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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.07.2003
Aktenzeichen: 8 S 2553/02
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 3 Abs. 2 Satz 4
Die Anregungen, die die Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs vorgebracht haben, müssen dem Gemeinderat nicht im vollen Wortlaut zur Kenntnis gegeben werden. Es genügt eine zusammengefasste Darstellung, die die relevanten Punkte umfasst (Bestätigung des Normenkontrollbeschlusses des Senats vom 18.6.1999 - 8 S 2401/98 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 14).
VERWALTUNGSGERICHTSHOFBADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

8 S 2553/02

Verkündet am 11.7.2003

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit des Bebauungsplans "Bahnhof"

hat der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Schmidt, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schenk, Rieger und Schieber sowie den Richter am Verwaltungsgerichtshof im Nebenamt Prof. Dr. Puhl auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus und mehreren Nebengebäuden bebauten Grundstücks Flst. Nr. 172/3 (xxxxxxxstraße xx) der Gemarkung der Antragsgegnerin. Sie wendet sich gegen deren Bebauungsplan "Bahnhof" vom 13.5.2002.

Das etwa 3 ha große Plangebiet liegt im Übergangsbereich zwischen einem Gewerbegebiet im Süden, dem früheren Bahnhofsareal und der Bebauung im südwestlichen Anschluss an den Stadtkern der Antragsgegnerin. Es umfasst im wesentlichen den etwa 450 langen Abschnitt der Poststraße von der Wagnerstraße im Westen bis zum Gingener Weg im Osten sowie das südlich der Poststraße gelegene ehemalige Bahnhofsgelände und die nördlich dieser Straße vorhandenen Bauzeilen vom Heuweg bis zur Herrengartenstraße. Der Plan sieht beiderseits der Poststraße ausgedehnte Baufenster für eine Mischgebietsbebauung vor, wobei die Traufhöhen der Gebäude an der Nordseite auf maximal 8,0 m begrenzt sind; auf dem westlichsten Baufenster im Bereich der Einmündung des Heuwegs in die Poststraße ist eine minimale Traufhöhe von 6,0 m und eine maximale Traufhöhe von 9,5 m sowie eine maximale Firsthöhe von 11,5 m vorgesehen. Für die Bebauung auf der Südseite der Poststraße werden die Traufhöhen im mittleren Bereich, wo das ehemalige Bahnhofsgebäude steht, auf 11,5 m (Firsthöhe: 13,5 m) und im Übrigen auf 10 m (Firsthöhe: 12,5 m) beschränkt. Die Mindesttraufhöhe beträgt 6 m, im Baufenster um das ehemalige Bahnhofsgebäude 3 m. Der Abschnitt der Poststraße vor dem Bahnhof ist auf eine Länge von etwa 77 m als "Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung" ausgewiesen; hier ist auf der südlichen Straßenseite eine 60 m lange Bushaltebucht vorgesehen. Etwa 120 m nach Westen versetzt befindet sich auf der Nordseite der Poststraße zwischen der xxxxxxxstraße und dem Heuweg in einer Entfernung von etwa 14 m zum Wohnhaus der Antragstellerin die Bushaltebucht für die Gegenrichtung.

Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 12.5.1997 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin in Wiederholung eines früheren Beschlusses vom 24.10.1986 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans "Bahnhof", um das frühere Bahnhofsgelände städtebaulich zu ordnen und Planvorgaben für eine Bebauung zu machen. Der Beschluss wurde am 23.5.1997 öffentlich bekannt gemacht. Am 19.4.1999 erging ein erneuter Aufstellungsbeschluss, der am 23.4.1999 veröffentlicht wurde. Nachdem der Gemeinderat am 27.3.2000 einem ersten Planentwurf zugestimmt hatte, wurde im April 2000 die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchgeführt. Der Neffe und Generalbevollmächtigte der Antragstellerin meldete mit Schreiben vom 28.4.2000 Bedenken gegen die Planung an, weil das Grundstück Flst. Nr. 1518 in den Planbereich einbezogen werde, obwohl es schon durch einen anderen Bebauungsplan überplant sei. Ferner rügte er, dass die vorgesehenen Gebäudeabmessungen teilweise überzogen seien und keine Rücksicht auf die Anwohner nähmen. Darüber hinaus bemängelte er, dass der Bebauungsplan nicht auf einem (separaten oder integrierten) Verkehrskonzept aufbaue und zu wenige Parkplätze vorsehe. Dem trat die Verwaltung der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 23.10.2000 entgegen: Das Grundstück Flst. Nr. 1518 solle u. a. deshalb erneut überplant werden, um einen dort ohne Baugenehmigung angesiedelten Speditionsbetrieb zu verdrängen. Im Bereich des Bahnhofs werde ausdrücklich eine massivere Bebauung gewünscht. Der Verkehr auf der Poststraße müsse in gemischter Form erfolgen, eine absolute Verkehrsberuhigung sei nicht möglich. Parkplätze müssten von den Bauherrn selbstverständlich entsprechend den Vorschriften der LBO hergestellt werden.

