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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: 9 S 1858/03
Rechtsgebiete: GG, LV, GemO


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 3
LV Art. 3c
GemO § 10 Abs. 2
1. Weder aus der grundgesetzlich verbürgten Kunstfreiheit, noch aus der landesverfassungsrechtlichen Verpflichtung von Staat und Gemeinden, das kulturelle Leben zu fördern, ergibt sich ein unmittelbarer Anspruch eines Theaters auf Subventionsgewährung.

2. Eine Gemeinde ist grundsätzlich nicht berechtigt, ohne haushaltsrechtliche Grundlage finanzielle Zuschüsse für den Betrieb einer kulturellen Einrichtung zu leisten. Demgemäss kann vor Ausweisung entsprechender Mittel in der Haushaltssatzung kein Anspruch eines Theaterbetreibers auf Subventionsgewährung entstehen.

3. Die jahrzehntelange finanzielle Förderung eines Theaters führt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Verpflichtung des Subventionsgebers, die Förderung auch in Zukunft fortzusetzen.

4. Der Abschluss zivilrechtlicher Verträge zwischen dem Subventionsbewerber und Dritten ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Vertrauenstatbestand in die Weitergewährung einer gemeindlichen Förderung zu schaffen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 1858/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen institutioneller Förderung

hier: Antrag nach § 123 VwGO

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Gaber und die Richterin am Verwaltungsgericht Wilke

am 15. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2003 - 5 K 2048/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 170.000,-- festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Antragstellerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die ein Theater betreibt, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihr für das Jahr 2004 im Rahmen einer institutionellen Förderung einen Zuschuss zu bewilligen, abgelehnt.

Der Senat lässt mit dem Verwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob der auf vorläufigen, vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete Antrag ausnahmsweise aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zulässig ist. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf institutionelle Förderung durch die Antragsgegnerin, d.h. auf Gewährung einer Subvention für das von ihr betriebene Theater, nicht zu.

Eine gesetzliche Regelung, aus der sich unmittelbar die Verpflichtung der Antragsgegnerin ergibt, das Theater der Antragstellerin finanziell zu fördern, besteht nicht. Zwar garantiert Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Kunstfreiheit und die Landesverfassung normiert, dass der Staat und die Gemeinden das kulturelle Leben fördern (Art. 3c LV). Auch obliegt es den Gemeinden, in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit (u.a.) die für das kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen zu schaffen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 GemO). Aus all dem folgt jedoch kein Anspruch eines privaten Kulturschaffenden auf finanzielle Förderung durch eine Gebietskörperschaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1979 -7B 174/78- DÖV 1979, 912; OVG Berlin, Urteil vom 08.06.1978 -IIIB 50/77-; Bayer. VGH, Urteil vom 15.09.1995 - 4 CE 95.2973 - NJW 1996, 1165).

Aber auch aus der Verpflichtung der Antragsgegnerin, Zuwendungen unter strikter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessensfehlerfrei auf die Zuwendungsbewerber zu verteilen, kann sich hier nicht als Kehrseite ein Anspruch der Antragstellerin auf die begehrte Subvention ergeben. Denn die Antragsgegnerin ihrerseits bedarf einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Subventionierung (vgl. Ipsen in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 2. Aufl., Bd. 4, § 92 RdNr. 39). Als solche wird zwar allgemein die Ausweisung entsprechender Mittel in den Haushaltsgesetzen bzw. Haushaltssatzungen angesehen, die in Verbindung mit Verwaltungsvorschriften, Förderungs- oder Zuwendungsrichtlinien zur Subventionsgewährung berechtigen. Ohne haushaltsrechtliche Grundlage gewährte Zuschüsse sind jedoch grundsätzlich rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2002 - 3 C 54/01 - DVBl 2003, 139). Auf eine solche Zuwendung kann daher kein Anspruch bestehen. Die Antragsgegnerin hat für das Haushaltsjahr 2004 noch keine Haushaltssatzung (vgl. § 79 GemO) beschlossen; auch an einem Haushaltsplan fehlt es noch (vgl. § 80 GemO). Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, bereits im Vorgriff auf die Haushaltssatzung die begehrte Leistung zu erbringen (vgl. § 83 GemO), liegen nicht vor.

