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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.03.2001
Aktenzeichen: 10 S 2700/00
Rechtsgebiete: LEntG, LVwVfG


Vorschriften:

LEntG § 4
LEntG § 23
LEntG § 28
LEntG § 37
LVwVfG § 46
Zur Frage, ob die Enteignungsbehörde eine nach Abschluss der mündlichen Verhandlung im Enteignungsverfahren sich neu eröffnende Alternative zur bisherigen Vorhabenplanung formell und materiell rechtsfehlerfrei bewältigt hat.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 2700/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Besitzeinweisung zur Errichtung einer Freileitung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Hofherr und Dr. Rudisile

am 05. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. November 2000 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller wehren sich gegen die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung im Enteignungs- und Besitzweinweisungsbeschluss des Antragsgegners vom 27.11.2000. Durch die Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung soll es dem beigeladenen Energieversorgungsunternehmen ermöglicht werden, als Ersatz für eine bestehende, nicht mehr betriebssichere 110-kV-Freileitung eine neue 110-kV-Freileitung von E. nach Sch. zu errichten. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die teils zur Freizeitgestaltung, teils zum nicht gewerblichen Anbau landwirtschaftlicher Produkte, teils als Schaf- und Pferdeweide genutzt werden. Die Grundstücke sollen für die Realisierung der Freileitung entweder als Maststandorte oder für eine Überspannung oder für die Bauarbeiten in Anspruch genommen werden.

II.

Die Anträge sind zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller ist nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, weil ihrem Interesse, vor bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens der vorzeitigen Besitzeinweisung von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung einzuräumen ist.

Gegenstand der summarischen Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der gesamte mit den Klagen angefochtene Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss, auch wenn der Antragsgegner die sofortige Vollziehung lediglich bezüglich der vorzeitigen Besitzeinweisung angeordnet hat. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren, weil die Gründe des Wohls der Allgemeinheit, die eine Enteignung zulassen, zugleich dringlich sein müssen, um die sofortige Ausführung des Vorhabens zu rechtfertigen (§ 37 Abs. 1 LEntG). Ergeht - wie hier - der Besitzeinweisungsbeschluss zeitgleich mit dem Enteignungsbeschluss, so hängt die Frage, ob vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist, deshalb auch davon ab, ob an der Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses ernstliche Zweifel bestehen (vgl. den Beschl. d. Senats vom 06.08.1993 - 10 S 1425/93 -, NVwZ 1994, 1022 = NuR 1994, 232).

Rechtsgrundlage für die Enteignungsmaßnahmen - hier die Begründung von persönlichen Dienstbarkeiten zugunsten der Beigeladenen - ist § 28 i. V. m. § 4 LEntG. Nach § 28 Abs. 1 LEntG entscheidet die Enteignungsbehörde, soweit eine Einigung nicht zustande kommt, durch Beschluss über den Enteignungsantrag. Die materiellen Anforderungen an die Enteignung ergeben sich aus § 4 Abs. 1 LEntG. Danach ist die Enteignung im einzelnen Fall nur zulässig, soweit sie zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG). Enteignungsbetroffene Bürger können eine umfassende Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1986 - 4 C 48.82 -, BVerwGE 74, 109, 111).

Soweit bei dieser Prüfung eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen erforderlich ist, hat die Behörde die Vorhabenplanung abwägend nachzuvollziehen. Kommt sie dabei aufgrund einer anderen Gewichtung der zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu der Überzeugung, dass eine schonendere Trassenführung möglich ist, so darf sie die Enteignung für das Vorhaben in der ursprünglich geplanten Form nicht anordnen. Das Gericht hat in dem anschließenden Anfechtungsprozess die angefochtene Enteignungsverfügung darauf zu prüfen, ob die Behörde die Enteignungsvoraussetzungen zutreffend erkannt und im Einzelfall hinreichend beachtet hat. Diese rechtliche Überprüfung ist allerdings insoweit beschränkt, als die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraussetzt, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (BVerwG, Urt. v. 17.01.1986 - 4 C 6 und 7.84 -, BVerwGE 72, 365, 367). Diese Kriterien sind im Folgenden der summarischen Überprüfung des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Senat zugrunde zu legen.

