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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 7 S 2287/00
Rechtsgebiete: SGB X, BGB


Vorschriften:

SGB X § 39
SGB X § 47
SGB X § 50
BGB § 362
BGB § 363
1. Überweist der Sozialhilfeträger einen Sozialhilfebetrag auf ein anderes Konto als der Hilfeempfänger in seinem Sozialhilfeantrag angegeben hat, so hat diese Überweisung nur dann erfüllende Wirkung, wenn der Hilfeempfänger sich mit der Überweisung auf dieses Konto ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt.

2. Zur Frage, wie eine formell auf einem Verwaltungsakt beruhende faktische Doppelzahlung und die damit einhergehende Vermögensverschiebung rückabzuwickeln ist.


7 S 2287/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sozialhilfe

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Bader und Ridder ohne mündliche Verhandlung

am 19. Februar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 1999 - 12 K 5151/97 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Sozialhilfe.

Der Kläger beantragte beim Beklagten am 12.7.1995 die Gewährung einer einmaligen Beihilfe nach dem BSHG für die Beschaffung einer Waschmaschine und eines Kühlschranks. Mit Bescheid vom 2.8.1995 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 850,-- DM. Aufgrund einer Auszahlungsanordnung vom gleichen Tag überwies der Beklagte diesen Betrag auf das Konto Nr. xxxxxxx des Klägers bei der xxxxxxxxxx xxxx AG, Filiale xxxxxxxxxx. Der überwiesene Betrag wurde am 8.8.1995 dem Konto gutgeschrieben.

Am 5.9.1995 rief der Kläger beim Beklagten an. Über dieses Telefonat wurde von einem Bediensteten des Beklagten folgender Aktenvermerk erstellt:

"Betreff: Einmalige Hilfe

Herr xxxxxxxx teilt mit, dass er die Beihilfe in Höhe von 850,00 DM nicht erhalten hat. Es wurde festgestellt, dass die Beihilfe auf das alte Konto überwiesen wurde. Herr xxxxxxxx ruft bei der Bank an und meldet sich dann wieder. Neue Konto-Nr.: xxxxxxxxx, BLZ xxxxxx".

Mit Schreiben vom 7.9.1995 bat der Beklagte die xxxxxxxx xxxx xx, Filiale xxxxxxxxxx, um Rücküberweisung des auf das Konto des Klägers überwiesenen Betrags von 850,-- DM.

Über einen weiteren Anruf des Klägers vom 11.9.1995 erstellte ein Bediensteter des Beklagten folgende Gesprächsnotiz:

"Betrifft Waschmaschine

Herr xxxxxxxx teilte uns mit, dass das alte Konto nicht mehr besteht, die Bank ihm aber die 850,00 DM nicht auszahlt; 850,00 DM werden erneut ausgezahlt".

Daraufhin ordnete der Beklagte am 11.9.1995 die nochmalige Auszahlung der bewilligten Beihilfe von 850,-- DM an. Das Geld wurde auf das Konto des Klägers bei der xxxxxxxx überwiesen.

Am 19.10.1995 teilte die xxxxxxxx xxxx xx dem Beklagten telefonisch mit, sie könne das Geld nicht mehr zurücküberweisen. Der Kläger sei erst am 4.9.1995 bei der Bank gewesen; das Geld sei am 8.8.1995 dort eingegangen.

Mit Bescheid vom 2.11.1995 forderte der Beklagte den Kläger zur Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 850,-- DM auf. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe dem Kreissozialamt am 5.9.1995 telefonisch mitgeteilt, dass seine Bank in xxxxxxxxxx die an ihn überwiesene einmalige Beihilfe nicht ausbezahle und dass das Geld von dort zurücküberwiesen werde. Daraufhin seien 850,-- DM für die einmalige Beihilfe erneut auf das vom Kläger genannte neue Konto überwiesen worden. Nach Auskunft seiner alten Bank in xxxxxxxxxx habe der Kläger das Geld am 4.9.1995 vom alten Konto holen wollen, obwohl es bereits am 8.8.1995 an ihn überwiesen worden sei. Die Bank habe also das Recht gehabt, das Geld einzubehalten. Die zweite Überweisung der einmaligen Beihilfe sei also unter auf Angaben des Klägers beruhenden falschen Voraussetzungen erfolgt. Die zu Unrecht erbrachte Leistung in Höhe von 850,-- DM werde gemäß § 45 i.V.m. § 50 SGB X zurückgefordert.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger, der bereits in Sozialhilfeanträgen vom 11.4.1995 bzw. 18.5.1995 das Konto bei der xxxxxxxx als Bankverbindung angegeben hatte, durch seinen Prozessbevollmächtigten am 20.11.1995 Widerspruch mit der Begründung, der Kläger habe den Betrag von 850,-- DM nicht zweimal, sondern nur einmal erhalten. Dem Kläger sei zu keinem Zeitpunkt gesagt worden, dass der Beklagte das Geld am 8.8.1995 offenbar an die xxxxxxxx xxxx in xxxxxxxxxx überwiesen habe. Diese Bankverbindung sei dem Beklagten nicht vom Kläger angegeben worden. Richtig sei, dass der Kläger bei der Antragstellung den Bescheid des Arbeitsamts xxxxxxxxxx vom 29.5.1995 vorgelegt habe, in welchem seine Bankverbindung (xxxxxxxx, Konto-Nr. xxxxxxxxx) genannt worden sei. Die Zahlung sei offenbar fehlgelaufen. Dem Beklagten stehe daher ein Rückforderungsanspruch gegen die xxxxxxxx xxxx zu, den er auch durchsetzen könne.

Mit Schreiben vom 6.12.1995 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch ergänzend vor, nach dem Erhalt des Bewilligungsbescheids vom 2.8.1995 habe der Kläger insgesamt dreimal beim Beklagten telefonisch nachgefasst, das erste Mal seiner Erinnerung nach schon drei Tage nach Erhalt des Bescheids. Ihm sei versichert worden, das Geld sei schon losgeschickt worden. Er habe jedoch keinen Zahlungseingang feststellen können. Bei seinem dritten Telefonat habe sich schließlich herausgestellt, dass der Beklagte an die xxxxxxxx xxxx gezahlt habe. Erst danach sei er zur Bank nach xxxxxxxxxx gegangen, wo ihm aber die Auszahlung verweigert worden sei. Der Kläger habe bei der xxxxxxxxx xxxx in der Tat kein Konto mehr gehabt. Die Bank habe die Bankverbindung schon lange vorher gekündigt gehabt.

Am 7.12.1995 teilte die xxxxxxxx xxxx, Filiale xxxxxxxxxx, dem Beklagten telefonisch mit, das Konto des Klägers sei nicht gelöscht, da Schulden darauf seien. Auf die Bitte des Beklagten, eine Bestätigung der xxxxxxxxx xxxx für die Auflösung des Kontos sowie Kontoauszüge vorzulegen, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 21.12.1995 mit, diese Bestätigung könne der Kläger nicht vorlegen; er habe bei der xxxxxxxxx xxxx noch Schulden in Höhe von 46.000,-- DM. Der letzte Kontoauszug stamme aus der Jahresmitte 1994.

