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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 2 S 2327/01
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 242 Abs. 1
BauGB § 129 Abs. 1
BauGB § 135 Abs. 5
1. Zu den Fragen, unter welchen Voraussetzungen eine vorhandene Erschließungsanlage vorliegt, eine vor Inkrafttreten des BBauG geschlossene Ansiedlungsvereinbarung bzw. eine frühere Beitragserhebung die Erschließungsbeitragspflicht ausschließen und eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde gegeben ist (s. I.).

2. Allein die Tatsache, dass eine Teilstrecke einer einheitlich ausgebauten Durchgangsstraße von einer anderen Teilstrecke in einem stumpfen Winkel von 120° anknickt, unterbricht nicht das einheitliche Erscheinungsbild dieser Straße. Daher liegt in einem solchen Fall in der Regel eine einheitliche Erschließungsanlage vor (s. II.1.).

3. a) Ein Hauptsammler von 2 m Durchmesser kann im Rahmen der Straßenentwässerungskosten nicht in vollem Umfang in den Erschließungsbeitrag einfließen. Die Berechnung des berücksichtigungsfähigen Anteils kann nur so erfolgen, dass die (fiktiven) Kosten zugrunde gelegt werden, die allein für die Entwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes erforderlich gewesen wären.

b) Der Gemeinde steht bezüglich der Frage, was als erforderlich in diesem Sinne anzusehen ist, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Trotzdem ist es Sache des Gerichts, die berücksichtigungsfähigen Kosten der Straßenentwässerung zu ermitteln. Der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum wirkt sich lediglich so aus, dass das Gericht die tatsächlichen Annahmen, welche die Gemeinde ihren (vom Gericht anzufordernden) Vergleichsberechnungen zugrunde legt, nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfen darf (s. insges. zu 3.: II.2.).

4. Über einen auf einen Beitragserlass gerichteten Hilfsantrag ist auch dann zu entscheiden, wenn der Hauptantrag (nur) teilweise abgelehnt wird. Der Hilfsantrag ist in solchen Fällen regelmäßig so auszulegen, dass der Erlass hilfsweise in der Höhe begehrt wird, in welcher der Hauptantrag abgelehnt worden ist (s. III.).


2 S 2327/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erschließungsbeitrags (Flst.Nr. 1428/2)

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Haller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Dezember 1999 - 6 K 1085/98 - geändert und wie folgt gefasst: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 9. Juni 1997 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. März 1998 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 29. April 1998 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 8.958,30 EUR (17.520, 91 DM) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 1428/2 der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des ursprünglich am 16.10.1956 nach § 3 Abs. 6 des damals geltenden badischen Ortsstraßengesetzes als Straßen- und Baufluchtenplan festgestellten, in den Jahren 1982 und 1987 geänderten Bebauungsplans "Hundertjauchert". Dieser setzt für das Grundstück ein Industriegebiet fest. Das Anwesen grenzt an die Industriestraße (Flst.Nr. 1428/19 Teil). Diese zweigt im Süden von der Landesstraße L 220 ab und verläuft in nördlicher Richtung. Nach etwa 190 m knickt die Straße in stumpfem Winkel um etwa 120° ab und trägt im weiteren Verlauf den Namen Werkstraße. Nach weiteren 180 m trifft sie in spitzem Winkel von ungefähr 60° auf die etwa 270 m lange Straße Neu-Bohlingen, die nach Süden hin zurückführt und in die Fortsetzung der Landesstraße L 220 einmündet.

Die Rechtsvorgänger des Klägers erwarben das Grundstück von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 7.11.1951. In § 11 heißt es: "Die Käufer unterwerfen sich den Bedingungen zum Beizug der Angrenzer zu den Straßen-, Kanal- und Gehwegkosten, jedoch nur für den Grundstücksteil, der an der Straße nach Überlingen a.R. (Lgb.Nr. 48/2) liegt. Für den Beizug sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und Satzungen der Stadt Radolfzell maßgebend. Für den östlichen Teil der Grundstücke sind jedoch keine Kosten dieser Art zu zahlen. Sollten die Käufer diesen beizugsfreien Zufahrtsweg, der östlich an ihren Grundstücken entlangführt und z.Zt. nur als Feldweg benutzt und ausgebaut ist, für ihren Betrieb als Zufahrt benötigen, so ist er von den Käufern insoweit auf ihre Kosten selbst zu befestigen und für ihre Zwecke herzustellen".

Zur Zeit des Kaufvertrags befand sich an der Stelle der heutigen Industriestraße lediglich ein Feldweg. Im Jahre 1959 baute die Beklagte die Fahrbahn (ohne Gehwege) in einer Breite von 5 bis 6 m und nicht in voller Länge aus. Für die "Erstteerung" erhob sie einen Beitrag auf der Grundlage des badischen Ortsstraßengesetzes. Hiergegen legte der Rechtsvorgänger des Klägers Verwaltungsbeschwerde ein. Die Beklagte hob daraufhin die Beitragsbescheide gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers mit Bescheid vom 23.7.1959 wieder auf, da im Kaufvertrag aus dem Jahr 1951 vereinbart worden sei, dass die Beklagte zum Zwecke der Industrieförderung die Beizugskosten für die östliche Seite des Grundstücks zu tragen habe. Unter dem 2.8.1959 teilte das Landratsamt Konstanz dem Rechtsvorgänger des Klägers mit, es gehe davon aus, dass sich die Verwaltungsbeschwerde erledigt habe; falls bis zum 1.10.1959 keine Antwort eingehe, werde die Angelegenheit als abgeschlossen erachtet.

Die Beklagte stellte die Industriestraße weitgehend zeitgleich mit der Werkstraße im Jahr 1994 plangemäß her. Die Entwässerung erfolgt im Trennsystem. Die Beklagte verlegte im Straßengrundstück der Industriestraße einen Regenwasserkanal mit einem Durchmesser von 2 m (Hauptsammler), der auch der Entwässerung weiterer Baugebiete dient.

Mit Bescheid vom 9.6.1997, geändert mit Bescheid vom 5.3.1998, zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag von 26.821,94 EUR (52.459,16 DM) heran.

