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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: 9 S 2320/00
Rechtsgebiete: GG, VwGO, HeilbKG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
HeilbKG § 30 Abs. 1
HeilbKG § 31 Abs. 2 Nr. 2
HeilbKG § 32
HeilbKG § 33
1. Durch die Weiterbildung erlangt der Zahnarzt eine Rechtsstellung, die seinen Beruf prägt und dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt.

2. Es stellt einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtsstellung des in einem Gebiet weitergebildeten Zahnarztes dar, wenn diese dadurch tatsächlich weitgehend entwertet wird, dass anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet wird, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Gebiet hinzuweisen, ohne dass sie die Weiterbildung absolviert haben.

3. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg regelt in seinen Vorschriften über die Weiterbildung abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt seine allgemeine Berufsbezeichnung um Zusätze ergänzen darf. Das Gesetz legt damit zugleich fest, dass die Zahnärzte im werbenden Verkehr nach außen über ihre berufliche Qualifikation nur vermittels ihrer Berufsbezeichnung informieren dürfen.

4. Das Heilberufe-Kammergesetz Baden-Württemberg ermächtigt die Landeszahnärztekammer nicht dazu, ihren Mitgliedern im werbenden Verkehr nach außen die Mitteilung über eine absolvierte Fortbildung zu erlauben.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

9 S 2320/00

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Satzung zur Änderung der Berufsordnung für Zahnärzte über die Erteilung von Kammerzertifikaten Fortbildung vom 04.08.2000

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2001 durch die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schraft-Huber, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Brandt und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Haller

für Recht erkannt:

Tenor:

§ 12 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b, § 19 Abs. 1, soweit darin auf die §§ 12 und 14 Bezug genommen wird, § 19 Abs. 2 6. Spiegelstrich und § 23 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung der Satzung zur Änderung der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 04.08.2000 (ZBW 2000, S. 30) sowie § 1 Abs. 3, § 3 und § 10 Abs. 2 der Richtlinien für die Erlangung und das Führen des KAMMERZERTIFIKATES FORTBILDUNG gemäß § 31 Abs. 2 Heilberufe-Kammergesetz vom 04.08.2000 (ZBW 2000, S. 33) sind mit § 32, § 38 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 und § 42 Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz unvereinbar und nichtig, soweit die genannten Vorschriften das Kammerzertifikat Fortbildung Kieferorthopädie betreffen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller sind niedergelassene Zahnärzte und als solche Mitglieder der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, der Antragsgegnerin. Mit ihren Normenkontrollanträgen wenden sie sich gegen eine Satzung der Antragsgegnerin, durch welche in deren Berufsordnung die Möglichkeit zur Zertifizierung von Fortbildungen aufgenommen wurde.

I.

Die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 28.06.2000 eine Satzung zur Änderung ihrer Berufsordnung. Die von der Änderung betroffenen Vorschriften der Berufsordnung haben - soweit hier von Interesse -seither folgenden Wortlaut (die Änderungen sind unterstrichen):

§ 12

Führen von Berufs- und Gebietsbezeichnungen, Kammerzertifikaten, Titeln und Graden

(1) Die Berufsbezeichnungen "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" dürfen nur in geschlossener Schreibweise geführt werden.

(2) Akademische Titel und Grade dürfen nur in der in der Bundesrepublik Deutschland amtlich anerkannten Form geführt werden.

(3) Der Zahnarzt darf weitere Bezeichnungen, die auf die besonderen Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hinweisen (Gebietsbezeichnungen) nur führen, wenn diese von der Kammer anerkannt sind. Die Gebietsbezeichnungen ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.

(4) Der Zahnarzt darf von der Kammer anerkannte personenbezogene Kammerzertifikate führen.

(5) Für die Angaben auf Praxisdrucksachen und Stempeln gelten die Bestimmungen von Abs. 1 bis 3 und § 14 Abs. 2 sinngemäß. (...)

(6) (...)

§ 14

Praxisschild

(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. (...)

(2) Der Zahnarzt muss auf dem Praxisschild angeben:

a) seinen Namen,

b) seine Berufsbezeichnung.

Der Zahnarzt kann auf dem Praxisschild angeben:

a) seine anerkannten Gebietsbezeichnungen,

b) seine anerkannten Kammerzertifikate,

c) - i) (...)

§ 15

Anzeigen und Verzeichnisse

(1) Zur Unterrichtung der Bevölkerung darf der Zahnarzt Anzeigen (...) aufgeben (...). Die Anzeige darf nur die in § 14 Abs. 2 genannten Angaben enthalten.

(2) (...) (3) (...)