Im September 2001 wurde die frühzeitige Bürgerbeteiligung wiederholt. In deren Rahmen wiederholte der Neffe der Antragstellerin mit Schreiben vom 20.9.2001 seine Einwendungen und machte zusätzlich geltend, der Entwurf sehe zu wenige Grünflächen vor. Ebenfalls mit Schreiben vom 20.9.2001, das allerdings gleichfalls von ihrem Neffen unterschrieben ist, erhob auch die Antragstellerin Einwendungen. Sie vermisste Schutzmaßnahmen gegen "Einrichtungen", die geeignet seien, die Nachbarn zu stören, und die Festsetzung einer Tiefgarage zur geräuscharmen Abwicklung des nächtlichen Parkplatzverkehrs. Ferner verlangte sie eine Verlegung der nördlichen Bushaltestelle nach Osten sowie eine Reduzierung von Umfang und Höhe der möglichen Bebauung.

Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 26.11.2001, verschiedene Änderungen in den Planentwurf einarbeiten zu lassen und ihn öffentlich auszulegen, den Anregungen der Antragstellerin bzw. ihres Neffen folgte er jedoch nicht. Die größeren Bauformen auf dem Bahnhofsgelände dienten der optischen Abgrenzung gegen das angrenzende Gewerbegebiet (Firma xxxxx). Der Entwurf enthalte ferner eine ausreichende Begrünung entlang der Poststraße und des Radweges an der Industriestraße und genügend oberirdische Stellplätze. Den von der Antragstellerin befürchteten Störungen könne nicht begegnet werden, weil sie nicht spezifiziert worden seien. Im Bereich des Bahnhofs, der traditionell für den öffentlichen Personennahverkehr vorhanden sei, müsse eine Bushaltestelle beiderseits der Poststraße errichtet werden. Die versetzte Anordnung der Haltebuchten sei erforderlich, um den Fahrgästen das Überschreiten der Fahrbahn zu erleichtern. Die Haltestelle werde nach neuesten Erkenntnissen u. a. mit Vorrichtungen für Abfälle ausgebaut. Eine erhöhte Lärm- und Abgasbelastung sei nicht zu erwarten, da die Straße vorhanden sei. Die Bucht sei für Garagenausfahrten überfahrbar. Ein Verlegung in den Bereich westlich des Heuwegs komme nicht in Betracht, weil er von der Haltebucht am Bahnhof zu weit entfernt sei. Der überarbeitete Planentwurf lag vom 11.3. bis 12.4.2002 zur Einsicht aus; darauf war im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 1.3.2002 hingewiesen worden. Bei der Antragsgegnerin gingen mit Ablauf der Auslegungsfrist 57 im wesentlichen gleichlautende Anregungsschreiben - alle mit Datum 11.4.2002 - ein, in denen das mit der Planung verfolgte Ziel der Schaffung eines zweiten Stadtzentrums als überflüssig bezeichnet, fehlende Parkmöglichkeiten angemahnt und auf die durch den Busverkehr hervorgerufene Verkehrsbelastung hingewiesen wurde, die für die Anwohner unzumutbar sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin wies diese Bedenken in seiner Sitzung vom 13.5.2002 zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Das Wohnumfeld solle in der Post- und Bahnhofstraße verbessert und von den nach Süden angrenzenden Gewerbeflächen abgeschottet werden. Die Planung solle kein zweites Stadtzentrum schaffen, sondern das bestehende Zentrum ergänzen und erweitern. Durch die Bushaltestellen solle ein günstiger Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr mit Umsteigemöglichkeiten geboten werden. Das gesamte Quartier sei als Sanierungsgebiet ausgewiesen. Der Stellplatzbedarf für die geplante Neubebauung auf dem Bahnhofsgelände solle in Tiefgaragen erfüllt werden, zusätzlich seien im Plangebiet rund 90 öffentliche Stellplätze vorgesehen. Nach den Ergebnissen eines in Auftrag gegebenen Immissionsgutachtens werde sich der Verkehrslärm nicht erhöhen und stelle deshalb die Einrichtung der Bushaltestellen keinen erheblichen baulichen Eingriff in den Straßenraum im Sinne der 16. BImSchV dar.

Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 16.9.2002 ausgefertigt und am 20.9.2002 im Amtsblatt bekannt gemacht.

Am 15.11.2002 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,

den Bebauungsplan "Bahnhof" der Stadt Donzdorf vom 13. Mai 2002 für nichtig zu erklären.

Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, da die Bürger zunächst nicht darüber informiert worden seien, dass täglich 120 bis 130 Busse die Poststraße befahren würden. Ferner hätten an den Beschlussfassungen Gemeinderäte mitgewirkt, die befangen gewesen seien, weil sie im Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft säßen, der die Aufgabe zufalle, die Gebäude auf der Südseite der Poststraße zu verwerten. Der Bürgermeister sei sogar der Aufsichtsratsvorsitzende. Schließlich sei der Gemeinderat über die von ihrem Neffen erhobenen Einwendungen nur unvollständig informiert worden. Der Plan leide auch an Abwägungsfehlern, da die Abgrenzung des Plangebiets nicht nachvollziehbar sei. Die Planung sei am Profitinteresse der Stadtentwicklungsgesellschaft ausgerichtet. Deshalb seien nach Umfang und Höhe zu große Häuser und keine privaten Grünflächen vorgesehen, obwohl jede siebte Wohnung in der Umgebung leer stehe. Dem benachbarten Bebauungsplan "Hauptstraße/Wagnerstraße/Poststraße/Heu-weg" liege die städtebauliche Leitidee zugrunde, die Bauhöhen von der Hauptstraße nach Süden zu abfallen zu lassen. Diese werde durch die vorgesehene massive Riegelbebauung mit Zwangsmindesthöhen auf dem Bahnhofsgelände konterkariert. Der in der Planbegründung verwendete Begriff der "städtebaulichen Dominante" erkläre dies nicht. Eine Abschirmung der Bebauung nördlich der Poststraße gegen den von der südlich der Industriestraße ansässigen Firma xxxxx ausgehenden Lärm sei überflüssig, weil dieses Unternehmen angekündigt habe zu schließen. Ferner seien zu viele Parkplätze auf öffentlichem Grund ausgewiesen, die bisher recht beschaulichen Nebenstraßen würden so vollgeparkt und von Omnibussen durchfahren. Ohne vernünftiges Verkehrskonzept und ohne ernsthafte Prüfung sich aufdrängender Alternativen werde eine große Anzahl von Bussen auf eine relativ kleine Fläche "losgelassen". Der Standort der nördlichen Bushaltestelle sei unter Verkennung seiner Vor- und Nachteile gewählt worden. Das erstellte Lärmgutachten sei zumindest irreführend, weil es die am meisten belasteten Häuser xxxxxxxstraße xx und xxxxstraße xx nicht in die Betrachtung einbeziehe. Ihr Grundstück werde massiv entwertet, was eine Verletzung des Art. 14 GG darstelle.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler zustande gekommen. Der Bürgermeister und die Gemeinderäte der Antragsgegnerin nähmen die Mandate im Aufsichtsrat der Stadtentwicklungsgesellschaft, der Grundstücke im Plangebiet gehörten, als Vertreter der Stadt wahr; es liege somit keine Befangenheit vor. Das Plangebiet sei korrekt abgegrenzt worden. Die erneute Überplanung der Grundstücke Flst. Nrn. 1518 und 1521 verfolge das Ziel, dort eine größere Nutzung auch in Abgrenzung zu den westwärts gelegenen Einzelhandelsbetrieben zu ermöglichen. Die Lage der Bushaltebucht auf der Nordseite der Poststraße sei das Ergebnis einer sorgfältigen und gerechten Abwägung. In der Gemeinderatssitzung am 13.5.2002 seien vier grundsätzlich machbare Varianten nochmals vorgestellt und diskutiert worden. Ausschlaggebend für den gewählten Standort sei zum einen die