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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.09.2005
Aktenzeichen: 10 S 971/05
Rechtsgebiete: LVwVG, StVZO


Vorschriften:

LVwVG § 20 Abs.1 Satz 2
LVwVG § 23
StVZO § 31a Abs. 2
Überlässt ein Kraftfahrzeug-Halter, dem das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt worden ist, das Fahrzeug dauerhaft einem Dritten zur alleinigen Nutzung, so steht dies der Vollstreckung der Fahrtenbuchauflage gegen den Halter nicht entgegen. Dem Halter obliegt es in diesem Fall, den Dritten dazu zu veranlassen, seinerseits ein den Anforderungen der Auflage entsprechendes Fahrtenbuch zu führen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

10 S 971/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Vollstreckung einer Fahrtenbuchauflage

hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schlüter und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Rudisile und Dr. Hartung auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2004 - 3 K 3647/03 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Maßnahmen zur Vollstreckung einer Fahrtenbuchauflage.

Mit dem auf den Kläger zugelassenen Pkw Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen xx-xx xxx, wurde im Dezember 1999 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 27 km/h überschritten. Da der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, gab die Beklagte dem Kläger nach Anhörung mit Verfügung vom 25.05.2000 das Führen eines Fahrtenbuchs auf. Nach dieser für sofort vollziehbar erklärten Verfügung sollte der Kläger für die Dauer eines Jahres nach ihrer Zustellung ein Fahrtenbuch für den auf ihn zugelassenen Pkw derart führen, dass er zu Fahrtbeginn Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen, Datum und Uhrzeit einträgt und dies unverzüglich am Fahrtende mit Datum und Uhrzeit durch Unterschrift bestätigt. Bei Fahrerwechseln seien Datum, Uhrzeit, Name, Vorname, Anschrift und Unterschrift einzutragen. Die Eintragungen seien vom Kläger oder von einer von diesem beauftragten Personen vorzunehmen, das Fahrtenbuch sei noch sechs Monaten nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden müsse, aufzubewahren. Das Fahrtenbuch sei der Beklagten zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung und danach in Abständen von drei Monaten unaufgefordert zur Kontrolle vorzulegen. Gegen die Verfügung der Beklagten vom 25.05.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruher erhob der Kläger Klage, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.01.2001 - 12 K 2280/00 - abgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 26.08.2002 - 10 S 488/01 - lehnte der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil ab.

Mit Schreiben vom 27.07.2000 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage des Fahrtenbuchs bis zum 04.08.2000 auf. Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass, sofern er diesen Termin versäume, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werde und zudem ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 50.000 DM verhängt werden könne. Daraufhin übersandte der Kläger der Beklagten am 04.08.2000 eine handschriftliche Notiz ("Fahrtenbuch"), in der er unter dem 26.05. sowie dem 03.08.2000 vermerkt hatte, dass er das Fahrzeug am 13.12.1999 seinem Sohn - Studienort Berlin - übergeben und er selbst das Fahrzeug seither bis zum 03.08.2000 nicht mehr gefahren habe. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.08.2000 mit, dass das von ihm vorgelegte Fahrtenbuch nicht den Anforderungen entspreche. Wiederum wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Am 13.11.2000 legte der Kläger der Beklagten seine Aufzeichnungen zu Nutzung des PKW ("Fahrtenbuch") vor. Unter dem 13.11.2000 hatte der Kläger handschriftlich vermerkt, dass das Fahrzeug auch zwischen dem 03.08. und dem 13.11. ununterbrochen von seinem Sohn persönlich genutzt und von ihm selbst nicht gefahren worden sei. Zur Angabe der Fahrer für die jeweiligen Fahrstrecken in dieser Zeit sei er nicht in der Lage. Mit weiteren Schreiben vom 20.12.2000 belehrte die Beklagte den Kläger erneut, dass dieser das ihm auferlegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß führe. Die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs bestehe auch dann, wenn das Fahrzeug anderen Personen zur Nutzung überlassen werde.