Mit Schreiben vom 30.1.1996 teilte der Deutsche Inkassodienst, Hamburg, dem Beklagten mit, er habe wegen der Forderung der xxxxxxxxx xxxx xx gegen den Kläger seit Januar 1995 Inkassoauftrag. Die Zahlung über 850,-- DM vom 3.8.1995 sei bei der xxxxxxxxx xxxx eingegangen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4.8.1997, zugestellt am 7.8.1997, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen seinen Bescheid vom 2.11.1995 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe 850,-- DM zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erhalten, denn aus dem Bewilligungsbescheid vom 2.8.1995 habe ihm lediglich ein Rechtsanspruch auf einmalige Zahlung der bewilligten Beihilfe zugestanden. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen. Danach sei das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Gerade diese Voraussetzungen lägen aber beim Kläger schon deshalb nicht vor, weil er, nachdem festgestellt worden sei, dass die Beihilfe versehentlich auf das alte Konto überwiesen worden sei, diese Beihilfe nochmals erhalten habe und deshalb seinen sozialhilferechtlichen Bedarf habe decken können. Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X könne der Kläger auch deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er trotz angeblicher Dringlichkeit der Beihilfe mehr als einen Monat habe verstreichen lassen, ehe er sich um dieses Geld gekümmert habe. Offensichtlich habe der Kläger auch in Erwägung gezogen, dass die Beihilfe noch auf sein altes Konto überwiesen worden sein könnte. Denn sonst hätte er nicht bei seiner Bank am 4.9.1995 und erst danach am 5.9.1995 beim Kreissozialamt nach dem Verbleib der Beihilfe gefragt. Bei seinem Anruf am 5.9.1995 habe der Kläger im Übrigen schon gewusst, dass die Beihilfe auf seinem Konto bei der xxxxxxxxxx xxxx eingegangen und dort mit der Schuld verrechnet worden sei. Darüber habe der Kläger das Kreissozialamt im Unklaren gelassen und vielmehr wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, dieses Konto bestehe nicht mehr und eine Rücküberweisung seitens der xxxxxxxxx xxxx sei problemlos möglich. Derartiges Verhalten sei nicht geeignet, Vertrauensschutz zu gewähren. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, das Geld verbraucht zu haben. Denn er habe die Beihilfe nochmals zur sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckung erhalten. Auch eine Vermögensdisposition habe der Kläger nicht treffen können. Diese habe die Bank getroffen, indem sie die Beihilfe mit der Schuld des Klägers verrechnet habe. Hätte sich der Kläger alsbald um die Auszahlung der Beihilfe gekümmert, hätte die Bank diese gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I i.V.m. § 394 BGB innerhalb einer Frist von sieben Tagen seit der Gutschrift auszahlen müssen. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 50 Abs. 2 SGB X ergebe sich kein anderes Ergebnis. Diese Vorschrift diene der im öffentlichen Interesse stehenden Herstellung rechtmäßiger Zustände. Wer doppelte Leistungen erhalten habe, solle diese jedoch nur einmal, nämlich entsprechend seinem Rechtsanspruch, behalten dürfen.

