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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 11.06.2001
Aktenzeichen: 13 S 625/01
Rechtsgebiete: AuslG, IT-AV, AEVO, ARB 1/80, ARB 2/76


Vorschriften:

AuslG § 28 Abs. 3 Satz 2
IT-AV § 1
IT-AV § 2
AEVO § 9 Nr. 6
ARB 1/80 Art. 13
ARB 1/80 Art. 6
ARB 2/76 Art. 7
1. Die in Art. 13 ARB 1/80 enthaltene Stillhalteklausel entfaltet unmittelbare Wirkung, gilt aber nur für solche Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige, die sich arbeitsrechtlich und aufenthaltsrechtlich in einer ordnungsgemäßen Position befinden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, NVwZ 1998, 81-84). Danach kann ein Türke nicht geltend machen, die Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AuslG sei beim Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis wegen des aus Art. 13 ARB 1/80 folgenden Verschlechterungsverbots nicht anwendbar, wenn sein Aufenthalt zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ordnungsgemäß ist.

2. Die Regelung, dass Ausländer, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestandskräftig abgelehnt worden ist und denen bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist, den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich zu verlassen haben, galt bereits beim Inkrafttreten des ersten Verschlechterungsverbots in Art. 7 ARB 2/76 (vgl. §§ 2, 12 und 13 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965, BGBl. I S. 353) und unterliegt damit selbst nicht dem Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 625/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Duldung, einstweilige Anordnung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hartung

am 11. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Januar 2001 - 2 K 4760/00 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 4.000.- festgesetzt.

Gründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Anhaltspunkte für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 2. Alt. AuslG sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden. Der Antragsteller hat aber auch nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu haben, der durch die Duldung vorläufig gesichert werden könnte.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat für diesen am 5.10.2000 bei der Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fraunhofer Gesellschaft gestellt und zur Begründung auf die inzwischen außer Kraft getretene Bestimmung des § 9 Nr. 6 AEVO verwiesen. Aus dem im Beschwerdeverfahren übersandten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 23.3.2001 ergibt sich, dass der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis anstrebt. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller steht aber die Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG entgegen. Diese Regelung ist anwendbar, weil sich der Antragsteller bereits seit 1970 im Bundesgebiet aufhält (§ 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG). Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. AuslG kann einem Ausländer, der zunächst im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, eine Aufenthaltserlaubnis erst erteilt werden, wenn der Ausländer aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und er sich ein Jahr im Ausland aufgehalten hat. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber gerade den unmittelbaren Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 1 B 82.97 -, InfAuslR 1997, 303-305). Einen solchen Übergang strebt der Antragsteller mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 5.10.2000 im Hinblick darauf, dass er die Diplomprüfung im Studiengang Metallkunde an der Universität Stuttgart am 28.7.2000 erfolgreich abgeschlossen hat und er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Fraunhofer Gesellschaft beruflich tätig sein will, aber an. Dem Antragsteller, der das Studium der Metallkunde bereits im Januar 1973 aufgenommen hatte, wurde letztmals am 18.11.1991 von der Antragsgegnerin eine bis zum 17.11.1993 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Den Antrag auf nochmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Studiums lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 6.3.1996 ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei an. Mit Beschluss vom 7.8.1996 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin bis zum 31.10.1996 an; im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen ( - 2 K 1323/96 -). Die Klage auf Aufhebung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 6.3.1996 und Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 28.10.1998 - 2 K 4337/96 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.1998 - 13 S 3173/98 -) blieb erfolglos. Anschließend leitete die Antragsgegnerin aufenthaltsbeendende Maßnahmen ein. Die Antragsgegnerin übersandte die Ausländerakte des Antragstellers an das Regierungspräsidium Stuttgart, dem nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 AAZuVO die Durchführung der Abschiebung obliegt, mit der Bitte, die Abschiebung durchzuführen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers, eines türkischen Staatsangehörigen, ist § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG anwendbar. Insbesondere steht der Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden Fall Art. 13 ARB Nr. 1/80 nicht entgegen. Art. 13 ARB Nr. 1/80 bestimmt für den Bereich der Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer i.S.v. Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Gesetz vom 13. Mai 1964, BGBl. II S. 509) und Art. 48 EWGV a.F. (Art. 39 EGV n.F.), dass die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Nach der Rechtsprechung des EuGH entfaltet die in Art. 13 ARB Nr. 1/80 enthaltene Stillhalteklausel auch unmittelbare Wirkung (EuGH, Urteil vom 20.9.1990, Rs. C-192/89 - Sevince, Slg. I-3461, Rn. 18 und 26; Urteil vom 11.5.2000, Rs. C-37/98 - Savas, InfAuslR 2000, 326, 327, Rn. 49). Der Antragsteller kann sich jedoch deshalb nicht auf diese Bestimmung berufen, weil sie nach ihrem klaren Wortlaut nur für solche Arbeitnehmer bzw. Familienangehörige gilt, die sich arbeitsrechtlich und aufenthaltsrechtlich in einer ordnungsgemäßen Position befinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 3.95 -, NVwZ 1998, 81-84). Zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 5.10.2000 war der Antragsteller aber nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung. Seine Klage auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.3.1996 enthaltene Abschiebungsandrohung war, wie oben dargelegt, rechtskräftig abgewiesen worden. Die den Antragsteller treffende Pflicht zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ist auch keine Folge von Vorschriften, die ihrerseits dem Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB Nr. 1/80 unterliegen. Denn die Regelung, dass Ausländer, deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestandskräftig abgelehnt worden ist und denen bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist, den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich zu verlassen haben, galt bereits beim Inkrafttreten des ersten Verschlechterungsverbots in Art. 7 des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates vom 19. September 1976 über die Durchführung des Assoziationsabkommens vom 12. September 1963 (§§ 2, 12 und 13 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965, BGBl. I S. 353).