Mit Verfügung vom 05.02.2001 setzte die Beklagte dem Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- DM eine Frist zur Vorlage des Fahrtenbuchs bis zum Ende der 7. Kalenderwoche. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger verschiedene Termine zur Vorlage des Fahrtenbuchs nicht eingehalten habe. Die vom Kläger vorgelegten handschriftlichen Nachweise über die Nutzung seines Fahrzeugs hätten weder den Vorgaben der Ziff. 3 der Verfügung vom 25.05.2000 nach denen des § 31a StVZO entsprochen. Damit sei das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt und gelte als nicht vorgelegt. Für die Verfügung setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr von 20,- DM zuzüglich 11,- DM für Zustellungsgebühren fest. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 15.02.2001 mit der Begründung Widerspruch, auch wenn die von ihm vorgelegten Nachweise nach Ansicht der Beklagten unvollständig und lückenhaft sein sollten, so komme diesen Aufzeichnungen dennoch die Eigenschaft eines Fahrtenbuchs zu. Die Beklagte habe verkannt, dass er zu weitergehenden Angaben nicht in der Lage sei, weil das Fahrzeug bis zum 09.01.2001 dauernd und ununterbrochen von seinem Sohn in Berlin genutzt worden sei. Die Überprüfung der Nutzung sei ihm selbst nicht möglich. Sein Sohn habe die Führung eines Fahrtenbuchs abgelehnt. Daher sei das Fahrzeug zum 09.01.2001 zurückverlangt und zurückgegeben worden. Nunmehr stehe das Fahrzeug stillgelegt in Berlin, Fahrten seien ab dem 09.01.2001 nicht mehr durchgeführt worden. Die Beklagte habe nicht dargelegt, in welcher Weise er als in Karlsruhe ansässiger Entleiher ein Fahrtenbuch über den täglichen Einsatz des Fahrzeugs in Berlin führen solle, wenn sich der dortige Nutzer weigere, seinerseits ein Fahrtenbuch zu führen oder Aufschluss über die täglichen Fahrbewegungen zu geben. Auch verstoße die Verfügung gegen das Übermaßverbot. Die Zwangsgeldandrohung soll dazu beitragen, dass rückwirkend ab dem 26.05.2000 die täglichen Fahrten der letzten neun Monate in Berlin aufgezeichnet werden. Dies sei unmöglich und sei unmöglich gewesen. Die Zwangsgeldandrohung könne, da er das Fahrzeug im Zeitraum ab dem 26.05.2000 nicht gefahren habe und der Fahrer Auskünfte verweigert habe, seinen Zweck nicht erreichen. In einem weiteren Schreiben teilte der Kläger der Beklagten am 15.02.2001 mit, dass das Fahrzeug vom 13.11.2000 bis zum 09.01.2001 ununterbrochen von seinem Sohn benutzt worden sei, es seit dem 09.01.2001 ununterbrochen bis zum 14.02.2001 ohne förmliche Abmeldung stillgelegt sei und nicht mehr im Straßenverkehr benutzt werde.

Mit weiterer Verfügung vom 21.02.2001 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 1.000.- DM fest, forderte den Kläger zur Vorlage des Fahrtenbuchs bis zum Ende der 10. Kalenderwoche 2001 auf, drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- DM an und forderte vom Kläger wiederum die Zahlung von 20,- DM Verwaltungsgebühr und 11,- DM Zustellungskosten. In einem weiteren Schreiben vom 28.02.2001 legte die Beklagte erneut dar, dass sie die handschriftliche Erklärung des Klägers nicht als Fahrtenbuch anerkenne. Es sei auch nicht Aufgabe der Behörde, dem Kläger aufzuzeigen, wie er die Fahrtenbuchauflage einhalten könne. Es sei seine Sache dafür zu sorgen, dass sein Sohn die erforderlichen Eintragungen vornehme. Nachdem der Sohn die Führung des Fahrtenbuchs abgelehnt habe, hätte der Kläger das Fahrzeug zurückverlangen müssen.

Mit Bescheid vom 26.03.2001 setzte die Beklagte das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 2.000.- DM fest, forderte den Kläger zur Vorlage des Fahrtenbuchs bis zum Ende der 14. Kalenderwoche 2001 auf, drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- DM an und setzte wiederum eine Verwaltungsgebühr von 20,- DM (zuzüglich 11,- DM für Zustellungskosten) fest. Mit Abgabenbescheid vom 05.04.2001 wurde das Zwangsgeld von 2.000,- DM nebst Gebühren beim Kläger erhoben (insgesamt 2.031,- DM). Am 17.04.2001 legte der Kläger der Beklagten ein von seinem Sohn geführtes Fahrtenbuch für den Zeitraum ab dem 26.02.2001 vor. Die festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3.000,- DM wurden bezahlt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2003 stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Widerspruchsverfahren gegen die Verfügungen der Beklagten vom 05.02., 21.02 und 26.03.2001 und den Abgabenbescheid vom 05.04.2001 ein und wies die Widersprüche des Klägers gegen die Gebührenfestsetzungen in diesen Verfügungen zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass sich die Zwangsmittel mit der Vorlage des Fahrtenbuchs erledigt hätten. Durch die Vorlage des Fahrtenbuchs sei der Zweck der Beugemittel erreicht worden, so dass eine Widerspruchsentscheidung nicht mehr habe ergehen dürfen. Die Widersprüche gegen die Gebührenfestsetzungen in den jeweiligen Verfügungen seien dagegen unbegründet, da die Androhungen des Zwangsgeldes sowie die Festsetzung der Zwangsgelder rechtmäßig gewesen seien und die Gebühren gemäß § 31 Abs. 2 LGebG hätten erhoben werden dürfen.

