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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: 2 S 2113/00
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 6 Abs. 3
Hundehaltung dient dann ausschließlich der Einnahmeerzielung, wenn sie unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasst ist und persönliche Zwecke allenfalls am Rande von Bedeutung sind. Die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet die - widerlegbare - Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung.
2 S 2113/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Anfechtung des Hundesteuerbescheides

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. März 2000 - 10 K 500/99 - geändert. Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 13. Februar 1997 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 4. Februar 1999 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid.

Er hält seinen Hund auf einem Hofgut im Außenbereich der Beklagten, wo er, seine ebenfalls im Betrieb tätige Familie und die seines Sohnes wohnen. Die Wirtschaftsfläche beträgt etwa 200 ha. Es werden ca. 2 500 Hühner und 20 Schafe gehalten.

Mit Bescheid vom 13.2.1997 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 1997 zur Hundesteuer in Höhe von 100,-- DM nach ihrer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 15.7.1996 - HStS - heran, wonach das Halten von Hunden der Steuer unterliegt, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

Zur Begründung seines am 4.3.1997 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, der Hund diene ausschließlich der Einnahmeerzielung. Mit Bescheid vom 4.2.1999 wies das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis den Widerspruch zurück.

Am 2.3.1999 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er zusätzlich geltend machte, der im Umgebungsbereich der Justizvollzugsanstalt Adelsheim gelegene Betrieb könne nicht ohne Bewachung geführt werden. Die Verwendung einer Alarmanlage würde wesentlich höhere Kosten als die Haltung eines Hundes verursachen. Dessen Schutzwirkung komme ihm und seinen Angehörigen lediglich als Folge seiner aus betrieblichen Gründen erforderlichen Anwesenheit auf dem Hof zugute.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.2.1997 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 4.2.1999 aufzuheben.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie machte geltend, die Nähe der Justizvollzugsanstalt begründe kein besonderes Schutzbedürfnis. Eine sinnvolle Trennung der betrieblichen Hundehaltung von der privaten sei nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 22.3.2000 u.a. mit der Begründung abgewiesen, die streitige Hundehaltung diene jedenfalls auch dem Schutz des auf dem Hof wohnenden Klägers selbst, seiner Angehörigen und ihres Eigentums.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen: Er bleibe dabei, die Haltung seines Wachhundes diene der (mittelbaren) Erzielung von Einnahmen. Dessen tierschutzrechtlich gebotene Betreuung diene nicht persönlichen Zwecken. Das Arbeiten und Wohnen im Hofbereich erfolge betriebsbedingt und werde dementsprechend auch nur vom Schutz des Betriebes mitumfasst.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.3.2002 - 10 K 500/99 - zu ändern und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 13.2.1997 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 4.2.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Senat lagen die Verwaltungsakten der Beklagten (ein Heft) und die Widerspruchsakten des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor; der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Anfechtungsklage stattgeben und den Hundesteuerbescheid sowie den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid aufheben müssen; denn diese Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), da seine Hundehaltung nicht steuerpflichtig ist.

Als Rechtsgrundlage kommt allein § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung der Hundesteuer vom 15.7.1996 in Betracht. Dass die auf §§ 2, 5 a, 6 Abs. 3 KAG, 4 GemO beruhende Satzung formellen Bedenken unterliegen könnte, ist nicht geltend gemacht und ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - auch nicht erkennbar.

Sie ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ihrem § 1 Abs. 2 unterliegt der Hundesteuer das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient. Dass der Kläger als Landwirt auf einem Hof im Außenbereich dennoch "im Stadtgebiet" einen Hund hält, hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden. Denn es geht bei dem Abstellen auf das Gebiet der Stadt (oder das der Gemeinde) ersichtlich nicht um die Abgrenzung Innen- und Außenbereich, wie der Kläger meint, sondern nur um den Geltungsbereich der örtlichen Satzung.

Indes sind die weiteren tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuererhebung im Falle des Klägers nicht erfüllt. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten dient das Halten des Hundes durch den Kläger hier ausschließlich der Einnahmeerzielung.

