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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: 2 S 2043/00
Rechtsgebiete: GG, KrW-/AbfG, LAbfG, KAG


Vorschriften:

GG Art. 72 Abs. 1
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 24
KrW-/AbfG § 4
KrW-/AbfG § 5
KrW-/AbfG § 7 Abs. 1 Nr. 2
KrW-/AbfG § 11
KrW-/AbfG § 12 Abs. 1 Nr. 1
KrW-/AbfG § 13
KrW-/AbfG § 21 Abs. 1
LAbfG § 8 Abs. 1
KAG § 2
1. Die Regelungsbefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beschränkt sich bei nach Bundesrecht überlassungspflichtigen Abfällen auf Art und Weise der Überlassung.

2. Ist bundesrechtlich ein Abfallerzeuger oder -besitzer von der Überlassungspflicht ausgenommen, so ist dies für den Landesgesetzgeber und damit auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Satzungsgeber bindend.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 2043/00

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Abfallsatzung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel, die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert und Schraft-Huber und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 16 der Satzung des Antragsgegners zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 19. Oktober 1998 - zweite Änderungssatzung - wird bezüglich § 29 Abs. 3 b Sätze 1 und 2 für nichtig erklärt.

§ 22 der Satzung des Antragsgegners zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 22. November 1999 - dritte Änderungssatzung - wird bezüglich Satz 3 des § 29 Abs. 3 b für nichtig erklärt.

§ 4 und bezüglich § 39 Absätzen 1 a, 1 b und 6 weiter § 8 der Satzung des Antragsgegners zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 19. Juni 2000 - vierte Änderungssatzung - werden für nichtig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die sog. Gewerbemüllgrundgebühr.

Sie erzeugen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, die in ihren Gewerbebetrieben bzw. bei der Antragstellerin zu 1 am Sitz ihrer Bezirkskammer im Landkreis des Antragsgegners anfallen.

Der Antragsgegner betreibt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. In seiner Sitzung am 19.10.1998 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (zweite Änderung der Abfallwirtschaftssatzung). Die - zweite - Änderungssatzung vom 19.10.1998 wurde am 24.11.1998 in den amtlichen Bekanntmachungsorganen des Antragsgegners veröffentlicht. § 16 der zweiten Änderungssatzung lautet:

§ 29 erhält folgende Neufassung:

Zugelassene Abfallgefäße

(1) - (3a) .....

(3b) Verpflichtete nach § 3 Abs. 1 und 2, bei denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (hausmüllähnliche Gewerbeabfälle) anfallen (§ 7 Abs. 3), haben im Rahmen der Überlassungspflicht mindestens einen 240-l-Müllgroßbehälter vorzuhalten.

Dies gilt auch für Verpflichtete nach § 3 Abs. 1 und 2, bei denen sowohl Hausmüll (§ 7 Abs. 1) als auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle anfallen (§ 7 Abs. 3) (gemischt genutzte Grundstücke).

In seiner Sitzung am 22.11.1999 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (dritte Änderung der Abfallwirtschaftssatzung). Die - dritte - Änderungssatzung vom 22.11.1999 wurde am 15.12.1999 in den amtlichen Bekanntmachungsorganen des Antragsgegners veröffentlicht. § 22 der dritten Änderungssatzung lautet:

In § 29 Abs. 3 b werden die folgenden Sätze 3 bis 5 angefügt:

Sofern die private Wohnnutzung des zum Anschluss Verpflichteten überwiegt oder eine freiberufliche oder dieser vergleichbaren Tätigkeit vorliegt und auf demselben Grundstück für die Abfälle aus der eigenen privaten Haushaltung bereits mindestens ein 25-l-Restmüllbehälter gemäß § 29 Abs. 3 a) vorgehalten wird, ist für die Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen zusätzlich mindestens ein weiterer 25-l-Restmüllbehälter vorzuhalten.

Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Verpflichteten befreit, die auf ihrem gemischt genutzten Grundstück mindestens einen Restmüllbehälter mit 25, 35 oder 50 Liter vorhalten, soweit sowohl für den Haushalt als auch für die Abfälle zur Beseitigung aus dem anderen Herkunftsbereich je eine Jahresgrundgebührenmarke (§ 39 Abs. 2 Ziffer 2) erworben und auf diesen Behälter geklebt wird. Anstelle einer dieser Jahresgrundgebührenmarken kann eine Jahresgesamtgebührenmarke (§ 39 Abs. 2 Ziffer 1) verwendet werden.

In seiner Sitzung vom 19.6.2000 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (vierte Änderung der Abfallwirtschaftssatzung), die am 27.6.2000 in den amtlichen Bekanntmachungsorganen des Antragsgegners veröffentlicht wurde. Sie enthält folgende Bestimmungen:

§ 4

In § 8 wird folgender neue Absatz 1 a eingefügt:

(1a) Die Verpflichteten nach § 3 haben dem Landkreis die Nutzflächen auf den Grundstücken im Sinne von § 39 Abs. 1 b, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen können, schriftlich unter Verwendung der vom Landkreis hierfür eingeführten Vordrucke unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 1 Monats, anzuzeigen, bei

1. Betriebsbeginn,

2. für die Gebührenbemessung maßgeblichen Änderungen (§ 39 Abs. 1 b Ziffer 2 und 3),

3. Betriebseinstellung.

§ 8

§ 39 Abs. 1 bis 6 erhalten folgende Neufassung:

(1a)

1. Die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallabfuhr (Abfallgebühren) für die Entsorgung von Abfällen nach § 7 Abs. 1 und 5 aus privaten Haushaltungen und für die gem. § 29 Abs. 3 vom 240-l-Müllgroßbehälter befreiten Verpflichteten mit 25, 35 und 50 l-Restmüllbehältern für Abfälle nach § 7 Abs. 3 werden als Grundgebühr sowie als Entleerungsgebühr erhoben.

2. Die Grundgebühr bemisst sich nach der Zahl und Größe der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallgefäße.

Davon abweichend bemisst sich die Grundgebühr bei Entsorgungsgemeinschaften von Wohnanlagen nach der Zahl der vorhandenen Wohneinheiten im Sinne von § 29 Abs. 4. Als jeweils eine Wohneinheit gilt auch jede Anfallstelle nach § 29 Abs. 3 b Satz 3 bzw. nach § 29 Abs. 3 c) befreite Anfallstelle mit Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen.

3. Die Entleerungsgebühr bemisst sich nach der Größe (Behältervolumen) sowie der Anzahl der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallgefäße.

4. Die Gebühr für die Sperrmüllabfuhr wird gewichtsbezogen erhoben, bei Anlieferung von Sperrmüll zu einem Wertstoffhof entsprechend dem Volumen.

(1b)

1. Die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallabfuhr (Abfallgebühren) für die Entsorgung von Abfällen nach § 7 Abs. 3 und 4 aus anderen Herkunftsbereichen über 240-l-Müllgroßbehälter und Umleer-Müllgroßbehälter mit 1,1 m³, 2,5 m³ und 4,5 m³ Inhalt werden als Grundgebühr sowie als Entleerungsgebühr erhoben.

2. Die Grundgebühr bemisst sich nach den auf das Grundstück entfallenden Nutzungseinheiten zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 42). Erstreckt sich eine Nutzung über mehrere aneinandergrenzende Grundstücke, bestimmt sich die Grundgebühr nach der Gesamtheit dieser Nutzung.

3. Nutzungseinheiten sind:

a) bis 400 m² Nutzfläche 1 Nutzungseinheit

b) von 401 m² bis 800 m² Nutzfläche 2 Nutzungseinheiten,

c) von 801 m² bis 1.300 m² Nutzfläche 3 Nutzungseinheiten,

d) von 1.301 m² bis 1.800 m² Nutzfläche 4 Nutzungseinheiten,

e) von 1.801 m² bis 2.600 m² Nutzfläche 5 Nutzungseinheiten,

f) jede weiteren angefangenen 800 m² Nutzfläche 1 zusätzliche Nutzungseinheit.

4. Die Nutzfläche ergibt sich durch die Vervielfältigung der mit Gebäuden überbauten Fläche des Grundstücks mit der Zahl der Geschosse. Dazu gehören auch Lager-, Büro-, Sozialräume sowie Betriebswohnungen. Die Nutzfläche privater Haushaltungen und PKW-Abstellplätze (Parkflächen) innerhalb der Bauwerksflächen für Beschäftigte und Besucher/Kunden bleibt unberücksichtigt.

Wird die überwiegende Nutzfläche entweder im Jahresdurchschnitt nur bis zu 6 Stunden täglich genutzt oder länger als 1 halbes Jahr tatsächlich nicht genutzt, so wird auf Antrag diese Nutzfläche nur zur Hälfte angerechnet.

5. Die Entleerungsgebühr bemisst sich nach der Größe (Behältervolumen) sowie der Anzahl der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallgefäße.

6. Werden Abfälle im Sinne von § 7 Abs. 4 selbst angeliefert, wird zusätzlich eine Leistungsgebühr nach deren Gewicht gemäß § 40 Abs. 2 Ziffer 6 erhoben.

(2) Die Abfallgebühr nach Abs. 1 a für Restmüllbehälter mit bis zu 50-l-Füllraum zur Entsorgung von Hausmüll und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle kann wahlweise in Form einer Jahresgesamtgebühr oder einer Jahresgrundgebühr und zusätzlicher Leerungsgebühren entrichtet werden. Für jeden Haushalt ist mindestens eine Jahresgrundgebühr zu entrichten. § 29 Abs. 6 a) bleibt unberührt.

Die Gebühren betragen:

1. Jahresgesamtgebühr (Jahresmarke) ........

oder

2. Jahresgrundgebühr (Grundmarke) 114,-- DM zusätzlich Banderole für die einmalige Entleerung von Behältern mit

25-l-Füllraum 4,-- DM

35-l-Füllraum 4,50 DM

50-l-Füllraum 6,-- DM

(3) - (5) .....

(6) Die Gebühr für Müllgroßbehälter zur Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen nach § 39 Abs. 1 b beträgt

1. Jahresgrundgebühr

je Nutzungseinheit 387,-- DM

2. Zusätzlich pro Entleerung von Behältern mit

a) 240-l-Füllraum 17,50 DM

b) 1100-l-Füllraum 74,50 DM

c) 2500-l-Füllraum 150,50 DM

d) 4500-l-Füllraum 266,-- DM

3. (aufgehoben)

(7) - (10) .....

Die Satzung des Antragsgegners über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in ihrer zuletzt am 19.6.2000 geänderten Fassung (Abfallwirtschaftssatzung 2001 - AbfWS 2001 -) enthält u.a. folgende weitere Bestimmungen:

§ 3

Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht

(1) Die Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und im Rahmen der Überlassungspflicht gehalten, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten (z.B. Mieter, Pächter) oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen sowie die Abfallbesitzer, insbesondere Transporteure.

(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht

1. für die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen zugelassen ist;

2. für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, wenn der Besitzer oder Erzeuger gegenüber dem Landkreis - auf Verlangen - schriftlich darlegt, dass er eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigt und hierzu in der Lage ist.

(4) Für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (gewerbliche sowie sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen) i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz des KrW-/AbfG besteht zur wirtschaftlichen Auslastung der Abfallbeseitigungsanlagen das überwiegende öffentliche Interesse an der Überlassung.

(5) .....

§ 7

(1) .....

(2) .....

(3) Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (Gewerbebetrieben, auch Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, öffentlichen Einrichtungen und Industrie), soweit sie nach Art und Menge gemeinsam mit oder wie Hausmüll eingesammelt werden können. Die öffentliche Abfallabfuhr ist mit ihrer Kapazität in der Lage, jede Anfallstelle mit Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen bis zu einer wöchentlichen Abfallmenge von 1.100 l zu entsorgen.

(4) Gewerbeabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die vom Abfallerzeuger bzw. Abfallbesitzer selbst angeliefert werden.

(5) - (16) .....

(17) Wertstoffe sind Abfälle zur Verwertung, die einer Verwertung zugeführt werden. Hierzu gehören:

a) aus Haushaltungen

Bioabfälle, Glas, Weißblech, Aluminium, Altpapier, Kartonagen, Kunststoffe (Folien, Hohlkörper, Becher, Styropor, sonstige Kunststoffverpackungen), Getränkekartons, Schrott, Elektronik, Getränkeschrott (Elektro- und Elektronikgeräte) sowie trage- und gebrauchsfähige Kleidungsstücke, Textilien und Schuhe.

b) aus anderen Herkunftsbereichen

Die vorgenannten Wertstoffe sowie weitere Abfälle zur Verwertung, deren Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung für den Erzeuger oder Besitzer wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 4 Kreislaufwirtschafts-Abfallgesetz ist.

§ 10

Pflicht zur Trennung

(1) Die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 haben Abfälle zur Verwertung von den Abfällen zur Beseitigung sowie Reifen, Haushaltskühlgeräte und schadstoffhaltige Abfälle am Entstehungsort zu trennen und getrennt zu halten und entsprechend den Vorschriften des II. Abschnitts dem Landkreis zur Entsorgung zu überlassen (§ 11 Abs. 2 Krw-/AbfG, § 8 Abs. 1 LAbfG).

Stark geruchsbildende bzw. geruchsintensive Bioabfälle dürfen auch in Abfallgefäßen gemäß § 29 Abs. 1 a und b bereitgestellt werden.

(2) Für Selbstanlieferer und Anlieferer gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) .....

§ 11

Allgemeines

(1) Wertstoffe sind dem Landkreis sauber, trocken und frei von Fremdstoffen zur Verwertung zu überlassen. Behältnisse müssen völlig entleert sein. Nicht angenommen werden Behältnisse, die mit schadstoffhaltigem Material befüllt waren.

(2) Die Wertstoffhöfe sind grundsätzlich für Wertstoffe aus privaten Haushalten bestimmt. Wertstoffe gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 der Verpackungsverordnung (Verkaufsverpackungen/Umverpackungen mit dem "Grünen Punkt") aus anderen Herkunftsbereichen werden dann entgegengenommen, wenn die Menge 1 m³ pro Anlieferung, jedoch 2 m³ pro Woche nicht überschreitet.

(3) Wertstoffe aus anderen Herkunftsbereichen (§ 7 Abs. 17 b), mit Ausnahme der Anlieferungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 sind beim Restmüllheizkraftwerk Böblingen anzuliefern.

(4) - (7) .....

§ 36

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner für die Abfallgebühr sind die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2, für die Benutzungsgebühren der Entsorgungsanlagen im Falle der Selbstanlieferung (§ 34) der Anlieferer und der Abfallerzeuger. .....

(2) - (5) .....

§ 42

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld, Sicherheitsleistung

(1) Die Gebühren nach § 39 Abs. 2 bis 4 werden durch den Erwerb von Gebührenmarken bzw. Banderolen festgesetzt und erhoben. Die Quittungsabschnitte der Gebührenmarken und die Quittungsbelege für den Erwerb von Banderolen sind von den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 bis zum 31.1. des Folgejahres aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten des Landkreises vorzulegen.

