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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 10 S 430/03
Rechtsgebiete: FeV


Vorschriften:

FeV § 46 Abs. 1
FeV § 46 Abs. 3
FeV § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FeV § 11 Abs. 7
FeV § 11 Abs. 8 Satz 1
FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1
1) Im Hinblick auf eine etwaige Ungeeignetheit wegen regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zumindest dann rechtmäßig, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichende Verdachtsmomente für einen täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum festgestellt hat. Die Gutachtensanordnung setzt aber nicht voraus, dass ein solcher Konsum über einen längeren Zeitraum hinweg detailliert belegt ist.

2) Tagebuchaufzeichnungen eines Dritten, die Auskunft über den Cannabiskonsum eines im Fahrerlaubnisverfahren Beteiligten geben, können von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Entscheidung, ob die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet wird, verwertet werden.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

10 S 430/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Roth und Dr. Hartung am 16. Juni 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Januar 2003 - 6 K 1946/02 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin ausfällt, vom Vollzug der Entscheidung des Landratsamtes Konstanz vom 12.09.2002, mit der ihr die Fahrerlaubnis Klasse B entzogen (Ziffer 1) und ihr aufgegeben wurde, ihren Führerschein unverzüglich beim Landratsamt abzuliefern (Ziffer 3), bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung besteht bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet und somit ernstlich zu befürchten ist, sie werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.

Der Senat geht davon aus, dass das Landratsamt gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV von der Nichtvorlage der mit Schreiben vom 10.07.2002 angeforderten ärztlichen Begutachtung auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen durfte. Denn die Anordnung des Landratsamtes Konstanz zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vom 10.07.2002 erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin als rechtmäßig.

Die Verpflichtung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über den eigenen Drogenkonsum und die an die Nichtvorlage dieses Gutachtens anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis beeinträchtigen den betreffenden Fahrerlaubnisinhaber in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind diese Beeinträchtigungen nur angemessen, wenn die Fahrerlaubnisbehörde hinreichend konkrete Verdachtsmomente feststellt, die einen Eignungsmangel des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 89, 69, 85 f.; Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, S. 17, 23 und 24 des Abdrucks; BVerwG, Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78-80). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

Für die Frage, wann ein Fahreignungsmangel vorliegt, kann auf die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zurückgegriffen werden. In dieser sind die Erkrankungen und Mängel aufgeführt, bei deren Vorliegen die Fahreignung regelmäßig nicht gegeben ist. Hinsichtlich der Einnahme von Cannabis findet sich in Nr. 9.2 im Verhältnis zum Konsum anderer Betäubungsmittel eine Sonderregelung. Konsumiert der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nur gelegentlich Cannabis, so ist die Fahreignung regelmäßig gegeben, wenn der Betreffende zwischen Konsum und Fahren trennt, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert und keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegt (Nr. 9.2.2). Wird Cannabis dagegen regelmäßig konsumiert, so ist in der Regel allein wegen der Häufigkeit des Konsums von der Ungeeignetheit des Betreffenden auszugehen; eines weiteren für die Ungeeignetheit sprechenden Gesichtspunkts bedarf es im Gegensatz zum Fall des gelegentlichen Konsums nicht. In den Fällen des regelmäßigen Cannabiskonsums wird auf die fehlende Fähigkeit des Fahrerlaubnisinhabers geschlossen, den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Aufgrund der der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zugrunde liegenden wissenschaftlichen Vorarbeiten zur Beurteilung der Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahreignung und des Trennungsvermögens von Cannabiskonsumenten (Begutachtungs-Leitlinien des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, Entwurf des Bundesministeriums für Verkehr, BR-Drucks. 443/98, S. 255), der vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten und auch der von anderen Gerichten erhobenen Gutachten (vgl. Gutachten Kannheiser, NZV 2000, 57 ff. für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) geht der Senat davon aus, dass ein die Fahreignung in der Regel ausschließender regelmäßiger Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei einem täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum gegeben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 30.05.2003 - 10 S 1907/02 -). Danach ist die Anforderung eines Gutachtens aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zum einen rechtmäßig, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen gelegentlichen Cannabiskonsum und für die Annahme eines der in Nr. 9.2.2 aufgeführten zusätzlichen Gesichtspunkte - unzureichendes Trennungsvermögen von Konsum und Fahren, zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust - festgestellt werden können. Zum anderen ist die auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützte Gutachtensanforderung im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angemessen, wenn hinreichende Verdachtsmomente für einen täglichen oder nahezu täglichen Cannabiskonsum des Fahrerlaubnisinhabers vorliegen.