Fahrgeometrie der Busse gewesen, die aus der Bahnhofstraße kommend nach Westen in die Poststraße einbiegen. Ein sicherer Abbiegeverkehr habe nur einen Bushalteplatz vor den Gebäuden Poststraße xx und xx zugelassen. Der zweite Stellplatz hätte ohnehin vor den Gebäuden Poststraße xx bzw. xxxxxxxstraße xx angeordnet werden müssen. Buspassagiere hätten damit aber beim Umsteigen in derselben Richtung jeweils die xxxxxxxstraße queren müssen, was bei der gewählten Lösung nicht der Fall sei. Die Überquerung der Poststraße zwischen den beiden Haltebuchen erfolge im besonders gestalteten und damit gesicherten Bereich vor dem ehemaligen Bahnhof. Die Sicherheit der Fahrgäste sei damit in hohem Maße gewährleistet. Diese Lösung biete außerdem den Vorteil einer gewissen Lastenverteilung, weil die Störungen nicht auf den Bahnhofsvorplatz und die gegenüber liegenden Gebäude konzentriert würden. Ferner wären bei einer Anordnung der Haltebucht zwischen Bahnhof- und xxxxxxxstraße die privaten Stellplätze einer Arztpraxis blockiert worden, die ständig angefahren würden. Die Anlieger am gewählten Standort würden entlastet, weil die Fahrbahn der Poststraße infolge der Verbreiterung des Gehwegs und der Anlegung der Haltebucht um 3,3 m von ihren Häusern abrücke. Die Antragstellerin befürchte zu Unrecht eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch Lärm und Abgase. Nach dem von der Stadt eingeholten Gutachten würden auch bei einer Zunahme der Busfrequenz auf 65 je Fahrtrichtung und Tag die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Die Abgasbelastung liege deutlich unter den Grenzwerten der 23. BImSchV. Hinsichtlich ihrer Beanstandung, auf der Südseite der Poststraße entstehe eine riegelartige "städtebauliche Dominante" übersehe die Antragstellerin, dass die Begründung des Bebauungsplans diesen Begriff nur auf die Grundstücke Flst. Nrn. 1518 und 1521 an der Ecke Poststraße/Heuweg verwende. Die vorgesehene Bebauung führe im Übrigen nur zu maßvollen Erhöhungen gegenüber der vorhandenen Umgebungsbebauung von etwa 2 m. Richtig sei allerdings, dass nach einem Abfallen der Gebäudehöhen von der Hauptstraße her an der Poststraße durch wieder ansteigende Höhen bewusst ein städtebaulicher Akzent gesetzt werde. Die neue Bebauung auf dem ehemaligen Bahnhofsgelände solle städtebaulich von den angrenzenden gewerblichen Bauten nicht dominiert werden. Der neuen Bauzeile sei allenfalls mittelbar eine Lärmschutzwirkung zugunsten des Plangebiets zugedacht. Der Plan sehe das von der Antragstellerin vermisste private Grün durch Pflanzgebote insbesondere im Bereich des Radweges entlang der Industriestraße und damit auf den der Stadtentwicklungsgesellschaft gehörenden Grundstücken vor. Eine Verletzung des Art. 14 GG durch den angefochtenen Bebauungsplan sei nicht ansatzweise erkennbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Miteigentümerin des Hausgrundstücks xxxxxxxstraße xx, vor dem die bekämpfte (nördliche) Bushaltebucht angelegt werden soll bzw. bereits angelegt worden ist, antragsbefugt i.S.d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil ihre - im Aufstellungsverfahren geltend gemachten - Interessen, von dieser Haltestelle vor ihrem Haus verschont zu bleiben, abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - NVwZ 2002, 1509 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 109; Senatsurteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39).

