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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.03.2001
Aktenzeichen: 14 S 2916/99
Rechtsgebiete: GastG, LBO


Vorschriften:

GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1
GastG § 4 Abs. 1 Nr. 3
LBO § 58 Abs. 1
Die Bindungswirkung einer Baugenehmigung erstreckt sich im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht auf alle Versagungsgründe im Sinne von § 4 Abs. 1 GastG, die an die örtliche Lage der Gaststätte anknüpfen; die Gaststättenbehörde ist nicht gehindert, sich insoweit auf spezifisch gewerberechtliche Erwägungen zu stützen (hier: Gaststätte neben Bordell; im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259 <261>).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

14 S 2916/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen gaststättenrechtlicher Erlaubnis

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandt und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Treiber

am 13. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Oktober 1999 - 1 K 2846/97 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, "ob eine gleichzeitig erteilte Baugenehmigung für eine Gaststätte und einen Vermietungsbetrieb für ein Bordell Bindungswirkung für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG hat", eröffnet die Berufung nicht. Die Klägerin zeigt keine Fragestellung auf, die der Klärung im angestrebten Berufungsverfahren bedarf; vielmehr ist die sinngemäß angesprochene Rechtsfrage auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen. Allein der Umstand, dass - soweit ersichtlich - eine höchstrichterliche Entscheidung zu der in Streit stehenden Vorschrift nicht vorliegt, rechtfertigt die Zulassung nicht.

Im gaststättenrechtlichen Verfahren entfaltet eine bereits erteilte Baugenehmigung Bindungswirkung nur bezüglich solcher Fragen, über die die Baurechtsbehörde nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu entscheiden hat; nur in diesem Umfang enthält die Baugenehmigung die verbindliche Feststellung, dass - neben der Errichtung - die bestimmungsgemäße Nutzung des Vorhabens rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259 <261>; Urt. v. 17.10.1989 - 1 C 18.87 -, BVerwGE 84, 11 <13 f.>). Die Prüfungsbefugnis der Baurechtsbehörden umfasst, wie in § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ausdrücklich vorausgesetzt, nicht alle Normen des öffentlichen Rechts; sie erstreckt sich nicht auf solche Vorschriften, über deren Einhaltung in einem gesonderten Verfahren durch eine andere Behörde selbständig durch Verwaltungsakt entschieden wird (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 4.7.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 72, 315 <324>; Urt. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 <69>). Demnach gehören die Bestimmungen des Gaststättenrechts als solche nicht zum Prüfungsprogramm der Baurechtsbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259 <261>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1999 - 5 S 50/97 -, NVwZ 2000, 1068). Soweit sich die im allein vorhabens- und grundstücksbezogenen baurechtlichen Verfahren einerseits und im gaststättenrechtlichen Verfahren, das eine raumgebundene Personalkonzession zum Gegenstand hat, andererseits zu behandelnden Fragen inhaltlich überschneiden, bedarf es im Interesse der Widerspruchsfreiheit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung aber der Abstimmung beider Entscheidungen. Von vornherein nicht in diesen einen Koordinationsbedarf hervorrufenden Bereich fallen indessen die personenbezogenen Versagungsgründe als solche, die wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG geregelte Unzuverlässigkeit über den rein vorhabens- und grundstücksbezogenen Regelungsgehalt der Baugenehmigung hinausweist.

Anders verhält es sich aber mit den Versagungsgründen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GastG, die an die Lage und Beschaffenheit der Räumlichkeiten anknüpfen, in denen die Gaststätte betrieben werden soll. Hier kann es dann zu einer Zuständigkeitskonkurrenz zwischen Bau- und Gaststättenbehörde kommen, wenn die inhaltlichen Maßstäbe, die in dieser Hinsicht an die gaststättenrechtliche Beurteilung anzulegen sind, mit den baurechtlichen übereinstimmen. Diese Konkurrenz ist in der Weise zu lösen, dass die Entscheidung der Baurechtsbehörde ausschlaggebend ist, soweit es um Rechtsfragen geht, deren Beantwortung in deren originäre Zuständigkeit fällt oder zumindest zu dieser den stärkeren Bezug hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.10.1988 - 1 C 72.86 -, BVerwGE 80, 259 <262>; Beschl. v. 5.2.1996 - 1 B 18.96 -, Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 22). Ein so begründeter Vorrang der Baubehörde und die nachfolgende Bindungswirkung der Baugenehmigung besteht indessen nicht im gesamten Anwendungsbereich des im Hinblick auf die örtliche Lage der Gaststätte einschlägigen § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Das öffentliche Interesse, zu dem der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage in Widerspruch geraten kann, beurteilt sich nämlich nicht allein nach materiell baurechtlichen, insbesondere bauplanungsrechtlichen Vorschriften (vgl. hierzu Metzner, GastG, Komm., 5. Aufl. 1995, § 4 RdNr. 102 m.w.N.; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, Komm., 13. Aufl. 1999, § 4 RdNr. 52); vielmehr kann sich die gaststättenrechtliche Unzulässigkeit eines Gewerbebetriebs am konkreten Ort auch aus spezifisch gewerberechtlichen Erwägungen ergeben, die unter anderem neben dem Schutz der Allgemeinheit vor nicht gewollten oder abgelehnten Kontakten mit dem Dirnenmilieu den Schutz der Jugend vor sittlicher Gefährdung bezwecken. Gerade hierauf stellt das Verwaltungsgericht angesichts der Nachbarschaft von Gaststätte und Dirnenunterkunft im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 16.9.1975 - I C 27.74 -, BVerwGE 49, 154 <155 f.>) ab. Sind die rechtlichen Vorgaben, an denen sich die Gaststätte im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG messen lassen muss, mit den im Baugenehmigungsverfahren zu beachtenden nicht deckungsgleich, so besteht insoweit weder eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen den beteiligten Behörden noch eine Bindungswirkung der Baugenehmigung (vgl. hierzu auch Metzner, a.a.O., § 4 RdNr. 134; Michel/Kienzle, a.a.O., § 4 RdNr. 62 a.E.). Entsprechendes hat dann für die Frage zu gelten, ob im Rahmen der Prüfung der Unzuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ungeachtet der bestehenden Baugenehmigung maßgeblich auf die besonderen örtlichen - und gewerberechtlich bedeutsamen - Gegebenheiten abgestellt werden kann.

