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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 5 S 2589/99
Rechtsgebiete: BauGB, StVO


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
StVO § 42 Abs. 4a
Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit eines Bebauungsplans, der im Bereich einer Schule die Führung einer Bustrasse des öffentlichen Personennahverkehrs in einem nur 3 m breiten "verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325 StVO)" vorsieht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

5 S 2589/99

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplans "Busverbindung Hohenwettersbach-Bergwald" vom 28.09.1999

hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Lutz und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schefzik, Harms, Schenk und Rieger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08. Februar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 5 werden abgewiesen.

Auf den Antrag der Antragstellerin zu 6 wird der Bebauungsplan "Busverbindung Hohenwettersbach-Bergwald" der Stadt Karlsruhe vom 28. September 1999 für nichtig erklärt.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin zu 1, die Antragsteller zu 2 und 3 sowie zu 4 und 5 - diese jeweils als Gesamtschuldner - und die Antragsgegnerin jeweils ein Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 6 trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Busverbindung Hohenwettersbach-Bergwald" der Antragsgegnerin vom 28.09.1999.

Der Bebauungsplan sieht den Bau einer 3,50 m breiten (asphaltierten) Verbindungsstraße nebst 1,50 m breitem Geh- und Radweg (mit wassergebundener Decke) zwischen dem Ortsteil Hohenwettersbach und der Bergwaldsiedlung vor, um für den Busbetrieb der Linien 43 und 44 im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs einen Ringverkehr zu ermöglichen. Die geplante Trasse verläuft vom Wendehammer am nördlichen Ende der Schilling-von-Cannstatt-Straße im Ortsteil Hohenwettersbach (Gebiet des Bebauungsplans "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil", rechtsverbindlich seit 03.03.1989) im Zuge des vorhandenen Wolfartsweierer Wegs, der entsprechend verbreitert werden soll, zur Elsa-Brändström-Straße in der Bergwaldsiedlung (Gebiet des Bebauungsplans "Bergwald", rechtsverbindlich seit 30.12.1966). Hier ist die Trasse als "verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325 StVO)" ausgewiesen, der entlang der Bergwaldschule - unmittelbar angrenzend an die rückwärtige Front einer auf dem Schulgelände errichteten Garagenzeile nebst Verbindungsmauer - auf einer Länge von ca. 40 m eine Breite von 3 m aufweist. Außerhalb des Plangebiets schließt bis zu einer Stützmauer auf der gegenüberliegenden Seite ein ca. 0,70 bis 0,80 m breiter Grünstreifen an. Die Verbindungstrasse durchquert in ihrem Verlauf die Landschaftsschutzgebiete "Taglöhnergärten" (Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.11.1985) und "Bergwald-Rappeneigen" (Verordnung der Antragsgegnerin vom 19.01.1988). Neben dem Busverkehr sollen - wie bisher auf dem Wolfahrtsweierer Weg - nur landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Radfahrer und Fußgänger zugelassen werden. Auf Höhe der Grenze zwischen beiden Landschaftsschutzgebieten zwischen Streuobstwiese und freiem Feld ist als Absperrung eine funkgesteuerte Schranke vorgesehen, um sicherzustellen, dass die Verbindungsstraße nur vom öffentlichen Busverkehr benutzt werden kann.

Die Antragsteller zu 1 bis 5 sind einzeln oder als Ehepaare (Mit-)Eigentümer von Einfamilienhäusern am nördlichen Ende der Schilling-von-Cannstatt-Straße, die nach dem Bebauungsplan "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" hier als Sackgasse mit einem Wendehammer ausgebildet ist. Die Antragstellerin zu 6 ist Eigentümerin des im nördlich anschließenden Landschaftsschutzgebiet "Taglöhnergärten" gelegenen Grundstücks Flst.Nr. 97804, das am Rand für den Ausbau der Trasse nebst Geh- und Radweg teilweise in Anspruch genommen wird.

Dem Erlass des angegriffenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nach frühzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 31.07.1996 erfolgte am 11.09.1996 eine Bürgeranhörung. In der Folgezeit wurden im Hinblick auf eine Führung der Verbindungstrasse durch die Landschaftsschutzgebiete "Taglöhnergärten" und "Bergwald-Rappeneigen" verschiedene Varianten untersucht. Mit Bescheid vom 20.04.1998 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe zur Durchführung des Vorhabens auf der geplanten Trasse eine Befreiung von den Verbotsbestimmungen der Landschaftsschutzverordnung "Taglöhnergärten". In seiner Sitzung vom 29.09.1998 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans und zugleich den Planentwurf, der zusammen mit der Begründung nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 16.11.1998 bis 18.12.1998 zur Einsichtnahme durch jedermann auslag. Neben anderen Bürgern erhob auch der Ehemann der Antragstellerin zu 6 in deren Namen mit Schreiben vom 14.12.1998 Einwendungen, da die geplante Verbindungstrasse keinen Nutzen habe und durch den Busverkehr das Naherholungsgebiet erheblich gestört würde. Die Antragsteller zu 1 bis 5 wandten sich mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.12.1998 ebenfalls gegen die Planung: Sie hätten beim Erwerb der Grundstücke mit besonders ruhigen, auf die Einzigartigkeit der topographischen und ökologischen Situation Bedacht nehmenden Wohnanwesen rechnen können; dieses Vertrauen werde mit dem künftig stattfindenden kleintaktigen Busverkehr zerstört; als Anlieger der nördlichen Schilling-von-Cannstatt-Straße müssten sie mit einer erheblichen Zunahme der Verkehrsimmissionen in der bisherigen Sackgasse sowie mit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit rechnen; die geplante Ring- bzw. Direktverbindung zwischen Hohenwettersbach und Bergwald sei weder sinnvoll noch notwendig; hinsichtlich der umweltschützenden Belange werde die Planung den Anforderungen des § 1a BauGB nicht gerecht; da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handele, hätte eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen; auch inhaltlich finde sich zu den konkreten Auswirkungen des geplanten Ringverkehrs auf die besonders artenreiche und sensible Fauna und Flora insbesondere des Landschaftsschutzgebiets "Taglöhnergärten" kein Wort; von vornherein ausgeschlossen wäre es, sich abwägend über diesen Eingriff in Natur und Landschaft hinwegzusetzen, wenn die Erhaltungsziele der Flora-Fauna-Habitatrichtlinie und/oder der Vogelschutzrichtlinie betroffen wären, was nach der Beschreibung des Landschaftsschutzgebiets "Taglöhnergärten" vom 07.02.1984 anzunehmen sei; private Eigentumsflächen müssten u. U. enteignet werden. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.01.1999 legten die Antragsteller zu 1 bis 5 das Gutachten "Spitzer" vom 20.01.1996 zur Möglichkeit einer Verbesserung des ÖPNV-Angebots (Buslinien 43 und 44) auf dem bestehenden Straßennetz vor. Unter dem 17.08.1999 erteilte die Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin für das Vorhaben Befreiung von der Landschaftsschutzverordnung "Bergwald-Rappeneigen". In seiner Sitzung vom 28.09.1999 befasste sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Ausfertigung durch den Oberbürgermeister erfolgte am 01.10.1999. Nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Schreiben vom 08.10.1999 die Entscheidung über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken mitgeteilt hatte, wurde der Satzungsbeschluss am 22.10.1999 öffentlich bekannt gemacht.

