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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.09.2001
Aktenzeichen: 14 S 2726/00
Rechtsgebiete: HwO, EWG-Richtlinie 69/335


Vorschriften:

HwO § 113 Abs. 1
HwO § 113 Abs. 2
HwO § 1 Abs. 1
EWG-Richtlinie 69/335
1. Der Kreis der Beitragspflichtigen zur Handwerkskammer ist in §§ 113 Abs. 1, 1 Abs. 1 HwO abschließend umschrieben.

2. Ein in die Handwerksrolle eingetragener Filialbetrieb eines selbständigen Handwerkers ist danach auch ohne spezielle Regelung in der Beitragsordnung gegenüber der Handwerkskammer beitragspflichtig, in deren Bezirk der Filialbetrieb liegt.

3. Bei Erhebung des Grundbeitrags zur Handwerkskammer ist ein an die Rechtsform der juristischen Person anknüpfendes Staffelungskriterium zulässig.

4. Die grundsätzlich höhere Belastung juristischer Personen im Verhältnis zu natürlichen Personen und Personengesellschaften ist rechtlich nicht zu beanstanden.

5. Sie widerspricht auch nicht der Richtlinie 69/335/EWG des Rats vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

14 S 2726/00

Verkündet am 14.09.2001

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Beitragserhebung

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2000 - 5 K 918/98 - geändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in Trier und betreibt im Bundesgebiet insgesamt 24 Friseurbetriebe, darunter die im Kammerbezirk der Beklagten gelegenen Betriebsstätten in Gaggenau, Baden-Baden und Calw. Seit 1992 ist die Klägerin bei der Beklagten mit dem Friseurhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen.

Mit Bescheid vom 25.11.1996 wurde die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf die Betriebsstätte in Calw für das Rechnungsjahr 1996 zu einem (Grund-)Beitrag in Höhe von 590,-- DM herangezogen, der dem satzungsgemäßen Beitrag für juristische Personen entspricht. Nach der für das Beitragsjahr 1996 maßgeblichen Beitragsordnung und -festsetzung der Beklagten ist als Grundbeitrag für natürliche Personen und Personengesellschaften ein nach der Höhe des Gewerbeertrags gestaffelter Betrag zwischen 220,-- und 490,-- DM jährlich und für juristische Personen ein Festbetrag in Höhe von 590,-- DM vorgesehen. Hinzu tritt gegebenenfalls - bis zu einem Höchstbeitrag in Höhe von 4.250,-- DM - ein Zusatzbeitrag von 7,5 o/oo aus dem Gewerbeertrag im Jahr 1993, wobei für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 36.000,-- DM gewährt wird.

Gegen ihre Beitragsveranlagung legte die Klägerin am 11.12.1996 mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Beitragsordnung der Beklagten nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.1996 - C-2/94 -rechtswidrig sei. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.02.1998 zurückgewiesen. Der angefochtene Beitrag entspreche den gesetzlichen und satzungsgemäßen Voraussetzungen. Da die Klägerin im Jahr 1993 keinen Gewerbeertrag erwirtschaftet habe, werde sie lediglich in Höhe des Grundbeitrags für juristische Personen veranlagt. Die in der Beitragsordnung vorgesehene Staffelung des Grundbeitrags orientiere sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und entspreche dem Gleichheitsgrundsatz und der Beitragsgerechtigkeit. Das von der Klägerin erwähnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.1996 berühre die Beitragserhebung nicht, da es einen anders gelagerten Sachverhalt betreffe.

Die Klägerin hat am 25.03.1998 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie trägt vor: Die Beitragsfestsetzung der Beklagten verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG. Der Grundbeitrag sei bei Einzelunternehmen nach der Höhe des Gewerbeertrags im Jahr 1993 gestaffelt und betrage im Höchstfall 490,-- DM jährlich. Bei juristischen Personen sei der Grundbeitrag hingegen einheitlich auf 590,-- DM jährlich festgesetzt. Es bestehe kein objektiver Grund, die Rechtsform der juristischen Person in dieser Weise zu benachteiligen. Der Gleichheitsgrundsatz stehe zwar einer Staffelung der Mitgliedsabgaben nicht grundsätzlich entgegen und es sei auch nicht zweifelhaft, dass die Beiträge entsprechend der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden dürften. Die Festsetzung eines einheitlichen Grundbeitrags auf 590,-- DM allein auf Grund der Rechtsform sei jedoch nicht sachgerecht, weil die Leistungskraft ihres Betriebes dem nicht entspreche. Die GmbH habe im Jahr 1993 keinen Gewerbeertrag erwirtschaftet. Auch handele es sich bei den einzelnen Betriebsstätten um Kleinbetriebe mit drei bis fünf Mitarbeitern. Für diese sei allenfalls ein Grundbeitrag in Höhe des Mindestbeitrags von 220,-- DM gerechtfertigt. Die Erhebung eines unterschiedlichen Beitrags bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften einerseits sowie juristischen Personen andererseits verstoße auch gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Hiernach verbiete Artikel 10 c der Richtlinien 69/335/EWG des Rats vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital eine Erhöhung der entsprechenden Abgabe im Verhältnis zu Personengesellschaften allein auf Grund der Rechtsform als juristische Person. Der in der Satzung der Beklagten vorgesehene erhöhte Grundbeitrag für juristische Personen sei demnach nicht zulässig. Es werde deshalb hilfsweise beantragt, die Frage der Zulässigkeit der unterschiedlichen Beitragserhebung dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 20.01.2000 - 5 K 918/98 - der Klage stattgegeben und den Beitrags- und Umlagebescheid 1996 der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998 bezüglich der Niederlassung der Klägerin in Calw aufgehoben. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestehe zwar nicht. Nach nahezu einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung sei es sachlich gerechtfertigt, die Höhe des Grundbeitrags danach zu differenzieren, ob die beitragspflichtigen Handwerksbetriebe in Form einer juristischen Person oder durch eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft betrieben werden. Denn die von juristischen Personen geführten Handwerksbetriebe seien typischerweise wirtschaftlich leistungsfähiger als die der natürlichen Personen und Personengesellschaften. Auch entstehe den Handwerkskammern durch den Betrieb bzw. die Geschäftstätigkeit einer juristischen Person ein größerer Verwaltungsaufwand als im Falle der Einzelunternehmen und Personengesellschaften, der auch eine höhere Beitragsbemessung rechtfertige. Für die Veranlagung der Klägerin fehle indessen eine Rechtsgrundlage, seitdem die Klägerin durch Verlagerung ihres Sitzes nach Trier im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nur noch eine Zweigstelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit betreibe. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten unterscheide hinsichtlich der Beitragspflicht nur zwischen natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen und enthalte insoweit keine Rechtsgrundlage für die Veranlagung einer in die Handwerksrolle eingetragenen Filiale ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Beitragsfestsetzung komme eine erweiternde Auslegung nicht in Betracht. Das Urteil wurde der Beklagten am 08.02.2000 zugestellt.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 11.12.2000 - 14 S 648/00 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 20.12.2000 zugestellt. Diese hat die Berufung am 18.01.2001 begründet.

Die Beklagte trägt vor: Die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht, dass die Filiale der Klägerin in Calw auf Grund eigenen Antrags in die Handwerksrolle eingetragen und hierfür auch ein Betriebsleiter gemäß § 7 Abs. 4 HwO nachgewiesen sei. Gegenstand der Eintragung in die Handwerksrolle sei die natürliche oder juristische Person, die in dem Kammerbezirk ein Handwerk betreibe, und nicht der von ihr unterhaltene Betrieb. Wenn ein bereits in die Handwerksrolle eingetragener Handwerker in demselben Kammerbezirk eine weitere Betriebsstätte des Handwerks eröffne, auf das sich die Eintragung beziehe, werde demgemäß auch keine weitere Eintragung vorgenommen. Anders liege der Sachverhalt, wenn ein Handwerker - wie hier - sein Handwerk in mehreren Kammerbezirken betreibe. Komme einer Zweigstelle eine gewisse Eigenständigkeit zu, müsse diese auch in die Handwerksrolle eingetragen werden. Hieraus folge dann auch deren Beitragspflicht. Auf die Besonderheit, ob der Betrieb als Filialbetrieb mit Sitz in einem anderen Kammerbezirk oder als Einzelbetrieb im Kammerbezirk betrieben werde, komme es für die Beitragspflicht nicht an.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2000 - 5 K 918/98 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Es werde nicht bestritten, dass die Zweigstelle in Calw nach der Rechtslage in die Handwerksrolle einzutragen sei. Die Beitragsordnung der Beklagten enthalte jedoch keine Rechtsgrundlage für die Veranlagung eines Filialbetriebs. Unzutreffend sei auch, dass die Eintragung einer Filiale in die Handwerksrolle einen erhöhten Verwaltungsaufwand zur Folge habe, der den hier festgesetzten Grundbeitrag rechtfertige.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der hier streitige Beitrags- und Umlagebescheid der Beklagten vom 25.11.1996 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einem Kammerbeitrag wegen ihres im Kammerbezirk der Beklagten gelegenen Filialbetriebs in Calw ist § 113 Abs. 1 der Handwerksordnung (in der hier anwendbaren Fassung des Änderungsgesetzes v. 07.08.1996, BGBl. I 1254 - HwO -). Hiernach sind die Kosten für die Errichtung und die Tätigkeit einer Handwerkskammer von den selbständigen Handwerkern bzw. - was hier nicht in Frage steht - von den Inhabern handwerksähnlicher Betriebe (vgl. § 18 HwO und Anlage B zur HwO) nach einem von der Handwerkskammer festgesetzten Maßstab zu tragen.