Soweit die Antragsteller geltend machen, an der Rechtmäßigkeit des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses bestünden ernstliche Zweifel, weil die im Raumordnungsverfahren als vorzugswürdig erachtete und auch dem Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss zugrunde liegende sog. "Waldtrasse" mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere mit der Regionalplanung des Regionalverbandes Mittlerer Neckar bzw. des Verbandes Region Stuttgart nicht übereinstimme, kann der Senat diese Auffassung bei nur summarischer Prüfung nicht teilen. Die Frage der Vereinbarkeit der gewählten Trasse mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung muss vielmehr als offen angesehen werden und einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Enteignungsbehörde abwägungsfehlerfrei der "Waldtrasse" gegenüber anderen Trassenalternativen, insbesondere einer Verkabelung der 110-kV-Leitung, den Vorrang eingeräumt hat.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses bestehen bei summarischer Prüfung jedoch im Hinblick darauf, ob der Antragsgegner zur Verwirklichung der "Waldtrasse" die Enteignung und vorzeitige Besitzeinweisung für zulässig erachten durfte, obwohl eine dauerhafte Einspeisung der von der Beigeladenen benötigten Strommenge aus dem 110-kV-Netz der Energie Baden-Württemberg (EnBW) bei M. (sog. Alternative M.) technisch möglich ist.

Unter diesem Gesichtspunkt dürften bereits in formeller Hinsicht Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses bestehen. Die Antragsteller dürften zutreffend geltend machen, dass der Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss insoweit entgegen §§ 23 Abs. 1 und 37 Abs. 2 Satz 1 LEntG nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist.

Zwar hat der Antragsgegner in der Zeit von Februar bis Mai 2000 mit den von der Enteignung und vorzeitigen Besitzeinweisung betroffenen Grundstückseigentümern in einzelnen Gruppen zusammengefasst mündliche Verhandlungen durchgeführt. Auch die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens sind an einer solchen Verhandlung beteiligt gewesen. In diesen Verhandlungen ist auch ein Anschluss an das EnBW-Netz in M. zur Sprache gekommen, allerdings unter Zugrundelegung tatsächlicher Umstände, die sich nach Schluss der jeweiligen mündlichen Verhandlung wesentlich geändert haben. Zum Zeitpunkt dieser mündlichen Verhandlungen ist ein dauerhafter Anschluss an das EnBW-Netz in M., der es ermöglicht hätte, auf die bestehende 110-kV-Trasse von E. nach Sch. ersatzlos zu verzichten, schon aus technischen Gründen von vornherein ausgeschieden, weil nach damaligem Kenntnisstand aller Beteiligter die EnBW die von der Beigeladenen bei Verzicht auf eine Ersatztrasse benötigte Einspeiseleistung nicht liefern konnte. Ein durch die mündlichen Verhandlungen initiierter Schriftwechsel zwischen der Beigeladenen und der EnBW in den Monaten Juni bis August 2000 hat jedoch ergeben, dass dieses tatsächliche Hindernis nicht mehr besteht. Dadurch wurde ein dauerhafter Anschluss an das EnBW-Netz in M. - ersichtlich auch für den Antragsgegner und die Beigeladene (vgl. den Vermerk über die Besprechung vom 22.09.2000) - zu einer Alternative, die jedenfalls prinzipiell geeignet war, der raumordnerischen Planung zur Schaffung einer Ersatztrasse zwischen E. und Sch. und damit auch einer Inanspruchnahme des Eigentums der Antragsteller zur Verwirklichung dieser Trasse die Grundlage zu entziehen.