Am 04.11.1999/10.12.1999 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

den Bebauungsplan "Busverbindung Hohenwettersbach-Bergwald" der Stadt Karlsruhe vom 28. September 1999 für nichtig zu erklären.

Sie machen geltend: Sie seien antragsbefugt. Das Interesse der Antragsteller zu 1 bis 5, von den Verkehrsimmissionen und den sonstigen Gefährdungen des geplanten "engtaktigen" Ringbusverkehrs durch die bisher als Sackgasse mit Wendehammer ausgebildete nördliche Schilling-von-Cannstatt-Straße verschont zu bleiben, stelle einen abwägungsbeachtlichen Belang dar; dieser sei in der Abwägung zu kurz gekommen, weil die von ihnen vorgeschlagenen Alternativen der Linienführung bzw. der Fahrplangestaltung nicht ausreichend bedacht worden seien; in gleicher Weise abwägungsrelevant sei ihr Interesse am Fortbestand des bisherigen Charakters der Schilling-von-Cannstatt-Straße als Sackgasse und der "Einbettung" des Plangebiets "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" in die benachbarten Landschaftsschutzgebiete. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 6 ergebe sich daraus, dass deren Grundstück Flst.Nr. 97804 teilweise für das Straßenbauvorhaben benötigt werde.

Die Anträge seien begründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei schon nicht erforderlich i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das für eine Ringbusverbindung mit der Linie 44 angeführte defizitäre Fahrgastaufkommen der Linie 43 in Hohenwettersbach auf Grund des dortigen Bevölkerungszuwachses durch die in Realisierung befindlichen (Neu-)Baugebiete "Rehbuckel II" (Bebauungsplan vom 15.12.1998) und "Fünfzig Morgen" (Bebauungsplan vom 20.01.1998) um insgesamt mehr als 1.100 Einwohner und damit mehr als 50 % so nicht mehr bestehen werde. Die Argumentation mit der Notwendigkeit einer direkten ÖPNV-Verbindung zwischen Hohenwettersbach und der Bergwaldsiedlung überzeuge nicht. Diese sei hinsichtlich der Grundversorgung autark und gehöre im Übrigen politisch nicht zu Hohenwettersbach, sondern zu Durlach, wohin sich auch die weitergehende Nachfrage der Bewohner orientiere. Soweit auf die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen der Infrastruktur und auf den Wunsch der Bevölkerung aus beiden Siedlungsbereichen nach einer direkten Busverbindung abgehoben werde, fänden sich in den Verfahrensakten keinerlei Hinweise auf entsprechende nachvollziehbare Erhebungen als Grundlage für diese spekulative Annahme. Die Antragsgegnerin habe zudem den im Vordergrund der Planung stehenden Vorzug eines wirtschaftlichen Betriebs der Buslinien 43 und 44 nur mit Blick auf die Ringbusverbindung, nicht jedoch im Sinne einer Optimierung der Buslinien im Rahmen des vorhandenen und/oder gering zu modifizierenden Straßennetzes untersucht. Die für die Planung ausschlaggebenden Aspekte einer direkten Linienführung und einer verbesserten Anbindung des Baugebiets "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" an den öffentlichen Personennahverkehr seien auf andere Weise mit geringerem Aufwand zu bewerkstelligen, wie das Gutachten "Spitzer" belege. Die der Planung zugrunde gelegte Fahrzeit von lediglich 4 Minuten zwischen Hohenwettersbach und der Bergwaldsiedlung bzw. umgekehrt sei unrealistisch und müsse um 2 Minuten erhöht werden. Da zudem die Standzeit der Busse beim 20-Minuten-Takt wie beim 30-Minuten-Takt jeweils nur 2 bis 3 Minuten betrage und damit zu kurz sei, müsste auch bei der geplanten Ringverbindung jeweils ein weiterer Bus eingesetzt werden, so dass es insoweit zu keiner Einsparung gegenüber einer ÖPNV-Verbindung zwischen Hohenwettersbach und der Bergwaldsiedlung auf dem bestehenden Straßennetz (3 Busse beim 30-Minuten-Takt und 4 Busse beim 20-Minuten-Takt) komme.

Die Antragsgegnerin sei irrigerweise davon ausgegangen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei. Dies sei als Fehler im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich. Die konkrete Möglichkeit einer anderen Planungsentscheidung dränge sich vorliegend geradezu auf, wenn man bedenke, dass die Bustrasse zu einer mittigen Zerschneidung von zwei Landschaftsschutzgebieten, insbesondere des Schutzgebiets "Taglöhnergärten" als extensiv genutzter Streuobstwiese und Lebensraum zahlreicher zum Teil seltener und gefährdeter Tierarten, vor allem von Vögeln, Amphibien und Insekten, führe. Unabhängig von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begegne der Bebauungsplan auch deshalb grundlegenden Bedenken, weil mit ihm im Wesentlichen das zentrale Mittelstück des Landschaftsschutzgebiets "Taglöhnergärten" überplant werde. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.04.1998 erteilte Befreiung könne den Widerspruch zu dieser Landschaftsschutzverordnung nicht ausräumen. Für die das Schutzgebiet zerschneidende insgesamt ca. 400 m lange und 3,50 m breite Bustrasse nebst 1,50 m breitem Geh- und Radweg wäre vielmehr eine Teilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung erforderlich gewesen, da deren Schutzzweck insoweit insgesamt in Frage gestellt werde. Die Befreiung hätte aber auch in Anwendung des § 7 LSchVO i.V.m. §§ 62, 63 NatSchG nicht erteilt werden dürfen, da eine "Befreiungslage" nicht bestanden habe. Unabhängig hiervon bleibe der Vorwurf einer unzureichenden Ermittlung und Bewertung der Belange des Naturschutzes in der Abwägung nach § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 1a BauGB bestehen.

Zur Frage der Vermeidbarkeit des Eingriffs in Natur und Landschaft habe die Antragsgegnerin auf das Fehlen umweltschonenderer alternativer Trassenführungen verwiesen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, da eine Ringbusverbindung - wie zugestanden - auf dem vorhandenen Straßennetz durchaus realisierbar sei. Ausweislich des Benachrichtigungsschreibens vom 08.10.1999 habe die Antragsgegnerin offensichtlich verkannt, dass die Antragsteller sich nicht nur auf rechtlich irrelevante Chancen und Erwartungen beriefen, sondern einen Anspruch auf Abwägung ihres Vertrauens auf den Fortbestand der bisherigen Festsetzungen des ihr Wohngebiet betreffenden Bebauungsplans "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" und auf seine "Einbettung" in die herausgehobene naturräumliche Situation im dortigen Bereich hätten. Dies gelte gerade dann, wenn im Vergleich zur bisher geringen Verkehrsbelastung auf Grund einer Änderung der Planungssituation mit einem deutlich erhöhten Zu-und Abgangsverkehr gerechnet werden müsse, wie dies vorliegend der Fall sei. Die in der Begründung zum Bebauungsplan "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" angesprochenen Überlegungen für eine eventuelle Weiterführung der Schilling-von-Cannstatt-Straße seien angesichts der Vorgaben der für das angrenzende Gebiet erlassenen Landschaftsschutzverordnung "Taglöhnergärten" illusorisch. Eine grobe Fehlplanung stelle es schließlich dar, die Buslinie im Bereich der Bergwaldschule über einen dort nur 3 m breiten Weg zu führen, der wegen der beiderseits angrenzenden Mauern als "Hohlweg" erscheine und vom Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin selbst als "besonders sensible Stelle" bezeichnet worden sei. Hier sei eine Gefährdung bzw. Schädigung des gesamten Fußgänger- und Radfahrerverkehrs der (Grund-)Schüler sowie ihrer Begleitpersonen und der Lehrer durch den Busverkehr geradezu vorprogrammiert. Selbst mit der Anweisung an die Busfahrer, gerade an dieser Stelle rücksichtsvoll und nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, bleibe die Führung der Buslinie im Bereich der Bergwaldschule unverantwortlich. Sie widerspreche zudem den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen 1985/95 (EAE 1985/95).

