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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: 13 S 2798/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AuslG § 19 Abs. 1 Satz 2
1. Bei der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG (Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten) handelt es sich um die Regelung einer eigenständigen Fallgruppe, die die in der ersten Alternative angesprochenen Fallgestaltungen ergänzt, den Begriff der besonderen Härte also erweitert.

2. Von Misshandlungen seitens des anderen Ehegatten, die das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht haben, müssen daher keine Folgewirkungen ausgehen, die eine Erfüllung der Rückkehrverpflichtung erschweren.


13 S 2798/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und den Richter am Verwaltungsgericht Horn

am 28. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2002 - 5 K 1890/02 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.4.2002 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat es für rechtlich geboten, der Antragstellerin den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Ihr diesbezüglicher Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO, §§ 72 Abs. 1, 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG, 12 LVwVG statthaft und auch sonst zulässig. Er richtet sich gegen die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 30.4.2002 getroffenen Entscheidungen, den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und ihr die Abschiebung in die Ukraine anzudrohen.

Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung einstweilen verschont zu bleiben, ist derzeit höher zu bewerten als das entgegenstehende öffentliche Interesse, dass dieser Verwaltungsakt schon während des Rechtsbehelfsverfahrens vollzogen werden kann. Maßgebend hierfür ist, dass bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und demzufolge auch der damit verknüpften Abschiebungsandrohung ernstlichen Zweifeln unterliegt.

Zutreffend gehen die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht zwar davon aus, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 18 AuslG hat; denn ihre am 16.10.1998 mit einem bosnischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 15.8.2001 geschieden, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft ausweislich der Gründe des Scheidungsurteils bereits seit April 2000 aufgehoben worden war.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht nach Aktenlage aber einiges dafür, dass sich die Antragstellerin auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG berufen kann. Der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist ungeachtet der bereits im April 2000 erfolgten Trennung der Eheleute die seit dem 1.6.2000 geltende Neufassung der Vorschrift (aufgrund des Änderungsgesetzes vom 25.5.2000, BGBl. I S. 742), wonach es für das Bestehen eines eheunabhängigen Aufenthaltsrechts genügt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Dass die Neufassung des § 19 AuslG auf noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren auch dann anwendbar ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung aufgehoben worden war, hat der Senat mit Urteil vom 4.12.2002 - 13 S 2194/01 - in Übereinstimmung mit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Meinung bejaht. Hierauf kann verwiesen werden.

Nach Aktenlage hat die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem mittlerweile geschiedenen Ehemann rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Ausschlussgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz AuslG eingreift. Eine besondere Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG liegt nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Antragstellerin, aufgrund des Scheiterns ihrer Ehe wäre sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine ausgegrenzt und gesellschaftlich isoliert, überzeugt, und ob sich daraus eine besondere Härte im Sinne der ersten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG ergäbe (vgl. dazu das Senatsurteil vom 4.12.2002, a.a.O.); denn jedenfalls spricht nach Aktenlage einiges dafür, dass der Antragstellerin wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren bosnischen Ehemann unzumutbar war, und dass somit eine besondere Härte im Sinne der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG zu bejahen ist.

Bei dieser zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG handelt es sich um die Regelung einer eigenständigen Fallgruppe, die die in der ersten Alternative angesprochenen Fallgestaltungen ergänzt, den Begriff der besonderen Härte also erweitert und nicht etwa nur das verdeutlicht, was in der ersten Alternative der Vorschrift bereits geregelt ist. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm ("oder"), ergibt sich aber auch aus den Gesetzesmaterialien. So wird in der Begründung zum Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drs. 14/2368 S. 4) zunächst anhand einzelner Fallgestaltungen beispielhaft dargestellt, wann eine besondere Härte im Sinne der ersten Alternative gegeben ist (u.a. gesellschaftliche Diskriminierung im Herkunftsland, drohende Zwangsabtreibung im Herkunftsland). Weiter heißt es: "Die Änderung berücksichtigt daneben besondere Umstände während der Ehe in Deutschland, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten (zweite Alternative)."

Daraus wird deutlich, dass die zweite Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG den Begriff der besonderen Härte erweitert, indem sie - anders als die erste Alternative - an eine bereits erfolgte, nicht erst drohende und im Übrigen inlandsbezogene Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Ehegatten anknüpft (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.5.2001, NVwZ-Beilage I 7/2001, S. 83; Renner, Nachtrag zur 7. Aufl. des Kommentars Ausländerrecht, § 19 AuslG RdNr. 24). Solche Fälle liegen nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) z.B. vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat.

Nach alledem ist der von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, von Misshandlungen, die der Ehegatte erlitten habe, müssten Folgewirkungen ausgehen, die eine Erfüllung der Rückkehrverpflichtung erheblich erschwerten, weil sie einer Reintegration im Heimatland entgegenstünden, nicht zu folgen; denn damit werden entgegen der Gesetzessystematik und dem gesetzgeberischen Willen tatbestandliche Elemente der ersten Alternative zur Auslegung der, wie ausgeführt, eigenständigen Regelung der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG herangezogen. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass die zweite Alternative eine e r h e b l i c h e Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten nicht voraussetzt. Auch dies belegt die Eigenständigkeit der Regelung, nach deren Sinn und Zweck der Ehegatte nicht wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer "nicht tragbaren Lebensgemeinschaft" (so BT-Drs. 14/2902 S. 5) gezwungen sein soll (vgl. Renner, a.a.O., RdNr. 27).

