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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 2 S 3175/98
Rechtsgebiete: GG, KrW-/AbfG, LAbfG, KAG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
KrW-/AbfG § 13
LAbfG § 2 Abs. 1 S. 2
LAbfG § 8 Abs. 2 Nr. 2 e
KAG § 2 Abs. 1
KAG § 9 Abs. 1
1. Dehnt die Abfallwirtschaftssatzung eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Überlassungspflicht nicht über den bundesrechtlich in § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG abschließend geregelten Rahmen hinaus aus, so bedarf es unter dem Blickwinkel der hinreichenden Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals des "Rahmens der Überlassungspflicht" keiner ausdrücklichen Verweisung auf § 13 KrW-/AbfG.

2. Eine Mindestgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen bei gemischt genutzten Grundstücken kann nur erhoben werden, wenn die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 3175/98

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit einer Abfallwirtschaftssatzung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel, die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert und Schraft-Huber und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Haller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung einer Mindestgebühr für die Entsorgung gewerblicher Abfälle bei gemischt genutzten Grundstücken in der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners. Sie ist Miteigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Hermaringen. Dort wohnt sie und betreibt sie ohne Angestellte eine 25 qm große Praxis für medizinische Fußpflege. Die Antragstellerin ist in der Praxis lediglich ca. 10 Stunden monatlich tätig, weitere 10 Stunden monatlich behandelt sie ihre Kunden im Außendienst.

Mit - nicht bestandskräftigem - Bescheid des Antragsgegners vom 12.2.1998 wurde sie zu einer solchen Mindestgebühr in Höhe von 375,24 DM für das Jahr 1998 herangezogen.

Der Antragsgegner betreibt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle als öffentliche Einrichtung. Am 16.12.1996 beschloss der Kreistag des Antragsgegners die Neufassung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung), die zum 1.1.1997 in Kraft trat. Abschnitt I der am 15.12.1997 beschlossenen Satzung des Antragsgegners zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 16.12.1996 lautet bezüglich § 24 Abs. 1 bis 5:

§ 24 wird wie folgt geändert:

(1) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Hausmüll (§ 5 Abs. 1), Bioabfall (§ 5 Abs. 6), Sperrmüll (§ 5 Abs. 2), Schrott (§ 5 Abs. 9), Elektrogroßgeräten (§ 5 Abs. 10), Gartenabfällen (§ 5 Abs. 7), schadstoffbelasteten Abfällen (§ 5 Abs. 8), Kühlgeräten aus Haushaltungen und Abfällen zur Verwertung aus Haushaltungen werden nach der Zahl der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 25) zu einem Haushalt gehörenden Personen bemessen. Dabei werden Personen, die im Landkreis Heidenheim lediglich einen Nebenwohnsitz haben, nicht berücksichtigt.

Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt. Dies gilt auch für die Mitglieder von Wohngemeinschaften, Wohnheimbewohner und Untermieter, wenn sie allein wirtschaften.

Die Benutzungsgebühren betragen jährlich

1. für einen 1-Personen-Haushalt 247,08 DM 2. für einen 2- oder 3-Personen-Haushalt 399,36 DM 3. für einen 4- oder Mehrpersonenhaushalt 465,60 DM.

(2) Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen, die nach § 5 Abs. 4 und 5 als Gewerbeabfälle oder als hausmüllähnliche Gewerbeabfälle gelten, werden, soweit die Abfälle nicht selbst angeliefert werden (§ 19), nach der Zahl, Art und der Größe der zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter bemessen.

1. Sie betragen jährlich je Restmüllbehälter

a) bis 120 l Füllraum (ohne Behältergestellung) 711,48 DM b) bis 240 l Füllraum (ohne Behältergestellung) 1.029,84 DM c) bis 1 100 l Füllraum (ohne Behältergestellung) 4.828,20 DM

2. Sie betragen jährlich je Biomüllbehälter

a) bis 120 l Füllraum (ohne Behältergestellung) 457,56 DM b) bis 240 l Füllraum (ohne Behältergestellung) 870,36 DM

(3) Bei gemischt genutzten Grundstücken, d.h. Grundstücken, die sowohl Wohnzwecken als auch anderen Zwecken dienen, werden neben den Benutzungsgebühren nach Abs. 1 zusätzlich Gebühren nach Abs. 2 erhoben. Ausschlaggebend ist das Vorhandensein eines Büro- oder Geschäftsraums ohne Rücksicht auf Art und Maß der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder die steuerliche Beurteilung.

Wird kein gesonderter Abfallbehälter für Gewerbeabfälle zur Abfuhr bereitgestellt, beträgt die jährliche Mindestgebühr 375,24 DM.

Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Abs. 4 und 5.

Die Abfallwirtschaftssatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom 15.12.1997 enthält folgende weitere Bestimmungen:

§ 12

Zugelassene Abfallbehälter

(1) Zugelassene Abfallbehälter sind

1. für die in § 5 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Abfälle Müllgroßbehälter mit 120/240 l Füllraum (Biotonne);

2. für den Restmüll (§ 11) Müllgroßbehälter mit 120/240/ 1 100 l Füllraum (Restmülltonne);

3. für Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5) Müllgroßbehälter mit 120/240/1 100 l Füllraum.

(2) .....

(3) Die erforderlichen Abfallbehälter für den Restmüll (Hausmüll) werden den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 vom Landkreis leihweise zur Verfügung gestellt. Grundsätzlich werden für den Restmüll je Wohngrundstück bis zu fünf Personen 120 l Behältervolumen, je weiterer fünf Personen weitere 120 l Behältervolumen zur Verfügung gestellt. .....

(4) bis (9) .....

(10) Für Grundstücke, auf denen ausschließlich Gewerbeabfälle oder hausmüllähnliche Gewerbeabfälle anfallen (§ 5 Abs. 4, 5 und 6), sind im Rahmen der Überlassungspflicht Müllgroßbehälter für den Restmüll in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten. Die Verpflichtung zur Trennung von Restmüll und Bioabfall bleibt unberührt. Mehrere Gewerbebetriebe, die sich auf dem gleichen Grundstück befinden, können die gemeinsame Nutzung eines oder mehrerer Müllgroßbehälter beantragen. Für alle Gewerbebetriebe muss jedoch die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gesichert sein. Die zur Leerung bereitgestellten Abfallbehälter für Restmüll und Bioabfall müssen mit einer gültigen Gebührenmarke versehen sein. ....

(11) Bei Grundstücken, auf denen sowohl Hausmüll (§ 5 Abs. 1), als auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (§ 5 Abs. 5) anfallen, kann von den Überlassungspflichtigen auf den Erwerb von Gewerbemüllgefäßen nach Abs. 10 verzichtet werden, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung des hausmüllähnlichen Gewerbeabfalls durch die Mitbenutzung eines bereits auf dem Grundstück vorhandenen Restmüll-/Biomüllbehälters des Haushalts sichergestellt ist. Die ordnungsgemäße Entsorgung des Hausmülls darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 13

Abfuhr

(1) Die Bioabfälle und der Restmüll werden in Abfuhrbezirken im Rahmen einer regelmäßigen Abfuhr eingesammelt. ......

(2) bis (7) ......

§ 16

Einsammeln von Gewerbeabfällen

Für das Einsammeln von Gewerbeabfällen gelten die für die Abfuhr des Restmülls und der Bioabfälle maßgebenden Vorschriften entsprechend. Die Abfallbehälter dürfen nur mit einer gültigen Gebührenmarke zur Leerung bereitgestellt werden. Sobald die Verwiegung eingeführt ist, dürfen nur noch mit einem Datenträger ausgerüstete Abfallbehälter zur Abfuhr bereitgestellt werden. Erfordern es die besonderen Verhältnisse beim Überlassungspflichtigen, regelt der Landkreis im Einzelfall die Abfuhr.

§ 19

Benutzung der Entsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer

(1) Die Kreiseinwohner und die ihnen nach § 16 Abs. 2 und 3 der Landkreisordnung gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sind berechtigt, Abfälle, die nicht der Abfuhr durch den Landkreis unterliegen, Bodenaushub und Bauschutt, Bioabfälle, Gartenabfälle, Sperrmüll, Schrott, Elektrogroßgeräte sowie Wertstoffe nach Maßgabe dieser Satzung und der Benutzungsordnung selbst anzuliefern (Selbstanlieferer) oder durch Beauftragte anliefern zu lassen.

(2) bis (7) ......

Die Antragstellerin hat am 16.12.1998 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie vor: § 24 Abs. 3 Satz 3 AbfWS verstoße mehrfach gegen Art. 3 GG. Eigentümer gemischt genutzter Grundstücke seien gegenüber Eigentümern rein gewerblich genutzter Grundstücke benachteiligt. Ersterenfalls fielen Benutzungsgebühren nach § 24 Abs. 1 AbfWS je nach Haushaltsgröße an. Hinzu kämen die Behältergebühren nach § 24 Abs. 2 AbfWS, jedenfalls die Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 S. 3 AbfWS. Demgegenüber habe - nur - der - ausschließlich - Gewerbetreibende die Möglichkeit der Selbstanlieferung, was ihn bei relativ geringem Anfall gewerblicher Abfälle besonders begünstige. Diese Möglichkeit habe der sein Grundstück gemischt nutzende Eigentümer nicht. Bei geringstem Anfall von Gewerbeabfall müsse dieser unter Umständen wesentlich höhere Abfallgebühren zahlen als bei rein gewerblicher Nutzung. Bei ihr fielen auch keine überlassungspflichtigen Abfälle an. Zur Mindestgebühr könne nach § 24 Abs. 3 AbfWS 1998 unabhängig vom Vorliegen überlassungspflichtiger gewerblicher Abfälle veranlagt werden.

Weiter würden die Gebührenpflichtigen nur ungleichmäßig zur Mindestgebühr herangezogen, weil der Antragsgegner zum Teil vom Vorhandensein eines Büro- oder Geschäftsraums keine Kenntnis erlange. Dies gelte etwa für alle Lehrer, andere nicht selbständig Tätige und für freiberuflich Tätige, die zu Hause ein Arbeitszimmer bzw. einen Büroraum unterhielten.

Die Mindestgebühr widerspreche auch der Typengerechtigkeit. Der Höhe nach entspreche sie der Hausmüllgebühr eines Zwei- bis Dreipersonenhaushalts bzw. einer 60 l-Tonne nach § 24 Abs. 2 AbfWS. Eine Typisierung dahin, dass bei ca. 90 % aller gemischt genutzten Grundstücke 60 l hausmüllähnliche Gewebeabfälle wöchentlich anfielen, sei unzulässig. Die Gewerbebetriebe ließen sich weder ihrer Art nach noch nach ihrem Abfallaufkommen typisieren. Zudem blieben je nach Personenzahl in einem Haushalt unterschiedliche (Rest-)Entsorgungskapazitäten in den 120 l-Behältern für gewerbliche Abfälle zur Verfügung übrig. Eine Typisierung dahingehend, dass bei gemischt genutzten Grundstücken zu 90 % oder überwiegend eine bestimmte Haushaltsgröße oder eine bestimmte Gewerbebetriebsgröße anzutreffen sei, lasse sich nicht feststellen. Die pauschale Mindestgebühr für alle Gewerbetreibenden auf gemischt genutzten Grundstücken verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Sie entspreche weder dem Prinzip der Kostenproportionalität noch dem Prinzip der Leistungsproportionalität. Denn sie werde unabhängig von Art und Umfang des Abfalls erhoben.

Außerdem sei die Mindestgebühr nicht mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG vereinbar. Durch die Verwiegung des Mülls ab dem Jahr 1999 werde zwar der Vorgabe, die Gebühren am Aufkommen der Abfälle zur Beseitigung zu bemessen, entsprochen. Dennoch drohe der Antragstellerin eine weitere "Grundgebühr", die die "Grundgebühr für einen Vierpersonenhaushalt" überschreite.

Die Gebührenfestsetzung durch den Kreistag des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Den Kreisräten habe bei der Beschlussfassung nur eine unzureichende Globalkalkulation vorgelegen. Dort seien Kosten für die nicht verwirklichte thermische Restabfallbeseitigungsanlage Heidenheim eingefügt worden, die der Gebührenkalkulation nicht hätten zugrundegelegt werden dürfen. Außerdem sei den einzelnen Kreisräten nicht ermöglicht worden, sich eingehend mit der Globalkalkulation zu befassen. Damit hätten sie bei der Abstimmung ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht ausüben können.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass Abschnitt I der am 15.12.1997 beschlossenen Satzung des Antragsgegners zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16.12.1996 bezüglich § 24 Abs. 3 in der für das Jahr 1998 maßgeblichen Fassung ungültig ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Er habe sich bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Abfällen im Jahr 1998 für eine ausschließlich am Prinzip der Leistungsproportionalität orientierte Gebührenbemessung entschieden. Dies gelte für die Privathaushalte, die Gewerbeeinsammlung, die Mindestgebühren und die Gewerbe-Selbstanlieferer. Auch nach Änderung des nunmehr stärker mengenorientierten Gebührensystems ab 1.1.1999 gelte ein ausschließlich leistungsbezogener Gebührenmaßstab. Bei der Kalkulation der Mindestgebühr für das Jahr 1998 sei das für die Entsorgung von Restmüll auf gemischt genutzten Grundstücken ohne eigene Gewerbemüllbehälter verfügbare Volumen je Veranlagungsfall pauschal mit 60 l angesetzt worden. Eine einzelfallbezogene Ermittlung des verfügbaren Entsorgungsvolumens sei faktisch ausgeschlossen. Mit der Erhebung der Mindestgebühr werde sowohl die Mitbenutzung des für den Haushalt vorgehaltenen Restmüllbehälters als auch des für den Haushalt vorgehaltenen Biomüllbehälters abgegolten. Deshalb müssten bei der Ermittlung der kostendeckenden Gebührensatzobergrenze der Mindestgebühr die auf die Restmüllentsorgung entfallende "Mindestgebühr" (239,59 DM) und die auf die Biomüllentsorgung entfallende "Mindestgebühr" (135,71 DM) addiert werden.

Eine Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner ausschließlich gewerblich genutzter Grundstücke im Vergleich zu gemischt genutzten Grundstücken bestehe nicht. Denn auch Gewerbebetriebe hätten nach der Abfallwirtschaftssatzung kein Wahlrecht zwischen der Entsorgung hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle im Rahmen der öffentlichen Müllabfuhr und der Selbstanlieferung bei den Entsorgungseinrichtungen des Antragsgegners. Sie seien vielmehr - im Rahmen der Überlassungspflicht - zur Überlassung im Rahmen der öffentlichen Abfallabfuhr verpflichtet. Zur Selbstanlieferung sei der Erzeuger oder Besitzer hausmüllähnlicher Gewerbeabfälle nur berechtigt, wenn er von der Nutzung der öffentlichen Abfallabfuhr auf Grund einer Einzelfallregelung "befreit" sei. Im Übrigen dürften nur Abfälle selbst angeliefert werden, die von vornherein aus der öffentlichen Abfallabfuhr ausgenommen seien (z.B. Bodenaushub, Bauschutt und Baustellenabfälle).

Für gemischt genutzte Grundstücke müssten auch nicht regelmäßig höhere Abfallgebühren gezahlt werden als bei rein gewerblicher Nutzung. Vielmehr seien gemischt genutzte Grundstücke durch § 12 Abs. 11 AbfWS begünstigt, was sachlich gerechtfertigt sei. Umgekehrt sei auch die Doppelbelastung gemischt genutzter Grundstücke durch Mindest- und Haushaltsgebühr gerechtfertigt und verstoße insbesondere nicht gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Erhebung der Mindestgebühr gelte eine zusätzliche Leistung des Trägers der Abfallentsorgungseinrichtung ab, die in der Beseitigung des in dem Hausmüllbehälter untergebrachten Gewerbeabfalls bestehe.

Es bestehe auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung der Selbstanlieferungsgebühren für Kleinmengen (§ 24 Abs. 4 S. 3 AbfWS) und der Mindestgebühr. Denn beiden Gebühren stünden unterschiedliche Entsorgungsleistungen bei unterschiedlicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegenüber.

Einer unzulässigen Ungleichbehandlung bei der Veranlagung beuge die Praxis des Antragsgegners vor. Keine Mindestgebühr sei nach § 24 Abs. 3 S. 3 AbfWS 1998 zu erheben, wenn auf dem Grundstück ein häusliches Arbeitszimmer eines nicht selbständig Tätigen unterhalten werde.

Die Festsetzung einer einheitlichen Mindestgebühr unabhängig von der Art der freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit und der Menge der dabei anfallenden Abfälle sei mit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit vereinbar. Eine Analyse der Menge als auch der Beschaffenheit des von gemischt genutzten Grundstücken zu beseitigenden Abfalls sei nämlich praktisch ausgeschlossen, weil nicht mit einem angemessenen wirtschaftlichen und technischen Aufwand durchführbar. Dies zwinge und berechtige den Antragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, den auf die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen von gemischt genutzten Grundstücken entfallenden Leistungsanteil pauschalierend zu schätzen. Die Berücksichtigung der Gebührenschuldner einer Mindestgebühr bei der Kostenverteilung für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit einem Entsorgungsvolumen von 60 l je Veranlagungsfall entspreche der Hälfte des Mindestbehältervolumens, das nach § 12 Abs. 10 AbfWS 1998 auf ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken vorzuhalten sei. Dieser mengenbezogene Verteilungsansatz stufe die Mindestgebühr angemessen gegenüber den Behältergebühren nach § 24 Abs. 2 AbfWS 1998 ab. Die Mindestgebühr knüpfe an den zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Behältertarifs an. Für eine angemessene Abstufung der nach dem Gefäßtarif bemessenen Gewerbemüllgebührensätze seien schon drei Gebührenstufen für Gewerbebetriebe mit geringem, durchschnittlichem und überdurchschnittlichem Müllanfall ausreichend. Bei gemischt genutzten Grundstücken werde diese Abstufung noch um die Mindestgebühr nach unten erweitert. Mit diesen Ansätzen sei der Rahmen einer zulässigen Typisierung eingehalten. Schließlich sei auch der Befüllungsgrad von 120-l- Restmüllbehältern in den jeweiligen Gewerbebetrieben unterschiedlich. Dennoch sei der Behältermaßstab nach Maßgabe der Typengerechtigkeit ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die in der Kalkulation an den Gefäßmaßstab anknüpfende Mindestgebühr sei deshalb in gleicher Weise wie der Behältermaßstab unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit vereinbar.

Die Mindestgebühr verstoße auch nicht deshalb gegen die Typengerechtigkeit, weil die Mindestgebühr unabhängig von der Haushaltsgröße bzw. der die Restmülltonne mitbenutzenden Bewohnerzahl und dem sich daraus ergebenden Restvolumen erhoben werde. Die Antragstellerin verkenne insoweit den Vorrang der ordnungsgemäßen Hausmüllentsorgung, der gegebenenfalls die Privilegierung nach § 12 Abs. 11 AbfWS 1998 entfallen lasse. Ferner sei nicht das im Hausmüllbehälter verfügbare Restvolumen Grundlage für die Bemessung der Mindestgebühr, sondern ein Volumen, das etwa der Hälfte der Nutzung eines 120 l-Restmüllbehälters entspreche.

Der Mindestgebühr stehe auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG nicht entgegen. Dieses Gebot enge den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei der Ausgestaltung der Gebührensätze zwar ein. Für die Umsetzung von § 8 Abs. 2 Nr. 2 LAbfG müsse dem Satzungsgeber aber eine angemessene Übergangszeit eingeräumt werden. Das neue - auf der Grundlage der Verwiegung der Abfälle mehr mengenorientierte - Gebührensystem sei im Kreisgebiet am 1.1.1999 in Kraft getreten. Das Festhalten am bisherigen Gebührensystem für eine Übergangszeit bis zur technischen Umsetzung des mengenorientierten Gebührensystems verstoße nicht gegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG. Mängel der Gebührenkalkulation seien nicht dargelegt worden.

Dem Senat liegen die Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners i.d.F. vom 15.12.1997 und vom 14.12.1998, die Änderungssatzungen vom 15.12.1997 und vom 14.12.1998 sowie die einschlägige Gebührenkalkulation nebst Anlagen zur Änderungssatzung vom 15.12.1997 vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg.

I. Der Antrag ist zwar zulässig.

§ 24 Abs. 3 AbfWS 1998, auf den sich der Normenkontrollantrag beschränkt, ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, über deren Gültigkeit der Senat im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verb. mit § 4 AGVwGO).

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist gegeben. Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist geltend gemacht. Die Antragstellerin wurde für das Kalenderjahr 1998 zur Mindestgebühr auf der Grundlage des § 24 Abs. 3 AbfWS 1998 herangezogen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestimmung inzwischen von einer neuen satzungsrechtlichen Regelung abgelöst worden ist. Die angegriffene Satzungsbestimmung hat im Zusammenhang mit dem auf ihrer Grundlage ergangenen Gebührenbescheid für das Jahr 1998 noch Auswirkungen auf gegenwärtige Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten (VGH Bad.-Württ., NK-Urteil vom 30.1.1997 - 2 S 3224/95 -).

Der Normenkontrollantrag wurde innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung der am 15.12.1997 beschlossenen Änderungssatzung gestellt (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO).

II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Mindestgebührenregelung ist gültig. § 24 Abs. 3 AbfWS des Antragsgegners in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungssatzung vom 15.12.1997 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

Eine Mindestgebühr ist das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, die dementsprechend auch Entstehungsvoraussetzung für die Gebühr ist. Mit ihr wird - im unteren Leistungsbereich - eine durchschnittliche Mindestinanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung unterstellt. Sie fällt nicht zusätzlich zu einer Benutzungsgebühr für eine höhere Verbrauchsmenge an. Die Mindestgebühr wird in erster Linie mit dem Gesichtspunkt der Praktikabilität gerechtfertigt, weil sie gerade bei geringer Leistungsmenge das Heranziehungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht erleichtert. Infolge des Verzichts auf eine weitergehende Differenzierung im unteren Leistungsmengenbereich bedarf es keiner Feststellung der konkreten Leistungsmenge und keiner an genau dieser Leistungsmenge orientierten Gebührenberechnung im Einzelfall. In der Rechtsprechung des Senats bislang offen gelassen wurde die Frage, ob die mit der Mindestgebühr verbundene Pauschalierung im unteren Leistungsbereich auch dazu dient, Benutzer mit geringer Inanspruchnahme stärker an den invariablen Kosten der öffentlichen Einrichtung zu beteiligen, als dies einer (strikt) leistungsmengenproportionalen Gebührenbemessung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, KStZ 1987, 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1982 - 2 S 2576/81 -, KStZ 1983, 212; Urteil vom 6.3.1986 - 2 S 376/85 -, VBlBW 1987, 146 jeweils zu einer Mindestgebühr für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle; NK-Beschluss vom 5.9.1996 - 2 S 893/95 -, BWGZ 1997, 396 zu einer Mindestgebühr in einer Abwassersatzung; Scholz, BWGZ 1989, S. 249 ff.; Schulte in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rdnr. 502 ff., 693 a zu § 6; Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz (KAG) für Baden-Württemberg, Anm. 7 b zu § 9).

1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nach der Abfallwirtschaftssatzung 1998 zur Mindestgebühr nur veranlagt werden, wer bei gemischter Grundstücksnutzung zur Überlassung gewerblicher Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist. Die Erhebung der Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 AbfWS 1998 knüpft hinreichend an eine Benutzung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung des Antragsgegners an (§ 9 Abs. 1 S. 1 KAG). Sie ist nach der Abfallwirtschaftssatzung und der hier maßgeblichen Gebührenberechnung des Antragsgegners als Benutzungsgebühr konzipiert, die für die auch u.U. nur geringfügige, tatsächlich uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundenen Kosten erhoben wird. Entstehungsvoraussetzung für die Mindestgebühr ist die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtung (ganz herrschende Meinung: vgl. nur Seeger/Gössl, aaO, Anm. 7 b zu § 9; Schulte in Driehaus, aaO, Rdnr. 502 zu § 6).

Nach der Rechtsprechung des 2. Senats reicht das Bestehen eines durch die Satzung angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs, der lediglich die Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung begründet, für sich genommen nicht aus, um die Erhebung von Benutzungsgebühren zu rechtfertigen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, begründet erst die Benutzung der öffentlichen Einrichtung das der Benutzungsgebühr eigentümliche Austauschverhältnis, in dem sich Leistung und Gegenleistung gegenüberstehen. Nur die tatsächliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung berechtigt zur Gebührenerhebung; die bloße Möglichkeit hierzu oder der Umstand allein, dass durch die Einrichtung Vorteile geboten werden, reichen nicht aus. Welche Anforderungen jeweils an die Begründung des Benutzungsverhältnisses zu stellen sind, hängt von dessen Eigenart, insbesondere von den satzungsrechtlichen Voraussetzungen ab, unter denen die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Einrichtung gestattet ist (Urteil des Senats vom 24.2.1983 - 2 S 697/82 -, VBlBW 1984, 25; Urteil vom 1.3.1984 - 2 S 1177/82 -, BWGZ 1984, 507).

Nach der Abfallwirtschaftssatzung 1998 wird ein solches Benutzungsverhältnis nur für diejenigen Grundstückseigentümer - und der ihnen in § 3 Abs. 1 und 2 AbfWS 1998 Gleichgestellten -, deren Grundstücke gemischt genutzt werden und die nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zur Überlassung von Abfällen aus sonstigen Herkunftsbereichen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet sind und dementsprechend die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung des Antragsgegners benutzen (müssen), begründet. Nur dann kann zur Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 AbfWS 1998 veranlagt werden. Zwar knüpft die Erhebung der Mindestgebühr nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 24 Abs. 3 AbfWS 1998 lediglich an zwei Voraussetzungen an, nämlich die Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit auf einem Wohngrundstück und das Vorhandensein eines besonderen Büro- oder Geschäftsraums für deren Ausübung. Diese Voraussetzungen setzen nicht die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Entsorgung anfallender gewerblicher Abfälle voraus. Legt man allerdings § 24 Abs. 2 und 3 AbfWS 1998 systematisch vor dem Hintergrund von § 12 Abs. 10 und 11 AbfWS 1998 aus, führt dies bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen zur Beschränkung des Kreises der zur Zahlung der Mindestgebühr Verpflichteten auf die Überlassungspflichtigen und damit auf diejenigen, die gem. § 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG zur Überlassung ihrer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet sind. Die Erhebung der Mindestgebühr knüpft nicht nur an die in § 24 Abs. 3 S. 2 genannten Merkmale an, sondern setzt zusätzlich überlassungspflichtige Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen voraus. § 24 Abs. 3 S. 2 AbfWS 1998 regelt danach lediglich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemischten Grundstücksnutzung im Sinne von § 24 Abs. 3 S. 1 AbfWS 1998. Folglich kommt es im angesprochenen Zusammenhang auf aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1181 eventuell zu ziehende Konsequenzen hier nicht an. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

§ 24 Abs. 2 AbfWS 1998 bemisst die Benutzungsgebühr für die Entsorgung gewerblicher Abfälle nach der Zahl, Art und Größe der "zur Abfuhr bereitgestellten" Abfallbehälter und setzt damit für solche Abfälle "vorgehaltene" Abfallbehälter voraus. Die Vorhaltepflicht besteht nach § 12 Abs. 10 AbfWS 1998 jedoch nur im Rahmen der Überlassungspflicht. Daraus folgt, dass Benutzungsgebühren nach § 24 Abs. 2 AbfWS 1998 nur erhoben werden, wenn auf einem ausschließlich gewerblich genutzten Grundstück oder auf Grund der (Rechtsgrund-)Verweisungsnorm des § 24 Abs. 3 S. 1 AbfWS 1998 auf einem gemischt genutzten Grundstück Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müssen.

§ 12 Abs. 11 S. 1 AbfWS 1998 verzichtet unter den dort genannten Voraussetzungen zwar auf die Vorhaltung eines gesonderten Abfallgefäßes nach Abs. 10 und privilegiert die Überlassungspflichtigen insoweit, als sie ihrer Überlassungspflicht mittels Benutzung der ohnehin bereits vorgehaltenen Hausmüllabfallbehälter nachkommen dürfen. § 12 Abs. 11 AbfWS 1998 verzichtet aber nicht auf die Voraussetzung der Überlassungspflicht. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut ("von den Überlassungspflichtigen") der Bestimmung. Folglich setzt auch die an § 12 Abs. 11 AbfWS 1998 anknüpfende Mindestgebührenregelung des § 24 Abs. 3 S. 3 AbfWS 1998 voraus, dass auf dem gemischt genutzten Grundstück Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen überlassen werden müssen.

2. Die Abfallwirtschaftssatzung 1998 genügt auch den Bestimmtheitsanforderungen, soweit sie das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen der Überlassungspflicht" verwendet (vgl. z.B. §§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 10 und 11 AbfWS).

Mit NK-Urteil vom 22.3.2001 - 2 S 2043/00 - hat der Senat entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal des "Rahmens der Überlassungspflicht" dann hinreichend bestimmt ist, wenn dieser "Rahmen" ausschließlich durch die bundesrechtlich abschließend in § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG geregelte Überlassungspflicht bestimmt wird. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn sich aus der Abfallwirtschaftssatzung selbst Zweifel daran ergeben, weil Satzungsbestimmungen selbständige Überlassungspflichten begründen, die über den bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen hinausgehen.

Dass die Abfallwirtschaftssatzung 1998 des Antragsgegners die bundesrechtlich abschließend geregelte Überlassungspflicht ihrerseits über § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG hinaus erweitert, ist weder von der Antragstellerin geltend gemacht worden noch ersichtlich. Einer ausdrücklichen Verweisung auf § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG bedarf es in einem solchen Fall unter dem Blickwinkel der hinreichenden Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals des "Rahmens der Überlassungspflicht" nicht.

3. Die Antragstellerin kann auch mit ihrer weiteren Rüge, auf ihrem Grundstück fielen keine überlassungspflichtigen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen an und sie benutze folglich insoweit die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners nicht, im Normenkontrollverfahren nicht durchdringen. Denn dieser Einwand steht nicht der Rechtmäßigkeit der Abfallwirtschaftssatzung 1998 entgegen, sondern allenfalls der Veranlagung der Antragstellerin zur Mindestgebühr. Sollte die Antragstellerin nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG hinsichtlich der auf ihrem Grundstück anfallenden Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen nicht überlassungspflichtig sein, kann sie auch nicht zur Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 AbfWS 1998 veranlagt werden. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist Gegenstand des Veranlagungsverfahrens und gegebenenfalls des sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens.

4. Die Mindestgebühr verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

a) Die Antragstellerin hält die Gebührenschuldner gemischt genutzter Grundstücke gegenüber Gebührenschuldnern von ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken für benachteiligt, weil Letztere zwischen der Entsorgung der Abfälle anderer Herkunftsart im Wege der Abfallabfuhr (Gebühren nach § 24 Abs. 2 AbfWS 1998) und der Selbstanlieferung der Abfälle (Gebühren nach § 24 Abs. 4 AbfWS) wählen könnten.

Eine Ungleichbehandlung der genannten Gebührenschuldnergruppen bezüglich des vermeintlichen Rechts zur Selbstanlieferung von gewerblichen Abfällen liegt nicht vor. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen anderer Herkunftsart verfügen nach der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners nämlich über keine solche Wahlfreiheit. § 19 AbfWS 1998 regelt die Benutzung der Entsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer. Danach besteht das Recht zur Selbstanlieferung - neben im Einzelnen aufgeführten Abfallarten wie z.B. Bodenaushub und Bauschutt (§ 5 Abs. 6 ff.) - nur für Abfälle, die nicht der Abfuhr durch den Landkreis unterliegen. Gewerbeabfälle und hausmüllähnliche Abfälle (§ 5 Abs. 4 und 5 AbfWS 1998), also die Abfälle, die zu den Benutzungsgebühren nach § 24 Abs. 2 AbfWS 1998 führen, unterliegen grundsätzlich der öffentlichen Abfallabfuhr durch den Entsorgungsträger nach Maßgabe der §§ 16 S. 1, 13 AbfWS 1998 und zwar im zweiwöchigen Abfuhrrhythmus mittels vorzuhaltender Abfallgefäße für Restmüll und Biomüll (§ 12 Abs. 10 AbfWS 1998). Unterliegen also regelmäßig Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 4 und 5 AbfWS 1998 der öffentlichen Abfallabfuhr, kommt eine Ausnahme hiervon nur im Einzelfall nach § 16 S. 4 AbfWS 1998 in Betracht, wenn z.B. Abfälle anderer Herkunftsart nach ihrer Art, Menge und Beschaffenheit nicht im Wege der öffentlichen (Regel-)Abfuhr eingesammelt und transportiert werden können.

b) Es besteht auch keine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen den Selbstanliefergebühren für Kleinmengen nach § 24 Abs. 4 S. 3 AbfWS 1998 und der Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 S. 3 AbfWS 1998.

In Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG fordert das Äquivalenzprinzip, dass die Gebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung zu bemessen ist, so dass bei etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa entsprechende Gebühren zu zahlen sind (st. Rspr. des Senats, z.B. NK-Beschluss vom 16.6.1999, aaO).

Beiden Gebühren steht eine jeweils unterschiedliche Inanspruchnahme der Leistungen des öffentlichen Entsorgungsträgers gegenüber: Die Mindestgebühr gilt die Entsorgung von Restmüll und Biomüll und anderes mehr sowie die Benutzung der Entsorgungsinfrastruktur z.B. in Form der Müllabfuhr etc. ab (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 AbfWS 1998). Bei der Selbstanlieferung von Kleinmengen wird die Gebühr nur für die Entsorgung (thermische Behandlung oder Abfalldeponierung) erhoben.

c) Weiter ist sowohl die Begünstigung als auch die Mehrbelastung gemischt genutzter Grundstücke durch die Mindestgebühr sachlich gerechtfertigt. § 12 Abs. 11 AbfWS 1998, der bei gemischter Nutzung unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Erfüllung der Vorhaltepflicht von Gewerbemüllgefäßen nach § 12 Abs. 10 AbfWS 1998 verzichtet, begünstigt Gebührenschuldner gemischt genutzter Grundstücke. Denn diese werden hinsichtlich der gewerblichen Nutzung nicht "mindestens" zu der Benutzungsgebühr nach § 24 Abs. 2 Nrn. 1 a und 1 b AbfWS 1998 in Höhe von 1.169,04 DM (711,48 DM + 457,56 DM) veranlagt. Vielmehr müssen sie "nur" die deutlich, auf ca. ein Drittel davon reduzierte Mindestgebühr von 375,24 DM zahlen, durch die sowohl die Mitbenutzung des - jeweils für Abfälle aus privaten Haushalten vorgehaltenen - Restmüllbehälters als auch des Biomüllbehälters abgegolten wird.

Diese Begünstigung gemischt genutzter Grundstücke bezüglich der Abfälle anderer Herkunftsart im Vergleich zu rein gewerblich genutzten Grundstücken ist sachlich gerechtfertigt. Denn sie erfolgt nur, soweit gewerbliche Abfälle über die bereits für Abfälle aus privaten Haushaltungen vorgehaltenen Abfallbehälter entsorgt werden können (§ 12 Abs. 11 S. 1 und 2 AbfWS 1998). Für diese wird aber bereits zu Benutzungsgebühren nach § 24 Abs. 1 AbfWS 1998 veranlagt.

Umgekehrt ist auch die Mehrbelastung der Gebührenschuldner gemischt genutzter Grundstücke mit Haushaltsgebühren nach § 24 Abs. 1 AbfWS 1998 und der Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 S. 3 AbfWS 1998 sachlich zu rechtfertigen: Die Erhebung der Mindestgebühr knüpft an eine zusätzliche Leistung des Entsorgungsträgers an. Eine solche liegt auch dann vor, wenn die Entsorgung der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen über den Hausmüllbehälter erfolgt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.10.1982, aaO und vom 6.3.1986, aaO).

d) Die von der Antragstellerin weiter gerügte ungleichmäßige tatsächliche Heranziehung der Gebührenschuldner zur Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 S. 3 AbfWS 1998 wird vom Antragsgegner bereits in der Sache bestritten. Unabhängig davon betrifft diese Rüge die Heranziehungspraxis des Antragsgegners und damit den Vollzug der Satzung durch den Entsorgungsträger, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Satzung. Eine eventuell tatsächlich vorkommende ungleiche Verwaltungspraxis lässt die hier zu beantwortende Frage der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage unberührt.

Soweit die Antragstellerin weiter auf die Nichtheranziehung von Lehrern und sonstigen nicht selbständig Tätigen, die in ihrer Privatwohnung ein Arbeitszimmer oder einen Büroraum unterhalten, abhebt, führt dies von vornherein zu keiner Ungleichbehandlung: Denn die Erhebung der Mindestgebühr setzt nach der Satzung eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit auf dem zugleich privat zu Wohnzwecken genutzten Grundstück voraus. Deshalb muss auch der an anderer Stelle freiberuflich Tätige, der in seiner Privatwohnung ein (privates) Arbeitszimmer hat, nicht deshalb die Mindestgebühr entrichten. Denn es fehlt an der gewerblichen/freiberuflichen Nutzung auf dem zugleich privat genutzten Grundstück (vgl. § 24 Abs. 3 S. 1 und 2 AbfWS 1998).

5. Die Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 AbfWS 1998 verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb gegen das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz, weil sich die Gewerbebetriebe im Landkreis des Antragsgegners weder ihrer Art nach noch nach ihrem Abfallaufkommen typisieren ließen. Die Antragstellerin stellt in Abrede, dass im Landkreis des Antragsgegners 90 % der von der Erhebung der Mindestgebühr betroffenen Gebührenschuldner mindestens 60 l (Rest-)Volumen wöchentlich in Anspruch nehmen. Es gebe mehr als 10 % Abweichungen von dieser unterstellten Mindestinanspruchnahme.

Das Äquivalenzprinzip und der Gleichbehandlungsgrundsatz gebieten es, die Höhe der Mindestgebühr in etwa am Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung auszurichten. Sie ist regelmäßig in einer Höhe festzusetzen, die der durchschnittlichen Mindestinanspruchnahme entspricht. Ihre Höhe darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, aaO und VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 5.9.1996, aaO; Seeger/Gössl, aaO, Anm. 7 b zu § 9; Scholz, BWGZ 1989, 250; Cordes, VBlBW 2000, 1, 6). Dabei wird mit dem Gebührenmaßstab der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bestimmt. Eine bei Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben etwa eintretende gebührenrechtliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte bedarf der Rechtfertigung durch einen einleuchtenden sachgerechten Grund. Sie kann auch nach dem sog. Grundsatz der Typengerechtigkeit bereits unerheblich und vernachlässigbar sein, weil sie bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt (Grundsatz der Typengerechtigkeit). Dieser Grundsatz gestattet dem Gesetzgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, Urteil vom 25.8.1982 - 8 C 54.81 -, Buchholz 401.9, Beiträge Nr. 20, S. 2, 4). Dieser Grundsatz rechtfertigt die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte jedoch nur so lange, als nicht mehr als 10 v.H. der in der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen.

Ob eine Gleichbehandlung bei eventuell ungleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners durch die Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 AbfWS 1998 stattfindet und dies nach Maßgabe des Grundsatzes der Typengerechtigkeit vernachlässigbar wäre, kann hier jedoch dahinstehen. Denn eine eventuell vorhandene Ungleichbehandlung der Mindestgebührenschuldner im untersten Leistungsbereich lässt sich jedenfalls durch andere Gründe rechtfertigen.

Die von der Antragstellerin behauptete "Grobpauschalierung" durch die Mindestgebühr findet so ohnehin nicht statt: Die Mindestgebühr knüpft zum einen nicht an ein Abfallaufkommen von 60 l wöchentlich, sondern in Anbetracht des nur zweiwöchentlichen Abfuhrturnus (§§ 13 Abs. 1 S. 2, 16 S. 1 AbfWS) von lediglich 30 l wöchentlich an. Zum andern ist sie das Entgelt für die Entsorgung des Restmülls und des Biomülls anderer Herkunftsart.

Tatsächliche Feststellungen dazu, in welchem Umfang Abfälle anderer Herkunftsart zur Beseitigung auf den gemischt genutzten Grundstücken im Landkreis des Antragsgegners anfallen, insbesondere ob die durchschnittliche Mindestinanspruchnahme von 30 l Volumen wöchentlich bei 90 % der gemischt genutzten Grundstücke ohne gesonderten Abfallbehälter für Gewerbeabfälle zutreffend ist, existieren nicht (Unterschied zum Fall der Mindestgebühr im Fall VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 5.9.1996, aaO). Es erscheint auch nahezu ausgeschlossen, derartige Feststellungen überhaupt bei gemischt genutzten Grundstücken ohne gesonderten Abfallbehälter für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen hinsichtlich Restmüll und Biomüll unter praktikablen Umständen zu treffen. Folglich dürfte es bereits an tatsächlichen Anknüpfungspunkten für eine typisierende Betrachtung fehlen.

Rechtfertigungsgründe für eine abgabenrechtliche Ungleichbehandlung können sich jedenfalls aus dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Praktikabilität ergeben, wenn eine dem strikten formalen Gleichbehandlungsgebot entsprechende Gebührenbemessung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde, der in Anbetracht betragsmäßig nur geringfügiger Auswirkungen mit Blick auf den erreichbaren Erfolg einer tragfähigen Relation entbehrte. Dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kommt danach umso mehr Gewicht zu, je geringer die Auswirkungen der Unterschiede in der Leistung auf das diesen unterschiedlichen Leistungen entsprechende Entgelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.10.1994 - 8 C 21.92 -, NVwZ-RR 1995, 348 ff.).

Soweit der Satzungsgeber hier im untersten Leistungsbereich der Mindestgebühr im Rahmen des von ihm zulässigerweise gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs des Behältervolumens pauschaliert und eine weitere Differenzierung unterlässt, ist dies sachgerecht.

Eine exakt der tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechende Gebührenbemessung bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen wäre allenfalls unter immensem Aufwand mit entsprechenden Kostenfolgen für alle Gebührenschuldner gemischt genutzter Grundstücke überhaupt denkbar und völlig unpraktikabel.

Die Mindestgebühr geht von dem im Bereich des § 24 Abs. 2 AbfWS 1998 maßgeblichen Behältervolumenmaßstab aus. Diesem Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist eigen, dass er auf allen Gebührenstufen die Abfallmengen über die - wählbaren - Behältervolumina pauschaliert und die Nichtausnutzung des ganzen Behältervolumens unberücksichtigt lässt. Die Einschränkung der Wahl von Behältergrößen durch Festlegung von Behältermindestgrößen kombiniert Elemente der Mindestgebühr mit dem Behältervolumenmaßstab (vgl. hierzu Schulte in Driehaus, aaO, Rdnrn. 343 a und 502 zu § 6). Abweichungen vom Prinzip der Leistungsmengenproportionalität sind innerhalb einer Behältervolumenstufe für diesen Wahrscheinlichkeitsmaßstab typisch. Diese damit alle Benutzergruppen gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung des Abfallvolumens führt dazu, dass sich eine Gebühren-(Mehr-)Belastung, die an eine Behälterüberkapazität anknüpft, für die Gebührenschuldner aller Gebührenstufen nivelliert und angleicht. Dass auf der Stufe der Mindestgebühr eine darüber hinausgehende Pauschalierung erfolgen würde, ist nicht ersichtlich.

Weiter dürften zu gering veranschlagte Behältervolumenkapazitäten auch den unerwünschten und damit vom Satzungsgeber nicht zu unterstützenden Anreiz bieten, dass eine gewisse Anzahl von Gebührenpflichtigen den Abfall verbotswidrig und unerwünscht beseitigt, um keinen weiteren gebührenpflichtigen Behälter vorhalten zu müssen. Derartiges zu vermeiden, rechtfertigt eine gewisse Reserve im vorzuhaltenden Behältervolumen.

Ob eine Rechtfertigung für die Abweichung vom Grundsatz der Leistungsproportionalität in der Verteilung der invariablen Kosten liegen kann (offen gelassen in VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 5.9.1996, aaO; vgl. dazu ferner Driehaus, aaO, Rdnr. 693 a zu § 6), bedarf aus Anlass dieses Falls keiner Entscheidung. Zum einen ist die hier in Rede stehende Mindestgebühr verbrauchsabhängig ausgestaltet (BVerwG, Urteil vom 1.8.1986, aaO). Zum anderen soll sie nach dem Willen des Satzungsgebers nur der Verwaltungsvereinfachung und nicht der Verteilung invariabler Kosten dienen. Dass der Satzungsgeber andere Erwägungen angestellt hätte, ist nicht erkennbar.

Zu Unrecht sieht die Antragstellerin einen weiteren Verstoß gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit darin, dass je nach der in einem Haushalt lebenden Personenzahl bei gemischter Grundstücksnutzung unterschiedliche (Rest-)Entsorgungskapazitäten in den 120 l-Behältern für gewerbliche Abfälle zur Verfügung übrig blieben. Es liegt insofern nämlich bereits keine Ungleichbehandlung vor. Denn das verfügbare Restvolumen in Hausmüllbehältern ist nicht die Grundlage für die Bemessung der Mindestgebühr nach § 24 Abs. 3 S. 3 AbfWS 1998. Diese ist vielmehr in Anlehnung an den Gefäßmaßstab rechnerisch auf der Grundlage eines Mindestvolumens von 60 l kalkuliert worden. Im Übrigen wäre in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Hausmüllentsorgungsgebühr nach § 24 Abs. 1 AbfWS 1998 in Anbetracht ihrer degressiven Ausgestaltung umso geringer - pro Kopf betrachtet - wird, je mehr Personen in einem Haushalt leben.