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 17.12.1998, GewArch 1999, 193) und des erkennenden Gerichtshofs (Urt. v. 02.12.1997 - 9 S 2506/97 -, GewArch 1998, 164) ist geklärt, dass die Pflichtzugehörigkeit zur Handwerkskammer ebenso verfassungsgemäß ist wie die hiermit gesetzlich verbundene Pflicht zur Kostentragung.

Der Gerichtshof hat auch bereits entschieden, dass weder die Pflichtmitgliedschaft noch die mit ihr verbundene Beitragspflicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.12.1997 - 9 S 2506/97 -, GewArch 1998, 164). Denn das Gemeinschaftsrecht verbietet den Mitgliedsstaaten der EG nicht, die Ausübung handwerklicher Berufe in ihrem Staatsgebiet besonderen Regelungen zu unterwerfen, die von der Rechtslage in anderen Mitgliedsstaaten abweichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.1998, GewArch 1999, 109, sowie Gerhardt, GewArch 2000, 372, 373). Diese Rechtsansicht wird auch durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 (- C-58/98 -, DVBl. 2001, 114 und hierzu Montag, Die Entwicklung des Gemeinschaftsrechts, NJW 2001, 1613, 1616; Meyer, GewArch 2001, 265, 273) bestätigt. Denn die darin getroffene Feststellung, dass die Eintragung in die Handwerksrolle, sofern überhaupt eine dahingehende Verpflichtung bestehe, weder zusätzliche Verwaltungskosten noch die obligatorische Zahlung von Beiträgen an die Handwerkskammer zur Folge haben dürfe, betrifft ausschließlich ausländische Handwerksbetriebe ohne eigene Niederlassung im Bundesgebiet. Für den Fall einer Niederlassung im Aufnahmeland wird eine Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer und die damit verbundene Beitragspflicht dagegen ausdrücklich als möglicherweise gerechtfertigt bezeichnet, wenn auch insoweit - mangels rechtlicher Erheblichkeit - keine abschließende Entscheidung getroffen wurde.

Auf Grund der Regelung in § 113 Abs. 1 HwO ergibt sich der Kreis derer, die nach dieser Bestimmung zu den Kosten der Handwerkskammer beizutragen haben, unmittelbar aus der gesetzlichen Bestimmung selbst. Die darin der Handwerkskammer vorbehaltene (ergänzende) Regelung bezieht sich allein auf die Frage, nach welchem Beitragsmaßstab die anfallenden Kosten innerhalb des für beitragspflichtig erklärten Personenkreises zu verteilen sind. Der Begriff des "selbständigen Handwerkers" ist in § 1 Abs. 1 HwO näher definiert. In Anknüpfung an diese Begriffsbestimmung sind danach im Ergebnis beitragspflichtig alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die im Kammerbezirk der Beklagten in der Handwerksrolle eingetragen sind.

