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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 9 S 1572/01
Rechtsgebiete: VwGO, KHG, LKHG, SGB V


Vorschriften:

VwGO § 123
VwGO § 80a
KHG § 6
KHG § 8
LKHG § 4 ff.
SGB V § 108
SGB V § 109
SGB V § 110
1. Vorbeugender Rechtsschutz ist nur zulässig, wenn der Verweis auf den nachträglichen Rechtsschutz - einschließlich des nachgängigen einstweiligen Rechtsschutzes - für den Rechtsschutzsuchenden mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.

2. Die Durchsetzung des Anspruchs eines Krankenhauses auf Aufnahme in den Krankenhausplan wird durch die Feststellung der Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses nicht vereitelt oder wesentlich erschwert.

3. Der Bescheid, durch den die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan festgestellt wird, besitzt nicht zugleich regelnde Wirkung gegenüber anderen Krankenhäusern.

4. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 109 Abs. 3 SGB V (Urteil vom 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 -, SozR 3-2500 § 109 Nr. 7) ist auf § 8 Abs. 1 KHG nicht übertragbar.


9 S 1572/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Aufnahme in den Krankenhausplan hier: vorläufiger Rechtsschutz

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert

am 20. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen behalten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils auf sich.

Der Streitwert wird auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt ein "Psychotherapeutisches Zentrum". Seit 1992 besteht über 70 Betten der Vorsorge und Rehabilitation im Indikationsbereich Psychosomatik ein Versorgungsvertrag mit den Krankenkassenverbänden nach § 111 Abs. 2 SGB V.

1995 wurde in der ärztlichen Weiterbildungsordnung das neue Fachgebiet "Psychotherapeutische Medizin" ausgewiesen. In der Folge leitete der Antragsgegner Schritte ein, um in der Krankenhausplanung des Landes bettenführende Fachabteilungen des neuen Fachgebietes auszuweisen. 1996 wurde ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, auf dessen Grundlage das Sozialministerium im Februar 1999 eine Rahmenkonzeption für die Krankenhausplanung für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin vorlegte, die wiederum in eine Standortplanung Psychotherapeutische Medizin vom 21.10.1999 mündete. Der Krankenhausplan 2000, von der Landesregierung am 15.11.1999 beschlossen, nimmt auf die Rahmenkonzeption Bezug. Die Rahmenkonzeption errechnet einen landesweiten Bedarf von 1030 Betten und sieht vor, diese Betten an Allgemeinkrankenhäusern und Psychiatrischen Kliniken durch Umschichtung im Rahmen dort bestehender Kapazitäten zu gewinnen, neue eigenständige Einrichtungen für Psychotherapeutische Medizin hingegen nicht zuzulassen. Die Standortplanung gliedert das Land in zwölf Regionen. In der Region Franken wird ein Bedarf von 80 Betten festgestellt, der an den Krankenhäusern der Beigeladenen befriedigt werden soll. Das Krankenhaus der Antragstellerin, das ebenfalls in dieser Region liegt, ist nicht bedacht.

Die Antragstellerin beantragte im Oktober 1998, ihre Klinik mit 35 Betten zur stationären, davon 5 Betten zur teilstationären Versorgung für den Indikationsbereich Psychosomatik/Psychotherapeutische Medizin in den Krankenhausplan aufzunehmen. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 10.02.2000 abgelehnt. Die anschließende Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 10.11.2000 ab. Der Senat hat die Berufung der Antragstellerin zugelassen; über diese ist bislang nicht entschieden.

Die Antragstellerin hat am 19.07.2001 beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor rechtskräftiger Entscheidung über ihre Klage die Aufnahme eines der Krankenhäuser der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Landes festzustellen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die Antragstellerin nimmt vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch. Das ist nur ausnahmsweise zulässig. Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufgegeben; ihr ist aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Rechtsmittel sind daher nur dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des nachgängigen einstweiligen Rechtsschutzes etwa nach §§ 80, 80a VwGO - mit für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urt. vom 08.09.1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 <326>; st. Rspr.).

