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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.04.2002
Aktenzeichen: 11 S 223/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 194 Abs. 3
Dem Gesetzgeber ist bei der Formulierung des § 194 Abs. 3 VwGO insoweit ein Redaktionsversehen unterlaufen, als die Vorschrift nach ihrem Wortlaut solche Zulassungsanträge nicht erfasst, welche am 1. Januar 2002 oder später fristgerecht gegen noch im Jahr 2001 bekannt gegebene Beschlüsse in Prozesskostenhilfesachen eingelegt werden.
11 S 223/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausweisung

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schaeffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Albers sowie den Richter am Verwaltungsgericht Maußhardt

am 22. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2001 - 8 K 922/00 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987) gelten fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen. Nach ihrem Wortlaut ist die Vorschrift hier nicht anwendbar. Denn die Klägerin hat den statthaften Zulassungsantrag (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO a.F. sowie die Übergangsvorschrift des § 194 Abs. 2 VwGO n.F.) gegen den ihr am 27. Dezember 2001 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts erst am 10. Januar 2001 eingelegt. Dem Gesetzgeber ist jedoch ersichtlich bei der Formulierung des § 194 Abs. 3 VwGO insoweit ein Redaktionsversehen unterlaufen, als die Vorschrift nach ihrem Wortlaut solche Zulassungsanträge nicht erfasst, welche am 1. Januar 2002 oder später fristgerecht gegen noch im Jahr 2001 bekannt gegebene Beschlüsse in Prozesskostenhilfesachen eingelegt werden. Insoweit ist eine berichtigende Auslegung der Vorschrift angezeigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.5.1960 - 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139 = NJW 1960, 1563; BVerwG, Urt. v. 27.1.1998 - 4 NB 3/97 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 = NVwZ 1998, 1067 m.w.N.; Urt. v. 29.9.1998 - 9 C 31/97 -, BVerwGE 107, 231 = InfAuslR 1999, 141). Denn im Blick auf die Verfahrenserleichterung des § 194 Abs. 3 VwGO n.F. für bis zum 31. Dezember 2001 eingelegte Zulassungsanträge und auf das ab dem 1. Januar 2002 grundsätzlich beseitigte Zulassungserfordernis für Beschwerden (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO n.F.) kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber das Zulassungserfordernis ausschließlich für wenige von § 194 Abs. 3 VwGO n.F. nicht erfasste und dem neuen Recht zeitlich "näherstehende" Verfahren der Prozesskostenhilfe beibehalten wollte (für eine analoge Anwendung des § 194 Abs. 3 VwGO in diesen Fällen deswegen Seibert, Änderungen der VwGO durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess, NVwZ 2002, 265 <269>).

Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihren Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Denn ihre am 28. März 2000 erhobene Klage gegen die Ausweisung (vgl. Verfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 22. Februar 2000, zugestellt am 28. Februar 2000) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Dabei geht der Senat davon aus, dass dieses Erfordernis nicht zu eng verstanden werden darf. Der Erfolg einer Klage muss nicht gewiss sein, er muss jedoch nach den vorhandenen Gegebenheiten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Das ist schon dann der Fall, wenn ein Obsiegen eines Klägers ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen. Die bloße Möglichkeit, dass im Lauf des Verfahrens Umstände bekannt werden, welche der Klage Aussicht auf Erfolg verleihen können, genügt freilich nicht, um den Ausgang der Sache als offen anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.8.1988 - A 13 S 958/88 - VBlBW 1989, 96; Eyermann/Peter Schmidt, VwGO, 11. Auflage § 166 Rdnr. 26, 35; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.8.2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001 S. 1748).