Die Gebühren nach Satz 1 können auch durch Gebührenbescheide festgesetzt und erhoben werden, wenn ein Gebührenschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der erforderlichen Anzahl Gebührenmarken oder Banderolen erwirbt.

Die Jahresgrundgebühren und die Leerungsgebühren nach § 39 Abs. 5 bis 8 werden durch Gebührenbescheide festgesetzt und erhoben.

Die Antragstellerinnen zu 1 bis 3 halten - jedenfalls bislang - jeweils einen, die Antragstellerin zu 6 hält zwei 1100 l-Müllgroßbehälter vor. Die Antragstellerin zu 4 hält einen, die Antragstellerin zu 7 hält zwei 240 l-Müllgroßbehälter vor. Die Antragstellerin zu 5 hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das vorzuhaltende Behältervolumen zu reduzieren, und hält seit Mitte November 2000 einen 25 l-Abfalleimer vor. Die Antragstellerin zu 1 will seit Beginn des Jahres 2001 dem Landkreis keine Abfälle mehr überlassen und hat deshalb den Antrag vom 23.1.2001 beim Abfallwirtschaftsbetrieb des Antragsgegners gestellt.

Sie haben am 11.9.2000 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Die Satzung verstoße gegen § 9 Abs. 1 KAG, soweit sie unabhängig von der tatsächlichen Benutzung kommunaler Entsorgungseinrichtungen zur Zahlung von "Mindestgebühren" verpflichte. Das Äquivalenzprinzip werde durch den Nutzflächenmaßstab verletzt. Die Gebührenhöhe orientiere sich nicht an der tatsächlich überlassenen Abfallmenge. Es sei weder zwingend noch wahrscheinlich, dass die Abfallmengen, die ein bestimmter Gewerbebetrieb erzeuge, bei größerer Nutzfläche höher und bei geringerer Nutzfläche geringer seien. Die Gebührenpflicht dürfe nicht an den Besitz eines Grundstücks geknüpft werden. Dies gelte auch für die Nutzfläche eines Grundstücks. Nach der Änderungssatzung müssten Gewerbebetriebe mit geringerem Abfallaufkommen die gleichen Gebühren zahlen wie Unternehmen mit gleicher Nutzfläche, aber größerem Abfallaufkommen. Dafür fehle es an einem vernünftigen Grund. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, die Gebührenbemessung an die tatsächlich überlassene Abfallmenge anzuknüpfen. Die Satzung sei entgegen § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG nicht kreislaufgerecht ausgestaltet. Durch die Vorhaltepflicht von Abfallbehältern mit bestimmten Mindestvolumina und die Grundgebührenpflicht entstünden nachhaltige Anreize zur Abfallbeseitigung. Damit werde das Gegenteil von dem erreicht, was § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG bewirken wolle. Die "Appellwirkung der nahezu leeren Tonne" veranlasse den Abfallbesitzer, die kommunale Entsorgung zu benutzen, was dem bundesrechtlichen Vorrang der privaten Verwertung zuwiderlaufe. Die Vorhalte- und Grundgebührenpflicht verstoße auch gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die im Übrigen auch vom Gemeinschaftsrecht zwingend vorgegebene Konzeption des Bundesabfallrechts bestehe im Vorrang der Abfallverwertung und der gesetzlichen Verpflichtung des Abfallbesitzers zur Verwertung nach § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG. Nach dem Rechtsstaatsprinzip und der bundesstaatlichen Kompetenzordnung dürfe ein Satzungsgeber auch keine Regelungen mit Lenkungswirkung treffen, die der Konzeption eines Bundesgesetzes zuwiderliefen. Die Satzung verstoße gegen die Verpflichtung zur widerspruchsfreien Normgebung. Kommunen könnten in ihren Abfallsatzungen nur regeln, wie Abfallbesitzer die Abfälle zu überlassen hätten. Darauf beschränke sich die Satzung aber nicht. Deshalb verstoße sie gegen § 8 Abs. 1 LAbfG in Verb. mit Art. 72 Abs. 1 GG. Der Bund habe von seiner Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG abschließend Gebrauch gemacht. Deshalb sei unabhängig von einer inhaltlichen Kollision entsprechendes Landesrecht und/oder Kommunalrecht nichtig. Die Satzung regle das Verhältnis von privater und öffentlicher Entsorgung, die Voraussetzungen, unter denen Abfallerzeuger und -besitzer zur Überlassung nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG verpflichtet seien, und den Umfang und die Reichweite der Entsorgungspflicht öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger mit dem Ziel, die kommunale Entsorgungspflicht zu erweitern und die Verpflichtung der Gewerbebetriebe zur eigenverantwortlichen Abfallverwertung auszuhebeln. Sämtliche Satzungsregelungen, die unabhängig von der Abfallüberlassung Verhaltenspflichten von Abfallerzeugern oder -besitzern begründen würden, seien verfassungswidrig. Nach dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz gebe es im Unterschied zur früheren Rechtslage die kommunale Pflichtaufgabe, die Entsorgung gewerblicher Abfälle zu organisieren und eigenverantwortlich wahrzunehmen, nicht mehr. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG gebe es nur noch für überlassene Abfälle eine kommunale Aufgabenzuständigkeit. Die Kommunen hätten kein Recht am Abfall, sondern nur Entsorgungspflichten. Die kommunale Entsorgungspflicht bestehe ausschließlich und erst dann, wenn der Abfallbesitzer seinen Abfall (tatsächlich) überlassen wolle. Bereits die Durchsetzung der Überlassung gehöre in den Bereich der staatlichen Abfallüberwachung gem. §§ 40 ff. KrW-/AbfG. Bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen gebe es keine exklusive kommunale Zuständigkeit zur Beseitigung, wie sich aus § 15 Abs. 3 S. 2 und § 15 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG ergebe. Auch § 8 Abs. 1 LAbfG ermögliche jedenfalls keine Satzungsregelungen, die Gewerbebetriebe zur Vorhaltung von Abfallbehältern unabhängig vom Bestehen einer Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG verpflichten würden.

Die Antragstellerinnen beantragen,

§ 4 der Satzung des Antragsgegners zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 19.6.2000, § 8 dieser Satzung bezüglich § 39 Absätzen 1 a, 1 b und 6 sowie § 22 der Satzung des Antragsgegners zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 22.11.1999 bezüglich Satz 3 des § 29 Abs. 3 b sowie § 16 der Satzung des Antragsgegners zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 19.10.1998 bezüglich § 29 Abs. 3 b Sätze 1 und 2 für ungültig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Ob Satzungsbestimmungen im Wege des Normenkontrollverfahrens noch überprüfbar seien, hänge davon ab, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die Zweijahresfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO seit der Bekanntmachung der jeweiligen Änderungssatzung abgelaufen sei. Der Landesgesetzgeber sei durch § 8 Abs. 1 LAbfG zur satzungsrechtlichen Konkretisierung der Überlassungspflichten ermächtigt. Auch unter der Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestehe für Abfälle unter den in § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG geregelten Voraussetzungen eine Pflicht zur Überlassung. Wie der Abfallbesitzer und -erzeuger seiner Überlassungspflicht nachzukommen habe, sei unverändert einer Ausgestaltung durch Landesgesetz bzw. einer satzungsrechtlichen Regelung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zugänglich.