Der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet.

1. Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an den von der Antragstellerin geltend gemachten Verfahrensfehlern.

a) Ihr Vorwurf, die Bürger seien zunächst nicht darüber informiert worden, dass täglich 120 bis 130 Busse die Poststraße befahren würden, ist nicht berechtigt. Das gilt schon deshalb, weil ein Bebauungsplan naturgemäß keine Aussage über die Anzahl der in seinem Plangebiet zukünftig verkehrenden Kraftfahrzeuge machen kann. Davon abgesehen heißt es schon in der Begründung des Planentwurfs, der Gegenstand der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im September 2001 war, unter Nr. 5.4:

"Im Bereich der Poststraße sind Omnibusbuchten vorgesehen, welche als "zentrale Omnibushaltestellen" dienen sollen. Neben der Einbindung in die Buslinie Göppingen-Heidenheim und die Nebenlinien nach Reichenbach u. R. und Winzingen soll hier auch der Anschluss eines City-Bus-Systems an die Hauptlinien erfolgen."

Daraus konnte unschwer entnommen werden, dass die Poststraße ein größeres Busverkehrsaufkommen aufnehmen sollte. Davon gingen auch alle der Antragsgegnerin zugegangenen Anregungsschreiben aus.

b) Die Antragstellerin rügt ferner zu Unrecht, die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin, die zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats der Stadtentwicklungsgesellschaft m.b.H. gewesen seien, hätten wegen ihrer dadurch gegebenen Befangenheit nicht an den Bebauungsplanbeschlüssen mitwirken dürfen. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO ist ein Gemeinderatsmitglied, das im Aufsichtsrat eines rechtlich selbständigen Unternehmens sitzt, dem die Entscheidung des Gemeinderats einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, dann nicht befangen, wenn er diesem Organ als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört. So verhält es sich hier: Nach § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags der Stadtentwicklungsgesellschaft m.b.H. Donzdorf besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 12 Mitgliedern. Aufsichtsratsvorsitzender ist kraft Amtes der Bürgermeister der Stadt Donzdorf. Der Gemeinderat der Stadt Donzdorf entsendet aus seiner Mitte 7 Mitglieder. Demgemäß hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.12.1999 die Aufsichtsratsmitglieder und ihre Stellvertreter bestimmt. Befangenheit liegt damit bei ihnen nicht vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie - wie die Antragstellerin meint - in Loyalitätskonflikte geraten können, wenn die Interessen der Entwicklungsgesellschaft dem Gemeinwohl zuwider laufen. Denn der Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 2 GemO ist so eindeutig, dass eine einschränkende Interpretation je nach dem im Einzelfall möglichen Konfliktpotential nicht möglich ist, zumal eine Abgrenzung zwischen "kleinen" und deshalb hinnehmbaren Interessenwidersprüchen sowie "großen" und deshalb nicht mehr akzeptablen Konfliktsituationen nicht vorgenommen werden kann.

c) Auch der weitere Vorwurf der Antragstellerin, der Gemeinderat sei über die von ihrem Neffen und Generalbevollmächtigten erhobenen Einwendungen nur unvollständig informiert worden, ist nicht berechtigt. Denn den Sitzungsprotokollen, insbesondere dem über die Verhandlung vom 26.11.2001 erstellten, ist zu entnehmen, dass der Gemeinderat vollständig und korrekt über alle vorgetragenen Argumente informiert wurde. Es war nicht erforderlich, die Anregungen und Bedenken jedem Mitglied im vollen Wortlaut zur Kenntnis zu geben (Normenkontrollbeschluss des Senats vom 18.6.1999 - 8 S 2401/98 - PBauE § 9 Abs. 1 (Nr. 24) BauGB Nr. 14). Im Übrigen war der Neffe der Antragstellerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, Punkte schlüssig zu benennen, die in seinen Anregungsschreiben angesprochen, dem Gemeinderat aber nicht oder nur in einer sein Anliegen verfälschenden Weise unterbreitet wurden. Er hat zwar darauf verwiesen, seine Anregung, auf dem ehemaligen Bahnhofsgelände größere private Grünflächen auszuweisen und dafür jedes zweite Baufenster zu streichen, sei in die Beratung des Gremiums insofern lückenhaft eingebracht worden, als die Wiedergabe seiner Anspielung auf das städtische "Konzept" der "privaten Grünflächen" unterblieben sei. Daraus kann aber keinesfalls eine unzureichende Unterrichtung des Gemeinderats abgeleitet werden, denn dessen Mitgliedern war dieses "Konzept" - weil von ihnen beschlossen - selbstverständlich bekannt. Davon abgesehen beruht - wie noch zu zeigen sein wird - der Vorwurf, die Antragsgegnerin verhindere an anderen Stellen durch die Ausweisung privater Grünflächen die Erfüllung von Bauwünschen, während sie für die der Stadtentwicklungsgesellschaft gehörenden Grundstücke solche Beschränkungen nicht vorsehe, auf einer nicht haltbaren Gleichsetzung völlig unterschiedlicher Sachverhalte.

2. Auch die von der Antragstellerin geltend gemachten Abwägungsmängel liegen nicht vor.

a) Sie hält die Abgrenzung des Plangebiets für unlogisch, weil es "recht zackig und (scheinbar) willkürlich wirkend benachbarte Einzelgrundstücke nördlich entlang der Bahnhofstraße" umfasse. Mit "Bahnhofstraße" ist offensichtlich die Poststraße gemeint. Von Willkür kann aber keine Rede sein, denn der Plan bezieht nur die an diese Straße angrenzenden Grundstücke ein, was sich im Hinblick auf die beabsichtigte Aufwertung des Straßenzugs aufdrängt. Die Grundstücke Flst. Nrn. 1518 und 1521 liegen zwar bereits im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans, es ist aber nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hier andere Vorstellungen über deren Bebauung entwickelt hat und eine "städtebauliche Dominante" plant, um eine Zäsur zwischen den westlich sich anschließenden Einzelhandelsgroßbetrieben und dem Bahnhofsbereich zu schaffen. Daraus folgt zugleich, dass es - anders als die Antragstellerin meint - keiner Einbeziehung des westlich sich anschließenden Grundstücks Flst. Nr. 1520/3, auf dem sich ein xxxxxxxxxx befindet, bedurfte.