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz AuslG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis abweichend vom ersten Halbsatz erteilt werden kann, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht oder die Erteilung im öffentlichen Interesse liegt, sind vorliegend nicht erfüllt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht nicht. Denn ein solcher besteht nur dann, wenn bereits das Gesetz die Behörden unmittelbar verpflichtet, bei der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; die Reduzierung des der Ausländerbehörde nach der Rechtsnorm eröffneten Ermessens "auf Null" reicht für das Erfordernis eines gesetzlichen Anspruchs dagegen nicht aus (BVerwG, Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301). Aus § 10 AuslG i.V.m. §§ 1 ff. AAV ergibt sich kein gesetzlicher Anspruch i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. AuslG. Denn danach steht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, wie sie der Antragsteller anstrebt, jeweils im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde ("kann"). Der Antragsteller hat sich ferner ausdrücklich auf die Bestimmungen der Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IT-AV) vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1176) berufen. Aber auch aus den Bestimmungen dieser Verordnung folgt kein gesetzlicher Anspruch im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 1. Alt. AuslG. Es ist schon zweifelhaft, ob der Antragsteller die Voraussetzungen des § 1 IT-AV erfüllt. Die Regelung bezieht sich auf Ausländer, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen haben; der Antragsteller hat dagegen den Studiengang "Metallkunde" erfolgreich abgeschlossen. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob die Ausbildung des Antragstellers § 1 IT-AV unterfällt. Denn ein gesetzlicher Anspruch besteht deshalb nicht, weil die Verordnung die Behörde bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen nicht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet; vielmehr "soll" lediglich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Auf § 2 IT-AV kann sich der Antragsteller bereits deshalb nicht berufen, weil er im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 5.10.2000, wie oben dargelegt, nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, was von dieser Regelung gerade vorausgesetzt wird. Auch aus Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten, weil seine Beschäftigung nicht im Sinne dieser Bestimmung ordnungsgemäß war. Der Antragsteller hat zumindest vom 16.12.1988 bis April 1997 bei dem Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von 80 Stunden gearbeitet. Eine Beschäftigung ist aber nur dann ordnungsgemäß im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnis- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaates steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.1.1995, a.a.O., S. 307; Urteil vom 15.7.1997 - 1 C 24.96 -, InfAuslR 1998, 4-7). Zwar ist dem Antragsteller, wie sich der vorliegenden Ausländerakte entnehmen lässt, die Ausübung der Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bei der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigungen aufenthaltsrechtlich jeweils gestattet worden. Der Antragsteller bedurfte jedoch für die ausgeübte Tätigkeit einer Arbeitserlaubnis, weil er keine erlaubnisfreie Beschäftigung ausübte (§ 1 AEVO; außer Kraft getreten am 25.9.1998 gemäß § 15 Satz 2 ArGV vom 17. September 1998, BGBl. I S. 2899). Auf § 9 Nr. 6 AEVO konnte sich der Antragsteller nicht berufen. Denn diese Bestimmung über die Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht galt nur für Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter und Assistenten an Hochschulen oder wissenschaftliche Mitarbeiter an öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen oder an Forschungseinrichtungen, deren Finanzbedarf ausschließlich von der öffentlichen Hand getragen wird, sowie Lehrpersonen an öffentlichen Schulen und an staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen. Aus dieser Aufzählung ergibt sich zugleich der Zweck der Regelung. Es sollten solche Personen von der Arbeitserlaubnispflicht befreit werden, an deren Anwesenheit im Bundesgebiet aus wissenschaftlichen oder auch pädagogischen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Bei einer wissenschaftlichen Hilfskraft, deren Tätigkeit sich regelmäßig auf untergeordnete Hilfsdienste beschränkt, die zudem keine besondere wissenschaftliche Qualifikation erfordern, ist dies nicht der Fall, so dass ausgehend von seinem Zweck § 9 Nr. 6 AEVO auf die Tätigkeit des Antragstellers nicht anwendbar war. Dieser bedurfte danach einer Arbeitserlaubnis. Wie sowohl im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.3.1996, als auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.8.1996 (- 2 K 1323/96 -) und im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.10.1998 (- 2 K 4337/96 -) ausgeführt, war der Antragsteller jedoch nicht im Besitz der erforderlichen Arbeitserlaubnis. Gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht. Auch der vorliegenden Ausländerakte des Antragstellers ist kein Hinweis auf eine Arbeitserlaubnis zu entnehmen.

Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller - abweichend von der Regel des § 28 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz AuslG - im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 2. Alt. AuslG im öffentlichen Interesse liegt. Der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 2. Alt. AuslG kann nur dann erfüllt sein, wenn ein Interesse der Allgemeinheit tatsächlich vorliegt, dieses öffentliche Interesse von Gewicht ist und bei einer abwägenden Betrachtung gegenüber dem Regelungsziel des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG, dass über die Aufenthaltsbewilligung kein Daueraufenthalt erreicht wird, Vorrang genießt (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 1 B 82.97 -, InfAuslR 1997, 303 - 305). Ein öffentliches Interesse im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 2. Alt. AuslG setzt ein spezifisches, über die berührten privaten Interessen hinausgehendes Interesse der Allgemeinheit an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den betreffenden Ausländer voraus. Im bisherigen Verfahren hat der Antragsteller in erster Linie auf das Interesse seines Arbeitgebers, der Gesellschaft für Produktionssysteme (GPS), an seiner Einstellung hingewiesen. In deren Bescheinigung vom 6.10.2000 wird dargelegt, dass durch das Fehlen eines qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiters laufende Projekte unterbrochen werden müssten und die Akquisition weiterer Projekte gefährdet sei, wodurch ein Umsatzverlust von 200.000.- DM eintrete. Das mit dieser Bescheinigung belegte Interesse der Gesellschaft für Produktionssysteme an der Einstellung des Antragstellers, der den von der GPS aufgeführten Anforderungen wohl entspricht, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 2. Alt. AuslG. Denn das Einstellungsinteresse eines privaten Unternehmens begründet kein öffentliches Interesse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.11.1991 - 1 B 132/91 -, InfAuslR 1992, 4 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.1993 - 11 S 1487/93 -). In seinem Antragsschriftsatz auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 5.10.2000 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ferner darauf hingewiesen, dass bei einer Verweigerung der Beschäftigung wegen der "Spezialkenntnisse des Antragstellers für den Fortgang von Forschungsvorhaben erhebliche Nachteile" drohten und die wissenschaftliche Forschung für die weitere Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland und seinen Stand im internationalen Wettbewerb besonders bedeutsam sei. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert und vermag das öffentliche Interesse i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz 2. Alt. AuslG nicht zu begründen. Dass Entsprechende gilt für den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren vom 7.11.2000. Auch in diesem wird nicht konkret dargelegt, welche gesamtwirtschaftlichen Folgen es hätte, wenn der Antragsteller infolge der Versagung der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis bei der GPS nicht beschäftigt werden könnte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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