Die Erhebung der Grundgebühr knüpfe an das Bestehen eines Benutzungsverhältnisses an. Die nutzflächenbezogene und die gefäßbezogene Grundgebühr seien an die Vorhaltung entsprechender Abfallgefäße gebunden. Grundstücke, auf denen Müllgefäße zur Abfuhr von Abfall bereitgehalten würden, würden auch regelmäßig von der Müllabfuhr im Auftrag des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angefahren.

Für die Rechtmäßigkeit der Grundgebühr sei es unerheblich, ob für alle Grundstücke, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfielen, Müllgefäße vorgehalten würden oder vorgehalten werden müssten. Ob der jeweilige Grundstückseigentümer verpflichtet sei, dem öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger die auf dem Grundstück angefallenen Abfälle als Abfälle zur Beseitigung zu überlassen, betreffe den konkreten Einzelfall sowie den Satzungsvollzug und sei für die Rechtmäßigkeit von §§ 39 Abs. 1 a und Abs. 1 b, 29 Abs. 3 b AbfWS 2001 ohne Bedeutung. Die Vorhaltepflicht und Grundgebührenpflicht bestünden jedenfalls nur im Rahmen der bundesrechtlich vorgegebenen Überlassungspflicht. Dies gelte auch für den Anschluss- und Benutzungszwang. Deshalb könne es zu einem Verstoß gegen die Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die bundesstaatliche Kompetenzordnung nicht kommen. Die Satzungsregelungen verstießen nicht gegen § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG. Die Vorgaben des § 2 Abs. 1 S. 2 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG sprächen zwar für eine "abfallmengenbezogene" und damit für eine leistungsorientierte Gebührenbemessung. Die Vorgabe eines bestimmten mengenbezogenen Gebührenmaßstabs taste jedoch die Satzungshoheit des Landkreises bei der Festsetzung der Gebühren als solche nicht an und belasse ihm einen großen Spielraum bezüglich der Höhe der Gebühren, aber auch bei der näheren Ausgestaltung des Gebührenkonzepts. Der Antragsgegner habe dem Gebot, durch die Ausgestaltung der Gebührentatbestände nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung zu geben, hinreichend Rechnung getragen. Außerdem werde nur ein Teil der mengenunabhängigen Kosten durch die Grundgebühr gedeckt. Der überwiegende Teil der Gesamtkosten werde durch die leistungsbezogene Leerungsgebühr abgedeckt. Nach der Gebührenkalkulation decke, bezogen auf den Gesamtaufwand der Gewerbeabfallentsorgung, das Grundgebührenaufkommen 36 %.

Es liege auch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz vor. Zwischen der Vorhalteleistung und der Grundgebühr bestehe kein grobes Missverhältnis. Der Satzungsgeber könne sich für das Kriterium der Leistungsproportionalität oder der Kostenproportionalität oder für eine Verbindung beider Kriterien entscheiden. Wegen der Aufspaltung der Benutzungsgebühr in eine leistungsunabhängige Grundgebühr und eine müllmengenabhängige Leistungsgebühr zahle der Erzeuger geringerer Abfallmengen für den Liter erzeugten Abfalls im Ergebnis mehr als der Erzeuger durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Abfallmengen. Die darin liegende Benachteiligung sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Anteil der Verursachung der Vorhaltekosten nehme nicht entsprechend der Verringerung der tatsächlichen Abfallmenge ab. Die in der Satzung vorgesehene Gebührenbemessung gestalte die Gebührenbemessung hinreichend leistungsbezogen. Der Gebührengläubiger müsse bei der Einführung einer Grundgebühr nicht alle verbrauchsunabhängigen Kosten über die Grundgebühr decken. In den durch die Erhebung der Grundgebühr zu deckenden Kostenanteil seien keine verbrauchsabhängigen Kosten einbezogen.

Da die Grundgebühr die verbrauchsunabhängigen Vorhaltekosten abgelte, werde sie unabhängig von der anfallenden Abfallmenge bemessen. Der Satzungsgeber dürfe für die Erhebung von Grundgebühren einen "gröberen" Maßstab anlegen als bei der Erhebung leistungsorientierter Gebühren. Das Bundesverwaltungsgericht habe jüngst selbst einen ausschließlich grundstücksbezogenen Bemessungsmaßstab für zulässig erachtet. Der damit verbundene Realitätsverlust werde zudem durch die behälterbezogene Zusatzgebühr entscheidend gemildert. Der hier gewählte Nutzeinheitenmaßstab, der zudem degressiv gestaltet sei, differenziere stärker nach der jeweils vorgehaltenen Leistung.

Die Satzung kollidiere nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Sachverhalte einer kommunalen Verpackungssteuer würden sich grundlegend von der Gebührenregelung in der angegriffenen Satzung unterscheiden. Dem Antragsgegner stehe die Kompetenz zur Regelung der Erhebung von Benutzungsgebühren nach §§ 2, 9 KAG zu. Die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung werde durch die Satzung nicht berührt. Vorhalte- und Gebührenpflicht bestünden nämlich nur für Abfälle zur Beseitigung. Deshalb widerspreche auch die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Abfallbehälters nicht dem Vorrang zur Verwertung. Außerdem bestünden die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfWS 2001 und die Behälterpflicht nur im Rahmen der Überlassungspflicht. Bereits dies stehe einer "Appellwirkung der nahezu leeren Tonne" entgegen. Außerdem könne die Behälterpflicht auf das erforderliche Maß reduziert werden.

§ 8 Abs. 1 a AbfWS 2001 sei rechtmäßig. Über den in § 2 Abs. 1 S. 2 KAG bestimmten gesetzlichen Mindestinhalt von Abgabensatzungen könne die Abgabensatzung je nach Bedarf einen weiteren Inhalt haben. Zu den typischen weiteren Regelungen gehöre eine Konkretisierung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a KAG in Verb. mit § 93 AO. Adressat der Pflicht nach § 8 Abs. 1 a AbfWS 2001 seien die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfWS 2001. Dies gelte auch für § 10 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 sowie § 29 Abs. 3 b S. 1 bis 3 AbfWS 2001. Diese Pflichten knüpften an die bundesrechtliche Überlassungspflicht an, so dass eine Diskrepanz von vornherein ausgeschlossen sei.

Der "grundlegende Paradigmenwechsel durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" und die angebliche Auffangzuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seien für die Frage der Satzungskompetenz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unerheblich. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungsverantwortlichkeit für Abfälle zur Beseitigung sei der Regelfall. Die Eigenbeseitigung sei dagegen eine auf die Beseitigung in eigenen Anlagen beschränkte Ausnahme.

Dem Senat liegen die Abfallwirtschaftssatzung 2001 sowie die Neufassung vom 18.10.1996 nebst den Änderungssatzungen vom 20.10.1997, 19.10.1998, 22.11.1999 und vom 19.6.2000 des Antragsgegners sowie die einschlägige Gebührenkalkulation nebst Anlagen zur 4. Änderungssatzung vom 19.6.2000 vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

§§ 8 Abs. 1 a und 39 Abs. 1 a, 1 b und 6 der Abfallwirtschaftssatzung vom 18.10.1996 i.d.F. der vierten Änderungssatzung vom 19.6.2000 (AbfWS 2001) sowie § 29 Abs. 3 b S. 1 bis 3 der Abfallwirtschaftssatzung vom 18.10.1996 i.d.F. der zweiten Änderungssatzung vom 19.10.1998 und der dritten Änderungssatzung vom 22.11.1999 (AbfWS 2001) sind als Teile dieser Satzungen im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 4 AGVwGO).

Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die Anwendung der angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Sie kommen als Adressatinnen der Verpflichtungen aus §§ 8 Abs. 1 a, 29 Abs. 3 b S. 1 bis 3 und § 39 Abs. 1 a und Abs. 1 b AbfWS 2001 in Betracht. Auch soweit die Antragstellerin zu 1 den Normenkontrollantrag stellt, bestehen keine Bedenken gegen seine Zulässigkeit. Bei ihr können Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen (§ 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG) anfallen. Andere Herkunftsbereiche meint nämlich alle Abfälle, die ihrer Herkunft nach nicht aus privaten Haushaltungen, also aus Industrie oder Gewerbe, aus Geschäftsräumen oder Büros ungeachtet ihrer Abfalleigenschaften stammen (Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Rdnr. 20 zu § 13).

Die auf die genannten Bestimmungen der Änderungssatzungen bezogenen Normenkontrollanträge wurden auch innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der zweiten, dritten und vierten Änderungssatzung gestellt (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Dass verschiedene Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung 2001 des Antragsgegners i.d.F. früherer Änderungssatzungen mit Blick auf die Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht mehr Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein können, hindert nicht daran, ihre Rechtmäßigkeit als Vorfrage (incidenter) insoweit zu überprüfen, als davon die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen abhängt (BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7.98 -, NVwZ 2000, 815; VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 6.7.2000 - 8 S 2437/99 -, VGH BW-Ls. 2000, Beil. 10, B 1; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 74 zu § 47).

II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.

Die im Tenor genannten Bestimmungen der zweiten, dritten und vierten Änderungssatzung, die §§ 8 Abs. 1 a, 29 Abs. 3 b S. 1 bis 3 und § 39 Abs. 1 a, 1 b und 6 AbfWS 2001 entsprechen, sind ungültig. Denn der Benutzungsgebührentatbestand ist in § 39 Abs. 1 a, 1 b und 6 in Verb. mit § 29 Abs. 3 b S. 1 bis 3 AbfWS 2000 bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen - wie im Übrigen auch die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfWS und damit der Kreis der Gebührenschuldner (§ 36 Abs. 1 S. 1 AbfWS 2001) - nicht hinreichend bestimmt worden (A.). Davon ist auch die Nutzflächenanzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 a AbfWS 2001 betroffen (B.).

A. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 KAG dürfen Benutzungsgebühren ebenso wie sonstige Kommunalabgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden, die mindestens den Kreis der Abgabenschuldner, den Gegenstand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 105 zu § 2 und Rdnrn. 66 ff. zu § 4; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Rdnr. 11 zu § 2).

Auch für Gebührensatzungen gelten die aus dem Gleichheitssatz und vor allem dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsätze der Vollständigkeit und Bestimmtheit abgabenrechtlicher Regelungen. Danach muss eine Abgabensatzung die wesentlichen Merkmale der Abgabe klar und berechenbar bestimmen, so dass erkennbar und vorhersehbar ist, was von dem Abgabepflichtigen gefordert werden kann. Dazu gehört neben dem Kreis der Abgabenschuldner insbesondere der Gegenstand der Abgabe. Dabei handelt es sich um den Tatbestand (Vorgang oder Merkmal), an den die Erhebung der Abgabe geknüpft ist (§ 38 Abs. 1 AO in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG). Der Adressat der Satzung soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (Driehaus, aaO, Rdnrn. 50, 62 f., 65, 99 zu § 2; Faiss, aaO, Rdnr. 5 und 6 zu § 2; Quaas, Kommunales Abgabenrecht, Rdnr. 13; Scholz, BWGZ 1989, 239, 241). Das Bestimmtheitsgebot hat im Zusammenhang mit Abgaben ganz allgemein vor allem die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen. Das setzt dem Erfordernis der Bestimmtheit im Abgabenrecht Grenzen und reduziert dieses Erfordernis auf die dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Bestimmtheit. Der Satzungsgeber ist (nur) gehalten, die Satzungsregelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26.9.1978, NJW 1978, 2446; BVerwGE 105, 144, 147). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (BVerfGE 21, 209, 215). Zweifelsfragen in der Rechtsanwendung haben die Gerichte zu klären (vgl. zum Ganzen: Driehaus, aaO, Rdnrn. 99 ff. zu § 2; Seeger/Gössl, Kommunalabgabenrecht für Baden-Württemberg, Anm. 4 a zu § 2).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Grundgebührentatbestand bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen und im Übrigen auch der Kreis der Gebührenschuldner nicht hinreichend bestimmt. Der Grundgebührentatbestand und der Kreis der Gebührenschuldner hängen nach den Satzungsbestimmungen maßgeblich vom "Rahmen der Überlassungspflicht" und damit letztlich vom Begriff überlassungspflichtiger Abfälle ab (1.). Trotz der Fülle der damit einhergehenden Rechtsanwendungsprobleme bleiben der Grundgebührentatbestand und der Kreis der Gebührenschuldner insoweit zwar noch im Rahmen des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG im Einzelfall bestimmbar (2.). Aber §§ 29 Abs. 3 b S. 1, 3 Abs. 1 und 2 AbfWS 2001 lässt sich nicht entnehmen, ob der "Rahmen der Überlassungspflicht" ausschließlich durch die bundesrechtlich abschließend in § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG geregelte Überlassungspflicht bestimmt wird. Denn die Abfallwirtschaftssatzung begründet in mehreren Bestimmungen selbständige Überlassungspflichten, die über den durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen hinausgehen (3.).

1. Sowohl der Grundgebührentatbestand wie im Übrigen auch der Kreis der Gebührenschuldner bestimmen sich nach der Satzung über den "Rahmen der Überlassungspflicht".

Nach § 39 Abs. 1 a und 1 b AbfWS 2001 werden die Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallabfuhr als Grundgebühr sowie als Entleerungsgebühr erhoben. § 39 Abs. 2 bis 10 AbfWS 2001 regeln die Gebührenhöhe im Einzelnen, wobei Abs. 6 Nr. 1 für Müllgroßbehälter zur Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen nach § 39 Abs. 1 b AbfWS 2001 die Jahresgrundgebühr je Nutzungseinheit in Höhe von 387,-- DM festlegt. Für die gem. § 29 Abs. 3 AbfWS 2001 von der Vorhaltung eines 240 l-Müllgroßbehälters befreiten Verpflichteten gilt für Abfälle nach § 7 Abs. 3 AbfWS die Bestimmung des § 39 Abs. 1 a AbfWS 2001. Die Erhebung der Grundgebühr für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen (§ 7 Abs. 3 AbfWS 2001) bzw. für die Entsorgung von Gewerbeabfällen (§ 7 Abs. 4 AbfWS 2001) setzt danach in beiden Teilleistungsbereichen die Vorhaltung entweder mindestens eines 240 l-Müllgroßbehälters oder eines anderen kleineren Abfallgefäßes voraus. Eine Pflicht zur Vorhaltung eines 240 l-Müllgroßbehälters besteht aber nur "im Rahmen der Überlassungspflicht" (§ 29 Abs. 3 b S. 1 AbfWS 2001).

Nichts anderes gilt für den Kreis der Gebührenschuldner, der sich nach § 36 Abs. 1 S. 1 AbfWS über die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfWS 2001 definiert. Danach sind Grundstückseigentümer, denen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher uns sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen, berechtigt und "im Rahmen der Überlassungspflicht" gehalten, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Nach § 3 Abs. 2 AbfWS trifft diese Verpflichtung auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks schuldrechtlich Berechtigten und die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen wie Abfallbesitzer, insbesondere Transporteure. Damit führen sowohl der Gebührentatbestand wie der Kreis der Gebührenschuldner zum Begriff der Abfälle, deren Erzeuger bzw. Besitzer überlassungspflichtig sind.