Derartige unzumutbare Nachteile sind jedoch nicht erkennbar. Die Durchsetzung des Anspruchs eines Krankenhauses auf Aufnahme in den Krankenhausplan wird durch die Feststellung der Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses nicht vereitelt oder wesentlich erschwert. Damit fehlt es für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung zugleich an einem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. 920 Abs. 2 ZPO). Das hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden (Beschluss vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -). Daran hält er auch angesichts des Vortrags der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest.

1. Eine Vereitelung im Rechtssinne droht nicht.

Im Hauptsacheverfahren macht die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses mit 35 Betten der Psychotherapeutischen Medizin in den Krankenhausplan des Landes geltend. Ein Erfolg dieser Klage setzt zum einen voraus, dass das Krankenhaus der Antragstellerin bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie eigenverantwortlich und kostengünstig wirtschaftet, und zum anderen, dass eine Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten der Krankenhäuser der Beigeladenen zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft ist oder fehlerhaft wäre. Beides würde durch den Erlass positiver Feststellungsbescheide an einen oder mehrere der Beigeladenen nicht präjudiziert:

a) Der Erlass des im Hauptsacheverfahren begehrten Feststellungsbescheides setzt voraus, dass das Krankenhaus der Antragstellerin bedarfsgerecht und leistungsfähig ist sowie eigenverantwortlich und kostengünstig wirtschaftet (§ 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - vom 10.04.1991, BGBl I S. 886, i.d.F. von Art. 11 Nr. 3 GSG vom 21.12.1992, BGBl I S. 2266; § 1 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz - LKHG - vom 15.12.1986, GBl. S. 425, m.sp.Änd.). Es wäre denkbar, dass die Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses in den Krankenhausplan dazu führte, das Krankenhaus der Antragstellerin nicht länger als bedarfsgerecht anzusehen, weil der im Krankenhausplan festgestellte Versorgungsbedarf nunmehr anderweitig gedeckt sei. So liegt es aber nicht. Dass der festgestellte Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt sei, ist nicht Tatbestandsmerkmal des § 8 i.V.m. § 1 KHG. Es genügt vielmehr, dass das Krankenhaus der Antragstellerin bedarfsgerecht ist, d.h. dass es nach seiner Fachrichtung, Größe, Konzeption und Ausstattung geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 <S. 106 f.>). Ist das der Fall, so hat die Antragstellerin Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan beziehungsweise - bei Vorhandensein ebenfalls bedarfsgerechter anderer Krankenhäuser - auf eine rechtmäßige behördliche Auswahlentscheidung.

b) Auch diese Auswahlentscheidung wird nicht präjudiziert.

Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Entscheidungen zur Krankenhausplanung in zwei Schritten getroffen werden. In einem ersten Schritt wird der Krankenhausplan aufgestellt. Dieser legt die Ziele der Krankenhausplanung fest, ermittelt den aktuellen und künftigen Versorgungsbedarf der Bevölkerung, stellt dem das vorhandene und das künftige Angebot an geeigneten Krankenhäusern gegenüber und legt fest, welcher Bedarf mit welchen Krankenhäusern zu befriedigen sei; kommen mehrere Krankenhäuser zur Befriedigung desselben Bedarfs in Betracht, so trifft er die nötige Auswahl (vgl. § 6, § 8 Abs. 2 KHG; §§ 4 bis 6 LKHG). Zur Umsetzung des Planes ergehen sodann - in einem zweiten Schritt - gegenüber den einzelnen Krankenhausträgern Feststellungsbescheide über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme des jeweiligen Krankenhauses in den Krankenhausplan (§ 8 Abs. 1 KHG, § 7 Abs. 1 LKHG; zum Vorstehenden BVerwG, Urt. vom 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 <45 ff.>; Urt. vom 18.12.1986 - 3 C 67.85 -, Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 11 = NJW 1987, 2318 = MedR 1988, 263).

