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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.09.2003
Aktenzeichen: 4 S 1422/02
Rechtsgebiete: GG, LBG, JubGVO F. 1995, JubGVO F. 2002


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1 GG
GG Art. 74 a Abs. 1
LBG § 103
JubGVO F. 1995 § 1
JubGVO F. 1995 § 3
JubGVO F. 1995 § 10 Abs. 4
JubGVO F. 2002 § 1 Abs. 1
Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass nur diejenigen Beamte und Richter anlässlich ihres 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums einen Anspruch auf Erhalt der ab 01.01.2001 wieder eingeführten Jubiläumsgabe mit Dankurkunde haben, die eine entsprechende Dienstzeit erst nach Inkrafttreten der Neuregelungen am 01.01.2001 vollenden.
4 S 1422/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

gegen

wegen

Jubiläumsgabe

hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und die Richterin am Verwaltungsgericht Warnemünde

am 24. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. Mai 2002 - 7 K 323/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 4.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung einer Jubiläumsgabe anlässlich der Vollendung einer 25-jährigen Dienstzeit.

Die am 21.11.1951 geborene Klägerin war vom 01.09.1971 bis zum 31.08.1972 Finanzschülerin. Vom 01.09.1972 bis zum 17.09.1975 leistete sie als Finanzanwärterin ihren Vorbereitungsdienst ab. Mit Wirkung vom 18.09.1975 wurde sie nach bestandener Laufbahnprüfung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuerinspektorin zur Anstellung ernannt. Die Ernennung zur Steuerinspektorin erfolgte am 28.03.1978, ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit am 24.11.1978. Vom 09.07.1981 bis zum 31.12.1981 war die Klägerin im Anschluss an den Mutterschaftsurlaub nach § 152 Abs. 1 Nr. 2 a LBG in der Fassung vom 08.08.1979 GBl. S. 398) zur Betreuung ihres am 09.01.1981 geborenen Kindes ohne Dienstbezüge beurlaubt.

Nach der Berufung der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe wurde der Beginn ihrer Dienstzeit für das Jubiläum in der Dienstzeitberechnung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.10.1975 auf den 01.09.1972 berechnet. Nach ihrer Beurlaubung ohne Bezüge wurde der Beginn ihrer Dienstzeit für das Jubiläum mit der Dienstzeitberechnung vom 03.12.1981 auf den 23.02.1973 berechnet. Beide Berechnungen wurden der Klägerin formlos ausgehändigt. Auf den am 14.01.1997 eingegangenen Antrag der Klägerin mit Datum vom 12.01.1996, mit dem sie die Anrechnung der Zeit als Finanzschülerin beantragte, wurde der Beginn ihrer Jubiläumsdienstzeit mit "Bescheid des Landesamtes über die Neuberechnung Ihrer Jubiläumsdienstzeit" vom 20.01.1997 auf den 23.02.1972 berechnet. Auf die Aushändigung einer ihr im April angebotenen Ehrenurkunde wegen Vollendung einer 25-jährigen Dienstzeit verzichtete die Klägerin.

Mit am 31.12.2001 eingegangenen Schreiben vom 27.12.2001 erhob die Klägerin gegen die Nichtauszahlung der Jubiläumsgabe Einspruch. Mit Bescheid vom 04.01.2002 lehnte das Landesamt den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Jubiläumsgabe ab. Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2002 zurück.

Am 27.02.2002 hat die Klägerin Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer Jubiläumsgabe in Höhe von 306,78 EUR beantragt. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.05.2002 abgewiesen. Gegen das ihr am 17.05.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.06.2002 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 17.07.2002 begründet. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07.05.2002 - 7 K 323/02 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 04.01.2002 und dessen Widerspruchsbescheids vom 29.01.2002 zu verurteilen, der Klägerin eine Jubiläumsgabe in Höhe von 306,78 EUR zu zahlen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Nichtgewährung der Jubiläumsgabe an Beamte, die in der Zeit vom 18.10.1996 bis zum 31.12.2000 ihr Dienstjubiläum begangen hätten, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten (2 Bände Besoldungsakten) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten des Senats Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130 a VwGO. Der Senat hält die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die Gewährung einer Jubiläumsgabe aus Anlass ihres 25-jährigen Dienstjubiläums nicht zu.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung einer Jubiläumsgabe kann nicht auf § 103 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) - LBG F. 1996 - in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung - JubGVO) vom 16.01.1995 (GBl. S. 57) - JubGVO F. 1995 - gestützt werden. Hiernach erhielten unter anderem Beamte des Landes bei Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren nach Maßgabe näherer Bestimmungen eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde. Bis zur mit Wirkung vom 18.10.1996 in Kraft getretenen Aufhebung dieser Vorschriften durch Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 21.10.1996 (GBl. S. 649), war jedoch ein solcher (etwa noch fortbestehender) Anspruch der Klägerin mangels Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren noch nicht entstanden.

Nach den unstreitigen und im Ergebnis zutreffenden Berechnungen des Landesamtes in dem Bescheid vom 20.01.1997 rechnete die Dienstzeit, die nach § 1 Abs. 1 JubGVO F. 1995 den Anspruch auf Erhalt einer Jubiläumsgabe begründete (Jubiläumsdienstzeit), nicht ab dem 01.09.1971, sondern erst ab dem 23.02.1972, da die Zeit der gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 2 a LBG F. 1979 erfolgten Beurlaubung der Klägerin ohne Dienstbezüge nicht zur Dienstzeit i.S.d. § 1 Abs. 1 JubGVO F. 1995 zählte. Zwar wäre auch diese Beurlaubungszeit an sich nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 JubGVO F. 1995 als Zeit einer Kinderbetreuung berücksichtigungsfähig gewesen, so dass die Klägerin bei Anrechnung dieser Zeit bereits am 01.09.1996 eine 25-jährige Dienstzeit vollendet gehabt hätte. Für die - wie die Klägerin - am 31.01.1995 vorhandenen Beamten blieb aber nach § 10 Abs. 4 JubGVO F. 1995 die nach bisherigem Recht zu diesem Zeitpunkt maßgebende Jubiläumsdienstzeit unverändert. Nach der gemäß § 10 Abs. 1 JubGVO F. 1995 bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Jubiläumsgabenverordnung vom 17.09.1963 (GBl. S. 135) - zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1981 (GBl. S. 262, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 07.02.1994, <GBl. S. 73>) - wurden aber solche Zeiten mit Ausnahme von - hier insoweit nicht betroffenen - Zeiten eines Erziehungsurlaubs (vgl. dazu § 3 Abs. 2 Satz 1 JubGVO i.d.F. von § 7 der Erziehungsurlaubsverordnung vom 15.12.1986, <GBl. S. 481>) noch nicht berücksichtigt. Vielmehr zählten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 JubGVO F. 1981/1986 Zeiten einer Beurlaubung nicht zur Dienstzeit im Sinne des § 1, es sei denn, die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde hatte spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, oder wenn Erziehungsurlaub gewährt worden war. Eine Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten in Form eines Urlaubs ohne Bezüge nach § 152 Abs. 1 Nr. 2 a LBG F. 1979 auf die Jubiläumsdienstzeit der Klägerin erfolgte danach auch unter Geltung der Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 nach § 10 Abs. 4 JubGVO F. 1995 nicht, so dass es beim Beginn der Jubiläumsdienstzeit am 23.02.1972 blieb. Bei der nach diesen Vorschriften am 23.02.1997 erfolgten Vollendung einer 25-jährigen Dienstzeit waren aber § 103 LBG F. 1996 und die Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 bereits aufgehoben.

Ein Anspruch auf Auszahlung einer Jubiläumsgabe steht der Klägerin auch nicht nach § 103 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des am 01.01.2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2000 (GBl. S. 750) - LBG - i.V.m. § 1 Abs. 1 der ebenfalls mit Wirkung vom 01.01.2001 in Kraft getretenen Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Jubiläumsgaben an Beamte und Richter (Jubiläumsgabenverordnung - JubGVO) vom 05.02.2002 (GBl. S. 94) zu. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen erhalten unter anderem Beamte des Landes anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde. Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsgabe mit Dankurkunde ist mangels Regelungen für vor Inkrafttreten der Vorschriften eingetretene Vollendungen entsprechender Dienstzeiten, dass sich der Anlass der Jubiläumsgabe unter Geltung der Vorschriften ergibt, die dort genannten Dienstjubiläen also nach dem Inkrafttreten der Vorschriften begangen werden (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, § 80 b RdNr. 1). Im Hinblick auf die Vollendung einer 25-jährigen Dienstzeit, anlässlich derer nach § 103 Abs. 1 Satz 2 LBG eine Jubiläumsgabe in Höhe von 600.- DM (= 306, 78 EUR) zu zahlen ist, ist dies bei der Klägerin nicht der Fall.

Welche Zeit als Dienstzeit für den Erhalt einer Jubiläumsgabe mit Dankurkunde gilt, bestimmt sich grundsätzlich nach § 103 Abs. 2 LBG. Für die - wie die Klägerin - am 17. Oktober 1996 vorhandenen Beamten bleibt freilich nach § 103 Abs. 3 1. Halbsatz LBG die nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16. Januar 1995 (GBl. S. 57) oder entsprechenden früheren Regelungen zuletzt festgesetzte Jubiläumsdienstzeit weiterhin unverändert maßgebend. Eine solche von der bloßen Berechnung zu unterscheidende Festsetzung (vgl. auch § 2 JubGVO) ist im Falle der Klägerin aber nicht erfolgt.

Mit dem Bescheid des Landesamtes vom 20.01.1997 ist eine solche Festsetzung schon deshalb nicht erfolgt, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses die Jubiläumsgabenverordnung vom 16.01.1995 bereits aufgehoben war und eine verbindliche Festsetzung "nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16. Januar 1995" im Sinne von § 103 Abs. 3 2. Halbsatz LBG nicht mehr vorgenommen werden konnte. Festsetzungen nach entsprechenden früheren Regelungen erfolgten ebenfalls nicht. Der Klägerin wurden lediglich nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene "Dienstzeitberechnungen" des Landesamtes vom 14.10.1975 und vom 03.12.1981 formlos ausgehändigt. Eine verbindliche Festsetzung der Jubiläumsdienstzeit sollte nach dem erkennbaren Willen der Behörde damit aber nicht erfolgen, was sich schon daran zeigt, dass jeweils gleichzeitig das Besoldungsdienstalter der Klägerin berechnet und auch festgesetzt wurde und die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene "Berechnung und Festsetzung Ihres Besoldungsdienstalters nach dem BBesG" jeweils mit der gleichzeitig formlos ausgehändigten "Dienstzeitberechnung" nur gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt wurde. Aus der Sicht der Klägerin als Empfängerin sollte danach eine verbindliche Festsetzung ihrer Jubiläumsdienstzeit durch Verwaltungsakt nicht erfolgen. Die Annahme eines solchen Willens liegt im Zweifel auch nicht nahe, denn anders als bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die regelmäßig alsbald für die laufend fällige Besoldung Bedeutung erlangt, würde die frühzeitige verbindliche Festsetzung des "Jubiläumsdienstalters" erst nach vielen Jahren Bedeutung erlangen, der Beamte aber gleichwohl genötigt, etwaige Einwendungen bereits alsbald geltend zu machen und notfalls im Rechtswege zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, Buchholz 232 § 80 b BBG Nr. 2). Ist danach eine Festsetzung im Sinne des § 103 Abs. 3 1. Halbsatz LBG nicht erfolgt, werden gemäß § 103 Abs. 3 2. Halbsatz LBG nach dem 31.12.2000 nur noch Zeiten im Sinne von Abs. 2 berücksichtigt.

Nach § 103 Abs. 2 LBG kommen für die Klägerin nur noch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Nr. 1 und - mangels Fortwirken von § 10 Abs. 4 JubGVO F. 1995 - nunmehr auch Zeiten einer Kinderbetreuung nach Nr. 3 als Jubiläumsdienstzeiten in Betracht. Die früher nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 JubGVO F. 1995 berücksichtigungsfähige Zeit der abgeschlossenen Ausbildung (praktische Ausbildung, Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, Vorbereitungsdienst, Prüfungszeit) bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S.v. § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) im Bundesgebiet gilt hingegen nicht mehr als Dienstzeit im Sinne des § 103 Abs. 1 LBG. Ausgehend hiervon hat die Klägerin ihre 25-jährige Jubiläumsdienstzeit am 18.9.2000 - mithin vor dem am 01.01.2001 erfolgten Inkrafttreten von § 103 LBG i.d.F. des Gesetzes vom 19.12.2000 und der Jubiläumsgabenverordnung vom 05.02.2002 - vollendet.

Die Klägerin kann ihren geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Jubiläumsgabe auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, wobei offen bleiben kann, mit welcher Verfahrensweise einem dahingehenden Verfassungsverstoß Rechnung zu tragen wäre (vgl. dazu etwa BVerfGE 22, 349; 93, 386; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.07.1996, IÖD 1996, 238 = ZBR 1997, 90; BVerwG, Beschluss vom 14.11.1985, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 57; Beschluss vom 04.07.2002, Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2). Denn einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Erstreckung des Anspruchs auf Erhalt der Jubiläumsgabe mit Dankurkunde anlässlich des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums nur auf Beamte und Richter, die eine entsprechende Dienstzeit erst nach Inkrafttreten der Neuregelungen vollenden, vermag auch der Senat nicht zu erkennen.

Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich - zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts - ein weiter Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 93, 386, m.w.N.). Der allgemeine Gleichheitssatz ist dabei im Besoldungs-, Versorgungs- und Rentenrecht nur dann verletzt, wenn die (un-)gleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils zur Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256). Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Besoldungs-, Versorgungs- und Rentengesetzgeber danach nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE 87, 1). Dies gilt aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, auch und gerade, wenn sich die tatsächliche Situation derer, die gerade noch in den Genuss einer Regelung kommen, nur geringfügig von der Lage derer unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen beschränkt sich folglich darauf, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1999, IÖD 2000, 43 = ZBR 2000, 379; Beschluss vom 26.04.1995, NVwZ 1996, 580 = ZBR 1995, 233 = DVBl 1995,1232, jeweils m.w.N.).

Diese Erwägungen gelten auch und erst recht dann, wenn Leistungen betroffen sind, die mangels bundesgesetzlicher Regelung im Bundesbesoldungsgesetz nicht zur Besoldung im engeren Sinne gehören und auch sonst keine Besoldung im Sinne von Art. 74 a Abs. 1 GG, die sämtliche in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährte Leistungen umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002, ZTR 2003, 203; BVerfGE 62, 354), darstellen, es sich vielmehr um symbolische Gaben des Dienstherrn anlässlich von Dienstjubiläen handelt, die nicht in Erfüllung der Alimentationspflicht geleistet werden (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994, IÖD 1994, 174). Hieran gemessen ist es nicht willkürlich, die wieder eingeführte Gewährung einer Jubiläumsgabe mit Dankurkunde nur auf diejenigen Beamten und Richter zu erstrecken, die nach Inkrafttreten der den Anspruch begründenden Vorschriften ein entsprechendes Dienstjubiläum begehen, die Gewährung der vorgesehenen Leistung also an den Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes anknüpft.

Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf und ab wann die Neuregelung gelten soll. Die Bestimmung des Zeitpunkts für das Inkrafttreten eines Gesetzes bedarf daher im Regelfalle keiner besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 47, 85). Auch die im vorliegenden Fall hinzukommende Besonderheit, dass es sich bei der Jubiläumsgabe nicht um eine erstmals vorgesehene Leistung des Dienstherrn handelt, sondern im Bereich des Beklagten Jubiläumsgaben unter ähnlichen Voraussetzungen auch schon früher bis zum 18.10.1996 gewährt worden waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist mit Blick auf die neue Rechtslage nach wie vor herauszustellen, dass auch die beamtenrechtliche Jubiläumszuwendung des § 103 Abs. 1 LBG nicht für sich allein als vom Dienstherrn zu zahlender Geldbetrag zusteht. In § 1 Abs. 1 JubGVO ist vielmehr wiederum in nicht zu beanstandender Weise festgelegt (vgl. § 103 Abs. 4 LBG), dass die Beamten anlässlich der Vollendung bestimmter Dienstzeiten eine Jubiläumsgabe und in der Regel eine Dankurkunde erhalten. Geldbetrag und Dankurkunde bilden danach in der Regel eine Einheit. Dies macht nach wie vor deutlich, dass es sich bei der mit der Dankurkunde verbundenen Jubiläumszuwendung um eine Ehrengabe für treu geleistete Dienste handelt. Die ideelle Bedeutung der Jubiläumsgabe wird dadurch unterstrichen, dass bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen den Beamten die Gewährung der Jubiläumszuwendung hinausgeschoben wird (§ 4 JubGVO). Von daher kommt dem als Jubiläumszuwendung in § 103 Abs. 1 LBG vorgesehenen Geldbetrag auch im Hinblick auf seine geringe Höhe maßgebend nur eine symbolische Bedeutung zu (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994, a.a.O.). Schon danach ist es nicht nur sachlich jedenfalls noch vertretbar, die Gewährung einer von der Klägerin allein angestrebten Jubiläumsgabe in Form von Geld - auf die Aushändigung einer Dankurkunde hat sie ausweislich eines von ihr selbst vorgelegten Vermerks vom 26.04.2000 verzichtet - an den haushaltsrechtlichen Gegebenheiten auszurichten und es in Zeiten knapper finanzieller Mittel ohne gesetzliche Regelung den einzelnen Dienstherrn zu überlassen, anlässlich von Dienstjubiläen Dank und Anerkennung für treu geleistete Dienste ohne zusätzliche symbolische Gabe in Form eines Geldbetrages auszusprechen, sondern auch, eine solche nicht mehr nachträglich zu gewähren, selbst wenn die Haushaltslage bei künftigen Dienstjubiläen eine andere Handhabung wieder rechtfertigt. Der Beklagte hat insofern auch unwidersprochen vorgetragen, dass der Landeshaushalt im Falle einer rückwirkenden Gewährung mit zusätzlichen 12,8 Millionen Euro belastet worden wäre. Die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte mag zwar für hiervon betroffene Beamte und Richter gerade auch im Hinblick auf die nicht nur im Bereich des Beklagten, sondern bundesweit langjährige Tradition von Jubiläumsgaben in Form von Geldzuwendungen und ihren letztlich in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) gründenden Sinn und Zweck gegebenenfalls schwer nachvollziehbar sein und für sie den Eindruck verstärken, dass der besonderen Eigenart des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Dienst- und Treueverhältnis aus haushalts- und finanzpolitischen Gründen immer weniger Beachtung geschenkt wird. Der für alle Beamten und Richter anlässlich eines Dienstjubiläums gleichermaßen im Vordergrund stehende und in einer Ehrenurkunde zum Ausdruck gebrachte Dank und die gleichsam erfolgte Anerkennung für die dem Dienstherrn geleisteten treuen Dienste werden durch die zusätzliche Zahlung einer damit verbundenen Geldzuwendung oder deren Nichtzahlung jedoch nicht so wesentlich berührt, als dass sich eine unterschiedliche Behandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verbieten würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kommt der vorliegenden Rechtssache nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu. Konkrete Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem gerügten Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die nicht rückwirkende Wiedereinführung der Gewährung von Jubiläumsgaben, die in einem Revisionsverfahren (weiterer) grundsätzlicher Klärung bedürften, sind von der Klägerin weder mit hinreichender Bestimmtheit vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Klageantrag ist zwar nur auf die Zahlung einer Jubiläumsgabe in bestimmter Höhe gerichtet. Gleichwohl lässt sich das Interesse der Klägerin nicht in einem bestimmten Geldbetrag ausdrücken (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.1994, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 16.02.1989 - 4 S 45/89 -). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war danach entsprechend zu ändern.

Ende der Entscheidung

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