(4) Zahnärzte dürfen sich in für die Öffentlichkeit bestimmte Informationsmedien eintragen lassen, wenn diese folgenden Anforderungen gerecht werden:

a) (...)

b) die Eintragung muss sich auf ankündigungsfähige Bezeichnungen (§ 14 Abs. 2) beschränken.

(5) (...)

§ 19

Öffentlich abrufbare Praxisinformationen

in Computerkommunikationsnetzen

(1) Für öffentlich abrufbare Praxisinformationen in Computerkommunikationsnetzen gelten die Vorschriften der §§ 12, 14, 15, 17 und 18 entsprechend. (...)

(2) Im einzelnen darf der Zahnarzt in einer dem allgemeinen Publikum zugänglichen Homepage folgende Angaben aufnehmen:

- Name, Vorname,

- Berufsbezeichnung,

- medizinische akademische Grade und Titel,

- andere akademische Grade und Titel in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung,

- anerkannte Gebietsbezeichnungen,

- kammerrechtlich anerkannte Kammerzertifikate,

- (...)

Neben diesen Angaben kann auf der Homepage zudem eine Schaltfläche (Link) enthalten sein, über die in Absatz 3 enthaltenen weiteren Praxisinformationen auf einer nachgeschalteten Web-Seite abgefragt werden können.

(3) Auf den der Homepage nachgeschalteten Web-Seiten dürfen folgende sachliche Informationen aufgenommen werden: (...)

(4) (...) (5) (...)

§ 23

Fortbildung;

Kammerzertifikate Fortbildung

(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, sich in seinem Beruf fortzubilden und seine Kenntnisse und/oder Fertigkeiten dem jeweiligen Stand des zahnmedizinischen Fortschritts und der Wissenschaft anzupassen.

(2) Der Zahnarzt darf von der Kammer anerkannte personenbezogene Kammerzertifikate Fortbildung führen. Näheres regeln die "Richtlinien für die Erlangung und das Führen des Kammerzertifikates Fortbildung gemäß § 31 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes" der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die Bestandteil dieser Berufsordnung sind.

Ebenfalls am 28.06.2000 beschloss die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin "Richtlinien für die Erlangung und das Führen des KAMMERZERTIFIKATS FORTBILDUNG gem. § 31 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes von Baden-Württemberg" (im Folgenden: Fortbildungs-Richtlinien), die als Anlagen auch ein "Fortbildungs-Handbuch gemäß den Richtlinien ... (usw.)" (im Folgenden: Fortbildungs-Handbuch) und ein Muster für das Kammerzertifikat Fortbildung umfassen. Die wichtigsten Bestimmungen der Fortbildungs-Richtlinien lauten:

Präambel

(...)

Kernpunkt dieser Richtlinien ist die strukturierte Fortbildung. Unter strukturierter Fortbildung wird im Sinne dieser Richtlinien eine systematische, geordnete, logisch aufgebaute Fortbildungsreihe ("Curriculum") verstanden, die der Aktualität und Dynamik zahnärztlicher Erkenntnisse entspricht und auf die Bedürfnisse des niedergelassenen Zahnarztes ausgerichtet ist.

(...)

§ 1

Ziel und Zweck

(1) Ziel der strukturierten Fortbildung ist es, die durch Approbation oder Berufserlaubnis bestätigte, fachliche Kompetenz zu erhalten, zu erweitern sowie die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen an die Entwicklungen in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anzupassen.

(2) Das KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG dient dem Informationsbedürfnis der Bürger.

(3) Der Zahnarzt erhält mit dem KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG das Recht, die von ihm abgeleistete strukturierte Fortbildung öffentlich bekannt zu geben.

§ 2

KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG

(1) Zahnärzten wird nach Maßgabe dieser Richtlinien von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg ein KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG auf Antrag erteilt.

(2) KAMMERZERTIFIKATE FORTBILDUNG können erteilt werden für:

1. Allgemeine Zahnheilkunde

2. Funktionslehre

3. Implantologie

4. Kieferorthopädie

5. Kinder- und Jugendzahnheilkunde

6. Parodontologie

7. Zahnärztliche Chirurgie.

(3) Die in Absatz 2 genannten KAMMERZERTIFIKATE FORTBILDUNG lauten wie folgt:

1. KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Allgemeine Zahnheilkunde,

2. KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Funktionslehre,

3. KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Implantologie,

4. KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Kieferorthopädie,

5. KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Kinder- und Jugendzahnheilkunde,

6. KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Parodontologie,

7. KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Zahnärztliche Chirurgie.

§ 3

Führen des KAMMERZERTIFIKATES FORTBILDUNG

(1) Voraussetzung für das Führen des KAMMERZERTIFIKATES FORTBILDUNG ist die zahnärztliche Approbation oder die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.