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Sie führt aus: Die Antragsteller zu 1 bis 5 seien nicht antragsbefugt. Der angegriffene Bebauungsplan führe nur insoweit zu einer Veränderung, als auf der Schilling-von-Cannstatt-Straße als der zentralen Erschließungsachse des Baugebiets "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1.Teil" künftig auch Linienbusse verkehrten; ein allgemeiner Kraftfahrzeugverkehr werde nicht hinzukommen. Ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass es im anschließenden Landschaftsschutzgebiet zu keiner Veränderung, auch nicht in Form ergänzender Verkehrsinfrastruktureinrichtungen kommen werde, hätten die Antragsteller zu 1 bis 5 aus dem für ihr Wohngebiet geltenden Bebauungsplan "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" nicht entwickeln können; die Verkehrsinfrastruktur dieses Wohngebiets bleibe unverändert. Gegen die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 6 bestünden demgegenüber keine Bedenken.

Die Anträge seien unbegründet. Die Planung diene der Verbesserung der Verkehrsbedienung mit Bussen im öffentlichen Personennahverkehr und - damit verbunden - der Optimierung betriebswirtschaftlicher Abläufe im Linienbusverkehr. Die Merkmale seien verbesserte Taktzeiten im Tagesverlauf, geringerer Personal- und Fahrzeugeinsatz, Umsteigefreiheit auf Grund der Zusammenfassung der bisher betriebenen zwei Buslinien zu einer einzigen Direktverbindung zwischen den Siedlungsbereichen Hohenwettersbach und Bergwald und schließlich die unmittelbare verkehrliche Erschließung weiterer Siedlungsabschnitte (Baugebiet "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil"). Mit der geplanten Verbindungstrasse könne gegenüber einer Neukonzeption des Busverkehrs auf dem bestehenden Straßennetz vermieden werden, dass einzelne Teilstrecken im Linienverlauf - ohne hiervon einen verkehrlichen Nutzen zu haben - doppelt befahren werden müssten. Die Gesamtzeit für die einfache Strecke zwischen Durlach-Bahnhof und Durchlach-Turmberg über Hohenwettersbach und die Bergwaldsiedlung betrage dann nur noch 27 bzw. 28 Minuten gegenüber 33 Minuten im Fall der Zusammenlegung der beiden Buslinien bei der Bestandsvariante. Selbst bei verbesserter Verkehrsbedienung könne noch mit dem Einsatz von 2 Bussen (wie bisher) ein 30-Minuten-Takt gewährleistet werden (anstelle von 3 Bussen bei der Bestandsvariante), selbst der 20-Minuten-Takt wäre mit dem Einsatz von nur 3 Bussen (anstelle von 4 Bussen bei der Bestandsvariante) zu bewältigen, und zwar ohne überflüssige Zeitreserven für Standzeiten an den Endhaltestellen. Da die Busse in Gegenrichtung zeitlich versetzt zueinander verkehrten, kämen zumindest bei den Haltestellen im Bereich der Tiefentalstraße, in Hohenwettersbach und in der Bergwaldsiedlung noch kürzere Taktzeiten zustande, als sie der 20-Minuten-Takt bzw. der 30-Minuten-Takt in den Außenästen der Linienführung, die den Stadtteil Durlach bedienten, hergebe.

Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen gewesen. Da § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG eine Planfeststellungspflicht nur für Landesstraßen festlege, könne es nur in diesem Bereich planfeststellungsersetzende Bebauungspläne geben. Das Anliegen der Umweltverträglichkeitsprüfung gehe für die vorliegend bedeutsamen Gesichtspunkte in den Anforderungen auf, denen die Bauleitplanung nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 BauGB unterliege. Es werde nicht erstmals in einen weitgehend unbelasteten Naturraum eine Wegetrasse gelegt; vielmehr komme es nur zu einer maßvollen Wegeverbreiterung, die den Landschaftscharakter in seinen grundsätzlichen Bezügen nicht über Gebühr verändere. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien von den Naturschutzstellen nicht beanstandet worden. Einzuräumen seien die optischen und akustischen Störungen durch den künftigen Busbetrieb, die nicht ausgleichbar seien. Davon sei der Gemeinderat abwägend ausgegangen. Der Naherholungsraum für die Bürger der Bergwaldsiedlung und von Hohenwettersbach werde nicht schlechthin berührt. Eine Zerschneidung des geschützten Landschaftsraums "Taglöhnergärten" trete nicht ein. Stichhaltige Anhaltspunkte für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets lägen nicht vor und seien von den beteiligten Naturschutzstellen nicht übermittelt worden. Die erteilten Befreiungen von den Landschaftsschutzverordnungen könnten nicht damit angegriffen werden, dass insoweit eine Aufhebung der beiden Schutzgebietsausweisungen erforderlich gewesen wäre. Denn in den geschützten Streuobstbestand müsse mit der geplanten Verbreiterung des Wegs nicht eingegriffen werden. Im Übrigen lägen die Befreiungsvoraussetzungen des jeweiligen § 7 LSchVO i.V.m. §§ 62, 63 NatSchG vor. Die Führung der Bustrasse im Bereich der Bergwaldschule sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Für den vorliegenden Begegnungsfall Bus/Fußgänger bei vermindeter Geschwindigkeit ergäben die den EAE 1985/95 zu entnehmenden Bilder 5 und 13 ein einzuhaltendes Mindestmaß von 3,75 m; die tatsächlich zur Verfügung stehende Fläche habe demgegenüber eine Breite von 3,80 m. Die Engstelle selbst sei zudem übersichtlich. Mit beengten Verkehrsverhältnissen seien die Busfahrer in den Siedlungsbereichen sehr häufig konfrontiert, so dass die Engstelle nicht als der Ausnahmefall schlechthin zu begreifen sei.

Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten, die Verfahrensakten der Landschaftsschutzverordnungen "Taglöhnergärten" und "Bergwald-Rappeneigen" sowie die Bebauungspläne "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" und "Bergwald" vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Erfolgreich ist allerdings nur der Antrag der Antragstellerin zu 6.