Damit ist die Klägerin wegen des von ihr im Kammerbezirk der Beklagten unterhaltenen und in die Handwerksrolle eingetragenen Filialbetriebs ebenfalls beitragspflichtig, ohne dass es hierfür noch, wie das Verwaltungsgericht annahm, einer eigenständigen Regelung in der Satzung bedurft hätte, wonach auch Filialbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit beitragspflichtig sind. Denn die gesetzlichen Merkmale der Beitragspflicht sind, wie dargelegt, bereits damit erfüllt, dass die Klägerin als juristische Person mit einem Filialbetrieb im Kammerbezirk der Beklagten dort handwerksmäßige Leistungen erbringt und deshalb mit dieser Filiale in die Handwerksrolle einzutragen war (zum Erfordernis der Eintragung eines Filialbetriebs vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1994, GewArch 1994, 474; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.02.1988, GewArch 1988, 197; Beschl. v. 08.04.1983, GewArch 1983, 194). Durch die - nachträgliche - Verlagerung des Firmensitzes vom Bezirk der Beklagten nach Trier wurde keines der vorgenannten, beitragsbegründenden Merkmale berührt. Weder hatte dieser Vorgang Einfluss auf die Rechtsnatur der Klägerin als juristische Person noch änderte sich hierdurch etwas am Umstand, dass die Klägerin - weiterhin - eine handwerkliche Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten unterhält. Dass diese Betriebsstätte seit der Verlagerung des Firmensitzes nach außerhalb eine "Filiale ohne eigene Rechtspersönlichkeit" ist, wie das Verwaltungsgericht hervorhebt, ist danach zutreffend, aber beitragsrechtlich unerheblich. Zur Begründung der Beitragspflicht der Klägerin bedurfte es mithin auch keiner ausdrücklichen Regelung in der Beitragssatzung, dass auch Filialbetriebe außerhalb des Kammerbezirks ansässiger Handwerksbetriebe zum Beitrag veranlagt werden können. Zu einer Erweiterung des Kreises der Beitragspflichtigen über den in §§ 113, 1 Abs. 1 HwO umschriebenen Personenkreis hinaus wäre die Beklagte ohnehin nicht befugt gewesen, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.

Inwieweit mit einer zusätzlichen Satzungsbestimmung das Recht der beklagten Handwerkskammer begründet werden könnte, im Falle eines Filialbetriebs mit mehreren Betriebsstätten im Kammerbezirk den Betriebsinhaber zu einem erhöhten oder sogar zu einem mehrfachen Beitrag entsprechend der Zahl der Filialen zu veranlagen (bejahend OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.06.1992 - 11 A 10781/92 -, GewArch 1992, 431; VG Arnsberg, Urt. v. 07.05.1993, GewArch 1994, 205), kann vorliegend dahinstehen. Denn die Satzung der Beklagten enthält eine dahingehende Regelung nicht. Auch besteht unter den Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die Klägerin zwar im Kammerbezirk der Beklagten insgesamt drei Filialen (in Baden-Baden, Gaggenau und Calw) unterhält, deswegen aber nur einmal, und zwar mit der hier streitigen Veranlagung bezüglich der Filiale in Calw, von der Beklagten zu einem Kammerbeitrag herangezogen wird.

Dass die Klägerin als Filialunternehmen wegen ihrer im Bezirk mehrerer Handwerkskammer gelegener Friseurbetriebe im Ergebnis mehrfach, nämlich von jeder örtlich zuständigen Handwerkskammer, zu einem eigenständigen (Grund-)Beitrag herangezogen wird, ist darin begründet, dass sie im Bezirk mehrerer Handwerkskammern mit ihren Filialbetrieben die Voraussetzungen der Beitragspflicht erfüllt. Rechtliche Bedenken gegen die mehrfache Heranziehung desselben Handwerkers zu einem Beitrag zur Handwerkskammer bestehen insoweit nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle der Heranziehung überregional tätiger Unternehmen zu einem IHK-Beitrag bereits früher entschieden, dass von einem Gewerbetreibenden, der in mehreren Kammerbezirken Betriebsstätten unterhält, auch mehrfach ein jeweils einheitlicher, d.h. ungekürzter (Grund-)Beitrag erhoben werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.1995 - 1 B 137/94 -, Buchholz 430.3, Nr. 24; Urt. v. 27.10.1998 - 1 C 19.97 -, GewArch 1999, 73; ebenso auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.01.1994 - 11 A 11508/93 -, GewArch 1994, 415) und dies u.a. damit begründet, dass einer im Einzelfall tatsächlich auftretenden Härte durch Erlass, Stundung oder Niederschlagung abgeholfen werden könne. Im Fall der Klägerin kann im Hinblick auf die mehrfache Heranziehung zu einem Handwerkskammerbeitrag insoweit nichts anderes gelten, zumal die Beitragsordnung der Beklagten (§ 10) ausdrücklich vorsieht, dass bei Vorliegen einer unbilligen Härte die Beiträge gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden können.

