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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: 6 S 354/00
Rechtsgebiete: BVFG


Vorschriften:

BVFG § 4 Abs. 1
BVFG § 8 Abs. 2
BVFG §§ 26 ff.
1. Die Regelung der §§ 26 ff. BVFG über die Aufnahme ist abschließend und erweiternder Auslegung nicht zugänglich.

2. Die bloße Benennung einer Person als "weiterer Familienangehöriger im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG" in der Anlage zu einem Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid ist keine "Aufnahme" i.S. von §§ 4, 26 ff. BVFG (im Ergebnis ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 15.4.1999 - 7 UZ 657/99 -; OVG NRW, Urteil vom 1.12.1999 - 2 A 5855/98 -; Bay. VGH, Urteil vom 3.4.2000 - 24 B 99.762 - <DÖV 2000, 741; dort nur Leitsatz>).


6 S 354/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Spätaussiedlerbescheinigung

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker und die Richterin am Verwaltungsgericht Schikora

am 10. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. August 1999 - 17 K 1014/98 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wurde am 19.7.1953 in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxx xxxxxx/Sibirien geboren; seine Eltern sind der 1931 geborene xxxxxxxxx xxxxxxx und die 1929 geborene xxxxx geb. xxxxxxx, die mit einem Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 17.1.1996 nach Deutschland gelangten und inzwischen in Backnang leben.

Unter dem 27.1./7.3.1993 stellte der Bevollmächtigte xxxxxxx xxxxxx für die Ehefrau des Klägers (xxxxxx xxxxxxx geb. xxxxxxxx), für den Kläger selbst und für die gemeinsamen Kinder einen Aufnahmeantrag; ein weiterer Aufnahmeantrag wurde für den Schwiegervater des Klägers (xxxxxx xxxxxxxx) gestellt. Der Bevollmächtigte gab für den Kläger und für dessen Ehefrau übereinstimmend an, sie seien deutsche Volkszugehörige; ihre Muttersprache sei Deutsch, ihre Umgangssprache Deutsch und Russisch. Die Eltern des Klägers seien gleichfalls deutsche Volkszugehörige; auch bei ihnen sei die Muttersprache Deutsch, die Umgangssprache Deutsch und Russisch gewesen.

Während des Aufnahmeverfahrens wurden die Geburtsurkunde und der Inlandspass des Klägers vom 7.2.1977 vorgelegt; hiernach sind er und seine Eltern deutscher Nationalität. Unter dem 14.6.1993 machte der Bevollmächtigte ergänzende Angaben zu den deutschen Sprachkenntnissen des Klägers.

Unter dem 25.7.1995 erteilte das Bundesverwaltungsamt dem Schwiegervater des Klägers einen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht. Mit Einbeziehungsbescheid vom gleichen Tage wurden die Ehefrau des Klägers und die gemeinsamen Kinder als Ehegattin bzw. Abkömmlinge eines Spätaussiedlers in diese Aufnahme einbezogen; der Kläger selbst wurde in einer Anlage zu diesem Einbeziehungsbescheid als weiterer Familienangehöriger im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG bezeichnet. Mit Bescheid vom 26.7.1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge des Klägers, seiner Ehefrau und der Kinder auf Aufnahme aus eigenem Recht ab; der hiergegen erhobene Widerspruch wurde in der Folgezeit (am 24.6.1996) zurückgenommen.

Am 26.12.1995 verließen der Kläger und seine Familie Russland[!Duden1] und reisten am gleichen Tage in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12.2.1996 beantragte die Ehefrau des Klägers beim Landratsamt Heidenheim die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung; für den Kläger wurde angegeben, dieser solle eine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 2 BVFG erhalten. Unter dem 4.7.1996 stellte das Landratsamt Heidenheim eine Bescheinigung aus, in welche die Ehefrau des Klägers als Spätaussiedlerin gemäß § 4 BVFG und der Kläger selbst sowie die Kinder als Ehegatte bzw. Abkömmlinge gemäß § 7 Abs. 2 BVFG eingetragen waren. Hiergegen erhob der Kläger am 18.7.1996 Widerspruch, mit dem er geltend machte, er sei in eigener Person Spätaussiedler im Sinne von § 4 BVFG. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, bei der Befragung durch das Landratsamt habe er nur deshalb nicht geantwortet, weil er Hemmungen gehabt habe, Fehler zu machen; in Wahrheit könne er jedoch deutsch verstehen, sprechen, lesen und schreiben.

Am 8.8.1996 reichte der Kläger einen Formularantrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung aus eigenem Recht ein. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 19.8.1996 mit der sinngemäßen Begründung ab, beim Kläger lägen keine hinreichenden Bestätigungsmerkmale vor. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 4.2.1998 zurück.