I. Die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 5 sind mangels Antragsbefugnis i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Regelung kann eine natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag (nur) stellen, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinn dürfen zwar keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen. Insoweit gilt nichts anderes als bei Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 und Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Die Antragsteller zu 1 bis 5 machen nur eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung eigener Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB geltend. Da das hierin verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - a.a.O.), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses "Recht auf gerechte Abwägung privater Belange" für sich beanspruchen. Macht er - wie die Antragsteller zu 1 bis 5 - eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2. bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange "nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1998 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 bis 5 zu verneinen.

Die Antragsteller zu 1 bis 5 machen eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung privater Belange im Hinblick auf ihr Interesse geltend, von den Verkehrsimmissionen des geplanten "engtaktigen" Ringbusverkehrs durch die bisher als Sackgasse mit Wendehammer ausgebildete nördliche Schilling-von-Cannstatt-Straße verschont zu bleiben. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann zwar grundsätzlich auch das Interesse von Anwohnern einer Straße außerhalb des Gebiets des angegriffenen Bebauungsplans gehören, nicht erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen ausgesetzt zu werden, die spezifisch planbedingt sind. Die Antragsteller zu 1 bis 5 zeigen aber nicht auf, dass sie künftig mit einer solchen Zunahme von Verkehrsimmissionen zu rechnen hätten, dass ihre Betroffenheit als nicht nur geringfügig einzustufen wäre. Denn planbedingt ist lediglich das zusätzliche Befahren der Schilling-von-Cannstatt-Straße mit stündlich maximal 6 Bussen (beim 20-Minuten-Takt). Auch wenn ein Linienbus als "großvolumiges" Fahrzeug einer Mehrzahl von Pkw's gleichzusetzen wäre, kommt es immissionsmäßig zu einer allenfalls geringfügigen Mehrbelastung der Antragsteller zu 1 bis 5 als Straßenanlieger. Auch der Charakter der Schilling-von-Cannstatt-Straße erfährt durch den zugelassenen Busbetrieb keine Veränderung dergestalt, dass damit bei wertender Betrachtung auch eine beachtliche nachteilige Veränderung der Wohnsituation auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller zu 1 bis 5 verbunden wäre. Diese verweisen allein auf den bisherigen Charakter der nördlichen Schilling-von-Cannstatt-Straße als Sackgasse mit Wendehammer (ohne Durchgangsverkehr) entsprechend dem Bebauungsplan "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" und die Änderung dieser Situation durch den angegriffenen Bebauungsplan, der den nördlichen Anschluss einer Busverbindungstrasse vorsieht. Das Straßenbauvorhaben dient damit jedoch weder der Erschließung eines neuen Baugebiets, wodurch erstmals ein entsprechender Zu- und Abgangsverkehr in die Schilling-von-Cannstatt-Straße gebracht würde, noch wird sonst ein allgemeiner Fahrzeugverkehr eröffnet mit der Folge, dass erstmals auf der nördlichen Schilling-von-Cannstatt-Straße "Durchgangsverkehr" zwischen Hohenwettersbach und der Bergwaldsiedlung stattfindet. Vielmehr wird die ausgewiesene Trasse allein von Linienbussen der Verkehrsbetriebe genutzt werden, ferner von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, die schon bisher den Wolfartsweierer Weg, auf dem die Bustrasse geführt wird, befahren. Ein allgemeiner Fahrzeugverkehr wird nicht nur bestimmungsgemäß nicht zugelassen, sondern auch durch die Errichtung einer funkgesteuerten Schranke etwa auf Höhe der halben Strecke der Verbindungstrasse verhindert. Die Schilling-von-Cannstatt-Straße bleibt für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr - wie bisher - eine Sackgasse, die nur der Erschließung der anliegenden Wohngrundstücke dient, selbst wenn man sie nicht - wie die Antragsgegnerin - als zentrale Erschließungsachse bezeichnen wollte.

Soweit die Antragsteller zu 1 bis 5 auf die "sonstigen Gefährdungen" durch den geplanten "engtaktigen" Ringbusverkehr verweisen, von denen sie verschont bleiben möchten, zeigen sie ebenfalls kein abwägungsrelevantes Interesse auf. Sollten sie Gefährdungen für den Straßenverkehr oder den Fußgängerverkehr im Bereich der Schilling-von-Cannstatt-Straße durch die künftig fahrenden Linienbusse befürchten, handelte es sich nicht um eigene private Belange der Antragsteller, sondern allenfalls um öffentliche. Gleiches gilt, soweit die Antragsteller zu 1 bis 5 ein Interesse am Fortbestand der im Bebauungsplan "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" vorgesehenen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in der Schilling-von-Cannstatt-Straße anführen.

Ihre Antragsbefugnis können die Antragsteller zu 1 bis 5 auch nicht mit dem Hinweis auf die bisherige bebauungsplanmäßige "Einbettung" ihres Wohngebiets in die benachbarten Landschaftsschutzgebiete "Taglöhnergärten" und - angrenzend - "Bergwald-Rappeneigen" und ihr Vertrauen auf den Fortbestand dieser einzigartigen planerischen Situation begründen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass es mit der durch den angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Busverbindungsstraße überhaupt zu einer (merklichen) Änderung dieser planungsrechtlichen Situation der "Einbettung" in die umgebenden Landschaftsschutzgebiete kommt. Die beiden Schutzgebiete selbst bleiben nämlich in ihrer Fläche fast unverändert erhalten. Lediglich der bisher durch die Schutzgebiete führende, von landwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Fußgängern und Radfahrern genutzte Wolfartsweierer Weg wird zur Bustrasse nebst Geh- und Radweg auf eine Breite von insgesamt 5 m ausgebaut. Damit bleibt auch die Zugänglichkeit der geschützten Landschaft als Naherholungsgebiet gewahrt. Im Übrigen kann der unveränderte Erhalt der beiden Landschaftsschutzgebiete unmittelbar anschließend an das Wohngebiet mit den Anwesen der Antragsteller zu 1 bis 5 von diesen nicht als eigenes privates Interesse geltend gemacht werden. Für ihren gegenteiligen Standpunkt verweisen die Antragsteller zu 1 bis 5 zu Unrecht auf das Normenkontrollurteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.05.1997 - 8 S 2814/96 - (VBlBW 1997, 426), wonach zum notwendigen Abwägungsmaterial auch das Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen ihn tatsächlich begünstigenden Zustands gehöre. In jenem Verfahren ging das Interesse der Antragsteller dahin, von ihrem an einem Hang gelegenen Grundstück auch weiterhin die Aussicht auf den Bodensee sowie die Alpen auf dem gegenüberliegenden Schweizer Ufer genießen zu können. Eine solchermaßen (u.U.) schutzwürdige Aussichtslage, die planbedingt beeinträchtigt würde, steht vorliegend aber nicht in Rede.

II. Der Antrag der Antragstellerin zu 6 ist demgegenüber zulässig und auch begründet.

1. Insbesondere besitzt die Antragstellerin zu 6 - von der Antragsgegnerin nicht bestritten - die erforderliche Antragsbefugnis i.S. des 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie wehrt sich gegen die als öffentliche Verkehrsfläche i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausgewiesene (Bus-)Trasse nebst angrenzendem Geh-und Radweg, für deren Verwirklichung ihr Grundstück Flst.Nr. 97804 teilweise in Anspruch genommen werden soll. Auch wenn die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt hat, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.03.1998 - 4 BN 6.98 - NVwZ 1998, 845 = PBauE § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Nr. 13), stellt sie eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann die Antragstellerin zu 6 als betroffene Eigentümerin in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - DÖV 1998, 76 = UPR 1998, 62).

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

a) Allerdings dürfte die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB gegeben sein. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem widerspricht ein Bebauungsplan nur, wenn ihm von vornherein und unabhängig von aller Abwägung der berührten Belange kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 5.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zur "Aufgabe und Notwendigkeit des Bebauungsplans" wird unter Nr. 1 der Planbegründung folgendes angegeben: Attraktivere Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs für die Stadtteile Bergwald und Hohenwettersbach; wirtschaftlicherer Betrieb der Buslinien 43 und 44; Verknüpfung der infrastrukturellen Einrichtungen von Hohenwettersbach mit der Bergwaldsiedlung; (bessere) Anbindung des Neubaugebiets "Taglöhnergärten-Rotenbüschle 1. Teil" an den öffentlichen Personennahverkehr; Verdoppelung des Fahrangebots in Hohenwettersbach und in der Bergwaldsiedlung; Schaffung einer Direktverbindung zwischen beiden Siedlungsbereichen. Damit ist der Bebauungsplan ausgerichtet an den Belangen des "Verkehrs einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs" i.S. des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB. Das genügt zur Bejahung seiner städtebaulichen Erforderlichkeit.

b) Der Bebauungsplan dürfte auch nicht wegen eines Widerspruchs zu den beiden Landschaftsschutzverordnungen "Taglöhnergärten" und "Bergwald-Rappeneigen" fehlerhaft sein. Die Frage, ob die Veränderungsverbote des jeweiligen § 4 der beiden Landschaftsschutzverordnungen bereits dem Erlass des Bebauungsplans oder erst dem tatsächlichen Bau der Verbindungsstraße entgegenstehen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 29.07.1999 - 5 S 1603/97 - m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung. Denn von den Verbotsbestimmungen der Landschaftsschutzverordnung "Taglöhnergärten" hat das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.04.1998 Befreiung erteilt, und von den Verbotsbestimmungen der Landschaftsschutzverordnung "Bergwald-Rappeneigen" hat die Naturschutzbehörde der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.08.1999 - und damit jeweils noch vor Beschlussfassung über den Bebauungsplan - Befreiung erteilt. Diese Befreiungsentscheidungen dürften nicht schon im Hinblick darauf nichtig i.S. des § 44 Abs. 1 LVwVfG sein, dass für die Realisierung des Vorhabens eine entsprechende Teilaufhebung der beiden Schutzgebietsausweisungen erforderlich gewesen wäre, da deren Schutzzwecke insoweit insgesamt in Frage gestellt würden. Denn die Verbindungstrasse wird nicht erstmals "zerschneidend" in die beiden Schutzgebiete gelegt, sondern sie entsteht durch Verbreiterung des bereits vorhandenen - auch von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzten - Wolfartsweierer Wegs. Den Schutzgebieten wird kein großflächiger Bereich, insbesondere kein Teil der Streuobstwiese im Gebiet "Taglöhnergärten" entzogen. § 5 Abs. 2 Nr. 6 der jeweiligen Schutzgebietsverordnung sieht eine Erlaubnispflicht vor für die Anlage oder Veränderung von Straßen, Wegen, Plätzen und anderen Verkehrswegen und dokumentiert damit selbst, dass diese Handlungen im Grundsatz einer Einzelzulassung zugänglich sind. Dann dürfte aber auch die Erteilung einer Befreiung nach § 7 der jeweiligen Schutzgebietsverordnung nicht von vornherein ausgeschlossen sein, wenn eine (Einzelfall-)Erlaubnis deshalb nicht in Betracht kommen sollte, weil Wirkungen im Sinne der Verbotsbestimmung des § 4 der jeweiligen Landschaftsschutzverordnung tatsächlich zu erwarten sind.

Die Unbeachtlichkeit der beiden erteilten landschaftsschutzrechtlichen Befreiungen kann die Antragstellerin zu 6 wohl auch nicht damit begründen, dass die Voraussetzungen des § 7 der jeweiligen Landschaftsschutzverordnung i.V.m. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 NatSchG - also eine "Befreiungslage" - nicht vorgelegen hätten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein angenommener Rechtsmangel in diesem Bereich aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen (wegen möglicher Alternativen auf dem vorhandenen Straßennetz erforderten überwiegende öffentliche Belange nicht die Befreiung; bei der Abwägung der öffentlichen Belange sei die besondere Wertigkeit insbesondere des Schutzgebiets "Taglöhnergärten" zu berücksichtigen; nach der Entstehungsgeschichte der Landschaftsschutzverordnung "Taglöhnergärten" sei deren Vollzug für die Antragsgegnerin keine nicht beabsichtigte Härte, sondern gerade gewollt) zur Nichtigkeit jedenfalls einer der beiden erteilten Befreiungen i.S. des § 44 Abs. 1 LVwVfG führte.

c) Die Abwägung leidet wohl nicht wegen Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung an einem relevanten Mangel. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt entsprechend dem Planungsstand (Umweltverträglichkeitsprüfung), soweit im Bebauungsplanverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage zu § 3 UVPG begründet werden soll. Entgegen der Meinung der Antragstellerin dürfe eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen gewesen sein.

Bei der geplanten Verbindungstrasse handelt es sich um eine Gemeindestraße i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG . Für deren Bau ist nach § 37 Abs. 1 Satz 2 StrG ein Planfeststellungsverfahren nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur fakultativ auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast - das ist hier gemäß § 44 StrG die Antragsgegnerin - durchzuführen. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung i.S. des § 2 LUPVG werden nach § 3 LUVPG Vorhaben unterzogen, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind. Nr. 4 der Anlage zu § 3 LUVPG erwähnt den Bau und die Änderung von Landesstraßen, die der Planfeststellung nach § 37 StrG oder eines Bebauungsplans nach § 9 BauGB bedürfen; dieser Tatbestand ist nicht einschlägig. Nr. 5 der Anlage zu § 3 LUVPG nennt den Bau einer anderen Straße (als einer Landesstraße) nach § 3 StrG, für die auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wird, falls erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind; auch dieser Tatbestand ist nicht erfüllt, da es nicht um die Durchführung eines - fakultativen - Planfeststellungsverfahrens geht.

Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte auch nicht aus dem (Bundes-)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) folgen. Nach Nr. 19 der Anlage zu § 3 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen für die Errichtung und Erweiterung von Vorhaben, für die nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl.EG Nr. L 175 S. 41), geändert durch Richtlinie 97/11/EG vom 03. März 1997 (ABl.EG Nr. L 73 S. 5), eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern deren Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt. Von einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan dürfte allerdings nur gesprochen werden können, wenn eine Planfeststellung zwingend vorgesehen ist. Das ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG nur beim Bau von Landesstraßen der Fall, nicht auch beim Bau von Gemeindestraßen. Hier tritt der Bebauungsplan mit einer entsprechend festgesetzten Verkehrsfläche i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB als Zulassungsentscheidung nicht an die Stelle eines erforderlichen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.