Die Auswahlentscheidung wird damit bereits im ersten Entscheidungsschritt getroffen. Sie ist Bestandteil des Krankenhausplans. Der Krankenhausplan selbst jedoch erlangt keine äußere Verbindlichkeit. Er ist weder Rechtsnorm noch Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung), sondern bloßes Verwaltungsinternum (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urt. vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 <95 f.>; Urt. vom 25.07.1985, a.a.O. <44 f.>; Urt. vom 18.12.1986, a.a.O.). Das ist auch im vorliegenden Fall nicht anders. Zwar trifft der Krankenhausplan 2000 des Antragsgegners in dem am 15.11.1999 von der Landesregierung beschlossenen und alsbald im Staatsanzeiger veröffentlichten Text noch keine Auswahlentscheidung hinsichtlich der Fachrichtung Psychotherapeutische Medizin. Er verweist insofern lediglich auf die Rahmenkonzeption, welche das Sozialministerium im Februar 1999 beschlossen hat, und kündigt an, dass "die Umsetzung der Rahmenkonzeption in verbindliche Einzelfall-Entscheidungen ... derzeit in Beratungen mit dem LKHA (= Landeskrankenhausausschuss) vorbereitet" wird (Krankenhausplan 2000 Baden-Württemberg - Rahmenplanung - Teil 1, Ziff. 10.5 <S. 81>). Dadurch wird die Auswahlentscheidung jedoch nicht in den zweiten Schritt der Einzelfallentscheidungen verlagert. Vielmehr können auch bei dieser Verfahrenslage Einzelfallentscheidungen nur als Feststellungsbescheide ergehen. Diese setzen hier wie sonst voraus, dass eine erforderliche Auswahlentscheidung im Krankenhausplan selbst getroffen und dieser insofern gegebenenfalls fortgeschrieben worden ist.

Allerdings liegt die dem Plan vorbehaltene und in ihm getroffene oder zu treffende Auswahl sämtlichen zu seiner Umsetzung bislang ergangenen und ggfs. noch ergehenden Feststellungsbescheiden zugrunde. Diese Bescheide erlangen äußere Verbindlichkeit. Auch dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die ihnen zugrunde liegende Auswahl zugleich Dritten gegenüber verbindlich würde. Eine solche Wirkung könnte ohnehin noch nicht mit ihrem bloßen Erlass eintreten, sondern erst wenn sie unanfechtbar werden. Schon deshalb besteht kein Anlass, ihren bloßen Erlass bereits mit Mitteln des vorbeugenden Rechtsschutzes zu verhindern. Doch mag davon abgesehen werden. Vor allem nämlich beschränkt sich die Regelungswirkung eines solchen Feststellungsbescheides auf die Aufnahme des Krankenhauses des Adressaten in den Krankenhausplan. Der Bescheid besitzt nicht - im Sinne eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung - zugleich regelnde Wirkung gegenüber dritten Krankenhausträgern (vgl. Prütting/Stollmann, KH 2000, 790; offenbar a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 06.06.1995 - 11 TG 447/95 -). Die Belange der konkurrierenden Krankenhausträger sind miteinander in der Auswahlentscheidung verknüpft, der daher allenfalls "Drittwirkung" - oder mehrfache Wirkung - zukommen könnte. Diese ist jedoch nicht Bestandteil der einzelnen Verwaltungsakte, sondern liegt diesen voraus und wird von ihnen nur "festgestellt"; sie ist Bestandteil des Krankenhausplans, der als solcher keine rechtliche Verbindlichkeit erlangt. Einen Rechtsakt, der zugleich gegenüber mehreren Konkurrenten zu rechtlich verbindlichen Festlegungen führte, gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Darum wird ein Rechtsstreit um einen Feststellungsbescheid durch die Existenz oder die Bestandskraft eines gegenüber dritten Krankenhausträgern ergangenen oder ergehenden anderen Feststellungsbescheides rechtlich nicht präjudiziert.

Das zeigt auch § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG: Wird auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan (vgl. ebenso bereits BVerwG, Urt. vom 26.03.1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86). Das bedeutet, dass das Krankenhaus des erfolgreichen Klägers als in den Plan aufgenommen gilt. Es bedeutet jedoch nicht, dass andere Krankenhäuser - und welche -, die bereits zuvor in den Plan aufgenommen waren, allein hierdurch schon verdrängt würden. Der erfolgreiche Kläger tritt nicht an die Stelle, sondern neben die bereits in den Plan aufgenommenen Krankenhäuser. Die Rechtsfolge aus § 7 Abs. 1 Satz 4 LKHG tritt mithin ohne Rücksicht darauf ein, welche anderen Krankenhäuser bereits in den Plan aufgenommen sind. Deren Rechtsstellung wird durch den Bescheid nicht verändert.