6. Mit der Mindestgebühr in § 24 Abs. 3 S. 3 AbfWS 1998 trägt der Satzungsgeber auch den Bestimmungen des Landesabfallgesetzes, die den Entsorgungsträgern in den Satzungen nach § 8 LAbfG einen spürbaren Anreiz zur Abfallvermeidung vorschreiben, hinreichend Rechnung. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 LAbfG sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger insbesondere in den Satzungen nach § 8 die Anforderungen an die Erzeuger und Besitzer von Abfällen und die Gebührentatbestände so ausgestalten, dass sich daraus nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung sowie zur Abfalltrennung ergeben. § 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG bestimmt, dass sich die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach dem Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe richtet, dass das Aufkommen der Abfälle zur Beseitigung und der Abfälle zur Verwertung als Gebührenmaßstab berücksichtigt werden sollen.

Derartige Bestimmungen sind mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 3.5.1994 - 8 NB 1.94 -, DÖV 1994, 786; Beschluss vom 26.5.1998 - 8 B 82.98 -, NVwZ 1998, 1186 und Urteil vom 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, DÖV 2001, 468).

Bei der näheren Ausgestaltung der Gebührenbemessung kommt dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser ist durch die in §§ 2 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG enthaltenen Gebote (nur) dergestalt eingeschränkt, dass die Lenkungsziele der Abfallvermeidung und -verwertung neben den abgabenrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt werden sollen (LT-Drs. 10/1924, S. 38). Dementsprechend legen §§ 2 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht auf ein bestimmtes Gebührensystem oder einen bestimmten Gebührenmaßstab fest. Der Satzungsgeber muss sämtliche von der Gebührenregelung betroffenen - unterschiedlichen - Belange gewichten, abwägen und untereinander auszugleichen versuchen. Den Lenkungszielen nach §§ 2 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG kommt dabei beachtliches Gewicht zu ("sollen"), ohne dass andere Belange dadurch verdrängt werden.

Nach §§ 2 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 Nr. 2 e LAbfG sollen nachhaltige Anreize zur Vermeidung, Verwertung und Trennung von Abfall über die Ausgestaltung des Gebührentatbestands und des Gebührenmaßstabs erfolgen. Ob dies auch für den Anreiz über den - vom Gesetz im Übrigen nicht erwähnten - Gebührensatz gilt, kann hier offen bleiben (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.7.1996 - 2 S 1478/94 -, BWGZ 1997, 540 und NK-Beschluss vom 16.6.1999 - 2 S 782/98 -, BWGZ 1999, 869 ff.; Bullinger, VBlBW 1998, 372). Denn der Satzungsgeber hat mit der Mindestgebühr in Anknüpfung an das fingierte Behältervolumen von 60 l (bei zweiwöchigem Abfuhrturnus) und damit durch eine Regelung des Gebührenmaßstabs den Vermeidungs- und Verwertungsanreiz angestrebt, indem er für gemischt genutzte Grundstücke die für Abfälle nach § 5 Abs. 4 und 5 in Verb. mit § 24 Abs. 2 AbfWS 1998 geltenden vom Gebührenschuldner nach Zahl, Art und Größe wählbaren Behältervolumina mit den zugeordneten drei Gebührenstufen für geringen, durchschnittlichen und großen Anfall von Abfällen anderer Herkunftsart für den untersten Leistungsbereich um eine weitere Gebührenstufe nach unten erweitert hat. Damit stellt der Satzungsgeber ein derart geringes Behältervolumen von 30 l pro Woche (mit der Folge, dass die Mindestgebühr nur ca. ein Drittel der Gewerbeabfallgebühr in der untersten Stufe beträgt) zur Verfügung, dass die Benutzer der Einrichtung aus dem Kreis der gemischt genutzten Grundstücke durchaus im Sinne des angestrebten Lenkungszwecks angehalten sein dürften, um der Vorhaltung von Abfallgefäßen nach § 12 Abs. 10 AbfWS mit der Folge der Gebührenbelastung nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 AbfWS 1998 zu entgehen.

7. Schließlich führt auch der weitere Einwand der Antragstellerin, die Gebührenfestsetzung durch den Kreistag des Antragsgegners sei ermessensfehlerhaft erfolgt, nicht zum Erfolg ihres Begehrens.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entscheidet der Kreistag als zuständiges Rechtssetzungsorgan (§ 18 LKrO) innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen über die Höhe des Gebührensatzes, dessen Festsetzung zum Inhalt einer Abgabensatzung gehört (§ 2 Abs. 1 S. 2 KAG). Voraussetzung für eine sachgerechte Ermessensausübung ist eine Gebührenberechnung, aus der die kostendeckende Gebührensatzobergrenze hervorgeht. Ist dem Kreistag vor oder bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz eine Gebührenberechnung nicht zur Billigung unterbreitet worden oder ist die unterbreitete Gebührenberechnung in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Gebührensatzes zur Folge, weil der Kreistag das ihm bei der Festsetzung des Gebührensatzes eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausüben könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschluss vom 16.6.1999 - 2 S 782/98 -, BWGZ 1999, 869 ff.).

Die Antragstellerin hat weder ihre pauschale Rüge, es seien der Gebührenberechnung vermutlich nichtgebührenfähige Kostenpositionen zugrundegelegt worden, noch ihre allgemein gehaltene Behauptung, den einzelnen Kreisräten hätten die Beschlussvorlagen vor dem Satzungsbeschluss über die Gebührensätze nicht rechtzeitig vorgelegen, hinreichend substantiiert, obwohl ihr dies nach Einsichtnahme in die Gebührenberechnung und die diesbezüglichen Akten des Antragsgegners möglich gewesen wäre. Den vom Antragsgegner mit der Gebührenberechnung für das Jahr 1998 vorgelegten Akten ist zu entnehmen, dass die vollständige Gebührenberechnung den Kreisräten mit den übrigen Sitzungsunterlagen rechtzeitig vor der Sitzung des Kreistags am 15.12.1997 zugeleitet wurde. Mängel sind insoweit weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich. Auch der neuerdings von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, bei der Ermittlung der Gebührensätze nach § 24 AbfWS 1998 seien deshalb zu Unrecht Planungskosten in Höhe von 2,6 Mio DM in Bezug auf die nicht verwirklichte thermische Restabfallbehandlungsanlage Heidenheim eingestellt worden, weil vor deren Entstehung Alternativen, insbesondere die Mitbenutzung in anderen Anlagen nicht hinreichend geprüft worden seien, wurde in der mündlichen Verhandlung nicht weiter substantiiert. Abgesehen davon, dass die Rüge schon der Höhe nach zu kurz greift - der gesamte Aufwand wird lediglich mit jährlich 10 % abgeschrieben -, ist er im Übrigen auch in der Sache unzutreffend, wie der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung, insbesondere durch Vorlage des Schreibens des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2.9.1992 an den Landrat des Landkreises Heidenheim belegen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

vom 26. Juli 2001

Der Streitwert für das Verfahren wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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