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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.05.2003
Aktenzeichen: 6 S 52/03
Rechtsgebiete: BVFG/2001, BVFG/1993


Vorschriften:

BVFG/2001 § 6 Abs. 2 S. 1
BVFG/1993 § 27 Abs. 2 S. 3
1. Die Einbeziehung eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid eines deutschen Elternteils verliert nicht schon dadurch ihre Wirkung, dass der Elternteil vor der Aussiedlung verstirbt.

2. Wer im Zeitpunkt seiner Aussiedlung noch nicht 16 Jahre alt war, konnte sich bis dahin weder zur deutschen Nationalität erklären noch zum deutschen Volkstum bekennen; soweit er nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, kann er schon deshalb nicht aus eigenem Recht Spätaussiedler sein.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

6 S 52/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Spätaussiedlerbescheinigungen

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ

am 30. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 1999 - 3 K 4050/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG.

1. Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei schon nicht "im Wege des Aufnahmeverfahrens" nach Deutschland gelangt. Das Verwaltungsgericht meint insoweit, aus § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG ergebe sich, dass die Einbeziehung der Klägerin in den Aufnahmebescheid ihres Vaters - ebenso wie dieser Bescheid selbst - mit dessen vor der Aussiedlung eingetretenem Tod kraft Gesetzes ihre Wirkung verloren habe. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die von der Klägerin geltend gemachte Spätaussiedlereigenschaft neben der deutschen Volkszugehörigkeit voraus, dass der Betreffende sein Herkunftsgebiet (nach dem 31.12.1992) "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen hat. Dieser Begriff kehrt wieder in §§ 28 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 1 BVFG, die sich angesichts ihrer Zugehörigkeit zum 4. Abschnitt des Gesetzes nur auf das beziehen können, was in dessen Überschrift als "Aufnahme" bezeichnet wird. Insoweit regelt das BVFG zum einen den Aufnahmebescheid "im engeren Sinne", der denjenigen erteilt wird, die in eigener Person die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft erfüllen (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG), und zum anderen den Einbeziehungsbescheid zu Gunsten des Ehegatten und der Abkömmlinge eines Spätaussiedlers (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Hieraus ergibt sich, dass das Aufnahmeverfahren grundsätzlich erfolgreich durchlaufen hat, wer gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in den Aufnahmebescheid der entsprechenden Bezugsperson - des Ehegatten oder eines Elternteils - einbezogen wurde; mithin hat das Aussiedlungsgebiet "im Wege des Aufnahmeverfahrens" verlassen, wer auf der Grundlage einer derartigen Einbeziehung nach Deutschland ausgereist ist. Diese Rechtsfolge fällt kraft Gesetzes nicht allein schon deshalb weg, weil die Bezugsperson - im vorliegenden Falle der Vater - vor der Aussiedlung verstorben ist. Zwar ist die Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen in der Tat insoweit "akzessorisch" (vgl. etwa von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Stand 2003, B 2, § 27 BVFG n.F. Anm. 3a, S. 4/1), als ihr Ausspruch den zu Gunsten der Bezugsperson ergangenen Aufnahmebescheid voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.11.2001, BVerwGE 115, 249). Hierbei handelt es sich indessen nicht um eine Akzessorietät derart, dass die Wirkung einer bestandskräftig erteilten Einbeziehung, die begünstigender Verwaltungsakt ist, kraft Gesetzes - gleichsam automatisch - entfällt, wenn der originäre Aufnahmebescheid gegenstandslos wird. Der Gesetzgeber hat die Problematik des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen der Einbeziehung gesehen und - dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt - in § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG eine Regelung getroffen. Hiernach verliert der Aufnahmebescheid seine Wirkung, soweit die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben; unter dieser Voraussetzung ist mithin auch die Einbeziehung gegenstandslos. Dieser klare Normtext bezieht sich unzweifelhaft nicht auf die - im vorliegenden Falle allein einschlägige - Problematik der Einbeziehung von Abkömmlingen, sondern allein auf die Ehe, und auch auf diese nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit, als sie durch "Auflösung" beendet wird; bei dieser wiederum handelt es sich um einen feststehenden Rechtsbegriff (vgl. dazu § 1564 Abs. 1 Satz 2 BGB: durch rechtskräftiges Scheidungsurteil).

Diese mit dem Rückgriff auf ein feststehendes Rechtsinstitut verbundene doppelte Einschränkung der Lösung des Problems "Akzessorietät" schließt die Möglichkeit aus, die Akzessorietät der Einbeziehung Angehöriger über den vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelten besonderen Fall hinaus generell dahin zu verstehen, die Einbeziehung solle auch in allen anderen Fällen, in denen der originäre Aufnahmebescheid vor der Aussiedlung gegenstandslos wird, ipso iure wirkungslos sein. Anderes wäre allenfalls dann denkbar, wenn sich feststellen ließe, das Gesetz enthalte gerade unter diesem Aspekt eine der Ausfüllung unabdingbar bedürftige Regelungslücke. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, inwiefern es sich bei der "Auflösung" der Ehe (im rechtstechnischen Sinne) und ihrer Beendigung durch Tod eines Ehegatten unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der Einbeziehung notwendigerweise um vergleichbare Sachverhalte handeln soll; um so weniger erkennbar ist, inwiefern sich aufdrängen soll, Ehe- und Abkömmlingsverhältnis seien unter dem Gesichtspunkt des Fortbestands der Einbeziehung gleichzustellen. Im Gegenteil liegt unmittelbar nahe, dass eine Besserstellung der Abkömmlinge durchaus systemgerecht sein kann, nachdem diese - anders als der nichtdeutsche Ehegatte - jedenfalls von einem deutschen Volkszugehörigen abstammen. All dem entspricht, dass sich auch in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise finden, wonach eine über § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG hinausgehende Lösung der hier maßgeblichen Problematik der "Akzessorietät" jemals erwogen worden oder gar beabsichtigt gewesen wäre (vgl. BT-Drs. 12/3212, S. 26; 12/3341, S. 7; 12/3597, S. 44; 12/3891, S. 6). Insgesamt ist mithin der Gesetzgeber - schon zur Wahrung des sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Verfassungsgrundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes - "beim Wort zu nehmen": Der Tod des Inhabers des originären Aufnahmebescheides vor Aussiedlung bewirkt nicht automatisch, dass die Einbeziehung der Abkömmlinge kraft Gesetzes wirkungslos wird. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Einbeziehung mit Wirkung auf einen vor der Aussiedlung liegenden Zeitpunkt zurückgenommen oder widerrufen worden wäre. Daran fehlt es hier; der inzwischen erfolgte Widerruf der Einbeziehung der Klägerin wirkt nach § 49 VwVfG nicht in die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft und konnte deshalb hinsichtlich ihrer zeitlich davor liegenden Aussiedlung keine Rechtswirkungen entfalten.