Am 26.2.1998 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, mit der er sein Begehren, aus eigenem Recht als Spätaussiedler anerkannt zu werden, weiterverfolgt hat; wegen der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts Heidenheim vom 15.8.1996 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4.2.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 31.8.1999 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien dem Kläger keine Bestätigungsmerkmale vermittelt worden; sie seien jedoch zu fingieren, weil ihre Vermittlung wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich und zumutbar gewesen sei. Insoweit komme es auf die Verhältnisse während des prägenden Zeitraums, mithin während der ersten[!Duden2] 16 Lebensjahre des Betroffenen an; nach der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion dann als erfüllt anzusehen, wenn wenigstens die Hälfte des prägenden Zeitraums in die Zeit von 1945 bis einschließlich 1964 falle. Dies sei beim Kläger der Fall; da er 1953 geboren sei, habe er mehr als die Hälfte seiner prägenden Lebensjahren in diesem Zeitraum verbracht. Damit greife die Fiktion ein, ohne dass es darauf ankomme, ob die Vermittlung der deutschen Sprache in seinem Einzelfall im häuslichen Bereich möglich oder zumutbar gewesen sei. - Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Beklagten am 22.9.1999 zugestellt.

Am 14.10.1999 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 8.2.2000 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen und zugleich ausgeführt, es werde auch Gelegenheit bestehen, der Frage nachzugehen, ob die Aufnahme einer Person in eine Anlage zu einem Aufnahmebescheid als "weiterer Familienangehöriger im Sinne vom § 8 Abs. 2 BVFG" dem "Aufnahmeverfahren" im Sinne von § 4 BVFG rechtlich gleichstehe.

Zur Begründung der Berufung (sie ging innerhalb der Monatsfrist beim Senat ein) trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, im Falle des Klägers handele es sich um einen atypischen Fall; die generalisierende Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts sei ungeeignet, da die ihr zugrunde liegende Typisierung durch die Umstände des Einzelfalls widerlegt sei. Unabhängig hiervon könne dem Kläger auch deshalb keine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt werden, weil er das Aussiedlungsgebiet nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe; die Benennung als Familienangehöriger eines Spätaussiedlers im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG in einer Anlage zu einem Einbeziehungsbescheid stelle keine Durchführung eines Aufnahmeverfahrens dar.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31.8.1999 - 17 K 1014/98 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger tritt der Berufung entgegen und trägt im Wesentlichen vor, zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er ohne weiteres auch als Abkömmling in den Aufnahmebescheid seiner Eltern hätte einbezogen werden können. Er sei - mit seiner Ehefrau - lediglich zu einem früheren Zeitpunkt nach Deutschland eingereist als seine Eltern und habe damals keinerlei Kenntnis über die Bedeutung der Art der Einreise gehabt. Aus seiner und seiner Familie Sicht sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern es für ihn vorteilhafter gewesen wäre, zusammen mit seinen Eltern als Abkömmling einzureisen.

Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten des Beklagten (einschließlich derer des Bundesverwaltungsamts) und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die - zulässige - Berufung des Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).

Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mithin ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf die Berufung des Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen.

Nach § 4 Abs. 1 BVFG in der seit 1.1.1993 gültigen Fassung setzt die vom Kläger geltend gemachte Spätaussiedlereigenschaft neben der deutschen Volkszugehörigkeit voraus, dass der Betroffene sein Herkunftsgebiet (nach dem 31.12.1992) "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen hat. Beim Kläger fehlt es schon an dieser Tatbestandsvoraussetzung, so dass offen bleiben kann, ob ihm das Verwaltungsgericht zu Recht die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG hat zugute kommen lassen.

Das Tatbestandsmerkmal des Verlassens des Herkunftsgebiets "im Wege des Aufnahmeverfahrens" (§ 4 Abs. 1 BVFG) steht in untrennbarem inhaltlichem Zusammenhang mit den Vorschriften des BVFG über die "Aufnahme" (4. Abschnitt, §§ 26 ff.); "im Wege des Aufnahmeverfahrens" kann - alles andere widerspräche sowohl unter grammatischem als auch unter systematischem Aspekt allen Interpretationsgrundsätzen - nur nach Deutschland gelangt sein, wer das in §§ 26 ff. BVFG geregelt Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Dem entspricht, dass der Senat bereits vor Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1.1.1993 und auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler vom 28.6.1990 entschieden hat, dass nur derjenige das Tatbestandsmerkmal "im Wege der Aufnahme" erfüllt, der entweder vor Verlassen des Herkunftsgebiets einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 BVFG oder - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - nach Einreise ins Bundesgebiet einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG erhalten hat (Urteil vom 14.1.1994 - 16 S 1883/93 -; Beschluss vom 19.3.1996 - 16 S 3027/95 -). Bei diesen Grundsätzen bleibt es auch insoweit, als es um Anwendung der §§ 26 ff. BVFG in der seit 1.1.1993 maßgeblichen Fassung gilt.

