Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 01.08.2003
Aktenzeichen: 5 S 1004/03
Rechtsgebiete: VwGO, PBefG, StrG


Vorschriften:

VwGO § 42 Abs. 2
PBefG § 9 Abs. 1 Nr. 3
PBefG § 13 Abs. 2 Nr. 1
PBefG § 14 Abs. 1 Nr. 2
PBefG § 40 Abs. 3
PBefG § 45 Abs. 2
StrG § 13 Abs. 2
Auch die Inhaber von Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

5 S 1004/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Teileinziehung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Albers und Schenk

am 01. August 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. April 2003 - 13 K 1018/03 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragstellerin zu 1 4/5 und die Antragstellerin zu 2 1/5 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 1 4/5 und die Antragstellerin zu 2 1/5.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Denn aus den von den Antragstellerinnen dargelegten Gründen - nur diese hat der Senat zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerinnen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Mit diesen Anträgen begehren die Antragstellerinnen, welche als Omnibusunternehmen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Teileinziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.01.2003 wiederherzustellen. Dabei tragen sie vor, die mit der Teileinziehung des südlichen Teils des Marktplatzes der Antragsgegnerin (Beschränkung auf den Fußgängerverkehr) verbundene Verlegung von drei Omnibushaltestellen führe zu einer Verschlechterung der ÖPNV-Bedienung und damit zu einem Rückgang der Fahrgastzahlen und verletze sie in eigenen Rechten.

Das Verwaltungsgericht hat bereits die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragstellerinnen verneint. Es hat dabei auf § 13 Abs. 2 StrG und die dazu ergangene Rechtsprechung hingewiesen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen. Demzufolge wird der Benutzer einer Straße durch den Wegfall des Gemeingebrauchs - oder dessen Einschränkung - nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt (Senatsurt. v. 16.07.1992 - 5 S 650/92 - VBlBW 1992, 475; Senatsbeschl. v. 22.02.1999 - 5 S 172/99 - VBlBW 1999, 313) und kann der Benutzer einer Straße nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass er infolge der angefochtenen (Teil-)Einziehung einer Straße auf der Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle nunmehr einen (erheblichen) Umweg in Kauf nehmen muss (Senatsbeschl. v. 20.06.1994 - 5 S 1400/94 - VBlBW 1994, 454). Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, die Antragstellerinnen könnten eine Antragsbefugnis auch nicht aus ihrem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder aus dem Umstand herleiten, dass ihnen nach dem Personenbeförderungsgesetz Linienverkehrsgenehmigungen erteilt worden seien. Die personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften und die darauf gestützten Genehmigungen räumten einem Unternehmer kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung des (uneingeschränkten) Gemeingebrauchs an bestimmten von ihm befahrenen Straßen ein. Vielmehr greife die Regelungsmaterie des Personenbeförderungsrechts überhaupt erst dann und nur insoweit Platz, als nach straßenrechtlichen Vorschriften eine Straße dem (Kraftfahrzeug-)Verkehr zur Verfügung gestellt sei; die Existenz einer - entsprechend gewidmeten Straße - sei mithin lediglich faktische Voraussetzung für die hier in Rede stehende, gewerberechtlich genehmigungspflichtige Art der Straßennutzung.

Die Antragstellerinnen halten dem entgegen, dass das Personenbeförderungsgesetz als höherrangiges Recht von einem anderen Rechtsverhältnis ausgehe. Dies zeige sich daran, dass nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PBefG die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr u.a. die Stellungnahmen der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast einzuholen habe. Daraus werde ersichtlich, dass der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht zum gewöhnlichen Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs gehöre, sondern zu einer besonderen gesteigerten Form des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, welcher der Sondernutzung zumindest ähnlich und hinsichtlich des Anliegergebrauchs mindestens gleichwertig, wegen des besonderen Interesses der Bevölkerung an der Versorgung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV sogar höherwertig sei.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Auch die Inhaber von Linienverkehrsgenehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz haben kein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufrechterhaltung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Die Benutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Zwecke des (öffentlichen) Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen hält sich in gleicher Weise im Rahmen des Gemeingebrauchs wie der (nicht-öffentliche) Individualverkehr mit gleichen Fahrzeugen (Grote, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 14 RdNr. 75.1). Auch insoweit folgt - wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt - der Verkehr der Straße, nicht jedoch die Straße dem Verkehr (vgl., zum Vorbehalt des Straßenrechts vor dem allgemeinen Verkehrsrecht, BVerwG, Urt. v. 28.07.1989 - 7 C 65.88 - BVerwGE 82, 266; Senatsurt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - VBlBW 1996, 70).

Dass im Genehmigungsverfahren u.a. die Stellungnahmen der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast einzuholen sind, soll diese lediglich in die Lage versetzen, die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Belange in das Genehmigungsverfahren einzuführen. Damit soll die Genehmigungsbehörde in den Stand gesetzt werden, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG darüber zu entscheiden, ob die Genehmigung zu versagen ist, weil der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen. Mit der Anhörung der Träger der Straßenbaulast wird also kein öffentliches Interesse und erst recht kein subjektiv-öffentliches Interesses des Beförderungsunternehmers an der Herstellung und am Bestand eines Linienverkehrs gewahrt. Vielmehr geht es hier neben Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit darum zu verhindern, dass für den Omnibusverkehr nicht ausgebaute Straßen durch einen Linienverkehr beschädigt werden. Auch dies macht deutlich, dass straßenrechtliche Gesichtspunkte vor denen des Personenbeförderungsrechts den Vorrang haben.

Dass die Linienverkehrsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG ein "subjektiv-öffentliches Recht auch auf Benutzung des zum genehmigten Strecken- und Haltestellenbestand gehörenden Straßenraums vermittelt", belegt das Anhörungsrecht der Träger der Straßenbaulast nicht. Aus ihm lässt sich nicht folgern, der Gesetzgeber sehe die Träger der Straßenbaulast im Genehmigungsverfahren als besonders schutzbedürftig an, weil nach Erteilung der Genehmigung die von ihnen zu wahrenden Belange nicht mehr durchgreifen könnten. Wie weit die Bestandskraft der Linienverkehrsgenehmigung reicht, bestimmt sich vielmehr nach anderen Vorschriften. So kann die Genehmigungsbehörde Änderungen des Fahrplans verlangen, wenn die maßgeblichen Umstände sich wesentlich geändert haben (§ 45 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 3 PBefG); dazu gehören auch - wie schon ausgeführt - straßenrechtliche Gesichtspunkte (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 PBefG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO sowie § 100 Abs. 1 ZPO. Entsprechend der Zahl der von der Teileinziehung betroffenen Linienverkehre unterliegt die Antragstellerin zu 1 zu 4/5 und die Antragstellerin zu 2 zu 1/5. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist dementsprechend zu ändern.

Die Festsetzung des Streitwerts - unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts - für das Verfahren in beiden Rechtszügen beruht auf § 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 5 ZPO entsprechend. Dabei geht der Senat davon aus, dass nach II. Nr. 46.6 des empfehlenden Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563) der Streitwert für einen Linienverkehr mit Omnibussen im Klageverfahren je Linie 30.000,-- DM beträgt, was etwa 15.000,-- EUR entspricht. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes und die von den Antragstellerinnen geltend gemachten erheblichen Umsatzverluste - diese und nicht die tatsächlich eintretenden Umsatzverluste sind für die Streitwertbestimmung maßgebend - legt der Senat einen Streitwert von 4.000,-- EUR je Linie zugrunde.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück