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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: 7 S 998/01
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 5 Abs. 2 Nr. 1
BAföG § 48 Abs. 1 Satz 1
BAföG § 48 Abs. 1 Satz 3
BAföG § 48 Abs. 4
1. Im Falle einer Auslandsausbildung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr.1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Eignungsnachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht, nicht aber auch dann, wenn er die Auslandausbildung erst nach dem Zeitpunkt der Pflicht zur Vorlage des Eignungsnachweises, also zum fünften oder einem späteren Fachsemester, beginnt.

2. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist nicht möglich; allerdings kann es dem Amt für Ausbildungsförderung ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Fristversäumnis zu berufen (hier verneint).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

7 S 998/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausbildungsförderung

hat der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Gehrlein und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Klein und Bader ohne mündliche Verhandlung

am 18. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Mai 2000 - 6 K 2885/98 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Studienaufenthalt in Frankreich im Wintersemester 1997/98.

Die Klägerin begann im Wintersemester 1995/96 mit dem Studiengang Außenwirtschaft an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen. Im Sommersemester 1996 bestand sie drei Prüfungen nicht und musste daher das zweite Studiensemester wiederholen. Mit Bescheid vom 15.5.1997 ließ das Studentenwerk Tübingen - Amt für Ausbildungsförderung - die Vorlage der Eignungsbescheinigung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG zum sechsten Fachsemester zu und legte fest, dass die Auszubildende einen Leistungsnachweis über vier Fachsemester zu Beginn des Wintersemesters 1997/98 vorzulegen habe, wenn für dieses Ausbildungsförderung beantragt werde. Für das Sommersemester 1997 als fünftem Fachsemester werde Ausbildungsförderung ohne Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG bewilligt. Weiter wurde festgelegt, dass das erlassene Praxissemester als Fachsemester mitzuzählen sei. Diese (mit Rechtsmittelbelehrung versehene) Entscheidung wurde nicht angefochten. Das Wintersemester dauert ausweislich der in Kopie vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung jeweils vom 1. September bis zum 28. Februar.

Unter dem 16.9.1997 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für die Ausbildung im Ausland vom 9.9.1997 bis zum 28.2.1998. Ausbildungsstätte war die Université de Savoie in Chambéry. Nach einer Bestätigung der Fachhochschule vom 17.11.1997 werden alle dort erbrachten Leistungen voll anerkannt. Mit Schreiben vom 27.10.1997 bat der Beklagte die Klägerin um Vorlage unter anderem des Leistungsnachweises und nahm auf den Bescheid vom 15.5.1997 Bezug. Die Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 2.2.1998, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen im Sommersemester 1997 erbracht habe, ging bei dem Beklagten am 12.2.1998 ein.

Mit Bescheid vom 2.3.1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil für die Weiterförderung ab dem Wintersemester 1997/98 die Bescheinigung nach § 48 BAföG erforderlich gewesen sei. Diese sei jedoch nicht innerhalb der ersten vier Monate dieses Semesters und damit nicht fristgerecht vorgelegt worden.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, wonach ausschließlich die Ausbildungsstätte dafür verantwortlich sei, das die Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, wies der Beklagte mit Bescheid vom 6.10.1998, zugestellt am 5.11.1998, zurück.

Am 3.12.1998 hat die Klägerin zum Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zur Begründung ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzt: Das Wintersemester 1997/98 sei erst ihr fünftes Fachsemester und nicht - wie der Beklagte unter Bezugnahme auf den Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 15.5.1997 meint - bereits ihr sechstes Fachsemester. Im Übrigen komme eine Leistungsversagung nach § 48 BAföG dann nicht in Betracht, wenn Umstände vorlägen, die eine fristgerechte Vorlage der Leistungsbescheinigung unmöglich oder unzumutbar gemacht hätten. Dies sei hier der Fall gewesen. Der für die Ausstellung des Leistungsnachweises zuständige Professor sei im November 1997 erkrankt. Da zunächst unbekannt gewesen sei, wie lange die Erkrankung dauern würde, habe es keine Vertretung gegeben. Auch auf mehrmaliges Nachfragen sei die Leistungsbescheinigung nicht erstellt worden. Vielmehr sei dies erst nach Einsetzung eines Stellvertreters dann geschehen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 2.3.1998 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 6.10.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Studienaufenthalt in Frankreich von September 1997 bis Februar 1998 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend darauf hingewiesen, bei der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG handele es sich um eine verschuldensunabhängige Ausschlussfrist des materiellen Rechts, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulasse.