Die Klägerin erfüllt infolge ihrer rechtskräftigen Verurteilung wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in jeweils drei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 17.9.1997 - 3 KLs 20 Js 99528/96 - 11/97 -) den Ist-Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Sie genießt keinen besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Insbesondere genügt hierfür nicht der Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer - wie die Klägerin - nicht im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG). Für Erwägungen, welche die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Einzelfall betreffen, ist im Rahmen der Ist-Ausweisungstatbestände des § 47 Abs. 1 AuslG grundsätzlich kein Raum. Solche sind vielmehr allein im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer Duldung des ausgewiesenen Ausländers oder über eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zu berücksichtigen (vgl. § 55 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 AuslG; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 10.12.1993 - 1 B 160/93 - und v. 30.12.1993 - 1 B 185/93 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 1 und 3).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs bei einer auf § 47 Abs. 1 AuslG gestützten Ausweisung im Einzelfall zu prüfen sein kann, ob sie gegen Art. 8 EMRK verstößt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.7.2001 - 13 S 2401/99 -, InfAuslR 2002, 2; Beschl. v. 14.2.2001 - 13 S 2501/1 -, InfAuslR 2001, 286; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.8.1997 - 1 B 163/97 -, JURIS). Der im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung berufene Senat hat sich bislang zu dieser Frage nicht abschließend geäußert und braucht sie auch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu entscheiden. Denn die Tatsache, dass diesbezüglich in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch gegenteilige Auffassungen vertreten werden (vgl. etwa Nieders. OVG, Beschl. v. 25.10.2001 - 8 LA 3301/01 -, InfAuslR 2002, 118; OVG Koblenz, Beschl. v. 22.9.1998 - 10 B 11661/98.OVG -, InfAuslR 1998, 496), vermag eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage der Klägerin noch nicht in Frage zu stellen.

Nach Lage der Akten kommt jedoch nicht ernstlich in Betracht, dass die Ausweisung der Klägerin gegen Art. 8 EMRK verstößt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, welcher das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz folgt, ist geklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung eines Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben - lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass diese nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf. Zu diesen Zielen gehört die Verhinderung strafbarer Handlungen und der Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 21.8.1997 a.a.O., BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, Buchholz 402.240 § 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 16 = InfAuslR 1999, 27; zur Anwendung des Art. 8 EMRK bei einer Regelausweisung vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, VBlBW 2001, 196 = InfAuslR 2001, 119).

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 22. Februar 2002 ein enges und tatsächliches Familienleben gegeben war. Von ihrem Ehemann lebt sie nach Lage der Akten seit April 1997 dauerhaft getrennt. Das Sorgerecht für ihre Kinder ist nach den Feststellungen des erwähnten, bei den Akten befindlichen Urteils des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Stuttgart vom 11. Juni 1997 (27 FGR 1563/96) vollständig entzogen worden. Schon einige Zeit zuvor waren die Kinder in einer Pflegefamilie bzw. einer Einrichtung untergebracht worden. Den bislang vorliegenden Akten - insoweit wird das Verwaltungsgericht im Klagverfahren gegebenenfalls noch die Akten des Vormundschaftsgerichts/Familiengerichts beizuziehen haben -, insbesondere auch dem Vorbringen der Klägerin, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschluss des Vormundschaftsgerichts im Beschwerdeweg oder bei der gebotenen regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen ganz oder teilweise aufgehoben worden (vgl. auch §§ 1666 und 1666 a sowie § 1696 Abs. 2 BGB) oder dass der Klägerin jedenfalls ein - von Art. 8 EMRK gleichfalls umfasstes - eingeschränktes Umgangsrecht mit ihren Kindern eingeräumt worden wäre. Das Vorbringen der Klägerin enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an dem bezeichneten Zustand bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt etwas geändert hätte oder in absehbarer Zukunft ändern könnte.

Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst zwar neben dem Schutz familiärer Bindungen auch das Recht auf Privatleben. Geschützt sein können danach auch die sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Auch diese wiegen im Fall der Klägerin jedoch nicht besonders schwer. Die 1964 geborenen Klägerin ist erst im Alter von 21 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt sie seit 1996. Anhaltspunkte dafür, dass es ihr bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht gelingen könnte, sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen, sind nicht ersichtlich.

