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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.01.2002
Aktenzeichen: 13 S 2155/01
Rechtsgebiete: KostREuroUG, GKG


Vorschriften:

KostREuroUG Art. 1 Abs. 1 Ziffer 7
GKG § 13 Abs. 1 Satz 2
GKG § 73 Abs. 1 Satz 1
GKG § 15
Seit 1. Januar 2002 ist als Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.d.F. des KostREuroUG ein Betrag von 4.000,- EUR anzusetzen. Dies gilt wegen Fehlens einer Übergangsregelung auch für Verfahren, die vor dem 1.1.2002 anhängig gemacht wurden.
13 S 2155/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltsgenehmigung und Abschiebungsschutz; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und die Richterin am Verwaltungsgericht Göppl

am 7. Januar 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2001 - 16 K 2851/01 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist es sich nicht als ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Abschiebung des seit 1995 vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers vorläufig auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen, weil er keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihm begehrten Aufenthaltserlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die stärkere Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer Interessen des Mittelstandes bei der Anwendung von § 8 AAV vom 8.1.2001 - Az.: 4-133/78 - (Ausländer-VwV Mittelstandsinteressen) habe. Nach Abschnitt B Ziffer 3 Ausländer-VwV Mittelstandsinteressen seien die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 AuslG zu beachten. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG werde die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Nach § 46 Nr. 2 AuslG könne ausgewiesen werden, wer (als Ausländer) einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen habe, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen sei. Der Antragsteller habe diesen Ausweisungsgrund erfüllt. Er sei nämlich wegen eines Vergehens der versuchten gemeinschaftlichen Nötigung (seiner Scheinehefrau) - 30 Tagessätze - sowie wegen eines weiteren Vergehens des versuchten Erschleichens einer Aufenthaltsgenehmigung - 50 Tagessätze - zu einer Geldstrafe von zusammen 75 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt worden. Die beiden Straftaten könnten schon wegen ihrer Strafhöhe nicht mehr als nur geringfügige Verstöße gegen bestehende Rechtsvorschriften erkannt werden. Von diesem Regelversagungsgrund im gegebenen Fall eine Ausnahme zu machen, sei mangels atypischer Umstände nicht möglich. Der bisher 8-jährige Aufenthalt des Antragstellers und seine entsprechend lange Dauerbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber stellten keine Besonderheiten im Vergleich mit anderen Ausländern dar. Dasselbe gelte für die vom Antragsteller begangenen Straftaten und die ihnen zugrundeliegenden Sachverhaltsumstände. Sie rechtfertigten deshalb weder für sich noch zusammen eine Abweichung von der Regelversagung. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über Regelungen für erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 15.6.2001 (GABl. S. 825) - AO B-H/Ju - erfülle der Antragsteller nicht. Nach der Ziffer III 1 b AO B-H/Ju sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Anordnung ausgeschlossen, wenn u.a. in der Person eines von dieser Anordnung erfassten Ausländers Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 AuslG vorlägen. Im konkreten Fall sei der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG gegeben. Eine Besonderheit ergebe sich in diesem Zusammenhang zwar daraus, dass nach der ministeriellen Anordnung Geldstrafen von bis zu 50 Tagesssätzen (1. Ausschlussgrund) und Verurteilungen wegen illegaler Einreise oder wegen kurzzeitigen (drei Monate) illegalen Aufenthalts (2. Ausschlussgrund) außer Betracht bleiben könnten, wobei allerdings - und dies zum Nachteil des Ausländers - mehrere verhängte Geldstrafen addiert werden müssten. Der Antragsteller könne sich auf diese Wohltat aber nicht berufen, weil er zu einer Geldstrafe von insgesamt 75 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sei und er damit den ersten, der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegen stehenden Ausschlussgrund der ministeriellen Anordnung erfülle. Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Duldung, da keiner der in § 55 AuslG bezeichneten Duldungsgründe nach Lage der Dinge gegeben sei.

Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Soweit er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sinngemäß damit begründen will, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht vom Vorliegen des Regelversagungsgrundes des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 46 Nr. 2 AuslG ausgegangen sei, weil die Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen "illegalen Aufenthalts" außer Betracht zu bleiben habe, und es sich dann bei den zugrundegelegten Straftaten des Antragstellers nur um geringfügige Verstöße handle, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen erfolgte die ausländerrechtliche Verurteilung nicht allein wegen illegalen Aufenthalts, sondern es wurde vom Strafgericht eine in Tateinheit zum illegalen Aufenthalt begangene versuchte Erschleichung eines Aufenthaltstitels festgestellt. Zum anderen kann diese Verurteilung auch nicht - wie der Antragsteller sinngemäß geltend macht - deshalb außer Betracht bleiben, weil er aufgrund der offensichtlich nur durch Bezahlung bewirkten Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen noch keinen Aufenthaltstitel beantragt habe. Das Strafgericht hat darin, dass der Antragsteller die Heiratsurkunde am 8.1.1998 beim Ausländeramt der Stadt Ludwigsburg eingereicht hat, den Versuch der Erschleichung eines Aufenthaltstitels gesehen. An diese strafrechtliche Qualifizierung des insoweit unstreitigen Sachverhalts - die im übrigen ohne weiteres einleuchtend erscheint - sind Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte gebunden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, A 1 § 46, RdNr. 17). Das Verwaltungsgericht war auch nicht - wie der Antragsteller geltend macht - unter dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit gehalten, die näheren Umstände der Straftaten zu erörtern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind vorsätzlich begangene Straftaten - wie sie im vorliegenden Fall vom Amtsgericht Leonberg festgestellt wurden -grundsätzlich nicht geringfügig (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1996, BVerwGE 102, 63 (66)). Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine davon abweichende Wertung rechtfertigen könnten, sind nicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat zudem im angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass allein der lange Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet auch nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls gebiete.

Ebenso ist auch nicht im Sinne ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG vom 15.6.2001 verneint hat. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Straftaten des Antragstellers entsprechend der ausdrücklichen Regelung des Erlasses zu addieren sind, weshalb die Geldstrafen von zusammen 75 Tagessätzen nicht mehr außer Betracht bleiben können. Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob die Geldstrafe von 50 Tagessätzen auch unter dem Gesichtspunkt "Verurteilungen wegen illegaler Einreise oder wegen kurzzeitigen illegalen Aufenthalts" nicht zu berücksichtigen sei, geht dies fehl, da es sich - wie bereits dargelegt - um eine Verurteilung wegen des versuchten Erschleichens einer Aufenthaltsgenehmigung handelt, und nicht allein wegen illegaler Einreise oder Aufenthalts. Damit fällt der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - unter den im Erlass genannten Ausschlussgrund der Ziffer III 1 b. Auch die Nichtberücksichtigung der nach Auffassung des Antragstellers ansonsten vorliegenden "Übererfüllung" der Voraussetzungen des Erlasses durch das Verwaltungsgericht vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Der Erlass sieht insoweit keine Ausnahmen trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes vor. Ohnehin begründet eine Anordnung nach § 32 AuslG, da sie keinen Rechtssatzcharakter hat, für betroffene Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, sondern bindet nur das den Ausländerbehörden gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2000 - 1 C 19.99, BVerwGE 112, 63-69). Eine Verletzung des hier allein gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf Gleichbehandlung durch den Antragsgegner hat der Antragsteller aber weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro (KostREuroUG) vom 27.4.2001 (BGBl. I 2001, 751 ff.) am 1.1.2002 ist nach § 13 Abs. 1 S. 2 GKG als Auffangstreitwert ein Betrag von 4.000,- Euro anzusetzen.

Diese neue Streitwertregelung gilt, obwohl das Zulassungsverfahren bereits vor dem 1.1.2002 anhängig gemacht wurde, denn das KostREuroUG enthält keine spezielle Übergangsbestimmung, weshalb es bei dem allgemeinen Grundsatz bleibt, dass prozessrechtliche Regelungen mit dem Inkrafttreten wirksam werden.

Es handelt sich bei der Ersetzung des bisherigen Betrages für den Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG) von 8.000,- DM durch 4.000,- Euro in Art. 1 Abs. 1 Ziffer 7 KostREuroUG auch nicht um eine Gesetzesänderung i.S.d. Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 GKG, die dazu führen würde, dass Kosten nach bisherigem Recht zu erheben wären. Sinn und Zweck dieser Übergangsvorschrift ist nämlich, dass grundsätzlich bei Gesetzesänderungen, die zu einer Änderung der Kostenansätze führen, von einer Rückwirkung abgesehen wird, weil dies rechtsstaatlich geboten ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, RdNr. 1 zu § 73 GKG). Demgegenüber will das KostREuroUG die Kostenansätze nicht ändern, sondern nur der Währungsumstellung von DM zu Euro anpassen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (Bundestagsdrucksache 14/4222): Zielsetzung des Gesetzes ist es danach, das gesamte Justizkostenrecht und die Steuerberatergebührenverordnung zum 1.1.2002 auf Euro umzustellen. Um dies zu erreichen, wird von folgenden Grundsätzen ausgegangen:

