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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: 11 S 2474/07
Rechtsgebiete: RVG VV, VwGO


Vorschriften:

RVG VV Nr. 2300
RVG VV Nr. 3100
RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4
VwGO § 162
VwGO § 164
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 RVG VV wirkt sich nicht auf die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs gegen den unterlegenen Prozessgegner aus, wenn das Gericht keine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren getroffen hat (im Anschluss an Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - NJW 2008, 535 und OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991; entgegen OVG R-P, Beschl. v. 28.01.2008 - 6 E 11203/07 - juris).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

11 S 2474/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Änderung einer Wohnsitzauflage;

hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung

hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 4. April 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Oktober 2007 - A 3 K 1834/07 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I. Die Beschwerde des Beklagten wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.10.2007, mit dem die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27.06.2007 zurückgewiesen wurde. Mit diesem Beschluss hatte die Urkundsbeamtin die aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.03.2007 von dem Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 351,94 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 01.06.2007 festgesetzt. Die Urkundsbeamtin und ihr folgend das Verwaltungsgericht legten ihrer Berechnung eine nach Nr. 1008 der Anlage I zu § 2 Abs. 2 RVG (im Folgenden: VV RVG) auf 2,5 erhöhte Verfahrensgebühr zugrunde, auf die keine Geschäftsgebühr angerechnet wurde. Mit der Beschwerde greift der Beklagte sowohl die unterbliebene Anrechnung der Geschäftsgebühr als auch die Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 2,5 an.

II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie erreicht den in § 146 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Beschwerdewert von 200 EUR und wurde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall zu den erstattungsfähigen Kosten eine ungeschmälerte Verfahrensgebühr gehört, die sich nach Nr. 1008 VV RVG auf 2,5 erhöht.

a) Zutreffend wurde eine ungeschmälerte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG festgesetzt. Denn die Geschäftsgebühr ist nicht anteilig anzurechnen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.03.2007 dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde nicht getroffen. Nach § 164 VwGO setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu den Kosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die - im Gerichtsverfahren entstandenen (vgl. dazu Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 162 Rn. 9) - Gebühren und Auslagen u.a. eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die in einem Vorverfahren anfallen, sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt hat. Daraus folgt, dass die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO grundsätzlich nur die Kosten (einschließlich der Kosten für einen Rechtsanwalt) umfasst, die im gerichtlichen Verfahren angefallen sind; hierzu zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts in einem Vorverfahren, wenn eine Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorliegt. Im Übrigen bleiben alle Aufwendungen für eine außergerichtliche Tätigkeit - eines Rechtsanwalts - außer Betracht, wie etwa die Aufwendungen in einem Verwaltungsverfahren, das kein Vorverfahren ist (Senatsbeschl. v. 27.06.2006 - 11 S 2613/05 - NJW 2006, 2937; Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - NJW 2008, 535 m.w.N.; Neumann, a.a.O., § 162 Rn. 91); sie sind nicht Gegenstand der Kostenentscheidung des Gerichts, die der Urkundsbeamte nach § 164 VwGO umzusetzen hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 4 C 06.1129 - NJW 2007, 170; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991).

Daran gemessen haben die Kläger einen Anspruch auf Erstattung der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Auf diese Verfahrensgebühr ist die im Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts der Kläger nach Nr. 2300 VV RVG nicht anzurechnen.

Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 VV RVG wird zwar eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, soweit sie wegen desselben Gegenstands entstanden ist. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 ist aber im Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Dieser Teil 2 betrifft die außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren und regelt damit im außergerichtlichen Bereich entstehende Gebühren, die im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO nicht berücksichtigt und damit auch nicht angerechnet werden können (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007 - 10 OA 201/07 - a.a.O.; so auch: BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; v. 06.03.2007 - 19 C 06.2591 - juris; v. 14.05.2007 - 25 C 07.754 - juris; v. 10.07.2007 - 13 M 07.517 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.). Die Geschäftsgebühr ist gesetzessystematisch dem Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber zuzuordnen und ihre Anrechnung auf die Verfahrensgebühr ist in diesem Verhältnis dadurch begründet, dass der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber bereits im Verwaltungsverfahren tätig war und dafür eine Geschäftsgebühr erhält, in die Materie eingearbeitet ist, wenn sich bei demselben Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anschließt. In diesem Fall schuldet der Auftraggeber dem Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr und (nur) die anteilig geminderte Verfahrensgebühr. Die Anrechnung schützt den Auftraggeber vor zu hohem Rechtsanwaltshonorar und davor, dass der Rechtsanwalt nur mit Blick auf seinen Vergütungsanspruch ein gerichtliches Verfahren einleitet (so Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.).

Rechnete man gleichwohl die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr an, so wären diejenigen im Prozess unterlegenen Prozessgegner in den Verfahren privilegiert, in denen ein Rechtsanwalt neben seiner Tätigkeit im Prozess auch im Verwaltungsverfahren tätig war. In diesem Falle hätten die Prozessgegner nur die anteilig verringerte Verfahrensgebühr zu tragen. Hingegen hätten sie in den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren nicht tätig war, die ungekürzte Verfahrensgebühr zu erstatten. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen rechtfertigenden Grund (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.; Beschl. v. 18.10.2006 - 7 E 1339/05 - NVwZ-RR 2007, 500; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; Beschl. v. 17.11.2006 - 24 C 06.2463 u. 24 C 06.2466 - juris; Beschl. v. 05.01.2007 - 24 C 06.2052 - juris; VG Freiburg, Beschl. v. 21.03.2007 - 2 K 1377/06 - juris). Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 27.06.2006 (- 11 S 2613/05 - NJW 2006, 2937) in einem obiter dictum zum Ausdruck gebracht hat, die Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 VV RVG führe zu einer - hinzunehmenden - Entlastung des unterlegenen Prozessgegners, hält er hieran nicht länger fest.