Der Kläger erhob gegen beide Bescheide Widerspruch und beantragte zugleich, die Beitragsschuld zu erlassen. Zur Begründung der Widersprüche machte er geltend: Bei der Industriestraße handle es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage, die schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes ortsüblich ausgebaut und mit einem Teerbelag versehen worden sei. Auch der Ansiedlungsvertrag aus dem Jahr 1951 und die Erklärung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten im Jahr 1959, aus Gründen der Industrieförderung würden keine Beiträge erhoben, stünden einer Beitragserhebung entgegen. Die in den Erschließungsaufwand eingeflossenen Straßenentwässerungskosten seien überhöht. Der Straßenentwässerungskanal mit einem Durchmesser von 2 m diene in erster Linie nicht der Entwässerung der Industriestraße. Schließlich bilde die Industriestraße zusammen mit der Werkstraße eine einheitliche Erschließungsanlage und könne deshalb nicht für sich allein abgerechnet werden. Eine entsprechende Abschnittsbildung sei unzulässig, da für die Werkstraße erheblich geringere Erschließungskosten angefallen seien.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29.4.1998 zurück. In der Begründung wird ausgeführt: Nach dem Straßen- und Baufluchtenplan der Beklagten vom 16.10.1956 betrage die Ausbaubreite der Industriestraße insgesamt 10 m. Im Jahr 1959 sei lediglich ein Teilausbau in einer Breite von 5 bis 6 m vorgenommen worden. Zudem sei auch nur eine Teilstrecke ausgebaut worden. Daher sei die damalige Beizugskostenerhebung für die Erstteerung der Straße rechtswidrig gewesen. Die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage Industriestraße sei erst mit dem Ausbau in den Jahren 1993 und 1994 erfolgt; die sachliche Beitragspflicht sei am 28.9.1994 entstanden. Bei der Entwässerung im Trennsystem könne von dem Aufwand für den Regenwasserkanal ein Anteil von 50 % als Straßenentwässerungskostenanteil in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand der Straße eingerechnet werden, 50 % dieser Teileinrichtung dienten der Grundstücksentwässerung. Die Kosten für den Schmutzwasserkanal seien nicht berücksichtigt worden, da dieser ausschließlich der Grundstücksentwässerung diene. Die Beklagte habe sich in rechtlich zulässiger Weise dazu entschlossen, bei der Beitragserhebung die Kosten zugrundezulegen, die für die Entwässerungseinrichtung in der jeweiligen Straße entstanden seien. Daher seien die Kosten für die Verlegung der Kanalisationseinrichtung in der jeweiligen Straße maßgeblich. Die Industriestraße und die Werkstraße seien zwei selbständige Erschließungsanlagen. Zudem sei eine Abschnittsbildung möglich, da die Werkstraße von der Industriestraße in einem Winkel von 120° abknicke. Die Vereinbarung in dem privatrechtlichen Vertrag vom 7.11.1951 beziehe sich nur auf den damaligen Zeitpunkt, zu dem anstelle der heutigen Industriestraße lediglich ein Feldweg verlaufen sei. Erst 1956 habe die Beklagte einen Plan aufgestellt, der dort die Anlage einer Erschließungsanlage vorgesehen habe. Durch die Aufstellung dieses Planes sei die Vereinbarung in § 11 des Vertrags vom 7.11.1951 obsolet geworden. Bei dem Schreiben des damaligen Bürgermeisters der Beklagten vom 23.7.1959 an den Rechtsvorgänger des Klägers handle es sich nicht um eine rechtswidrige Erlasszusage oder Beitragsfreistellung, sondern lediglich um einen rechtswidrigen Bescheid.

Am 28.5.1998 hat der Kläger Klage erhoben.

Mit Urteil vom 7.12.1999 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, bei einer Neufestsetzung des Erschließungsbeitrags für die Erschließung des Grundstücks des Klägers durch die Industriestraße die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten; im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Kläger sei dem Grunde nach verpflichtet, einen Erschließungsbeitrag zu zahlen. Vor den jetzt abgerechneten Baumaßnahmen sei lediglich ein Teilstück der Industriestraße, und dieses nicht in der in den einschlägigen Plangrundlagen vorgesehenen Ausbaubreite, angelegt worden. Die in den fünfziger Jahren erlassenen Beizugsbescheide beseitigten weder das Recht noch die Pflicht der Beklagten, den nach Maßgabe der geltenden Regelungen des Baugesetzbuchs und ihrer Erschließungsbeitragssatzung entstandenen Erschließungsbeitrag festzusetzen und vollständig einzufordern, zumal man diese Bescheide 1959 wieder aufgehoben habe. Schließlich könne dem Kläger auch die Vereinbarung in § 11 des Vertrags vom 7.11.1951 nicht weiterhelfen, denn dieser Abrede sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte für alle Zukunft darauf verzichtet habe, Erschließungsbeiträge für die jetzige Industriestraße zu erheben, die damals weder existiert habe noch geplant gewesen sei. Die Industriestraße sei eine selbständige Erschließungsanlage und nicht nur ein rechtlich unselbständiges Teilstück einer aus Industriestraße und Werkstraße gemeinsam gebildeten Erschließungsstraße. Aus den vorliegenden Planunterlagen sei ersichtlich, dass die Werkstraße in einem Winkel von 60° von der Industriestraße abknicke. Industriestraße und Werkstraße bildeten bei natürlicher Betrachtungsweise äußerlich sichtlich durch die jeweiligen Straßenabzweigungen gegeneinander abgegrenzte Erschließungsstraßen; dass es sich dabei nicht um rechtwinklige Abzweigungen bzw. Abbiegungen handle, spiele keine ausschlaggebende Rolle. Daher bedürfe es nicht der Einnahme eines Augenscheins, unbeschadet der Aufhebung des angefochtenen Beitragsbescheids werde der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag des Klägers daher abgelehnt. Indes stelle der Kläger mit Recht in Abrede, dass die Kosten der Straßenentwässerung, die die Beklagte in die Beitragsfestsetzung einbezogen habe, in vollem Umfang beitragsfähig seien. Zwar sei es weder zu beanstanden, den Regenwasserkanal aus Sachnotwendigkeiten der Straßenentwässerung und fachbehördlich gebilligt in der Industriestraße zu verlegen, noch dass die Beklagte sich dazu entschlossen habe, der Beitragserhebung diejenigen Kosten zugrundezulegen, welche tatsächlich für die Entwässerungseinrichtung in der Industriestraße entstanden seien. Verfassungsrechtliche Grundsätze wie das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz erzwängen nach Auffassung der Kammer freilich Korrekturen, wenn die Straßenentwässerung durch einen Hauptkanal mit 2 m Durchmesser erfolge, der der Entwässerung eines weiteren Stadtbereichs diene. Die Kammer wende im vorliegenden Fall die Regelung des § 113 Abs. 2 S. 2 VwGO an und ermittle den geschuldeten Erschließungsbeitrag nicht im Gerichtsverfahren, sondern überlasse dies einem Verwaltungsverfahren, das die Beklagte mit den ihr zu Gebote stehenden Ressourcen durchführen könne. Bei einer Neufestsetzung des geschuldeten Erschließungsbeitrags müsse die Beklagte für die Kosten der Straßenentwässerung diejenigen Kosten zugrundelegen, die bei der Ausführung der Entwässerung mit einem für die Straßenentwässerung des betreffenden Erschließungsgebiets der Industriestraße und der Werkstraße genügenden Kanalrohr entstanden wären. Da der Hauptantrag des Klägers Erfolg habe, sei über seinen Hilfsantrag - gerichtet auf einen Erlass der Beitragsschuld - nicht mehr zu befinden.

Gegen das ihnen jeweils am 4.1.2000 zugestellte Urteil haben beide Beteiligte fristgerecht Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat beide Berufungen mit Beschluss vom 22.10.2001 zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht er geltend: Der Beizugsbescheid vom 30.6.1959, mit dem die Angrenzer zu den Kosten der Erstteerung der Industriestraße herangezogen worden seien, beweise, dass die Beklagte den seinerzeit hergestellten Abschnitt der Industriestraße endgültig hergestellt und abgerechnet habe. Beim Ansiedlungsvertrag habe es sich zudem um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gehandelt, in dem die Beklagte auf ihren künftigen Beitragsanspruch verzichtet habe. Spätestens in der Rücknahme des Beizugsbescheids sei ein Vorausverzicht zu sehen, der einer Beitragserhebung entgegenstehe. Zumindest aber rechtfertige das damit geschaffene schutzwürdige Vertrauen einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Für eine Abschnittsbildung bzw. Aufspaltung der Erschließungsanlage in die Industriestraße einerseits und die Werkstraße andererseits sei weder ein tatsächliches noch ein rechtliches Abgrenzungsmerkmal vorhanden. Da die Beklagte die Erschließungsanlage Neu-Bohlingen bereits vor geraumer Zeit endgültig hergestellt und abgerechnet habe, gehe es sonach nur noch um die Frage, ob die Aufteilung der Industriestraße und der Werkstraße in zwei unterschiedliche Erschließungsanlagen rechtmäßig sei. Dies sei zu verneinen. Hinzu komme, dass bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht keine Abschnittsbildung vollzogen worden sei. Dass die Straßenentwässerungskosten für die Industriestraße überhöht seien, zeige sich schon an einem Vergleich mit der Werkstraße. Der in der Industriestraße verlegte Regenwasserkanal habe um 500 bis 1000 % mehr Kosten verursachten als der in der Werkstraße verlegte Regenwasserkanal. Der hier geltend gemachte Beitragssatz sei insgesamt um 350 % überhöht.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7.12.1999 zu ändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 9.6.1997 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 5.3.1998 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 29.4.1998 aufzuheben und

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Beitragsschuld zu erlassen

sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7.12.1999 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Sie macht ergänzend geltend: Rechtlich selbständige Erschließungsanlagen seien anzunehmen, wenn eine Straße mehr oder weniger rechtwinklig abknicke und die Fortsetzung der Straße mehr als 100 m lang sei. Bei der Industriestraße handle es sich hiernach um eine rechtlich selbständige Erschließungsanlage. Die Werkstraße stelle sich nach ihrem Erscheinungsbild nicht als natürliche Fortsetzung der Industriestraße dar. Da sie von der Industriestraße deutlich abknicke, könne von einer harmonischen Fortführung nicht die Rede sein. Die Industriestraße verlaufe - wie auch die Werkstraße - völlig gerade. Der unbefangene Beobachter, der am Beginn der Industriestraße stehe, habe den Eindruck, dass diese als Sackgasse ende. Die Zäsurwirkung des Knicks werde durch die auf dem Flurstück 1428/20 angelegte private Zufahrtsstraße und ein großes Gittertor verstärkt, das am Ende der Industriestraße sichtbar sei. Auch die Ausstattung beider Straßen sei unterschiedlich. Im Bereich des Flurstücks 1428/6 seien in der Industriestraße 30 Parkplätze ausgewiesen, an der gleichen Stelle der Werkstraße hingegen kein einziger. Zudem weise die Industriestraße auf beiden Seiten Anpflanzungen und zahlreiche Zufahrten auf, während an der Werkstraße keine Anpflanzungen und Zufahrten nach Norden vorgesehen seien.

Die Beklagte vertritt weiterhin nach wie vor die Auffassung, dass sie die Kosten der Straßenentwässerung - insgesamt 234.583,16 EUR (485.804,79 DM) für die Industriestraße - richtig ermittelt habe. Selbst wenn man aber annehmen wolle, im vorliegenden Fall sei die äußerste Grenze des ihr nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB zustehenden Spielraums überschritten, könne diese Grenze nicht schon bei den Kosten liegen, die im Sinne einer unumgänglichen Erforderlichkeit entstanden seien. Denn das Erschließungsbeitragsrecht räume der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein. Die äußerste Grenze dieses Spielraums sei erst dann überschritten, wenn die gewählte Lösung hinsichtlich der Art und des Umfangs ihres Ausbaus sachlich schlechthin unvertretbar sei. Im vorliegenden Fall sei demzufolge nicht auf die Straßenentwässerungskosten in Höhe von 47.184,23 EUR (92.284,34 DM) für die Industriestraße abzustellen, die unumgänglich erforderlich seien. Vielmehr sei der Spielraum, welcher der Beklagten zustehe, erheblich weiter. Sie dürfe insbesondere eine Entwässerungslösung wählen, welche die tatsächlichen Verhältnisse im Abrechnungsgebiet und konkurrierende Nutzungsansprüche berücksichtige. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass sie den Anschlusspunkt deutlich tiefer legen dürfe als in der Minimallösung angenommen, da er sachlich zwingend vorgegeben sei. Wegen der weichen Lehmböden müsse zudem eine Stahlspundwand angebracht werden. Außerdem könnten die Ausbaumassen (Lehm- und Seekreide) nicht wieder eingebaut werden, da sie nicht verdichtbar seien; daher müssten Kies, Sand und Schotter eingebaut werden. Schließlich sei bei der Dimensionierung ein Sicherheitszuschlag wegen des regelmäßig wiederkehrenden Hochwassers in dem hier gegebenen seenahen Bereich geboten, um eine gewisse Rückstausicherheit zu erreichen. Lege man dies der Berechnung der Straßenentwässerungskosten zu Grunde, ergebe sich ein Betrag von 164.563,44 EUR (321.858,11 DM) für die Industriestraße und von 44.334,35 EUR (86.710,46 DM) für die Werkstraße (Vergleichsberechnung V, vorgelegt mit Schriftsatz vom 31.1.2002).

Der Kläger meint demgegenüber, die der Vergleichsberechnung V zugrunde liegende Ermittlung der fiktiven Straßenentwässerungskosten könne nicht in Ordnung sein, da die für die Industriestraße ermittelten Kosten trotz vergleichbarer Verhältnisse wesentlich höher seien als in der Werkstraße.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage und die Berufung des Klägers haben mit ihrem Hauptantrag teilweise Erfolg. Zwar besteht dem Grunde nach eine Erschließungsbeitragspflicht (I.). Dennoch sind die angefochtenen Bescheide teilweise aufzuheben, denn die Beklagte hat den erhobenen Erschließungsbeitrag zu hoch festgesetzt. Daher unterliegt sie insoweit zugleich mit ihrer Berufung (II.). Der klägerische Hilfsantrag hat keinen Erfolg (III.).

I. Der Kläger ist dem Grunde nach erschließungsbeitragspflichtig.

1. Das Grundstück des Klägers liegt nicht an einer vorhandenen Erschließungsanlage, für die kein Erschließungsbeitrag (mehr) erhoben werden dürfte. Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.8.1976 und 21.9.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28.9.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 4.8.1987 - 2 S 72/85 -, BWGZ 1987, 903), im ehemals badischen Landesteil also nach dem badischen Ortsstraßengesetz vom 20.2.1868. Seit dessen Inkrafttreten konnte eine Ortsstraße im Rechtssinne, d.h. eine zum Anbau bestimmte oder dem Anbau dienende öffentliche Straße, nur auf Grund eines nach diesem Gesetz oder den späteren Aufbaugesetzen aufgestellten Ortsstraßen-, Straßen- und Baufluchten- oder Bebauungsplans entstehen, weil die Gemeinden neue Ortsstraßen nur nach den Vorschriften dieser Gesetze, d.h. nur nach Maßgabe verbindlicher Pläne, herstellten durften (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 8.11.2001 - 2 S 978/00 -; s. auch Urteile des Senats vom 28.9.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 22.3.1993 - 2 S 1575/91 -).