"Die in Euro ausgedrückten Gebühren sollen nicht mehr als unbedingt nötig von dem DM-Wert abweichen. Gebühren sollen in der Regel durch glatte Euro-Beträge ausgedrückt werden. Rahmengebühren sollen in der Regel in durch 5 teilbaren Euro-Beträgen ausgedrückt werden. Durch die Glättung bewirkte Änderungen des Betrags sollen nach Möglichkeit innerhalb der Gebühren für zusammengehörende Bereiche ausgeglichen werden. Auf die Belange der Rechtsanwälte, Notare, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und ehrenamtlichen Richter wird, soweit dies möglich ist, Rücksicht genommen. In den neuen Tabellen sollen die Wertstufen als Signalbeträge in der Regelauf durch 1.000 teilbare, im Ausnahmefall auf durch 500 teilbare Beträge gerundet werden. Die Tabellenstruktur soll sich so weit wie möglich an den geltenden Tabellen orientieren, auf jeden Fall aber im Ergebnis aufkommensneutral sein."

In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es weiter, dass die in Wertvorschriften enthaltenen festen Werte und Wertstufen in Gebührentabellen als Signalbeträge erhalten bleiben und deshalb in der Regel auf volle 1.000, 5.000, 10.000, 100.000, 1.000.000 und 10.000.000 Euro geglättet werden sollen. Soweit im Kostenrecht verfahrensrechtliche Wertgrenzen enthalten sind, soll die Umstellung ausschließlich durch Halbierung (des DM-Betrages) erfolgen.

Eine Änderung der Kostenansätze ist daher nicht Ziel des Gesetzes. Vielmehr soll allein der Währungsumstellung von DM auf Euro als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel Rechnung getragen werden. Aus Gründen der Praktikabilität sollen die sich bei der Umrechnung ergebenden Beträge dergestalt geglättet werden, dass es in den Gebührentabellen wieder "Signalbeträge" gibt. Um zum einen den Belangen der Rechtsanwälte Rechnung zu tragen, aber auch um eine Mehrbelastung des rechtsuchenden Bürgers aufgrund der Umstellung so weit wie möglich zu vermeiden, wurde eine entsprechende Anpassung der Gerichts- und Anwaltsgebühren vorgenommen, sodass die Währungsumstellung kostenmäßig weitgehend neutral erfolgt. Diese Vorgaben wurden auch erreicht, wie die amtliche Begründung zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zeigt, in der die Gerichts- und Anwaltsgebühren vor und nach der Umstellung des Auffangstreitwerts von 8.000,- DM auf 4.000,- EUR gegenübergestellt werden und sich nur eine geringfügige Abweichung ergibt, so dass von einer rechtsstaatlich unzulässigen (unechten) Rückwirkung nicht ausgegangen werden kann. Andererseits enthält die Gesetzesbegründung keine Hinweise darauf, dass eine Übergangszeit gewollt ist. Dies lässt angesichts der ansonsten umfangreichen Ausführungen darauf schließen, dass ohne weiteres von einer ad-hoc-Umsetzung der neuen Streitwertregelungen ausgegangen wurde. Nur so sind die Anstrengungen des Gesetzgebers verständlich, die Währungsumstellung für die Gerichts- und Anwaltskosten aufkommensneutral zu gestalten. Gerade dies deutet darauf hin, dass man ebenso wie bei der Euro-Einführung als gesetzliches Zahlungsmittel keine Übergangszeit wollte, die über Jahre ein Nebeneinander von zwei völlig unterschiedlichen Kostensystemen erfordern würde. Somit handelt es sich jedenfalls bei der in Art. 1 Abs. 1 Nr. 7 a KostREuroUG enthaltenen Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG nur um eine Währungsumstellungsmaßnahme und nicht um eine Gesetzesänderung im Sinne der Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 GKG.

Da die durch das KostREuroUG vorgenommene Währungsumstellung im Ergebnis weitgehend aufkommensneutral ist, liegt auch kein Anwendungsfall des § 15 GKG vor, wonach für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung maßgebend ist. Denn diese Regelung betrifft nur Fälle, in denen sich der Wert des Streitgegenstandes selbst während der Instanz ändert. Dies ist hier nicht der Fall. Der Wert des ausländerrechtlichen Streitgegenstandes hat sich tatsächlich nicht verändert. Er lässt sich nach wie vor nur anhand des Auffangstreitwerts bemessen. Dass sich dieser als rechnerische Bemessungsgrundlage für die Gebühren tatsächlich geringfügig verändert hat, wurde durch die gleichzeitige Änderung der Gerichts- und Anwaltsgebühren ausgeglichen (s.o.). Der Regelungsbereich des § 15 GKG ist somit durch die Währungsumstellung im KostREuroUG nicht berührt.

Es ist danach seit dem 1.1.2002 in allen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Auffangstreitwert von 4.000,- Euro anzusetzen. Daraus ergibt sich nach ständiger Senatspraxis durch Halbierung für das vorliegende Eilverfahren ein Streitwert in Höhe von 2.000,- Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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