Der Subventionsanspruch folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - im Haushaltsjahr 2004 Theater subventionieren wird und die Antragstellerin insoweit - nach Erlass der Haushaltssatzung - einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Subvention geltend machen kann. Nach der gegenwärtigen Sachlage, wie sie sich dem Senat aufgrund des Vortrags der Beteiligten und der vorgelegten Unterlagen ergibt, liegt eine verbindliche Entscheidung der Antragsgegnerin weder darüber vor, ob die Antragstellerin Kulturfördermittel erhält, noch ob sie hiervon ausgeschlossen werden soll. Dies gilt auch angesichts der Beschlussfassungen des Kultur- und Verwaltungsausschusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin. Es spricht nichts dafür, dass das damit eröffnete subventionäre Ermessen (vgl. hierzu, Ipsen a.a.O. RdNr. 58) der Antragsgegnerin derart eingeschränkt wäre, dass das Theater der Antragstellerin gefördert werden müsste. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich ein Förderanspruch nicht ohne weiteres herleiten, weil die Antragstellerin, wie sie selbst hervorhebt, ein für die Landeshauptstadt einzigartiges Theater betreibt. Ob die Antragsgegnerin diese von der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene Sonderstellung zum Anlass nimmt, sie finanziell zu fördern oder sie deshalb aus sachlichen Gründen gerade nicht fördern will, dürfte von ihrem weiten, gegebenenfalls in Vergaberichtlinien zu konkretisierenden Ermessen liegen.

Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, dass auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu einer (künftigen) Ermessensreduzierung auf Null dergestalt führt, dass die Antragsgegnerin das Theater der Antragstellerin finanziell zu fördern hätte. Die bloße Tatsache, dass die Antragstellerin seit 1982 in beträchtlichem Umfang Subventionen erhielt und ohne deren Weitergewährung in ihrer Existenz bedroht sein dürfte, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.04.2001 - 1 S 245/00 - ESVGH 51, 251 = DÖV 2001, 871). Solche liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat keine verbindliche Zusage dahin getroffen, die Antragstellerin auch weiterhin finanziell fördern zu wollen. Der zwischen den Beteiligten am 20.10./18.11.1999 geschlossene Mietvertrag für Werkstatt- und Lagerräume für die Zeit vom 01.08.1999 bis zum 30.04.2004 kann schon wegen seiner Befristung auf Ende April 2004 keinen Vertrauenstatbestand dahin schaffen, für das ganze Jahr eine institutionelle Förderung zu erhalten.

Das gilt erst Recht hinsichtlich des Gewerbemietvertrages über die Theaterspielstätte zwischen der Antragstellerin und der Allianz Versicherungs-AG. Der Abschluss zivilrechtlicher Verträge zwischen dem Subventionsbewerber und Dritten ist grundsätzlich nicht geeignet, ein Vertrauenstatbestand in die Weitergewährung einer gemeindlichen Förderung zu schaffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die vertragliche Regelung dem Subventionsgeber gegenüber bekannt gegeben wird oder nicht. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Subventionsgeber in Kenntnis der Notwendigkeit der Zuschüsse aktiv und fördernd bei den Vertragsschlüssen mitgewirkt hat. Das hat die Antragstellerin in Bezug auf den von ihr am 17./21.08.2002 mit dem Vermieter verlängerten Mietvertrag über die Theaterspielstätte nicht behauptet. Es liegt im Risikobereich des Subventionsempfängers, wenn er zivilrechtliche Bindungen eingeht zu deren Erfüllung er nicht in Aussicht gestellte oder zugesagte öffentliche Mittel benötigt. Er muss grundsätzlich damit rechnen, dass sich die allgemeinen Rahmenbedingungen ändern können und damit in der Vergangenheit gewährte Subventionen für die Zukunft geringer ausfallen oder gar insgesamt entfallen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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