Zwar erfolgte die "Erstteerung" der Fahrbahn eines Teils der Industriestraße im Jahre 1959 aufgrund eines verbindlichen Plans. Der damalige Ausbau bleibt jedoch derart weit hinter den Festsetzungen des damals geltenden Bebauungsplan "Hundertjauchert" vom 19.1.1956 zurück, dass nicht von einem plangerechten Ausbau gesprochen werden kann.

Für die Bestimmung des Verlaufs und der Breite der Straße ist auf die Straßenfluchtlinien abzustellen, da diese den geplanten Verlauf einer Ortsstraße verbindlich vorgaben. Danach sollte die Industriestraße eine Gesamtstraßenbreite von 10 m aufweisen. Auch der zum Lageplan gehörende Regelquerschnitt geht von einer künftigen Gesamtbreite von 10 m aus. Diese Gesamtbreite hatte die Industriestraße vor dem hier abgerechneten Ausbau nie erreicht. Sie ist zwar auf einer Teilstrecke geteert worden. Die Fahrbahnbreite schwankte aber auch in diesem Bereich lediglich zwischen 5 und 6 m.

Der dem Bebauungsplan beigefügte Regelquerschnitt spricht ebenfalls gegen die Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, dass er nur der Erläuterung und der anschaulicheren Wiedergabe der im Lageplan enthaltenen planerischen Aussagen dient, weil er nicht zu den nach § 3 Abs. 2 des badischen Ortsstraßengesetzes erforderlichen Festsetzungen gehört (vgl. Flad, Das badische Ortsstraßengesetz, 1908, S. 39 u. 160 sowie zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im ehemals württembergischen Landesteil Urteil des Senats vom 23.9.1993 - 2 S 3019/91 - m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung des VGH). Denn unbeschadet dessen ist ein vorhandener Regelquerschnitt nicht ohne jegliche Bedeutung. Jedenfalls soweit darin Aussagen über die Einteilung der gesamten, durch die Baulinien festgesetzten Straßenbreite gemacht wurden, kann er als die Verlautbarung eines Bauprogramms verstanden werden, dem der maßgebliche Wille der Gemeinde über die Aufteilung der Straßenfläche entnommen werden kann. Anhand dieses Bauprogramms in Gestalt des Regelquerschnitts ist vorliegend die Frage zu entscheiden, ob die Industriestraße den für die endgültige Herstellung erforderlichen Ausbauzustand innerhalb der durch die Baulinien festgesetzten Gesamtstraßenbreite erreicht hatte oder nicht. Das ist hier eindeutig zu verneinen, denn die beidseitig vorgesehenen Gehwege von je 2,00 m Breite wurden damals nicht angelegt. Dieser faktische Ausbauzustand entsprach mithin nicht dem für die festgesetzte Gesamtstraßenbreite von 10 m durch den Regelquerschnitt festgelegten Bauprogramm.

Von einer lediglich geringfügigen Abweichung von dem festgestellten Plan, bei der u.U. noch von einer plangerechten Herstellung ausgegangen werden könnte (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 23.9.1993 - 2 S 3019/91 -), kann angesichts der deutlich reduzierten Gesamtbreite und dem vollständigen Fehlen der Gehwege nicht gesprochen werden.

Schließlich kann eine plangerechte Herstellung im Jahre 1959 auch deshalb nicht angenommen werden, weil die Fahrbahn der Industriestraße nicht auf ihrer gesamten Länge, sondern nur auf einer Teilstrecke geteert wurde, und damit auch die technisch fertiggestellte Länge hinter den planerischen Festsetzungen zurückblieb. Dies gilt erst recht dann, wenn man auch schon nach dem damaligen Planungsstand die Industriestraße ihrerseits nur als Teil einer größeren Erschließungsanlage (bestehend aus Industriestraße und Werkstraße) ansehen wollte.

2. Die Beitragspflicht des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil seine Rechtsvorgänger in der Ansiedlungsvereinbarung anlässlich des Grunderwerbs im Jahre 1951 mit der Beklagten eine Ablösungsvereinbarung oder einen Beitrags(voraus)verzicht vereinbart hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes abgeschlossene Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Grundstückseigentümer das Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für eine nach Inkrafttreten des BBauG erstmalig endgültig hergestellte beitragsfähige Erschließungsanlage nur dann verhindern, wenn die Vertragspartner seinerzeit eindeutig, d.h. zweifelsfrei übereinstimmend verabredet haben, dass das Entstehen der Beitragspflicht für alle Zeiten und ohne Rücksicht auf die jeweilige Rechtslage ausgeschlossen sein soll. Diese Voraussetzung ist demnach nur erfüllt, wenn die entsprechende Vereinbarung - unter Berücksichtigung der insoweit beachtlichen Umstände - einzig die Deutung zulässt, die Vertragspartner hätten das spätere Entstehen einer Beitragspflicht schlechthin ausschließen wollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.5.1970 - IV C 141.68 -, BVerwGE 35, 222, Beschluss vom 27.8.1987 - 8 B 81. 87 -; vgl. ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 9.3.2000 - 3 A 3611/96 und vom 22.9.1999 - 3 A 6634/95 -; BayVGH, Urteil vom 1.10.1990 - 6 B 87.01751 -, BayVBl. 1991, 437; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 22 Rdnr. 8).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Vereinbarung vom 7.11.1951 nicht. Weder der Wortlaut und der Vertragszweck noch andere Umstände rechtfertigen mit der erforderlichen Eindeutigkeit die Auslegung, die versprochene Freistellung erstrecke sich auch auf jene Baumaßnahmen, die den nunmehr angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheiden zugrunde liegen. In § 11 des Vertragstextes heißt es zwar u.a., dass für den östlichen Teil der Grundstücke - an die heute die Industriestraße angrenzt - keine Straßenkostenbeiträge zu zahlen seien. Die Beteiligten wollten damit jedoch ersichtlich die Beitragserhebung nicht für alle Zeiten ausschließen, sondern lediglich die Folgerungen aus dem damaligen rechtlichen und tatsächlichen status quo festschreiben. Die Vereinbarung bezog sich nur auf den damaligen Zustand des Weges auf der östlichen Grundstücksseite. An Stelle der heutigen Industriestraße verlief damals ein Feldweg, für den keine Anliegerkosten zu zahlen waren. Der Plan, nach dem die Industriestraße letztlich hergestellt wurde, stammt (erst) aus dem Jahr 1956. Daher deutet nichts darauf hin, dass die Beitragserhebung auch für den Fall einer späteren Errichtung einer ordnungsgemäßen Erschließungsanlage an der Ostseite des Grundstücks ausgeschlossen werden sollte. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Beteiligten bereits im Jahre 1951 an Baumaßnahmen gedacht haben, wie sie von der Beklagten über vierzig Jahre später durchgeführt worden sind. Im Gegenteil zeigt der folgende Satz, in dem geregelt wird, dass die Rechtsvorgänger des Klägers die Herstellung des Feldwegs auf eigene Kosten übernehmen sollten, wenn sie diesen als Zufahrt zu ihrem Betrieb benötigen würden, dass zwar an die im privaten Interesse gelegene Schaffung einer Zufahrt, nicht hingegen an die Schaffung einer (auch) öffentlichen Interessen dienenden Erschließungsstraße gedacht worden war. Dass sich die Rechtsvorgänger des Klägers zugleich verpflichtet haben, den Feldweg im Bedarfsfall auf eigene Kosten auszubauen, zeigt zudem, dass sie keinesfalls unter allen Umständen und für alle Zeiten von der Herstellungskosten einer Zufahrt zu dem Betriebsgrundstück auf der östlichen Grundstücksseite freigestellt werden sollten.