Abfallerzeuger und Abfallbesitzer (vgl. § 3 Abs. 5 und Abs. 6 KrW-/AbfG) stehen in der Grundpflicht, Abfälle entweder gem. § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG zu verwerten oder aber gem. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zu beseitigen. Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG wandelt sich diese Grundpflicht zur Überlassungspflicht um. Wer zur Überlassung verpflichtet ist, muss - und darf - eine Eigenentsorgung nicht vornehmen (Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Rdnr. 5 zu § 13). Das Bestehen einer Überlassungspflicht hängt nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG von der Herkunft des Abfalls und der Art der vorgesehenen Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) ab.

Für die - hier nicht in Rede stehenden - Abfälle aus privaten Haushaltungen, die typischerweise regelmäßig im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, ist die im Grundsatz umfassende Überlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung und Beseitigung nach § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG nur so weit eingeschränkt, als die verantwortlichen Abfallerzeuger oder Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen (z.B. Eigenkompostierung von sog. Bioabfällen). Deshalb stellt sich in diesem Bereich die Frage nach der Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und zur Beseitigung nur ausnahmsweise.

Für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, also für Abfälle, die ihrer Herkunft nach nicht aus privaten Haushalten stammen, überträgt § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG die für Haushaltsabfälle allgemein - also sowohl für den Haushaltsabfall zur Verwertung wie zur Beseitigung - auferlegte Überlassungspflicht nur auf Abfälle zur Beseitigung (BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1181). Soweit es um die Abfallentsorgung - Verwertung oder Beseitigung von Abfällen (§ 3 Abs. 7 KrW-/AbfG) - geht, sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen grundsätzlich zur Abfallverwertung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG). Diese gesetzliche Pflicht gibt auch das - gegenüber der Abfallbeseitigung vorrangige - Recht zur Abfallverwertung. Allerdings muss es sich, damit dieser Vorrang greift, um eine Verwertung im Rechtssinne, d.h. im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG handeln.

2. Ein durch § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG vorgegebener "Rahmen der Überlassungspflicht", von dem die Bestimmung des Gebührentatbestands wie des Kreises der Gebührenschuldner abhängt, löst zwar im Satzungsvollzug bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen beträchtliche Rechtsanwendungsprobleme aus. Diese führen jedoch nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze allein noch nicht zu einer Unbestimmtheit des Grundgebührentatbestands und des Kreises der Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 AbfWS. Beides bleibt bestimmbar.

Ursache für die rechtlichen und tatsächlichen Probleme im Zusammenhang mit der Bestimmung des Benutzungsgebührentatbestands und des Kreises der Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 AbfWS 2001 bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen sind vor allem die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz angelegten Schwierigkeiten der Abgrenzung von Abfällen zur Beseitigung und zur Verwertung. Dabei definiert § 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG Abfälle zur Verwertung als Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. An diese dem Rechtsanwender wenig hilfreiche begriffliche Unterscheidung knüpft das Gesetz unterschiedliche Entsorgungszuständigkeiten an. Die Förderung der Kreislaufwirtschaft wird über den Vorrang der Abfallverwertung organisiert und grundsätzlich der Privatwirtschaft überlassen. Demgegenüber stellt sich die Abfallbeseitigung als Element der herkömmlichen Daseinsvorsorge dar und wird grundsätzlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wahrgenommen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.5.1999 - 10 S 2766/98 -, NVwZ 1999, 1241 = VBlBW 2000, 80 m.w. Hinw. auf Rechtspr. und Lit.). Dabei geht das Gesetz von einer klaren Zielhierarchie aus. Die Vermeidung von Abfällen geht der Verwertung vor (§ 4 Abs. 1 KrW-/AbfG), und diese wiederum ist vorrangig gegenüber der Beseitigung von Abfällen (§ 5 Abs. 2 S. 2 KrW-/AbfG). Die Qualifizierung von Abfallgemischen ist zudem umstritten. Besondere rechtliche Brisanz löst die umstrittene Zuordnung von Abfallgemischen zur Verwertung (§ 5 KrW-/AbfG) oder zur Beseitigung (§ 11 KrW-/AbfG) aus (vgl. dazu vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.6.2000 - 3 S 4/00 -, NVwZ 2000, 1181; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.3.1998 - 10 S 493/98 -; Beschluss vom 31.5.1999, aaO; Beschluss vom 5.10.1999 - 10 S 1059/99 -, VBlBW 2000, 156; Bay.VGH, Urteil vom 30.11.1999 - 20 B 99.1068 -, BayVBl. 2000, 176; Dolde/Vetter, NVwZ 1997, 937 ff.; NVwZ 1998, 378; NVwZ 1999, 1193 f.; NVwZ 2000, 21 ff. und 1104 ff; Weidemann, NVwZ 1997, 973; NVwZ 1998, 258; NVwZ 2000, 1131; Kibele, NVwZ 2001, 42; Cancik, BayVBl. 2000, 711 mit zahlr. Nachw. auf Rspr. u. Lit.). Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich mit Blick auf die Ziele der gemeinwohlverträglichen Entsorgung durch Verwertung einerseits und Beseitigung andererseits sowie auf die in § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG ausgedrückte Entsorgungsreihenfolge klargestellt, dass ein Abfallerzeuger bzw. -besitzer selbst unter der Voraussetzung, dass einzelne bewegliche Sachen bereits die Eigenschaft von Abfall zur Beseitigung gewonnen hatten, diese mit anderen Abfällen mit dem Ziel vermischen darf, das Gemisch insgesamt zunächst der Verwertung und - mit Blick auf den nicht verwertungsfähigen Rest - der Beseitigung zuzuführen (BVerwG, Urteil vom 15.6.2000, aaO). Dies veranlasst zu der Schlussfolgerung, "dass jeder Erzeuger von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen berechtigt ist, eine Strategie zu entwickeln, die es ihm ermöglicht, im Prinzip sämtliche Abfälle außerhalb des kommunalen Zwangsregimes zu verwerten" (Weidemann, NVwZ 2000, 1131, 1133; Kibele, NVwZ 2001, 42).

Dennoch bleibt der "Rahmen der Überlassungspflicht" nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, d.h. die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Abfälle von ihren Erzeugern bzw. Besitzern nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, jedenfalls im Einzelfall durch die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ausschließlich zuständigen Abfallbehörden (§ 63 KrW-/AbfG, § 28 LAbfG in Verb. mit § 13 LVG) bestimmbar, wenn auch die Konkretisierung dessen, was Abfall zur Beseitigung ist, hohe Anforderungen, insbesondere an die Sachaufklärung im konkreten, durch die Gerichte im Einzelfall überprüfbaren Satzungsvollzug stellen mag (vgl. zu Abfallgemischen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.10.1999, aaO). Dies genügt insoweit dem Grundsatz der Bestimmtheit.

3. §§ 29 Abs. 3 b S. 1 und 3 Abs. 1 AbfWS 2001 lässt sich aber nicht entnehmen, nach welchem Maßstab "der Rahmen der Überlassungspflicht" zu bestimmen ist. Dem Grundsatz der Bestimmtheit von Abgabesatzungen steht zwar nicht die Bezugnahme auf andere Regelungen als solche entgegen, auch wenn deren Inhalt in der Satzung nicht wiedergegeben wird. Notwendig ist aber, dass klar erkennbar bleibt, was gelten soll (Driehaus, aaO, Rdnr. 100 zu § 2 m.w.Hinw.).