Allerdings kann sich durch das Hinzutreten des erfolgreichen Klägers zunächst eine Bedarfsüberdeckung ergeben. Deren Abbau ist jedoch Gegenstand einer gesonderten Entscheidung. Erst durch diese werden die Rechte des bisher bevorzugten Mitbewerbers wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, dass sein Krankenhaus nunmehr aus dem Krankenhausplan zu streichen ist. Zu seinen Gunsten wirkt dann die Bestandskraft des an ihn ergangenen (positiven) Feststellungsbescheides. Diese hindert seine Streichung aus dem Krankenhausplan zwar nicht schlechthin; sie gewährt ihm jedoch einen gewissen Vertrauensschutz (vgl. §§ 48, 49 LVwVfG). Dies kann die Behörde unter Umständen dazu zwingen, für eine gewisse Übergangszeit die Bedarfsüberdeckung hinzunehmen.

c) Die vorstehend beschriebene Rechtslage führt dazu, dass die Rechtmäßigkeit der im Krankenhausplan getroffenen Auswahlentscheidung in jedem neuen Rechtsstreit weiterer Krankenhausträger aufs Neue zur Überprüfung steht. Will sich ein weiteres Krankenhaus "in den Plan hineinklagen", so steht die in der Vergangenheit etwa erfolgte und fortbestehende Aufnahme anderer Krankenhäuser, die nach der bisherigen Planung zur Deckung des nämlichen Bedarfs vorgesehen sind, grundsätzlich wieder zur Disposition. Nur so wird ermöglicht, dass neue Krankenhäuser eine Chance auf spätere Aufnahme in den Krankenhausplan erhalten, und sei es um den Preis der Verdrängung des anderen Krankenhauses. Nur auf diese Weise wird auch einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorgebeugt. Was aber für sukzessive geltend gemachte Ansprüche gilt, gilt ebenso für gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche, wenn etwa - wie hier - ein bestimmter Bedarf im Krankenhausplan erstmals ermittelt und unter mehreren Bewerbern aufgeteilt wird.

2. Durch den Erlass eines Feststellungsbescheides, welcher ein konkurrierendes Krankenhaus begünstigt, wird der mögliche Anspruch der Antragstellerin auf Feststellung der Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan auch nicht tatsächlich vereitelt oder wesentlich erschwert.

Einen unmittelbaren Vollzug eines solchen Feststellungsbescheides gibt es nicht; als lediglich feststellender Bescheid besitzt er keinen vollzugsfähigen Inhalt. Er erzielt im wesentlichen zwei Wirkungen:

a) Zum einen ist die Feststellung der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Grundlage für dessen Berücksichtigung bei der Vergabe öffentlicher Fördermittel im Rahmen der jährlichen Krankenhausbauprogramme (§ 6 KHG, § 11 LKHG). Eine fehlerhafte Auswahlentscheidung kann also dazu führen, dass ein Krankenhaus eine Zeitlang zu Unrecht Fördermittel erhält. Dadurch wird jedoch der Anspruch des zunächst zurückgesetzten Mitbewerbers, nach Feststellung (auch) seiner Aufnahme in den Krankenhausplan nunmehr mit Fördermitteln bedacht zu werden, nicht vereitelt oder wesentlich erschwert. Dem steht nicht entgegen, dass Fördermittel nicht unbegrenzt zur Verfügung stehen und bestimmte Mittel nunmehr verbraucht sein werden. Die Höhe der jährlichen Fördermittel und deren Verteilung ist von zahlreichen Faktoren abhängig, und auf Fördermittel in bestimmter Höhe und zu bestimmter Zeit besteht ohnehin kein Anspruch.