Unter diesen Umständen wiegt der durch die Ausweisung bewirkte Eingriff in das Recht der Klägerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK weniger schwer als das öffentliche Interesse an ihrer Ausweisung.

Soweit die Klägerin einwendet, die Ausweisung habe "zur Folge, dass sie auf Jahre hinaus, wenn nicht für immer von ihren Kindern getrennt wäre, wobei sie praktisch keine Chance hätte, zu ihren Kindern von Sri Lanka (aus) irgendwelche Kontakte, wie sie zu einer Mutter-Kind-Beziehung gehören, aufrecht zu erhalten oder wiederherzustellen", ist nach ihrem Vorbringen und nach Lage der Akten nicht anzunehmen, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt seitens der Kinder der Wunsch bestand, mit der Klägerin in absehbarer Zukunft wieder unmittelbaren persönlichen Kontakt aufzunehmen. Insbesondere lassen die Angaben der Kinder im Strafverfahren gegen die Klägerin solches nicht erkennen. Im Übrigen könnte einem diesbezüglichen künftigen Wunsch gegebenenfalls im Rahmen einer Befristung der Wirkungen der Ausweisung bzw. einer Betretenserlaubnis gemäß § 9 Abs. 3 AuslG Rechnung getragen werden.

Es kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung noch eine den Anforderungen entsprechende Wiederholungsgefahr vorlag. Insoweit könnte eingewandt werden, die Klägerin habe nach der Entziehung des Sorgerechts für ihre Kinder nicht mehr die Gelegenheit, Schutzbefohlene zu misshandeln. Freilich wäre auch zu fragen, ob die in den Taten der Klägerin zum Ausdruck kommende, vom Landgericht bei der Strafzumessung hervorgehobene ganz ungewöhnliche Gefühlskälte und Herzlosigkeit auch in anderen Lebenslagen der Klägerin die Gefahr der erneuten Begehung von vergleichbar schwerwiegenden Straftaten begründen könnte. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 10. Januar 2002 mitteilt, mittlerweile sei die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, dürften sich daraus kaum Hinweise für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ergeben. Dem ärztlichen Attest des langjährigen Hausarztes Dr. S. vom 28. September 1999 dürfte schon deshalb keine wesentliche Bedeutung für die Einschätzung einer Wiederholungsgefahr beizumessen sein, weil die dort beschriebenen, für eine günstige Einschätzung des Wesens der Klägerin sprechenden Beobachtungen gerade auch aus dem Zeitraum stammen, in dem sich die Klägerin in der vom Landgericht festgestellten Weise strafbar gemacht hat (vgl. insoweit auch Seite 34 und 35 des landgerichtlichen Urteils).

Denn jedenfalls spricht alles dafür, dass die Ausweisung der Klägerin aus generalpräventiven Erwägungen gerechtfertigt ist. Dass solche Erwägungen im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden können, erscheint dem Senat nicht als ernstlich zweifelhaft (vgl. insoweit auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.7.2001 a.a.O.).

Der Einwand der Klägerin, ihre langjährige und schwere Erkrankung der Harnwege könne in Sri Lanka nicht behandelt werden, trifft nach Lage der Akten schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Die Klägerin äußert insoweit, aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 11. März 2000 ergebe sich nicht, ob es in den dort bezeichneten privaten und größeren staatlichen Krankenhäusern auch urologische Behandlungsmöglichkeiten gebe. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend auf die Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 20. November 1998 an die Stadt Albstadt verwiesen, nach der es in mehreren großen Städten Sri Lankas in staatlichen Krankenhäusern urologische Abteilungen gebe, in welchen Behandlungen kostenfrei durchgeführt würden. Den erwähnten Lagebericht hat das Verwaltungsgericht nur zum Beleg dafür herangezogen, dass tamilische Volkszugehörige insoweit allgemein nicht benachteiligt würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht (vgl. Nr. 2502 KV, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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