Am 24.10.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit der Begründung Klage erhoben, die gegen ihn verfügten Zwangsmittel hätten sich tatsächlich nicht erledigt. Die Zwangsgeldfestsetzungen seien jeweils rechtswidrig gewesen. Er habe der Beklagten mitgeteilt, dass das Fahrzeug in der Zeit vom 09.01. bis zum 25.02.2001 nicht mehr genutzt worden sei. Die Erklärung, dass keine Fahrten mehr durchgeführt werden, sei objektiv die Erfüllung der Fahrtenbuchauflage. Zudem sei die von ihm verlangte Handlung nicht nur von seinem Willen abhängig gewesen. Auch habe er bereits im Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung vom 05.02.2001 vorgetragen, dass er seinen Sohn mit der Führung des Fahrtenbuchs beauftragt habe, dieser dies jedoch abgelehnt habe. Daraufhin habe er seinem Sohn das Fahrzeug sofort entzogen und damit alles ihm Mögliche getan. Auch die Höhe der Zwangsgelder sei rechtswidrig.

Mit Urteil vom 11.10.2004 (3 K 3647/03) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Verfügungen der Beklagten vom 05.02.2001, 21.02.2001, 26.03.2001, den Abgabenbescheid vom 05.04.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.09.2003 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde hätten sich die angefochtenen Entscheidungen nicht dadurch erledigt, dass der Kläger am 17.04.2001 für die Zeit vom 26.02 bis 12.03.2001 ein Fahrtenbuch vorgelegt habe. Tatsächlich entfalteten sie noch Rechtswirkungen, weil sie den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zwangsgelder darstellten. Die dem Kläger rechtskräftig auferlegte Fahrtenbuchauflage hätte nicht durch Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern vollstreckt werden dürfen. Die Führung des Fahrtenbuchs im fraglichen Zeitraum sei nicht ausschließlich vom Willen des Klägers abhängig gewesen. Gemäß § 11 BVwVG müsse dem Pflichtigen die Ausführung der geforderten Handlung möglich sein und dürfe nicht von der Mitwirkung eines Dritten abhängen. Der Kläger habe dargelegt, dass er das Fahrzeug auf Dauer seinem Sohn mit Wohnsitz in Berlin überlassen habe. Dadurch sei die Führung des Fahrtenbuchs zwar auch, aber nicht ausschließlich vom Willen des Klägers abhängig gewesen. Die Unmöglichkeit der Vornahme einer Handlung liege in den Fällen des Angewiesenseins auf die Mitwirkung eines Dritten dann vor, wenn eine Einwirkungsmöglichkeit des Pflichtigen auf den Dritten nicht bestehe. Die Einwirkungsmöglichkeit des Klägers auf den die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug ausübenden Sohn fehle. Dadurch sei dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht der unmittelbare Zugriff auf das Fahrzeug entzogen. Die Beklagte hätte die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs gegen den Sohn des Klägers durchsetzen müssen. Das Urteil wurde der Beklagten am 02.02.2005 zugestellt. Am 24.02.2005 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Am 30.05.2005 ist der Beklagten der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung zugestellt worden.

Mit am 29.06.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte zur Begründung der Berufung vorgetragen: Der Kläger habe die Einflussmöglichkeit auf das Fahrzeug nicht dadurch verloren, dass er das Fahrzeug seinem Sohn überlassen haben. Er sei nach wie vor als Halter des Kraftfahrzeugs eingetragen und habe zudem die Unterhaltskosten für das Fahrzeug getragen, so dass er die Möglichkeit gehabt habe, seinen Sohn zum Führen des Fahrtenbuchs anzuhalten. Der Kläger hätte das Fahrzeug seinem Sohn insbesondere nur unter der Bedingung überlassen können, dass dieser das Fahrtenbuch gewissenhaft führe. Zwischen dem angegriffenen Urteil und dem Urteil zur Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bestehe zudem ein Wertungswiderspruch. Wenn der Kläger tatsächlich keine Einwirkungsmöglichkeit haben sollte, so hätte die Fahrtenbuchauflage nicht gegen ihn, sondern gegen seinen Sohn verhängt werden müssen. Im Verfahren gegen die Fahrtenbuchauflage sei das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2004 - 3 K 3647/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte habe ihr Ermessen hinsichtlich der Auswahl zwischen mehreren Schuldnern falsch ausgeübt. Denn die Beklagte hätte die Führung eines Fahrtenbuchs nicht ihm, sondern seinem Sohn auferlegen müssen. Dieser sei Fahrer und faktischer Halter des Fahrzeugs gewesen. Die Vollstreckung sei auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil sich sein Sohn geweigert habe, das Fahrtenbuch zu führen. Daraufhin habe er das Fahrzeug von seinem Sohn zurückgefordert und das Fahrzeug sei stillgelegt worden. Auch seien die Fristen in den Zwangsgeldandrohungen vom 05.02. und vom 21.02.2001 zur Vorlage des Fahrtenbuchs nicht ausreichend gewesen, um mit Aussicht auf Erfolg auf einen Studenten Druck ausüben zu können, der auf die ernsthafte Aufforderung seines Vaters zur Ablieferung eines Fahrtenbuchs nicht reagiere. Die Zwangsgeldfestsetzungen vom 21.02. und vom 26.03.2001 seien ferner deshalb rechtswidrig, weil das Fahrtenbuch am 04.08. und am 14.11.2000 vorgelegt und am 14.02.2001 erklärt worden sei, dass das Fahrzeug unter Herausgabe der Schlüssel seit dem 09.01.2001 ununterbrochen stillgelegt sei und im Straßenverkehr nicht mehr benutzt werde. Die Erklärung, das Fahrzeug sei stillgelegt, sei Fahrtenbuchersatz. Für den Zeitraum nach der Stilllegung sei das von seinem Sohn geführte Fahrtenbuch dann auch vorgelegt worden. Hieraus ergebe sich, dass er bereits innerhalb der ersten kurzen Androhungsfrist von 10 Tagen mit der Einziehung des Fahrzeug das ihm überhaupt Mögliche getan habe, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akte der Beklagten, auf die Akte des Widerspruchsverfahrens sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (3 K 3647/03 und 12 K 2280/00) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Verfügungen der Beklagten vom 05.02, vom 21.02 und vom 26.03.2001, den "Abgabenbescheid" der Beklagten vom 05.04.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.09.2003 aufgehoben. Denn die Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die genannten Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist zwar, soweit in diesem das Widerspruchsverfahren eingestellt worden ist, rechtswidrig, der Kläger wird hierdurch aber nicht in seinen Rechten verletzt.

1) Gegenstand der vom Kläger angegriffenen Verfügung der Beklagten vom 05.02.2001 ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- DM für den Fall, dass der Kläger das von ihm für den PKW xx-xx xxx zu führende Fahrtenbuch nicht bis Ende der 7. Kalenderwoche 2001 bei der Beklagten vorgelegt hat. Als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung setzt bereits die Zwangsmittelandrohung grundsätzlich voraus, dass eine Grundverfügung vorliegt und diese auch vollziehbar ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 05.02.2001 lag eine solche vollstreckbare Grundverfügung hinsichtlich der von der Beklagten vollstreckten Verpflichtung vor. Mit Verfügung vom 25.05.2000 hatte die Beklagten dem Kläger auferlegt, für den auf ihn zugelassenen Pkw xx-xx xxx ein Fahrtenbuch zu führen (Ziff. 1) und ihr dieses Fahrtenbuch zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung und danach in Abständen von drei Monaten unaufgefordert zur Kontrolle vorzulegen (Ziff. 5). Da die Beklagte in Ziff. 8 die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 25.05.2000 angeordnet hatte, war diese auch vollstreckbar (§ 2 Nr. 2 LVwVG).

Entgegen dem Vorbringen des Klägers auch im Berufungsverfahren kann es rechtlich nicht beanstandet werden, dass die Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet und nicht dessen Sohn in Anspruch genommen hat. Zwar definiert das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz den Begriff des Vollstreckungsschuldners anders als z.B. § 2 VwVG nicht ausdrücklich. Aber auch im Bereich des Landesrechts ist davon auszugehen, dass sich die Vollstreckung gegen denjenigen richtet, der Adressat des zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtenden Verwaltungsakts ist (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, 2. Auf., § 3, Rn. 1). Die bestandskräftige Fahrtenbuchauflage der Beklagten vom 25.05.2000 verpflichtete aber nicht den Sohn des Klägers, sondern diesen als Halter des Kraftfahrzeugs. Damit konnte die Beklagte im Hinblick auf die Fahrtenbuchauflage vom 25.05.2000 Vollstreckungsmaßnahmen allein gegen den Kläger einleiten. Der Klägervertreter hat auch in der Berufungsverhandlung geltend gemacht, die Vollstreckung der Fahrtenbuchauflage gegen den Kläger sei rechtswidrig, weil dessen Sohn das Kraftfahrzeug tatsächlich allein genutzt habe, die Beklagte diesem die Führung eines Fahrtenbuchs hätte aufgeben und diese Auflage sodann gegen den Sohn vollstrecken müssen. Dieser Argumentation kann gerade im Hinblick auf den Zweck der Fahrtenbuchauflage nicht gefolgt werden. Die Beklagte hatte gegen den Kläger eine - rechtmäßige - bestandskräftige Fahrtenbuchauflage erlassen. Um zu verhindern, dass mit dem Kraftfahrzeug des Klägers erneut erhebliche Verkehrsverstöße begangen werden, deren Täter - infolge auch des auf den Eintritt der Verjährung abzielenden Verhaltens des Klägers im Ordnungswidrigkeitenverfahren - erneut nicht festgestellt werden kann, bedurfte es einer zeitnahen Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage. Im Hinblick hierauf war die Beklagte rechtlich nicht verpflichtet, sich durch den Erlass einer weiteren - anfechtbaren - Grundverfügung, die nach § 31a StVZO gegen den Halter eines Fahrzeugs zu ergehen hat, die Grundlage zur Vollstreckung einer Fahrtenbuchauflage gegen eine andere Person zu verschaffen und die rechtlich mögliche Vollstreckung gegen denjenigen zurückzustellen, der bereits bestandskräftig zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet war. Dem Umstand, dass er das Kraftfahrzeug auf Dauer seinem in Berlin studierenden Sohn überlassen hatte, konnte der Kläger dadurch Rechnung tragen, dass er seinerseits seinen Sohn zur Führung des Fahrtenbuchs veranlasste.

Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind unzulässig, wenn der aus der Grundverfügung Verpflichtete seinen Handlungspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zwangsgeldandrohung vom 05.02.2001 hatte der Kläger aber seine Verpflichtungen aus der Grundverfügung vom 25.05.2000 noch nicht erfüllt. Der Kläger hatte lediglich am 26.05., am 03.08. und am 13.11.2000 handschriftlich angegeben, der Pkw werde seit dem 13.11.1999 von seinem in Berlin studierenden Sohn genutzt und ihm selbst seien Angaben zum jeweiligen Fahrer und zu den Fahrstrecken nicht möglich. Die Vorgaben der Ziff. 3 der Grundverfügung vom 25.05.2000 entsprachen dem mit der Fahrtenbuchauflage verfolgten Zweck. Durch die Auflage soll im Interesse der Verkehrssicherheit vermieden werden, dass mit dem betreffenden Fahrzeug erneut gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird und dass dieser Verstoß wiederum deshalb nicht geahndet werden kann, weil der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Dementsprechend sind in dem Fahrtenbuch die Daten der einzelnen Fahrten so festzuhalten, dass die Zuordnung einer Fahrt und damit der betreffenden Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu einem bestimmten Fahrer ohne Weiteres möglich ist. Diesen Anforderungen entsprachen die erwähnten handschriftlichen Mitteilungen des Klägers zur Verwendung seines Fahrzeugs durch seinen Sohn nicht.

Entsprechend § 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG war in der Androhung vom 05.02.2001 mit einem Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- DM auch ein bestimmtes Zwangsmittel genannt worden. Auch wurde das Zwangsgeld gemäß der Vorgabe des § 20 Abs. 4 LVwVG in bestimmter Höhe angedroht, die Höhe hielt sich innerhalb des Rahmens des § 23 VwVG in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zwangsgeldandrohung geltenden Fassung dieser Vorschrift ("mindestens zehn und höchstens fünfzigtausend Deutsche Mark"). Im Hinblick auf die Höhe begegnet das Zwangsgeld ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Klägers war die ihm in der Androhung vom 05.02.2001 für die Vorlage des Fahrtenbuchs gesetzte Frist auch angemessen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG. Die Frist ist so zu bemessen, dass es dem Pflichtigen möglich und zumutbar ist, der in der Grundverfügung geregelten rechtlichen Verpflichtung bis zu ihrem Ablauf nachzukommen (vgl. Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 6. Aufl., § 13, Rn. 3). Dem Kläger war seit der Bekanntgabe der Grundverfügung vom 25.05.2000 seine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs (Ziff. 1) und zu dessen regelmäßiger Vorlage bei der Beklagten (Ziff. 5) bewusst. In der Berufungserwiderung hat der Klägervertreter dargelegt, dass sich hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung vom 05.02.2001 die Frist für die Vorlage auf zehn Tage belief. Innerhalb dieser Frist hätte der Kläger das von ihm seit der Zustellung der Grundverfügung vom 25.05.2000 (26.05.2000) kontinuierlich zu führende Fahrtenbuch ohne Weiteres der Beklagten zur Kontrolle vorlegen können.

2) Die weitere vom Kläger angefochtene Verfügung der Beklagten vom 21.02.2001 regelt die Festsetzung eines Zwangsgelds sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Sowohl die Zwangsgeldfestsetzung als auch die erneute Androhung eines solchen sind rechtmäßig.

a) Der Widerspruch des Klägers gegen die Zwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 05.02.2001 hatte gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG keine aufschiebende Wirkung, so dass das Zwangsgeld festgesetzt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 21.02.2001 war die in der Androhung vom 05.02.2001 genannte Frist für die Vorlage des Fahrtenbuchs - Ende der 7. Kalenderwoche 2001, d.h. Ende des 18.02.2001 - bereits abgelaufen.