3. Weder aus der 1959 erfolgten Beitragserhebung für die "Erstteerung" noch durch die später erfolgte Aufhebung des Beitragsbescheids lässt sich etwas zugunsten des Klägers herleiten.

a) Es ist unerheblich, ob und in welcher Höhe die Rechtsvorgänger des Klägers bereits zu Kosten für die damalige nicht plangerechte Herstellung der Fahrbahn der Industriestraße herangezogen worden sind, denn im Erschließungsbeitragsrecht gibt es in diesem Zusammenhang keinen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung (vgl. Urteile des Senats vom 8.11.2001 - 2 S 978/00 -, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 - ESVGH 43, 153 (Leitsatz) = VGHBW-Ls 1993, Beilage 2, B 5; im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.3.1988, BVerwGE 79, 163 und vom 26.2.1992 - 8 C 70.89). Selbst wenn die Rechtsvorgänger des Klägers bereits einen Straßenkostenbeitrag i.S.v. § 22 des badischen Ortsstraßengesetzes geleistet hätten, wäre die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihren Beitragsanspruch "auszuschöpfen" und für die in den 90er Jahren durchgeführten Baumaßnahmen, durch die erstmals eine Erschließungsanlage im Rechtssinne entstanden ist, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Im übrigen fehlt es hier sogar offenkundig an einer Beitragsleistung der Rechtsvorgänger des Klägers, denn nach der Rücknahme des damals ergangenen Bezugsbescheids haben diese keinen Straßenkostenbeitrag für die Herstellung der Industriestraße geleistet.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist in der am 23.7.1959 erfolgten Aufhebung des zuvor erlassenen Beitragsbescheids weder eine Zusage, künftig keinen Erschließungsbeitrag zu erheben, noch ein Vorausverzicht auf eine künftige Beitragserhebung zu sehen. Soweit der damalige Bürgermeister der Beklagten in dem Aufhebungsbescheid ausführt, im Kaufvertrag aus dem Jahr 1951 sei vereinbart worden, dass die Beklagte zum Zwecke der Industrieförderung die Bezugskosten für die östliche Seite des Grundstücks zu tragen habe, handelt es sich lediglich um die Kundgabe einer (fehlerhaften) Rechtsansicht. Die entsprechenden Ausführungen dienen allein dem Zweck, die in dem Bescheid ausgesprochene Aufhebung zu erläutern. Sie stellen somit lediglich ein Element der Begründung des Verwaltungsakts und keine eigenständige, verbindliche Regelung dar, die neben die Aufhebung des Beitragsbescheids tritt.

Erst recht lassen sich weder eine Zusage noch ein Vorausverzicht daraus herleiten, dass das Landratsamt das Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingestellt hat, nachdem die Beklagte den angefochtenen Verwaltungsakt aufgehoben hatte. Offenkundig hat das Landratsamt nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf die seiner Ansicht nach eingetretene Erledigung des Verfahrens reagiert, ohne über das eigentliche Verfahren hinaus irgendeine Aussage treffen zu wollen. Hierfür hätte dem Landratsamt im Übrigen auch die Zuständigkeit gefehlt, denn die Erhebung von Straßenkostenbeiträgen war auch schon damals Sache der Gemeinden (vgl. die §§ 22 ff. des badischen Ortsstraßengesetzes).

4. Verwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Verwirkung setzt die Nichtausübung eines Rechts voraus. Sie scheidet daher aus, solange es an einem Recht der Gemeinde fehlt, einen Beitrag zu erheben (st. Rechtspr. des Senats: Beschl. vom 7.7.1982, VBlBW 1983, 173; Beschl. v. 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -; Urt. v. 5.7.1993 - 2 S 287/91 - und Beschl. v. 18.11.1999 - 2 S 2918/98 -). Solange eine Erschließungsanlage nicht endgültig hergestellt und die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist, kommt eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde nicht in Betracht. Hier ist die Erschließungsanlage erst im Jahr 1994 technisch hergestellt worden, auch die sachliche Beitragspflicht ist nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten erst 1994 entstanden. Daher kann diese Erschließungsbeitragsforderung nicht schon über 40 Jahre vor ihrem Entstehen von der Beklagten verwirkt worden sein. Der Kläger legt keine besonderen nach Entstehung der Beitragsforderungen eingetretenen Umstände (sog. Umstandsmoment) dar, aufgrund derer die Geltendmachung des Beitrags als treuwidrig empfunden würde, weil er auf die Nichtheranziehung zu einem Beitrag hätte vertrauen dürfen und vertraut hätte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.7.1982, VBlBW 1983, 173). Sein Vortrag beschränkt sich insoweit auf Vorgänge vor Entstehung der Beitragsforderung und somit auf Umstände, die nicht Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtheranziehung zu einem Beitrag sein können.

II. Zu Recht wird jedoch die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags angegriffen. Die Beklagte hat einen zu hohen Erschließungsbeitrag gefordert, weil sie zum einen den Ermittlungsraum falsch abgegrenzt hat (1.) und zum anderen von zu hohen Straßenentwässerungskosten ausgegangen ist (2.).

1. Die Beklagte hat die Erschließungsanlage fehlerhaft abgegrenzt. Die Industriestraße ist keine eigenständige Erschließungsanlage. Aus den von der Beklagten vorgelegten Plänen und Lichtbildern ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten, dass die Industriestraße und die Werkstraße nach der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise zusammen eine einheitliche Erschließungsanlage im Rechtssinne bilden.