2. Der Klägerin steht jedoch deshalb keine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu, weil sie nicht deutsche Volkszugehörige ist (vgl. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG).

In Fällen der vorliegenden Art - die Klägerin wurde nach dem 31.12.1923 geboren - setzt die deutsche Volkszugehörigkeit voraus, dass der Betreffende von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, dass er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat und dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Im vorliegenden Falle kann die Klägerin, die einer gemischt-nationalen Ehe entstammt und deshalb nicht schon nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, schon deshalb nicht deutsche Volkszugehörige sein, weil sie sich nicht in rechtlich erheblicher Weise zur deutschen Nationalität erklärt oder zum deutschen Volkstum bekannt hat; offen bleiben kann mithin, ob sie von einem Deutschen abstammt und ob bei ihr - wofür es einstweilen an jedem nachprüfbaren Anhaltspunkt fehlt - die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse vorliegen. Hinsichtlich der Erklärung zur deutschen Nationalität und des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum setzt § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach seinem klaren Wortlaut ein positives Bekenntnisverhalten voraus, das seinerseits Erklärungs- oder Bekenntnisfähigkeit bedingt, die regelmäßig ab Erreichen der Volljährigkeit vorliegt, bei entsprechender Reife oder bei Vorliegen entsprechender Bestimmungen des Herkunftstaates jedoch auch schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres angenommen werden kann (vgl. dazu von Schenckendorff, a.a.O., B 2, § 6 n.F., Anm. 3b, S. 20/7). In noch früherem Alter kann dagegen nach ständiger Praxis der Verwaltungsgerichte generell nicht von der erforderlichen Reife ausgegangen werden. Da die am 30.7.1983 geborene Klägerin im Zeitpunkt ihrer Aussiedlung aus der Ukraine im Mai 1998 noch nicht einmal 15 Jahre alt war, konnte sie damals - im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG - weder eine Erklärung zur deutschen Nationalität noch ein sonstiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ablegen.

Der insoweit eindeutige Normtext des § 6 BVFG ist nach Überzeugung des Senats auch keiner erweiternden Auslegung zugänglich, entgegen der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin offenbar vertretenen Auffassung schon gar nicht derart, dass auf Fälle der vorliegenden Art, in denen der Betreffende "in die Bekenntnislage der vom Vater geprägten Familie" hineingewachsen sei, die vom Bundesverwaltungsgericht für "Spätgeborene" nach altem Recht entwickelten Grundsätze anzuwenden wären. Denn abgesehen davon, dass der Normtext Grenze jeder Norminterpretation bleiben muss, widerspräche eine derartige Lösung grundlegend der inneren Struktur des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Wie dargelegt, verlangt diese Vorschrift - von dem hier nicht vorliegenden Falle abgesehen, der Betreffende habe nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört - ein positives Bekenntnisverhalten. Demgegenüber lässt sich das Vorbringen der Klägerin nur dahin verstehen, sie wolle letztlich auf einen Prägungssachverhalt hinaus. Diese Problematik kann jedoch ihren Ort nach neuem Recht allenfalls im Zusammenhang der Vermittlung von Bestätigungsmerkmalen finden; im Zusammenhang der Erklärung zur deutschen Nationalität oder des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kann sie begrifflich keinen Raum haben. Insgesamt teilt der Senat in vollem Umfang die Auffassung des BayVGH im - nach dortiger Auskunft rechtskräftigen - Beschluss vom 9.1.1998 - 24 B 96.2095 -, wonach für einen Minderjährigen, der die Ausstellung einer Bescheinigung aus eigenem Recht begehrt, beim Nachweis des Bekenntnisses zur deutschen Nationalität keine Erleichterung gilt mit der Folge, dass sich sein Anspruch nach den gleichen Maßstäben wie bei einem erwachsenen Antragsteller bemisst. Lediglich beiläufig weist der Senat darauf hin, dass auch nicht erkennbar ist, inwiefern diese dem eindeutigen Gesetzeswortlaut entsprechende Interpretation "absurde Auswüchse" zeitige, die zu "unzumutbaren Ungerechtigkeiten" führen könnten (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23.12.2002). Auch insoweit teilt der Senat die überzeugend begründete Auffassung des BayVGH, a.a.O., wonach dem Aspekt der Familieneinheit (Art. 6 GG) im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 7 Abs. 2, 15 Abs. 2 BVFG auch dann hinreichend Rechnung getragen ist, wenn § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, seinem Wortlaut entsprechend, eng ausgelegt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Beschluss vom 30. Mai 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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