Der von der Antragstellerin substantiiert dargelegte und glaubhaft gemachte Sachverhalt trägt die Annahme einer besonderen Härte im Sinne der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit dem bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten "Gedächtnisprotokoll zu den Verhältnissen in der Ehe meiner Mutter" der Tochter der Antragstellerin vom 22.5.2001 zu, dessen Richtigkeit die Tochter eidesstattlich versichert hat. Danach war die Antragstellerin seit dem ersten Tag ihrer Ehe durch ihren Ehemann jeglicher freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit beraubt; sie wurde gedemütigt und wie eine Gefangene in der Wohnung gehalten. So durfte sie nicht allein die Wohnung verlassen, durfte niemand anrufen und nicht einmal ohne ihren Ehemann die Tür öffnen. Als ihr Ehemann einmal davon erfuhr, dass sie ohne dessen Wissen auf Anraten der Tochter einen Frauenarzt aufgesucht hatte, wurde sie geschlagen. Ständig wurden ihr Vorwürfe gemacht. In der Silvesternacht 1999/2000 war die Tochter Zeugin, wie der Ehemann die Antragstellerin auf das Bett warf und sie würgte, bis ihr Gesicht bereits blau anlief. Er ließ von der Antragstellerin erst ab, als die Tochter ihm auf seine Forderung Geld versprach. Am 14.4.2000 wurde die Antragstellerin von ihrem Ehemann gegen 5.00 Uhr morgens aus der Wohnung gejagt; ihre persönliche Habe blieb im Besitz des Ehemannes.

Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieses mit vielen weiteren Details angereicherten "Gedächtnisprotokolls" der Tochter zu bezweifeln. Dies gilt um so mehr, als es durch die vorliegenden ärztlichen Gutachten über die Antragstellerin untermauert wird. So belegt das nervenärztliche Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Fxxxx Pxxxx vom 21.8.2001 ausgeprägte psychische Störungen (u.a. Wahnstimmung mit Verfolgungsideen; Wahrnehmungsstörungen; akustische Halluzinationen), die nach Einschätzung des Arztes eindeutig als Auswirkung einer schweren anhaltenden psychischen Belastung im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Ehemanns zu sehen sind. Die Antragstellerin wurde medikamentös und gesprächstherapeutisch behandelt, was nach dem nervenärztlichen Attest des Arztes Fxxx Pxxx vom 13.6.2002 zu einer deutlichen Besserung ihres psychischen Zustands geführt hat. Nach dem nervenärztlichen Gutachten der Dr. Ixxxxxxx Wxxxxx vom 23.6.2002 sind bei der Antragstellerin nach wie vor psychisch bedingte Symptome - in erster Linie Stimmungslabilität - erkennbar. Nach Einschätzung der Nervenärztin weisen die von der Antragstellerin geäußerten Selbstwertzweifel auf eine psychische Misshandlung hin, da der Ehemann ihr wohl alle Fähigkeiten, selbst ihre beruflichen, durch sadistisch-kränkende Bemerkungen aberkannt gehabt habe. Das "Gedächtnisprotokoll" der Tochter der Antragstellerin deckt sich nach Angabe von Dr. Wxxxxxx in dem Gutachten vom 23.6.2002 mit den Aussagen, die die Antragstellerin ihr schon zu Anfang der Behandlung gemacht habe. Es sei anzunehmen, dass ihr jetziger Zustand auf die erlittenen Qualen und Demütigungen in der kurzen Ehe zurückzuführen sei.

Sollte sich dieser Sachverhalt im Hauptsacheverfahren bestätigen, dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG erfüllt sind; denn die Antragstellerin war seitens ihres Ehemanns physischen und psychischen Misshandlungen ausgesetzt und es liegt auf der Hand, dass ihr bei dieser Sachlage das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war. Dass es nach dem von der Tochter geschilderten Sachverhalt letztlich der Ehemann war, der sie "vor die Tür gesetzt" hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung; denn zu einer freien Willensbildung war die Antragstellerin aufgrund des von ihrem Ehemann ausgeübten "Psychoterrors" offenbar nicht mehr in der Lage. Ebenso wenig ist es bei dieser Sachlage von Bedeutung, dass der Ehemann die Scheidung beantragt hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist in den Fällen des Abs. 1 die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern. Diesem Anspruch könnte allerdings entgegenstehen, dass der Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG, nämlich dem Ehegatten während eines ersten Jahres nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Möglichkeit zu eröffnen, sich eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen, gegenwärtig schon erfüllt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.5.1995 - 1 C 7.94 -, BVerwGE 98, 313; Senatsurteil vom 4.12.2002, a.a.O.). Dies bedarf im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings keiner Vertiefung; denn bei Annahme einer besonderen Härte hätte die Antragstellerin zumindest Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von dem ihr nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG eröffneten Ermessen, die Aufenthaltserlaubnis befristet zu verlängern, Gebrauch macht; denn dieses Ermessen wurde in der Annahme, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts lägen nicht vor, bislang nicht ausgeübt. Dass Regelversagungsgründe einer Ermessensentscheidung entgegenstehen, ist nicht ersichtlich.

Vorläufiger Rechtsschutz ist der Antragstellerin nach alledem auch hinsichtlich der mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung zu gewähren; denn aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gerichteten Widerspruchs entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin als gesetzliche Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung (vgl. §§ 42 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 AuslG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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