Selbst wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre, führte im Übrigen deren Unterlassen wohl nicht zu einem beachtlichen Planungsmangel. Wie sich aus § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB ergibt, spielt die Umweltverträglichkeitsprüfung eine bedeutende Rolle im Rahmen des Abwägungsvorgangs (so für das Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 = NVwZ 1996, 788). Das Fehlen einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutet indes nicht zwangsläufig, dass der mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Zweck verfehlt wird. Unterbleibt eine vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung, so lässt sich aus diesem Versäumnis allein nicht folgern, dass die Abwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Maßgebend ist insoweit § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Regelung bei unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan BVerwG, Beschl. v. 22.03.1999 - 4 BN 27.98 - NVwZ 1999, 998). Die in einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu ermittelnden Auswirkungen der geplanten Verbindungstrasse auf die Umwelt dürfte die Antragsgegnerin aber ausweislich der Planbegründung gesehen haben. Dass eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit weitergehende Aspekte zutage gefördert hätte, die zudem die konkrete Möglichkeit einer anderen Planungsentscheidung (Unterlassen der Verbindungstrasse oder andere Trassenführung) nahegelegt hätten, ist nicht ersichtlich.

d) Die Rüge einer unzureichenden Ermittlung und Bewertung der Belange des Umweltschutzes in der Abwägung dürfte auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht durchdringen. Gemäß § 8a Abs. 1 BNatSchG ist, wenn auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. Nach der die Vorschrift des § 1 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 BauGB ergänzenden Regelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) zu berücksichtigen. Die Regelung verpflichtet die Gemeinden, bei einem planerischen Eingriff in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 103, 68). Dass sich die Antragsgegnerin dieser die Abwägung strukturierenden Vorgaben bewusst war, lässt sich Nr. 4.3.2 der Planbegründung entnehmen mit der Überschrift "Eingriff durch den Bau der Busverbindung/Eingriffsausgleich". Hier heißt es:

"Der wesentliche Eingriff besteht in der Belastung eines bislang ungestörten Gebietes mit motorisiertem Verkehr (Busse). Dieser Eingriff ist nicht ausgleichbar. Die Umwandlung von Acker, Wiese und Gehölzfläche in Straße stellt einen weiteren Eingriff dar, der aber durch die Anlage einer Streuobstwiese auf einer Ackerfläche und zusätzliche Bepflanzung einer bereits vorhandenen Streuobstwiese mit lückigem Altbaumbestand auszugleichen ist."

Ferner heißt es in der Planbegründung unter Nr. 4.1 u.a.:

"Da umweltschonendere alternative Trassenführungen nicht zur Verfügung stehen und die Förderung des ÖPNV auch im besonderen Interesse des Naturschutzes liegt, muss in diesem Fall der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes hinter dem Ausbau des ÖPNV zurücktreten."

Insoweit rügt die Antragstellerin zu 6 allein, dass in Bezug auf den selbst nicht für ausgleichbar erachteten naturschutzrechtlichen Eingriff (Belastung eines bislang ungestörten Gebiets mit motorisiertem Verkehr) die Frage der Vermeidbarkeit nicht unter Hinweis auf das Fehlen umweltschonenderer alternativer Trassenführungen hätte verneint werden dürfen; die umweltschonendere alternative Trassenführung sei eine Ringbusverbindung auf dem vorhandenen Straßennetz entsprechend dem Vorschlag "Spitzer", dessen Realisierung auch die Antragsgegnerin für möglich halte. Dieser Einwand betrifft aber nicht die Frage der Vermeidbarkeit im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, bei der es - wie bei der Eingriffsregelung im Rahmen einer Planfeststellung - um die Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft "an Ort und Stelle" geht, sondern die allgemeine Abwägungsproblematik der Variantenprüfung. Was die übrige Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB anbelangt, werden keine weiteren Mängel aufgezeigt

e) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf ferner die Frage einer ordnungsgemäßen Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung. Als (umweltschonendere) Alternative zur geplanten Ringbusverbindung haben die Antragsteller in ihrem Einwendungsschreiben vom 18.12.1998 eine Optimierung der Taktzeiten und der Einsatzmöglichkeiten der beiden Buslinien 43 und 44 auf dem bestehenden Straßennetz vorgeschlagen und hierzu im nachgereichten Schriftsatz vom 26.01.1999 das Gutachten "Spitzer" vorgelegt. Den darin enthaltenen Vorschlag hat die Antragsgegnerin zwar für durchaus realisierbar gehalten, wenn auch unter Einsatz eines weiteren Busses, was zusätzliche Kosten verursache. Sie hat aber das Planungskonzept bevorzugt, weil dieses nicht wegzudiskutierende Vorteile habe, nämlich einmal durch die Schaffung einer (direkten) Verbindung zwischen Hohenwettersbach und der Bergwaldsiedlung und zum anderen durch eine damit ermöglichte bessere Anbindung des Baugebiets "Taglöhnergärten-Rotenbüschle" an den öffentlichen Personennahverkehr (vgl. das Benachrichtigungsschreiben vom 08.10.1999), wobei sowohl beim 30-Minuten-Takt wie auch beim 20-Minuten-Takt jeweils ein Bus weniger eingesetzt werden müsse als beim Vorschlag "Spitzer". Diesem geringeren Personal- und Fahrzeugeinsatz liegt eine angenommene Fahrzeit für die einfache Strecke von 27 bzw. 28 Minuten zugrunde, wobei für den Streckenabschnitt Hohenwettersbach-Bergwald bzw. umgekehrt eine Fahrzeit von 4 Minuten veranschlagt wird. Den vorgelegten Fahrplänen lässt sich - was die Antragstellerin zu 6 auch rügt - nicht entnehmen, ob hierbei die geplante neue Haltestelle in Hohenwettersbach für das Baugebiet "Taglöhnergärten-Rotenbüschle" berücksichtigt ist. Sollte der Einwand zutreffen, dass (auch deshalb) die Fahrzeit zwischen Hohenwettersbach und der Bergwaldsiedlung bzw. umgekehrt um 2 Minuten zu erhöhen sei, dann ginge die ohnehin schon kurze Standzeit von 2 bzw. 3 Minuten (fast) gänzlich verloren. Sollte eine - grundsätzlich wohl für erforderlich gehaltene - Standzeit auch bei der geplanten Ringbusverbindung gewährleistet sein, dann dürfte der hierfür notwendige Personal- und Fahrzeugeinsatz dem entsprechen, der auch beim Vorschlag "Spitzer" erforderlich wäre.

f) Der angegriffene Bebauungsplan dürfte nicht im Hinblick auf die privaten Belange der Antragstellerin zu 6 als Eigentumsbetroffene und der anderen Antragsteller als von der Planung mittelbar Betroffene an einem relevanten Abwägungsmangel leiden. Selbst wenn man letzteren abwägungsbeachtliche privaten Interessen der geltend gemachten Art zugestehen wollte, sind keine konkreten Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass ein dann insoweit anzunehmender Fehler im Abwägungsvorgang zu einer anderen Planungsentscheidung geführt hätte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Antragsteller haben selbst eingeräumt, dass die von ihnen vorgebrachten Interessen "kein absolutes Verbot für Planänderungen" bedeuteten.

g) Der Bebauungsplan ist jedoch deswegen (im Ergebnis) abwägungsfehlerhaft, weil die Führung der Bustrasse im Bereich der Bergwaldschule auf einer Länge von ca. 40 m auf einer nur 3 m breiten Verkehrsfläche erfolgen soll, die als "verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325 StVO)" ausgewiesen ist. Hierzu wird in der Stellungnahme des Planungsamts der Antragsgegnerin vom 02.06.1998 zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange und zur Bürgeranhörung ausgeführt:

"Bedenken bestehen wegen der Fahrstraße bei der Bergwaldschule, die nur 3 m breit sei. Es verblieben für Fußgänger nur 70 cm. Dies sei zu schmal, z.B. für Mutter mit Kind.