Durch Urteil vom 18.5.2000 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und in den Entscheidungsgründen unter anderem ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch in der Université de Savoie in Chambéry, und zwar ohne Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 BAföG. § 48 Abs. 4 BAföG schreibe nämlich eine entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 nur in den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 BAföG vor, in denen die Ausbildung insgesamt oder zu einem ganz erheblichen Teil im Ausland durchgeführt werde. Dem gegenüber sei in dem - hier vorliegenden - Fall des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, in dem die Förderung der Ausbildung im Ausland auf ein Jahr sowie gegebenenfalls weitere drei Semester begrenzt sei, in § 48 Abs. 4 BAföG die entsprechende Anwendung der Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift nicht angeordnet und bestehe auch keine sonstige Sonderregelung. Deshalb hänge die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte nicht von der Vorlage eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG ab. Entscheidend sei ausschließlich, dass die Ausbildung während des Förderungszeitraums im Ausland erfolge und nach § 48 Abs. 1 BAföG für diesen Zeitraum erstmals ein Nachweis verlangt werde. Nicht entscheidend sei es dagegen, ob die Ausbildung bereits vor dem Förderungszeitraum im Ausland erfolgt sei. Besuche der Auszubildende im fünften Fachsemester eine Ausbildungsstätte im Ausland, so sei § 48 Abs. 1 BAföG nicht anwendbar, so dass die Ausbildungsförderung für dieses Fachsemester keinen Nachweis im Sinne dieser Vorschrift voraussetze. Auch der Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 15.5.1997 führe nicht dazu, dass die Klägerin abweichend von der dargestellten Rechtslage für das Auslandssemester einen Nachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG habe vorlegen müssen. Dieser Bescheid habe hinsichtlich der Regelung, dass ein Leistungsnachweis zu Beginn des Wintersemesters 1997/98 vorzulegen sei, lediglich klarstellenden Charakter und setze voraus, dass § 48 Abs. 1 BAföG auf die Frage einer Förderung dieses Semesters überhaupt anwendbar sei.

Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: In § 48 Abs. 4 BAföG werde die Intention deutlich, wonach während einer Ausbildung im Ausland ein Leistungsnachweis nicht gefordert werden solle. Hiermit sollten die Fälle geregelt werden, in denen sich der Studierende - zum Zeitpunkt der entstehenden Vorlagepflicht eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG - bereits in einer Auslandausbildung befinde. Hintergrund dieser Regelung sei die Tatsache, dass ein Verlangen eines solchen Nachweises von einer im Ausland befindlichen Ausbildungsstätte naturgemäß schwierig sei. Hinzu komme, dass gerade ein Studierender nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, der sich nur eine verhältnismäßig kurze Zeit an der ausländischen Ausbildungsstätte aufhalte, keine enge Beziehung zu dem Lehrkörper der ausländischen Hochschule aufbauen könne, wie dies an einer inländischen Heimatuniversität der Fall sei. Förderung für eine Ausbildung im Ausland werde aber nur dann nach Vorlage des Eignungsnachweises geleistet, wenn der Auszubildende die Auslandausbildung erst nach dem Vorlagezeitpunkt beginne. Wechsle also der Auszubildende zum fünften oder einem späteren Fachsemester an eine ausländische Hochschule, so werde er nur gefördert, wenn er den Nachweis nach Abs. 1 Satz 1 des § 48 BAföG erbracht habe. Eine hiervon abweichende Regelung könnte nämlich gerade einen Anreiz schaffen, ins Ausland zu wechseln, wenn der Nachweis nicht erbracht werden könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.5.2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass sie sich bei dem vom Beklagten genannten Vorlagezeitpunkt bereits in Frankreich befunden habe. Das vom Gesetz geschützte Risiko habe sich bei ihr durch die abschlägige Förderungsbescheidung des Beklagten realisiert, denn durch die Ausbildung in Frankreich sei sie, die Klägerin, naturgemäß mit einem erhöhten Organisations- und sprachlich bedingten Zeitaufwand besonders belastet gewesen. Sie habe sich drei Tage nach der von ihr im Inland zuletzt geschriebenen Prüfung am 8.7.1997 nach Chambéry begeben, wo sie bis zum 2.3.1998 geblieben sei. Vom 9.7.1997 bis 28.8.1997 habe sie einen Intensiv-Sprachkurs absolviert. Da die Vorlage der vom Beklagten geforderten Leistungsbescheinigung für zeitlich befristete Auslandsstudien unter diesen üblichen Bedingungen nicht möglich sei, sehe das Gesetz die Anwendung des § 48 Abs. 1 BAföG für diesen Fall gerade nicht vor.

