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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: 9 S 1549/01
Rechtsgebiete: ÄAppO


Vorschriften:

ÄAppO § 2 Abs. 4
Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Bestimmung in einer Studienordnung, derzufolge eine Klausur zur Erlangung des Leistungsnachweises für ein Praktikum des Medizinstudiums nur innerhalb von achtzehn Monaten zweimal wiederholt werden darf, andernfalls eine mündliche Nachprüfung erfolgt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1549/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Wiederholung einer Prüfung; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und Brandt

am 12. September 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Juni 2001 - 1 K 785/01 - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde kann nicht zugelassen werden. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 146 Abs. 4 VwGO). Dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu einer nochmaligen schriftlichen Wiederholungsprüfung im theoretischen Teil des Praktikums der Physiologie zuzulassen, begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die sich dabei stellenden Rechtsfragen sind hinlänglich geklärt und verleihen der Rechtssache daher auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; zur Anwendbarkeit dieses Zulassungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vgl. Senat, Beschluss vom 16.08.1999 - NC 9 S 31/99 u.a. -, NVwZ 1999, 1357).

Die begehrte einstweilige Anordnung könnte nur ergehen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Zulassung zu einer nochmaligen schriftlichen Wiederholungsprüfung glaubhaft gemacht hätte (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das ist ihm nicht gelungen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Dass sich ein solcher Anspruch aus der Studienordnung der Antragsgegnerin für den vorklinischen Teil des Studienganges Medizin - StO - vom 15.09.1994, zuletzt geändert am 30.07.1997, ergäbe, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Hiernach kann eine schriftliche Prüfung des theoretischen Teils des Praktikums im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, jedoch nur innerhalb von höchstens 18 Monaten; diese Frist war vor Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auch vor Erlass der im Verwaltungsverfahren in dieser Sache ergangenen Bescheide der Antragsgegnerin verstrichen. Ein Anspruch ergibt sich jedoch auch nicht aus Verfassungsrecht, wie der Antragsteller meint. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt. Das Beschwerdevorbringen bietet insofern Anlass zu folgenden Bemerkungen, ohne dass die vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine abschließende Erörterung in jeder Hinsicht erforderten:

Der Antragsteller hat (zum zweiten Male) im Wintersemester 1998/99 am Praktikum für Physiologie teilgenommen und die zur Erlangung der Bescheinigung über die nicht nur regelmäßige, sondern auch erfolgreiche Teilnahme (vgl. § 2 Abs. 4 i.V.m. Anlage 4 Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 14.07.1987, BGBl. I S. 1593, m.sp.Änd.) erforderliche schriftliche Prüfung (vgl. § 2 StO) am 29.01.1999 nicht bestanden. Am 02.07.1999 konnte er die schriftliche Prüfung wiederholen, hat sie aber wiederum nicht bestanden. Ein Anspruch auf eine nochmalige Wiederholung ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit guten Gründen angenommen, dass die Anforderung, die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem Praktikum beizubringen, eine Beschränkung des Zugangs zum Arztberuf darstellt und daher an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, insbesondere verhältnismäßig sein muss. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass Art. 12 Abs. 1 GG im Regelfalle nicht gebietet, die Wiederholung einer nicht bestandenen berufseröffnenden Prüfungen mehr als einmal zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom 07.03.1991 - 7 B 178.90 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285). Dass ein Sonderfall gegeben wäre, in welchem die Einräumung einer weiteren Prüfungsmöglichkeit ausnahmsweise verfassungsrechtlich geboten erschiene, ist dem Senat nicht erkennbar. Darin, dass der Antragsteller Gelegenheiten zu einer zweiten Wiederholung der schriftlichen Prüfung aus Gründen nicht wahrnehmen konnte, die er nicht zu vertreten hatte, liegt ein solcher Sonderfall nicht.