b) Die Angriffe der Antragstellerin gegen die Planung großer und relativ hoher Baukörper auf dem ehemaligen Bahnhofsgelände ("erschlagende Häuser", "Monsterblöcke") sind ebenfalls nicht für gerechtfertigt. Denn auch wenn dem benachbarten Bebauungsplan Hauptstraße/Wagnerstraße/Poststraße/Heu-weg" die Leitidee zugrunde liegt, die Bauhöhen von der Hauptstraße in Richtung Süden abfallen zu lassen, ergibt sich daraus nicht zwangsläufig, dass sich dies auch auf dem Bahngelände fortsetzen muss. Aus den im Parallelverfahren - 8 S 2541/02 - vorgelegten Lichtbildern, die den Komplex der Firma xxxxx südlich der ehemaligen Bahnlinie zeigen, folgt vielmehr, dass es unter städtebaulichen Gesichtspunkten geradezu geboten war, diesen industriell anmutenden Bereich mit seinen bis zu sechsgeschossigen Bauwerken durch eine massive Bebauung von der durch den angegriffenen Plan zu schaffenden Erweiterung des Stadtzentrums optisch abzugrenzen. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es sei nunmehr davon auszugehen, dass der Betrieb geschlossen werde und die Gebäude abgebrochen würden. Das war aber im für die Abwägungsentscheidung allein maßgebenden Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB) so nicht vorhersehbar. Der Vorwurf der Antragstellerin, der Plan diene mit den vorgesehenen ausladenden Bebauungsmöglichkeiten des ehemaligen Bahnareals den Profitinteressen der Stadtentwicklungsgesellschaft, wird von dieser selbst entkräftet, indem sie geltend macht, dass in der Umgebung schon jetzt jede siebte Wohnung leer stehe. Wenn das der Fall ist, müsste die Gesellschaft bei einer Ausnutzung der Baumöglichkeiten mit unrentablen Leerständen statt einträglicher Gewinne rechnen. Von einer an Profitgier ausgerichteten Planung kann danach keine Rede sein.

Bei den entlang der früheren Bahnlinie durch den Plan zugelassenen Baukörpern handelt sich ferner keineswegs um "Monsterblöcke", wie die Antragstellerin meint. Denn die festgesetzten maximalen Traufhöhen von 10 bis 11,5 m ermöglichen drei- bis viergeschossige Gebäude, die am Rande eines Stadtkerns nicht unangemessen sind. Die Baufenster sind zwar großzügig geschnitten, so dass Bauten bis zu einer Länge von 50 m entstehen können. Die Antragstellerin übersieht aber, dass bei einer Grundflächenzahl von 0,6 kaum eines dieser Baufenster in vollem Umfang ausgenutzt werden kann. Im Übrigen hat es in der Vergangenheit massive Beschwerden - auch von Seiten der Antragstellerin - wegen der Lärmentwicklung der Firma xxxxx (auch bei Nacht) gegeben. Eine "Riegelbebauung" entlang dem alten Bahnkörper hat deshalb den positiven Nebeneffekt, diesen Lärm jedenfalls teilweise abzuhalten. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin wolle mit dieser großvolumigen Bauzeile eine nicht zu rechtfertigende "städtebauliche Dominante" setzen, beruht auf einem Missverständnis: Soweit in den Verhandlungen des Gemeinderats dieser Begriff verwendet wurde, bezog er sich ausschließlich auf die - oben erwähnte - Bebauung der Eckgrundstücke Poststraße/Heuweg (Flst. Nrn. 1518 und 1521), die das erweiterte Stadtzentrum nach Westen gegenüber den anschließenden Einzelhandelsmärkten abgrenzen soll.

c) Mit ihrer Beanstandung, der Bebauungsplan sehe in zu geringem Umfang Grünflächen vor, verkennt die Antragstellerin, dass - neben den im öffentlichen Straßenraum an der Poststraße vorgesehenen Einzelbäumen - beiderseits des Geh- und Radwegs entlang der Industriestraße und damit in erster Linie auf den der Stadtentwicklungsgesellschaft gehörenden Grundstücken Pflanzgebote festgesetzt sind. Sie macht in diesem Zusammenhang zu Unrecht geltend, die Antragsgegnerin begünstige damit die Gesellschaft, während sie den Eigentümern von Grundstücken in den weiter nördlich zur Hauptstraße hin gelegenen Quartieren eine Bebauung der Grundstückstiefen durch Ausweisung von Grünflächen verwehre. Denn dort geht es nicht um die Eingrünung eines erst noch herzustellenden neuen Baubestandes, wie es auf dem ehemaligen Bahngelände der Fall ist, sondern um eine Entkernung der im Blockinneren gelegenen Flächen, auf denen im Übrigen ausnahmslos Nebengebäude und keine Wohnhäuser stehen. Diese bauliche Situation und die darauf bezogenen Planungsabsichten der Antragsgegnerin sind deshalb in keiner Weise mit der vorliegend bekämpften Neuplanung, die eine Bebauung erstmals ermöglicht, vergleichbar.