Der im angefochtenen Bescheid mit 590,-- DM jährlich bemessene (Grund-)Beitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Veranlagung des Beitrags in dieser Höhe beruht auf der Beitragsordnung der Beklagten vom 25.01.1996 und der auf dieser Grundlage von der Vollversammlung (vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO) beschlossenen Beitragsfestsetzung 1996. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit dieser Regelungen; derartige Bedenken wurden auch von der Klägerin nicht erhoben.

Nach der Beitragsfestsetzung 1996 erhebt die Beklagte als Grundbeitrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften einen nach dem Gewerbeertrag in sieben Stufen gestaffelten Beitrag zwischen 220,-- DM und 490,-- DM jährlich, bei juristischen Personen als Grundbeitrag einen Festbetrag von 590,-- DM jährlich. Hinzu kommt gegebenenfalls ein - im Fall der Klägerin nicht veranlagter - Zusatzbeitrag in Höhe von 7 o/oo aus dem Gewerbeertrag des Jahres 1993, jedoch nur bis zur Höhe eines Gesamtbeitrags von 4.250,-- DM jährlich, wobei natürlichen Personen und Personengesellschaften, nicht jedoch juristischen Personen, ein Freibetrag von 36.000,-- DM gewährt wird.

Die Beitragsfestsetzung 1996 steht insoweit mit der Beitragsordnung der Beklagten (§ 5) im Einklang, wonach die Staffelung des Grundbeitrags nach dem Gewerbemessbetrag und/oder dem Gewerbeertrag/Gewinn und/oder nach der Rechtsform festgesetzt werden kann, und stellt in dieser Form einen wirksamen, höherrangigem Recht entsprechenden Beitragsmaßstab dar.

Nach § 113 Abs. 2 HwO können die Handwerkskammern zur Finanzierung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Kosten - neben Gebühren für einzelne Amtshandlungen (§ 113 Abs. 4 HwO) - auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und Sonderbeiträge erheben. Alle Beiträge, mithin auch der hier allein in Frage stehende Grundbeitrag, "können" nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung stehen der Handwerkskammer, wie der Senat bereits für die Veranlagung zu IHK-Beiträgen entschieden hat (Urt. v. 17.06.1998 - 14 S 38/98 -, GewArch 1999, 66), bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Einschränkungen ergeben sich allerdings, wie auch sonst bei der Beitragsbemessung, aus dem Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe des Beitrags nicht in einem Missverhältnis zu den abgegoltenen Vorteilen stehen darf, und dem Gleichheitssatz, demzufolge die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht zu bemessen sind (BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, GewArch 1999, 193, 195; Beschl. v. 25.07.1989, GewArch 1989, 328; Beschl. v. 26.06.1990, GewArch 1990, 398). Diesen Grundsätzen ist indessen bei dem hier in Frage stehenden Beitragsmaßstab in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

Ob sich bei Erhebung des Grundbeitrags die höhere Belastung eines Handwerkers in der Rechtsform der juristischen Person bereits aus der Erwägung heraus rechtfertigt, dass den Handwerkskammern durch den Betrieb bzw. die Geschäftstätigkeit einer juristischen Person ein höherer Verwaltungsaufwand im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften entsteht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann dahinstehen. Denn jedenfalls rechtfertigt sich die Erhöhung des Grundbeitrags bei juristischen Personen im Vergleich zu natürlichen Personen und Personengesellschaften dadurch, dass jede Beitragsform, also auch der Grundbeitrag, nach der wirtschaftlichen Leistungskraft des Kammermitglieds gestaffelt werden kann (§ 113 Abs. 2 Satz 2 HwO). Eine Anknüpfung an diesen Gesichtspunkt trägt insoweit auch dem beitragsrechtlichen Prinzip der Vorteilsabgeltung Rechnung, als davon auszugehen ist, dass die der Beklagten als Aufgabe gestellte günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen den sich durch ihre Wirtschaftskraft auszeichnenden Handwerksbetrieben stärker zugute kommt als weniger leistungsfähigen Betrieben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1990, GewArch 1990, 398). Der von der Beklagten festgesetzte Beitragsmaßstab erweist sich danach im Ergebnis als insgesamt rechtmäßig. Im Hinblick auf das ihr eröffnete weite normative Ermessen (vgl. Urt. des Senats v. 17.06.1998, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 25.07.1989, GewArch 1989, 328, 329) war die Beklagte weder genötigt, bei Handwerkern in der Rechtsform der juristischen Person den Grundbeitrag - entsprechend dem Beitragsmaßstab bei natürlichen Personen und Personengesellschaften - ebenfalls nach der Höhe des Gewerbeertrags zu staffeln, noch ist die grundsätzlich höhere Belastung juristischer Personen im Verhältnis zu natürlichen Personen und Personengesellschaften rechtlich zu beanstanden.