Anders als die Beklagte meint sind die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Abgrenzung eines selbständigen Stichwegs von einem unselbständigen Anhängsel der (Haupt-) Erschließungsanlage aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1995 - 8 C 30.93 - NVwZ-RR 1996, 223), auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Denn in diesen Fällen geht es jeweils um Sackgassen, die von der eigentlichen (Haupt-) Erschließungsanlage - die sich nach der Abzweigung fortsetzt - mehr oder weniger rechtwinklig abzweigen. Dem unbefangenen Betrachter stellt sich die Situation demzufolge so dar, dass die Sackgasse in die sich nach der Einmündung fortsetzende (Haupt-) Straße einmündet; daher kann sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur dann als unselbständiges Anhängsel der (Haupt-) Erschließungsanlage angesehen werden, wenn sie die Länge von 100 m unterschreitet, nur eine geringe Zahl von Grundstücken erschließt und von ihrem Beginn aus ihr Ende zu sehen ist. Auf diese Kriterien kann es indes im vorliegenden Fall nicht ankommen. Denn hier geht es lediglich um einen stumpfwinkligen Knick innerhalb einer - was Fahrbahn und Gehweg betrifft - einheitlich ausgebauten Durchgangsstraße. Ein derartiger Knick erweckt beim unbefangenen Beobachter von vornherein nicht den Eindruck einer Einmündung einer Straße in die andere. Dies gilt erst recht dann, wenn der Knick nicht scharfkantig ausgestaltet ist, sondern wie hier in einem sanft gekrümmten Bogen verläuft. Anders wäre es womöglich dann, wenn die Beklagte an dieser Stelle entsprechend ihrer ursprünglichen Planung eine weitere Straße in östlicher Richtung errichtet hätte. Diese Planung ist jedoch mittlerweile längst aufgegeben worden. Bereits mit der 2. Änderung des Bebauungsplans "Hundertjauchert" vom 17.9.1982 wurde an der Stelle der ursprünglich vorgesehenen Straße in Richtung Osten statt einer öffentlichen Verkehrsfläche ein Industriegebiet festgesetzt. Eine nie verwirklichte und im Zeitpunkt der Herstellung der Erschließungsanlage im maßgeblichen Bebauungsplan nicht mehr vorgesehene Straße kann auf die Frage, ob bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Erschließungsanlage oder zwei selbständige Erschließungsanlagen vorliegen, naturgemäß keinerlei Einfluss besitzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1994 - BVerwG 8 C 18.92 -, KStZ 1995, 209; BVerwG, Urteil vom 22.3.1996 - BVerwG 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12; BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - BVerwG 8 C 30.94 -, DÖV 1997, 294 = BVerwGE 101, 225; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.8.1994 - 2 S 1495/90 - und vom 5.11.1998 - 2 S 2603/97 -). Unterscheiden sich Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rn. 10).

Nach der hiernach gebotenen natürlichen Betrachtungsweise stellen sich die Industriestraße und die Werkstraße trotz ihrer unterschiedlichen Benennung nicht als jeweils selbständige Erschließungsanlagen dar, sondern bilden zusammen eine einheitliche Erschließungsanlage. Allein die Tatsache, dass die Werkstraße von der Industriestraße in einem stumpfen Winkel von 120° abknickt, unterbricht nicht das einheitliche Erscheinungsbild dieser Straße. Dies ist schon anhand der im Berufungsverfahren von der Beklagten vorgelegten Pläne und Lichtbilder derart deutlich zu erkennen, dass die Einnahme eines Augenscheins entbehrlich ist. Wer die Industriestraße in nördlicher Richtung befährt oder begeht, kann nicht den Eindruck gewinnen, dass sie an dem Knick endet und dort eine weitere selbständige Erschließungsanlage beginnt. Eine solcher Eindruck könnte höchstens dann entstehen, wenn der Knick baulich so gestaltet wäre, dass er eine eindeutige Zäsur darstellt, wie z.B. bei einer deutlichen Fahrbahnverengung in diesem Bereich, oder wenn an dieser Stelle ein Platz angelegt worden wäre, der nicht nur eine bloße Ausbuchtung oder Verbreiterung der Straße darstellt (vgl. Reif, Arbeitsmappe zum Erschließungsbeitragsrecht, 2.2.1; Vogel in Brügelmann, BauGB, § 127 Rn. 8). Eine solche bauliche Gestaltung ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr stellt sich die Werkstraße als gewissermaßen natürliche Fortsetzung der Industriestraße dar. Die Industriestraße und die Werkstraße sind - was Fahrbahn und Gehweg betrifft - einheitlich ausgebaut sind und bilden zusammen eine Durchgangsstraße zwischen der Zeppelinstraße und dem nördlichen Ende der Straße Neu Bohlingen.

Den von der Beklagten weiter angeführten Gesichtspunkten - die auf dem Flurstück 1428/20 angelegte private Zufahrtsstraße und ein großes Gittertor am Ende der Industriestraße führten zu einer Zäsur im Bereich des Knicks; im Bereich des Flurstücks 1428/6 in der Industriestraße seien 30 Parkplätze ausgewiesen, an der gleichen Stelle der Werkstraße hingegen kein einziger; die Industriestraße weise auf beiden Seiten Anpflanzungen und zahlreiche Zufahrten auf, während von der Werkstraße keine Anpflanzungen und Zufahrten nach Norden vorgesehen seien - kann bei dieser Sachlage keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn maßgebend ist in erster Linie der Verlauf und Ausbauzustand der Erschließungsanlage selbst mit ihren Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg. Stellt sich hiernach eine Straße eindeutig als eine einheitliche Erschließungsanlage dar, kann es auf die von der Beklagten genannten Nebenaspekte nicht mehr entscheidend ankommen, denn sie sind für sich allein genommen nicht geeignet, einzelne Straßenteile zu augenfällig abgegrenzten Elementen des Straßennetzes zu machen. Zudem ist zu beachten, dass die Verteilung von Grundstückszufahrten, Parkplätzen oder Pflanzflächen entlang einer Straße häufig nicht vollkommen gleichmäßig oder gar gleichförmig ist und deren ungleichmäßige Verteilung nur sehr eingeschränkt zur Abgrenzung einer oder mehrerer Erschließungsanlagen herangezogen werden kann. So hängt die Verteilung der Grundstückszufahrten naturgemäß davon ab, wie viele Grundstücke mit welcher Größe erschlossen werden. Im vorliegenden Fall befinden sich auf der nördlichen Seite der Werkstraße derzeit offenkundig nur deshalb keine Grundstückszufahrten, weil dort ein großes Grundstück (Flst.-Nr. 1428/23) liegt, das momentan noch nicht bebaut ist. Die Anlegung von Parkflächen richtet sich typischerweise nach dem jeweils vorhandenen Bedarf, so dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn sie nicht gleichmäßig entlang einer Erschließungsanlage verteilt werden. Auch dass Pflanzflächen nicht ein- und gleichförmig entlang einer Straße sondern unregelmäßig angeordnet werden, etwa um sie den natürlichen Gegebenheiten anzupassen oder um gestalterische Akzente zu setzen, ist durchaus üblich und kann daher nur eingeschränkt als Abgrenzungskriterium herangezogen werden. Schließlich stellt auch die im Bereich des Knicks auf dem Flurstück 1428/20 angelegte private Zufahrt keine Zäsur dar, welche das einheitliche Erscheinungsbild der Industriestraße und der Werkstraße unterbrechen könnte, denn sie ist durch den Bordstein deutlich von der Fahrbahn der Erschließungsanlage abgegrenzt. Daher wirkt sie nicht wie ein Bestandteil des öffentlichen Straßennetzes, der den einheitlichen Verlauf der Erschließungsanlage unterbrechen könnte. Vielmehr ist - wie auf den vorgelegten Lichtbildern zu sehen ist - aufgrund dieser baulichen Gestaltung deutlich erkennbar, dass es sich nur um eine private Grundstückszufahrt handelt.

Wie zwischen den Beteiligten unstrittig ist, bildet die schon seit langem angelegte und abgerechnete Straße Neu-Bohlingen hingegen eine selbständige Erschließungsanlage, die bei der Festlegung des Ermittlungsraums außer Betracht zu bleiben hat. Der in spitzem Winkel verlaufende Knick zur Werkstraße legt eine Betrachtungsweise nahe, nach der zwei Erschließungsanlagen aufeinander zulaufen; diese Betrachtungsweise wird durch die vorgelegten Lichtbilder bestätigt.

Schließlich kann - was zwischen den Beteiligten wohl ebenfalls unstrittig ist - die Industriestraße kein rechtmäßig gebildeter Abschnitt der aus der Industriestraße und der Werkstraße bestehenden Erschließungsanlage sein, weil eine Abschnittsbildung willkürlich ist, wenn sie wie hier zu erheblichen ausstattungsbedingten Mehrkosten einer Teilstrecke wegen der Ausstattung nur eines Abschnitts mit einer wesentlich aufwändigeren Straßenentwässerung führt (Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 14 Rn. 19 ff., insbes. Rn. 25 m.w.N.).

2. Die Beklagte hat die Kosten der Straßenentwässerung zudem zu hoch angesetzt.

Allerdings ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass für die Erhebung des Erschließungsbeitrags die Kosten für die Entwässerungseinrichtung im Ermittlungsraum, also in der jeweiligen Erschließungsanlage, zu Grunde gelegt werden dürfen; diese Art der Aufwandsermittlung stellt sogar den gesetzlichen Regelfall dar (Reif, Arbeitsmappe zum Erschließungsbeitragsrecht, 4.4.3.3.2 m. Nachw. aus der Rspr. des BVerwG). Da der im Trennsystem hergestellt Regenwasserkanal zugleich auch der Grundstücksentwässerung dient, ist es zudem nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgeht, grundsätzlich könne die Hälfte der Kosten dieses Regenwasserkanals der Straßenentwässerung (und damit dem Erschließungsbeitrag) zugerechnet werden, während die andere Hälfte dem landesrechtlichen Anteil der Grundstücksentwässerung zuzurechnen ist (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 9.12.1983, BVerwGE 68, 249 = NVwZ 1984, 437; Reif, a.a.O., 4.4.3.3.3, m.w.Nachw.).

Diese Grundsätze bedürfen jedoch - wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat - der Modifizierung, wenn in der Erschließungsanlage wie hier ein Hauptsammler verlegt wird, der nicht nur der Aufnahme des Regenwassers der Erschließungsanlage und der von ihr erschlossenen Grundstücke dient, sondern auch noch das Regenwasser weiterer Stadtgebiete ableiten soll. Denn sonst läge ein eklatanter Verstoß gegen abgabenrechtliche Grundsätze wie das Äquivalenzprinzip und letztlich den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor: Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Anlieger einer Erschließungsstraße, in der ein Hauptsammler verlegt wird, welcher der Entwässerung eines größeren Gebiets dient, mit um ein Mehrfaches höheren Straßenentwässerungskosten belastet werden sollen als die Anwohner einer Erschließungsstraße, in der lediglich ein Regenwasserkanal verlegt wird, der ausschließlich diese Straße entwässert. Denn der Vorteil, den die erschlossenen Grundstücke durch die Straßenentwässerung genießen, ist im wesentlichen gleich und unabhängig von der geringeren oder höheren Kostspieligkeit des gerade in "ihrer" Anlage verlegten Teiles des Entwässerungssystems (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29.7.1977 - IV C 3.75 - BayVBl. 1978, 279). Zwar sind gewisse geringfügige Unterschiede in den Beitragssätzen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung hinzunehmen. Die rechtlich zulässige Grenze ist jedoch spätestens dann überschritten, wenn der Beitragssatz in keiner Relation mehr zu dem durch die Erschließungsanlage vermittelten Vorteil steht. Dies ist hier der Fall. Die Anwohner der Industriestraße werden mit Straßenentwässerungskosten belastet, die um ein Mehrfaches höher sind als in vergleichbar ausgebauten Straßen. Es ist durch die Vorteilssituation ihrer Grundstücke nicht gerechtfertigt, die Anlieger der Industriestraße im Rahmen des Erschließungsbeitrags mit den (anteiligen) Kosten eines Hauptsammlers mit einem Durchmesser von 2 m zu belasten, obwohl für die Entwässerung der Erschließungsanlage selbst ein wesentlich geringer dimensionierter Regenwasserkanal ausreichend wäre.

Dieses Ergebnis lässt sich auch aus dem Begriff der Erforderlichkeit der beitragsfähigen Erschließungsanlage in § 129 Abs. 1 BBauG (entspr. § 129 Abs. 1 BauGB) herleiten (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschluss vom 29.8.1972 - IV B 73.72 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 8). Für die Straßenentwässerung muss Entsprechendes gelten wie für eine das Erforderliche im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG überschreitende Fahrbahn. Ist diese in einer Breite ausgeführt worden, die für die Erschließung des Gebietes nicht im Sinne der genannten Vorschrift erforderlich ist, so darf sie mit den Anliegern nur in der erforderlichen Breite abgerechnet werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.6.1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226). Ebenso kann auch ein Hauptkanal von 2 m Durchmesser, welcher der Entwässerung nicht allein des näheren Erschließungsgebietes, sondern darüber hinaus eines ganzen Stadtteils dient, nicht in vollem Umfang mit den Anliegern abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus der in § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG aufgestellten Voraussetzung der Erforderlichkeit der beitragsfähigen Erschließungsanlage.

Andererseits können die Anlieger von der Beitragspflicht für die Straßenentwässerungsanlage nicht deshalb völlig befreit sein, weil die Entwässerungsanlage nicht allein der Entwässerung des näheren Erschließungsgebietes dient. Eine solche Bevorzugung der zufällig an einem Hauptkanal anliegenden Grundstücke wäre ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigt und verstieße gegen den Gleichheitssatz. Vielmehr müssen auch in diesem Falle die Anlieger einen angemessenen Anteil des Aufwandes für den Hauptkanal tragen, soweit er der Straßenentwässerung ihres Erschließungsgebietes dient. Die Berechnung dieses Anteils kann nur so erfolgen, dass als Anteil diejenigen Kosten zugrunde gelegt werden, die bei Ausführung der Entwässerung mit einem für die Straßenentwässerung des betreffenden Erschließungsgebietes genügenden Kanalrohr entstanden wären. Diese Art der Berechnung ergibt sich als die praktisch allein mögliche aus den vorstehend dargelegten rechtlichen Erwägungen (BVerwG, Beschluss vom 29.8.1972 - IV B 73.72 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 8).

Ähnlich wie bei der unmittelbaren Anwendung des § 129 Abs. 1 BauGB oder der Prüfung der kostenbezogenen Erforderlichkeit, also letztlich der Angemessenheit (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 15 Rn.17; Vogel in Brügelmann, BauGB, § 129 Rn. 14) ist es aber nicht Sache des Gerichts, der Gemeinde im Einzelnen vorzugeben, was aus seiner Sicht erforderlich ist. Vielmehr steht der Gemeinde - wie die Beklagte zu Recht geltend macht - bezüglich der Frage, was als erforderlich in diesem Sinne anzusehen ist, ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Denn bei einer entsprechenden Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist es geboten, der Gemeinde einen ebenso weiten Entscheidungsspielraum zuzubilligen, wie er ihr in unmittelbarer Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB z.B. bei der Frage zusteht, ob eine Straße überhaupt und ob sie nach Umfang und Art erforderlich ist. Dieser weite Entscheidungsspielraum bedeutet, dass die Gemeinde aus sachlich vertretbaren Gründen dem einen oder anderen in der konkreten Situation zu berücksichtigenden Gesichtspunkt gegenüber anderen Gesichtspunkten den Vorzug geben darf. Deswegen ist die Gemeinde auch nicht darauf beschränkt, nur die fiktiven Kosten für das absolut und unabdingbar Notwendige anzusetzen. Durch den Begriff der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, welche die Gemeinde nicht überschreiten darf. Überschritten wird diese Grenze in Fällen der vorliegenden Art erst dann, wenn die Gemeinde eine Lösung wählt, die zu Kosten in grob unangemessener Höhe führt, das heißt sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249).

Dies lässt sich in Bezug auf die von der Beklagten ermittelten - fiktiven - Straßenentwässerungskosten von 164.563,44 EUR (321.858,11 DM) für die Industriestraße und von 208.897,79 EUR (408.568,57 DM) für die gesamte aus Industriestraße und Werkstraße gebildete Erschließungsanlage jedoch nicht sagen. Zwar fällt auf, dass die fiktiven Kosten der Straßenentwässerung in der Industriestraße deutlich höher sind als in der Werkstraße. Dass diese fiktiven Kosten grob unangemessen oder schlechterdings unvertretbar sind, lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 28.1.2002 und in der mündlichen Verhandlung vielmehr schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie in ihrer mit Schriftsatz vom 31.1.2002 vorgelegten Vergleichsberechnung V zu fiktiven Kosten in dieser Höhe gekommen ist. Danach sind die hohen Straßenentwässerungskosten der Industriestraße in erster Linie dadurch zu erklären, dass der Kanal in der Industriestraße aufgrund des zwingend vorgegebenen Anschlusspunktes im Bereich des Knicks Industriestraße/Werkstraße deutlich tiefer gelegt werden muss als in der Werkstraße. Daraus resultieren nach den nachvollziehbaren Angaben der Beklagten erhebliche Folgekosten, denn wegen der tiefen Lage des Kanals und der vorhandenen weichen Lehmböden muss eine Stahlspundwand angebracht werden. Außerdem können nach den überzeugenden Angaben der Beklagten die Ausbaumassen (Lehm- und Seekreide) nicht wieder eingebaut werden, da sie nicht verdichtbar sind; daher müssen Kies, Sand und Schotter eingebaut werden. Schließlich ist bei der Dimensionierung ein Sicherheitszuschlag wegen des regelmäßig wiederkehrenden Hochwassers in dem hier gegebenen seenahen Bereich geboten, um eine gewisse Rückstausicherheit zu erreichen. Diese Tatsachengrundlage hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen; auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die tatsächlichen Angaben der Beklagten insoweit unzutreffend sein könnten oder sonst sachfremde Erwägungen in die Vergleichsberechnung eingeflossen sind.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - trotz des der Gemeinde in dieser Frage zustehenden Beurteilungsspielraums Sache des Gerichts ist, die berücksichtigungsfähigen Kosten der Straßenentwässerung zu ermitteln. Das Gericht muss den Betrag für eine seiner Ansicht nach angemessene Straßenentwässerung - ggf. mit Hilfe der Gemeinde - selbst aufklären, ein Vorgehen nach § 113 Abs. 2 VwGO ist im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 87, 288). Der der Gemeinde zustehende Beurteilungsspielraum wirkt sich in Fällen wie dem Vorliegenden lediglich so aus, dass das Gericht die tatsächlichen Annahmen, welche die Gemeinde ihren (vom Gericht anzufordernden) Vergleichsberechnungen zugrunde legt, nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfen darf, sondern lediglich daraufhin, ob sie sachlich noch vertretbar sind.

III. Der Kläger hat keinen - hilfsweise geltend gemachten - Anspruch auf Erlass des hiernach verbleibenden Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 5 BauGB.

Allerdings hat der Senat über diesen Hilfsantrag zu entscheiden, obwohl schon der Hauptantrag teilweise erfolgreich ist. Denn über einen auf einen Beitragserlass gerichteten hilfsweise gestellten Antrag ist nicht nur dann zu entscheiden, wenn der auf eine Aufhebung des Beitragsbescheids zielende Hauptantrag insgesamt ohne Erfolg bleibt. Vielmehr ist - anders als das Verwaltungsgericht meint, das über den Hilfsantrag des Klägers nicht entschieden hat, obwohl es dem Hauptantrag nicht in vollem Umfang stattgegeben hat - ein solcher Hilfsantrag auch dann zu bescheiden, wenn der Hauptantrag (nur) teilweise abgelehnt wird. Der hilfsweise gestellte Antrag ist in solchen Fällen regelmäßig so auszulegen, dass der Erlass hilfsweise in der Höhe begehrt wird, in welcher der Hauptantrag abgelehnt worden ist.

Auch ist die Klage insoweit (als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO) zulässig, obwohl das Erlassverfahren grundsätzlich ein von der Beitragserhebung getrenntes Verwaltungsverfahren darstellt. Ein auf den begehrten Erlass gerichtetes Verfahren hat der Kläger nämlich mit seinem gleichzeitig mit dem Widerspruch gegen die Beitragsbescheide gestellten Erlassantrag eingeleitet. Auch wenn die Beklagte über diesen Antrag bislang in der Sache nicht entschieden hat, ist die Klage insoweit nach § 75 VwGO (Untätigkeitsklage) zulässig.

In der Sache liegen jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass nach § 135 Abs. 5 BauGB nicht vor. Persönliche Billigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Aber auch sachliche Billigkeitsgründe sind nicht gegeben. Zwar können rechtswidrige behördliche Zusagen u.U. einen Billigkeitserlass rechtfertigen. Hier liegt jedoch keine solche rechtswidrige behördliche Zusage vor, denn die Ansiedlungsvereinbarung aus dem Jahr 1951, die Beitragserhebung im Jahr 1959 und die spätere Aufhebung des Beitragsbescheids stellen schon inhaltlich weder eine Erlasszusage noch einen Vorausverzicht dar (s. bereits unter I. 2. und 3.). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, würde sich nichts daran ändern, dass sie keinen Beitragserlass rechtfertigen können. Denn der Beitragspflichtige müsste hierfür zudem in Anwendung aller Sorgfalt auf die Richtigkeit der behördlichen Erklärung vertraut und entsprechend gehandelt, also die behördliche Erklärung zur Grundlage seiner geschäftlichen Disposition gemacht haben, so dass im Falle der Beitragsentrichtung nicht unerhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen würden (vgl. Reif, Arbeitsmappe zum Erschließungsbeitragsrecht, 6.7.3.6.1 m. Nachw. aus der Rspr.). Der Kläger hat jedenfalls zum letzten Erfordernis nichts vorgetragen. Dass ihm angesichts des deutlich (um ca. 2/3) reduzierten Betrags jetzt erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch die Beitragsentrichtung entstehen könnten, ist auch sonst nicht erkennbar.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 155 Abs. 1 und 162 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 28. Februar 2002

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 13 Abs. 2 GKG auf 26.821,94 EUR (52.459,16 DM) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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