d) Der weitere Einwand der Antragstellerin, es würden zu viele Parkplätze ausgewiesen, ist unverständlich, denn ihr Neffe hatte in seinem Einwendungsschreiben vom 20.9.2001 genau das Gegenteil behauptet. Davon abgesehen beruhen auch diese Bedenken auf einem Missverständnis. Denn die Antragstellerin meint, die im Bebauungsplan ausgewiesenen Parkplätze dienten der Erfüllung des Stellplatzbedarfs, der durch die zugelassene neue Bebauung ausgelöst werde. Das ist aber nicht der Fall; vielmehr obliegt es selbstverständlich den jeweiligen Bauherren, die bauordnungsrechtlich (vgl. § 37 Abs. 1 LBO) notwendigen Stellplätze herzustellen. Der Plan sieht deshalb Schneisen zwischen den einzelnen Baufenstern auf dem ehemaligen Bahngelände vor, in denen Zufahrten zu Tiefgaragen oder Stellplätze bzw. Carports angelegt werden können. Er trifft allerdings über die (ober- oder unterirdische) Anordnung der privaten Stellplätze keine Anordnung. Bei den entlang der Poststraße und der Industriestraße ausgewiesenen Parkplätze handelt es sich nach der Planlegende um öffentliche Stellplätze, deren Anzahl offensichtlich der Tatsache Rechnung trägt, dass der ehemalige Bahnhofsvorplatz als "zentrale Omnibushaltestelle" mit Umsteigefunktion ausgestaltet werden soll, in deren unmittelbarer Nähe Fahrgäste öffentliche Parkplätze erwarten.

Diese Drehscheibe des öffentlichen Personennahverkehrs wird nicht zu für die Anlieger untragbaren Verkehrsverhältnissen führen, die Antragstellerin zeichnet mit ihrer Formulierung, es werde eine große Anzahl von Bussen auf eine relativ kleine Fläche "losgelassen", das unzutreffende Bild eines großstädtischen Busterminals. Ein solches ist hier nicht geplant. Es geht vielmehr nur um etwa 65 Busse am Tag je Fahrtrichtung, was einem "Busanteil" von 4 % am täglichen Verkehrsaufkommen in der Poststraße entspricht. Die Antragsgegnerin macht zu Recht geltend, dass ein Bahnhofsvorplatz traditionell der Ort ist, an dem ein Umsteigen in die verschiedenen weiteren Verkehrsmittel stattfindet. Die Bahnlinie ist zwar derzeit aufgelassen, auf Verlangen des Regionalverbandes wurde aber die Option für eine Straßenbahntrasse in der Poststraße offen gehalten (Nr. 5.4 der Begründung zum Bebauungsplan). Ferner prägt das Bahnhofsgebäude nach wie vor das Ortsbild. Nach der Verkehrsauffassung muss deshalb dort immer mit öffentlichem Personennahverkehr und Umsteigevorgängen gerechnet werden.

e) Die Anordnung der (nördlichen) Haltestelle vor den Häusern der Antragstellerin und der Antragstellerinnen im Parallelverfahren - 8 S 2541/02 - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Errichtung beider Busbuchten auf der Südseite der Poststraße, wie sie - in vier Varianten - in der Gemeinderatssitzung vom 13.5.2002 vor dem Satzungsbeschluss diskutiert wurde, durfte mit der nachvollziehbaren Erwägung verworfen werden, dass in diesem Falle die aus Richtung Osten (Heidenheim) kommenden Omnibusse die Straße queren müssten, was unnötige zusätzliche Gefährdungen heraufbeschworen hätte. Eine Verlegung der nördlichen Haltestelle nach Westen verbot sich - wie der Vertreter der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat - schon aufgrund ihrer größeren Entfernung von der (südlichen) "Partnerbucht". Davon abgesehen müssten die Fahrgäste beim Umsteigen in die andere Fahrtrichtung den Einmündungsbereich des Heuwegs in die Poststraße überqueren, was ebenfalls vermeidbare zusätzliche Gefahrenmomente verursachen würde. Dasselbe Argument spricht gegen eine "Aufsplittung" der Haltebucht in zwei durch die xxxxxxxstraße getrennte Teile für je einen Busstellplatz. Eine Verschiebung nach Osten zwischen die Einmündungsbereiche der xxxxxxx- und der Bahnhofstraße und damit unmittelbar gegenüber der südlichen Haltebucht würde zwar die Umsteigewege optimal verkürzen und wäre auch deshalb vorteilhaft, weil die dabei notwendigen Fahrbahnüberquerungen innerhalb des besonders gestalteten und gesicherten Bereichs vor dem alten Bahnhof erfolgen könnten. Dennoch ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Haltebucht vor den Gebäuden xxxxstraße xx und xxxxxxxstraße xx vorzusehen, nicht zu beanstanden. Für sie spricht neben ihrer Nähe zur südlichen "Partnerbucht" der im Hinblick auf die Fahrgeometrie von Bussen (zumal von Gelenkbussen) zu beachtende Kreisbogen, der ein zu nahes Heranrücken der Bucht an die Hauptanfahrtsstraße (Bahnhofstraße) verbietet, weil sie in spitzem Winkel angefahren werden muss. Die Antragstellerin hat zwar eine Stellungnahme der Fa. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 3.7.2003 vorgelegt, wonach ein solches direktes Einfahren bei entsprechender Anpassung der Bordsteinführung möglich ist. Die Antragsgegnerin ist aber dadurch nicht gezwungen, gerade diese Variante zu wählen, zumal sie weitere Gründe genannt hat, die gegen eine Anordnung der Busbucht zwischen Bahnhof- und xxxxxxxstraße sprechen. Insbesondere durfte sie berücksichtigen, dass sich vor dem Gebäude xxxxstraße xx und damit unmittelbar im Zufahrtsbogen zu einer Bushaltestelle gegenüber dem ehemaligen Bahnhofsgebäude die Stellplätze der dort ansässigen Arztpraxis befinden, die häufiger frequentiert werden als zu Wohnungen gehörende Parkplätze. Ein weiterer Grund, den die Antragsgegnerin allerdings nicht angeführt hat, drängt sich mit Blick auf den Lageplan von selbst auf: Die von einer Bushaltebucht zwischen Bahnhof- und Blücherstraße ausgehenden Störungen würden drei im Schnitt näher zur Straße stehende Häuser treffen, während es am geplanten Standort nur zwei sind, wovon das Haus der Antragstellerin zudem zur Blücherstraße orientiert und von der Poststraße deutlich abgesetzt ist. Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin für eine Bushaltebucht an der geplanten Stelle ist deshalb unter Beachtung der ihr - und ausschließlich ihr - zustehenden Gestaltungsfreiheit im Rahmen ihres planerischen Ermessens nichts einzuwenden.

Daran ändert auch die Rüge der Antragstellerin nichts, das eingeholte Lärmgutachten sei unvollständig oder zumindest irreführend, weil es die am meisten belasteten Häuser xxxxxxxstraße xx und xxxxstraße xx nicht in die Betrachtung einbeziehe. Denn diese Beanstandung trifft im Ergebnis nicht zu. Repräsentativer Immissionsort für die von der Nutzung der nördlichen Bushaltebuch und der Poststraße insgesamt ausgehenden Verkehrslärmbelästigungen ist das Gebäude xxxxstraße xx, das um 8 m näher zur Straße steht als das Haus der Antragstellerin. In der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 13.5.2002 (S. 16), in der der Bürgermeister der Antragsgegnerin die ihm vorab telefonisch übermittelten Ergebnisse der Abgas- und Verkehrslärmuntersuchungen des Büros xxxxx xxxxxxx bekannt gab, wird zwar in der Tat dieses Gebäude nicht genannt. Es taucht aber in der Tabelle 2 des Lärmgutachtens vom 22.5.2002 auf, weshalb davon auszugehen ist, dass es nur versehentlich oder deshalb in der Sitzung unerwähnt blieb, weil bei ihm sogar eine Verbesserung der Lärmsituation um 1 dB(A) bei Nacht ermittelt wurde. Selbst wenn die Nichterwähnung des Gebäudes xxxxstraße xx in der Verhandlung des Gemeinderats als Mangel im Abwägungsvorgang gedeutet werden sollte, wäre er deshalb nicht erheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sein kann (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB). Denn es ist ausgeschlossen, dass sich die Gemeinderatsmitglieder, die davon ausgehen mussten, dass keine Verschlechterung eintritt, anders entschieden hätten, wären sie darüber informiert worden, dass die Planung für dieses Gebäude sogar zu einer Verbesserung der Verkehrslärmbelastung führt.

Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Beschluss

Der Streitwert wird gem. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG auf EUR 15.000,-- festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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