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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.06.2003
Aktenzeichen: 14 S 1155/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 118
VwGO § 124 a Abs. 1
VwGO § 124 a Abs. 2
VwGO § 124 a Abs. 4
Die Belehrung über die Erfordernisse einer "zugelassenen Berufung" stellt bei fehlender Zulassung der Berufung im Tenor oder den Entscheidungsgründen des Urteils eine offenbare Unrichtigkeit dar, die durch Beifügung einer zutreffenden Belehrung berichtigt werden kann.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

14 S 1155/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung

hier: Berichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2002

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt

am 10. Juni 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Mai 2003 - 6 K 2382/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der og. Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die dem Urteil vom 14.11.2002 beigefügte Rechtsmittelbelehrung über die Formerfordernisse einer "vom Verwaltungsgericht zugelassenen" Berufung durch eine Rechtsmittelbelehrung ersetzt worden war, in der auf das Rechtsmittel des Berufungszulassungsantrags verwiesen wurde, ist nicht zu beanstanden.

Der Senat lässt dahin stehen, inwieweit der og. Beschluss des Verwaltungsgerichts an dem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel (Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs) leidet. Denn dies bedarf keiner näheren Erörterung, weil der Senat im Rahmen der eingelegten Beschwerde selbst abschließend über die Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbeschlusses zu entscheiden hat (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 04.08.1993 - 12 C 93.2003 - Juris).

Der auf § 118 VwGO gestützte Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist rechtlich unbedenklich. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbaren Unrichtigkeiten berichtigen. Die angefochtene Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung war hiernach rechtlich zulässig, weil die dem Urteil ursprünglich beigefügte Rechtsmittelbelehrung über die Formerfordernisse der "vom Verwaltungsgericht zugelassenen" Berufung offenbar unrichtig war. Denn eine Zulassung der Berufung war in Wirklichkeit nicht erfolgt. Die Zulassung der Berufung ist eine Willenserklärung des Gerichts, die regelmäßig nur durch einen Ausspruch im Tenor, ggf. auch in den Gründen der Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 08.02.1982, Buchholz 310, § 131 Nr. 2; Urteil vom 28.2.1985, BayVBl. 1986, 534) rechtswirksam zum Ausdruck gebracht werden kann. Die Aussagen in einer Rechtsmittelbelehrung sind dagegen ungeachtet dessen, dass sie von den Unterschriften der Richter umfasst sind, regelmäßig nicht als eine derartige Willenserklärung zu deuten, weil es sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.03.1981, Buchholz 310, § 131 Nr. 1; OVG Schleswig, Beschluss vom 09.06.1994, NVwZ-RR 1995, 59). Hiervon ist auch im Fall des Klägers auszugehen, zumal in der Rechtsmittelbelehrung nicht von einer Zulassung der Berufung gesprochen, sondern lediglich auf eine (anderweitig erfolgte) Zulassung der Berufung Bezug genommen wird.

Die dem Urteil des Verwaltungsgerichts ursprünglich beigefügte Rechtsmittelbelehrung war somit im Sinne des § 118 VwGO offenbar unrichtig, weil sie auf eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht verweist, die in Wirklichkeit nicht erfolgt war. Anders als in der Fallgestaltung, die dem Beschluss des Hess. VGH vom 13.06.1991 (NVwZ-RR 1992, 668) zugrunde lag, ergibt sich die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vorliegend nicht erst unter Heranziehung rechtlicher Vorschriften, nach denen eine zulassungsfreie Berufung nur unter speziellen, seinerzeit nicht gegebenen Voraussetzungen möglich war. Nach den hier einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Einlegung einer Berufung vielmehr generell ausgeschlossen und nur dann statthaft, wenn sie - was hier nicht der Fall war - vom Verwaltungsgericht zugelassen worden war. Aufgrund des erkennbaren Widerspruchs der Rechtsmittelbelehrung zur gesetzlichen Rechtslage ist damit vorliegend von einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO auszugehen. Die dem Urteil ursprünglich beigefügte Rechtsmittelbelehrung über die Formerfordernisse einer Berufung konnte mithin nach dieser Vorschrift durch eine der Rechtslage entsprechende Belehrung über die Statthaftigkeit eines Berufungszulassungsantrags ersetzt werden (in diesem Sinne auch OVG Münster, Beschluss vom 07.11.1975 - XIV B 623/75 - Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 31.01.1961, NJW 1961, 1084).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 04.08.1993 - 12 C 93.20003 - Juris).

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten war abzulehnen, weil aus den vorstehend genannten Gründen für das Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht fehlt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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