Am 29.8.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag Klage erhoben,

den Bescheid des Beklagten vom 2.11.1995 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 4.8.1997 aufzuheben.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Mit Urteil vom 26.11.1999 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die vom Kläger geforderte Erstattung von 850,-- DM auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützt. Nach dieser Vorschrift seien Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, zu erstatten. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen nicht vor. Durch die angefochtenen Bescheide habe der Beklagte diejenigen 850,-- DM vom Kläger zurückgefordert, die er durch seine zweite Überweisung auf dessen Konto bei der xxxxxxxx an den Kläger gezahlt habe. Diese Leistung sei jedoch nicht ohne Verwaltungsakt erbracht worden. Denn der Beklagte habe diese Zahlung im Vollzug seines Bewilligungsbescheids vom 2.8.1995 geleistet, mit dem er den Kläger eine einmalige Beihilfe in Höhe von 850,-- DM bewilligt habe. Dass die zweite Überweisung des Betrags von 850,-- DM für diese einmalige Beihilfe gedacht gewesen sei, ergebe sich eindeutig auch aus dem Rückforderungsbescheid vom 2.11.1995. Denn in dessen zweitem Absatz heiße es ausdrücklich: "Daraufhin wurden 850,-- DM für die einmalige Beihilfe erneut auf ein von Ihnen genanntes neues Konto überwiesen". Auch auf § 50 Abs. 1 SGB-X könne sich der Beklagte nicht berufen, da der die Beihilfe bewilligende Bescheid vom 2.8.1995 nicht aufgehoben worden sei. Auf andere Vorschriften oder Rechtsgrundsätze könne der Beklagte sein Verlangen auf Rückzahlung des Betrags von 850,-- DM nicht stützen. Eine analoge Anwendung der in den §§ 44 ff. SGB X geregelten Eingriffsermächtigungen zu Lasten des Sozialhilfeempfängers scheide aus. Vorsorglich werde noch darauf hingewiesen, dass der Beklagte auch die erste Überweisung des Betrags von 850,-- DM auf das alte Konto des Klägers bei der xxxxxxxxx xxxx xx nicht nach § 50 Abs. 2 SGB X vom Kläger zurückfordern könne; auch diese Leistung sei nicht ohne Verwaltungsakt erbracht worden.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 12.10.2000 zugelassenen Berufung hat der Beklagte ausgeführt, zu Unrecht lege das Verwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde, dass beide Auszahlungen der einmaligen Beihilfe aufgrund eines einzigen Verwaltungsakts erfolgt seien. Die zweite Zahlung habe er am 11.9.1995 in der irrigen Ansicht erbracht, die am 2.8.1995 an die xxxxxxxx xxxx gerichtete Zahlung werde von dort wieder zurücküberwiesen, weil es das Konto nicht mehr gebe. Erst in der Folgezeit habe es sich jedoch herausgestellt, dass das Konto bei der xxxxxxxxx xxxx entgegen der Behauptung des Klägers noch bestanden habe, jedoch völlig überschuldet gewesen sei, und dass die einmalige Beihilfe deshalb nach Ablauf der Frist des § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB I von der Bank mit Schulden des Klägers verrechnet worden sei. Damit sei der Bewilligungsbescheid vom 2.8.1995 bereits mit der Auszahlung vom selben Tag erfüllt und die zweite Zahlung mithin ohne Verwaltungsakt erbracht worden, so dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SGB X für die Rückforderung dieser zweiten Zahlung vorlägen. Selbst wenn man davon ausginge, dass nicht die erste, sondern die zweite Überweisung aufgrund des Bescheids vom 2.8.1995 erfolgt sei, änderte dies nichts daran, dass der Kläger zur Rückzahlung von 850,--DM verpflichtet sei. Zu Unrecht verweise das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des Rückforderungsbescheids vom 2.11.1995, mit dem ausdrücklich die zweite Überweisung zurückgefordert worden sei. Gegenstand der Klage sei der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Dieser habe diese Differenzierung indes nicht mehr vorgenommen, sondern sei davon ausgegangen, dass jedenfalls eine der beiden Zahlungen zu Unrecht ohne Verwaltungsakt erbracht worden sei. Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch, dass er, um die Zahlung zurückfordern zu können, den Bescheid vom 2.8.1995 habe zurücknehmen müssen. Dieser Bescheid verpflichte ihn nur zu einer einzigen Zahlung. Zwei Zahlungen aufgrund eines nur zu einer einmaligen Zahlung verpflichtenden Verwaltungsakts gebe es nicht. In einem solchen Fall sei eine Zahlung immer ohne Verwaltungsakt erbracht. Zur Durchführung eines Erstattungsbegehrens habe es damit aber der Rücknahme des Bewilligungsbescheids nach § 45 SGB X nicht bedurft. Der Rückforderungsanspruch habe vielmehr auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützt werden können. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass er - der Beklagte - die Beihilfe auf das falsche Konto überwiesen habe. Schließlich habe der Kläger das Sozialamt nicht ausdrücklich auf das neu zu verwendende Konto hingewiesen. Auf die Kenntnis der neuen Bankverbindung bei der Wohngeldstelle müsse er sich nicht verweisen lassen. Außerdem habe sich der Kläger nicht unmittelbar nach Zugang des Bewilligungsbescheids um den Verbleib des Geldes gekümmert. Hätte er dies getan, hätte er auch noch innerhalb der 7-Tage-Frist des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I die Auszahlung durch die xxxxxxxx xxxx erzwingen können. Es sei abwegig, ihm Nachlässigkeit im Verwaltungsablauf vorzuwerfen, weil er die im Arbeitslosenhilfebescheid angegebene Bankverbindung nicht mit der beim Kreissozialamt bekannten Bankverbindung abgeglichen habe. Das Kreissozialamt sei für über 2.500 Hilfeempfänger zuständig. Deshalb sei es nicht möglich, die täglich eingehende Post auf irgendwelche darin möglicherweise enthaltenen Änderungen zu durchforsten. Vielmehr sei es Sache des einzelnen Hilfeempfängers auf Änderungen hinzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.11.1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, er habe vor der Bewilligung der einmaligen Beihilfe bereits Wohngeld vom Landratsamt Rems-Murr-Kreis erhalten. Bei dessen Beantragung habe er sein Postbankkonto angegeben. Bei der Bewilligung der Beihilfe habe er seinen Arbeitslosengeldbescheid vorgelegt; aus diesem sei seine Bankverbindung ersichtlich gewesen. Es stelle eine Nachlässigkeit auf Seiten des Beklagten dar, wenn dieser nicht in der Lage sei, den Verwaltungsablauf so zu gestalten, dass das Geld dann auch auf das Konto fließe, zu dem der Hilfeempfänger Zugang habe. Nachdem die Beihilfe nicht bei ihm eingegangen sei, habe er sich beim Beklagten gemeldet. Es habe sich dabei herausgestellt, dass das Geld auf das Konto bei der xxxxxxxxx xxxx überwiesen worden sei. Seitens der xxxxxxxxx xxxx sei ihm telefonisch erklärt worden, dass der Beklagte die Rückerstattung des Geldes beantragen könne. Das habe er diesem auch mitgeteilt. Er erinnere sich noch daran, dass die für ihn zuständige Sachbearbeiterin erklärt habe, dass der fehlerhafte Zahlungsabfluss wohl von ihrer Ferienvertreterin veranlasst worden sei. Unbeachtlich sei, ob er dem Beklagten gegenüber erklärt habe, das Konto sei aufgelöst, oder ob er geäußert habe, das Konto sei gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist zum Rückruf der auf dem Konto bei der xxxxxxxxx xxxx eingegangenen Zahlung bereits verstrichen gewesen. Er sei folglich auch nicht an das Geld herangekommen. Die Leistung habe er somit auch nicht erhalten.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind wegen fehlender Rechtsgrundlage rechtswidrig und damit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen und Modalitäten der Erstattung zu Unrecht erbrachter öffentlich-rechtlicher Sozialleistungen regelt § 50 SGB X. Dabei enthält diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441), der sich der Senat anschließt, grundsätzlich eine abschließende Regelung der Erstattung, d.h. der Rückabwicklung zu Unrecht erbrachter Leistungen, auch für das Recht der Sozialhilfe als eines der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs. Weder nach § 50 Abs. 1 SGB X (1), noch nach Abs. 2 dieser Vorschrift (2), die möglicherweise auch nur sinngemäß Anwendung finden kann, ist der Kläger zur Erstattung verpflichtet. Offen bleiben kann dabei, welchen Vermögenswert der Kläger überhaupt rechtsgrundlos auf Kosten des Beklagten erlangt hat (3). Das Erstattungsbegehren des Beklagten scheitert nämlich jedenfalls daran, dass das Ermessen des Beklagten auf Null geschrumpft ist und er von einer Rückforderung absehen muss (4).

(1) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Erstattungspflicht besteht also in dem Ausmaß, in dem ein begünstigender Verwaltungsakt, aufgrund dessen Leistungen erbracht worden sind, wirksam aufgehoben worden ist. Vorliegend hat der Beklagte den die einmalige Beihilfe von 850,-- DM bewilligenden Bescheid vom 2.8.1995, in Befolgung dessen dem Kläger - wie im Tatbestand im Einzelnen dargestellt - zweimal der Betrag von 850,-- DM überwiesen worden ist, nicht aufgehoben. Aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann der Beklagte die Verpflichtung des Klägers auf Erstattung daher nicht herleiten, da es an der von dieser Vorschrift für die Erstattung vorausgesetzten Aufhebung des Bewilligungsbescheides gerade fehlt.

(2) Aber auch auf § 50 Abs. 2 SGB X kann der Beklagte sein Rückforderungsbegehren nicht mit Erfolg stützen. Hiernach sind ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten (Satz 1); §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend (Satz 2).

Eine Erstattungsverpflichtung des Klägers hinsichtlich des aufgrund der zweiten Überweisung am 11.9.1995 vom Beklagten auf das Konto des Klägers bei der xxxxxxxx überwiesenen Betrags besteht nach dieser Vorschrift nicht, da der Beklagte diese unbare Zahlung nicht ohne Verwaltungsakt erbracht hat und der maßgebliche Verwaltungsakt nach wie vor rechtswirksam ist. Der Beklagte kann nämlich nicht geltend machen, dass der Bewilligungsbescheid vom 2.8.1995, was seinen Regelungsgehalt angehe, seine Wirksamkeit durch die erste Überweisung des bewilligten Betrags in Höhe von 850,-- DM auf das Konto des Klägers bei der xxxxxxxxx xxxx verloren habe und mithin keine Rechtsgrundlage für die zweite Auszahlung der bewilligten einmaligen Beihilfe mehr habe sein können.