Davon kann schon nach dem Wortlaut der betreffenden Satzungsregelungen nicht ausgegangen werden. Weder § 3 Abs. 1 noch § 29 Abs. 3 b S. 1 AbfWS 2001 verweisen für den "Rahmen der Überlassungspflicht" ausdrücklich auf § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. Dies ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 S. 1 AbfWS 2001, wonach der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne von § 15 in Verb. mit § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG "im Rahmen der Überlassungspflicht" die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung betreibt. Die Bezugnahme auf § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG dient allein der Bestimmung des Begriffs des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Eine Festlegung des "Rahmens der Überlassungspflicht" nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG ist auch nicht § 8 Abs. 1 LAbfG zu entnehmen. Dass danach die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur zu Satzungsregelungen "im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG" ermächtigt werden, schließt Überschreitungen der bundesrechtlichen Grenzen der Ermächtigungsgrundlage durch den Satzungsgeber im Einzelfall nicht aus. Schließlich kann hier von einer Beschränkung des "Rahmens der Überlassungspflicht" nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG vor allem deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Abfallwirtschaftssatzung 2001 weitergehende Überlassungspflichten begründet.

Über § 3 Abs. 4 AbfWS 2001, wonach für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen (gewerbliche sowie sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen) im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 letzter Halbsatz KrW-/AbfG zur wirtschaftlichen Auslastung der Abfallbeseitigungsanlagen das überwiegende öffentliche Interesse an der Überlassung besteht, erweitert der Normgeber den ansonsten nach § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG bestehenden Rahmen der Überlassungspflicht (s. unten a). § 10 Abs. 1 S. 1 AbfWS 2001 ordnet für Abfall zur Verwertung neben einer Trennpflicht und Getrennthaltungspflicht eine Überlassungspflicht an, die für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen über die nach § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG bundesrechtlich begründete Überlassungspflicht hinausgeht (s. unten b). § 11 Abs. 3 AbfWS 2001 regelt eine Anlieferungspflicht für Wertstoffe aus anderen Herkunftsbereichen (§ 7 Abs. 17 b) beim Restmüllheizkraftwerk Böblingen (s. unten c). Jedenfalls diese Regelungen dehnen die Überlassungspflicht von Erzeugern und Besitzern von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen über den bundesrechtlich nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG vorgegebenen Rahmen hinaus aus.

Das Gebiet der Abfallbeseitigung ist der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von dieser konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Das Bundesgesetz löst somit die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG gegenüber dem Landesgesetzgeber in sachlicher Hinsicht insoweit aus, als es erschöpfende und abschließende Regelungen getroffen hat (BVerfGE, 85, 134, 142; 67,299,324).

§ 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG regeln die Frage, "ob" Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, abschließend. "Wie" Abfälle zu überlassen sind, ist hingegen weiterer landesrechtlicher Konkretisierung zugänglich. Für den hier betroffenen Bereich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen bestimmt § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG die Rechtsfolge der Überlassungspflicht für den Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung abschließend (vgl. zum Grundstückseigentümer: Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Rdnr. 19 zu § 13 m.w.N.; ferner Weidemann in Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, B 100 Rdnr. 56 zu § 13), wobei die Definition der Abfälle zur Beseitigung in § 3 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG vorausgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 25.8.1999, NVwZ 2000, 71 zu § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG; Hess.VGH, Beschluss v. 4.9.2000 - 6 TG 1886/00 -; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Rdnrn. 74 und 98 zu § 13; Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Rdnrn. 10, 19 und 20 zu § 13; Kloepfer, Umweltrecht, 2. Auflage 1998, § 18 Rdnr. 143; Ossenbühl DVBl. 1996, 19, 20). Ist ein Abfallerzeuger oder -besitzer bundesrechtlich von der Überlassungspflicht ausgenommen, so ist dies für den Landesgesetzgeber und damit auch für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Satzungsgeber bindend (Hess.VGH, Beschluss vom 4.9.2000, aaO; Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Rdnrn. 10 und 19 zu § 13).

a) § 3 Abs. 4 AbfWS 2001 dehnt den Rahmen der Überlassungspflicht bezüglich der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen über die bundesrechtlich gesetzten Grenzen hinaus aus. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG gilt die Überlassungspflicht für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Danach trifft die Überlassungspflicht auch diejenigen Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die zur Beseitigung in eigenen Anlagen in der Lage sind, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Dafür spricht das grammatische Verständnis der im Nebensatz in § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG mit "oder" verbundenen Teilaussagen (so die h.M.: z.B. Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Rdnr. 24 m.w.N.; Weidemann in Brandt/Ruchay/Weidemann, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz B 100, § 13, Rdnr. 81; Kibele, VBlBW 1999, 1, 3; a.A.: Fluck, aaO, Rdnrn. 113 ff. zu § 13).

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz lässt zum einen offen, welche öffentlichen Interessen gemeint sind, und zum anderen, wer die Entscheidung über ihr Vorliegen trifft. Die Frage, ob das Interesse des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die von ihm vorgehaltene Abfallentsorgungsanlage wirtschaftlich auszulasten, hierfür überhaupt ausreicht (Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Rdnr. 25 zu § 13 und Fluck, aaO, Rdnrn 107 ff. zu § 13), ist umstritten, bedarf hier aber keiner Klärung. Denn jedenfalls kann der bundesrechtliche Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG) wegen der Sperrwirkung des insoweit abschließenden Bundesgesetzes weder durch landesrechtliche noch durch kommunalrechtliche Regelungen auf der Ebene einer Satzung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers konkretisiert werden. Das Landesabfallgesetz hat hierzu im Übrigen auch keine Aussage getroffen.

§ 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG enthält insoweit keinen ausdrücklichen Regelungsvorbehalt zugunsten der Länder (vgl. hingegen § 13 Abs. 1 S. 1 und § 13 Abs. 4 KrW-/AbfG). Zudem hat der Gesetzgeber mit dem in § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG gebrauchten Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses einen unbestimmten Rechtsbegriff von generalklauselartiger Weite verwendet. Unbestimmte Rechtsbegriffe haben allgemein den Zweck, eine Vielzahl möglicher Sachverhaltsvarianten regeln zu können und eine flexible Gesetzesanwendung zu ermöglichen (Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 10, Rdnrn. 3 bis 5, 7, 25 f.). Die notwendige Konkretisierung hat - vom Gesetzgeber gewollt - die Exekutive zu leisten, ihre Entscheidungen unterliegen uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung (BVerfGE 84, 34 f.; 91, 211 f.; 92, 132 f.).

Auch diese normative Funktion unbestimmter Rechtsbegriffe deutet darauf hin, dass § 13 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. KrW-/AbfG eine abschließende Regelung darstellt. Es spricht viel dafür, dass im Einzelfall der Streit, ob gewerbliche Abfälle zur Beseitigung dem sich auf überwiegende öffentliche Interessen berufenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen sind, obwohl der Erzeuger bzw. Besitzer der Abfälle zu einer Beseitigung in eigenen Anlagen in der Lage ist, und damit die Frage über das Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen von der zuständigen Abfallbehörde nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG zu entscheiden ist (vgl. zum Ganzen: Fluck, aaO, Rdnrn. 121 f. zu § 13; Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Rdnr. 25 f. zu § 13; Wulfhorst, NVwZ 1997, 975 und Huber, Thüringer VBl. 1999, 97, 106 f.; offen: Weidemann in Brandt/Ruchay/Weidemann, aaO, Rdnr. 79 und 81 zu § 13).

b) Nach § 10 Abs. 1 AbfWS 2001 haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 Abfälle zur Verwertung von den Abfällen zur Beseitigung sowie Reifen, Haushaltskühlgeräte und schadstoffhaltige Abfälle am Entstehungsort zu trennen und getrennt zu halten und entsprechend den Vorschriften des II. Abschnitts dem Landkreis zur Entsorgung zu überlassen (§ 11 Abs. 2 KrW-/AbfG, § 8 Abs. 1 LAbfG). Diese Bestimmung, die auch der Antragsgegner auf Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen angewendet wissen will, regelt damit auch für solche Abfälle, dass sie dem Landkreis zur Entsorgung zu überlassen sind. § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG überträgt die nach Satz 1 bestehende Überlassungspflicht jedoch nur für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. Damit begründet § 10 Abs. 1 AbfWS 2001 für diesen Bereich eine eigenständige Überlassungspflicht für Abfälle zur Verwertung. Für ein solche satzungsrechtliche Regelung ist auf Grund der Sperrwirkung des § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG nach Art. 72 Abs. 1 GG kein Raum (Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Rdnr. 10 zu § 13).

