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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: 2 S 446/02
Rechtsgebiete: BauGB, BauNVO


Vorschriften:

BauGB § 131 Abs. 1
BauGB § 133 Abs. 1
BauGB § 130 Abs. 2
BauNVO § 23 Abs. 5
1. Auf einem Grundstück, für das der Bebauungsplan eine private Grünfläche (Gartenfläche) festsetzt, kann ein Stellplatzvorhaben oder Garagenvorhaben auch nicht auf Grund des § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1990 - 2 S 36/90 -).

2. Zur erschließungsbeitragsrechtlichen Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs bei einem aus einer Hausparzelle und einer zugehörigen, nicht selbständig bebaubaren Gartenparzelle bestehenden Gesamtgrundstück.

3. Eine private Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich selbständig zu qualifizieren, weil sie - unabhängig von ihrer Länge - entweder rechtwinklig abknickt oder das Ende der Stichstraße vom Standort ihrer Einmündung in die Hauptstraße nicht zu sehen ist. Bei der Abgrenzung zwischen selbständiger Anbaustraße und unselbständiger Zufahrt ist vielmehr der Gesamteindruck maßgebend, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verlauf der Stichstraße, ihrer Länge, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, zu (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 9.97 -, NVwZ 1999, 997).

4. Eine private Stichstraße, die lediglich eine Länge von ca. 65 m aufweist und nur eine geringe Anzahl von Grundstücken erschließt, ist als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, auch wenn sie in ihrem Verlauf rechtwinklig abknickt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 446/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erschließungsbeitragsbescheids

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und den Richter am Verwaltungsgericht Morlock auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. September 2000 - 1 K 1481/98 - geändert: Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 24. Oktober 1997 für das Flurstück Nr. 537 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1998 werden aufgehoben.

Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 24. Oktober 1997 für das Flurstück Nr. 536 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1998 werden aufgehoben, soweit darin ein Erschließungsbeitrag von mehr als 2.953,03 EUR (= 5.775,63 DM) angefordert ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine - weitere - Heranziehung zum Erschließungsbeitrag für den ca. 295 m langen Bereich der Straße Zum Saibling zwischen der Abzweigung der Straße Zum Salm und der Einmündung der Straße Zum Felchen. Er ist Eigentümer der sich einander anschließenden Grundstücke Flst.Nrn. 536 und 537 auf der Gemarkung Überlingen-Nußdorf, von denen nur das 629 qm große Flurstück Nr. 536, Zum Saibling xxx, unmittelbar - in nordöstlicher Richtung - an die Straße Zum Saibling grenzt, während das 608 qm große Flurstück Nr. 537 keinen direkten Zugang von der Straße Zum Saibling hat. Auf dem letztgenannten Grundstück, das sich in südwestlicher Richtung an das Flurstück Nr. 536 anschließt, befindet sich ein Garten (Wiese, Sträucher, Bäume); das Grundstück ist im nordwestlichen Teil steil ansteigend, wesentliche Teile liegen etwa 4 bis 5 m unterhalb des Geländeniveaus von Flurstück Nr. 536, auf dem sich ein Wohngebäude befindet. Die beiden Grundstücke sind mit einer Treppe verbunden. In Richtung Süden wird das Flurstück Nr. 537 durch einen Maschendrahtzaun abgegrenzt, im östlichen und westlichen Bereich erstreckt sich ein Zaun um beide Grundstücke des Klägers.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des "Verbindlichen Bauleitplans Nußdorf-Nord" der ehemals selbständigen Gemeinde Nußdorf vom 19.6.1963. Der Bebauungsplan setzt für die Straße Zum Saibling eine Straßenbreite von 6,00 m durchgängig fest. Für das nachträglich neu zugeschnittene Flurstück Nr. 537 (ursprünglich Flurstück Nr. 537/5) weist der Bebauungsplan in der Fassung der letzten Änderungssatzung der Beklagten vom 10.7.1985 kein Baufenster aus.

In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 11.2.1963 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Nußdorf u.a. den Beschluss, "die Straße Zum Saibling mit ca. 200 m im Haushaltsjahr 1963 vollständig auszubauen". In der Folgezeit erfolgte auf einer Länge von ca. 150 m der Ausbau der Straße; unter dem 15.7.1963 erstellte die den Ausbau durchführende Firma L.R. die Schlussrechnung. Daraufhin veranlagte die Gemeinde Nußdorf die Rechtsvorgängerin des Klägers bezüglich des Flurstücks Nr. 536 mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14.4.1965 zu einem Erschließungsbeitrag. Die Veranlagung erfolgte auf der Grundlage der Satzung über Erschließungsbeiträge der Gemeinde Nußdorf vom 27.6.1961 (nachfolgend EBS Nußdorf 1961), die als Verteilungsmaßstab die Frontmeterlänge und die Grundstücksfläche vorsah. Im Bescheid hieß es u.a. wörtlich: "Fertiggestellt sind folgende Erschließungsarbeiten - deren Teilabrechnung nach der Satzung zugelassen sind -: Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn und deren Teile, Entwässerung".

Zum 1.1.1975 erfolgte die Eingemeindung der Gemeinde Nußdorf.

Nachdem die Straße Zum Saibling in den Jahren 1994/1995 in einem mit der Einmündung der Straße Zum Felchen beginnenden und an der Abzweigung der Straße Zum Salm endenden Abschnitt ausgebaut worden war, beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 17.9.1997 die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands und die Bildung eines entsprechenden Abrechnungsabschnitts.

Mit zwei getrennten Bescheiden, jeweils vom 24.10.1997, zog die Beklagte den Kläger für seine Grundstücke zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung der Straße Zum Saibling heran, den sie auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 22.6.1988 berechnete. Den auf das Flurstück Nr. 536 entfallenden Erschließungsbeitrag bezifferte die Beklagte auf 8.273,12 DM, brachte hiervon den mit Bescheid vom 14.4.1965 erhobenen Erschließungsbeitrag in Höhe von 872,54 DM in Abzug und forderte vom Kläger die Zahlung des Differenzbetrags von 7.400,58 DM. Für das Flurstück Nr. 537 setzte die Beklagte den Erschließungsbeitrag in Höhe von 7.970,23 DM fest. Als Bemessungsgrundlage der beiden Bescheide wurde neben der Grundstücksfläche eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 angesetzt.

Die gegen die Bescheide vom 24.10.1997 erhobenen Widersprüche wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3.6.1998 - zugestellt am 8.6.1998 - zurück.

Der Kläger hat am 2.7.1998 Klage erhoben, die er folgendermaßen begründet hat: Die Erschließungsanlage sei nicht auf Grund der von der Beklagten in den Jahren 1994 bis 1995 durchgeführten Baumaßnahmen erstmals endgültig hergestellt worden. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht sei demgegenüber bereits auf Grund der Erschließungsarbeiten im Jahre 1963 entstanden. Der angefochtene Beitragsbescheid hinsichtlich des Flurstücks Nr. 536 sei auch deshalb aufzuheben, weil ihm die Bestandskraft des Heranziehungsbescheides vom 14.4.1965 entgegenstehe; mit diesem Bescheid habe die Gemeinde Nußdorf unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die endgültige Herstellung hinsichtlich der Teileinrichtungen Grunderwerb, Freilegung, Fahrbahn und deren Teile sowie Entwässerung erfolgt sei. Der Bescheid vom 14.4.1965 sei weder zurückgenommen noch widerrufen und binde die Beklagte damit. Falls bezüglich des 1965 abgerechneten Teils der Erschließungsanlage eine fehlerhafte Abschnittsbildung - etwa wegen Fehlens eines Gemeinderatsbeschlusses -vorliege, wäre der Anspruch auf Erschließungsbeiträge verwirkt. Ein Grundstückseigentümer dürfe nach 33 Jahren darauf vertrauen, dass die in dem Beitragsbescheid enthaltene Feststellung hinsichtlich der Fertigstellung der Erschließungsanlage auch tatsächlich richtig sei. Zudem könnten ihm nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben keine Nachteile daraus entstehen. Zumindest im Jahre 1968 sei die Straße Zum Saibling erstmals endgültig hergestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Ausbau der Straße in östlicher Richtung bis zur Einmündung der Straße Zum Salm erfolgt. Folglich bedürfe es der Diskussion über eine rechtmäßige Abschnittsbildung nicht mehr, da die Gesamtstraße von der Einmündung der Straße Zum Felchen bis zur Straße Zum Salm fertiggestellt gewesen sei.

Zumindest könne er in dem Umfang nicht mehr herangezogen werden, in dem er in zurückliegender Zeit bereits zu Unrecht Erschließungsbeiträge geleistet habe. Der Umfang der Freistellung ergebe sich jedoch nicht aus dem schlichten Geldbetrag von ehedem. Der Umfang müsse vielmehr den aktuellen Kosten für diejenigen Baumaßnahmen, die bereits durchgeführt gewesen seien und auf die sich der Erschließungsbeitrag seinerzeit bezogen habe, entsprechen. Eine schlichte Indexierung reiche dagegen nicht aus, da die Entwicklung des Kostenindexes bei weitem hinter der Entwicklung der Baukosten zurückgeblieben sei. Hilfsweise stehe ihm ein Anspruch auf Verzinsung des ursprünglich gezahlten Erschließungsbeitrags auf Grundlage einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 3 BauGB zu. Falls auf Grund einer fehlerhaften Abschnittsbildung der Erschließungsbeitrag ursprünglich zu Unrecht gefordert worden sei, stehe ihm ein Rückerstattungsanspruch der damaligen Beträge mit Zinsen zu. Bei einer Anrechnung des ursprünglich gezahlten Erschließungsbeitrags auf die jetzt erhobenen Beiträge dürfe er nicht schlechter stehen als bei einer Rückzahlung mit Verzinsung.

Jedenfalls habe er für das Flurstück Nr. 537 keinen Erschließungsbeitrag zu entrichten, da dieses Grundstück nicht durch die Erschließungsanlage Zum Saibling erschlossen werde. Der Bebauungsplan weise keine Bebaubarkeit aus, so dass er durch die streitgegenständliche Erschließungsmaßnahme keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlange.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Erschließungsanlage Zum Saibling nicht bereits in den 60er Jahren endgültig hergestellt worden. Die Erschließungsanlage erstrecke sich von der Straße Zum Döbel bis zur Straße Zum Salm. Eine Beitragspflicht für den jetzt abgerechneten Teil sei erst durch die Abschnittsbildung auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats am 17.9.1997 entstanden. Bezüglich des Teilausbaus 1963 habe es bereits an einem Beschluss des Gemeinderats über die Bildung eines Abrechnungsabschnitts gefehlt. Außerdem sei die von der Gemeine Nußdorf vorgenommene Abschnittsbildung willkürlich und damit rechtswidrig gewesen. Damit sei damals die Beitragspflicht nicht entstanden. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehe der Nacherhebung nicht entgegen. Eine Vertrauensbetätigung des Klägers, die schutzwürdig wäre, sei nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Sie sei gesetzlich verpflichtet, den vollen nach dem Baugesetzbuch entstandenen Erschließungsbeitrag zu fordern. Sie habe ihre Ansprüche auch nicht verwirkt. Ein Rechtsanspruch auf Inflationsausgleich bereits gezahlter Beträge bestehe nicht. Die in § 133 Abs. 3 BauGB geregelte Verzinsungspflicht sei im vorliegenden Fall nicht analog anwendbar.

Die Beitragspflicht sei auch für das Hinterliegergrundstück Flst.-Nr. 537 entstandene. Stünden Anlieger- und Hinterliegergrundstücke - wie hier - im Eigentum derselben Person, sei das Hinterliegergrundstück selbst ohne Vorhandensein einer Zufahrt zur Anbaustraße erschlossen, wenn beide Grundstücke einheitlich genutzt würden. Die Grundstücke würden hier als Wohnhausgrundstück mit zugehörigem Garten einheitlich genutzt.

Mit Urteil vom 18.9.2000 - zugestellt am 13.12.2000 - hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Erhebung des Erschließungsbeitrags sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits im Jahre 1965 Beitragsbescheide erlassen und Beiträge erhoben habe. Die Bestandskraft des Heranziehungsbescheids stehe einer Nacherhebung durch einen weiteren Bescheid, mit dem der vollständige Beitragsanspruch ausgeschöpft werde, nicht entgegen. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht sei erst auf Grund der Bauarbeiten in den Jahren 1994/1995 und der von der Beklagten getroffenen Entscheidung über eine Abschnittsbildung entstanden und nicht schon auf Grund der Baumaßnahmen in den 60er Jahren. Das im Jahre 1963 ausgebaute und später abgerechnete Teilstück der Straße Zum Saibling habe keine einzelne Erschließungsanlage dargestellt. Eine rechtmäßige Abschnittsbildung liege bei dem 1963 ausgebauten Teilstück ebenfalls nicht vor. Es fehle bereits die erforderliche Entscheidung des Gemeinderats. Im Übrigen wäre ein Beschluss des Gemeinderats, im Umfang des tatsächlichen Ausbaus der Straße mit einer Länge von 150 m einen Abschnitt zu bilden, rechtswidrig gewesen. Schon unter der Geltung der alten Fassung des § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG sei anerkannt gewesen, dass sich die Abschnittsbildung an erkennbaren Markierungen wie etwa Querstraßen oder Straßeneinmündungen zu orientieren habe. An einer solchen deutlichen Abgrenzung habe es hier jedoch in beide Richtungen gefehlt. Die sachliche Beitragspflicht für die Grundstücke des Klägers sei auch nicht nach der Durchführung von Bauarbeiten im Jahre 1968 oder kurz danach entstanden. Auch dann, wenn man zu dem 1963 hergestellten Teil der Straße Zum Saibling in östlicher Richtung den nach 1968 zusätzlich ausgebauten Teil hinzunehme, entstehe kein abrechnungsfähiges Straßenstück. Bei der Ermittlung der durch den streitgegenständlichen Abschnitt erschlossenen Grundstücke sei keines der erschlossenen Grundstücke außer Betracht gelassen worden. Die Grundstücke, die an dem am östlichen Ende des Grundstücks Flst.Nr. 537/4, Zum Saibling 26, einmündenden Privatweg lägen, würden ausschließlich durch diesen und nicht durch den abgerechneten Abschnitt erschlossen. Denn bei der Privatstraße handele es sich auf Grund ihrer Länge, ihrer Straßenführung und der Zahl der erschlossenen Grundstücke um eine selbständige Anlage und nicht lediglich um eine unselbständige Fortsetzung des Erschließungsabschnitts. Das gleiche gelte auch für den am östlichen Ende des Abschnitts von Süden einmündenden Weg. Auch das Hinterliegergrundstück des Klägers sei in die Oberverteilung nach § 131 BauGB einzubeziehen. Der Augenschein habe ergeben, dass Anlieger-und Hinterliegergrundstück gemeinsam genutzt würden (Wohnhaus mit Garten). Die Beitragspflicht im Sinne des § 133 Abs. 1 und 2 BauGB sei für das Hinterliegergrundstück ebenfalls entstanden. Der Bauleitplan "Nußdorf-Nord" der Gemeinde Nußdorf schließe die Bebauung des zudem im Innenbereich gelegenen Hinterliegergrundstücks nicht aus. Das Grundstück sei nach dem Ergebnis des Augenscheins auch von seiner Größe her zur Bebauung geeignet. Der Kläger könne ferner nicht verlangen, dass die auf Grund des Erschließungsbeitragsbescheides vom 14.4.1965 für das Grundstück Flst.Nr. 536 geleistete Zahlung in Höhe von 872,54 DM zu einem höheren Betrag, als dies im angefochtenen Bescheid geschehen sei, auf die festgesetzte Beitragsschuld angerechnet werde. Ein Anspruch auf Verzinsung bestehe nicht. Auch die Umrechnung des Wertes des früher gezahlten Beitrags auf Grund eines Preisindexes auf den heutigen Geldwert und eine entsprechend höhere Anrechnung auf den festgesetzten Erschließungsbeitrag sei nicht möglich. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Verwirkung des Beitragsanspruchs sei ebenfalls nicht eingetreten.

Der Kläger hat am 12.1.2001 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 8.2.2002 zugelassenen Berufung macht er geltend: Der Beklagten sei es verwehrt, Beiträge für dieselben Erschließungsmaßnahmen mehrfach zu erheben. Dies gelte auch dann, wenn diese Maßnahmen bis zum Abschluss der Gesamterschließung mehrfach vorgenommen würden. Eine Doppelabrechnung könne gerade nicht dadurch vermieden werden, dass nach einer zeitlichen Distanz von ca. 30 Jahren die Gesamtmaßnahme unter Abzug der seinerzeit erhobenen Beiträge abgerechnet werde, sondern allenfalls dadurch, dass diejenigen Teile der Gesamterschließung, die seinerzeit noch nicht ausgeführt worden seien, Gegenstand der neuen Bescheide würden. Es könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass das im Jahre 1963 ausgebaute und später abgerechnete Teilstück möglicherweise nicht die Voraussetzungen eines zulässigerweise gebildeten Abschnitts erfülle. Die Zulässigkeit der Abschnittsbildung falle in den Risikobereich der erschließenden Gemeinde, diese könne sich im Verhältnis zum Beitragspflichtigen redlicherweise später nicht auf eigene Fehlleistungen berufen; sie müsse zumindest in diesem Verhältnis die Abschnittsbildung als rechtmäßig gegen sich gelten lassen. Zu Unrecht würden auch die durch einen Privatweg erschlossenen Grundstücke bei der Oberverteilung außer Betracht gelassen. Demgegenüber würde sein Hinterliegergrundstück fehlsam in die Erschließungsmaßnahme einbezogen, obwohl dieses Grundstück bereits vor Durchführung der hier streitigen Erschließungsmaßnahme von einer anderen öffentlichen Straße her erschlossen gewesen sei, von der hier in Frage stehenden Straße Zum Saibling nur unter sehr erschwerten Umständen erreicht werden könne, nicht mit dem Vorderliegergrundstück zusammen genutzt werde und im Übrigen auch nicht bebaubar sei. Für eine Wertangleichung des vorher geleisteten Erschließungsbeitrags gebe es zwar keine Anspruchsnorm, diese ergebe sich aber aus dem allgemeinen Gebot der Redlichkeit des Verwaltungshandelns, insbesondere dann, wenn sich die Verwaltung selbst auf die Unrechtmäßigkeit des ursprünglichen Beitragsbescheids berufen wolle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.9.2000 zu ändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24.10.1997 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 3.6.1998 aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Nach Auskunft des zuständigen Baurechtsamts sei das Flurstück Nr. 537 in seiner heutigen Lage mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaubar, so dass das Erschlossensein zu bejahen sei. Das Flurstück sei zumindest mit einer Garage bebaubar. Außerdem unterliege das Hinterliegergrundstück bereits deshalb der Beitragspflicht, weil es zusammen mit dem Hausgrundstück Nr. 536 einheitlich genutzt werde. Die beiden privaten Stichstraßen Flurstücke Nr. 221/7 und Nr. 257/11 seien als selbständige Erschließungsanlagen zu qualifizieren. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann der Fall, wenn die Stichstraßen nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermittelten, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussähen. Davon sei vorliegend auszugehen, weil beide Stichstraßen deutliche Abknickungen aufwiesen und ein Beobachter, der im Bereich der Einmündung der Stichstraßen in die Hauptstraße stehe, von seinem Standort aus das Ende der jeweils zu beurteilenden Stichstraße nicht sehen könne.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (ein Band Akten aus dem Veranlagungsverfahren für die Grundstücke des Klägers, zwei Bände Akten "Erschließungsbeitrag Zum Saibling-Ost") und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - einschließlich der Gerichtsakten aus den Parallelverfahren 1 K 1479/98, 1 K 1480/98 und 1 K 1011/98 - sowie der "Verbindliche Bauleitplan Nußdorf-Nord" vom 19.6.1963 der Gemeinde Nußdorf einschließlich der nachfolgenden Änderungssatzungen der Beklagten vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage und die Berufung des Klägers haben teilweise Erfolg. Für das Flurstück Nr. 537 besteht keine Erschließungsbeitragspflicht des Klägers; die dazu ergangenen Bescheide sind deshalb aufzuheben (I.). Allerdings besteht dem Grunde nach eine Erschließungsbeitragspflicht für das Flurstück Nr. 536 (II.). Dennoch sind die zum Flurstück Nr. 536 ergangenen Bescheide teilweise aufzuheben, weil die Beklagte den erhobenen Erschließungsbeitrag zu hoch festgesetzt hat (III.).

I. Der Kläger ist für das Flurstück Nr. 537 (Hinterliegergrundstück) nicht erschließungsbeitragspflichtig.

1. Das Flurstück Nr. 537 wird weder im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB noch in dem des § 133 Abs. 1 BauGB von der Straße Zum Saibling erschlossen, weil es auf Grund der Festsetzungen des "Verbindlichen Bauleitplans Nußdorf-Nord" vom 19.6.1963 "keine Aussicht auf Bebaubarkeit" (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 4.10.1974 - 4 C 9.73 -, BVerwGE 47, 64) hat. Im Einzelnen:

Der maßgebliche Bebauungsplan sieht für das Flurstück Nr. 537 - dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - kein Baufenster vor; vielmehr ist für das gesamte Flurstück Nr. 537 eine Grün- bzw. Gartenfläche ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund scheidet die Bebauung mit einem Wohnhaus von vornherein aus. Auch für die Anwendbarkeit des § 34 BauGB ist - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - kein Raum.

Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, die Beitragspflicht eines Grundstücks werde bereits ausgelöst, wenn es mit einer Garage bebaut werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1977 - 4 C 71.74 -, DVBl. 78, 301). Denn Grundstücke, die mit einer Garage oder mit einem anderen dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs dienenden Gebäude bebaut werden dürfen, sind - bezogen auf die Erschließung durch eine Verkehrsanlage - nicht unterwertig bebaubar (BVerwG, Urteil vom 16.9.1977, aaO; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 -). Allerdings kann auf dem Flurstück Nr. 537 weder ein Stellplatzvorhaben noch ein Garagenvorhaben zugelassen werden.

Nach der einschlägigen Vorschrift des § 23 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BauNVO kann - wenn der Bebauungsplan keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft - die Errichtung der genannten Anlagen auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Die Errichtung von Garagen oder Stellplätzen ist im "Verbindlichen Bauleitplan Nußdorf-Nord" zwar weder durch textliche Festsetzungen noch durch zeichnerische Ausweisungen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baulinien und Baugrenzen ausdrücklich ausgeschlossen worden (vgl. Reif, Arbeitsmappe zum Erschließungsbeitragsrecht, 5.4.2.2.3, S. 229). § 23 Abs. 5 BauNVO gestattet dennoch nicht, die genannten Anlagen auf einer im Bebauungsplan festgesetzten privaten (oder öffentlichen) Grünfläche zuzulassen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1990 - 2 S 36/90 -). Wie der systematische Zusammenhang des § 23 Abs. 5 BauNVO mit den vorausgehenden Absätzen dieser Vorschrift verdeutlicht, sind nichtüberbaubare Grundstücksflächen im Sinne dieser Vorschrift nur solche, die außerhalb der durch Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen liegen, die also lediglich wegen der negativen Wirkung solcher Festsetzungen aus der bebaubaren Grundstücksfläche herausfallen. Die Ermessensermächtigung des § 23 Abs. 5 BauNVO bietet daher keine Handhabe, die Bebaubarkeit ausschließende positive Festsetzungen eines Bebauungsplans zu durchbrechen (vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO Rdnr. 58; OVG Saarlouis, Beschluss vom 10.9.1986 - 2 R 313.85 -, BRS 54, Nr. 58). Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, gestattet die Festsetzung einer "öffentlichen Grünfläche" nur die Anlage einer lediglich begrünten Rasen- oder Parkfläche (BVerwG, Urteil vom 16.2.1973 - IV C 66.69 -Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 10; Urteil vom 21.6.1974 - IV C 14.74 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 148). Für private Grünflächen kann insoweit nichts anderes gelten. Soweit sie wie im vorliegenden Fall durch die Festsetzung "Gartenflächen" näher konkretisiert ist, gestattet sie nur eine entsprechende gärtnerische Nutzung der Grünfläche, der bauliche Anlagen wie Stellplätze oder Garagen widersprächen. Könnte dieses "Zufahrtshindernis" nur durch eine Änderung des Bebauungsplans beseitigt werden, ist es im Rahmen des § 131 Abs. 1 BauGB nicht für "ausräumbar" zu halten (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 - 8 C 77.82 -, DVBl. 1984, 679; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.4.1989 - 2 S 395/87 -). Ist das Grundstück des Klägers nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB durch die Straße Zum Saibling" erschlossen, fehlt es auch am Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB mit der Folge, dass eine Beitragspflicht zu Lasten dieses Grundstücks nicht entstehen kann.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann eine Beitragspflicht für das Flurstück Nr. 537 auch nicht mit der Überlegung angenommen werden, die Hausparzelle (Flst.Nr. 536) und die nicht selbständig bebaubare Gartenparzelle (Flst.Nr. 537) bildeten unter dem Gesichtspunkt einer "wirtschaftlichen Grundstückseinheit" ein beitragspflichtiges Gesamtgrundstück (so noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.11.1981 - II 579/79 -, VBlBW 1982, 535).

Das Flurstück Nr. 537 stellt sich zwar als Fortsetzung des Terrassen-/Gartenbereichs im Süden des Flurstücks Nr. 536 dar. Eine Abgrenzung beider Grundstück an ihrer gemeinsamen Grenze ist nicht vorhanden, dagegen befinden sich an den übrigen Grenzen der beiden Flurstücke Zäune, die eine gemeinsame Abgrenzung gegenüber den Nachbargrundstücken darstellen; die gemeinsame Nutzung beider Grundstücke wird durch eine Treppe an der Ostseite der Grundstücke unterstrichen. Auch entspricht das "Gesamtgrundstück" (Flst.Nrn. 536 und 537) hinsichtlich seiner Lage, Größe und Nutzung sowie seines Zuschnitts in etwa den Nachbargrundstücken (Flst.Nrn. 535, 537/4 und 536/1) und unterscheidet sich von diesen lediglich dadurch, dass es aus zwei Parzellen besteht. Es drängt sich deshalb bei erster Betrachtung die Frage auf, ob nicht die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke schutzwürdig erwarten können, dass auch dieses "Gesamtgrundstück" als Einheit in den Kreis der erschlossenen Grundstücke einbezogen werden muss und so die Beitragsbelastung der übrigen Grundstücke vermindert (s. zur Bedeutung dieser Fragestellung für eine Konstellation, bei der sowohl das Anlieger- als auch das Hinterliegergrundstück selbständig bebaubar sind: BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, NVwZ-RR 1998, 67).

Für derartige Erwägungen ist hier jedoch deshalb kein Raum, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die vorliegende Konstellation von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen ist. Danach ist im Erschließungsbeitragsrecht ebenso wie im Baurecht regelmäßig von dem bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff auszugehen (st.Rspr., vgl. u.a. Urteil vom 12.12.1986 - 8 C 9.86 -, NVwZ 1987, 420; Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1; Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 8.97 -, NVwZ 1999, 997). Ein Abweichen vom Grundstücksbegriff rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ausnahmsweise, wenn es nach dem Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts gröblich unangemessen wäre, den bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zugrunde zu legen. Auf die gröbliche Unangemessenheit als - hohe -Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Abweichens vom Buchgrundstücksbegriff kann deshalb nicht verzichtet werden, weil andernfalls die bei Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs gegebene Berechenbarkeit in Frage gestellt würde. Ein nach Inhalt und Sinn des Erschließungsbeitragsrechts "gröblich unangemessenes" Ergebnis tritt danach bei Anwendung des Buchgrundstücksbegriffs einzig dann ein, wenn sie dazu führt, dass ein (sog. Handtuch-)Grundstück bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands völlig unberücksichtigt bleiben muss, obwohl es - mangels hinreichender Größe lediglich allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken des gleichen Eigentümers ohne weiteres baulich angemessen genutzt werden darf (BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, aaO; Urteil vom 16.9.1998, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.1.1989 - 3 A 922/87 -, NWVBl. 1990, 304).

Eine derartige Sachlage ist hier nicht gegeben: Das Flurstück Nr. 537 ist nicht wegen seiner Größe bzw. seines Zuschnitts (Handtuchgrundstück) unbebaubar, sondern deshalb, weil es im maßgeblichen Bebauungsplan als Gartenfläche und damit als nichtüberbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen ist (vgl. I. 1.).

Offen bleiben kann auch, ob vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff dann gerechtfertigt wäre, wenn erst die Einbeziehung des Flurstücks Nr. 537 in das Baugrundstück Nr. 536 es ermöglichen würde, die im Bebauungsplan bezüglich der Bebauung des Flurstücks Nr. 536 festgesetzten Maße auszuschöpfen. Ein solcher Fall ist nämlich hier nicht gegeben, da das Flurstück Nr. 536 für sich allein groß genug ist, um dort die nach dem Bebauungsplan vorgesehene Bebauung in dem durch die festgesetzten Baugrenzen vorgegebenen größtmöglichen Umfang unter Einhaltung der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahl zu realisieren. Ist das Flurstück Nr. 537 nach alledem baulich nicht nutzbar, so scheidet es auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands aus.

II. Der Kläger ist aber dem Grunde nach für das Flurstück Nr. 536 erschließungsbeitragspflichtig.

1. Der sachlichen Beitragspflicht für den streitgegenständlich abgerechneten Bereich der Straße Zum Saibling zwischen der Einmündung der Straße Zum Felchen und der Abzweigung der Straße Zum Salm kann zunächst nicht der im Jahre 1963 erfolgte und im Jahre 1965 abgerechnete Teilausbau der Straße Zum Saibling entgegengehalten werden. Zwar betraf der Teilausbau im Jahre 1963 auf einer Länge von ca. 135 m den gleichen Bereich der Straße Zum Saibling wie der mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechnete. Eine Beitragspflicht ist aber in früherer Zeit schon deshalb nicht entstanden, weil es sich bei dem Teilausbau im Jahre 1963 weder um eine selbständige Erschließungsanlage (a) noch um einen zulässig gebildeten Abschnitt im Sinne von § 130 Abs. 2 BBauG/BauGB (b) handelt. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für einen auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG in Verb. mit §§ 169 Abs. 2, 170 Abs. 1 AO gegründeten Einwand der Verjährung.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Straße bzw. ein Straßenzug eine einzelne Erschließungsanlage ist oder aus mehreren Anlagen besteht und wie weit die Fläche einer bestimmten Erschließungsanlage reicht auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Maßgebend ist insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten wie Straßenführung, Straßenlänge, Straßenbreite und Straßenausstattung geprägte Erscheinungsbild, d.h. der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.4.1994 - 8 C 18.92 -, KStZ 1995, 209; BVerwG, Urteil vom 22.3.1996 - 8 C 17.94 -, BVerwGE 101, 12; BVerwG, Urteil vom 7.6.1996 - 8 C 30.94 -, BVerwGE 101, 225; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 30.8.1994 - 2 S 1495/90 -und vom 5.11.1998 - 2 S 2603/97 -). Unterscheiden sich Straßenteile nach dieser Betrachtungsweise derart, dass die Unterschiede jeden Straßenteil zu einem augenfällig abgegrenzten Element des Straßennetzes machen, ist jeder dieser Straßenteile als eine eigene Erschließungsanlage anzusehen (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 12 Rn. 10).

Nach der hiernach gebotenen natürlichen Betrachtungsweise kann die Annahme ausgeschlossen werden, die beitragsfähige Erschließungsanlage Zum Saibling habe sich auf das Teilstück beschränkt, das im Jahre 1963 tatsächlich angelegt worden ist. Dieses - ca. 150 m lange Teilstück - endete in westlicher Richtung ca. 9 m nach der Einmündung der Straße Zum Felchen und in östlicher Richtung in Höhe der Haustür des Flurstücks Nr. 537/4, Zum Saibling 26; weder in westlicher noch in östlicher Richtung war das Ausbauende etwa durch eine topographische Zäsur oder eine Straßeneinmündung bzw. Kreuzung begrenzt. Auch ansonsten fehlt es an Anhaltspunkten, die den Schluss zuließen, die Ausbauarbeiten im Jahre 1963 seien sozusagen endgültige beendet worden mit der Folge, dass es sich bei einer späteren Verlängerung der Straße Zum Saibling in westlicher und östlicher Richtung um eine neue selbständige Erschließungsanlage handeln müsse. Vielmehr setzte sich die Straße Zum Saibling unstreitig bereits im Jahre 1963 - wenn auch in einem minder ausgebauten Zustand (wohl als geschotterter Weg) - in westlicher und östlicher Richtung fort. Auch der weitere Ausbau der Straße Zum Saibling in östlicher Richtung, beginnend beim Flurstück Nr. 537/4 in Richtung der Straße Zum Salm, der im Jahre 1968 oder kurz danach erfolgt ist, spricht - unabhängig von der Frage der Qualität dieses Ausbaus - nicht für ein endgültiges Ende der Ausbauarbeiten bereits im Jahre 1963 (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.2.1994, BVerwGE 95, 176). Hinzu kommt, dass das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten auch eine planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung der der Beitragserhebung zugrunde zu legenden Erschließungsanlage voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 15.2.1991, BVerwGE 88, 53 m.w.N.), und die Verlängerung der Straße Zum Saibling sowohl in westlicher als auch in östlicher Richtung nach dem "Verbindlichen Bauleitplan Nußdorf-Nord" der Gemeinde Nußdorf vom 19.6.1963 - das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan fiel folglich gerade in den Zeitraum, in dem der Teilausbau 1963 stattfand - geplant war. Nach dieser zum Zeitpunkt der Herstellung im Jahre 1963 aktuellen Planung der Gemeinde Nußdorf sollte die Straße Zum Saibling in östlicher Richtung noch ca. 165 m und in westlicher Richtung noch ca. 210 m weitergeführt werden; in beiden Richtungen war im noch nicht ausgebauten Teil der Straße Zum Saibling die Errichtung weiterer Gebäude bis zum geplanten Straßenende vorgesehen. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall wesentlich vom Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.1994 (BVerwGE 95, 176), in dem das Bundesverwaltungsgericht - nachdem die Straßenanlage über 15 Jahre lang unberührt geblieben war - eine beitragsfähige Erschließungsanlage angenommen hatte, obwohl der ursprüngliche Ausbau in der Länge um ca. 20 m hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückgeblieben war.

b) Eine Beitragspflicht konnte für den im Jahre 1963 hergestellten Teil der Straße Zum Saibling auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Abschnittsbildung entstehen. § 130 Abs. 2 S. 1 BauGB/BBauG bezeichnet die einzelne erschließungsrechtlich selbständige Anlage als gesetzlichen Regelfall des Ermittlungsraums. Wenn die Gemeinde von der vom Gesetzgeber eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen will, den Abschnitt einer Erschließungsanlage als Ermittlungsraum zu wählen (§ 130 Abs. 2 S. 2 BauGB/BBauG), so bedarf es einer besonderen darauf ausgerichteten Willensentscheidung der Gemeinde. Zuständig für die Entscheidung über eine Abschnittsbildung ist der Gemeinderat (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 23.5.1985 - 2 S 336/84 -, NVwZ 1986, 139 und vom 1.6.1992 - 2 S 3058/90 -), die Entscheidung darf nicht etwa der Gemeindeverwaltung überlassen werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.1.1983 - 2 S 2130/82 -; Urteil vom 6.11.1986 - 2 S 570/85 -). Der Beschluss des Gemeinderats muss ferner inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Die Abschnittsbildung bezieht sich auf (Teile von) Erschließungsanlagen. Diese müssen, damit der Beschluss inhaltlich hinreichend bestimmt ist, in dem Beschluss genau bezeichnet und begrenzt werden (Reif, aaO, 4.2.1.2.1, S. 126; Bay.VGH, Beschluss vom 27.10.1986 - 6 CS 85 A.3031 -). Ein Gemeinderatsbeschluss, in dem lediglich die (technische oder endgültige) Herstellung eines Straßenstücks festgestellt und die Widmung ausgesprochen wird, ist grundsätzlich nicht - auch nicht konkludent - als Beschluss über die Bildung eines Abschnitts zu werten (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.7.1979 - II 1314/78 -, GemHH 80, 194; Urteil vom 26.7.1982 - 2 S 724/82 -). Gleiches gilt für einen Gemeinderatsbeschluss, der sich nur mit der technischen Durchführung des Straßenbaus oder mit der Herstellung von Teilstrecken befasst, ohne die abrechnungsmäßige Verselbständigung für Zwecke des Erschließungsbeitragsrechts festzustellen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1970 - II 876/68 -; Urteil vom 1.6.1992 - 2 S 3058/90 -). Auch der Beschluss über die Auftragsvergabe an einen bestimmten Bauunternehmer ist kein Beschluss über die Abschnittsbildung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.1970 - II 257/69 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend bereits an einem ordnungsgemäßen Abschnittsbildungsbeschluss des zuständigen Gemeinderats der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Zunächst ist dem Beschluss des Gemeinderats vom 11.2.1963 über das "Straßenbauprogramm 1963" in der Gemeinde Nußdorf die erforderliche Abschnittsbildung nicht zu entnehmen. In dem Beschluss heißt es lediglich, "die Straße Zum Saibling solle mit ca. 200 m im Haushaltsjahr 1963 vollständig ausgebaut werden"; somit wurde weder die exakte Länge des Ausbauabschnitts festgelegt noch kann dem Beschluss eine genaue Bezeichnung oder Begrenzung des Abschnitts - etwa durch die Angabe eines Anfangs- und eines Endpunkts der Baumaßnahmen -entnommen werden. Ersichtlich ging es dem Gemeinderat allein um die Beschlussfassung über das "Gesamtstraßenprogramm" im Jahre 1963 und die Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel, nicht aber um die abrechnungsmäßige und dementsprechend erschließungsbeitragsrechtlich maßgebliche Bildung eines Abschnitts. Dies findet seine Bestätigung in dem Umstand, dass der im Jahre 1963 im Anschluss an den Beschluss vom 11.2.1963 tatsächlich erfolgte Teilausbau nur auf einer Gesamtlänge von 150 m stattfand, wie sich aus der Schlussrechnung der den Ausbau durchführenden Firma L.R. vom 15.7.1963 ergibt. Auch der weitere Beschluss des Gemeinderats der Gemeinde Nußdorf vom 18.3.1963 über die Auftragsvergabe der Straßenbauarbeiten an die Firma L.R. stellt mangels Bestimmtheit keinen Beschluss über die Abschnittsbildung dar. Soweit der Gemeinderat in der gleichen Sitzung beschlossen hat, nach dem Ausbau der Straße Zum Saibling die Grundstücksbesitzer zu den Kosten der Erschließung heranzuziehen, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen Bestimmtheit des Abrechnungsgebiets. Schließlich kann auch nicht in der "Veranlagungs- und Hebeliste für Erschließungsbeiträge" vom 14.4.1965, in der die jeweiligen Grundstücke unter Angabe der den Abrechnungsmaßstab bildenden Frontmeterlänge im ausgebauten Teil der Straße Zum Saibling aufgezählt wurden, der für die Abschnittsbildung erforderliche Beschluss gesehen werden. Zwar mag eine Konkretisierung des Abschnitts durch eine Aufzählung der Grundstücke im Abrechnungsgebiet vorgenommen werden können (vgl. zur Bildung einer Erschließungseinheit: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.8.1987 - 2 S 1318/85 -). Jedoch darf die Festlegung der Abgrenzung des Erschließungsabschnitts nicht - wie hier - der Gemeindeverwaltung überlassen werden, vielmehr ist als Grundlage für die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ein - hier nicht ersichtlicher -Beschluss des Gemeinderats erforderlich.

Darüber hinaus liegen hinsichtlich des im Jahre 1963 ausgebauten Teilstücks die Voraussetzungen für eine Abschnittsbildung nicht vor. Abschnitte im Sinne des § 130 Abs. 2 BauGB/BBauG sind nur solche, die durch erkennbare Markierungen begrenzt sind. In Betracht kommen im Wesentlichen topographische (örtlich erkennbare) Merkmale (BVerwG, Urteil vom 15.9.1978 - 4 C 7.76 -, NJW 1979, 1996). Als örtlich erkennbare (topographische) Merkmale kommen in Betracht z.B. Einmündungen von Querstraßen, Brücken, Plätze, Straßenknicke, Bahnübergänge, das Ende des bebauten Geländes oder der Übergang in den Außenbereich (vgl. Reif, aaO, 4.2.2.2.2, S. 128). Das tatsächliche Ende des Straßenausbaus und der Bebauung der erschlossenen Grundstücke eignet sich demgegenüber nicht als Begrenzung einer Erschließungseinheit, wenn ein Bebauungsplan die Weiterführung der Erschließungsanlagen und dementsprechend auch eine weitere Bebauung vorsieht (BVerwG, Urteil vom 3.10.1975 - IV C 78.73 -, DÖV 1976, 97). § 130 Abs. 2 S. 2 BauGB lässt - hier allerdings nicht einschlägig - seit dem 1.7.1987 auch eine Abschnittsbildung allein nach rechtlichen Kriterien (Grenzen) zu.

Ausgehend von den genannten rechtlichen Vorgaben fehlte es bei dem 1963 ausgebauten Teilstück an topographischen Begrenzungen in beiden Richtungen. In westlicher Richtung endete der Ausbau nicht bei der Einmündung der Straße Zum Felchen, sondern ging - nach dem Ende der Einmündung - noch ca. 9 m in westlicher Richtung weiter; aus dem vom Verwaltungsgericht bei der Augenscheinseinnahme gefertigten Lichtbild ergibt sich in diesem Bereich das Fehlen jeglicher topographischer Zäsur. In östlicher Richtung endete der Ausbau in Höhe der Haustüre am Wohngebäude des Flurstücks Nr. 537/4, Zum Saibling 26; auch hier fehlt es an einer erkennbaren Markierung. Sowohl in östlicher als auch in westlicher Richtung endete das 1963 fertiggestellte Teilstück zudem nicht am Ende von Grundstücksgrenzen, so dass ebenfalls eine Abschnittsbildung allein nach rechtlichen Kriterien - wie seit dem 1.7.1987 zulässig - ausgeschieden wäre. Allein das mehr oder weniger zufällige Ende des Straßenausbaus im Jahre 1963 scheidet nach alledem als Abgrenzung der Erschließungseinheit aus, zumal der "Verbindliche Bauleitplan Nußdorf-Nord" sowohl die Weiterführung der Erschließungsanlage Zum Saibling als auch eine damit zusammenhängende Errichtung weiterer Gebäude vorsah.

2. Der sachlichen Beitragspflicht des Klägers steht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ferner nicht der weitere "Teilausbau" der Straße Zum Saibling, der im Jahre 1968 oder kurz danach unstreitig durchgeführt wurde und der sich in östlicher Richtung an den Teilausbau 1963 anschloss, entgegen. Die 1968 durchgeführten Arbeiten haben bereits nicht zu einer endgültigen Herstellung im Sinne des Bundesbaugesetzes mit der Folge der Begrenzung auf die damals entstandenen Kosten - bezogen auf diesen Bereich der Erschließungsanlage Zum Saibling - geführt. So war bereits das in § 7 Abs. 1 Nr. 2 der maßgeblichen EBS Nußdorf 1961 genannte Merkmal einer Straßenentwässerung nicht erfüllt. Wie aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern hervorgeht, sind in diesem Teil der Straße Einrichtungen für die Straßenentwässerung nicht ausreichend vorhanden. Es fehlen Abflussschächte und auf einer relativ langen Strecke ist nicht einmal eine seitliche Befestigung erkennbar. Es spricht alles dafür, dass das Regenwasser in diesem Bereich jedenfalls bei starkem Niederschlag (auch) über die unbefestigte Straßenseite in die angrenzenden Grundstücke abfloss. Diese ungeordnete Art der Entwässerung genügt aber dem in einer Erschließungsbeitragssatzung genannten Merkmal der Straßenentwässerung nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.5.1982 - 2 S 1254/81 -, VBlBW 1983, 274). Diese sich auf der Grundlage der vorliegenden Lichtbilder ergebende Einschätzung wird sowohl durch das Schreiben des ehemaligen Anwohners M. Galler vom 21.5.2000 als auch durch das Schreiben des ehemaligen Kämmerers der Gemeinde Nußdorf vom 26.6.2000 bestätigt, wonach es sich bei dem hier maßgeblichen Teilstück um eine "Baustraße" gehandelt habe, in der sich weder Straßenabläufe noch Randeinfassungen befunden hätten.

3. Die sachliche Beitragspflicht für den mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechneten Abschnitt der Straße Zum Saibling entstand erstmals in der Folge des in den Jahren 1994/1995 erfolgten Straßenausbaus. Die Bildung des entsprechenden Abrechnungsabschnitts durch den Gemeinderat erfolgte am 17.9.1997 ordnungsgemäß. Sie ist auch in der Sache nicht zu beanstanden, da die Einmündung der Straße Zum Felchen in westlicher und die Abzweigung der Straße Zum Salm in östlicher Richtung die erforderliche Begrenzung darstellen. Der nach § 125 Abs. 1 BauGB erforderliche Bebauungsplan liegt in dem Verbindlichen Bauleitplan "Nußdorf-Nord" der Gemeinde Nußdorf vom 19.6.1963. Der in Abweichung des Bebauungsplans beschlossene geringere Ausbau mit einer Straßenbreite von lediglich 4,50 m ohne Gehweg findet seine Rechtfertigung in § 125 Abs. 3 BauGB.

4. Bezogen auf das Flurstück Nr. 536 lässt sich aus dem Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheids vom 14.4.1965 und der in diesem Zusammenhang erfolgten Beitragserhebung ebenfalls nichts zugunsten des Klägers herleiten.

a) Die hier einschlägigen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts - hier also die §§ 127 ff. BBauG - ordnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass die Gemeinden einen entstandenen Beitragsanspruch bis zu dessen Erlöschen in vollem Umfang ausschöpfen müssen (grundlegend: BVerwG, Urteile vom 18.3.1988 - 8 C 115.86, 8 C 63.87, 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163; ferner BVerwG, Beschluss vom 24.8.1989 - 8 B 107.89 -; Beschluss vom 26.1.1996 - 8 C 14.94 -, ZMR 1996, 398; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.4.1989 - 2 S 1879/88 -). Dieses bundesrechtliche Gebot schließt nicht nur die Auffassung aus, der Eintritt der Bestandskraft eines seinem Regelungsgehalt nach einen entstandenen Erschließungsbeitragsanspruch nicht voll ausschöpfenden Heranziehungsbescheids könne zur Beendigung eines Beitragsschuldverhältnisses führen, sondern es zwingt überdies zu der Annahme, ein solches Schuldverhältnis ende erst in dem Zeitpunkt, in dem - aus welchen Gründen auch immer - der Beitragsanspruch selbst erlischt. Daran vermag ein "Beitragsbescheid" (§§ 134 Abs. 1 S. 1, 135 Abs. 1 BBauG) und dessen Bestandskraft nichts zu ändern; die Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses ist einer Regelung durch den Beitragsbescheid entzogen. Von den dem § 127 Abs. 1 BBauG folgenden Vorschriften zeigen u.a. die §§ 129 Abs. 1 S. 3, 131 Abs. 1, 132 Nr. 2 BBauG, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Gemeinden von den ihnen entstandenen beitragsfähigen Aufwendungen (§§ 128 Abs. 1 und 3, 129 Abs. 1 S. 1 BBauG) nicht mehr als ihren satzungsmäßig festgelegten (Gemeinde-)Anteil tragen und sie mithin - im Grundsatz - den übrigen Teil der beitragsfähigen Aufwendungen in vollem Umfang auf die Beitragspflichtigen abwälzen sollen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die - nochmalige - Erhebung eines Erschließungsbeitrags durch die Beklagte rechtlich nicht beanstandet werden. Wenn die Bestandskraft des Heranziehungsbescheids, mit dem ein zu niedriger Erschließungsbeitrag verlangt worden ist, einer Nacherhebung durch einen weiteren (selbständigen) Bescheid, mit dem der noch nicht ausgeschöpfte Teil eines entstandenen Beitragsanspruchs gefordert wird, nicht entgegensteht, gilt für die vorliegende Fallkonstellation - erst recht - nichts anderes. Hier hat die Gemeinde Nußdorf keinen zu niedrigen Erschließungsbeitrag verlangt, sondern es lag - wie dargelegt - im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung 1965 eine sachliche Beitragspflicht gerade noch nicht vor; dementsprechend erfolgte die Heranziehung im Jahre 1965 insgesamt zu Unrecht. Auch in diesem Fall steht die bestandskräftige - rechtswidrige -Heranziehung der Entstehung der erstmaligen Beitragspflicht im Jahre 1997 - durch die rechtmäßige Abschnittsbildung am 17.9.1997 - nicht entgegen. Der Eintritt der Bestandskraft des Heranziehungsbescheids 1965 konnte schon deshalb nicht zur Beendigung eines Beitragsschuldverhältnisses zwischen der Gemeinde und dem Kläger führen, weil dieses Schuldverhältnis noch gar nicht entstanden war. Die Gesichtspunkte des Bestandsschutzes haben insoweit hinter dem Ziel der Beitragsgerechtigkeit, d.h. der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung zurückzutreten.

Eine andere Sichtweise rechtfertigt auch nicht den Vortrag des Klägers, die streitgegenständliche Beitragserhebung führe zu einer "Doppelabrechnung" der Ausbaumaßnahmen, die einmal im Jahre 1963 und zum anderen in den Jahren 1994 und 1995 durchgeführt worden seien. Die Beitragspflicht des Klägers aus dem kraft Gesetzes entstandenen Beitragsschuldverhältnisses für die Straße Zum Saibling entstand nur einmal im Jahre 1997 und wurde mit den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzt. Davon zu trennen ist die Heranziehung der Rechtsvorgängerin des Klägers für den Ausbau im Jahre 1963; diese findet im Erschließungsbeitragsrecht keine Stütze. Hier stellt sich allein die Frage, ob der Kläger - trotz der Bestandskraft des Heranziehungsbescheids vom 14.4.1965 - einen Rechtsanspruch auf Bescheidaufhebung und Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge hat (vgl. dazu Reif, aaO, 6.6.3.5.2, S. 370). Der etwaige Rechtsanspruch des Klägers auf Bescheidaufhebung berührt jedoch seine aus dem gesetzlichen Beitragsschuldverhältnis herrührende Leistungspflicht nicht.

b) Das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 und 28 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, mit Rücksicht auf den bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheid vom 14.4.1965 sei der streitgegenständliche Beitragsbescheid - bezogen auf das Flurstück Nr. 536 - wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot rechtswidrig. Bei dem Heranziehungsbescheid vom 14.4.1965 handelt es sich um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt, der zwar geeigneter Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein kann (BVerwG, Urteil vom 12.7.1968 - VII C 48.66 -, BVerwGE 30, 132). Ein solches Vertrauen setzt jedoch außer einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen und der Schutzwürdigkeit dieser Vertrauensbetätigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.1975 - IV C 77.74 -, BVerwGE 48, 87) voraus, dass im Zuge der bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gebotenen Abwägung der Interessen die Interessen des Betroffenen die Interessen der Allgemeinheit überwiegen (BVerwG, Urteil vom 18.3.1988 - 8 C 92.87 -, aaO).

Davon ausgehend ist bereits fraglich, ob der Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin im Vertrauen auf die "Endgültigkeit" der Heranziehung durch den Bescheid vom 14.4.1965 etwas "ins Werk gesetzt", also sein (etwaiges) Vertrauen adäquat betätigt hat; hierzu fehlt bislang jeder Vortrag. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers von einer adäquaten Vertrauensbetätigung und deren Schutzwürdigkeit ausgeht, muss er sich im Rahmen der dann gebotenen Interessenabwägung durchgreifend entgegenhalten lassen, dass es sich hier um einen Erschließungsbeitrag handelt, dass die Beklagte ihre Leistung u.a. auch zugunsten des Klägers erbracht hat und dass sie und die hinter ihr stehende Allgemeinheit die volle dafür nach dem Gesetz entstandene Gegenleistung fordern können, und zwar nicht nur im Interesse des Haushalts der Beklagten, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Daran scheitert letztendlich die Annahme, der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne der nochmaligen Erhebung von Erschließungsbeiträgen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.1988 - 8 C 92.87 -, aaO; Beschluss vom 26.1.1996 - 8 C 14.94 -, aaO im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.4.1994 - 2 S 1854/92 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.5.1990 - 2 S 710/88 -).

Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Klägers fehl, die Beklagte dürfe sich im Verhältnis zum Beitragspflichtigen redlicherweise nicht auf eigene Fehlleistungen und damit auch nicht auf die fehlende Abschnittsbildung beim Teilausbau im Jahre 1963 berufen. Die finanziellen Interessen der Allgemeinheit und der übrigen Beitragspflichtigen gebieten es vielmehr, dass vom Kläger die volle Gegenleistung für die erbrachte Erschließung verlangt wird. Demgegenüber kommt der "Fehlleistung" der Gemeinde im Jahre 1965 keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal sich die vom Kläger geforderte Bindung der Verwaltung an ihr bisheriges Handeln in Form erhöhter Erschließungsbeiträge für die übrigen Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet auswirken würde.

c) Verwirkung liegt entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht vor. Die Verwirkung setzt die Nichtausübung eines Rechts voraus. Sie scheidet daher aus, solange es an einem Recht der Gemeinde fehlt, einen Beitrag zu erheben (st.Rspr. des Senats: Beschluss vom 7.7.1982, VBlBW 1983, 173; Beschluss vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89 -; Beschluss vom 18.11.1999 - 2 S 2918/98 -; Urteil vom 28.2.2002 - 2 S 2327/01 -). Solange eine Erschließungsanlage nicht endgültig hergestellt und die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden ist, kommt eine Verwirkung des Beitragserhebungsrechts der Gemeinde nicht in Betracht. Hier ist der abgerechnete Abschnitt der Erschließungsanlage erst in den Jahren 1994 und 1995 technisch hergestellt worden, die sachliche Beitragspflicht ist erst 1997 entstanden. Daher kann diese Erschließungsbeitragsforderung nicht schon Jahrzehnte vor ihrem Entstehen von der Rechtsvorgängerin der Beklagten verwirkt worden sein.

III. Zu Recht wird jedoch die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrags angegriffen. Die Beklagte hat zwar den von der Rechtsvorgängerin des Klägers im Jahre 1965 geleisteten Erschließungsbeitrag in zutreffender Höhe bei der Festsetzung des Erschließungsbeitrags für das Flurstück Nr. 536 berücksichtigt (1.) Den Erschließungsbeitrag hat die Beklagte aber deshalb zu hoch festgesetzt, weil sie den umlagefähigen Erschließungsaufwand zu Unrecht nicht auf sämtliche Grundstücke verteilt hat, die von der Straße Zum Saibling im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB erschlossen werden (2. und 3.).

1. Über die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung des im Jahre 1965 geleisteten Erschließungsbeitrags - in Höhe des damals bezahlten DM-Betrags - hinaus hat der Kläger keine weiteren (beitragsmindernd) zu berücksichtigenden Ansprüche. Der Anrechnung des 1965 geleisteten Nennbetrags durch die Beklagte dürfte eine zumindest konkludente Aufhebung des ursprünglichen Beitragsbescheids vom 14.4.1965 und eine anschließend sinngemäß erfolgte Aufrechnungserklärung im Rahmen des streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsverhältnisses zugrunde liegen; im Hinblick auf die vorgenommene vollständige Ausschöpfung des Beitragsanspruchs durch die streitgegenständliche Heranziehung dürfte das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Heranziehungsverfahrens 1965 zugunsten des zu Unrecht veranlagten Klägers (Rechtsvorgängerin) nicht zu beanstanden sein (vgl. Reif, aaO, 6.6.3.5.2, S. 370). Aus dem sinngemäßen Wiederaufgreifen ergibt sich jedoch weder ein Anspruch auf Verzinsung noch gar auf Hochrechnung des Wertes des 1965 gezahlten Betrags anhand eines Preisindexes.

a) Zunächst scheidet ein Anspruch auf Verzinsung des damals bezahlten Betrags auf der Grundlage einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 3 S. 3 und S. 4 BauGB aus. Die Vorschrift sieht eine Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs bezüglich einer Vorausleistung ausschließlich für den Fall der Rückzahlung bei Nichtbenutzbarkeit der Erschließungsanlage vor (BVerwG, Urteil vom 23.4.1993 - 8 C 35.91 -, NVwZ 1993, 1209). In allen anderen Fällen der Rückerstattung einer Vorausleistung kommt eine Verzinsung nicht in Betracht. Dies gilt erst recht für den vorliegenden Fall der Rückerstattung eines vermeintlich endgültigen Heranziehungsbescheids, der von Anfang an rechtswidrig war. Denn die Gemeinden sollen durch die Begründung des Rückzahlungsanspruchs nach § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB und zusätzlich durch die Pflicht zur Verzinsung dieses Rückerstattungsanspruchs dazu angehalten werden, die Erschließungsanlagen in einem angemessenen Zeitraum herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - 8 C 8.90 -, NVwZ 1992, 495). Da dieser Gesetzeszweck bei der vorliegenden Konstellation von vornherein nicht erfüllt werden kann, liegt keine Gesetzeslücke und damit auch nicht die Möglichkeit einer entsprechenden Anwendung des § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vor.

b) Ein Zinsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 3 KAG in Verb. mit der Abgabenordnung. Auf die Vorschrift des § 233 a AO wird in § 3 Abs. 1 Nr. 5 b KAG gerade nicht verwiesen. Auch ein Anspruch auf Prozesszinsen nach der auch im Erschließungsbeitragsrecht anwendbaren Vorschrift des § 236 AO scheidet mangels Rechtshängigkeit der Erstattungsforderung von vornherein aus.

c) Schließlich kann nicht - wie der Kläger meint - die fehlende Rechtsgrundlage für einen Zinsanspruch mit einem allgemeinen Gebot der Redlichkeit des Verwaltungshandels "überwunden" werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es im öffentlichen Recht keinen allgemeinen Grundsatz, dass Geldforderungen zu verzinsen sind (BVerwGE 14, 1; 15, 78; 38, 49; 48, 133; 71, 48). Es fehlt an der dafür erforderlichen gesetzlichen Regelung. Soweit der Gesetzgeber in Einzelbestimmungen eine Verzinsung vorgeschrieben hat, ist das erkennbar die Ausnahme. Ausnahmeregelungen sind aber eng auszulegen und auf den unmittelbar geregelten Fall zu beschränken (BVerwGE 21, 44). Ein solcher ist aber hier - wie dargelegt -gerade nicht gegeben. Ob ferner die Einforderung eines von der Beklagten etwa erzielten Zinsgewinns nach dem Rechtsgedanken des § 818 Abs. 1 BGB möglich wäre, kann hier offen bleiben; denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den 1965 geleisteten Erschließungsbeitrag zur Bezahlung der Baumaßnahmen im Jahre 1963 verwendet und damit gerade keine Zinsgewinne erzielt.

Fehlt es bereits an einer Rechtsgrundlage für die Verzinsung zu Unrecht geleisteter Erschließungsbeiträge, gilt dies in gleicher Weise für die vom Kläger geforderte Umrechnung des 1965 gezahlten Beitrags anhand eines Preisindexes (z.B. Index für die Lebenshaltungskosten oder Index für Tiefbauarbeiten) auf den heutigen Geldwert. Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Klägers fehl, bei einer Anrechnung des 1965 gezahlten Erschließungsbeitrags auf die jetzt erhobenen Beiträge dürfe er nicht schlechter stehen als bei einer "Rückzahlung mit Verzinsung". Auch bei einer isolierten Betrachtung des Rückerstattungsanspruchs wegen des im Jahre 1965 zu Unrecht geleisteten Erschließungsbeitrags stünden dem Kläger lediglich der damalige Nennbetrag und keine darüber hinausgehenden Zinsen zu.

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind in die Oberverteilung auch diejenigen Baugrundstücke einzubeziehen, die an die privaten Stichstraßen mit den Flurstücknummern 221/7 und 257/11 grenzen. Diese Grundstücke werden allesamt von der abgerechneten Straße erschlossen, weil die privaten Stichwege lediglich unselbständige Bestandteile dieser Straße sind.