Der in § 4 Abs. 1 BVFG verwendete Begriff des "Aufnahmeverfahrens" kehrt wieder in §§ 28 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 1 BVFG, die sich angesichts ihrer Zugehörigkeit zum 4. Abschnitt des Gesetzes nur auf das beziehen können, was in dessen Überschrift als "Aufnahme" bezeichnet wird. Insoweit regelt das BVFG zum einen den Aufnahmebescheid "im engeren Sinne", der denjenigen erteilt wird, die in eigener Person die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfüllen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG), und zum anderen den Einbeziehungsbescheid zugunsten des Ehegatten und der Abkömmlinge eines Spätaussiedlers (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG); weitere Rechtsakte, die rechtlich als "Aufnahme" gewertet werden könnten, sieht das BVFG an keiner Stelle vor. Da der Kläger unstreitig weder einen Aufnahmebescheid aus eigenem Recht noch einen Einbeziehungsbescheid als Ehegatte oder Abkömmling erhalten hat, kann er nach allem nicht "im Wege des Aufnahmeverfahrens" nach Deutschland gelangt sein.

Der Kläger wurde allerdings im Zusammenhang des Aufnahmeverfahrens seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters derart in eine Anlage zum Einbeziehungsbescheid seiner Ehefrau aufgenommen, dass er dort als weiterer Familienangehöriger im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG bezeichnet wurde. Dieser Eintrag enthält jedoch entgegen der Auffassung des Klägers keine "Aufnahme" im Sinne der §§ 26 ff. BVFG und kann einer solchen "Aufnahme" auch sonst nicht rechtlich gleichgesetzt werden. Dagegen spricht schon die nach Wortlaut und innerer Systematik unmissverständliche Regelung des 4. Abschnitts des Gesetzes, die, wie dargelegt, neben dem "Aufnahmebescheid" (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) und dem "Einbeziehungsbescheid" (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) keine weiteren Rechtsgründe für die "Aufnahme" kennt. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 BVFG, auf den jene Anlage zum Einbeziehungsbescheid Bezug nimmt, ergibt gleichfalls nichts zugunsten des Klägers, denn dort ist nicht von Einbeziehung in das Aufnahmeverfahren, sondern lediglich von Einbeziehung in das Verteilungsverfahren die Rede; hierbei handelt es sich jedoch im Vergleich zum Aufnahmeverfahren um ein rechtliches aliud, das - vom Sonderfall der Härtefallregelung abgesehen - die vorherige "Aufnahme" gerade voraussetzt. Dem entspricht, dass auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 8 BVFG von der Vorstellung geleitet war, bei der dort vorgesehenen Einbeziehung ins Verteilungsverfahren gehe es um solche Familienangehörige, die gerade nicht in das Aufnahmeverfahren einbezogen waren (BT-Drs. 12/3213, S. 24). Zusammenfassend ist nach allem festzuhalten, dass die Regelung der §§ 26 ff. BVFG abschließend und erweiternder Auslegung nicht zugänglich ist und dass die bloße Benennung als "weiterer Familienangehöriger im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG" die Voraussetzungen der "Aufnahme" nicht erfüllt; in dieser Einschätzung sieht sich der Senat durch mehrere Obergerichte bestätigt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.4.1999 - 7 UZ 657/99 -; OVG NRW, Urteil vom 1.12.1999 - 2 A 5855/98 -; Bay. VGH, Urteil vom 3.4.2000 - 24 B 99.762 - <DÖV 2000, 741; dort nur Leitsatz>).

Der Hinweis des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht hätte ihn ohne weiteres in den zugunsten seiner Eltern ergangenen Aufnahmebescheid einbeziehen können, vermag eine andere Beurteilung schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil das Tatbestandsmerkmal "im Wege des Aufnahmeverfahrens" (§ 4 Abs. 1 BVFG), wie dargelegt, voraussetzt, dass das Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen, mithin tatsächlich durch Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheid beendet wurde; die bloße Möglichkeit vermag für sich genommen die erforderliche Aufnahme nicht zu ersetzen. Im Übrigen sei beiläufig darauf hingewiesen, dass der Kläger seine Aufnahme seinerzeit nicht im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren seiner - erst später ausgereisten - Eltern, sondern schon vorher im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters betrieben hat; dass eine Einbeziehung in das Aufnahmeverfahren seiner Eltern in Betracht kommen könnte, war den damaligen Antragsunterlagen an keiner Stelle zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Beschluss

vom 10. Dezember 2001

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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