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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.03.2002
Aktenzeichen: 8 S 156/02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Auch neue oder bisher nicht erkannte bzw. nicht geltend gemachte Umstände können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen.
8 S 156/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erteilung einer Baugenehmigung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk, Rieger und Schieber

am 5. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf den Antrag des Beklagten und der Beigeladenen wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Oktober 2001 - 2 K 697/01 - zugelassen.

Gründe:

Der Zulassungsantrag hat Erfolg. Die Darlegungen des Beklagten und der Beigeladenen begründen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie melden zu Recht Bedenken gegen die für die Entscheidung maßgebliche Annahme des Verwaltungsgerichts an, die umstrittene Mobilfunkbasisstation könne nur an der vorgesehenen Stelle sinnvoll ausgeführt werden und sei damit gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig (vgl. den Beschluss des Senats vom 25.8.1997 - 8 S 1861/97 - VBlBW 1998, 144 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 34). Denn die Beigeladene hat zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht, dass die Klägerin bereits am 22.12.1997/20.1.1998 einen Nutzungsvertrag für die Errichtung einer Funkstation auf einem anderen Grundstück abgeschlossen hat. Dieser Umstand ist geeignet, Zweifel am spezifischen Standortbezug des zur Genehmigung gestellten Vorhabens der Klägerin zu wecken.

Dem steht nicht entgegen, dass dieser (zweite) Vertrag dem Verwaltungsgericht nicht bekannt war und sich insoweit die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung geändert hat. Denn die Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Hauptsachenentscheidung kann auch dann i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zweifelhaft sein, wenn erst nachträglich entscheidungserhebliche Umstände entstehen oder bekannt werden (a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.2.1998 - 11 S 3158/97 - NVwZ 1998, 758; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, § 124 RdNr. 29 m.w.N.). Der Wortlaut der Vorschrift verlangt ein solches Ausblenden nachgewachsener Umstände nicht, der für das Berufungsverfahren geltende § 128 Satz 2 VwGO legt es aber nahe, auch im Zulassungsverfahren neues Vorbringen zu berücksichtigen. Ferner hängt der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht davon ab, ob dem Verwaltungsgericht der Vorwurf gemacht werden kann, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben. Schließlich widerspräche es jedem Gerechtigkeitsempfinden, vom Berufungsgericht zu verlangen, dass es neues Sachvorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und damit sehenden Auges eine unrichtige bzw. unrichtig gewordene Entscheidung durch Ablehnung des Zulassungsantrages der Rechtskraft zuführt (vgl. ebenso: Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNrn. 26 i ff.; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 124 RdNr. 15 c; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 RdNrn. 130 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 124 RdNrn. 7 b f.; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 RdNrn. 58 ff., jeweils m.w.N.).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Klägerin die Tatsache, dass sie sich bereits einen Alternativstandort vertraglich gesichert hatte, im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren verschwiegen hat und ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch wahrheitswidrig vorgetragen hat, man habe insgesamt elf Standorte in Betracht gezogen und dabei zehn Absagen erhalten (vgl. S. 8 des angefochtenen Urteils). Dieses Verhalten kann ihr nicht zum Vorteil gereichen.

Gegen die vom Beklagten und der Beigeladenen dargelegten Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wendet die Klägerin schließlich ohne Erfolg ein, der durch den bisher verschwiegenen Nutzungsvertrag vom 22.12.1997/20.1.1998 gesicherte Standort sei aus tatsächlichen bzw. technischen Gründen nicht geeignet, die geplante Mobilfunksende- und -empfangsanlage aufzunehmen. Denn zum einen genügt bereits die Tatsache des Vorliegens dieses Vertrages zur Begründung von Richtigkeitszweifeln. Ob sie zerstreut werden können, muss dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben. Zum anderen ist der Vortrag der Klägerin auch nicht schlüssig. Denn sie behauptet, der Alternativstandort könne von Lastkraftwagen, die für den Transport von Sendemasten der vorgesehenen Größe notwendig seien, nicht angefahren werden und die Zuwegung sei generell rechtlich nicht gesichert. Träfe dies zu, wäre aber völlig unerklärlich, warum sie den Nutzungsvertrag, der ein Befahren des Vertragsgrundstücks auch mit Lastkraftwagen ausdrücklich vorsieht, überhaupt abgeschlossen hat. Darüber hinaus trifft auch ihr Vorbringen nicht zu, im Nutzungsvertrag für das Alternativgrundstück sei die Höhe des Antennenmastes auf maximal 30 m begrenzt. Vielmehr wird in § 1 Abs. 4 des Vertrags die Masthöhe mit "bis zu ca. 60 m über dem Erdboden" angegeben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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