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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 9 S 1070/03
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 27
SGB VIII § 33
SGB VIII § 37 Abs. 3
SGB VIII § 39
SGB VIII § 44
Ergeben sich Gründe, welche gegen die ursprüngliche oder gegen die fortdauernde Eignung der Pflegeperson sprechen, so muss der Jugendhilfeträger prüfen, ob das Pflegeverhältnis beendet und das Kind oder der Jugendliche einer anderen Pflegeperson anvertraut werden soll. Er kann indes nicht das Pflegeverhältnis bestehen lassen und lediglich die künftige Zahlung von Pflegegeld verweigern.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1070/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gewährung von Pflegegeld

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und Gaber

am 09. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2003 - 8 K 2626/02 - wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Personensorgeberechtigten für die Kläger ab September 2001 Hilfe zur Erziehung durch Zahlung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII für die Vollzeitpflege zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

1. Vorab ist klarzustellen:

a) Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, "der Personensorgeberechtigten" für die Kläger Hilfe zur Erziehung zu gewähren. Richtig hätte es heißen müssen: "dem Personensorgeberechtigten". Personensorgeberechtigt ist vermöge der Anordnung des Notariats IV Schwäbisch Hall vom 02.03.2000 das Landratsamt - Kreisjugendamt - als Amtsvormund (§§ 1773, 1774, 1791b BGB). Daran ändert nichts, dass das Kreisjugendamt die Ausübung der Aufgaben einer Mitarbeiterin übertragen hat; von Rechts wegen bleibt das Landratsamt - Kreisjugendamt - als solches Amtsvormund. Das ergibt sich aus § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII; § 55 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII ist insofern missverständlich (Wagenitz in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2002, Rdnr. 10 zu § 1791b; Strick ebd., Rdnr. 9 zu § 55 SGB VIII).

Tatsächlich steht der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung dem Personensorgeberechtigten zu (§§ 27, 33, 39 SGB VIII). Grundsätzlich müsste dieser daher selbst als Kläger auftreten. Dem steht hier jedoch die Bestellung einer Pflegerin entgegen (§ 1794 BGB). Die Pflegschaft umfasst freilich nicht das Personensorgerecht als solches, sondern ausweislich der Bestallungsurkunde vom 18.03.2002 ausdrücklich nur die Vertretung der Kinder im Verfahren wegen der vorliegend streitigen Vollzeitpflege. Sie lässt damit die Anspruchsinhaberschaft des Amtsvormunds als solche unberührt, hindert den Amtsvormund jedoch daran, den Anspruch - selbst oder vermittels eines gewillkürten Vertreters - geltend zu machen. Als Kläger sind daher die Kinder selbst, gesetzlich vertreten durch die bestellte Pflegerin, anzusehen; sie klagen auf Gewährung der Vollzeitpflege zugunsten des personensorgeberechtigten Amtsvormunds. Das Rubrum war entsprechend zu berichtigen.

b) Ferner hat das Verwaltungsgericht den Beklagten dazu verpflichtet, für die Kläger "Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch ihre Großeltern Sch. zu gewähren". Richtig hätte es heißen müssen: "Hilfe zur Erziehung durch Zahlung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII für die Vollzeitpflege zu gewähren". Die Klage zielt auf Pflegegeld für die Vollzeitpflege, nicht jedoch auf Vollzeitpflege gerade durch die Großeltern. So haben die Kläger in ihrer Klageschrift den Antrag angekündigt, ihnen "Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII zu gewähren in Form von Pflegegeld", und im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, "Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch die Großeltern Sch. unter Übernahme der Pflegekosten zu gewähren". Dementsprechend hatte der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Zahlung des zuvor gewährten Pflegegeldes eingestellt. Die Frage der Eignung der Großeltern als Pflegepersonen bildete lediglich den Grund für die Einstellung und betrifft im Rechtsstreit daher lediglich eine Vorfrage. Das hat das Verwaltungsgericht im übrigen selbst nicht anders gesehen, wie aus der Begründung seines Urteils deutlich wird.

2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil begegnet nicht den vom Beklagten angeführten Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass der Personensorgeberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege hat (§ 27 Abs. 1 und 2, § 33 SGB VIII). Das ist im Ansatz zweifelsfrei richtig: Die Herkunftsfamilie der Kläger ist nicht mehr vorhanden, und der personensorgeberechtigte Amtsvormund ist außerstande, eine ihrem Wohl entsprechende Erziehung selbst zu gewährleisten. Ferner ist Vollzeitpflege die nach dem Alter und dem Entwicklungsstand der Kläger für ihre Entwicklung geeignete und notwendige Hilfeart. Hiergegen bringt der Beklagte denn auch nichts vor.

Das angefochtene Urteil geht ferner davon aus, dass die Aufnahme der Kläger im Hause der Großeltern den erzieherischen Bedarf nicht hat entfallen lassen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Das wäre freilich der Fall gewesen, wenn die Großeltern die Erziehung der Kläger in Ausübung einer tatsächlich bestehenden Unterhaltspflicht übernommen hätten (BVerwG, Urt. vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 -, NVwZ 1997, 1219; Urt. vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289; Senat, Beschluss vom 28.02.2003 - 9 S 1951/02 -). Die Großeltern haben indes bei der Aufnahme der Kläger ausdrücklich erklärt, zur Unterhaltsleistung an ihre Enkel wirtschaftlich nicht imstande und auch nicht bereit zu sein (Aktenvermerk vom 27.01.1999). Angesichts des Umstands, dass die Großeltern Sozialhilfe beziehen und vor der Gewährung von Jugendhilfeleistungen eine für die Aufnahme der beiden Kläger zu kleine Wohnung hatten, dürften sie auch nicht unterhaltspflichtig sein (§ 1603 BGB). Auch insofern hat der Beklagte mit seinem Berufungszulassungsantrag nichts Abweichendes vorgebracht.

b) Auf dieser Grundlage nimmt das Verwaltungsgericht an, dass der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in der Art der Vollzeitpflege zusätzlich auch die individuelle Eignung der Pflegeperson im Hinblick auf die Ziele der Erziehungshilfe voraussetze (Seite 8 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2000, Rdnr. 12 zu § 33 SGB VIII). Nur unter dieser Prämisse wird die unter den Beteiligten umstrittene Frage der Eignung der Großeltern der Kläger als Pflegepersonen entscheidungserheblich.

Die Prämisse trifft indes nicht zu. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII richten sich Art und Umfang der Hilfe nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Maßgebend ist insofern allein der Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen. Besteht der Bedarf, so besteht der Anspruch auf Hilfe. Eine andere Frage ist, mit welchen Mitteln der Jugendhilfeträger diesen Bedarf befriedigt. Bedarf das Kind oder der Jugendliche der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), so obliegt dem zuständigen Jugendhilfeträger, eine geeignete Pflegeperson zu finden; dabei sind die Wünsche des Kindes bzw. Jugendlichen und des Personensorgeberechtigten zu berücksichtigen (§§ 5, 8 SGB VIII). Gibt der Jugendhilfeträger das Kind oder den Jugendlichen zu einer Pflegeperson, so wird hierdurch die Hilfe "gestaltet" (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII); der allgemeine Hilfeanspruch richtet sich nunmehr auf diese konkrete Hilfe. Er schließt die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts bei dieser Pflegeperson ein (§ 39 SGB VIII). Daran ändert nichts, wenn die Pflegeperson nicht hätte ausgewählt werden dürfen, sei es weil ihr eine etwa nötige Erlaubnis fehlt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), sei es weil Bedenken bestehen, ob sie eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VIII, der insofern einen allgemeinen Rechtsgedanken enthält). Ebenso ändert es nichts, wenn nach einiger Zeit Gründe entstehen, welche die fortdauernde Gewährleistung des Kindeswohls als gefährdet erscheinen lassen (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3 SGB VIII). Solange der Jugendhilfeträger das Kind oder den Jugendlichen in der Obhut dieser Pflegeperson belässt, bleibt das konkrete Hilfeverhältnis einschließlich des Anspruchs auf den notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII bestehen. Ergeben sich mithin Gründe, welche gegen die ursprüngliche oder gegen die fortdauernde Eignung der Pflegeperson sprechen, so wird der Jugendhilfeträger zu prüfen haben, ob das konkrete Pflegeverhältnis beendet und das Kind oder der Jugendliche einer anderen Pflegeperson anvertraut werden soll. Er kann indes nicht das Pflegeverhältnis bestehen lassen und lediglich die künftige Sicherstellung des notwendigen Unterhalts verweigern.

Der Beklagte hat die Kläger in der Obhut ihrer Großeltern belassen, ungeachtet seiner Zweifel an deren persönlicher Eignung. Damit bleibt er weiter zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts nach § 39 SGB VIII verpflichtet. Schon deshalb erweist sich das angefochtene Urteil als richtig.

c) Im übrigen ist der Rechtsmittelvortrag auch dann nicht schlüssig, wenn der rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts und des Beklagten zugrunde gelegt wird.

Allerdings stimmt der Senat dem Beklagten zu, dass die Eignung einer Pflegeperson durch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Sozialhilfeträgers in Frage gestellt werden kann; denn zur nötigen Vorbildfunktion der Pflegeperson zählt auch ihre persönliche Haltung gegenüber öffentlichen Hilfeträgern. Eine derartige Verurteilung lässt die Eignung der Pflegeperson jedoch nicht in jedem Falle - gleichsam automatisch - entfallen. Entscheidend ist, ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gewährleistet ist (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 2 und 3 SGB VIII). Für die Beurteilung, ob eine rechtskräftige Verurteilung der Pflegeperson das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet, kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. So ist von Bedeutung, wie schwer die der Verurteilung zugrunde liegende Tat wiegt, wie lange sie zurückliegt und welche nach außen erkennbare Einstellung die Pflegeperson zwischenzeitlich ihrer eigenen Tat gegenüber einnimmt. Ebenso sind Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes oder des Jugendlichen zu berücksichtigen. Besteht das Pflegeverhältnis bereits, so sind zusätzlich dessen Dauer und die Intensität der gewachsenen Beziehung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Pflegeperson zu berücksichtigen, eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen abzuwenden (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zwar Zweifel an der Eignung der Großeltern bekundet, zugleich aber ausdrücklich betont, dass eine Gefahr für das Wohl der Kläger nicht bestehe, auch wenn sie bei ihren Großeltern verblieben. Damit nimmt er selbst nicht an, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung der Vollzeitpflege durch die Großeltern gegeben sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskostenfreiheit besteht nach § 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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