Dem steht nicht entgegen, dass die Überlassungspflicht nach § 10 Abs. 1 AbfWS 2001 die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfWS 2001 trifft. Diese belastet § 10 Abs. 1 AbfWS nämlich nicht mit der Einschränkung, dass Abfälle zur Verwertung nur "im Rahmen der Überlassungspflicht" zu überlassen sind. Dass auch der Satzungsgeber diesem Unterschied Bedeutung beimisst, zeigt sich daran, dass er die Vorhaltepflicht in § 29 Abs. 3 b S. 1 AbfWS 2001 nach Maßgabe des "Rahmens der Überlassungspflicht" eingeschränkt hat.

Für § 10 Abs. 2 AbfWS 2001, der § 10 Abs. 1 AbfWS 2001 auf Selbstanlieferer und Anlieferer erstreckt, gilt insoweit nichts anderes.

Im Übrigen bemerkt der Senat: § 10 Abs. 1 AbfWS 2001 verpflichtet Betriebe und Haushalte weiter dazu, Abfälle zur Verwertung von den Abfällen zur Beseitigung etc. am Entstehungsort zu trennen und getrennt zu halten. Insoweit dürfte die Satzungsbestimmung bereits nicht von der Ermächtigung des § 8 Abs. 1 S. 2 LAbfG gedeckt sein. Danach regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten und welche Abfälle getrennt zu überlassen sind, insbesondere in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind. Gegenstand der dem Satzungsgeber damit eröffneten Regelungskompetenz sind also im Wesentlichen die Modalitäten der Abfallüberlassung: Der vom Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber und dementsprechend dem kommunalen Satzungsgeber belassene Regelungsspielraum beschränkt sich auf die Frage, "wie" Abfälle zu überlassen sind. § 10 Abs. 1 AbfWS 2000 begründet aber Trennpflichten im Vorfeld der Abfallüberlassung, nämlich in dem zeitlichen Bereich der Abfallentsorgung, dessen rechtliche Ausgestaltung dem Bundesgesetzgeber vorbehalten ist (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 13.11.2000 - 20 N 99.2746 -, BayVBl. 2001, 146). Denn die in § 10 Abs. 1 AbfWS 2001 festgelegte Trennpflicht bezieht sich auf den "Entstehungsort" und damit auf den Anfall der Abfälle. Die Erfüllung dieser Verpflichtung dürfte im Übrigen ohnehin nur den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfWS 2001 möglich sein, die Erzeuger der Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 3 KrW-/AbfG sind. Einiges spricht auch dafür, dass dem Satzungsgeber zudem mit Blick auf Art. 72 Abs. 1 GG die Regelungskompetenz bezüglich der Abfalltrennung jedenfalls für die Zukunft fehlt. Denn die Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber könnte insoweit als bereits mit dem Erlass der Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 KrW-/AbfG entstanden anzusehen sein (so Bay.VGH, Urteil vom 13.11.2000, aaO; Fluck, aaO, Rdnrn. 53 und 55 zu § 7; Mann in Brandt/Ruchay/Weidemann, aaO, Rdnr. 21 f. zu § 7; Ossenbühl, DVBl. 1996, 19, 21) und sich nicht erst aus dem Vollzug der Verordnungsermächtigung ergeben.

c) Nach § 11 Abs. 3 AbfWS 2001 sind Wertstoffe aus anderen Herkunftsbereichen (§ 7 Abs. 17b), mit Ausnahme der Anlieferungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 beim Restmüllheizkraftwerk Böblingen anzuliefern. § 7 Abs. 17 b AbfWS 2001 bestimmt, dass Wertstoffe Abfälle zur Verwertung sind, die einer Verwertung zugeführt werden. Hierzu gehören aus anderen Herkunftsbereichen unter anderem Abfälle zur Verwertung, deren Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung für den Erzeuger oder Besitzer wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 4 KrW-/AbfG ist. Auch die mit § 11 Abs. 3 AbfWS 2001 begründete Anlieferungspflicht überschreitet den Rahmen der bundesrechtlichen Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG.

§ 5 Abs. 4 KrW-/AbfG relativiert die Grundpflicht zur Verwertung, indem sie unter den Vorbehalt technischer Möglichkeit und wirtschaftlicher Zumutbarkeit gestellt wird. Unter den Voraussetzungen des Soweit-Satzes besteht die Pflicht zu einer bestimmten Verwertungsmaßnahme nicht. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass allein die Beseitigung in Betracht käme. Denn der Verwertungsvorrang besteht weiterhin. Soweit er reicht, ist anderweitig zu verwerten (Kunig/Paetow/Versteyl, aaO, Rdnrn. 29 und 30 zu § 5; Fluck, aaO, Rdnr. 162 zu § 5). Jedenfalls bleibt der Besitzer bzw. Erzeuger solcher Abfälle zur Verwertung berechtigt. Dementsprechend entsteht nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 17b AbfWS 2001 keine Überlassungspflicht des Besitzers bzw. Erzeugers von Wertstoffen aus anderen Herkunftsbereichen.

d) Ob der bundesrechtlich abschließend gesetzte "Rahmen der Überlassungspflicht" durch weitere Satzungsbestimmungen überschritten wird, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben.

B. § 8 Abs. 1 a AbfWS 2001 i.d.F. der vierten Änderungssatzung vom 19.6.2000 ist ebenfalls nichtig. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kreis der "Verpflichteten nach § 3" an den Rahmen der Überlassungspflicht anknüpft. Dieser ist - wie dargelegt - nicht hinreichend bestimmt.

Im Übrigen dürfte dem Satzungsgeber insoweit auch die Regelungskompetenz fehlen. Denn die Nutzflächenanzeigepflicht bezieht sich auf Grundstücke, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen können und damit auf einen von der Überlassung eindeutig verschiedenen, nämlich ihr vorgelagerten Zeitraum. Zur weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen zur Trennpflicht nach § 10 Abs. 1 AbfWS 2001 Bezug genommen.

Die Ungültigkeit der Gebührenregelungen nach § 39 Abs. 1 a und 1 b AbfWS 2001 beschränkt sich auf diese beiden Teilleistungsbereiche, die auf getrennten Gebührenkalkulationen beruhen.

Da die im Tenor genannten Bestimmungen bereits dem Bestimmtheitsgebot von Abgabensatzungen nicht genügen, bedürfen die von den Antragstellerinnen weiter aufgeworfenen Rechtsfragen aus Anlass dieses Verfahrens keiner Prüfung mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 22. März 2001

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 56.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG, § 5 ZPO entspr.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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