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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.09.2002
Aktenzeichen: 7 S 1890/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 67 Abs. 1 Satz 4
Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern und Angestellten der Verbände und Vereinigungen von Behinderten nach § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO erstreckt sich nur dann auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt betreffende Rechtsstreitigkeiten, wenn der geltend gemachte Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt insofern mit der Schwerbehinderteneigenschaft des Hilfesuchenden in Zusammenhang steht, als dieser gerade wegen seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 21.9.1998 - 7 S 2091/98 -).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

7 S 1890/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rückforderung überzahlter Hilfe zum Lebensunterhalt,

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung,

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Bader und Ridder

am 10. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08. März 2001 - 6 K 2339/99 - wird verworfen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

Der auf die Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten gestellt worden und muss deshalb als unzulässig verworfen werden.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Erfordernis, sich vertreten zu lassen, gilt nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch schon für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Die Klägerin wird unstreitig nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten. Sie hat vielmehr die Sozialreferenten der VdK - Sozialrechtsschutz gGmbH bevollmächtigt, den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8.3.2001 zu stellen. Diese können jedoch die Klägerin in dem Zulassungsverfahren nicht vertreten, da ihnen für dieses Verfahren die Postulationsfähigkeit fehlt.

Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO sind zwar in Angelegenheit der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts auch Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und Behinderten vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Die Vertretungsbefugnis in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten erstreckt sich für die Mitglieder und Angestellten der genannten Vereinigungen jedoch nur auf die Rechtsstreitigkeiten über sozialhilferechtliche Ansprüche, die mit der Eigenschaft eines Verfahrensbeteiligten als Kriegsopfer oder Behinderter in Zusammenhang stehen (vgl. Entwurf der Bundesregierung zum 6. VwGO-ÄndG, BT-Drucks. 13/3993, S. 17, zu Art. 1 Nr. 4 Buchst. a, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzentwurf, BT-Drucks. 13/5098, S. 22 f.). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Zwar ist die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern und Angestellten der Verbände und Vereinigungen von Behinderten nicht auf die Prozessvertretung in Angelegenheiten beschränkt, die behindertenspezifische Hilfen in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz betreffen, mit der Folge, dass eine Vertretung in Verfahren um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 f. BSHG bereits von vornherein unzulässig wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.1999 - 4 Bf 104/98 -, NDV-RD 1999, 77). Die Vertretungsbefugnis von Mitgliedern und Angestellten der genannten Verbände und Vereinigungen nach § 67 Abs. 1 Satz 4 VwGO in derartigen Rechtsstreitigkeiten kann jedoch nur dann bejaht werden, wenn der geltend gemachte Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt insofern mit der Schwerbehinderteneigenschaft des Hilfesuchenden in Zusammenhang steht, als dieser gerade wegen seiner Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht in vollem Umfang aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 30.7.2002 - 7 S 1299/02 -).

So liegt es im Fall der Klägerin jedoch nicht, da diese während des Bezugs der Hilfe zum Lebensunterhalt, deren Erstattung von ihr verlangt wird, nicht schwerbehindert war und ihr diese Hilfe auch nur im Hinblick darauf gewährt wurde, dass ihre geringe Altersrente zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht ausreichte. Unbeachtlich ist, dass der Klägerin nach Ergehen des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 17.11.1998 und des diesen im Wesentlichen bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 19.10.199 ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist. Denn dies stellt einen Zusammenhang zwischen dem hier vorliegenden sozialhilferechtlichen Rechtsstreit und ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nicht her. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8.3.2001 war hiernach als unzulässig zu verwerfen, da er von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten gestellt worden ist.

Der Zulassungsantrag der Klägerin hätte jedoch auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die von ihr geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn erhebliche (überwiegende) Gründe vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich fehlerhaft ist und im angestrebten Berufungsverfahren wahrscheinlich keinen Bestand haben wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann keine Rede sein.