Dem Senat liegen die Akten des Beklagten und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Studienaufenthalt in Frankreich von September 1997 bis Februar 1998 hat.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts steht § 48 Abs. 1 BAföG einer Förderung der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum entgegen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur geleistet, wenn der Auszubildende vorgelegt hat entweder eine Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Semesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2). Diesen Anforderungen genügt zwar die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung vom 2.2.1998 inhaltlich, wobei es hierfür nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage ankommt, ob das Wintersemester 1997/98 - wie die Klägerin meint - ihr fünftes Fachsemester oder - wovon der Beklagte ausgeht - es sich dabei wegen des erlassenen, aber mitzuzählenden Praxissemesters bereits um das sechste Fachsemester gehandelt hat. Im letzteren Fall wäre nämlich die nach § 48 Abs. 2 BAföG ergangene Entscheidung des Studentenwerks Tübingen vom 15.5.1997 zu beachten, wonach die Klägerin Ausbildungsförderung für das Sommersemester 1997, dem fünften Fachsemester, ohne die Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG erhält, und worin der Klägerin aufgegeben wurde, für die Weiterförderung im Wintersemester 1997/98 eine Bescheinigung über vier Fachsemester nach Formblatt 5 vorzulegen. Die dem genügende Bescheinigung vom 2.2.1998 ist aber verspätet vorgelegt worden, denn sie ist erst am 12.2.1998 beim Beklagten eingegangen.

Zwar gelten die Nachweise (im Sinne der Sätze 1 und 2 des § 48 Abs. 1 BAföG) gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Die Bescheinigung hätte deshalb bis spätestens Ende Dezember 1997 beim Beklagten eingehen müssen, was jedoch unstreitig nicht der Fall war.

Der Mangel der verspäteten Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG ist für eine Weiterförderung der Klägerin im Wintersemester 1997/98 nicht deshalb unbeachtlich, weil für die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG fallende Auslandsausbildung die Vorlage eines Leistungsnachweises schon gar nicht Förderungsvoraussetzung ist, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, oder aber - wie die Klägerin meint - die Versäumung der Viermonatsfrist ihr zumindest nicht vorgeworfen werden kann.

Dem Absatz 4 des § 48 BAföG ist zwar zu entnehmen, dass die Absätze 1 und 2 nur in den Fällen des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3 BAföG und nicht auch in dem auf die Klägerin zutreffenden Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anzuwenden sind, so dass während einer solchen zeitweiligen Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung auch zu leisten ist, wenn der Eignungsnachweis nicht geführt ist, weil die Regelungen in § 48 Abs. 1 bis 3 BAföG nur für solche Auszubildende gelten, die im Geltungsbereich gelegene Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen besuchen. Die Weiterförderung der Auslandsausbildung ohne Vorlage eines Leistungsnachweises kommt nach Auffassung des Senats aber nur dann in Betracht, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Eignungsnachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht sowie in den hieran anschließenden Fachsemestern, die ohne Unterbrechung im Ausland durchgeführt wurden (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 48 RdNr. 47). Der Sinn dieser Regelung besteht darin, dem Auszubildenden, der nur zeitweilig im Ausland ist, die für ihn dort schwierige Nachweisführung über seine Eignung zu ersparen. Das kann freilich nicht bedeuten, dass es während einer Ausbildung im Ausland auf die Eignung nicht ankäme oder sie zu vermuten wäre. Der Zweck des § 48 BAföG erschließt sich nämlich aus der systematischen Zusammenschau mit § 9 BAföG, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Die so umschriebene Anspruchsvoraussetzung der Eignung wird in der Regel als erfüllt angesehen, so lange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht und bei dem Besuch einer Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen (§ 9 Abs. 2 BAföG). Das Gesetz knüpft also an die Vorlage des Leistungsnachweises die Vermutung der fortdauernden Eignung des Studenten. Legt der Auszubildende einen solchen Leistungsnachweis vor, dann ist die Erwartung gerechtfertigt, er werde sein Studium innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, FamRZ 1993, 121). Wer dagegen zu Beginn des fünften Fachsemesters keine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorzulegen vermag, wird, solange der damit offenbar gewordene Leistungsrückstand nicht aufgeholt ist, von einer weiteren Förderung ausgeschlossen, weil dann die Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies hat auch für eine Ausbildung im Ausland dann zu gelten, wenn der Auszubildende sie erst nach dem Vorlagezeitpunkt beginnt (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O.). Dies bedeutet, dass eine (weitere) Förderung dann von der rechtzeitigen Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 BAföG abhängt, wenn der Auszubildende zum fünften oder einem späteren Fachsemester an eine ausländische Hochschule wechselt. Nur bei einem solchen Verständnis ist dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 BAföG genüge getan, der darin besteht, im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel nicht ausreichend geeignete Auszubildende von einer weiteren Förderung auszuschließen (BVerwG, Urt. v. 14.5.1992, a.a.O.). Würde nämlich auch in den vorgenannten Fällen auf die Vorlage eines Eignungsnachweises verzichtet, könnte damit ein Anreiz geschafft werden, nach dem Vorlagezeitpunkt eine Auslandsausbildung aufzunehmen, wenn der Eignungsnachweis nicht erbracht werden kann.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die verspätete Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG könne ihr nicht angelastet werden. Selbst wenn die Klägerin die Frist unverschuldet versäumt hätte, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht, weil es sich bei der in § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG genannten Ausschlussfrist um eine objektive gesetzliche Regelung im Sinne einer Fiktion handelt, die unabhängig von der Frage des Verschuldens anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1985 - 7 S 1981/85 -). Allerdings kann nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles es dem Beklagten ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Versäumnis der Viermonatsfrist zu berufen, wenn die Fristversäumnis maßgeblich auf das Verhalten des Beklagten zurückginge, ohne dass die Klägerin in diesem Zusammenhang ein Verschulden träfe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.7.1959, BVerwGE 9, 89, 91; Senatsurteile vom 18.11.1985, a.a.O., und vom 18.11.1997 - 7 S 3306/95 -). Solche besonderen Umstände des Einzelfalles hat die Klägerin weder in ihrer Widerspruchsbegründung noch in der Folgezeit ausreichend schlüssig dargetan. Auch wenn sie sich bereits in der Zeit vom 9.7.1997 bis 28.8.1997 wegen eines Sprachkurses in Frankreich befunden hatte, ist nicht erklärlich, warum sie sich nicht schon damals und unmittelbar zu Semesterbeginn mit der erforderlichen Nachhaltigkeit um die Ausstellung der Bescheinigung hätte bemühen können, begann doch der Unterricht in Frankreich erst am 9.9.1997. Das für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Mitglied des Lehrkörpers ist nach ihren Angaben erst im November 1997 erkrankt, so dass eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Erlangung der Bescheinigung bereits in den Monaten September und Oktober 1997 möglich gewesen wäre. Aus dem gesamten Vortrag der Klägerin ist indes zu schließen, dass sie mit den entsprechenden Bemühungen offensichtlich erst nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 27.10.1997, in dem sie unter Hinweis auf den Bescheid des Studentenwerks Tübingen vom 15.5.1997 an die Vorlage des Leistungsnachweises erinnert wurde, begonnen hatte. Damit kann sich aber die Klägerin nicht entlasten, denn ihr musste gerade im Hinblick auf die vorerwähnte Entscheidung des Studentenwerks Tübingen vom 15.5.1997 von vornherein klar gewesen sein, dass eine Weiterförderung von der rechtzeitigen Vorlage des Leistungsnachweises abhängt. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe noch vor Ablauf der Frist mit dem Sachbearbeiter des Beklagten telefoniert und nach Hinweis auf die Erkrankung des für die Erteilung der Bescheinigung zuständigen Mitglieds des Lehrkörpers eine Fristverlängerung erhalten, ist dieses Vorbringen mangels näherer Angaben zur Art und Dauer der Fristverlängerung schon nicht ausreichend substantiiert und im Hinblick auf die fehlende rechtliche Möglichkeit der Verlängerung der Viermonatsfrist auch nicht glaubhaft. Nach alledem ist es dem Beklagten deshalb nicht ausnahmsweise verwehrt, sich auf die Fristversäumnis zu berufen.

Soweit die Klägerin schließlich mit ihrer Widerspruchsbegründung eine Kopie einer Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 30.4.1997 vorgelegt hat, die bei dem Studentenwerk in Tübingen abgegeben worden sei, stimmt diese Kopie jedenfalls nicht mit derjenigen Bescheinigung vom 30.4.1997 überein, die ausweislich des Eingangsstempels am 5.5.1997 beim Studentenwerk Tübingen eingegangen ist. In letzterer Bescheinigung ist gerade nicht bestätigt worden, dass die Auszubildende die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen im Februar 1997 erbracht hat. Die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigungskopie weist demgegenüber eine entsprechende positive Bestätigung durch entsprechendes Ankreuzen auf. Da die Klägerin auch nach ihren eigenen Angaben im Wintersemester 1996/97 das vorangegangene zweite Fachsemester wiederholt hat, ist es schon nicht nachvollziehbar, dass sie bereits zum Ende dieses Wintersemesters die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben konnte. Auch wäre die Entscheidung des Studentenwerks Tübingen vom 15.5.1997 nach § 48 Abs. 2 BAföG über die Weiterförderung der Klägerin im Sommersemester 1997 ohne Vorlage der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG und das Verlangen nach deren Vorlage mit dem Förderungsantrag für das Wintersemester 1997/98 völlig entbehrlich gewesen. Der Berufung des Beklagten ist nach alledem stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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