Damit bedarf keiner Entscheidung, ob mit der dem Antragsteller eröffneten Möglichkeit, die zweimal nicht bestandene schriftliche Prüfung mündlich abzulegen und damit die Bescheinigung doch noch zu erlangen, den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht in jedem Falle Genüge geschehen ist. Der Senat neigt indes dazu, auch diese Frage zu bejahen. Die Studienordnung der Antragsgegnerin bestimmt, dass die schriftliche Prüfung zweimal wiederholt werden kann, jedoch nur innerhalb eines Zeitraums von maximal 18 Monaten nach dem Ende des praktischen Teils der Lehrveranstaltung. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Antragsgegnerin - aus organisatorischen Gründen, deren Vertretbarkeit ihrerseits nicht bezweifelt ist - schriftliche Prüfungen nicht als Einzelprüfung, sondern nur für alle Studierenden gemeinsam und nur einmal im Semester, und zwar jeweils am Semesterende anbietet. Die Ausschlussfrist von 18 Monaten läuft also darauf hinaus, dass dem Studierenden, der die schriftliche Prüfung im Praktikumssemester selbst nicht bestanden hat, höchstens drei weitere Klausurtermine angeboten werden. Das erscheint in aller Regel als ausreichend, um den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG zu genügen, und könnte allenfalls in den seltenen Ausnahmefällen als hart erscheinen, in denen der Studierende an allen drei Wiederholungsterminen aus wichtigen Gründen nicht teilnehmen kann und sein Nichtantreten zur Prüfung oder sein Rücktritt von der Prüfung daher jedesmal zu genehmigen ist. Um auch dem gerecht zu werden, hat die Antragsgegnerin nach Ablauf der Ausschlussfrist die Möglichkeit einer individuellen mündlichen Nachprüfung eröffnet. Das ist sachgerecht. Ob daneben - etwa bei längerer Krankheit mit oder ohne Beurlaubung - auch die Möglichkeit zur Wiederholung der Lehrveranstaltung eingeräumt werden muss, kann offen bleiben; das berührt die Rechtmäßigkeit der Ausschlussfrist als solche nicht.

Ein Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren schriftlichen Wiederholungsprüfung ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsteller meint, die erwähnte Ausschlussfrist von 18 Monaten für eine schriftliche Wiederholungsprüfung entbehre des sachlichen Grundes und sei daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Selbst wenn dem zu folgen sein sollte, ergäbe sich hieraus noch kein Anspruch auf eine zweite schriftliche Wiederholungsprüfung außerhalb dieser Frist; der Antragsgegnerin wäre vielmehr unbenommen, den unterstellten Gleichheitsverstoß auch dadurch zu beheben, dass sie die Möglichkeit zu einer zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung gänzlich beseitigt. Im übrigen liegt ein sachlicher Grund für die Ausschlussfrist durchaus vor. Die Regelung bezweckt ersichtlich, den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Prüfung und der Lehrveranstaltung zu wahren; außerdem sucht sie der Pflicht des Studierenden gerecht zu werden, die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren (vier Semestern) abzulegen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 ÄAppO). Ohne Erfolg zieht der Antragsteller die Legitimität des erstgenannten Regelungszieles in Zweifel. Wie erwähnt, soll die in Rede stehende theoretische Prüfung - neben anderen Voraussetzungen - den Nachweis für die erfolgreiche Teilnahme an dem Praktikum der Physiologie, also dafür erbringen, dass der Studierende in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt hat, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und sie in der Praxis anzuwenden weiß (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO). Auch wenn die theoretischen Leistungsnachweise in § 3 Abs. 1, Abs. 3 StO von dem Praktikum selbst organisatorisch weitgehend abgekoppelt worden sind, so bilden sie doch Teile der einheitlichen Lehrveranstaltung und dienen dem Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an ihr. Von daher liegt auf der Hand, dass die Prüfungen im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dieser Lehrveranstaltung stehen müssen und zeitlich nicht völlig von dieser losgelöst werden dürfen. Die in § 3 StO getroffene Regelung möchte dem Studierenden drei Klausurchancen eröffnen und stellt - mit Blick auf mögliche Krankheit - einen vierten Klausurtermin in Rechnung, sucht jedoch gleichzeitig den gebotenen nahen zeitlichen Zusammenhang zu der Lehrveranstaltung selbst noch einigermaßen zu wahren.

Der Antragsteller meint schließlich, das genannte Regelungsziel rechtfertige es nicht, nach Ablauf der Ausschlussfrist zwar noch eine mündliche Nachprüfung vorzusehen, eine (weitere) schriftliche Prüfung jedoch nicht mehr zu gewähren. Auch damit vermag er einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu begründen. Mit der Gewährung einer individuellen Nachprüfung nach Ablauf der Ausschlussfrist möchte die Antragsgegnerin, wie gezeigt, den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG auch für die Fälle genügen, in denen die innerhalb der Frist angebotenen Klausurtermine vom Studierenden wegen Krankheit oder aus vergleichbarem wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden konnten. Stattdessen brauchte die Teilnahme an der nächsten gemeinsamen (schriftlichen) Prüfung nicht gewährt zu werden, denn das liefe auf eine Verlängerung der Ausschlussfrist um ein weiteres Semester hinaus und stünde mit dem legitimen Regelungsziel in Widerspruch. Dass eine individuelle Nachprüfung aber zwingend eine schriftliche sein müsste, ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die Nachprüfung unterscheidet sich von der regulären Prüfung ohnehin dadurch, dass sie Einzelprüfung ist; dieser Unterschied ist aber aus dem Gesamtkonzept der Regelung heraus unvermeidlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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