Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.11.2001
Aktenzeichen: 11 S 1848/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
AuslG § 55 Abs. 2
BGB § 1303
Zum Rechtsanspruch auf Duldung wegen einer beabsichtigten Eheschließung.
11 S 1848/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abschiebung,

vorläufiger Rechtsschutz,

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober als Berichterstatter

am 13. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. August 2001 - 6 K 1192/01 - ist wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht und des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der Verwaltungsgerichtshof ist für die vorliegende Entscheidung nach Beendigung des Verfahrens durch Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache vor einer Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7.8.2001 zuständig. Denn der Verwaltungsgerichtshof war im Zeitpunkt der Abgabe der Erledigungserklärungen der Beteiligten das allein mit diesem Streitgegenstand befasste Gericht, und die Entscheidung dient dem von den Beteiligten erstrebten Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.4.1997 - 6 S 661/97 -m.w.N.; auch SächsOVG, Beschluss vom 23.2.1998, DÖV 1998, 936).

Die Einstellung des Verfahrens erfolgt entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, nachdem die Beteiligten den vorliegenden Rechtsstreit durch übereinstimmende Erklärungen in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist auszusprechen, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.8.2001 wirkungslos geworden ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), mit dem der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) verpflichtet worden ist, von der Abschiebung des Antragstellers in die Türkei bis 30.9.2001 abzusehen

Da die Entscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren ergeht, entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands sowie des Verlaufs des Verfahrens, dass der Antragsgegner die Kosten des Antragsverfahrens beim Verwaltungsgericht sowie die Kosten des Zulassungsverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof trägt. Diese Kostenentscheidung ist hier deshalb gerechtfertigt, weil der - vom Antragsgegner gestellte -Zulassungsantrag im Ergebnis voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte, wenn nicht durch den Zeitablauf und die zwischenzeitlich (am 11.10.2001) erfolgte Eheschließung die Erledigung des vorliegenden Verfahrens eingetreten wäre.

Soweit der Antragsgegner geltend gemacht hat, an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestünden ernstliche Zweifel (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wäre sein Antrag wahrscheinlich erfolglos geblieben, da - ungeachtet der (vom Antragsteller gerügten) Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) - der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch unter Beachtung des Vorbringens des Antragsgegners im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich standgehalten hätte.

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der - vom Antragsgegner beabsichtigten - Abschiebung des (nach Ablehnung seines dritten Asylfolgeantrags vollziehbar ausreisepflichtigen) türkischen Antragstellers ein Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG entgegenstehe, da die Abschiebung "derzeit unverhältnismäßig" wäre; insoweit habe sich gegenüber der zuvor - ebenfalls im Wege einstweiligen Rechtsschutzes - ergangenen gerichtlichen Entscheidung (Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.7.2001 - 6 K 997/01 -), mit der bereits im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung des Antragstellers mit einer minderjährigen deutschen Staatsangehörigen die Verpflichtung des Antragsgegners zur Aussetzung seiner Abschiebung bis zum 31.7.2001 ausgesprochen worden war, "nichts verändert". Dabei hat das Verwaltungsgericht gewürdigt, dass das (bisher unvollständige) Ehefähigkeitszeugnis inzwischen ordnungsgemäß vorlag, jedoch noch die "Ehemündigkeitserklärung der Braut" ausstand; das Gericht ging davon aus, dass das Jugendamt eine positive Stellungnahme abgeben und das Vormundschaftsgericht alsbald einen Termin zur Entscheidung über den Antrag (der am 1.2.1984 geborenen Verlobten des Antragstellers) auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit bei der Eheschließung (§ 1303 Abs. 2 BGB) anberaumen werde.

Der Antragsgegner hat dagegen eingewandt, eine Verpflichtung zu einer weiteren Duldung des Antragstellers habe nicht bestanden. Die Eheschließung habe nach wie vor nicht unmittelbar bevorgestanden, "da ein konkreter Eheschließungstermin noch immer nicht fest steht, ja nicht einmal konkret absehbar ist". Bei einem möglichen Termin Ende September 2001 "wäre ein Zeitraum von mehr als drei Monaten vergangen und der übliche Zeitraum von sechs bis acht Wochen, der als Duldungsgrund für eine unmittelbar bevorstehende Eheschließung üblicherweise angenommen wird, wäre weit überschritten", wobei auch ein solcher Eheschließungstermin "nicht mit ausreichender Sicherheit als realistisch angenommen werden" könne. Der angefochtene Beschluss habe den Antragsgegner daher "zur Erteilung einer rechtswidrigen Duldung" verpflichtet.

Dieses Vorbringen des Antragsgegners in dem Zulassungsantrag hätte wahrscheinlich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses begründet. Das Verwaltungsgericht dürfte zu Recht davon ausgegangen sein, dass dem Antragsteller ein - im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu sichernder - Anspruch auf Verlängerung der Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung, s. § 55 Abs. 1 AuslG) nach § 55 Abs. 2 AuslG zugestanden hat. Für die Annahme einer zeitweisen Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen sprach hier besonders, dass durch eine Abschiebung die Eheschließungsfreiheit des Antragstellers und seiner deutschen Verlobten wahrscheinlich in unverhältnismäßiger Weise beschränkt worden wäre. Die Aussetzung einer - grundsätzlich rechtlich zwingend gebotenen - Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers (vgl. § 49 Abs. 1 AuslG) wegen einer beabsichtigten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet kommt aus Rechtsgründen zwar nicht allein wegen des Verlöbnisses und auch dann nicht in Betracht, wenn die Eheschließung völlig ungewiss ist (vgl. auch zur Versagung eines erstrebten längerfristigen Aufenthalts, wenn der Zeitpunkt der Eheschließung völlig ungewiss ist, BVerwG, Beschlüsse vom 2.10.1984, InfAuslR 1985, 130, und vom 17.11.1994, InfAuslR 1995, 150). Diese Ungewissheit kann sowohl wegen fehlender formeller (s. dazu insbesondere die §§ 4 ff PStG; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2001 - 11 S 2717/00 -) und/oder materieller Voraussetzungen für die Eheschließung (wie beispielsweise wegen eines noch nicht abgeschlossenen Scheidungsverfahrens vor einer beabsichtigten neuen Eheschließung, vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.1992 - 11 S 2414/92 -) bestehen als auch wegen nicht absehbarer zeitlicher Dauer des Eheschließungsverfahrens, wenn der Standesbeamte aus Gründen, die in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen (vgl. dazu auch SächsOVG, Beschluss vom 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119), einen Termin zur Eheschließung nicht festsetzen kann. Dementsprechend ist anerkannt, dass im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung nur dann ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung wegen zeitweiser Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen (§ 55 Abs. 2 AuslG) bestehen kann, wenn im konkreten Einzelfall die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 - und vom 24.1.2001 - 11 S 2717/00 -; SächsOVG, Beschluss vom 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.8.1999, NVwZ-RR 2000, 641; VG München, Beschluss vom 11.3.1996, InfAuslR 1996, 178; auch Nr. 55.2.3 AuslG-VwV). Insoweit gibt es keine allgemein gültige, feste zeitliche Grenze - etwa (nach Ansicht des Antragsgegners) sechs bis acht Wochen -; vielmehr ist jeweils unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Eheschließung ernsthaft beabsichtigt ist und unmittelbar bevorsteht. Dabei ist in erster Linie der grundrechtliche Schutz der Eheschließungsfreiheit zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen; insbesondere soll durch Art. 6 Abs. 1 GG auch der ungehinderte Zugang zur Ehe garantiert und die Eheschließung nicht gefährdet werden. Das Recht der Eheschließungsfreiheit, das weder durch einen Gesetzesvorbehalt noch auf andere Weise beschränkt ist, sowie das daraus erwachsende Recht zur Abwehr staatlicher Behinderungen gelten sowohl für Deutsche wie für Ausländer (vgl. insbesondere BVerfG, Beschlüsse vom 7.10.1970, BVerfGE 29, 166, 175 ff, vom 4.5.1971, BVerfGE 31, 58, 67 ff, und vom 14.11.1973, BVerfGE 36, 146, 161 ff). Diese grundrechtliche Schutzpflicht des Staates aus Art. 6 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Gewährleistung der Eheschließungsfreiheit ist jedoch im Zusammenhang mit der - ebenfalls auf Art. 6 Abs. 1 GG beruhenden - Pflicht zu sehen, eine bereits geschlossene, bestehende Ehe und Familie eines Ausländers mit einem Deutschen bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu berücksichtigen, wie dies regelmäßig durch eine Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts mit den entgegenstehenden privaten Belangen des Ausländers und seines Ehepartners nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen muss (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 12.5.1987, BVerfGE 76, 1, 49 ff, vom 18.4.1989, BVerfGE 80, 81, 93, und vom 1.8.1996, InfAuslR 1996, 341 = NVwZ 1997, 479; BVerwG, Urteile vom 28.1.1997, InfAuslR 1997, 296 = NVwZ 1997, 1119, vom 4.6.1997, BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355 = NVwZ 1997, 1114, vom 9.12.1997, BVerwGE 106, 13 = InfAuslR 1998, 213 = NVwZ 1998, 742, und vom 11.8.2000, InfAuslR 2000, 483 = NVwZ 2000, 1422; auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.3.2001, InfAuslR 2001, 283 = VBlBW 2001, 416, vom 19.4.2001, VBlBW 2001, 415 = AuAS 2001, 122, und vom 16.5.2001 - 13 S 2539/00 -). Dabei sind jedoch auch die Unterschiede zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass eine im Bundesgebiet gelebte eheliche und familiäre Gemeinschaft grundsätzlich auf unbestimmte Dauer angelegt ist, die beabsichtigte Eheschließung aber als zeitlich bestimmbarer Vorgang zunächst lediglich die Grundlage einer danach erst beginnenden ehelichen Lebensgemeinschaft bildet. Diesem Unterschied ist besonders im Hinblick auf einen erstrebten vorläufigen Rechtsschutz in dem - durch den gesetzlichen Sofortvollzug geprägten - Vollstreckungsverfahren der Abschiebung Rechnung zu tragen.