Letzteres rechtfertigt sich, wie der Senat bereits im Hinblick auf die vergleichbare Problematik bei IHK-Beiträgen entschieden hat (Urt. des Senats v. 17.06.1998 - 14 S 38/98 -, GewArch 1999, 66), auf Grund der steuerrechtlichen Besonderheiten in der Behandlung juristischer Personen, insbesondere der allein juristischen Personen eröffneten Möglichkeit, bei Mitarbeit des Betriebsinhabers dessen Entnahmen als Geschäftsführergehalt vom Gewerbeertrag/Gewinn abzuziehen (vgl. hierzu auch OVG Hamburg, Urt. v. 09.03.1993, GewArch 1993, 485, VG Magdeburg, Urt. v. 22.02.2001, GewArch 2001, 347; VG Neustadt, Urt. v. 19.08.1994, GewArch 1997, 299; VG Köln, Urt. v. 18.04.1996, GewArch 1996, 423; VG Ansbach, Urt. v. 29.03.1999, GewArch 1999, 252; zweifelnd VG Weimar, Urt. v. 23.10.1995 - 8 K 927/94 -, Juris). Dieser Vorteil wird auch nur zu einem geringen Teil dadurch ausgeglichen, dass allein natürlichen Personen und Personengesellschaften bei Ermittlung des Zusatzbeitrags - nicht jedoch bei dem hier allein veranlagten Grundbeitrag - ein Freibetrag von 36.000,-- DM jährlich eingeräumt wird. Angesichts dieser unterschiedlichen Ausgangslage in der Ermittlung des Gewerbebeitrags/Gewinns bei natürlichen und juristischen Personen ist es sachlich vertretbar, dass der im Fall juristischer Personen - zulässiger-weise - einheitlich festgesetzte Grundbeitrag durchweg etwas höher liegt als der für natürliche Personen und Personengesellschaften in der obersten Staffelung (ab 86.000,-- DM Gewerbeertrag) vorgesehene Betrag.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch der - an sich zutreffende - Einwand der Klägerin nichts, dass im Falle einer Mitarbeit des Betriebsinhabers im Betrieb der - nur - bei juristischen Personen mögliche Abzug des Geschäftsführergehalts nur einmal vorgenommen werden dürfe, sich diese steuerliche Eigenheit juristischer Personen bei einem Filialunternehmen - wie hier - mithin nicht im Hinblick auf jede einzelne Filiale auswirke, gleichwohl aber jede Filiale wegen der Rechtsform des Unternehmens zu einem höheren Beitrag veranlagt werde. Denn es ist zwar richtig, dass bei einem Filialunternehmen in Form der juristischen Person die mit der Rechtsform verbundene erhöhte Beitragsbelastung jeder Filiale mit der steigenden Zahl der Filialbetriebe einen immer geringeren Ausgleich durch die juristische Personen privilegierende Form der Ertrags-/Gewinnermittlung findet, und es ist danach auch nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Ergebnis zu einem höheren Beitrag herangezogen wird als dies bei einer Personengesellschaft mit einer gleich hohen Anzahl an Filialbetrieben der Fall wäre. Eine Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzung ergibt sich hieraus jedoch gleichwohl nicht.