Hiervon ausgehend erweist sich die Gutachtensanforderung vom 10.07.2002 als materiell rechtmäßig, weil das Landratsamt hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ("regelmäßige Einnahme von Cannabis") festgestellt hatte. Insbesondere im Hinblick auf die unten behandelten Tagebuchaufzeichnungen ihrer verstorbenen Schwester macht die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend, aus diesen ergebe sich nicht der für die Gutachtensanforderung erforderliche Nachweis eines regelmäßigen Cannabiskonsums über einen längeren Zeitraum. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der Frage, wann ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, ist die Systematik der Fahrerlaubnis-Verordnung zu berücksichtigen. Eine Gutachtensanforderung setzt nicht voraus, dass ein täglicher oder nahezu täglicher Cannabiskonsum (= regelmäßiger Konsum i.S.v. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) über einen längeren Zeitraum detailliert belegt ist. Denn in diesem Fall stünde die Nichteignung des Betreffenden bereits fest, so dass die Fahrerlaubnis ohne Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 7 FeV unmittelbar zu entziehen ist. Durch § 11 Abs. 7 FeV hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits fest steht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.2003 - 10 S 323/03 -). Wie sich auch aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergibt ("wenn Tatsachen die Annahme begründen"), ist die Anforderung eines Gutachtens bereits bei Anhaltspunkten gerechtfertigt, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Betreffende konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis.

Solche konkreten Anhaltspunkte ergaben sich hier zunächst aus den Angaben des Zeugen R. C. vom 04.04.2002 (AS 43 und 45 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Konstanz, Az. 63 Js 8429/02). Die Ermittlungsakte hatte dem Landratsamt vor der Gutachtensanforderung vorgelegen, weil das Landratsamt diese bei der Staatsanwaltschaft angefordert und auch erhalten hatte (AS 17 f. der Akte des Landratsamtes). Die Beiziehung der Ermittlungsakte entsprach der Amtsermittlungspflicht der Landratsamtes (§ 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LVwVfG); die Staatsanwaltschaft ist ihrer Verpflichtung im Wege der Amtshilfe nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG nachgekommen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 26, Rn. 36). Im Hinblick auf die von der Antragstellerin angeführte Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Abl. EG Nr. L 281, S. 31) ist darauf hinzuweisen, dass die Überlassung der Strafakte an das Landratsamt als "Verarbeitung personenbezogener Akte" im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie jedenfalls nach Maßgabe von Art. 7 Buchst. e) dieser Richtlinie zulässig ist. Danach ist die Verarbeitung der personenbezogener Daten rechtlich möglich, wenn dies für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, die sich aus der Teilnahme von ungeeigneten Fahrern am Straßenverkehr für hochrangige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ergeben, liegen im öffentlichen Interesse im Sinne dieser Bestimmung. Der Zeuge C. hatte bei seiner Vernehmung ausgesagt, dass die Antragstellerin nach seinem Wissen Haschisch gekauft und konsumiert habe und im Zeitpunkt des Kennenlernens im September/ Oktober 2001 des Öfteren am Abend einen oder mehrere Joints geraucht habe. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung kommt es auf die Frage, ob dieser Zeuge die Niederschrift seiner Aussage unterschrieben hat, nicht an. Denn es geht nicht um die Verwertung dieser Aussage in einem Strafverfahren, sondern maßgeblich ist, dass das Landratsamt - auch - aufgrund dieser Aussage hinreichenden Anlass zur Annahme hatte, die Antragstellerin konsumiere Cannabis in einer Weise, die nach Maßgabe von Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung Zweifel an ihrer Fahreignung begründete. Dass sich der Zeuge C. bei seiner Vernehmung am 04.04.2002 in dieser Weise eingelassen hat, ist von der Antragstellerin im Verfahren nicht substantiiert bestritten worden.

Auch die Tagebuchaufzeichnungen der verstorbenen Schwester der Antragstellerin belegten zum Zeitpunkt der Gutachtensanforderung einen häufigen und intensiven Cannabiskonsum, der die Besorgnis einer nahezu täglichen Einnahme stützte. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass das Landratsamt diese - sich aus der zum Zeitpunkt der Vorlage beim Landratsamt noch vollständigen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergebenden - Anhaltspunkte bei seiner Entscheidung über die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens heranziehen durfte. Die Mutter der Antragstellerin hatte sich als (Mit-) Erbin der verstorbenen Schwester der Antragstellerin zunächst mit der Verwertung der Tagebuchaufzeichnungen durch die Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt (vgl. S. 7 der Ermittlungsakte und Schreiben vom 21.07.2002 über den Widerruf der Einwilligung). Selbst für den Bereich der Strafrechtspflege besteht kein umfassendes Verbot, tagebuchähnliche Aufzeichnungen zu verwerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.09.1989, NJW 1990, 563). Auch im Strafprozess kommt es hinsichtlich der Verwertbarkeit u.a. darauf an, ob und inwieweit die Angaben zu persönlichen Lebenssachverhalten die Sphäre anderer oder Belange der Gemeinschaft berühren. Ungeachtet der Tatsache, dass die Tagebuchaufzeichnungen von der Fahrerlaubnisbehörde nicht im Hinblick auf die Autorin sondern in Bezug auf eine andere Person verwertet wurden, ist zu beachten, dass der in den Aufzeichnungen dokumentierte Cannabiskonsum der Antragstellerin zu erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs führt. Berührter Belang im Sinne der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts ist hier der der Behörde obliegende Schutz von hochrangigen Rechtsgütern einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern, die darauf vertrauen, dass die zuständige Behörde sie vor Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme am Straßenverkehr so weit wie möglich schützt.

