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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.04.2002
Aktenzeichen: 7 S 653/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
Die Beschwerdebegründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen und zwingend einen bestimmten Antrag enthalten. Ob ein ausdrücklicher Antrag dann entbehrlich ist, wenn sich das Rechtsschutzziel unzweifelhaft aus dem Beschwerdevorbringen ermitteln lässt, bleibt offen.
7 S 653/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sozialhilfe hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein, Bader und Ridder

am 12. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2002 - 2 K 55/02 - wird verworfen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am 21.08.2001 beim Antragsgegner die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt, weil seine Firma zahlungsunfähig geworden sei. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 31.08.2001 ab. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2002, eingegangen am 10.01.2002, beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden soll, Sozialhilfe ab dem 22.08.2001 - zumindest darlehensweise - zu gewähren. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 08.02.2002 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Hinsichtlich der zurück liegenden Zeit vom 22.08.2001 bis zum Eingang der einstweiligen Anordnung bei Gericht habe der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil nicht vorgetragen worden sei, welche wesentliche Nachteile mit einer rückwirkenden Bewilligung abgewendet werden sollten. Hinsichtlich der Zeit ab dem 10.01.2002 hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass ein Anordnungsgrund schon deshalb nicht glaubhaft gemacht worden sei, weil der Antragsteller nach der von ihm vorgelegten Bestätigung als Handelsvertreter für die Firma seines Bruders arbeite. Dies sei dem Gericht auf telefonische Anfrage auch nochmals bestätigt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Antragsteller eine akute Existenzgefährdung drohe, die den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung rechtfertige. Gegen den am 14.02.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 28.02.2002 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 06.03.2002, bei Gericht eingegangen am 11.03.2002, begründet. Er macht geltend, dass er aus seiner Tätigkeit in den Monaten Januar und Februar 2002 nur einen Provisionsanspruch in Höhe von 10,62 EUR erzielt habe. Mit der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller erstmals eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, in der er seine Verbindlichkeiten zusammen gestellt hat.

II.

Gemäß § 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts - RmBereinVpG - vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3987) richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach der ab 01.01.2002 geltenden Fassung der VwGO. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde ist damit statthaft. Der Antragsteller hat die Beschwerde auch fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet.

1. Die Beschwerde ist aber unzulässig, weil sie nicht den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Antrag enthält; sie ist deshalb zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

a) Nach der Neufassung des § 146 Abs. 4 VwGO ist eine Antragstellung unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde. Dies ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut der Norm, aber auch aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Regelungszusammenhang.

aa) Mit der Neufassung des § 146 VwGO durch das RmBereinVpG ist das zuvor für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehende Zulassungserfordernis für die Beschwerde entfallen. Der Wegfall der Zulassungsbeschwerde war im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Während der Regierungsentwurf (BT-Drs. 14/6393) den ersatzlosen Wegfall des Zulassungserfordernisses beabsichtigte und deshalb die Streichung der Absätze 4 bis 6 des § 146 VwGO vorsah, wollte der Bundesrat die Zulassungsbeschwerde in modifizierter Form erhalten (BT-Drs. 14/6854 mit ablehnender Gegenäußerung der Bundesregierung, ebenda S. 10). Der Rechtsausschuss folgte dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 14/7474); die erste Beschlussfassung des Bundestages erfolgte aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses. Nachdem der Bundesrat beschlossen hatte, den Vermittlungsausschuss anzurufen, war auf Antrag Bayerns (BRat/Drs. 906/3/01) wiederum die Erhaltung der Zulassungsbeschwerde Gegenstand des Vermittlungsverfahrens (BT-Drs.14/7744). Der Bundesrat machte geltend, dass sich die Zulassungsbeschwerde in der Praxis bewährt habe. Die Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem 6.VwGOÄndG bestanden habe, würde den Reformgewinn wieder aufs Spiel setzen. Auch müsse vermieden werden, dass der Rechtsschutz im vorläufigen Verfahren weiter reiche als im Hauptsacheverfahren. Dies könne dazu führen, dass die Oberverwaltungsgerichte mit Eilverfahren befasst würden, für die im Hauptsacheverfahren keine zwei Instanzen zur Verfügung stehen würden. Die dann Gesetz gewordene Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses stellt einen Kompromiss zwischen den beiden Positionen dar. Zum einen ist das Zulassungserfordernis entfallen, zum anderen trägt die Neufassung den Bedenken des Bundesrates Rechnung, indem sie die Möglichkeiten des Rechtsmittelführers erheblich gegenüber der herkömmlichen Beschwerde einschränkt. Der Gesetzgeber wollte damit erkennbar nicht wieder zum alten Zustand zurück kehren, sondern für den Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes eine einschränkende Sonderregelung erhalten. Diese Entstehungsgeschichte spricht für eine strikte Anwendung und enge Auslegung der dort normierten Anforderungen.

bb) Für eine strikte und enge Auslegung des § 146 Abs. 4 VwGO spricht auch der Regelungszusammenhang. Der Beschwerdeführer muss die Beschwerde innerhalb eines Monats begründen (Satz 1). Hierbei muss er einen bestimmten Antrag stellen und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (Satz 3). Diese Begründung muss sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Satz 4). Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6). Schon aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt sich ohne weiteres, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, den Streitfall neu aufzubereiten und zu entscheiden. Es soll lediglich eine durch den Vortrag des Beschwerdeführers begrenzte Überprüfung der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung erfolgen. Damit behält § 146 Abs. 4 VwGO die im Hauptsacheverfahren bestehende Konzentration des gerichtlichen Verfahrens auf grundsätzlich eine Instanz auch für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei. Das sonst den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsprinzip tritt in diesem Bereich zurück und überantwortet allein dem Rechtsmittelführer die genaue Bestimmung und Abgrenzung des Überprüfungsauftrags des Oberverwaltungsgerichts. Von daher erhalten die formellen Erfordernisse, die § 146 Abs. 4 VwGO aufstellt, besonderes Gewicht. Die Beschwerde muss sich mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander setzen und die Beschwerdegründe darlegen. Das bedeutet zunächst: Der Beschwerdeführer kann nicht pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nehmen oder dieses unverändert wiederholen. Die Beschwerdebegründung muss notwendigerweise eine neue Begründung des verfolgten Anspruchs sein. Der Beschwerdeführer darf in seiner Begründung den Fall auch nicht so unterbreiten, als ob das Oberverwaltungsgericht nun erstmals zur Entscheidung berufen wäre. Auch dann würde er sich nicht mit dem angegriffenen Beschluss auseinander setzen und damit den Anforderungen der Norm nicht genügen. Den gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, wenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo und weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig, überprüfungsbedürftig ist. Hierbei muss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck, warum er die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet. Dies bedeutet insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren muss. Gibt diese für unterschiedliche Ansprüche oder - wie hier - für verschiedene Zeiträume unterschiedliche Begründungen, muss der Beschwerdeführer auf die jeweilige Entscheidungsbegründung eingehen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und in Zweifel ziehen. Lässt der Beschwerdeführer eine tragende Begründung unangefochten, so hat er nicht dargelegt, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist. Dem ebenfalls von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Antrag kommt dabei die Aufgabe zu, das verfolgte Rechtsschutzziel unmissverständlich zu formulieren und verbindlich festzulegen. Anders als nach § 86 Abs. 3 VwGO ist es hier nicht die Aufgabe des Gerichts, auf sachdienliche Anträge hinzuwirken und etwaige Unklarheiten zu beseitigen. Es ist allein Aufgabe des Beschwerdeführers klar zu stellen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdegerichts sein soll. Von daher kann auch nicht auf einen erstinstanzlich gestellten Antrag zurück gegriffen werden. Mit der Antragstellung und der Beschwerdebegründung legt der Beschwerdeführer fest, inwieweit und unter welchem Blickwinkel eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgen soll und auch nur erfolgen kann. Genügt der Beschwerdeführer diesen Anforderungen nicht, so bestimmt § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass die Beschwerde zu verwerfen ist. Dies ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar. Die Beschwerde unterliegt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vertretungszwang. Damit ist sichergestellt, dass der Beschwerdeführer rechtskundig - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - vertreten ist. Auch genügt die nunmehr eingeführte Monatsfrist bei normalen Streitverfahren durchweg für eine Einarbeitung und Aufbereitung des Streitstoffs. Hat der Prozessbevollmächtigte den Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - bereits vor dem Verwaltungsgericht vertreten, gilt dies erst recht. Entgegen den gesetzlichen Erfordernissen enthält weder die Beschwerdeschrift noch die Begründungsschrift einen Beschwerdeantrag. In der Beschwerdebegründung vom 06.03.2002 hat der Antragsteller lediglich auf Blatt 4 ausgeführt: "Abschließend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass hilfsweise eine darlehensweise Gewährung der Sozialhilfe ausgesprochen werden möge." Einen Antrag, was genau hauptsächlich begehrt wird, hat der Antragsteller nicht gestellt.

b) Es kann dahin stehen, ob ein ausdrücklicher Antrag dann entbehrlich ist, wenn sich aus dem gesamten Beschwerdevorbringen das verfolgte Rechtsschutzziel unzweifelhaft ermitteln lässt. Denn diese Voraussetzungen würden vorliegend nicht gegeben sein. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller - zumindest darlehensweise - Sozialhilfe ab dem 22.08.2001 zu gewähren. Gemeint war damit wohl die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem bezeichneten Zeitpunkt. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung darauf abgestellt, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung für den vergangenen Zeitraum (vor der Antragstellung am 10.01.2002) schon deshalb scheitere, weil nicht glaubhaft gemacht sei, dass dem Antragsteller für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum wesentliche Nachteile drohten oder der Erlass der einstweiligen Anordnung aus sonstigen Gründen nötig erscheine. Für die Zeit ab dem 10.01.2002 (Eingang des Eilantrags bei Gericht) hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, weil nach dem vorgelegten Schreiben des Bruders des Antragstellers vom 11.01.2002 und der darauf erfolgten Rückfrage bei der Firma des Bruders des Antragstellers feststehe, dass der Antragsteller für diese Firma als Handelsvertreter tätig sei und hieraus Einkünfte erziele. Aufgabe der Antragstellung im vorliegenden Fall wäre es deshalb gewesen, in Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung klar zu machen, warum und in welchem Umfang eine Änderung des angegriffenen Beschlusses, insbesondere für den vergangenen Zeitraum mit der Beschwerde erstrebt wird. Dies kann der Beschwerdeschrift jedenfalls für die vor dem 10.01.2002 liegenden Zeiträume nicht mit der nötigen Klarheit entnommen werden. Damit fehlt es schon an der Eindeutigkeit des verfolgten Rechtsschutzzieles, bei dessen Vorliegen unter Umständen von einer ausdrücklichen Antragstellung abgesehen werden könnte.