Nach § 39 Abs. 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder "auf andere Weise" erledigt ist. In Betracht kommt vorliegend die Erledigung des Regelungsinhalts des Bewilligungsbescheids vom 2.8.1995 auf andere Weise, nämlich durch Auszahlung der damit zugesagten Leistung (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 39 SGB X RdNr. 24), d.h. der einmaligen Beihilfe in Höhe von 850,-- DM für die Beschaffung einer gebrauchten Waschmaschine und eines Kühlschranks. Von einer Erledigung auf andere Weise könnte jedoch allenfalls unter der Voraussetzung ausgegangen werden, dass die erste vom Beklagten vorgenommene Überweisung des dem Kläger bewilligten Betrags auf sein - noch bestehendes - Konto bei der xxxxxxxxx xxxx als Erfüllung anzusehen wäre, mithin den auf den Bewilligungsbescheid vom 2.8.1995 beruhenden Anspruch des Klägers auf Zahlung der einmaligen Beihilfe zum Erlöschen gebracht hätte. Davon kann entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht jedoch keine Rede sein:

Nach § 47 Abs. 1 SGB I sollen, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs keine Regelung enthalten, Geldleistungen auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden. Dem Empfänger der Geldleistung obliegt es dabei, das Geldinstitut, auf das die Geldleistung überwiesen werden soll, zu bestimmen; dies ergibt sich aus § 33 SGB I. § 47 SGB I regelt jedoch nicht alle Fragen, die mit der bargeldlosen Zahlung von Sozialleistungen verbunden sind, sondern enthält lediglich eine Aussage darüber, dass Geldleistungen grundsätzlich auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden können, d.h. dass eine unbare Zahlung erfolgen kann und dies nicht mit Kosten für den Empfänger verbunden sein darf. Für sonstige Rechtsfragen der bargeldlosen Zahlung, wie z.B. der Frage, wann Erfüllung eintritt und welche Gefahrtragungsregeln zur Anwendung kommen, ist dagegen auf die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen (vgl. Schneider-Danwitz in Gesamtkommentar Sozialversicherung, SGB X, Stand 1993, § 47 RdNr. 2).

Ausgehend hiervon gilt Folgendes: Der Beklagte hat die dem Kläger bewilligte einmalige Leistung für den Erwerb einer gebrauchten Waschmaschine und eines Kühlschranks am 2.8.1995 auf dessen altes Konto bei der xxxxxxxxx xxxx überwiesen, das unstreitig ein Debet in einer Höhe von 46.000,-- DM aufwies. Damit entsprach er nicht dem Verlangen des Klägers und handelte er letztlich weisungswidrig, denn der Kläger hatte bereits bei seinem Sozialhilfeantrag vom 11.4.1995 in dem Antragsformular unter der Rubrik "Bankverbindung" sein - neues - Girokonto bei der xxxxxxxx angegeben, auf Betreiben des Beklagten Kopien von Auszügen dieses Kontos vorgelegt und auch in seinem Sozialhilfeantrag vom 18.5.1995 wiederum als Bankverbindung allein dieses Konto genannt. Hiernach konnte der Kläger ohne weiteres davon ausgehen, dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 2.8.1995 bewilligte einmalige Leistung von diesem auf sein neues Konto bei der xxxxxxxx überwiesen werden würde. Er war nicht etwa gehalten, in besonders auffälliger Weise auf die nunmehr allein von ihm akzeptierte Bankverbindung aufmerksam zu machen. Erfolgte die Überweisung des bewilligten Betrags in Höhe von 850,-- DM auf das Konto bei der xxxxxxxxx xxxx jedoch entgegen dem erklärten Wunsch und Willen des Klägers, so konnte dieser weisungswidrig erfolgten Überweisung keine Erfüllungswirkung zukommen. Wird nämlich dem Schuldner - wie hier dem Beklagten - ein bestimmtes Girokonto mitgeteilt, so hat die bargeldlose Zahlung durch Überweisung auf ein anderes Konto als das angegebene grundsätzlich keine Erfüllungswirkung (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1994 - XI ZR 173/04 - ZIP 1995, 109; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 362 RdNr. 8 mit Nachweisen). Etwas anderes kann zwar dann geltend, wenn der Gläubiger im Nachhinein sein Einverständnis zu der weisungswidrig ausgeführten Überweisung erklärt und damit gewissermaßen diese als "Erfüllung" im Sinne des § 363 BGB annimmt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 2.11.1995 - IV U 49/95 -, NJW-RR 1996, 75). So liegt es hier jedoch nicht; vielmehr hat der Kläger dadurch, dass er einer Rückbuchung des auf sein Konto bei der xxxxxxxxx xxxx überwiesenen Betrags von 850,-- DM zugestimmt hat, zum Ausdruck gebracht, dass er die von dem Beklagten vorgenommene erste Überweisung gerade nicht als Erfüllung akzeptiere (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 13.11.1987 - X UF 266/87 -, NJW 1988, 2115). Schon mangels Erfüllungswirkung konnte die erste vom Beklagten durchgeführte Überweisung der einmaligen Beihilfe auf das Konto des Klägers bei der xxxxxxxxx xxxx mithin nicht zu einer Erledigung des Bewilligungsbescheids vom 2.8.1995 führen. Die zweite bargeldlose Zahlung des Betrags von 850,-- DM an den Kläger, auf die ihm - wie bereits oben ausgeführt - auch nach wie vor ein Anspruch zustand, wurde ihm vom Beklagten somit nicht ohne Verwaltungsakt erbracht. Eine Rückzahlungspflicht des Klägers nach § 50 Abs. 2 SGB X hinsichtlich des mittels der zweiten Überweisung auf sein Konto bei der xxxxxxxx ausgezahlten Betrags von 850,-- DM besteht hiernach nicht.