Stellt der Privatweg lediglich eine unselbständige Zuwegung, also quasi ein Anhängsel der öffentlichen Anbaustraße dar, so ist für die an dem Privatweg liegenden Grundstücke nicht der Privatweg, sondern die über den Privatweg nächstgelegene erreichbare öffentliche Anbaustraße die maßgebliche Erschließungsanlage (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.1.1987 - 2 S 2502/86 -; Beschluss vom 14.8.1987 - 2 S 1246/87 -). Ist der Privatweg dagegen als erschließungsrechtlich selbständige Anlage zu qualifizieren, schließt dieser Umstand das Erschlossensein der ausschließlich am Privatweg gelegenen Grundstücke durch die nächste öffentliche Anbaustraße aus (BVerwG, Urteile vom 2.7.1982 - 8 C 28, 30 und 33.81 -, BVerwGE 66, 69). Die Herstellung und Unterhaltung des Privatwegs durch die Anlieger wird damit "honoriert", dass sie für die nächste öffentliche Straße nicht beitragspflichtig sind (Reif, aaO, 5.4.4.3.2 A, S. 251). Maßgebend für die Beurteilung, ob eine private Verkehrsanlage erschließungsrechtlich selbständig ist, ist der Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000 - 11 B 48.00 -, NVwZ-RR 2001, 180). Besondere Bedeutung kommt der Ausdehnung der Anlage und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von erheblichem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse bzw. Stichweg) ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, und sie deswegen einer (unselbständigen) Zufahrt ähnelt, so dass der Eindruck der Unselbständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbständigkeit vermittelt. Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls hat es das Bundesverwaltungsgericht - für die Beurteilung öffentlicher Stichstraßen - als maßgebliche Regel bezeichnet, dass eine von der Anbaustraße abzweigende befahrbare Sackgasse dann als selbständig zu qualifizieren ist, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (BVerwG, Urteil vom 16.9.1998 - 8 C 8.97 -, DVBl. 1999, 395; Urteil vom 23.6.1996 - 8 C 30.93 -, BVerwGE 99, 23).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die genannten Privatwege lediglich unselbständige Zuwegungen darstellen. Im Falle des Privatwegs Flst.Nr. 221/7 spricht entscheidend für diese Annahme bereits seine Länge von lediglich ca. 65 m; diese Länge unterscheidet sich ganz wesentlich von der vom Bundesverwaltungsgericht für öffentliche Stichstraßen vorgegebene Regellänge von 100 m. Die vorliegende Konstellation ist auch nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen bislang beim Vorliegen massiver Bebauung und der Annahme eines erheblichen Ziel- und Quellverkehrs schon eine Straßenlänge von 90 m (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1998, aaO), bzw. beim Vorliegen massiver Reihenhausbebauung schon eine Straßenlänge von 80 m (BVerwG, Urteil vom 23.6.1995, aaO) zur Begründung der Selbständigkeit als ausreichend erachtet wurde. Vielmehr kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum einen nur eine geringe Anzahl von insgesamt sechs Baugrundstücken (auch) durch die Stichstraße erschlossen wird und zum anderen auf keinem der Baugrundstücke eine besonders massive Bebauung vorhanden ist; ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr, der eher für die Selbständigkeit der Stichstraße sprechen würde, kann deshalb ausgeschlossen werden. Eine Verbindungsfunktion mit dem übrigen Straßennetz kommt der Stichstraße ebenfalls nicht zu. Vielmehr ist sie ausschließlich auf die Straße Zum Saibling angewiesen. Ihre Funktion besteht allein darin, die vier hinteren Grundstücke, die nicht an die "Hauptstraße" angrenzen, zu erschließen. Bei einer Gesamtschau dieser Umstände wird einem unbefangenen Beobachter nicht der Eindruck einer eigenständigen Anlage, sondern lediglich eines "Anhängsels" der Anbaustraße vermittelt. Vor diesem Hintergrund können die Eigentümer der übrigen von der beitragsfähigen Anbaustraße erschlossenen Grundstücke vernünftigerweise erwarten, dass Grundstücke, die an der Privatstraße liegen, zu ihren Gunsten - beitragsmindernd - an der Verteilung des Aufwands für die öffentliche Erschließungsanlage zu beteiligen sind (vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 29.8.2000, aaO).

Gleiches gilt für den Privatweg Flst.Nr. 257/11. Dieser Weg weist ebenfalls lediglich eine Länge von ca. 65 m auf. Massive Bebauung, von der ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr zu erwarten wäre, ist nicht vorhanden, zumal nur wenige Grundstücke - insgesamt vier, davon lediglich drei allein durch den Stichweg - erschlossen werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann bei den Stichwegen nicht ausschlaggebend darauf abgestellt werden, dass in beiden Fällen das Ende des Stichwegs von der Einmündung der Straße Zum Saibling aus nicht zu sehen ist. Insbesondere der Umstand des "rechtwinkligen Abknickens" bei der Stichstraße Flst.Nr. 221/7 führt nicht gleichsam zwangsläufig zur Annahme einer selbständigen Anlage. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.6.1995, aaO) können nicht so verstanden werden, dass ein Stichweg - unabhängig von seiner Länge - stets als erschließungsrechtlich selbständig zu qualifizieren ist, wenn er mehr oder weniger rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt. Das Bundesverwaltungsgericht fordert auch weiterhin eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse, wobei der Verlauf des Stichwegs ein wesentliches Beurteilungskriterium, aber nicht das allein Entscheidende darstellt. Auch in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.1995 (aaO) war eine Stichstraße zu beurteilten, die zwar nach etwa 30 m nach ihrer Abzweigung von der Einmündung in die Hauptstraße rechtwinklig sich fortsetzte; insgesamt betrug aber die Gesamtlänge der Stichstraße 120 m. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.9.1998 (aaO), in der ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass die Stichstraße nach etwa 30 bis 35 m rechtwinklig abknicke, betrug die Gesamtlänge insgesamt 90 m und lag damit nur knapp unter der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Regellänge von 100 m; hinzu kam eine besonders massive Bebauung mit einem Hotel und einer Vielzahl von Ferienhäusern und damit ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr. Demnach lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht entnehmen, unabhängig von der Länge der Stichstraße reiche für die Bejahung ihrer Selbständigkeit aus, wenn sie mehr oder weniger rechtwinklig anknicke oder sich verzweige. Dieser Gesichtspunkt ist als alleiniges Differenzierungskriterium für die Abgrenzung einer selbständigen Verkehrsanlage von einem unselbständigen Anhängsel im Sinne einer Zufahrt nicht ausreichend. Zwar mag eine Zufahrt häufig gerade, also nicht in Kurven, zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen verlaufen. Dies genügt aber - angesichts durchaus denkbarer Ausnahmen - nicht für die Formulierung eines zwingenden Rechtssatzes unter Außerachtlassung der gebotenen Gesamtwürdigung des Falles.

3. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage berechnet sich der Erschließungsbeitrag für das Flurstück Nr. 536 wie folgt: Von den von der Beklagten im Abrechnungsgebiet zugrundegelegten zulässigen Geschossflächen von 9 847,73 qm ist zunächst die zulässige Geschossfläche des Flurstücks Nr. 537 in Höhe von 304 qm in Abzug zu bringen (= 9 543,73 qm). Werden dann in einem zweiten Schritt sämtliche von der Straße Zum Saibling erschlossenen Baugrundstücke, d.h. die Grundstücke an den beiden privaten Stichwegen mit den Flst.Nrn. 221/3, 221/5, 221/6, 257/3, 257/10, 257/9 und 257/4, mit ihren zulässigen Geschossflächen in die Oberverteilung einbezogen, ergibt dies eine zulässige Gesamtgeschossfläche von 12 213,83 qm, auf die der umlagefähige Erschließungsaufwand zu verteilen ist. Wird der umlagefähige Erschließungsaufwand in Höhe von - unstreitig - 258.186,29 DM auf die Gesamtgeschossfläche von 12 213,83 qm verteilt, ergibt dies einen Beitragssatz pro qm zulässiger Geschossfläche im Abrechnungsgebiet von 21,138847 DM. Für das Flurstück Nr. 536 des Klägers mit einer zulässigen Geschossfläche von 314,50 qm (629 qm Grundstücksfläche multipliziert mit einem Nutzungsfaktor von 0,5) ergibt dies einen Erschließungsbeitrag von 6.648,17 DM (314,50 qm multipliziert mit 21,138847). Unter Anrechnung des von der Rechtsvorgängerin des Klägers 1965 geleisteten Erschließungsbeitrags in Höhe von 872,54 DM durfte die Beklagte lediglich einen Erschließungsbeitrag von 5.775,63 DM (anstatt wie geschehen 7.400,58 DM) anfordern; dies entspricht einem Betrag von 2.953,03 EUR.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 und 162 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 22. Mai 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.305,09 EUR (= 16.243,35 DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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