Denn aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung ist die Beklagte nicht genötigt, bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs allen nur denkbaren Sachverhalten Rechnung zu tragen (Urt. des Senats v. 17.06.1998, a.a.O.). Ob ein im Bereich mehrerer Handwerkskammern tätiges Filialunternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person oder als Personengesellschaft eine insgesamt günstigere Beitragsveranlagung erzielt, hängt von verschiedenen Faktoren, u.a. der Zahl der Filialen, der Höhe des Geschäftsführergehalts und der Feststellung eines (positiven) Gewerbeertrags bei den einzelnen Filialen ab, da sich nur bei Ermittlung eines Zusatzbeitrags (§ 6 der Beitragsordnung) der allein natürlichen Person und Personengesellschaften vorbehaltene Freibetrag von 36.000,-- DM auswirkt. Bezeichnend für die Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte ist, dass sich eine ähnliche Satzungsregelung wie die der Beklagten in der Rechtsprechung (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 21.08.1997, GewArch 1997, 483) auch schon dem Vorwurf ausgesetzt sah, natürliche Personen gegenüber juristischen Personen zu benachteiligen. Der Einwand der Klägerin über eine Benachteiligung bei der Beitragserhebung vermag danach die Rechtmäßigkeit des Beitragsmaßstabs nicht generell in Frage zu stellen, da dieser, wie dargelegt, jedenfalls im Regelfall den durch höherrangiges Recht gestellten Anforderungen gerecht wird. Sofern sich als Besonderheit des Einzelfalls im Fall der Klägerin gleichwohl ein Ungleichgewicht im Verhältnis zu anderen Beitragspflichtigen ergeben sollte, könnte dies die Rechtmäßigkeit des Beitragsmaßstabs umso weniger berühren, als die Beitragsordnung bei Vor- liegen eines individuellen Härtefalls - den die Klägerin indessen bisher nicht näher belegt hat - eine Ermäßigung und einen Erlass der Beitragsschuld ausdrücklich vorsieht.

Der Veranlagung einer juristischen Person mit einem grundsätzlich höheren Beitrag als dem im Falle natürlicher Personen und Personengesellschaften steht auch das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegen. Insbesondere widerspricht die Höherbelastung eines in Form einer juristischen Person tätigen Handwerkers (§ 1 Abs. 1 HwO) nicht, wie die Klägerin behauptet, der Richtlinie 69/335/EWG des Rats vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital und dem hierzu ergangenen Urteil des EuGH vom 11.06.1996 (- C-2/94 -, EuGH Recht- sprechungssammlung I 1996 - 6, S. 2854 = GewArch 1996, 472 und hierzu VG Ansbach, Urt. v. 29.03.1999, GewArch 1999, 252). Sinn der Richtlinie ist nämlich, wie der Gerichtshof in seinem Urteil (a.a.O., S. 2862) näher ausführt, die Förderung des freien Kapitalverkehrs als einer wesentlichen Voraussetzung für die Schaffung einer Wirtschaftsunion. Zu diesem Zweck werden in der Richtlinie die Abgaben auf Kapitalzuführungen an Kapitalgesellschaften harmonisiert, unter dem Begriff der "Gesellschaftssteuer" ein einheitlicher Abgabetatbestand geschaffen und in Art. 4 der Richtlinie die einzelnen, die Abgabe ausschließlich auslösenden Tatbestände benannt. Die hiermit umschriebenen Vorgänge werden in Art. 10 der Richtlinie von sonstigen Steuern und Abgaben aller Art ausdrücklich freigestellt; gleiches gilt hiernach auch für die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann. Die gleichwohl weiterhin zulässigen zusätzlichen Abgaben sind in Art. 12 der Richtlinie einzeln benannt, darunter vor allem Abgaben mit Gebührencharakter. Die zu dieser Richtlinie ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.1996 (a.a.O.) betrifft jedoch insoweit allein die Frage, ob eine jährlich wiederkehrende, der Finanzierung der Aufgaben der IHK dienende Abgabe nach niederländischem Recht, die an die Eintragung von Unternehmen in das bei der IHK geführte Handelsregister anknüpft, insoweit mit der Richtlinie vereinbar ist. Dies wird in der Entscheidung mit der Begründung bejaht, dass die Abgabepflicht vorliegend nicht durch die Eintragung der Gesellschaft oder der juristischen Person, die Inhaber eines Unternehmens sei, ausgelöst werde, sondern durch die Eintragung des Unternehmens selbst. Insoweit sei aber die Abgabe von der Rechtsform des Inhabers des Unternehmens, für das sie zu entrichten sei, unabhängig und gelte gleichermaßen für natürliche oder juristische Personen, für Personengesellschaften oder für eine Kapitalgesellschaft. An dieser Einschätzung sah sich der Gerichtshof auch nicht dadurch gehindert, dass die Eintragung des Unternehmens bei der Industrie- und Handelskammer nach dem einschlägigen (niederländischen) Landesrecht dann auch als Eintragung der juristischen Person, die Inhaber des Unternehmens sei, gelte, wenn sich deren satzungsmäßiger Sitz im Bezirk derselben Kammer befinde. Denn diese Bestimmung ändere nichts an dem die streitige Abgabe auslösenden Tatbestand und wandele die Abgabe auch nicht in eine auf Grund der Eintragung der juristischen Person geschuldete Abgabe um, zumal mit ihr auch keine Erhöhung des fraglichen Bei- trags verbunden sei. Die dem Gerichtshof vorgelegte Frage wurde vom Europäischen Gerichtshof zusammenfassend dahin beantwortet, dass die vorgenannte Richtlinie einer Abgabe, die jährlich auf Grund der Eintragung eines Unternehmens bei einer Industrie- und Handelskammer zu entrichten sei, auch dann nicht entgegenstehe, wenn dieser Vorgang zugleich als Eintragung der Kapitalgesellschaft gelte, die gegebenenfalls Inhaber des Unternehmens sei, sofern mit dieser Formalität keine Erhöhung der fraglichen Abgabe verbunden sei.

