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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: 5 S 2534/99
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 3
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2
1. Eine Gemeinde, die ein zunächst von ihr verfolgtes, auf Grund von Einwendungen jedoch wieder aufgegebenes städtebauliches Konzept zu einem Zeitpunkt erneut aufgreift, in dem sie sich einer erheblichen Entschädigungsforderung (hier nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F.) gegenübersieht, die durch die Aufgabe dieses Konzepts begründet worden ist, unterliegt im Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB einer besonderen Begründungslast, um den in dieser Situation naheliegenden Anschein auszuräumen, dass die Bauleitplanung nur das Mittel zur Abwendung der Entschädigungsforderung darstellt.

2. Die Gemeinde muss sich insbesondere damit auseinandersetzen und offen legen, warum jene Belange, die sie früher zur Aufgabe ihrer städtebaulichen Planungsvorstellungen bewogen haben, nicht mehr vorliegen oder - falls das nicht der Fall sein sollte - warum sie diese Belange jetzt - ungeachtet der Entschädigungsforderung - anders bewertet.

3. Zur Unvereinbarkeit eines Bebauungsplans mit § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Festsetzungen nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe darstellen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2534/99

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplanes "Weilerberg"

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Harms, Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bebauungsplan "Weilerberg" der Stadt Waldenbuch vom 8. Juni 1999 wird für nichtig erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der angegriffene Bebauungsplan umfasst Flächen im Osten der Siedlung "Weilerberg" der Antragsgegnerin. Das Plangebiet grenzt im Westen und Süden an die Straßen Forchenweg und Weilerbergstraße und im Norden an die teilweise im Plangebiet liegende Altenhaustraße, die im Osten in die Weilerbergstraße einmündet. Die Grundstücke sind überwiegend bebaut, und zwar mit Wohnhäusern, Nebengebäuden und Garagen. Der mit Erlass des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 05.02.1954 genehmigte Bebauungsplan "Weilerberg" setzt für einen Teil der am Forchenweg und an der Weilerbergstraße gelegenen Grundstücke auf den rückwärtigen, zumeist als Gärten genutzten Grünflächen ein Bauverbot fest. Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen des Plangebiets als Wohnbauflächen dar. Der angegriffene Bebauungsplan setzt mehrere allgemeine Wohngebiete mit bis zu zweigeschossiger, teilweise offener und teilweise geschlossener Bauweise und für alle Grundstücke einschließlich der bisher mit dem Bauverbot ausgewiesenen Grünflächen überbaubare Grundstücksflächen in Gestalt sogenannter Baufenster fest, die sich teilweise über mehrere Grundstücke erstrecken.

Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des an der Weilerbergstraße gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 6831/1. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das an das Wohnhaus auf dem östlichen Nachbargrundstück angebaut ist. Der Bebauungsplan setzt ein gemeinsames Baufenster für beide Grundstücke sowie eine Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf einem unbebauten Streifen des Grundstücks des Antragstellers zu 1 westlich seines Wohnhauses fest. Der Antragsteller zu 1 ist ferner Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 6831, das nördlich an sein Wohnhausgrundstück angrenzt und bisher in der Bauverbotsfläche lag. Es ist an seiner Südgrenze mit einer Garage sowie einem weiteren Gebäude und an seiner Nordgrenze mit einem Schuppen bebaut. Der angegriffene Bebauungsplan setzt auf der Grünfläche zwischen diesen Gebäuden ein Baufenster fest. Ferner weist er vergleichbare Baufenster für die bislang ebenfalls im Bauverbot gelegenen rückwärtigen Grünflächen des westlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 6839 und des östlichen angrenzenden, vom Grundstück Flst. Nr. 6830 abgeteilten und Frau H. gehörenden Grundstücks Flst.Nr. 6830/1 aus.

Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 6829. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut, das an das Wohnhaus auf dem nördlichen Nachbargrundstück Flst.Nr. 6828 angebaut ist. Beide Grundstücke werden durch einen Stichweg erschlossen, der nördlich des Grundstücks Flst. Nr. 6842 in das Plangebiet abzweigt. Das Grundstück des Antragstellers zu 2 grenzt mit einem schmalen, als Zufahrt dienenden Streifen an diesen Stichweg. Der Bebauungsplan setzt ein gemeinsames Baufenster auf den bebauten Flächen der Grundstücke Flst.Nr. 6828 und 6829 fest. Ferner weist er westlich davon ein weiteres Baufenster auf Flächen dieser beiden Grundstücke und des Grundstücks Flst.Nr. 6842 aus, das sich über den als Zufahrt genutzten Streifen des Grundstücks des Antragstellers zu 2 erstreckt.

Die dem Bebauungsplan beigefügte Begründung lautet auszugsweise:

"1. Erfordernis, Ziel und Zweck

Der jetzt aufzustellende Bebauungsplan hat das Ziel, die bestehende Bebauung planungsrechtlich zu erfassen und unter Beachtung von städtebaulichen Aspekten durch die Ausweisung von weiteren Baufenstern neue zusätzliche Bauflächen zu schaffen. Der Plan dient zur Deckung eines Wohnbedarfs (§ 1 Abs. 3 BauGB). Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gebietet es, den Außenbereich zu schonen. Im Planbereich "Weilerberg" können weitere Flächen für die Bebauung ausgewiesen werden. Mit den neuen Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und der geänderten überbaubaren Grundstücksflächen wird eine Anpassung an die geänderten Lebens- und Wohnbedürfnisse erfolgen. Weiterhin wird auch eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet. Der heute noch gültige Ortsbauplan hat nach Norden hin keine klare Abgrenzung und enthält nur unzureichende städtebauliche Festsetzungen, insbesondere über das Maß der baulichen Nutzung. Die räumliche Begrenzung ist daher festzulegen. Der neue Bebauungsplan "Weilerberg" wird auch diesen Missstand beheben. Für den anderen Teil der Weilerbergsiedlung besteht kein Planungserfordernis, weil die Bebauung schon ausreichend verdichtet und auch eine städtebauliche Ordnung gewährleistet ist.

...

7. Bodenordnung

Eine Bodenordnung ist nicht erforderlich"

Dem Erlass des Bebauungsplanes ging Folgendes voraus:

In einem Verfahren über eine Bauvoranfrage zur Erstellung eines Zweifamilien-Wohnhauses auf einer im Bauverbot liegenden Teilfläche des damals noch ungeteilten, im Eigentum von Frau H. stehenden Grundstücks Flst.Nr. 6830 beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin im Mai 1993, das Einvernehmen nach §§ 34, 36 BauGB in Aussicht zu stellen. Ende Juli 1993 beantragte Frau H. eine Teilungsgenehmigung zur grundbuchmäßigen Abschreibung dieser Teilfläche, des heutigen Grundstücks Flst.Nr. 6830/1. Auf Grund dieses Antrages beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.11.1993, den Bebauungsplan "Weilerberg" im Bereich der Grundstücke Flst. Nr. 6830, 6831 und 6839 zu ändern mit dem Ziel, die hinterliegende Bauverbotsfläche, unter der Voraussetzung aufzuheben, dass eine Vereinbarung über die Erhebung eines Flächenbeitrags nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs abgeschlossen werde. Kurz darauf erteilte das Landratsamt Böblingen die beantragte Teilungsgenehmigung; ein dagegen eingelegter Widerspruch des Antragstellers zu 1 blieb erfolglos. Ein Planentwurf vom 18.01.1994 sah auf den rückwärtigen, bisher im Bauverbot gelegenen Grünflächen der Grundstücke Flst. Nr. 6830, 6831 und 6839 die Festsetzung eines gemeinsamen Baufensters vor. Die Antragsteller und der Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 6842 erhoben Einwendungen und forderten die Beibehaltung des Bauverbots. In seiner Sitzung am 22.11.1994 trug der Gemeinderat diesen Einwendungen Rechnung und beschloss, das Bebauungsplanverfahren einzustellen.

Ein im Dezember 1994 gestellter Antrag von Frau H. auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Zweifamilien-Wohnhauses auf dem abgeteilten Grundstück Flst.Nr. 6830/1 wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 14.02.1995 unter Hinweis auf die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens abgelehnt. Mit Anwaltsschreiben vom 04.05.1995 machte Frau H. gegenüber der Antragsgegnerin Entschädigungsansprüche nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. in Höhe von 360.000,-- DM geltend. In seiner Sitzung am 18.07.1995 befasste sich der Gemeinderat mit dieser Forderung und beriet über das weitere Vorgehen. In der Drucksache Nr. 125/1995 für diese Sitzung wird ausgeführt:

"III. Beurteilung

Nach Auffassung der Stadtverwaltung und des Landratsamts Böblingen kann dem Anspruch nicht grundsätzlich widersprochen werden. ...

IV. Weiteres Verfahren

Sofern sich die Beteiligten über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, wird diese vom Landratsamt Böblingen mit Bescheid festgesetzt. ...

Andererseits könnte die Stadt den geltend gemachten Entschädigungsanspruch von Frau H. abwenden, wenn sie noch nachträglich ihr Einvernehmen für das Bauvorhaben erteilen würde. Dies setzt planungsrechtlich voraus, dass das Bauverbot u.a. auf dem genannten Grundstück aufgehoben wird. Hierzu ist ein Bebauungsplan bzw. eine Änderung erforderlich. Das eingestellte Bebauungsplanänderungsverfahren "Weilerberg" kann nicht mit der Begründung wieder aufgegriffen werden, man wolle dadurch die Entschädigungsklage abwenden. Hierfür könnten nur rein planungsrechtliche Aspekte ausschlaggebend sein. Am 22.11.1994 beschloss der Gemeinderat, den Bedenken der drei Grundstückseigentümer wird Rechnung getragen. Später beschließt dann der Gemeinderat, den Bedenken doch nicht Rechnung zu tragen und damit eine Baugenehmigung zu ermöglichen.

Nach Rücksprache mit dem Landratsamt wird folgende Lösung für möglich gehalten:

Für den unteren Bereich der Weilerbergstraße mit Teilen des Forchenwegs und der Altenhaustraße wird ein völlig neues Bebauungsplanverfahren eingeleitet. Zweck sind u.a. städtebauliche Aspekte, Behebung der Wohnungsnot durch Schaffung weiterer Bauflächen, Übernahme des Bestandes in einen qualifizierten Bebauungsplan. Die Begründung für die Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplanes müssten ausgefeilt und stichhaltig sein. Sofern man diese Lösung wählt, müsste natürlich wiederum mit Bedenken und Anregungen der drei Grundstückseigentümer gerechnet werden. Trägt man dann diesen Bedenken und Anregungen nicht Rechnung und weist sie zurück, muss wohl mit einem Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerechnet werden. Insoweit wäre es wichtig, dass das Bebauungsplanverfahren hieb- und stichfest durchgeführt wird. Das Landratsamt hat zugesagt, hier von vornherein mitzuwirken. Zweckmäßig erscheint es noch, wenn ein im Bauplanungsrecht erfahrener Anwalt das Verfahren begleiten würde."

Anschließend holte die Antragsgegnerin ein Rechtsgutachten ihres Prozessbevollmächtigten darüber ein, ob und wie die Entschädigungszahlung vermieden werden könnte. Das Gutachten vom 02.02.1996 kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans "Weilerberg" aus dem Jahre 1954 ungeklärte Fragen aufwerfe, weshalb überlegenswert sei, diesen Bereich aus Gründen der Rechtssicherheit zu überplanen. Nach Eingang des Gutachtens beriet der Gemeinderat in einer weiteren Sitzung über das weitere Vorgehen. In der Drucksache Nr. 33/1996 vom 15.02.1996 für diese Sitzung werden als Reaktionsmöglichkeiten die Rücknahme der Teilungsgenehmigung durch das Landratsamt Böblingen sowie die Überplanung des Grundstücks von Frau H. oder eines Teils der Siedlung Weilerberg aufgezählt; welcher Beschluss in dieser Sitzung gefasst wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Am 19.03.1996 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans. Die Antragsteller und andere Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet erhoben Einwendungen und forderten die Beibehaltung des Bauverbots. Der Planentwurf wurde im April/Mai 1997 erstmals öffentlich ausgelegt. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die Antragsteller machten mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.05.1997 geltend, dass die Planung nicht erforderlich sei und § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 7 und Abs. 6 BauGB widerspreche. Es werde in eine seit Jahrzehnten bestehende Grün- und Ruhezone eingegriffen, an deren Bewahrung sie ein besonderes Interesse hätten. Sie seien an einer Überbauung ihrer Gärten nicht interessiert. Der Antragsteller zu 1 wiederholte und vertiefte diese Einwendungen mit Schreiben vom 21.05.1997 und legte noch dar, dass seines Erachtens nur die Entschädigungsforderung der Frau H. der Grund für die Planung sei. Eine "Interessengemeinschaft gegen den Bebauungsplan Weilerberg" machte vergleichbare Bedenken geltend. Der Planentwurf wurde vom 06.10.1997 bis zum 07.11.1997 erneut öffentlich ausgelegt; gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange nochmals beteiligt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.10.1997 wiederholten die Antragsteller ihre Kritik und brachten noch vor: Die Planung sei nicht realisierbar. Das Baufenster auf dem Hinterlieger-Grundstück Flst.Nr. 6831 könne mangels Einhaltung der nach § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen nicht bebaut werden. Auch fehle die erforderliche Zufahrt, die einen Abriss der vorhandenen Garage voraussetze. Die Bebauung des Baufensters im westlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers zu 2 sei grotesk, weil dort auf drei Grundstücken eine Bebauung eröffnet werde. Diese Bebauung sei, abgesehen von den Grundstücksverhältnissen, schon deshalb völlig unwahrscheinlich, weil sie die Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers zu 2 aufheben und dadurch baurechtswidrige Zustände schaffen würde. Selbst eine - von den Eigentümern nicht erwünschte - Bodenordnung könne deshalb eine städtebaulich vernünftige Bebauung nicht gewährleisten. Mit Schreiben vom 02.11.1997 schloss sich die "Interessengemeinschaft" diesen Einwendungen an.

