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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 9 S 1821/05
Rechtsgebiete: VwGO, LKHG, LVwVfG


Vorschriften:

VwGO § 65
VwGO § 106
LKHG § 7 Abs. 1
LVwVfG § 58
1. Die Beiladung setzt ein (noch) anhängiges Verfahren voraus.

2. Durch die Feststellung der Aufnahme eines neu hinzutretenden Krankenhauses in den Krankenhausplan wird die Rechtsstellung der zur Deckung desselben Bedarfs bereits aufgenommenen Krankenhäuser zwar berührt, aber nicht unmittelbar verändert.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1821/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufnahme in den Krankenhausplan

hier: Beiladung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Wiegand und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Neu

am 08. November 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2005 - 2 K 236/05 - werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden der Beschwerdeführer haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Anträge auf Beiladung zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten auf Feststellung ihrer Aufnahme in den Krankenhausplan in der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie begehrte, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerden bereits deshalb erfolglos sind, weil das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch wirksamen gerichtlichen Vergleich - was die Beschwerdeführer wegen ihrer fehlenden, aber möglicherweise erforderlichen Zustimmung nach § 58 LVwVfG bezweifeln - beendet, mithin seine Rechtshängigkeit beseitigt wurde (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.10.1993 - 4 B 175/93 -, Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 17; Beschluss vom 04.11.1987 - 1 B 112/87 -, NJW 1988, 622; BGH, Urteil vom 03.12.1980 - VII ZR 274/79 -, BGHZ 79, 71). Mangels eines anhängigen Verfahrens wäre eine Beiladung dann nicht mehr zulässig, auch wenn die Beiladungsanträge vor Abschluss des Vergleiches gestellt waren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.1984 - 5 S 2049/84 -, NVwZ 1986, 141; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11.01.2001 - 7 C 10/00 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 138; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 65 Rn. 7; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 Rn. 30). Denn jedenfalls ist die Ablehnung der Beiladung durch das Verwaltungsgericht in der Sache nicht zu beanstanden.

Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. § 65 Abs. 2 VwGO schreibt die notwendige Beiladung dann vor, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist das maßgebliche Merkmal, um die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO von der notwendigen abzugrenzen. Einheitliche Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass inhaltlich gleich entschieden werden muss. Vielmehr ist die Beiladung nur dann notwendig, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren im Wege der Beiladung nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.1977 - VII B 111.75 -, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 44). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Klägerin und Beschwerdeführer stehen nur tatsächlich miteinander in Verbindung. Sie streiten um dieselben zur Aufnahme in den Krankenhausplan zur Bedarfsdeckung vorgesehenen Bettenkapazitäten für Orthopädie und Unfallchirurgie. Dies führt zwar zu einer Konkurrenzsituation, die den jeweils unterlegenen Aufnahmebewerber zur Drittanfechtung einer den Konkurrenten begünstigenden Entscheidung berechtigt, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den möglicherweise zu Unrecht aufgenommenen Mitbewerber zu verhindern, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Beschlüsse des Senats vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 - und vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 -; vgl. auch zum Anspruch eines neu hinzutretenden Krankenhauses: BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648). Dagegen sind die Beschwerdeführer mit ihren (hier bereits erfüllten) Aufnahmeansprüchen an dem hier streitigen Rechtsverhältnis der Klägerin, das durch deren geltend gemachten Aufnahmeanspruch mit Blick auf den denselben fiktiv vorhandenen Bedarf begründet wird, nicht beteiligt. Die gleichartigen Aufnahmeansprüche von Beschwerdeführer und Klägerin sind vielmehr selbständig und voneinander unabhängig. Durch die beanspruchte und vergleichsweise beabsichtigte Feststellung der Aufnahme der Klägerin mit 30 Betten in den Krankenhausplan würde die Rechtsstellung der mit ihren Betten bereits aufgenommenen Beschwerdeführer zwar berührt, aber nicht unmittelbar verändert. Vielmehr bedürfte es bei einer dadurch eintretenden Bedarfsüberdeckung zu deren Abbau zum Nachteil aller oder nur einzelner Beschwerdeführer gegebenenfalls erst noch einer entsprechenden Umsetzung durch eine erneute und gesonderte Auswahlentscheidung mit entsprechender Feststellung gegenüber den dann betroffenen Beschwerdeführern (§ 7 Abs. 1 LKHG), die sie uneingeschränkt angreifen könnten. Darum wird auch der Rechtsstreit um einen Feststellungsbescheid durch die Existenz oder die Bestandskraft eines gegenüber dritten Krankenhausträgern bereits ergangenen anderen Feststellungsbescheids rechtlich gerade nicht präjudiziert, um einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft vorzubeugen und neuen Krankenhäusern eine Chance auf spätere Aufnahme in den Krankenhausplan zu eröffnen (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 107; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.03.2004, a.a.O.). Zwar mag sich danach die Beiladung der konkurrierenden Krankenhäuser(träger) in Fällen der vorliegenden Art empfehlen, um unter Bindung auch der Dritten (vgl. § 121 VwGO) den Streitstoff in einem einzigen Verfahren erledigen zu können. Das Nebeneinander der gleichartigen Ansprüche ergibt aber in Fällen der vorliegenden Art gleichwohl keine Situation, die die Annahme einer notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Kapazitätsprozess: BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - VII C 93.77 -, BVerwGE 60, 25; Beschluss des Senats vom 06.04.1981 - NC 9 S 283/81 -, ESVGH 31, 146).

Liegen danach allenfalls nur die Voraussetzungen einer so genannten einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vor, weil die beanspruchte Aufnahme von Betten der Klägerin in den Krankenhausplan Rechte der Beschwerdeführer berühren könnte, hat das Verwaltungsgericht diese jedenfalls im Ergebnis ermessensfehlerfrei abgelehnt. Maßgebend dabei ist, dass eine für die Beteiligten verbindliche gerichtliche Entscheidung nicht ergehen sollte und deshalb ihre Erstreckung auf die Beschwerdeführer nicht angezeigt war. Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossene Vergleich ist für die Beschwerdeführer mangels ihrer Mitwirkung ebenfalls in keiner Weise bindend und bedürfte nach Vorstehendem zu seiner Ausführung neben der Aufnahme der Betten der Klägerin in den Krankenhausplan zur Vermeidung oder zum Abbau einer dadurch entstehenden Überkapazität erst noch weiterer Umsetzungen. Erst durch diese - von den Beschwerdeführern uneingeschränkt angreifbaren - Entscheidungen würden die Rechte bisher bevorzugter Mitbewerber wieder verbindlich geregelt, wenn sich nämlich ergibt, dass sein Krankenhausvolumen aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise zu streichen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.11.2001, a.a.O.). Da auch Klägerin und Beklagte eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dem von ihnen zur raschen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens geschlossenen Vergleich nicht wünschten, konnte und kann die im Beschwerdeverfahren nur noch zu dem Zweck der Mitwirkung an dem Vergleich oder dessen Verhinderung angestrebte Beiladung ermessensfehlerfrei unterbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedurfte es nicht (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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