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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.09.2001
Aktenzeichen: 11 S 2212/00
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 7 Abs. 2 Nr. 2
AuslG § 30 Abs. 3
AuslG § 32
Nur für den Bereich und in dem Umfang, in dem eine Anordnung nach § 32 AuslG Regelungen enthält, die das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen intern binden, ist eine davon abweichende behördliche Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen. Die positiven Erteilungsvoraussetzungen sowie die negativen Ausschlussgründe in einer solchen Anordnung dienen zur Bestimmung und Abgrenzung der von den Regelungen erfassten Ausländergruppe und haben nur in diesem Zusammenhang Bedeutung, nicht jedoch darüber hinaus auch für Ermessensentscheidungen nach § 30 oder § 31 Abs. 1 AuslG.

Die Härtefallregelung nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29.3.1996, die durch deren Beschluss vom 18./19.11.1999 fortgeschrieben und durch die Anordnungen des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 für das Land Baden-Württemberg umgesetzt wurde, stellt - ebenso wie sonstige Bleiberechtsregelungen - eine die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die Regelungen der §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG unberührt, wonach unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt werden kann (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - BVerwG 1 C 19.99 - NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 = DVBl. 2001, 214).

Der Regelversagungsgrund der nicht ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann einem Aufenthaltsbegehren nicht entgegenstehen, wenn die Ausländerbehörde selbst die Aufnahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit untersagt und damit die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch eine eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers ausgeschlossen hat.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2212/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis,

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Jakober und Jaeckel-Leight sowie den Richter am Verwaltungsgericht Mezger

am 10. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2000 - 10 K 1451/99 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung richtet sich nur insoweit gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.7.2000, als damit der Beklagte unter Aufhebung der entsprechenden Bescheide des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 3.1.1997 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.4.1999 zur Neubescheidung der Anträge der Kläger zu 1 bis 5 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen verpflichtet wurde. Dieser Zulassungsantrag kann keinen Erfolg haben. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht erfüllt.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil - soweit hier maßgeblich - ausgeführt, die Kläger - eine aus dem Libanon eingereiste Familie (die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 bis 5), deren Mitglieder nach ihren Angaben kurdische Volkszugehörige ungeklärter Staatsangehörigkeit sind (die verstorbenen Eltern des Klägers zu 1 hätten aus dem Irak gestammt) - hätten zwar keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 AuslG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur rechtlichen Behandlung abgelehnter Asylbewerber (in der Fassung vom 20.1.1999) oder der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über die Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt (vom 15.5.1996 in der Fassung vom 12.1.2000). Jedoch stehe ihnen ein Anspruch darauf zu, dass über ihren Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen von der Ausländerbehörde nach Ermessen entschieden werde, weil sie jedenfalls die Voraussetzungen des - wegen der Ablehnung ihrer Asylanträge gemäß § 30 Abs. 5 AuslG in Betracht kommenden - § 30 Abs. 3 AuslG erfüllten und Regelversagungsgründe nach § 7 Abs. 2 AuslG der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nicht entgegenstünden.

Ohne Erfolg macht der Beklagte den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Für die nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist erforderlich, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz, auf welchen es für deren Richtigkeit ankommt, oder eine dafür erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, VBlBW 2000, 392 = NVwZ 2000, 1163 = DVBl. 2000, 1458). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beklagte hat in dem - fristgerecht eingegangenen (s. § 124 a Abs. 1 VwGO) - Zulassungsantrag keine erheblichen Gründe vorgebracht, die dafür sprechen, dass das Urteil in dem angefochtenen Umfang im Ergebnis einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten würde.

Entgegen der Ansicht des Beklagten trifft es - zumindest mit dieser allgemeinen Formulierung - nicht zu, "dass neben der Entscheidung nach § 32 AuslG kein Raum mehr ist für eine Ermessensentscheidung nach § 30 AuslG". Zwar ist für eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde nach § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG, die von einer Anordnung nach § 32 AuslG abweicht, dann kein Raum mehr, wenn und soweit einem Ausländer auf Grund einer gruppenbezogenen Anordnung nach § 32 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.7.1993 - 11 S 261/93 - InfAuslR 1994, 21 = VBlBW 1994, 449 m.w.N.). Dies bedeutet, dass nur für den Bereich und in dem Umfang, in dem eine Anordnung nach § 32 AuslG Regelungen enthält, die das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen intern binden, eine davon abweichende behördliche Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die positiven Erteilungsvoraussetzungen sowie die negativen Ausschlussgründe in einer solchen Anordnung dienen zur Bestimmung und Abgrenzung der von den Regelungen erfassten Ausländergruppe und haben nur in diesem Zusammenhang Bedeutung, nicht jedoch - wovon der Beklagte offenbar ausgeht - darüber hinaus auch für Ermessensentscheidungen nach § 30 oder § 31 Abs. 1 AuslG. Anordnungen nach § 32 AuslG sollen nach der im Gesetz zum Ausdruck kommenden Zweckbestimmung dazu dienen, bestimmten Ausländergruppen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen einen rechtmäßigen Aufenthalt zu ermöglichen. Dementsprechend stellt die Härtefallregelung nach dem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29.3.1996, die durch deren Beschluss vom 18./19.11.1999 fortgeschrieben und durch die Anordnungen des Innenministeriums Baden-Württemberg nach § 32 AuslG vom 15.5.1996 und vom 12.1.2000 (Az.: 4-1340/29) für das Land Baden-Württemberg umgesetzt wurde, - ebenso wie sonstige Bleiberechtsregelungen - eine die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis erleichternde, aber insoweit keine abschließende Regelung dar. Sie lässt die Regelungen der §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG unberührt, wonach unter den dort genannten Bedingungen eine Aufenthaltsbefugnis nach Ermessen erteilt (und verlängert) werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - BVerwG 1 C 19.99 - NVwZ 2001, 210 = InfAuslR 2001, 70 = DVBl. 2001, 214). Anordnungen nach § 32 AuslG haben grundsätzlich keine Einschränkungen, sondern Erweiterungen der Aufenthaltsmöglichkeiten für die durch diese Anordnungen erfassten Ausländer zum Gegenstand. Durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage einer Anordnung nach § 32 AuslG sollen sowohl die Ausländer erfasst werden können, denen sonst kein Aufenthaltsrecht (auch nicht nach § 30 AuslG) zustehen könnte, als auch die Ausländer, denen unabhängig davon nach § 30 oder § 31 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert werden könnte. Für den letzteren Personenkreis soll durch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Ausländern, die nach bestimmten Merkmalen abgegrenzt ist, die Erteilung (und Verlängerung) von Aufenthaltsbefugnissen vereinfacht und erleichtert werden, indem das - sonst im Einzelfall auszuübende - Ermessen durch die generelle Anordnung gebunden wird. Den Ausländerbehörden des Landes wird damit ermöglicht, über die ihnen im Einzelfall nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG mögliche Entscheidung hinaus Aufenthaltsbefugnisse (im Sinne der §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG) ohne strenge Bindung an die dort genannten Voraussetzungen zu erteilen und zu verlängern (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000, a.a.O.).

Der Beklagte hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet, die Erteilung der erstrebten Aufenthaltsbefugnisse sei nicht deshalb nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen, weil die Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, da für sie auf Grund besonderer Umstände ein Ausnahmefall vorliege. Zwar ist das Vorliegen eines Regelversagungsgrundes nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG wegen nicht ausreichender selbständiger Sicherung des Lebensunterhalts auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG zu beachten (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 26.3.1999, InfAuslR 1999, 332; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.6.2000 - 13 S 2740/99 - VBlBW 2001, 30). Im Fall der Kläger liegt jedoch ersichtlich insoweit ein durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichneter Ausnahmefall, der das sonst ausschlaggebende Gewicht dieses gesetzlichen Regelversagungsgrunds beseitigt, schon deshalb vor, weil die Ausländerbehörde den Klägern zu 1 und 2 - als den Eltern der minderjährigen Kläger zu 3 bis 5 - durch entsprechende Auflagen zu den ihnen erteilten Duldungen seit dem Jahr 1997 jeweils eine Erwerbstätigkeit untersagt hat. Denn der Regelversagungsgrund der nicht ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann einem Aufenthaltsbegehren nicht entgegenstehen, wenn die Ausländerbehörde selbst - wie hier - die Aufnahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit untersagt und damit die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch eine eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers ausgeschlossen hat (vgl. auch zur Abweichung vom Regelversagungsgrund der Obdachlosigkeit bei Verpflichtung zur Wohnungnahme in einer Obdachlosenunterkunft VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.9.1997 - 1 S 103/96 DÖV 1998, 250 = AuAS 1998, 74). Für die Beurteilung, ob ein Regelfall gemäß § 7 Abs. 2 AuslG oder ein Ausnahmefall vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die Umstände zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997, InfAuslR 1997, 240 = NVwZ-RR 1997, 567 = BayVBl. 1997, 439; auch Urteil vom 15.2.2001 - BVerwG 1 C 23.00 -). Im Rahmen des vorliegenden Zulassungsverfahrens, das in Bezug auf die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ohnedies auf die zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Entscheidung gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände beschränkt ist, kommt es nicht darauf an, dass - wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.7.2001 vorträgt - das Regierungspräsidium Karlsruhe mitgeteilt hat, dass der Kläger zu 1 "die Erlaubnis (ausländerrechtlich) erhalten wird, eine Arbeit aufzunehmen" (vgl. im Übrigen zur Frage, ob § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch dann zwingend entgegensteht, wenn [nur] die Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis die Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt verbessert werden und sich der Sozialhilfebezug verringert, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.2001 - 13 S 413/00 - InfAuslR 2001, 169). Ebenso wenig ist es im vorliegenden Zusammenhang rechtlich erheblich, ob die Auflage zur Duldung, die den Klägern zu 1 und 2 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit untersagt hat, jeweils rechtmäßig verfügt worden ist. Im Übrigen kann die Annahme eines Ausnahmefalls bei den Klägern auch deshalb gerechtfertigt sein, weil sich ersichtlich nichts dafür abzeichnet, dass das den Klägern zur Seite stehende Ausreise- und Abschiebungshindernis der Passlosigkeit in absehbarer Zeit entfällt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1998 - 13 S 3121/96 - InfAuslR 1999, 133, 191 = VBlBW 1999, 150).

Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe "nicht alle Tatsachen zur Frage der unverschuldeten Passlosigkeit" berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Erfolglosigkeit der bisherigen Bemühungen insbesondere des Klägers zu 1 zur Überwindung des tatsächlichen Abschiebungshindernisses - das darin besteht, dass die Kläger über keine gültigen libanesischen Reisedokumente verfügen, die es ihnen ermöglichen würden, in den Libanon zurückzukehren bzw. die Ausländerbehörde in die Lage versetzen könnten, sie dorthin abzuschieben - nicht auf mangelnden Einsatz zurückzuführen sei. Soweit der Beklagte in dem Zulassungsantrag vorbringt, das Verwaltungsgericht gehe irrig davon aus, "die Behörde habe dem Kl. 1 keine konkreten Vorschläge zur Passbeschaffung gemacht", da ihm "z.B. die Einschaltung eines Rechtsanwalts, bevollmächtigter Familienangehöriger oder der deutschen Botschaft im Libanon nahegelegt" worden sei, stellt er damit die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Es fehlt insoweit an einer substantiierten Darlegung, dass unter den im Fall der Kläger gegebenen Umständen durch ein entsprechendes Vorgehen eine zumindest hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen würde. Insoweit kann auch berücksichtigt werden, dass - nach den vom Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - die libanesische Botschaft sich z.B. bei der Beschaffung von Dokumenten zur Feststellung der libanesischen Staatsangehörigkeit auch gegenüber Ersuchen deutscher Behörden nicht kooperativ zeige. Es kann hier dahinstehen, in welcher Weise zu würdigen ist, dass es auch den Ausländerbehörden, die den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. § 24 LVwVfG), seit Jahren nicht gelungen ist, unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Kläger (vgl. § 70 AuslG, § 26 Abs. 2 LVwVfG) deren Rückreisemöglichkeiten zu klären.

Der Zulassungsantrag kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil der Beklagte den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht. Denn solche Schwierigkeiten hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Für die geltend gemachten tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache legt der Beklagte nicht substantiiert dar, dass in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt gegenüber den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts ein weitergehender Klärungsbedarf besteht sowie aus welchem Grund und in welcher Weise eine weitere tatsächliche Aufklärung durch das Gericht erforderlich wäre. Es reicht nicht aus, dass der Beklagte vorträgt, der Sachverhalt - "insbesondere bzgl. der in Frage stehenden Passbeschaffung" - sei "nur schwer aufklärbar", ohne weitere, erfolgversprechende Aufklärungsmöglichkeiten zu bezeichnen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten in Bezug auf die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bestehen - wie dargelegt - ebenfalls nicht.

Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann ebenfalls nicht erfolgen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzlich bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die vom Beklagten angesprochene "Rechtsfrage der Konkurrenz zwischen § 32 AuslG iVm der Härtefallregelung und § 30 AuslG" würde sich in einem (beabsichtigten) Berufungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenso wenig stellen wie die Frage, "wie sich die Erteilung einer Auflage (Arbeitsverbot) zum Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verhält", da diese Fragen - wie ausgeführt - schon geklärt sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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