Am 16.12.1997 befasste sich der Gemeinderat mit den Anregungen und Bedenken und beschloss, sie entsprechend einem Abwägungsvorschlag der Verwaltung in Anlage 4 zur Drucksache Nr. 161/1997 nicht aufzugreifen. Zu den Einwendungen der Antragsteller wird darin u.a. ausgeführt:

"Bei Aufstellung von Bebauungsplänen hat die Gemeinde mit dem Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (vgl. § 1 Abs. 5 vorletzter Satz BauGB). Hierzu dient die maßvolle Nachverdichtung. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bleiben gewahrt, insbesondere hinsichtlich Belichtung und Besonnung. Darüber hinaus bestehen Bedenken an einer bisherigen wirksamen Überplanung des Gebiets. Sollte sich herausstellen, dass eine solche nicht vorliegt, wäre der zusätzlich zum Bestand überplante Bereich ohnehin nach § 34 BauGB grundsätzlich bebaubar. Den Grundstückseigentümern ist es unbenommen, die durch den Bebauungsplan gewährten Baumöglichkeiten auch auszunutzen. Eine Bebauungsplanfestsetzung ist nicht mit einem Baugebot verbunden. Es werden hier nur Baumöglichkeiten zur Verfügung gestellt. Jedenfalls wurden Bauwünsche (z.B. des Flurstücks 6830/1) an die Stadt herangetragen. Die für dieses Baugrundstück 6830/1 bestehende Vorgeschichte und die dort geltend gemachten Entschädigungsansprüche gegenüber der Stadt sind nicht der Grund für die Überplanung. Vielmehr wurde nur aus Anlass dieses Verfahrens das Planungsbedürfnis festgestellt."

In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan "Weilerberg" als Satzung.

Mit Schreiben an das Landratsamt Böblingen vom 22.12.1997 rügten die Antragsteller Verfahrensfehler. Daraufhin entschloss sich die Antragsgegnerin, wesentliche Verfahrensschritte zu wiederholen. Die Träger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt und der am 16.12.1997 als Satzung beschlossene Planentwurf wurde vom 08.02.1999 bis zum 09.03.1999 nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29.01.1999 erneut öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 04.03.1999 wiederholten die Antragsteller ihre Einwendungen. Am 08.06.1999 beschloss der Gemeinderat, diese Einwendungen unter nochmaliger Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entsprechend der bisherigen Abwägung nicht zu berücksichtigen. Ferner beschloss er den Bebauungsplan "Weilerberg" erneut als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 13.08.1999 öffentlich bekannt gemacht.

Am 27.10.1999 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan "Weilerberg" der Stadt Waldenbuch vom 08. Juni 1999 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung tragen sie vor: Sie seien antragsbefugt, da die Festsetzungen des Bebauungsplanes auch für ihre Grundstücke Gültigkeit hätten und weil der Bebauungsplan auf bisher im Bauverbot liegenden Flächen unmittelbar angrenzender Grundstücke eine Bebauung mit Wohnhäusern zulasse. Insoweit seien sie in ihrem Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB verletzt. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung vom 29.01.1999 verstoße gegen § 3 Abs. 2 BauGB, weil sie irreführende Zusätze enthalte. Der Bebauungsplan sei auch nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Der Wohnbedarf werde weder durch Analysen noch durch Standortuntersuchungen nachgewiesen. Es sei durch nichts zu belegen, dass ausgerechnet in den seit Jahrzehnten bestehenden Hausgärten innerhalb eines gewachsenen Wohngebiets die Voraussetzungen für den Bau weiterer Wohnungen geschaffen werden müssten. Die Planung diene allein Frau H., um ihr eine Bebauung zu ermöglichen, wie sie aus Anlass der Teilungsgenehmigung in Aussicht genommen worden sei. Außerdem sollten die Entschädigungsansprüche der Frau H. abgewehrt werden. Das folge insbesondere aus der Drucksache für die Sitzung des Gemeinderats am 18.07.1995. Schließlich sei die Planung nicht zu realisieren. Eine Bebauung des Baufensters auf dem Grundstück Flst.Nr. 6831 sei mangels ausreichender Abstände zum vorhandenen Schuppen, zur Garage und zum Nachbargrundstück Weilerbergstraße 50 sowie mangels Zufahrt nicht möglich; auch die Grundflächenzahl von 0,4 wäre überschritten. Eine Bebauung des Baufensters auf den Grundstücken Flst.Nr. 6828, 6829 und 6842 sei ohne Bodenordnung und auch deshalb nicht realisierbar, weil das Baufenster durch einen Geländeabsatz zerschnitten werde, der durch eine bis zu 1 m hohe Stützmauer abgesichert sei. Die behaupteten Missstände bei der Anwendung des Bebauungsplans von 1954 seien kein ausreichender Planungsanlass; jedenfalls rechtfertigen sie nicht die Aufhebung des Bauverbots. Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB, weil in eine seit Jahrzehnten bestehende Grün- und Ruhezone eingegriffen werde. Schließlich liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustands sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Überwiegende öffentliche Interessen, welche die Änderung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan zerstöre völlig den besonderen Charakter der "Gartenidylle" zwischen der Weilerbergstraße und dem vom Forchenweg abzweigenden Stichweg. Fehlerhaft sei auch, dass für die westlichen Teile der Grundstücke Flst.Nrn. 6829 und 6828 im Gegensatz zu allen anderen Grundstücken keine Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, die Dachneigung und die Gebäudehöhen getroffen worden seien; eine Nutzungsschablone für diese Grundstücke fehle.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie erwidert: Die Bekanntmachung vom 29.01.1999 verstoße nicht gegen § 3 Abs. 2 BauGB. Die darin enthaltenen Hinweise seien nicht missverständlich. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich. Eine Bedarfsanalyse sei nicht nötig. Die städtebauliche Konzeption ergebe sich aus der Begründung zum Bebauungsplan. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der bauplanungsrechtlichen Situation sei nicht geschützt. Es sei nicht richtig, dass die Planung nur zur Abwendung von Entschädigungsansprüchen oder deshalb betrieben werde, um Frau H. eine Baumöglichkeit zu geben. Es sei unschädlich, wenn eine Gemeinde auf Veranlassung und nach den Entwürfen eines Bauwilligen die Festsetzungen des Bebauungsplans ändere, sofern sie sich letztlich durch Gründe städtebaulicher Ordnung leiten lasse. Die Tatsache, dass die Gemeinde von der ursprünglichen Planung abgerückt sei, sei den damals vorherrschenden kommunalpolitischen Gegebenheiten und Erwägungen sowie einer Verkennung der abwägungsrechtlichen Situation zuzuschreiben Der Beschluss des Gemeinderats vom 22.11.1994 gehe unzutreffend davon aus, dass private Belange die öffentlichen Belange überwögen. Abgesehen davon sei die Entscheidung über die planerischen Ziele, insbesondere über das Ob und das Wann ihrer Verwirklichung, eine Frage der Gemeindepolitik. Wenn die Stadt damals diesen Bereich rechtmäßig hätte überplanen können, müsse ihr dies auch nach Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen möglich sein. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB liege offensichtlich nicht vor. Auch die Abwägung sei rechtsfehlerfrei. Die Antragsgegnerin habe die Interessen der Antragsteller an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes berücksichtigt und mit den gegenläufigen öffentlichen Belangen gerecht abgewogen. Es sei nicht richtig, dass sämtliche Eigentümer die Planung abgelehnt hätten. Befürwortung habe der Plan etwa bei den Eigentümern des Grundstücks Flst.Nr. 6372/8 gefunden. Der Gemeinderat habe auch gesehen, dass einige Grundstückseigentümer die Grünzonen erhalten wollten. Ein solcher Belang sei aber nicht so gewichtig. Die Eigentumsrechte der Antragsteller würden nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Es sei auch nicht richtig, dass die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung auf den Grundstücken Weilerbergstraße 48 und Forchenweg 8/1, 8/2 und 6 nicht verwirklicht werden könnte. Unabhängig davon sei auf § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu verweisen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge sind zulässig und begründet.

Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragsteller sind auch im Sinne dieser Vorschrift antragsbefugt. Denn sie tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die eine Verletzung eigener Rechte als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Die Antragsteller machen als Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet die Rechtswidrigkeit von Festsetzungen des Bebauungsplans geltend, die unmittelbar ihre eigenen Grundstücke betreffen und insoweit Inhalts- und Schrankenbestimmungen ihres Grundeigentums sind. Daher erscheint eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts der Antragsteller nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 75).

Die Anträge sind auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist nichtig. Er verstößt gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Flächen des Plangebiets nicht i. S. dieser Vorschrift erforderlich sind. Ob der Bebauungsplan weitere Rechtsmängel aufweist, kann folglich offen bleiben.

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hierfür genügt, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 - BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 - DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 - ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8). Das gilt auch für Gebiete, die bereits bebaut sind oder in anderer Weise konkret genutzt werden. Eine Gemeinde kann dort den bereits entstandenen städtebaulichen Zustand rechtlich festschreiben (BVerwG, Beschl. v. 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - NVwZ-RR 1997, 83) oder umgestalten, soweit ihre städtebaulichen Ziele sowie entsprechend gewichtige, gegen die Erhaltung der vorgefundenen Verhältnisse sprechende Belange dies rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.1997 - 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512; Beschl. v. 06.06.1997 - 4 NB 6.97 - NVwZ-RR 1998, 415 = PBauE § 10 BauGB Nr. 16).

Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellen (BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 5 BauGB Nr. 1; Urt. v. 16.12.1988 - 4 C 48.86 - NVwZ 1989, 655/658 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB Nr. 1). Das ist etwa der Fall, wenn Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe darstellen (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988. a.a.O.; Urt. v. 18.12.1990 - 4 NB 9.90 - NVwZ 1991, 875/877). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Festsetzungen "in ihrer eigentlichen gleichsam positiven Zielsetzung - heute und hier - gewollt und erforderlich" sind (BVerwG, Urt. v. 14.07.1972, a.a.O. 262), was im jeweiligen Einzelfall anhand aller konkreten Umstände zu beantworten ist (BVerwG, Urt. v. 16.12.1988, a.a.O.; Urt. v. 18.12.1990, a.a.O., 877). Dass eine Bauleitplanung erst aus Anlass der Förderung oder Verhinderung eines konkreten Bauvorhabens erfolgt, ist für sich genommen allerdings noch kein Umstand, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt. Vielmehr kommt es auch in derartigen Fällen entscheidend darauf an, ob die Planung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niederlegten Zwecken gerecht wird, ob sie insbesondere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung i.S. von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1968 - 4 B 47.68 - Buchholz 406.11 § 8 BBauG Nr. 1; Beschl. v. 18.12.1990, a.a.O., 876). An letzterem fehlt es allgemein aber, wenn die Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301/305 f. = PBauE § 1 § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1).