Das Zwangsgeld soll als Beugemittel den entgegenstehenden Willen des Pflichtigen brechen und damit den mit der Grundverfügung angestrebten Erfolg herbeiführen. Auch wenn sich im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz im Gegensatz zu § 11 VwVG keine ausdrückliche Regelung findet, scheidet ausgehend vom Zweck der Zwangsmittel auch im Anwendungsbereich jenes Gesetzes die Anwendung von Zwangsmitteln aus, wenn die Handlung, die erzwungen werden soll, nicht allein vom Willen des Pflichtigen abhängt. Denn andernfalls wäre ein Versuch, mit Hilfe des Zwangsmittels auf dessen Willen einzuwirken und dadurch den mit der Grundverfügung angestrebten Rechtszustand sicherzustellen, von vornherein sinnlos (vgl. Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 6. Aufl., § 11, Rn. 2). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt aber eine solche Ausnahmekonstellation, in der die Anwendung eines Zwangsmittels gegen den Pflichtigen wegen der erforderlichen tatsächlichen Mitwirkung eines Dritten unzulässig ist, nicht vor. Zwar ist einzuräumen, dass der Kläger wegen der räumlichen Entfernung zum dauerhaften Standort seines Kraftfahrzeugs (Berlin) nicht allein zur Führung des Fahrtenbuchs in der Lage war, sondern er sich hierzu der Hilfe seines Sohnes bedienen musste, dem er das Fahrzeug nach seiner eigenen handschriftlichen Erklärung vom 26.05.2000 (S. 67 der Behördenakte) bereits am 13.12.1999 übergeben hatte und der die Gewalt über das Fahrzeug bis zu der - vom Kläger behaupteten - Stilllegung am 09.01.2001 tatsächlich ausgeübt hat. Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um die Anwendung eines Zwangsmittels als unzulässig zu bewerten. Denn wenn sich der Pflichtige einer im Hinblick auf die Erfüllung der Handlungspflicht weisungsgebundenen Hilfsperson bedienen kann, ist die geforderte Handlung allein vom Willen des Pflichtigen abhängig und die Vollstreckungsmaßnahme zulässig. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Kläger war durchgängig Halter des fraglichen Pkw. Seinen handschriftlichen Angaben im Verwaltungsverfahren gegenüber der Beklagten (S. 67 der Behördeakte) ist zu entnehmen, dass ihm die Tatsache der Verwendung seines Kraftfahrzeugs durch seinen Sohn im Zeitraum vom 13.12.1999 bis zum 09.01.2001 genau bekannt war. Der Kläger trug auch die Unkosten des Pkw, insbesondere Steuern und Versicherung. Auch hat der Kläger im Verfahren nicht geltend gemacht, im Zeitraum ab dem 26.05.2005, der Bekanntgabe der Fahrtenbuchauflage, den Kontakt zu seinem Sohn in einem Ausmaß verloren zu haben, dass dieser seine Anordnungen hinsichtlich des Pkw nicht befolgt hätte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände geht der Senat davon aus, dass der Kläger tatsächlich in der Lage war, seinerseits seinen Sohn als Hilfsperson anzuhalten, ein aussagekräftiges Fahrtenbuch entsprechend den Vorgaben der Grundverfügung der Beklagten vom 25.05.2000 zu führen. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass sein Sohn die Führung eines Fahrtenbuchs verweigert habe und dass in der Folge wegen dieser Weigerung das Fahrzeug im Zeitraum vom 09.01.2001 bis zum 25.02.2001 ohne förmliche Abmeldung rein tatsächlich in Berlin stillgelegt worden sei. Die Glaubhaftigkeit dieser Darstellung kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Umstand, dass der Sohn des Klägers wegen der fehlenden Einigung mit seinem Vater über die Führung eines Fahrtenbuchs das Fahrzeug vorübergehend bis zur Führung eines Fahrtenbuchs ab dem 26.02.2001 stillgelegt hat, zeigt gerade, dass der Sohn des Klägers dessen Anordnungen hinsichtlich der Nutzung des Pkw tatsächlich Folge geleistet hat. Dies belegt auch der Umstand, dass der Sohn des Klägers ab dem 26.02.2001 ein den Anforderungen der Ziff. 3 der Grundverfügung entsprechendes Fahrtenbuch geführt und dieses seinem Vater zur Vorlage bei der Beklagten übersandt hat. Bei einem solchen Weisungsverhältnis hinsichtlich der Nutzung des betreffenden Pkw war es dem Kläger aber auch ohne Weiteres möglich, im Zeitraum ab dem 26.05.2000 bis zum 09.01.2001 die Bedingungen der Nutzung des Fahrzeugs in der Weise zu bestimmen, dass dem Sohn die Nutzung nur bei Führung eines aussagekräftigen Fahrtenbuchs gestattet sei. Schließlich war dem Kläger von vornherein bekannt, dass er sich zur Führung des Fahrtenbuchs gegebenenfalls der Hilfe eines Dritten bedienen musste. Denn bereits in der Verfügung vom 25.05.2000 (Ziff. 4) war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Eintragungen von ihm selbst oder einer von ihm beauftragten Person vorzunehmen seien.

Der Kläger hat ferner geltend gemacht, das Fahrzeug sei im Zeitraum vom 09.01. bis zum 25.02.2001 ohne förmliche Abmeldung in Berlin stillgelegt worden und über diese Stilllegung habe er die Beklagte am 14.02.2001 mit der Folge in Kenntnis gesetzt, dass er damit seiner Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs nachgekommen und die Festsetzung des Zwangsgelds durch die Verfügung vom 21.02.2001 unzulässig sei. Auch im Hinblick auf diesen Vortrag erweist sich die Zwangsgeldfestsetzung nicht als rechtswidrig. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Klägers zur Stilllegung des Fahrzeugs glaubhaft sind. Es spricht auch vieles für die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, dass die bloße Behauptung, das Fahrzeug nicht zu nutzen, nicht ausreicht, sondern der Betroffene ein nach den Anforderungen der Fahrtenbuchauflage angelegtes Fahrtenbuch (Unterteilung nach den Kategorien "Name", "Vorname", "Anschrift des Fahrzeugführers" usw.) auch dann vorlegen muss, wenn mit dem Fahrzeug keine eintragungspflichtigen Fahrten unternommen worden sind (vgl. KG, Beschl. v. 05.07.1990 - 3 Ws(B) 144/90 -, VRS 79, 385 m.w.Nachw.). Zwar ist ein nach den Vorgaben der Grundverfügung angelegtes Fahrtenbuch, das zur Zeit der Prüfung durch die Beklagte für einen bestimmten Zeitraum keine Eintragungen enthält, insofern wertlos, als es den zuständigen Behörden nicht erlaubt, nach einer mit diesem Pkw begangenen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten festzustellen. Jedoch kommt der Vorlage auch eines leeren Fahrtenbuchs insofern eine rechtliche Bedeutung zu, als sich der Fahrzeughalter damit auf die Behauptung festlegt, dass keine Fahrten durchgeführt worden seien, und er die Ahndung einer Zuwiderhandlung gegen die Eintragungspflicht riskiert, wenn sich diese Behauptung widerlegen lässt. Dagegen könnte er ohne Vorlage dieses Fahrtenbuchs vielfältige Einlassungen anderer Art vorbringen und diese im Verlaufe des Verfahrens auch noch zu seinen Gunsten austauschen.

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen wird, seine formlose Mitteilung hinsichtlich der rein tatsächlichen Stilllegung des Fahrzeugs ab dem 09.01.2001 genüge für diesen Zeitraum den Anforderungen der Grundverfügung der Beklagten (Ziff. 3), so kann keine Rede davon sein, dass der Kläger seinen rechtlichen Verpflichtungen aus der vollstreckbaren Grundverfügung der Beklagten vom 25.05.2000 in vollem Umfang nachgekommen sei, so dass die Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds unzulässig wäre. Aus den handschriftlichen Angaben des Klägers zur Nutzung seines Pkw durch seinen in Berlin wohnhaften Sohn ist zu schließen, dass das Fahrzeug im Zeitraum vom 26.05.2000 bis zum 08.01.2001 von diesem genutzt worden ist. Für diesen Zeitraum hatte der Kläger infolge der für sofort vollziehbar erklärten Grundverfügung der Beklagten ein Fahrtenbuch entsprechend den Vorgaben von Ziff. 3 der Verfügung zu führen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger während des gesamten Verfahrens aber nicht nachgekommen. Die handschriftlichen Hinweise des Klägers reichen hierfür, wie bereits unter 1) dargelegt, nicht aus. Das Zwangsgeld als Mittel der Verwaltungsvollstreckung hat keinen Sanktionscharakter, sondern soll als Beugemittel dazu dienen, den mit der Grundverfügung angestrebten Zustand herbeizuführen. Dementsprechend ist das Zwangsgeld auf ein zukünftiges Verhalten des Pflichtigen gerichtet. Das von diesem geschuldete Verhalten richtet sich aber nach den Regelungen der Grundverfügung. Wie sich unmittelbar aus der Zwangsgeldandrohung vom 05.02.2001 ergibt, sollte im Vollstreckungsverfahren die Vorlage des dem Kläger auferlegten Fahrtenbuchs bewirkt werden. Das Fahrtenbuch selbst kann aber nicht für die Zukunft, sondern lediglich für die Vergangenheit vorgelegt werden. Aus Ziff. 5 der Grundverfügung ("in Abständen von 3 Monaten unaufgefordert zur Kontrolle vorzulegen") lässt sich auch mittelbar entnehmen, auf welchen zurückliegenden Zeitraum sich das jeweils der Beklagten vorzulegende Fahrtenbuch beziehen sollte. Selbst wenn der Pkw tatsächlich am 09.01.2001 stillgelegt worden sein sollte, so hätte der Kläger auch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung vom 21.02.2001 die im Zeitraum vor dieser Stilllegung durchgeführten Fahrten mit dem Pkw entsprechend den Vorgaben der Grundverfügung zumindest teilweise dokumentieren können. Auch wenn dem Betroffenen nicht mehr sämtliche mit einem bestimmten Pkw durchgeführte Fahrten in Erinnerung sein sollten, so kann er sich nach allgemeiner Lebenserfahrung auch noch nach sechs Wochen an einige prägnante Ereignisse, für die er dieses Fahrzeug benutzt hat, erinnern. Zumindest diese Fahrten können auch noch nachträglich in einer den Anforderungen der Grundverfügung entsprechenden Weise in einem Fahrtenbuch festgehalten werden. Die Eintragungen hätten durch den insoweit den Weisungen des Klägers unterliegenden Sohn des Klägers erfolgen müssen. Damit war dem Kläger die Erfüllung seiner aus der Grundverfügung folgenden Verpflichtungen auch zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zwangsgeldfestsetzung zumindest teilweise noch möglich. Solange aber der Pflichtige seinen Pflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, ist die Anwendung von Zwangsmitteln zulässig (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg, § 19, Rn. 2).