Dies ist in der Tat eine besonders sensible Stelle in der Trassenführung. Es wurden jedoch durch die VBK Probefahrten durchgeführt, woraus sich ergab, dass die geplante Trassenführung dort durchaus realisierbar ist. Wichtig ist jedoch, dass die Busfahrer der VBK besonders darauf hingewiesen werden, gerade an dieser Stelle rücksichtsvoll und nur im Schritttempo zu fahren. Wenn dies gewährleistet ist, kann ein Nebeneinander von Bus und Fußgängern auf dem ca. 40 m langen, verengten Abschnitt möglich sein."

In der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage heißt es:

"Bezüglich der schwierigen Führung der Buslinie durch den "Hohlweg" entlang der Bergwaldschule wurde von den Verkehrsbetrieben zugesagt, dass diese Strecke nur von unterwiesenen Busfahrern der VBK befahren wird, welche an dieser Stelle entsprechend vorsichtig und nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren werden."

Für einen durch Verkehrszeichen 325 ausgewiesenen "verkehrsberuhigten Bereich" gilt nach § 42 Abs. 4a StVO:

1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

2. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

4. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

Unter rein straßenverkehrsrechtlichen Aspekten bestehen also im Hinblick auf das Nebeneinander von Fußgängerverkehr und Fahrzeugverkehr - auch öffentlichen Personennahverkehr - keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Auch in den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen 1985/95 - EAE 85/95 - heißt es unter Nr. 5.2.1.3 (Fußgänger- und Radverkehrsflächen):

"Die Führung des öffentlichen Personennahverkehrs durch Fußgängerbereiche ist bei angemessener langsamer Geschwindigkeit möglich, wenn die Fußgängerdichte nicht zu groß ist und für die Fahrgasse ausreichende Flächen zur Verfügung stehen. Ob und in welcher Weise die Kennzeichnung einer Fahrgasse zweckmäßig ist, ergibt sich aus der örtlichen Situation."

Die rechtlichen Bedenken ergeben sich jedoch aus Folgendem: Nach Nr. 4.2.5 (ÖPNV) der EAE 1985/95 ergeben sich die Verkehrsräume aus den Fahrzeugbreiten, den Bewegungsspielräumen und einem Breitenzuschlag von 0,50 m für Begegnen, Vorbeifahren und Nebeneinanderfahren. Nach Bild 5 (Grundmaße für Verkehrsräume des Fußgängerverkehrs) unter Nr. 4.2.2 der EAE 1985/95 beträgt die Breite des Raums für einen Fußgänger 0,55 m + (2 x 0,10 m) = 0,75 m. Nach Bild 13 (Grundmaße für Verkehrsräume verschiedener Bemessungsfahrzeuge) unter Nr. 4.2.4 der EAE 1985/95 beträgt die Breite des Raums für einen Linienbus 2,50 m + (2 x 0,25 m) = 3 m und bei verminderter Geschwindigkeit (<30 km/h) 2,50 m + (2 x 0,125 m) = 2,75 m. Die Antragsgegnerin selbst geht in ihrem Schriftsatz vom 10.01.2001, für den vorliegend einschlägigen Begegnungsfall Bus/Fußgänger von einem Raumbedarf von 2,50 m (Fahrzeugbreite) + 2 x 0,25 m (seitlicher Busbewegungsspielraum) + 0,55 m (Fußgänger-Grundbreite) + 2 x 0,10 m (Abstand zu Fußgänger) = 3,75 m aus und meint, dass dem Rechnung getragen werde, da die tatsächlich zur Verfügung stehende Fläche eine Breite von 3,80 m habe. Darauf kann jedoch nicht abgestellt werden. Maßgebend ist die bebauungsplanmäßig ausgewiesene Breite des "verkehrsberuhigten Bereichs" der Trasse an der Bergwaldschule und diese beträgt - unstreitig - nur 3 m. Damit ist ein "Nebeneinander" bzw. ein "Begegnen" von Bus und Fußgänger (Schüler) auf diesem ca. 40 m langen Trassenabschnitt ausgeschlossen. Fährt ein Bus hier ein, so beansprucht er (fast) die gesamte Breite des "verkehrsberuhigten Bereichs", so dass weder die Fußgänger/Schüler die Straße nutzen noch die erlaubten Kinderspiele stattfinden können. Den Fußgängern/Schülern ist auch ein Ausweichen nicht möglich.

Die EAE 1985/95 stellen sich als sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus dar, die geeignet sind, der Gemeinde allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Erschließungsstraßen zu liefern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102 u. NK-Urt. d. Senats v. 13.04.2000 - 5 S 2778/98 -). Aber auch ohne die EAE 1985/95 ist es im Rahmen einer sachgerechten Straßenplanung wegen der Gefährdung insbesondere nicht motorisierter Straßenraumbenutzer (Fußgänger/Schüler) nicht vertretbar, selbst für einen "verkehrsberuhigten Bereich" nur eine Breite vorzusehen, die von einem Linienbus, auch wenn er in Schrittgeschwindigkeit fährt, (fast) vollständig in Anspruch genommen wird, so dass das grundsätzlich statthafte "Nebeneinander" von Bus und Fußgänger/Schüler ausgeschlossen ist. Mit Blick auf die "besonders sensible Stelle in der Trassenführung" hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung allein auf die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit abgestellt, wodurch Gefahren wirksam begegnet werden könne. Die Schrittgeschwindigkeit ist aber in einem "verkehrsberuhigten Bereich" bereits durch § 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO vorgeschrieben. Sie ist auch - wie dargestellt - bereits in den EAE 1985/95 berücksichtigt. Die Antragsgegnerin kann nicht geltend machen, dass ein Busfahrer erst gar nicht in die "Engstelle" einfahren, sondern warten werde, wenn sich dort bereits ein Fußgänger/Schüler aufhalte oder bewege, so dass es zum Begegnungsfall nicht kommen werde. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Fußgänger/Schüler in den Verkehrsraum begibt, wenn der Bus bereits eingefahren ist. Dann ist ein Ausweichen nicht möglich. Gleiches gilt für ein eventuelles Rückwärtsfahren des Busses, um einem Fußgänger/Schüler die bevorrechtigte Nutzung des Verkehrsraums zu ermöglichen. Dass die "Engstelle" von Fußgängern/Schülern nicht in Längsrichtung genutzt, sondern nur gequert werde, um auf das Schulgelände zu gelangen, ist eine Vorstellung der Antragsgegnerin, die die planerisch zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten ignoriert. Diese müssen in verträglichem Rahmen wahrgenommen werden können. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass sich die "Engstelle" im Bereich einer Schule befindet und dass ein "vernünftiges" Verhalten gerade von Kindern nicht durchgängig erwartet werden kann. Eine Planung, die ein derartiges Gefährdungspotential für Fußgänger/Schüler herbeiführt, erweist sich als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft.

Dieser Mangel kann nicht in einem ergänzenden Verfahren i.S. des § 215a Abs. 1 BauGB behoben werden. Zwar schließt diese Vorschrift nicht aus, dass als Ergebnis eines ergänzenden Verfahrens auch ein anderer Planinhalt als bisher beschlossen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1999 - 4 CN 7.98 - BauR 2000, 684). Voraussetzung ist allerdings auch in diesem Fall, dass der Mangel die Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1998 - 4 CN 7.97 - NVwZ 1999, 414 = DVBl. 1999, 243). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Planungsmangel den Anschluss der geplanten Busverbindungstrasse an das Straßennetz in der Bergwaldsiedlung betrifft, ohne den das Vorhaben in der Luft hängt. Selbst wenn man den Planungsmangel auf diesen Anschlussbereich begrenzen wollte, wären bei einer Behebung Problemfelder betroffen, die bisher keine Rolle gespielt haben. Die fehlerhafte Ausweisung des "verkehrsberuhigten Bereichs" erfasst eine Fläche, die bisher durch den Bebauungsplan "Bergwald" der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1966 (wohl) als Gehweg ausgewiesen war. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob eine Verbreiterung der Trasse im Bereich der Bergwaldschule auf das von der Antragsgegnerin selbst für geboten erachtete Mindestmaß nach den EAE 1985/95 von 3,75 m wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse ausreichte, da die Trasse dann immer noch in dem "Hohlweg" zwischen der rückwärtigen Garagenfront auf dem Schulgelände und der Stützmauer auf der anderen Seite verliefe. Ob die EAE 1985/95 auch für den Fall einer solchen seitlichen Begrenzung der für erforderlich erachteten Verkehrsräume konzipiert sind, erscheint fraglich. Eine planerische Verbreiterung der Trasse unter Inanspruchnahme des Schulgeländes bzw. Beseitigung der hier vorhandenen baulichen Anlagen (Garagen) bedeutete zugleich eine Änderung des Bebauungsplans "Bergwald" für diesen Bereich. Gleiches gälte für eine andere Lösung der Anschlussproblematik. All das geht über den Anwendungsbereich eines ergänzenden Verfahrens hinaus.

h) Obwohl nicht mehr entscheidungserheblich, weist der Senat im Anschluss an die Erörterung in der mündlichen Verhandlung noch auf Folgendes hin: Es bestehen Bedenken, ob die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Satzung über den angegriffenen Bebauungsplan auch die schriftlichen Festsetzungen erfasst. Der vom Oberbürgermeister ausgefertigte Satzungsbeschluss vom 28.09.1999 lautet:

"Der Bebauungsplan besteht aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). Maßgebend ist der Plan vom 30.07.1997 in der Fassung vom 22.05.1998. Er ist Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt."

In dem danach zum Bestandteil der Satzung erklärten Plan vom 30.07.1997 i.d.F. vom 22.05.1998 (Nr. 724 A) sind aber lediglich die zeichnerischen Festsetzungen enthalten, nicht auch die schriftlichen Festsetzungen. Diese finden sich vielmehr in einer gesonderten Planunterlage mit der Überschrift "Bebauungsplan Busverbindung Hohenwettersbach-Bergwald" (Nr. 724 B), welche vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ebenfalls mit einem Ausfertigungsvermerk vom 01.10.1999 versehen ist und unter A die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB und unter B - in Ergänzung der Planzeichnung - "Textfestsetzungen" enthält; am Ende ist als Datum angegeben 30.07.1997, Fassung vom 22.05.1998. Zwar heißt es in der Gemeinderatsvorlage unter A III u.a.:

"... Dem Gemeinderat wird empfohlen, bei seiner Entscheidung den Wertungen der Verwaltung zu folgen und den Bebauungsplan nach Maßgabe des Planes vom 30.07.1997 i.d.F. vom 22.05.1998 als Satzung zu beschließen. Die schriftlichen Festsetzungen und Hinweise des Bebauungsplanes sowie die Begründung zum Bebauungsplan sind dieser Vorlage ebenfalls als Anlage beigefügt. Sie bilden zusammen mit dem Planteil, der die zeichnerischen Festsetzungen enthält, die Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses."

Daraus wird hinreichend deutlich, dass auch die - als Anlage beigefügten - schriftlichen Festsetzungen "Grundlage des zu fassenden Gemeinderatsbeschlusses" über den Bebauungsplan sein sollen. In der daraufhin beschlossenen Satzung zum Bebauungsplan "Busverbindung Hohenwettersbach-Bergwald" hätte aber möglicherweise deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass mit dem maßgebenden "Plan" vom 30.07.1997 i.d.F. vom 22.05.1998, der Bestandteil der Satzung ist, auch die schriftlichen Festsetzungen gemeint sind, die in einer gegenüber der Planzeichnung gesonderten Urkunde (Nr. 724 B) niedergelegt sind. Bei urkundlicher Trennung von zeichnerischen und textlichen Festsetzungen entspricht es auch der Praxis der Gemeinden, wie sie sich dem Senat nach den bei ihm anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren darstellt, dass im Satzungsbeschluss selbst zum Bestandteil des Bebauungsplans neben dem Lageplan mit den zeichnerischen Festsetzungen (bestimmtes Datum) auch die textlichen Festsetzungen (bestimmtes Datum) erklärt werden, selbst wenn sie das gleiche (geänderte) Datum aufweisen. Damit wird bereits durch die Fassung des Satzungsbeschlusses selbst eine mögliche Unklarheit über seinen Inhalt (Umfang) vermieden, die sonst unter Umständen nur durch einen Rückgriff auf andere Satzungsunterlagen - wie beispielsweise die Gemeinderatsvorlage - ausgeräumt werden kann.

Ferner weist der Senat darauf hin, dass die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 22.10.1999 mangelhaft ist. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB schreibt vor, dass, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen ist. In der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.10.1999 ist jedoch der Satzungsbeschluss vom 28.09.1999 unvollständig wiedergegeben. Es fehlt gerade der individualisierende Teil des Beschlusses, wonach maßgebend der Plan vom 30.07.1997 i.d.F. vom 22.05.1998 ist, der zum Bestandteil der Satzung erklärt wird. Die Bürger wissen danach auch gar nicht, in welchen Plan sie - bei Bedarf - Einsicht nehmen sollen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 und Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog auf 80.000,-- DM festgesetzt (je Antragsteller bzw. wirtschaftliche Einheit 20.000,-- DM).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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