Gemessen daran sind die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sie finden zwar formal ihre Grundlage in § 9 Abs. 1 BauGB. Sie werden jedoch durch diese Vorschrift nicht auch materiell gedeckt, weil sie - jedenfalls bislang - nicht dem wahren planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprechen, sondern in ihrer Gesamtheit nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung eines nicht-städtebaulichen Grundes darstellen. Die Begründung zum Bebauungsplan deutet vordergründig zwar auf eine positive städtebauliche Planungskonzeption. Der darin genannte Wohnbedarf und der städtebauliche Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen, sind städtebauliche Gründe (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB und § 1a Abs. 1 BauGB), welche die planerische Entscheidung tragen können, bislang unbebaute, als Wiesen und Gärten genutzte Flächen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils als Wohnbaugrundstücke, insbesondere "in zweiter Reihe", auszuweisen und die vorhandene Bebauung zu verdichten. Auch die in der Begründung zum Bebauungsplan erwähnten Missstände bei der Anwendung des Bebauungsplans von 1954 können ein hinreichender städtebaulicher Grund für die Überplanung des Gebiets mittels Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB sein. Die von der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan skizzierte städtebauliche Konzeption erweist sich bei der gebotenen Berücksichtigung aller konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls indes als vorgeschoben und in ihrer eigentlichen positiven Zielsetzung nicht wirklich gewollt.

Anlass und Ausgangspunkt des angegriffenen Bebauungsplans war und ist das private Bauvorhaben auf dem rückwärtigen Teil des früheren Grundstücks Flst.Nr. 6830, dem heutigen Grundstück Flst.Nr. 6830/1, das im Eigentum von Frau H. steht. Das wird in der Begründung zum Bebauungsplan zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Es ergibt sich aber aus dem Gang des Verfahrens seit 1993 und aus der Begründung für die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange, soweit dort ausgeführt wird, aus Anlass der Bauvoranfrage für das Grundstück Flst.Nr. 6830/1 sei "das Planungsbedürfnis festgestellt" worden (vgl. die Stellungnahme zu Nr. 4 der Bedenken und Anregungen auf Seite 2, 4. Absatz der Anlage 4 zur Gemeinderatsdrucksache Nr. 161/1997). Die Antragsgegnerin hatte aus Anlass dieses privaten Vorhabens ein zunächst auf die Grundstücke Flst.Nr. 6839, 6831 und 6830 beschränktes Konzept entwickelt, das eine Verdichtung der Bebauung durch Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen auf bisher im Bauverbot liegenden Grünflächen vorsah. Dass dieses Konzept aus Anlass der Förderung eines konkreten privaten Bauvorhabens entwickelt wurde und im Ergebnis - auch - dem privaten Interesse der Frau H. dient, lässt zwar für sich genommen keinen Schluss auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der - damaligen oder heutigen - Bauleitplanung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.1968 und v. 18.12.1990, a.a.O.). Der weitere Gang des Verfahrens und die Begleitumstände, unter denen der angegriffene Bebauungsplan beschlossen wurde, belegen zur Überzeugung des Senats jedoch, dass dieses private Interesse und das fiskalische Interesse der Antragsgegnerin, die erhebliche Entschädigungsforderung von Frau H. abzuwenden, letztlich zum allein dominierenden "Motor" der Bauleitplanung geworden sind, dass also die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in ihrer positiven Zielsetzung - jedenfalls derzeit - nicht wirklich zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Plangebiets gewollt sind. Das ergibt sich aus Folgendem:

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte das Bebauungsplanverfahren im November 1994 eingestellt, um den Bedenken und Anregungen der Antragsteller und eines weiteren Grundeigentümers im Plangebiet Rechnung zu tragen, mit denen der Erhalt der Grünflächen und des Bauverbots gefordert worden war. Kern dieser Einwendungen waren die Argumente, dass es keinen Bedarf für die Schaffung von Bauland auf den im Bauverbot liegenden Grünflächen gebe und dass eine Aufhebung des Bauverbots die vorhandene bauliche Ordnung eines gewachsenen Gebiets zerstöre (vgl. die Zusammenstellung unter Nr. A 1. der Anlage 2 zur Gemeinderatsdrucksache Nr. 151/1994 für die Sitzung des Gemeinderats am 22.11.1994). Der Gemeinderat war in seiner Sitzung am 22.11.1994 zu der Überzeugung gelangt, dass diese Argumente die mit der Änderungsplanung verfolgten öffentlichen Belange überwögen. Mit dieser planerischen Entscheidung war das städtebauliche Ziel, auf den betreffenden Flächen eine Bebauung zuzulassen und die Bebauung zu verdichten, aufgegeben. Es war keine planerische Konzeption der Antragsgegnerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB mehr.

Der Gemeinderat hat das aufgegebene Konzept später - in abgewandelter Form und in größerem räumlichen Umfang - nicht deshalb wieder aufgegriffen, weil er seine alte Entscheidung für fehlerhaft hielt oder einer geänderten städtebaulichen Sachlage Rechnung tragen wollte. Insbesondere haben andere Grundeigentümer im Plangebiet oder Dritte nicht in vergleichbarer Weise wie Frau H. Bauwünsche geäußert und auf eine Aufhebung des Bauverbots gedrängt. Es lag jetzt auch nicht ganz allgemein auf der Linie der "Städtebaupolitik" der Antragsgegnerin, derartige rückwärtige Grünflächen im Innenbereich zu überplanen und dort eine verdichtete Bebauung zuzulassen. Weder für das eine noch für das andere gibt es einen konkreten Anhaltspunkt. Für den in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan beschriebenen Missstand infolge unklarer oder unzureichender Festsetzungen im Bebauungsplan "Weilerberg" von 1954 gilt nichts anderes. Konkrete planungsrechtliche Probleme bei der Anwendung dieses Bebauungsplans sind nicht aktenkundig. Erstmals thematisiert werden sie im Rechtsgutachten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, dies aber nur theoretisch und ohne Angabe konkreter Beispielsfälle. Abgesehen davon erforderten die von der Antragsgegnerin beschriebenen Mängel des Bebauungsplans "Weilerberg" von 1954 jedenfalls nicht, die Bebauung im Plangebiet durch Aufhebung des Bauverbots und durch Ausweisung von Bauplätzen auf hinterliegenden Grünflächen zu verdichten.

Konkreter Anlass, sich erneut mit der Überplanung des Gebiets und der Ausweisung von Bauplätzen auf den im Bauverbot liegenden Grünflächen zu befassen, waren statt dessen allein der fortbestehende Bauwunsch der Frau H., die von ihr geltend gemachte Entschädigungsforderung und die durch die Rechtsaufsichtsbehörde und den Rechtsanwalt der Antragsgegnerin bestätigte Erkenntnis, dass diese Forderung wohl begründet sei. Das geht insbesondere aus der Drucksache Nr. 125/1995 für die Gemeinderatssitzung vom 18.07.1995 hervor, in der die Aufhebung des bestehenden Bauverbots durch den Erlass eines Bebauungsplans als geeignetes Mittel zur Abwendung der - als begründet angesehenen - Entschädigungsforderung beschrieben wird. Der Antragsgegnerin war bewusst, dass sie das bereits aufgegebene städtebauliche Konzept nicht allein deshalb wieder aufgreifen kann, um die Entschädigungsforderung abzuwenden; das wird in dieser Drucksache ausdrücklich hervorgehoben. Sie hat daher gezielt nach bestimmten städtebaulichen Aspekten "gesucht", die es theoretisch rechtfertigen könnten, das aufgegebene städtebauliche Konzept in modifizierter Form und angereichert mit weiteren Planungszielen wiederzubeleben. Die "taktierenden" Überlegungen in der Gemeinderatsdrucksache Nr. 125/1995 belegen indes, dass diese städtebaulichen Aspekte, die auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ihren Niederschlag gefunden haben, von vornherein nicht der Hauptzweck der Bauleitplanung, sondern nur das planungsrechtlich notwendige Beiwerk sein sollten, um den angegriffenen Bebauungsplan, vor allem die Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 6830/1, als Mittel zur Abwendung der Entschädigungsforderung von Frau H. juristisch "hieb- und stichfest" zu machen. Diese Motive waren auch Gegenstand des anschließenden Bebauungsplanverfahrens (vgl. die Erläuterung der Gründe für die Planung durch den Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung am 03.09.1996, wonach sich "der Vertrauensschutz eines Bauherrn innerhalb des Plangebiets auf die Verwirklichung eines Bauvorhabens" richte, Blatt 44 der Akten des Bebauungsplanverfahrens).

Dagegen kann nicht eingewandt werden, eine städtebaulich begründete und von der Gemeinde zunächst "abwägungsfehlerhaft" zurückgestellte Planung könne diese Rechtfertigung nicht allein deshalb verlieren, weil zwischenzeitlich eine Entschädigungsforderung erhoben worden sei. Denn für die Beantwortung der Frage, ob ein Bebauungsplan nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe darstellt, kommt es gerade nicht darauf an, ob die Planung als solche objektiv städtebaulich begründbar ist, sondern darauf, ob die Gemeinde sich diese städtebaulichen Gründe im Sinne einer ernsthaft gewollten Planungskonzeption wirklich zu eigen gemacht hat. Richtig ist allerdings, dass die Antragsgegnerin grundsätzlich nicht gehindert war und ist, das 1994 aufgegebene städtebauliche Konzept aus Anlass der Geltendmachung der Entschädigungsforderung von Frau H. wieder aufzugreifen. Solange die Entschädigungsforderung nicht erfüllt oder fallen gelassen worden ist, unterliegt die Antragsgegnerin wegen der gegenteiligen früheren Planungsentscheidung in einer solchen Situation indes im Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB einer besonderen Begründungslast, um den naheliegenden - hier zudem durch die oben beschriebenen taktierenden Überlegungen bestätigten - "bösen" Anschein auszuräumen, dass die Bauleitplanung nur das Mittel zur Abwendung der Entschädigungsforderung darstellt. Sie muss sich damit auseinandersetzen und offen legen, warum jene Belange, die sie früher zur Aufgabe ihrer städtebaulichen Planungsvorstellungen bewogen haben, nicht mehr vorliegen oder - falls das nicht der Fall sein sollte - warum sie diese Belange jetzt - ungeachtet der Entschädigungsforderung - anders bewertet. Daran fehlt es hier. Der Begründung zum Bebauungsplan und anderen Planungsunterlagen kann insbesondere nicht entnommen werden, warum die Antragsgegnerin die Bedenken und Anregungen, denen sie mit der Planungsentscheidung vom 22.11.1994 Rechnung getragen hat, heute anders bewertet und deshalb - nicht aber wegen der Entschädigungsforderung - das alte Planungskonzept aufgreift und modifiziert.

In der Überzeugung, dass der angegriffene Bebauungsplan lediglich ein Mittel zur Abwendung der Entschädigungsforderung von Frau H. darstellt, sieht sich der Senat schließlich durch verschiedene Mängel des Bebauungsplans bestätigt, welche die Planung als unausgereift und "halbherzig" erscheinen lassen. Dies gilt zum einen für die Nutzung der Grundstücke Fstl.Nr. 6828 und 6829. Denn im Lageplan ist für die von anderer Nutzung abgegrenzten östlichen Teilflächen dieser Grundstücke keine Nutzungsschablone eingetragen. Planerisch unausgereift erscheint ferner die vorgesehene Bebauung des Hinterlieger-Grundstücks Flst.Nr. 6831 des Antragstellers zu 1. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass dieses Grundstück selbst dann über den unbebauten, als Fläche für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzten Streifen im westlichen Teil des Wohnhausgrundstücks Flst.Nr. 6831/1 zugänglich ist und mit Fahrzeugen angefahren werden kann, wenn die vorhandene Garage auf dem Grundstück Flst.Nr. 6831 nicht abgerissen wird. Sie übersieht dabei jedoch, dass in diesem Falle das im Baufenster auf diesem Grundstück zu errichtende Wohnhaus nicht frei zugänglich wäre, sondern nur bei einem Durchgang durch diese Garage erreicht werden könnte. Bei einem Abriss der Garage fehlte es wiederum an einer geeigneten Ersatzfläche auf dem Grundstück Flst.Nr. 6831. Denn Garagen und überdachte Stellplätze sind nach Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder auf den im Lageplan dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. Das Baufenster auf dem Grundstück Flst.Nr. 6831 dürfte zur zusätzlichen Unterbringung einer Garage jedoch nicht groß genug sein und eine gesonderte Fläche für Garagen und überdachte Stellplätze ist auf dem Grundstück Flst.Nr. 6831 im Gegensatz zu anderen Grundstücken im Plangebiet nicht festgesetzt. Fraglich erscheint ferner, ob die Festsetzung des Baufensters auf den drei Grundstücken Flst.Nrn. 6829, 6828 und 6842 i.S. der §§ 1 Abs. 3, 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erforderlich ist, weil eine Bebauung dieses Baufensters ohne Bodenordnung wohl nicht möglich ist. Im Abwägungsvorschlag in Anlage 4 der Gemeinderatsdrucksache für die Sitzung vom 16.12.1997 wird dies zwar erkannt. Dem widerspricht allerdings die lapidare Feststellung in Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan, dass eine "Bodenordnung nicht erforderlich" sei. Selbst wenn mit dieser Umschreibung nur eine "gesetzliche Umlegung" gemeint sein sollte (siehe die Ausführungen im Abwägungsvorschlag in Anlage 4 der Gemeinderatsdrucksache für die Sitzung vom 16.12.1997), bleibt angesichts der ablehnenden Haltung des Antragstellers zu 2 unklar, worauf die Antragsgegnerin ihre Erwartung stützt, eine Bebauung dieses Baufensters sei auf der Grundlage einer freiwilligen Bodenordnung in absehbarer Zeit realisierbar. Insoweit erscheint auch bemerkenswert, dass der Gemeinderat die Durchführung des ersten Bebauungsplanverfahrens noch von der Voraussetzung abhängig gemacht hatte, dass eine Vereinbarung über die Erhebung eines Flächenbeitrags nach dem Baugesetzbuch abgeschlossen werde. Warum er diese Notwendigkeit jetzt nicht mehr gesehen hat, bleibt unklar. Gerade was die Bebaubarkeit des Baufensters auf den Grundstücken Flst.Nr. 6829, 6828 und 6842 angeht, hätte die Forderung nach einer vergleichbaren Voraussetzung nahegelegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 5 ZPO entsprechend auf 40.000,- DM festgesetzt (je Antragsteller 20.000,- DM).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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