b) Hinsichtlich der Androhung eines weiteren Zwangsgelds in der Verfügung vom 21.02.2001 in Höhe von 2.000,- DM gelten die obigen Ausführungen zu 1) entsprechend. § 19 Abs. 4 LVwVG regelt ausdrücklich, dass Zwangsmittel wiederholt und solange angewendet werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollzogen ist. Da die in der ersten Zwangsgeldandrohung vom 05.02.2001 als Frist für die Fahrtenbuchvorlage genannte 7. Kalenderwoche bereits mit Ablauf des 18.02.2001 beendet und der Kläger seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen war, konnte ein weiteres Zwangsgeld angedroht werden.

3) Die Darlegungen zur Verfügung der Beklagten vom 21.02.2001 (2) gelten entsprechend für deren weitere Verfügung vom 26.03.2001. Die dem Kläger in der Verfügung vom 21.02.2001 gesetzte Frist ("Ende der 10. Kalenderwoche") war abgelaufen, ohne dass der Kläger seine Verpflichtungen aus der vollstreckbaren Grundverfügung in vollem Umfang erfüllt hatte. Für den Senat nicht recht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Kläger das von seinem Sohn - angeblich - für den Zeitraum ab dem 26.02.2001 geführte Fahrtenbuch der Beklagten erst am 17.04.2001 vorgelegt hat. Um die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,- DM zu vermeiden, hätte es sich aber geradezu aufgedrängt, das - angeblich - ab dem 26.02.2001 geführte Fahrtenbuch der Beklagten vor Ablauf der in der Verfügung vom 21.02.2001 gesetzten Frist ("Ende der 10. Kalenderwoche"), d.h. bis zum Ablauf des 11.03.2001 vorzulegen. Hätte der Kläger das Fahrtenbuch der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegt, hätte er sich die Zahlung von 2.000,- DM erspart.

4) Die Gebührenforderungen in Höhe von jeweils 20,- DM haben ihre Grundlage in § 31 Abs. 2 und 4 LVwVG i.V.m. § 5 LVwVGKO a.F.. Die Zustellkosten sind entsprechend den angefallenen Kosten in Höhe von 11,- DM zu erheben (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a LVwVGKO a.F.).

5) Es kann dahingestellt bleiben, ob das von der Beklagten als "Abgabenbescheid" bezeichnete und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben vom 05.04.2001, mit dem der Kläger aufgefordert worden ist, den Betrag von 2.031,- DM (2.000,- DM Zwangsgeldfestsetzung vom 26.03.2001 und 31,- DM für Verwaltungsgebühren und Zustellungskosten) zu zahlen, tatsächlich ein mit der Anfechtungsklage anzugreifender Verwaltungsakt ist. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Klage unbegründet. Denn sowohl die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 2.000,- DM als auch die Festsetzung der Verwaltungsgebühr sind rechtmäßig.

6) Zwar ist der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe insoweit rechtswidrig, als dort das Widerspruchsverfahren eingestellt worden ist. Denn die vom Kläger angefochtenen Bescheide haben sich mit der Vorlage eines Fahrtenbuchs durch den Kläger am 17.04.2001 tatsächlich nicht erledigt. Die Bescheide sind Grundlage dafür, dass die Beklagte die vom Kläger im Rahmen des Vollstreckungsverfahren geleisteten Zahlungen behalten darf. Der Kläger wird aber durch den insoweit rechtswidrigen Widerspruchsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 20. September 2005

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG auf 1.581,42 EUR (3.093 ,- DM) festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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