Mit dem Abstellen auf das (dann steuerfreie) Halten eines Hundes, wenn es ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient, trägt die Satzung der Ermächtigung in § 6 Abs. 3 KAG Rechnung und ferner dem Umstand, dass die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG gilt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 29.11.1989 - 2 S 1709/89 - festgestellt hat, erfasst die Hundesteuer als Aufwandsteuer eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen(steilen) für Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen im Bereich der persönlichen Lebensführung äußert. Dass es sich dabei um das Erfassen einer "besonderen" Leistungsfähigkeit handeln muss, wie der Senat in dieser Entscheidung geäußert hat, ist verfassungsrechtlich nicht gefordert (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 6.12.1983, BVerfGE 65, 325, 347). Mit der Aufwandsteuer erfasst wird dementsprechend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die sich in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf äußert (so BVerwG, Urteil vom 27.9.2000, NVwZ 2001, 439; Urteil vom 12.4.2000, NVwZ 2001, 440). Ist demnach maßgeblich abzustellen auf die Einkommensverwendung zum persönlichen Lebensbedarf, ist der Aufwandsbesteuerung nicht zugänglich die Verwendung von Einkommen, die nicht Ausdruck der in ihr für den persönlichen Lebensbedarf sichtbaren Leistungsfähigkeit ist (st. Rspr. der Verwaltungsgericht, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.9.2001, NVwZ 2002, 728). Dem trägt die Satzung der Beklagten hier hinreichend Rechnung.

Das Erzielen von Einnahmen setzt - ausgehend vom Wortverständnis - voraus, dass der Hund beruflich oder gewerblich genutzt wird, d.h. sein Halten zu beruflichen oder gewerblichen, namentlich erwerbswirtschaftlichen Zwecken. Dass dies hier der Fall ist, die Hundehaltung demnach der Einnahmeerzielung dient, ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht streitig. Auch die Beklagte stellt die objektive Eignung der Hundehaltung zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken im Rahmen der vom Kläger betriebenen Landwirtschaft nicht in Frage und auch nicht, dass das Halten des Hundes auch tatsächlich im Rahmen der Landwirtschaft des Klägers erfolgt. Streitig ist, ob das Halten des Hundes hier "ausschließlich" zu Erzielung von Einnahmen dient.

Die Frage nach der "Ausschließlichkeit" der Einnahmeerzielung erweist sich als vom Ansatz her vielschichtig. Birk geht davon aus, dass da, wo ein Wirtschaftbetrieb nicht vorrangig auf die Hundehaltung angewiesen ist, im Zweifelsfall von einer Haltung zu persönlichen Zwecken ausgegangen werden könne. Dies gelte z.B. bei Hundehaltung in landwirtschaftlichen Betrieben oder Gaststätten, zur Bewachung eines Betriebs, selbst in Betrieben des Bewachungsgewerbes. Denn all diese Betriebe seien letztlich auch ohne Haltung eines Hundes vorstellbar. Lediglich dann, wenn der Gewerbebetrieb (im weiteren Sinn) ohne die Haltung des Hundes nicht existent wäre (etwa die artistische Schaustellung mit Hunden, Hundezwinger und Hundehandlungen) fehle es am Tatbestand eines besonderen Aufwands, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen kennzeichne (Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Ergänzungslieferung September 2002, § 3 Rdnr. 137; ebenso Meier, KStZ 2002, 165). Auch das Verwaltungsgericht verneint die Ausschließlichkeit der Einnahmeerzielung bereits dann, wenn das Halten des Hundes auch dem privaten "Rechtsgüter- und Vermögensschutz" dienlich ist.

Demgegenüber wird eine Steuerpflicht nur für solche Hundehalter bejaht, die einen Hund ausschließlich zu nicht gewerblichen Zwecken halten (so etwa OVG NW, Urteil vom 23.1.1997, NVwZ 1999, 318). Vermittelnd wird geltend gemacht, die Hundehaltung diene der Einnahmeerzielung (Erwerbszwecken), wenn ohne den Hund die Erwerbsquelle in dieser Form versiegen würde bzw. das Erreichen des Erwerbszwecks erheblich erschwert würde (so Hebrank in einer Anmerkung zu OVG NW, aaO). Von Seiten des Gemeindetags Baden-Württemberg wird gefordert, dass zwischen der Hundehaltung und dem Betrieb jedenfalls ein sinnvoller Zusammenhang herstellbar sein müsse, wie dies z.B. beim Bewachungsgewerbe oder einem Schäfereibetrieb der Fall sei. In derartigen Fällen sei aber im Einzelfall zu prüfen, ob die Hundehaltung tatsächlich ausschließlich betriebsbedingt erfolge oder ob dabei ein ideelles Interesse im Vordergrund stehe. Mit ein Beurteilungskriterium solle deshalb die Anerkennung des mit der Hundehaltung betriebenen Aufwands als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten durch das Finanzamt sein. Es sei jedoch in Rechnung zu stellen, dass auch der im Rahmen eines Betriebes oder der Berufsausübung gehaltene Hund (Hunde von Wachpersonal, Schäfern, Artisten) in der einsatzfreien Zeit betreut werden müsse. Während dieser Zeit könne die Haltung gezwungenermaßen nicht der Einnahmeerzielung dienen, weshalb insoweit die "Ausschließlichkeit der Einnahmeerzielung" nicht in Frage gestellt werden könne (BWGZ 1996, 483, 487).