2. Die Beschwerde hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können.

a) Allerdings wäre das neue Vorbringen des Antragstellers und insbesondere auch die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gewesen (§ 173, § 571 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Möglichkeit für neuen Vortrag ist hierbei aber durch § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt. Denn das Beschwerdegericht prüft gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Dargelegt in diesem Sinne sind nur die Gründe, die vom Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Beschwerdegericht eingereicht worden sind. Maßgeblich sind damit allein die Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 06.03.2002. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens kann nicht davon gesprochen werden, dass der Antragsteller nun eine Notlage glaubhaft gemacht habe, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde.

b) Für die vor dem 10.01.2002 liegenden Zeiträume ist nach wie vor nicht glaubhaft gemacht, welche konkreten Nachteile dem Antragsteller akut drohen. Nachdem das Verwaltungsgericht auf diese Überlegung entscheidend abgestellt hat, wäre es Aufgabe der Beschwerdebegründung gewesen, genau die Zeiträume, für die Rückstände bestehen sollen, und den genauen Verfahrensstand zu benennen. Im Schriftsatz vom 06.03.2002 wird zwar vorgetragen, dass das Mietverhältnis gekündigt und eine Räumungsklage anhängig sei. Der Antragsteller hat aber weder das Aktenzeichen des Räumungsverfahrens benannt noch - entgegen der schriftsätzlichen Ankündigung - eine Terminsladung des AG Heidelberg vorgelegt.

c) Auch für die Zeit nach dem 10.01.2002 teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Nach seinem eigenen Vortrag, ist der Antragsteller für seinen Bruder als Handelsvertreter tätig. Aus dieser Tätigkeit will der Antragsteller für die Monate Januar und Februar 2002 ein Gesamteinkommen von 10,62 EUR erzielt haben. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass der Antragsteller seine Arbeitskraft in vollem Umfang für die Firma seines Bruders einsetzt, ohne hierfür ein angemessenes Entgelt zu erhalten. Von daher ist es unabdingbar, dass Art und Umfang dieser Tätigkeit vor einer Sozialhilfebewilligung einer näheren Betrachtung unterzogen werden. Dies kann nur in einem Hauptsacheverfahren geschehen. Zusätzlich fällt auf, dass der Antragsteller in der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, dass er keine Kraftfahrzeuge besitze. Dies steht im Widerspruch zum Telefax der R. GmbH vom 28.01.2002, wonach der Antragsteller sicher zu stellen habe, dass er über ein eigenes Fahrzeug verfügen könne; die hierdurch entstandenen Kosten sollten angeblich durch die Provisionszahlungen abgegolten sein. Dass der Antragsteller ein Fahrzeug benötigen würde, wenn er als Handelsvertreter für seinen Bruder tätig werden würde, lag und liegt auf der Hand. Auch kann davon ausgegangen werden, dass dem Bruder des Antragstellers bekannt ist, ob der Antragsteller ein Kfz besitzt, wenn er ihm eine solche berufliche Position anbietet. Anderenfalls hätte aller Anlass bestanden, Überlegungen anzustellen und Regelungen zu treffen, die den Antragsteller in die Lage versetzen würden, überhaupt für die Firma des Bruders in der beschriebenen Art und Weise tätig werden zu können, zum Beispiel durch die Überlassung eines Firmenwagens. Dies war offenkundig nicht der Fall. Weiter fällt auf, dass der Antragsteller nach dem Telefax vom 28.02.2002 die Kosten des Fahrzeuges aus den Provisionszahlungen hätte tragen sollen. Diese Abrede steht im krassen Widerspruch zu den nunmehr angegebenen Umsätzen und ist nur sehr schwer verständlich. Der Senat braucht nicht zu klären, ob die Beschäftigung des Antragstellers bei seinem Bruder nur vorgeschoben ist, um diesem beispielsweise zu ermöglichen, ein Kfz trotz Sozialhilfebezugs weiter halten zu können bzw. von etwaigen Maßnahmen nach §§ 18 ff BSHG verschont zu bleiben, oder ob es neben den angegebenen Provisionszahlungen zusätzliche Abreden ggf. auch Mittelzuflüsse für die ausgeübte Tätigkeit gibt, weil die Ungeklärtheit der Situation bereits genügt, um den geltend gemachten Anspruch zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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