Da die neu eingetretene Situation damit jedenfalls Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung im Enteignungsverfahren haben konnte, musste sich dem Antragsgegner aufdrängen, die neu aufgetretenen Fragen in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu erörtern. Dass auch der Antragsgegner neuen Erörterungsbedarf gesehen hat, wird daran deutlich, dass er sowohl im September als auch im Oktober 2000 eine Erörterung der Konsequenzen aus der neu eingetretenen Situation durchgeführt hat, allerdings nur mit Vertretern der Beigeladenen und nicht mit den Antragstellern. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass wenige Tage vor der zweiten Erörterung im Oktober ein Schriftsatz beim Antragsgegner eingegangen war, in dem die Antragsteller die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung beantragt hatten. Eine einseitige Erörterung neu eingetretener wesentlicher Gesichtspunkte nur mit einem Beteiligten des Enteignungsverfahrens dürfte mit der unabhängigen Stellung der Enteignungsbehörde in diesem Verfahren und dem gesetzlichen Gebot, mit allen Beteiligten mündlich zu verhandeln, wohl nicht zu vereinbaren sein.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen dürfte die von ihr angeführte Rechtsprechung zum Planfeststellungsrecht (VGH Bad.-Württ., VBlBW 1990, 56 und NVwZ-RR 1993, 342) keine andere Beurteilung rechtfertigen. Es ist schon fraglich, ob diese Rechtsprechung auf die mündliche Verhandlung im Enteignungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, insbesondere deswegen, weil auch hier nach § 24 LEntG ein Planfeststellungsverfahren möglich gewesen wäre, der Antragsgegner auf ausdrücklichen Wunsch der Beigeladenen aber auf die Durchführung eines solchen Verfahrens mit der Folge verzichtet hat, dass ihm auch die damit verbundenen verfahrensmäßigen Erleichterungen nicht zugute kommen. Im Übrigen sind hier nicht lediglich nachträglich ergänzende Planunterlagen oder Gutachten vorgelegt worden, die entweder zur Bestätigung oder zur Abänderung der bisherigen Plankonzeption führen konnten. Wegen des Hinzutretens der Alternative M. musste der Antragsgegner vielmehr erneut und mit wieder offen gewordenem Abwägungsergebnis in den von ihm bereits als abgeschlossen angesehenen Abwägungsvorgang eintreten. Deshalb durfte es den Antragstellern wohl nicht verwehrt werden, in einer weiteren mündlichen Verhandlung daran mitzuwirken, dass die Enteignungsbehörde auch bezüglich der neu zu prüfenden Alternative von allen für ihre Entscheidung erheblichen Gesichtspunkten Kenntnis erhält. Unter dem gesetzlichen Gebot, dass der Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht, dürfte es wohl auch nicht möglich gewesen sein, die Antragsteller auf eine lediglich schriftliche Anhörung zu verweisen, zumal dem beigeladenen Vorhabensträger auch die Möglichkeit einer mündlichen Erörterung eröffnet worden ist.

Der Verstoß gegen das Gebot mündlicher Verhandlung dürfte auch nicht nach § 46 LVwVfG unbeachtlich sein. Ein Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss ist jedenfalls keine vollständig gebundene Entscheidung, weil der Enteignungsbehörde nach den dargelegten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts beim abwägenden Nachvollziehen, ob die Vorhabenplanung unter Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen und privaten Belange erforderlich ist, eine gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zusteht (BVerwG, Urt. v. 17.01.1986, a. a. O.). Es kann angesichts des in den Behördenakten dokumentierten vielfältigen Klärungsbedarfs zwischen der Enteignungsbehörde und der Beigeladenen wohl auch keine Rede davon sein, dass offensichtlich ist, dass der Verfahrensverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Rechtmäßigkeit in materieller Hinsicht).

Auch in materieller Hinsicht dürften Bedenken bestehen, ob der Antragsgegner die Alternative M. rechtsfehlerfrei bewältigt hat. Es erscheint zweifelhaft, ob die Zurückstellung der Alternative M. gegenüber der "Waldtrasse" methodisch einwandfrei (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1986, a. a. O.) zustande gekommen ist.

Vieles dürfte dafür sprechen, dass - nicht zuletzt auch wegen der unterbliebenen Erörterung dieser Alternative in einer weiteren mündlichen Verhandlung - die Tatsachengrundlage, auf der der Antragsgegner seine Abwägung vorgenommen hat, nicht hinreichend gewesen ist. Er hat seine Abwägungsentscheidung ausschließlich auf das - mehrfach ergänzte - Vorbringen der Beigeladenen gestützt. Wegen der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung der Antragsteller konnte er sich im Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss nicht mit deren Einwänden gegen die Einschätzung dieser Alternative durch die Beigeladene auseinandersetzen. Der Antragsgegner hat letztlich auch nicht von der zunächst von ihm selbst ins Auge gefassten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Einschätzung der Beigeladenen, insbesondere bezüglich der Kosten der Alternative M., durch unabhängige Dritte, etwa im Wege eines Sachverständigengutachtens, überprüfen zu lassen. Dies dürfte insbesondere deshalb sinnvoll gewesen sein, weil die Einschätzung der Kostenseite durch die Beigeladene nicht ohne Weiteres zwingend erscheint.

Bezüglich der Behandlung der Kostenseite der durch den Antragsgegner dürfte insbesondere nicht unproblematisch sein, dass dieser einerseits davon ausgegangen ist, das Netz der EnBW sei aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Situation für das vorliegenden Enteignungsverfahren für die Beigeladene wohl wie ein eigenes zu behandeln, dass er andererseits im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung aber angenommen hat, neben den Kosten für die Herstellung einer dauerhaften Netzverbindung bei M. seien auch von der Beigeladenen an die EnBW zu zahlende Netznutzungskosten im Kostenvergleich mit der "Waldtrasse" zu berücksichtigen. Diese Schlussfolgerung erscheint bei summarischer Prüfung nicht ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Denn auch wenn Netznutzungskosten für das eigene Netz in einem verflochtenen Unternehmen betriebsintern berechnet werden sollten und diese Kosten nach einer bestimmten Formel auch in Investitionskosten umgerechnet werden können, hätte sich der Antragsgegner wohl näher mit der Frage auseinander setzen müssen, ob derartige unternehmensinterne Rechnungsposten mit "echten" Investitionskosten für eine Netzerweiterung gleichgesetzt und damit in die Alternativenabwägung mit den Kosten für die Erstellung der "Waldtrasse" eingestellt werden können.

Ob die Alternative M. aus Kostengründen jedenfalls dann gegenüber der "Waldtrasse" zurückzutreten hätte, wenn - wie die Beigeladene meint - das Netz der EnBW für sie trotz der mehrfachen gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen als fremdes Netz anzusehen wäre, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Antragsgegner hat diese Sachverhaltsalternative seiner Abwägungsentscheidung nicht zugrunde gelegt. Wegen der dargelegten nur eingeschränkten gerichtlichen Kompetenz zur Überprüfung des angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sondern Aufgabe der Enteignungsbehörde, die tatsächlichen Grundlagen für ihre einer nur beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen zu ermitteln.

Nachdem bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlusses bestehen, führt schon dies zum Vorrang des Verschonungsinteresses der Antragsteller. Weiterer Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung bedarf es deshalb nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 12. März 2001

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 124.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf 13 Abs. 1 GKG i. V. m. entsprechender Anwendung von § 5 ZPO. Der Senat geht davon aus, dass für jeden im Klageverfahren angefochtenen Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschluss der Auffangstreitwert (31 x 8.000,- DM) anzusetzen ist, weil eine präzisere Fassung des Interesses der Antragsteller nicht möglich ist (vgl. auch den Beschl. des Senats v. 16.11.1999 - 10 S 1406/98 -). Dieser Wert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unter Änderung des den Beteiligten im Tenor bekannt gegebenen Beschlusses vom 05.03.2001. In diesem Beschluss war nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass einzelne Enteignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse eine Mehrheit von Personen, wie Ehegatten oder Erbengemeinschaften, betreffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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