Nichts anderes gilt aber auch hinsichtlich des Betrags, den der Beklagte dem Kläger bereits am 2.8.1995 im Wege der bargeldlosen Zahlung auf sein Konto bei der xxxxxxxxx xxxx überwiesen hatte.

Der Sache nach handelt es sich im Grunde vorliegend um einen Fall der Doppelzahlung auf bewilligte Sozialleistungen, da beide Zahlungen an den Kläger auf ein und denselben Verwaltungsakt hin erfolgten und dem Kläger - berücksichtigt man die Einstellung des ersten Überweisungsbetrags im Kontokorrent - die bewilligte Leistung auch wertmäßig zweimal zugeflossen ist. Für derartige Fälle ist § 50 Abs. 2 SGB X jedoch gerade geschaffen worden (vgl. BSG, Urt. v. 21.3.1990 - 7 RAr 112/88 -, SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; von Wulffen/Wiesner, SGB X, § 50 RdNr. 10). Dies rechtfertigt es, die Vermögensverschiebung in einem Fall wie dem hier zu entscheidenden, wenn nicht in unmittelbarer, so dann doch zumindest in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X rückabzuwickeln.

Hiernach ergibt sich Folgendes: Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind im Fall des Klägers erfüllt. Der Kläger bestreitet im Ergebnis zu Unrecht, dass ihm infolge der vom Beklagten veranlassten Überweisung auf sein Konto bei der xxxxxxxxx xxxx eine Geldleistung zugeflossen ist, auf die er keinen Anspruch hatte. Dieser Überweisung des Beklagten kam, wie bereits oben ausgeführt, keine Erfüllungswirkung zu. Sie führte jedoch im Ergebnis dazu, dass der Kläger als Überweisungsempfänger und Girokontoinhaber gegen die xxxxxxxx xxxx einen Anspruch auf die Erteilung einer Gutschrift in Höhe des vom Beklagten überwiesenen Betrages erlangte (vgl. §§ 676 f, 676 g BGB). Die mit dem Girovertrag verbundene Kontokorrentabrede hinderte dabei die Entstehung eines selbständigen Anspruchs aus der Gutschrift nicht. Erst eine selbständige Geltendmachung wäre durch die Kontokorrentbindung ausgeschlossen (vgl. Schlegelberger/ Hefermehl, HGB, 5. Aufl., Anhang zu § 365 RdNr. 59). Fraglich ist jedoch, ob der Erwerb dieses Anspruchs auf die Erteilung einer Gutschrift dasjenige ist, was der Kläger bei Vorliegen aller für eine Erstattungsverpflichtung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu erstatten hätte, weil er diesen Anspruch rechtsgrundlos durch Leistung des Beklagten und auf dessen Kosten erlangt hat.

(3) Der Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X geht auf Herausgabe des Erlangten. Der Umfang wird vom Gesetz jedoch nicht weiter geregelt. Zurückzuerstatten ist, was zugeflossen ist (vgl. Grüner/Dalichau, SGB X, Stand 1993, § 50 RdNr. 8). Im Fall des Klägers besteht jedoch die Besonderheit zum einen darin, dass er das erlangte "Etwas", nämlich den gegen die xxxxxxxx xxxx bestehenden Anspruch auf das Gutschreiben des von dem Beklagten überwiesenen Betrags, niemals in natura herausgeben konnte, da die vom Kontokorrent erfassten Einzelansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren, zu reinen Rechnungsposten werden und nicht abtretbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1982 - 1 ZR 148/80 -, BGHZ 84, 371). Andererseits entfiel aber der durch die Überweisung begründete Anspruch des Klägers gegen die xxxxxxxx xxxx nach erfolgter Gutschrift des Überweisungsbetrags durch die von dieser vorgenommene Verrechnung mit seinen ihr gegenüber bestehenden Schulden. In Betracht zu ziehen ist daher durchaus, letztlich allein in der Befreiung von einer Verbindlichkeit in Höhe von 850,-- DM das Erlangte zu sehen, das dem Kläger im Sinne von § 50 Abs. 2 SGB X durch Leistung des Beklagten zugeflossen ist. Diese Schuldbefreiung erfolgte für den Kläger jedoch ungewollt, wurde ihm vom Beklagten gewissermaßen "aufgedrängt" und hatte letztlich für ihn wirtschaftlich gesehen in Anbetracht der Höhe seiner Gesamtschulden bei der xxxxxxxxx xxxx und im Hinblick auf seine sonstige Vermögenslage wenig Sinn. Es fragt sich deshalb, ob in der Schuldbefreiung überhaupt ein dem Kläger zugeflossener und von ihm zu erstattender echter Vermögensvorteil zu sehen ist (vgl. BSG, Urt. v. 9.12.1964 - 2 RU 147/61 -, BSGE 22, 136; Krause, JuS 1991, 103, 106; Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 812 RdNrn. 261 f.).

(4) Dies kann jedoch dahinstehen. Der Erstattungsanspruch des Beklagten würde nämlich selbst dann scheitern, wenn man in der Befreiung von einer Verbindlichkeit in Höhe von 850,-- DM im Fall des Klägers einen im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X relevanten Vermögenswert sehen wollte.

Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des § 50 Abs. 2 SGB X steht - entgegen dem Wortlaut des Satzes 1 dieser Vorschrift - im Ermessen der Behörde (vgl. von Wulffen/Wiesner, SGB X, § 50 RdNr. 11, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 50 SGB X RdNr. 29). Dieses Ermessen ist im Fall des Klägers dahingehend verengt, dass der Beklagte von einer Erstattung absehen muss (Ermessensreduzierung auf Null). Sind Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im hier gegebenen Bereich des Rückforderungs- bzw. Erstattungsermessens hat der Beklagte alle Billigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Geltendmachung eines Rückforderungs- bzw. Erstattungsbegehrens von Bedeutung sein können. Bei Abwägung aller konkreten in das Ermessen einzustellenden Gesichtspunkte erscheint nach Ansicht des Senats vorliegend jede andere Entscheidung als das Absehen von einer Erstattung ermessenfehlerhaft.

Ausschlaggebend für diese Bewertung ist dabei für den Senat zunächst, dass die dem Kläger vom Beklagten letztlich aufgedrängte Befreiung von einem Teil der gegenüber der xxxxxxxxx xxxx bestehenden Verbindlichkeiten für ihn wirtschaftlich gesehen weitgehend nutzlos war. Von Bedeutung war auch, dass die Doppelzahlung und die damit verbundene "Bereicherung" des Klägers eindeutig allein auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführen ist, der dem Kläger darüber hinaus durch sein Vorgehen im Ergebnis auch den Schutz des § 55 SGB I genommen hat. Bei Würdigung aller dieser Umstände und bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger seit 1995 arbeitslos ist und in sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass im Fall des Klägers eine Schrumpfung des Ermessens auf Null eingetreten ist und es nur noch dahingehend ausgeübt werden kann, dass von der Geltendmachung der Erstattung abgesehen wird. Im Ergebnis hat daher das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.

(5) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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