Das Verwaltungsgericht hat mit vertretbarer Begründung ausgeführt, dass und warum die Klägerin zur Erstattung der ihr für den Zeitraum von Juni 1994 bis November 1998 zu Unrecht gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 3.190,-- DM verpflichtet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden. Die demgegenüber von der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Zu Unrecht ist die Klägerin der Auffassung, bei der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X erforderlichen Vertrauensschutzprüfung habe in ihrem Fall auch berücksichtigt werden müssen, dass die Beklagte selbst durch eigenes Verhalten eine wesentliche Ursache für die eingetretene Überzahlung gesetzt habe. Insoweit gilt, dass eine Vertrauensschutzprüfung vorliegend schon deshalb nicht zu erfolgen hatte, weil sich die Klägerin, da in ihrem Fall der Tatbestand des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt ist, von vornherein nicht auf Vertrauen berufen kann, ohne dass eine Ausnahme möglich wäre (vgl. Kasseler Komm., SGB X, § 45 RdNr. 45). Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. Juli 1998. Denn in jenem Verfahren ist das Bundessozialgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass eben gerade keiner der Tatbestände des § 45 Abs. 2 Satz 3 erfüllt war.

Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.11.1998 deshalb rechtswidrig sei, weil er erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergangen ist. Insoweit teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, dass der für die zu treffende Entscheidung zuständige Sachbearbeiter der Beklagten Kenntnis von den die Rücknahme der im Zeitraum von Juni 1994 bis Oktober 1998 ergangenen Bewilligungsbescheide rechtfertigenden Tatsachen - frühestens - durch den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamts der Beklagten vom 28.07.1998 erlangt hat und der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 17.11.1998 mithin innerhalb der in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X festgelegten Jahresfrist ergangen ist. Nicht zu folgen vermag der Senat der Ansicht der Klägerin, bereits im Laufe des Monats April 1994 habe der für sie zuständige Sachbearbeiter erkennen müssen, dass die tatsächlich gezahlte und auch geschuldete Miete nicht derjenigen entsprach, die im Mietvertrag vom 01.04.1994 ursprünglich festgelegt war. Die im April 1994 von der Klägerin vorgelegten Kontoauszüge, die sämtlich eine Mietzahlung von 510,-- DM aufwiesen, stammten nämlich noch aus dem Zeitraum von Januar bis Anfang April 1994 und mussten im Hinblick auf den höheren Mietzins, den die Klägerin in ihrem Sozialhilfeantrag für ihre neue Wohnung in R. angegeben hatte, bei dem zuständigen Sachbearbeiter den Eindruck erwecken, dass sich diese Überweisungen noch auf die von der Klägerin in E. angemietete Wohnung bezogen. Im Hinblick hierauf kann keine Rede davon sein, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bereits mit der Vorlage der Kontoauszüge aus den Monaten Januar bis Anfang April 1994 sowie des am 01.04.1994 von der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrags über die Wohnung in R. angelaufen ist.

Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht. Richtig ist zwar, dass der Vertreter der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 25.01.2000 (S. 23 der Verwaltungsgerichtsakten) "beantragt" hatte, die die Klägerin behandelnden Ärzte als Zeugen über ihren Gesundheitszustand zu hören. Doch war hiermit noch kein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt gewesen. Vielmehr handelte es sich insoweit lediglich um eine Beweisanregung in einem vorbereitenden Schriftsatz. Wenn ein Beteiligter nicht nur eine solche Anregung geben will, sondern eine Entscheidung nach § 86 Abs. 2 VwGO erstrebt, so muss er einen Beweisantrag als wesentlichen Verhandlungsvorgang nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO zu Protokoll geben. Dies ist indes nicht geschehen. Der Schriftsatz vom 25.01.2000 enthielt nach alledem lediglich eine Anregung, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen zu erforschen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat. Ein Gericht verletzt die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweisaufnahme absieht, die eine sachkundig vertretene Partei - wie vorliegend - nicht beantragt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2001 - 9 B 50.01 -, Bay. VBl. 2002, 343 m.N.). Dem Gericht musste sich zudem die vom Vertreter der Klägerin angeregte Vernehmung der diese behandelnden Ärzte nicht aufdrängen. Es kann nicht beanstandet werden, dass das Verwaltungsgericht nach Prüfung und Auswertung der bei den Akten der Beklagten befindlichen ärztlichen Unterlagen zu der Ansicht gelangt ist, dass die Klägerin im Zeitraum von 1994 bis 1998 gesundheitlich nicht so beeinträchtigt gewesen ist, dass sie zu einer gewissenhaften Prüfung der ihr gegenüber ergangenen Sozialhilfebescheide außer Stande gewesen wäre. Dass diese Schlussfolgerung allgemeine Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, ist nicht ersichtlich. Ein Verfahrensfehler kann dem Verwaltungsgericht daher nicht angelastet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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