Auch der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann begründet, wenn ein einzelner, der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegter tragender Rechtssatz oder eine der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegte erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; im Anschluss daran Senatsbeschl. v. 31.10.2000 - 14 S 1211/00 -). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis der Versagungsgrund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG entgegen stehe; der Klägerin fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, weil zu befürchten sei, dass sie der Unsittlichkeit Vorschub leiste. Zur Begründung hat es im Rahmen einer Gesamtwürdigung auf die räumliche Nähe von Gaststätte und Dirnenunterkunft abgestellt, die zwangsläufig dazu führe, dass die Gaststätte stark durch den der Prostitutionsausübung dienenden Betrieb geprägt werde. Dies gelte ungeachtet des von der Klägerin vorgetragenen Nutzungskonzepts, denn gerade auch in Anbetracht des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, der als Verpächterin an einem florierenden Bordellbetrieb gelegen sei, erscheine dessen praktische Umsetzung fraglich.

Soweit sich die Klägerin unter Hinweis auf eine Bindungswirkung der Baugenehmigung gegen diese Rechtsauffassung wendet, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge.

Die Berufung der Klägerin auf einen durch die Baugenehmigung geschaffenen Vertrauenstatbestand, der gegebenenfalls selbständig neben der behaupteten Bindungswirkung im gaststättenrechtlichen Verfahren bei der Prüfung des Versagungsgrunds der Unzuverlässigkeit zu beachten sei, gebietet keine andere rechtliche Bewertung. Denn die Baugenehmigung kann einen Vertrauenstatbestand nur im Rahmen ihres Regelungsgehalts begründen; dieser erstreckt sich indessen - wie oben dargelegt - nicht auf spezifisch gewerberechtliche Fragen. Im Übrigen hat die Beklagte in der Baugenehmigung vom 28.10.1982 unter "Bedingungen und Auflagen" in Ziff. 8 (S. 3 oben) ausdrücklich - und angesichts des Umstands, dass die Baugenehmigung nicht den "Schlusspunkt" einer umfassenden Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens bildet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.3.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343), zu Recht - darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung weitere Genehmigungen nach dem Gaststättengesetz nicht entbehrlich mache und ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz daraus nicht hergeleitet werden könne; die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte vor diesem Hintergrund keinen begründeten Anlass, auf eine vermeintlich abschließende Prüfung aller auf die örtliche Lage der Gaststätte bezogenen Fragen zu vertrauen.

Schließlich ist nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht aus anderen Gründen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu Unrecht bejaht hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das angefochtene Urteil folgt, ist anerkannt, dass sich aus der unmittelbaren räumlichen Nähe zwischen einer Gaststätte und einem Bordell nicht nur ein Versagungsgrund im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG ergeben kann, sondern dass dieser Umstand auch für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, die jeweils auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.6.1973 - I B 43.73 -, Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 3), von Bedeutung ist (vgl. Urt. v. 16.9.1975 - I C 27.74 -, BVerwGE 49, 154 <156>). Denn der Betrieb eines Gaststättengewerbes in einem Haus mit einer Dirnenunterkunft stellt nach dieser Rechtsprechung höhere Anforderungen an die erforderlichen persönlichen Eigenschaften des Gewerbetreibenden als ein Gaststättenbetrieb in einer für die ordnungsgemäße Ausübung dieses Gewerbes günstigeren örtlichen Lage. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung, ob erwartet werden kann, dass die Klägerin als Gewerbetreibende ihren Berufspflichten nachkommen und insbesondere der Unsittlichkeit nicht Vorschub leisten werde, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur auf die betrieblichen Verhältnisse abgestellt, so dass die rechtliche Bewertung einer hierauf beschränkten Argumentation dahinstehen kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 27.72 -, Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 4 einerseits; Michel/Kienzle, a.a.O., § 4 RdNr. 7 andererseits). Es hat vielmehr zugleich auf die wirtschaftliche Interessenlage der Klägerin als Verpächterin auch der Räume, in denen das Bordell betrieben wird, und damit auf Umstände in der Person der Klägerin verwiesen, um die Annahme zu belegen, dass eine dauerhafte Trennung von Gaststätte und Dirnenwohnheim nicht erwartet werden könne. Mit diesen Erwägungen, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.1990 - 1 B 74.90 -, Buchholz 451.41 § 4 GastG Nr. 17, womit das Senatsurteil vom 23.2.1990 - 14 S 3601/88 - bestätigt worden ist), setzt sich die Klägerin aber nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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