Gerechtfertigt ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO auch nicht durch Erwägungen des Gesetzgebers und durch den Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Teil 3 VV RVG. Nach den Erläuterungen zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drs. 15/1971 S. 208 f.) ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aus systematischen Gründen erforderlich. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit für das Betreiben des Geschäfts im gerichtlichen Verfahren werde entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei, sei nicht zu rechtfertigen. Zudem sei die Anrechnung auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich zwar, dass die Geschäftsgebühr im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist; Anhaltspunkte für eine Anrechnung im Rahmen der Festsetzung der Kosten gegenüber der im Prozess unterlegenen Partei nach § 164 VwGO lassen sich daraus aber nicht entnehmen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; Beschl. v. 06.03.2007, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 25.04.2006, a.a.O.).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr sei geboten, weil für die Ermittlung, welche notwendigen Kosten den Klägern für das Klageverfahren entstanden seien, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugrunde zu legen sei und damit auch die dort vorgesehene Anrechnungsregelung (so BayVGH, Beschl. v. 06.03.2006 - 19 C 06.268 - NJW 2006, 1990, ausdrücklich aufgegeben durch Beschl. v. 07.12.2006 - 19 C 06.2279 - juris). Zutreffend ist nur, dass sich die Festsetzung der Höhe der zu erstattenden Kosten für einen beauftragten Rechtsanwalt an den durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegten Gebühren orientiert, so dass die in der Regel nach § 173 VwGO i.V.m. § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO beizubringenden Belege für die Höhe der einzelnen Kostenansätze entfallen. Diese Festsetzung der Kosten nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes rechtfertigt aber nicht, abweichend von § 162 VwGO Regelungen, die außergerichtliche Gebühren betreffen, zum Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO zu machen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 08.10.2007, a.a.O.). Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG betrifft ausschließlich die rechtlichen Beziehungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.07.2006 - 8 S 1621/06 - AGS 2007, 508; Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn. 80). Eine möglicherweise angefallene vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG hindert daher die Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht (Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 76). Diese Rechtsauffassung, der der Senat sich anschließt, übersieht auch nicht, dass allein der im Kostenpunkt obsiegende Beteiligte als solcher und nicht sein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter erstattungsberechtigt ist (so aber OVG R-P, Beschl. v. 28.01.2008 - 6 E 11203/07 - juris). Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz aus diesem Umstand folgert, der obsiegende Beteiligte könne vom unterlegenen Prozessgegner nur die Erstattung der Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts verlangen, welche er nach Maßgabe der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG selbst schulde, vermengt es die Frage der Entstehung der Gebühr mit der Frage einer möglichen Anrechnung. Es verliert daher aus dem Blick, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe entsteht und dass die Anrechnungsvorschrift aus gesetzessystematischen Gründen nur das Verhältnis des Auftraggebers zu seinem Rechtsanwalt betreffen kann, sofern die Geschäftsgebühr nicht infolge einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO Gegenstand der Kostenfestsetzung ist (vgl. zu dieser Konstellation HessVGH, Beschl. v. 08.06.2007 - 3 TJ 966/07 - NJW 2008, 678; VG Freiburg, Beschl. v. 21.03.2007 - 2 K 1377/06 - juris).

Ein anderes Verständnis der Anrechnungsvorschrift in Abs. 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG würde auch zu nicht nachvollziehbaren, zufälligen Ergebnissen führen. Der Betragsrahmen für die Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren ist nach der Nr. 2301 VV RVG niedriger, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten auch schon im vorausgegangenen Behördenverfahren vertreten hat. Da nur die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr und somit die niedrigere aus dem Widerspruchsverfahren anzurechnen ist, hinge die Höhe des Erstattungsanspruchs auch davon ab, ob ein Rechtsanwalt sowohl im Behördenverfahren wie auch im Widerspruchsverfahren tätig war. Eine weitere Variante ergibt sich, wenn ein Prozessbeteiligter für das Klageverfahren einen neuen Rechtsanwalt beauftragt. Eine Geschäftsgebühr, die auf dessen Verfahrensgebühr angerechnet werden kann, gibt es dann nicht. Ein Grund für eine Anrechnung ist auch nicht vorhanden, da sich der neue Rechtsanwalt in das Verfahren völlig neu einarbeiten muss. Die Anrechnungsvorschrift ist daher, wenn keine Entscheidung des Gerichts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorliegt, sinnvollerweise auf den Gebührenanspruch zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten beschränkt (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.06.2006 - A 1 K 10321/05 - AGS 2007, 434).

b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass den Klägern auch die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zusteht. Insoweit weist der Senat die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (VG Freiburg, Beschl. v. 01.10.2007 - A 3 K 1834/07 - juris) zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich zu bemerken, dass bei der Annahme gesonderter Streitgegenstände ein Streitwert von 25.000,-- EUR hätte festgesetzt werden müssen, da es sich nicht um eine asylverfahrensrechtliche, sondern um eine ausländerrechtliche Streitigkeit gehandelt hat. Streitgegenstand war eine auf § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestützte Wohnsitzauflage. Dies hätte zu einem deutlich höheren Erstattungsanspruch der Kläger geführt, da die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG sich bei einem Streitwert von 25.000,-- EUR auf 891,80 EUR beläuft.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 50,00 EUR erhoben wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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