Entgegen der Beschwerdebegründung sind den Tagebuchaufzeichnungen auch aussagekräftige Hinweise auf den Cannabiskonsum der Antragstellerin zu entnehmen. Für den Abend des 03.11.1999 ergibt sich dies eindeutig aus der von der Schwester der Antragstellerin verwendeten Formulierung ("mit ihm haben wir auch noch 2 Joints geraucht"). Denn mit "wir" können, da nur noch der Bekannte M. ("mit ihm") anwesend war, nur die Antragstellerin und deren Schwester gemeint sein. Auch für den 04., den 10., den 13., den 15., den 16., und den 17.11.1999 ist der Cannabiskonsum der Antragstellerin belegt (z.B. "S. und C. haben Žnen Joint geraucht" oder "mit meiner Schwester 1 Joint geraucht"). Die Aufzeichnungen unter dem 06.11.1999 weisen gleich auf einen mehrfachen Konsum der Antragstellerin hin. Die von der Schwester verwendeten Formulierungen lassen entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung eine Zuordnung zur Antragstellerin zu ("S. und ich"; "Daheim mit S."; "sind wir zu C. gegangen, mit ihm haben wir auch noch mal 2 Joints geraucht"). Unter dem 14.11.1999 ist ein sechsmaliger Konsum der Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Schwester vermerkt. Fortgeführt wurden die Vermerke über den Cannabiskonsum der Antragstellerin erst im März 2000. Dieser Umstand ist aber nach dem Eintrag vom 23.03.2000 wohl nicht auf eine Enthaltsamkeit der Antragstellerin hinsichtlich des Genusses von Cannabis, sondern darauf zurück zu führen, dass ihre Schwester für einen längeren Zeitraum keine Tagebucheintragungen mehr vorgenommen hatte. Für den nächsten Tag, den 24.03.2000, findet sich dann aber bereits wieder ein Beleg für die - zweimalige - Einnahme von Cannabis durch die Antragstellerin. Am 25.03.2000 hat die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Schwester zumindest einen Joint hergestellt, am 16.04.2000 hat die Antragstellerin eine "fette Tüte" und am 25.04.2000 mehrere "Bong" geraucht. Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung vom 10.07.2002 ist auch unerheblich, dass sich die Angaben zum Konsum von Cannabis im Tagebuch der Schwester der Antragstellerin zum Teil auf einen Zeitraum bezogen, in dem die Antragstellerin noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war (bis zum 28.02.2000). Denn zum einen finden sich in den Eintragungen nach dem 28.02.2000 noch Hinweise auf einen - erheblichen - Cannabiskonsum der Antragstellerin und zum anderen bereitete sich die Antragstellerin, wie sich aus dem Tagebucheintrag vom 04.11.1999 über den Fahrlehrer S. der Antragstellerin ergibt, bereits im November 1999 auf die Fahrerlaubnis-Prüfung vor.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann auch ihre Aussage zu ihrem Drogenkonsum in der "versuchten" Beschuldigtenvernehmung vom 20.02.2002 herangezogen werden. Zwar trifft der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung vorgebrachte Einwand zu, die Antragstellerin sei ausweislich des in der Akte der Staatsanwaltschaft Konstanz enthaltenen Vermerks über diese Vernehmung auf den Vorhalt des vernehmenden Beamten, sie habe gemeinsam mit ihrer Schwester seit ungefähr zwei Jahren regelmäßig Drogen konsumiert, tatsächlich nicht eingegangen. Heranzuziehen ist aber das anlässlich dieser Vernehmung von der Antragstellerin gemachte Eingeständnis, bis zum 20.01.2002 ("schon vor vier Wochen mit dem Konsum...aufgehört") Rauschgift konsumiert zu haben.

Nach Ansicht des Senats rechtfertigen die aufgeführten Hinweise zu Umfang und Häufigkeit des Cannabiskonsums der Antragstellerin bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung die Annahme, die Antragstellerin habe täglich oder nahezu täglich - und damit regelmäßig im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - Cannabis konsumiert, so dass gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens gefordert werden durfte. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Anforderung des Gutachtens unter Umständen auch im Hinblick auf Nr. 9.2.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung rechtmäßig sein könnte. Denn zum einen hat die Antragstellerin bei der "versuchten" Beschuldigtenvernehmung vom 20.02.2002 selbst eingeräumt, auch "schon mal Ecstasy probiert" zu haben; der zusätzliche Gebrauch von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen neben Cannabis führt nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits bei einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis regelmäßig zum Ausschluss der Fahreignung. Zum anderen könnte darauf abgestellt werden, dass bei einem belegten sechsmaligen Konsum von Cannabis an einem Tag (14.11.1999) ein Kontrollverlust im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zumindest in Betracht kommt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.01.2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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