Die hier gegebene Fragestellung folgt nicht in erster Linie aus dem rechtlichen Ansatz, sondern ist bedingt durch eine faktische Weite der Tatbestandsgrundlagen, die sich durch den Gegenstand der Steuer und dem in ihm zum Ausdruck kommenden Bezug zu einer "persönlichen" Lebensführung ergeben. Sie kann nach den Grundsätzen geklärt werden, die der Senat - wenn auch in anderem Zusammenhang - für die Abgrenzung aufwandsteuerlich maßgebender Tatbestand von "reiner Einnahmeerzeilung" als der Aufwandbesteuerung nicht eröffnetem Tatbestand dargestellt hat. So wird die Möglichkeit der "Eigennutzung", auch wenn sie objektiv gegeben ist, nicht von vornherein die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließen (so zur "reinen Kapitalanlage" bei der Zweitwohnungssteuer BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, DVBl. 1996, 374 = BVerwGE 99, 303; Urteil vom 6.12.1996, NVwZ 1998, 178; Urteil vom 30.6.1999, BVerwGE 109, 188 und Urteil vom 26.9.2001, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 23.4.1998, VBlBW 1998, 474). Auch wird im Rahmen der "Ausschließlichkeit" der Einnahmeerzielung zu berücksichtigen sein, ob durch den Steuergegenstand erhebliche Einnahmen erzielt werden (dazu BVerwG, Urteil vom 10.10.1995, aaO; ferner das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Auszugehen ist dabei davon, dass eine Vermutung dafür spricht, der Steuertatbestand sei erfüllt. Der Betroffene darf indes Umstände vortragen, die diese Vermutung erschüttern (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, vom 6.12.1996, vom 30.6.1999 und vom 26.9.2001, jeweils aaO; BVerfG, Beschluss vom 29.6.1995, NVwZ 1996, 57). Dabei kommt es auf objektive Umstände an, die zur Begründung, die Vermutung sei widerlegt, anzuführen sind (BVerwG, Urteile vom 10.10.1995, 6.12.1996, 30.6.1999 und 26.9.2001, jeweils aaO; ebenso das Urteil des Senats vom 14.1.1999 - 2 S 303/98 - n.v.). Bleiben solche Umstände "unaufklärbar", dann treffen die Folgen dieser "Beweislosigkeit" den Steuerpflichtigen (dazu der Senat im Urteil vom 5.4.1998 - 2 S 2874/87 -; vgl. auch Urteil vom 27.4.1993, VBlBW 1993, 436). Diese allein mit Blick auf den Einzelfall einzubeziehenden Gesichtspunkte gelten auch für die in Rede stehende Aufwandbesteuerung im Falle der Hundehaltung.

Dementsprechend sind - ausgehend von der genannten Vermutungsregel -sämtliche Umstände zu berücksichtigen, mithin auch persönliche, soweit sie sich als objektivierbar erweisen, etwa weil sie sich in einer äußerlich feststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigen. So kann etwa durchaus für die Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich - und damit die ausschließliche Einnahmeerzielung ausschließend - von Bedeutung sein, dass ein Hund im Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer Familie angeschafft worden ist oder ersichtlich anderen Zwecken dient, wie etwa der Jagd oder der Begleitung zum Personenschutz. Eine demnach festzustellende "private" Nutzung ist aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung "ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen" geht, jedenfalls dann nicht zu Lasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 10.9.1990, BFH/NV 1991, 234). Von einer solchen lediglich völlig am Rande liegenden Bedeutung kann etwa ausgegangen werden bei dem für die Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand.

Bei Anlegen dieser Maßstäbe dient die Hundehaltung des Klägers ausschließlich der Einnahmeerzielung im Sinne von § 1 Abs. 2 HStS. Sein Vorbringen, er halte einen Schäferhundmischling zur Bewachung seines Geflügelhofs in einem Zwinger in der Hofmitte, den der Hund für die notwendigen Auslaufgelegenheiten verlassen dürfe, ist von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den Hund zu anderen, namentlich Freizeitzwecken benutzen, sind nicht erkennbar und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auch aus sonstigen tatsächlichen Umständen lässt sich im Falle des Klägers nicht herleiten, er halte den Hund in erster Linie zum persönlichen Schutz. Derartiges folgt nicht schon daraus, dass sich die von der Hundehaltung ausgehende Schutzwirkung auf das lediglich durch den Betrieb bedingte - und nur im Hinblick hierauf baurechtlich zulässige (§ 35 BauGB) -Wohnen im Betriebsbereich erstreckt. Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht bereits von sich aus auf Hundehaltung angewiesen ist. Denn die umfangreiche Tierhaltung außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils lässt die Entscheidung, zu ihrem Schutz und damit betriebsbedingt einen Hund zu halten, ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 16. Dezember 2002

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 51,13 EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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