Damit widerspricht der Beitragsmaßstab der Beklagten, soweit er an die Rechtsform einer juristischen Person anknüpft, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der Richtlinie 69/335/EWG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.06.1996. Denn die Mitgliedschaft bei der Beklagten und die hieraus erwachsende Beitragspflicht ist, was auch der Europäische Gerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung als maßgeblich ansah, von der Rechtsform des Mitglieds der Handwerkskammer unabhängig und gilt gleichermaßen für natürliche und juristische Personen. Auch ist die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten für die Entstehung der juristischen Person nicht konstitutiv, ausschlaggebend ist vielmehr insoweit allein die Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 11 GmbHG), das indessen nicht von der Beklagten geführt wird. Die Beitragspflicht der Klägerin, die aus ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten resultiert, knüpft damit nicht an eine der ausübenden Tätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität an, der eine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit Erwerbszweck auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann (Art. 10 c der Richtlinie). Vielmehr geht es im Fall der Klägerin allein um die Frage, ob die Rechtsform einer juristischen Person bei einem Mitglied der Handwerkskammer als Indiz für eine besondere Ertragskraft und damit für eine besondere Befähigung, zu der mit der Mitgliedschaft verbundenen Belastung beizutragen, dienen kann. Zu dieser speziellen Problematik ent- hält jedoch weder die vorgenannte Richtlinie noch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 11.06.1996, a.a.O.; vgl. auch Urt. v. 20.04.1993, EuGH Rechtsprechungssammlung I 1993 - 4, S. 1947) eine Aussage. Ein allgemeines Verbot, Kapitalgesellschaften höher zu belasten als Personengesellschaften oder natürliche Personen, lässt sich weder der o.g. Richtlinie noch der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) entnehmen.

Zu der von der Klägerin beantragten Vorlage des Verfahrens an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der angesprochenen Problematik sieht der Senat insoweit keine Veranlassung (zur Vorlagepflicht vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.01.2001, BayVBl. 2001, 340). Eine Verpflichtung hierzu bestünde, zumal nach Zulassung der Revision, ohnehin nicht (zur Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsmittel im Sinne des Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag, jetzt Art. 234 Abs. 3 EGV vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, InfAuslR 1990, 293 = Buchholz 402.26, § 12 Nr. 7; Beschl. v. 23.08.1995, Buchholz 451.20, § 33 a Nr. 8).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision wird im Hinblick auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärte Problematik zugelassen, ob die Rechtsform der juristischen Person bei der Beitragsbemessung nach der Handwerksordnung ein zulässiges, eine erhöhte Beitragsbelastung rechtfertigendes Staffelungskriterium darstellt.

Ende der Entscheidung

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