Allerdings ist zu bedenken, dass sich aus der Vergabe von Fördermitteln an den - voraussetzungsgemäß zu Unrecht - begünstigten Konkurrenten für den klagenden Krankenhausträger zugleich rechtliche Nachteile ergeben können, sofern nämlich das Land hieraus Gesichtspunkte zur Ausübung des Auswahlermessens zu gewinnen sucht. Ist der klagende Krankenhausträger erst später hinzugetreten und behauptet er, die seinerzeit getroffene Auswahlentscheidung sei durch sein Hinzutreten erst nachträglich rechtswidrig geworden, so ist gegen eine solche Ermessenserwägung von Rechts wegen nichts zu erinnern. Anders als bei einer derartigen sukzessiven Konkurrenzlage liegt es hingegen bei gleichzeitiger Konkurrenz. Hier behauptet der klagende Krankenhausträger, die getroffene Auswahlentscheidung sei von vornherein rechtswidrig. Die Feststellung der Aufnahme des Konkurrenten in den Plan ist damit von vornherein in Zweifel gezogen. Das muss dazu führen, dass das Land dem klagenden Krankenhausträger nicht entgegenhalten kann, zugunsten des Konkurrenten seien bereits Fördermittel investiert worden. Vielmehr muss ein Vorteil, den der Konkurrent allein infolge der Verfahrens- und Prozessdauer erlangt hat, bei der rechtlichen Beurteilung ausgeblendet werden (so bereits Beschluss vom 06.11.2001, a.a.O.).

b) Zum anderen gilt das Krankenhaus mit der Feststellung seiner Aufnahme in den Krankenhausplan als Plankrankenhaus und ist daher, ohne dass es eines weiteren Aktes bedürfte, zur Behandlung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen (§ 108 Nr. 2 SGB V). Diese Zulassung hindert jedoch nicht, später ein konkurrierendes Krankenhaus ebenfalls als Plankrankenhaus anzuerkennen, selbst wenn dies mit Blick auf denselben Versorgungsbedarf erfolgen sollte und auf Dauer nur die eine von beiden Anerkennungen Bestand haben kann. Wie gezeigt, steht der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht entgegen, dass ein festgestellter Bedarf nach einer in der Vergangenheit getroffenen und bislang fortbestehenden Auswahlentscheidung durch ein anderes Krankenhaus gedeckt werden soll. Das gilt auch in Ansehung der hier angesprochenen Folge, dass das Krankenhaus als Plankrankenhaus zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen zugelassen ist. Diese Rechtsfolge tritt ohne weiteres ein; sie hat nach dem Sozialrecht nicht zur zusätzlichen Voraussetzung, dass in den Krankenhausplan keinesfalls mehr Krankenhäuser aufgenommen sind als zur Deckung des dort zugrundegelegten Bedarfs benötigt werden. Tritt infolge der Aufnahme auch des weiteren Krankenhauses in den Krankenhausplan eine Überversorgung ein, so besteht diese zunächst auch in Ansehung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Auch insofern ist die Rückführung einer solchen Überversorgung einem gesonderten weiteren Verfahren vorbehalten: Der Rücknahme oder Änderung eines Feststellungsbescheides über die Aufnahme in den Krankenhausplan durch die zuständige Landesbehörde entspricht die Kündigung des durch diese Aufnahme fingierten Versorgungsvertrages durch die Kassenverbände nach § 110 SGB V, und das Gesetz sucht beides verfahrensrechtlich und sachlichrechtlich miteinander zu verknüpfen (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 3 SGB V und dazu Klückmann in: Hauck/Noftz, Kommentar, K § 110 SGB V Rdnr. 26).

3. Mit dem Vorstehenden setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.07.2000 (- B 3 KR 20/99 R -, SozR 3-2500 § 109 Nr. 7). Dieses Urteil ist zu § 109 Abs. 3 SGB V ergangen; es ist auf § 8 Abs. 1 KHG nicht übertragbar.

Die beiden Regelungen betreffen Unterschiedliches. Gemäß § 108 SGB V dürfen die Krankenkassen Krankenhausbehandlung der Versicherten nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen. Zugelassene Krankenhäuser sind zunächst Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser (§ 108 Nrn. 1 und 2 SGB V), daneben und ergänzend (subsidiär) sonstige Krankenhäuser, die mit den Kassenverbänden einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben (§ 108 Nr. 3 SGB V). Während das Sozialversicherungsrecht hinsichtlich der Hochschulkliniken und der Plankrankenhäuser auf das Hochschulbauförderungsrecht und das Krankenhausfinanzierungsrecht verweist, schafft es hinsichtlich der sonstigen Krankenhäuser einen eigenen originären Zulassungstatbestand. Dessen Voraussetzungen sind in § 109 Abs. 2 und 3 SGB V geregelt. Diese Regelung steht selbständig neben den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsrechts und ist unabhängig von ihnen. Schon deshalb bleibt das Krankenhausfinanzierungsrecht von der Auslegung des § 109 Abs. 2 und 3 SGB V unberührt.

Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 109 Abs. 2 und 3 SGB V lässt sich für die Auslegung des § 8 KHG auch nichts gewinnen. Zwischen beiden Regelungen bestehen - ungeachtet einer gewissen Parallelität - erhebliche Unterschiede. Zum einen darf gemäß § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB V ein Versorgungsvertrag mit einem (weiteren) Krankenhaus nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist. Nach dem zitierten Urteil des Bundessozialgerichts ist ein Krankenhaus nicht mehr erforderlich, wenn der Bedarf bereits durch andere Krankenhäuser gedeckt ist, sei es durch Hochschulkliniken, Plankrankenhäuser oder durch andere Krankenhäuser, mit denen bereits ein Versorgungsvertrag geschlossen wurde. Hinsichtlich dieser anderen Krankenhäuser entfällt bereits mit dem bloßen Abschluss eines Versorgungsvertrages die Erforderlichkeit des weiteren Krankenhauses. Deshalb müssen Krankenhäuser, die mit anderen um den Abschluss von Versorgungsverträgen zur Deckung eines durch Hochschulkliniken und Plankrankenhäuser noch nicht gedeckten Bedarfs konkurrieren, schon den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit einem Konkurrenten - vorbeugend, und sei es einstweilen - zu verhindern suchen (BSG, Urt. vom 05.07.2000, a.a.O.). Das ist bei § 8 Abs. 1 Satz 3 KHG anders. Wie gezeigt, ist für die (Feststellung der) Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nicht Voraussetzung, dass der Bedarf nicht bereits durch andere Krankenhäuser gedeckt sei. Vielmehr genügt, dass das anspruchstellende Krankenhaus "bedarfsgerecht", also geeignet ist, den Bedarf zu befriedigen.

Hinzu kommt ein weiteres. Dem Abschluss ergänzender Versorgungsverträge kann - ebenso wie dem Erlass von Feststellungsbescheiden über die Aufnahme in den Krankenhausplan - eine Auswahlentscheidung unter mehreren Krankenhäusern zugrunde liegen, die im Bereich des Sozialversicherungsrechts allerdings nicht der Landesbehörde, sondern den Kassenverbänden obliegt (§ 109 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Hier wie dort kann die Auswahlentscheidung an Rechtsfehlern leiden; doch wirkt sich dies jeweils unterschiedlich aus. Das liegt nicht zuletzt daran, dass die Auswahlentscheidung im Krankenhausfinanzierungsrecht im Wege eines einseitigen Verwaltungsakts umgesetzt wird, im Sozialversicherungsrecht hingegen im Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Den Verwaltungsakt macht eine rechtswidrige Auswahlentscheidung seinerseits rechtswidrig, den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Auffassung des Bundessozialgerichts hingegen nur ausnahmsweise (vgl. § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). Vor allem gilt für die Beständigkeit eines Verwaltungsakts anderes Recht (vgl. § 48 Abs. 2 LVwVfG) als für die Bindungskraft eines Vertrages (vgl. § 110 SGB V, § 59 SGB X). Das bedarf hier keiner Vertiefung. Jedenfalls bestehen hinlängliche Unterschiede zwischen beiden Regelungen, welche eine Übertragung der zu § 109 Abs. 2 und 3 SGB V ergangenen Rechtsprechung auf § 8 KHG verbieten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Anlass, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, bestand nicht, weil diese keine Anträge gestellt haben und damit ihrerseits kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich am Regelstreitwert (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Ein Anlass, diesen Wert zu halbieren, besteht wegen der Bedeutung der begehrten einstweiligen Anordnung nicht. Ebenso wenig ist der Wert mit der Zahl der Mitbewerber, gegen die sich das Rechtsschutzbegehren richtet, zu vervielfachen; die begehrte Untersagung richtet sich gegen das Land und ist als solche unteilbar, auch wenn mehrere Dritte mittelbar betroffen sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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