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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 9 S 197/01
Rechtsgebiete: BGVO


Vorschriften:

BGVO § 18 Abs. 5
Ein Lehrer am Wirtschaftsgymnasium mit der Lehrbefähigung für Geschichte kann als "weiteres fachkundiges Mitglied" eines Fachausschusses Prüfer auch für das Fach Wirtschaftsgeographie sein, jedenfalls wenn der zuvörderst prüfende Fachlehrer selbst die Lehrbefähigung oder eine vergleichbare Unterrichtserfahrung im Fach Wirtschaftsgeographie besitzt und es lediglich um eine Prüfung im Anschluss an einen Grundkurs geht, in welchem beide Fächer zusammen unterrichtet wurden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

9 S 197/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abiturprüfung; vorläufiger Rechtsschutz

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Huwar, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert

am 13. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2000 - 10 K 4914/00 - wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene Sachentscheidung, durch die der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde. Der Senat fasst den Antrag zugunsten des Antragstellers so auf, dass er sich obendrein zugleich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug wendet. In beiden Hinsichten kann die Beschwerde jedoch nicht zugelassen werden; denn die vom Antragsteller in Anspruch genommenen Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

Der Antragsteller wirft sinngemäß die Frage auf, ob als Mitglied eines Fachausschusses für die mündliche Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien auch Prüfer mitwirken dürfen, die nicht über die Lehrbefähigung in dem Prüfungsfach verfügen, wohl aber über die Lehrbefähigung in einem anderen Fach, das im letzten Schulhalbjahr mit dem Prüfungsfach in einem Grundkurs zusammen unterrichtet worden war. Er hält diese Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zugleich möchte er sie verneinen, während das Verwaltungsgericht die Frage in dem angefochtenen Beschluss bejaht hat; daraus leitet er Zweifel an der Richtigkeit dieses Beschlusses her (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Beidem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Frage ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht zu bejahen, ohne dass es hierzu der Durchführung des Beschwerdeverfahrens bedürfte.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu beurteilen und zu ermitteln, ob der Prüfling die geforderten Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient (BVerwG, Urt. vom 22.02.1974 - 7 C 9.71 -, BVerwGE 45, 39; Beschluss vom 02.04.1979 - 7 B 61.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 107 = DÖV 1979, 753; Urt. vom 18.05.1982 - 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323). Das bezieht sich in einem kollegialen Prüfergremium auf jedes einzelne seiner frage- und stimmberechtigten Mitglieder. Welcher Art die fachliche Qualifikation des Prüfers sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben; dies hängt von Inhalt und Zweck der jeweiligen Prüfung ab. Es ist nicht generell und zwingend erforderlich, dass der Prüfer gerade in dem Fach, dem die Prüfungsaufgabe entstammt, besonders qualifiziert ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20.11.1995 - 6 B 66.95 - und vom 20.08.1997 - 6 B 25.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nrn. 360 und 383). Für schulische Prüfungen und insbesondere für die Abiturprüfung bedeutet dies, dass der prüfende Lehrer nicht notwendig über die Lehrbefähigung (Fakultas) gerade für das Prüfungsfach verfügen muss. Es genügt vielmehr, wenn er die notwendigen Fachkenntnisse, die zu einer eigenverantwortlichen Prüfertätigkeit befähigen, auf andere Weise erworben hat, etwa durch langjährigen Unterricht in dem betreffenden Fach. Unter Umständen kann auch die Lehrbefähigung oder eine langjährige Unterrichtserfahrung in einem verwandten Fach genügen (vgl. Nds. OVG, Urt. vom 20.07.1994 - 13 L 1680/93 -, NdsVBl 1996, 19). Unter welchen näheren Voraussetzungen dies anzunehmen ist, hängt vom Zuschnitt der in Rede stehenden Fächer und von der Eigenart der jeweiligen Prüfung ab.

Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass ein Lehrer am Wirtschaftsgymnasium mit der Lehrbefähigung für Geschichte als "weiteres fachkundiges Mitglied" eines Fachausschusses Prüfer auch für das Fach Wirtschaftsgeographie sein kann, jedenfalls wenn der zuvörderst prüfende Fachlehrer selbst die Lehrbefähigung oder eine vergleichbare Unterrichtserfahrung im Fach Wirtschaftsgeographie besitzt und es lediglich um eine Prüfung im Anschluss an einen Grundkurs geht, in welchem beide Fächer zusammen unterrichtet wurden. Dabei muss bedacht werden, dass Gegenstand der Abiturprüfung im Anschluss an einen Grundkurs (nur) die Feststellung einer allgemeinen Orientierung im Bereich des Faches sowie einer gesicherten breiten Grundbildung ist (vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien - BGVO - vom 20.04.1983, K.u.U. S. 378, i.d.F. der Änderungsverordnung vom 28.03.1995, GBl. S. 306, 487). Besonderes, vertieftes Wissen sowie fachspezifische Methoden sind nicht Gegenstand des Grundkurses und daher auch nicht Gegenstand der Abiturprüfung. Jedenfalls bei dieser Sachlage sind die Fächer Geschichte und Wirtschaftsgeographie auch hinreichend nahe verwandt, dass die Qualifikation in dem einen Fach den Lehrer zur eigenverantwortlichen Beurteilung einer mündlichen Prüfungsleistung zugleich in dem anderen Fach befähigt. Beide Fächer repräsentieren das "gesellschaftliche Aufgabenfeld" (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BGVO) und weisen zumal für das besondere Profil des Wirtschaftsgymnasiums genügend fachliche Berührungspunkte und Überschneidungen auf. So umfasst das Fach Geschichte jedenfalls in der neueren und neuesten Geschichte selbstverständlich auch die Wirtschaftsgeschichte nicht nur Deutschlands und (West-) Europas, und umgekehrt besitzt das Fach Wirtschaftsgeographie selbstverständlich eine historische Dimension. Diese Einschätzung hat auch der Verordnunggeber geteilt, indem er beide Fächer zu einem einheitlichen Grundkurs innerhalb des "gesellschaftlichen Aufgabenfeldes" kombinierte (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 19 Abs. 2 Nr. 5 BGVO). Dass der kombinierte Grundkurs zwischenzeitlich abgeschafft wurde (Änderungsverordnung vom 23.03.2000, GBl. S. 428), ändert nichts. Schließlich ist in Rechnung zu stellen, dass der Prüfer in der mündlichen Abiturprüfung seine Prüfungsentscheidung nicht allein, sondern als Mitglied eines Kollegiums trifft, dem auch der unmittelbare Fachlehrer angehört, und dass dieser das erste - wenn auch nicht das alleinige - Fragerecht sowie in der Ergebnisberatung ein Vorschlagsrecht besitzt (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BGVO). Das nimmt den anderen Prüfern zwar die eigene Verantwortung für ihre Entscheidung nicht ab, ermöglicht aber die vorgängige Beratung.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet nach alledem keinen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Solche ergeben sich auch nicht daraus, dass eine andere Zusammensetzung des Fachausschusses rechtlich möglich und mit Blick auf die behauptete Praxis in einem anderen Oberschulamtsbezirk zumindest aus Gründen der Gleichbehandlung geboten gewesen wäre. Das ist nämlich nicht der Fall. Der Antragsteller meint, es müsse Sorge getragen werden, dass von drei Mitgliedern des Fachausschusses wenigstens zwei die Lehrbefähigung (oder vergleichbare Unterrichtserfahrung) in dem unmittelbaren Prüfungsfach besäßen; notfalls müsse die Besetzung des Fachausschusses wechseln; die Gesamtnote sei durch Halbierung der Summe zweier Einzelnoten zu ermitteln. Diese Verfahrensweise wäre rechtlich nicht zulässig. Auch die mündliche Abiturprüfung im Anschluss an einen kombinierten Grundkurs, in dem zwei Fächer oder Teilbereiche unterrichtet wurden, ist eine einheitliche Prüfung, für die eine einheitliche Punktzahl und Note festgesetzt wird (§ 23 Abs. 5 BGVO). Das gilt auch dann, wenn die zwei Fächer oder Teilbereiche zuvor von verschiedenen Fachlehrern unterrichtet wurden (§ 5 Abs. 2 BGVO). Jedes Mitglied des prüfenden Fachausschusses trägt damit Verantwortung für die gesamte Prüfung in sämtlichen Einzelfächern oder Teilbereichen. Daraus folgt, dass die Besetzung des Fachausschusses nicht während der Prüfung wechseln darf. Dem trägt § 18 Abs. 5 Satz 3 BGVO Rechnung, indem er anordnet, dass in kombinierten Kursen, in denen einzelne Fächer oder Teilbereiche von verschiedenen Fachlehrern unterrichtet wurden, alle diese Fachlehrer dem Fachausschuss angehören. Der Zusatz, dass sie dem Fachausschuss "als Mitglieder gemäß Nummer 2 oder 3", also als (erster) Prüfer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGVO) oder als weiteres fachkundiges Mitglied und zugleich als Protokollführer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGVO) angehören, ist ohne weiteres dahin zu verstehen, dass in solchen Fällen die Rolle als (erster) Prüfer und als weiteres Mitglied und Protokollführer wechselt: Jeder der mehreren Fachlehrer ist hinsichtlich seines Einzelfachs oder Teilbereichs (erster) Prüfer, hinsichtlich des anderen Einzelfachs oder Teilbereichs dagegen weiteres Mitglied des Fachausschusses und Protokollführer, weshalb die Prüfung dann aus zwei Teilprüfungen besteht (vgl. auch § 18 Abs. 5 Satz 4 der Verordnung über die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim - NGVO - vom 15.08.1989, GBl. S. 437, m.sp.Änd.). All dies gilt unbeschadet des Grundsatzes, dass jedes Mitglied des Fachausschusses - übrigens auch dessen Leiter (§ 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BGVO) -hinsichtlich sämtlicher Teile der Prüfung genügend fachkundig sein muss. Wie gezeigt, ist dies aber sichergestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 25 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 14, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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