Unter Beachtung dieser rechtlichen Anforderungen ergibt sich für die Beantwortung der Frage, ob eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht und deshalb ein Rechtsanspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG bestehen kann, dass nach den Umständen des Einzelfalls außer den zeitlichen Anforderungen an eine hinreichende Bestimmbarkeit eines Termins zur Eheschließung besonders die formellen und materiellen Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung vorliegen müssen, deren Erfüllung in die Sphäre der Verlobten fällt. Es bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Beurteilung, ob eine Eheschließung immer dann schon unmittelbar bevorsteht, wenn - wie dies beim Antragsteller zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Fall war - das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder - was ersichtlich in gleicher Weise ausreichend sein soll - dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen (so die Regelung in Nr. 18.0.1 AuslG-VwV, auf die in Nr. 55.2.3 AuslG-VwV ausdrücklich verwiesen wird). Im Fall des Antragstellers sprachen jedenfalls die erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Duldung gegeben waren, nachdem die in die Sphäre der Verlobten fallenden Anforderungen an eine unverzügliche Eheschließung ersichtlich erfüllt waren und sich auch abzeichnete, dass die Minderjährigkeit der deutschen Verlobten des Antragstellers der Eheschließung nicht entgegen stehen würde (vgl. § 1303 BGB). Bei der rechtlichen Beurteilung der Situation war einerseits das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines erfolglosen Asylbewerbers, andererseits das private Interesse der Verlobten, die Ehe mit einander einzugehen, zu berücksichtigen. Bei dieser Abwägung waren zudem die konkreten Umstände des Einzelfalls des Antragstellers zu würdigen, die hier auch dadurch gekennzeichnet waren, dass nicht absehbar war, ob dem Antragsteller im Fall seiner Abschiebung ein (auch nur) kurzfristiges Betreten des Bundesgebiets zum Zweck der Eheschließung (vgl. zu dieser Erwägung BVerwG, Beschluss vom 2.10.1984, InfAuslR 1985, 130) ermöglicht werden könnte, zumal da er - nach seinem Vorbringen - bei einer Rückkehr in die Türkei mit der Ableistung des Militärdienstes rechnen musste, sowie dass er durch die Eheschließung einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwerben könnte (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 DVAuslG, § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).

Eine Zulassung der Beschwerde wäre wahrscheinlich auch nicht deshalb erfolgt, weil der Antragsgegner zusätzlich den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend gemacht hat. Denn insoweit war bereits das Darlegungserfordernis (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) ersichtlich nicht erfüllt. Es reichte nicht aus, dass eine Abweichung von - konkret bezeichneten - Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg behauptet wurde, ohne im einzelnen darzulegen, dass das Verwaltungsgericht sich mit einem in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hätte.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bedarf es keiner weiteren Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Probleme des Falles.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück