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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 19.04.2001
Aktenzeichen: 13 S 555/01
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 6
AuslG § 30 Abs. 3
AuslG § 55 Abs. 2
Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, die ein (bestandskräftig) ausgewiesener Ausländer mit einer deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unterhält, folgt nicht ohne weiteres die rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung wegen Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 555/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebungsschutz; Antrag nach § 123 VwGO

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hartung

am 19. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2001 - 17 K 5696/00 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und auf Divergenz (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO) gestützte Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Antragsbegründung dargelegten Gründen erweist es sich nicht als ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 18.12.2000 vollzogene Abschiebung des Antragstellers rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, bei summarischer Betrachtung sei nicht erkennbar, dass die Abschiebung des Antragstellers rechtswidrig erfolgt sei. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergebe sich sowohl aus dem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1.7.1994 als auch aus der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung der Stadt Sindelfingen vom 26.7.1996. Dass der Antragsteller seit dem 4.2.2000 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, begründe kein aus Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK herzuleitendes Abschiebungshindernis. Insoweit sei der Antragsteller auf das von ihm bereits eingeleitete Verfahren auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu verweisen. Eine zeitlich angemessene befristete Fernhaltung des Antragstellers vom Bundesgebiet sei zumutbar.

Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Auch nach Auffassung des Senats beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg auf eine aus dem Schutzgedanken von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK folgende rechtliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung. Bei der Gewichtung der nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange des Ausländers im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit der zwangsweisen Beendigung einer im Bundesgebiet geführten familiären Lebensgemeinschaft ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob nach den einschlägigen Regelungen des Ausländergesetzes über den Familiennachzug eine Zuwanderung ermöglicht werden soll. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der §§ 17 ff. AuslG nicht vor, kann nicht ohne weiteres durch Annahme einer aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK hergeleiteten rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung der weitere Aufenthalt oder gar dessen Legalisierung (über § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG) erreicht werden (vgl. Senatsurt. v. 2.12.1998 - 13 S 3120/96 - und Senatsbeschl. v. 29.3.2001 - 13 S 2643/00 -). Zwar ist gemäß § 23 Abs. 1 1. Halbsatz Nr. 1 AuslG dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehen im vorliegenden Fall aber die besonderen Versagungsgründe des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG entgegen. Allerdings kommt es im Einzelfall in Betracht, dass die den genannten Versagungsgründen zugrunde liegenden öffentlichen Belange den verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Familienschutz nicht zu überwinden vermögen mit der Folge, dass zumindest Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht, wenn nicht, was vorrangig ins Auge zu fassen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35), die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG in Betracht kommt. Voraussetzung hierfür ist, dass selbst eine vorübergehende Trennung der Familienangehörigen unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, a.a.O.). Dies kann im Verhältnis von Eltern und kleinen Kindern (BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.8.1999, NVwZ 2000, 59; Senatsbeschlüsse v. 2.5.2000 - 13 S 2456/99 -, InfAuslR 2000, 395 und v. 29.3.2001 -, a.a.O.) sowie bei Ehegatten dann der Fall sein, wenn einer der Ehegatten auf Grund individueller Besonderheiten, etwa Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not, mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist (vgl. dazu - in an- derem rechtlichen Zusammen-hang - Senatsbeschl. v. 6.5.1997 - 13 S 1997/96 -, InfAuslR 1997, 363). Um eine solche zugespitzte Situation handelt es sich im vorliegenden Fall aber nicht, so dass sich - mit Blick auf den besonderen Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG - eine zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs gebotene Kontrollüberlegung erübrigt, ob eine (nunmehr verfügte) Ausweisung unter Berücksichtigung des Familienschutzes Bestand haben könnte (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 2.5.2000, a.a.O.). Vielmehr hält es der Senat für zumutbar, dass der Antragsteller und seine deutsche Ehefrau getrennt leben, bis eine nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG noch zu verfügende Frist abgelaufen und ein Visum, dem rechtliche Hindernisse dann nicht mehr entgegenstehen dürften, erteilt worden ist. Ein Regelfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG dürfte gegeben sein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 2.5.1996, Buchholz 402.240, § 8 AuslG 1990 Nr. 5 und Urt. v. 11.8.2000 - 1 C 5.00 -, InfAuslR 2000, 483). Bei der Bestimmung der Frist wird die zuständige untere Ausländerbehörde den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen haben (vgl. Senatsurt. v. 24.6.1998 - 13 S 1099/96 -, InfAuslR 1998, 433). Dass, wie der Antragsteller meint, eine Frist von lediglich höchstens einem Monat rechtlich in Betracht kommt, vermag der Senat nach Lage der Akten, die keinen näheren Aufschluss über das strafrechtlich relevante Verhalten des Antragstellers geben, nicht zu erkennen. Abgesehen davon würde daraus noch nicht folgen, dass die zwangsweise Durchsetzung der vom Antragsteller nicht freiwillig erfüllten Ausreisepflicht unverhältnismäßig gewesen wäre.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller schließlich auf den Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 23./24.11.2001 (in Baden-Württemberg umgesetzt durch die Anordnung des Innenministeriums vom 31.1.2001 - Az.: 4-13 BOS/85), wonach "gemischt-ethnischen Familien und Ehen aus Gebieten im Kosovo, die keinen spezifischen Minderheitenschutz gewährleisten", eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 32 AuslG erteilt werden soll; denn es ist offensichtlich, dass es sich bei dem Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau nicht um ein gemischt-ethnisches Ehepaar im Sinne dieser Regelung handelt.

Der vom Antragsteller des weiteren geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz dürfte bereits formell nicht hinreichend dargelegt sein (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO); jedenfalls trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht von den im Zulassungsantrag insoweit angeführten Entscheidungen entscheidungserheblich abgewichen ist. Da das Verwaltungsgericht ein Abschiebungshindernis aus Art. 8 EMRK in der Sache verneint hat, beruht der angefochtene Beschluss nicht auf seiner Annahme, eine durch Trennung von Familien bereits im Inland stattfindende Verletzung des Art. 8 EMRK werde nicht durch § 53 Abs. 4 AuslG erfasst, sondern stelle ein nach § 55 Abs. 2 AuslG dem konkreten Vollzug entgegenstehendes rechtliches Hindernis dar. Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 12.5.1987 (BVerfGE 76, 1) und vom 31.8.1999 (a.a.O.) aufgestellten Rechtssätze, betreffend die Verpflichtung der Ausländerbehörden zur Berücksichtigung familiärer Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen, prinzipiell verkannt hätte. Geltend gemacht wird der Sache nach die unrichtige Anwendung dieser Rechtssätze auf den Fall des Antragstellers, was nicht divergenzbegründend ist. Entsprechend gilt dies für die Rüge, das Verwaltungsgericht sei in Abweichung von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.2.2001 - 2 BvR 1444/00 - eine hinreichende Begründung für seine Bewertung der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG schuldig geblieben und habe damit den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Kontrolle der Exekutive nicht genügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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