(2) Das KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG kann als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Zahnarzt" und neben den von der Kammer anerkannten Gebietsbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung geführt werden.

(3) Das KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG ist zeitlich unbegrenzt. Führt ein Zahnarzt ein entsprechendes Zertifikat, so ist er verpflichtet, kontinuierlich Fortbildung gem. § 8 dieser Richtlinien zu leisten.

§ 4

Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten für das

KAMMERZERTIFKAT FORTBILDUNG

(1) Zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse und der praktischen Fertigkeiten ist die Teilnahme an einer strukturierten Fortbildung erforderlich. Die jeweiligen Fortbildungsinhalte werden in einem "Fortbildungs-Handbuch" der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (Anhang 1) festgelegt.

(2) Der für die strukturierte Fortbildung erforderliche Aufwand richtet sich nach den im "Fortbildungs-Handbuch" beschriebenen Anforderungen.

§ 5

Nachweis durch Vorlage von Unterlagen

(1) Zum Nachweis der Ableistung einer strukturierten Fortbildung sind der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg Bescheinigungen, Urkunden und Zeugnisse oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen.

(2) (...) (3) (...)

§ 6

Öffentliches kollegiales Fachgespräch

(1) Voraussetzung für den Erwerb des KAMMERZERTIFIKATES FORTBILDUNG ist, dass nach Abschluss der strukturierten Fortbildung ein öffentliches kollegiales Fachgespräch mit Falldarstellung bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg durchgeführt wird. (...)

(2) - (4) (...)

§ 8

Kontinuierliche Fortbildung; Widerruf der Erteilung des KAMMERZERTIFIKATES FORTBILDUNG

(1) Wer ein KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG führt, hat jährlich an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen oder eine gleichwertige Fortbildung nachzuweisen. Auf Anforderung ist dies der Kammer zu belegen.

(2) Die Erteilung des KAMMERZERTIFIKATES FORTBILDUNG (§ 7) kann widerrufen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn die kontinuierliche Fortbildung nicht betrieben wird. Zuständig für den Widerruf ist der Vorstand der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.

§ 10

Anerkennung von KAMMERZERTIFIKATEN FORTBILDUNG anderer Kammern

(1) (...)

(2) Die von anderen Zahnärztekammern erteilten, nach Absatz 1 als gleichwertig anerkannten Zertifikate dürfen im Kammerbereich der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg nur in der anerkannten berufsrechtlichen Form geführt werden.

Das Fortbildungs-Handbuch beschreibt zunächst allgemein die Anforderungen an die strukturierte Fortbildung (Nr. 1) und deren Inhalte (Nr. 2), definiert ferner die praktischen Übungen (Nr. 3) und die Fallpräsentation im Rahmen des öffentlichen kollegialen Fachgesprächs (Nr. 4) und legt schließlich die besonderen Inhalte der strukturierten Fortbildung für jedes der sieben vorgesehenen Zertifikate fest (Nrn. 5.1 bis 5.7).

Die Satzung zur Änderung der Berufsordnung, die Fortbildungs-Richtlinien und das Fortbildungs-Handbuch wurden vom Sozialministerium Baden-Württemberg am 27.07.2000 genehmigt. Der Präsident der Antragsgegnerin brachte auf der Satzung zur Änderung der Berufsordnung den Ausfertigungsvermerk an. Die Satzung, die Richtlinien und das Handbuch wurden im August-Heft des Zahnärzteblatts der Antragsgegnerin bekannt gemacht (ZBW 2000, S. 30 ff.), zusammen mit einer "Kommentierung zur Änderung der Berufsordnung" (ZBW 2000, S. 32) und "Durchführungsbestimmungen für die Richtlinien" (ZBW 2000, S. 39 f.). In den Durchführungsbestimmungen wird zu § 4 der Richtlinien angemerkt:

Auf die Nennung einer Mindeststundenzahl für die Ableistung der strukturierten Fortbildung wurde verzichtet. Durch die Formulierung "...erforderliche Aufwand richtet sich nach..." bleibt zwar jedem Fortbildungsveranstalter die alleinige Entscheidung überlassen, in welchem zeitlichen Rahmen er die strukturierte Fortbildung durchführt, durch den Verweis auf das Fortbildungs-Handbuch werden jedoch Vorgaben hinsichtlich der Fortbildungsinhalte und demzufolge indirekt auch hinsichtlich der zeitlichen Anforderungen gemacht, denn die vorgegebenen Inhalte können nur innerhalb einer bestimmten Zeit abgeleistet werden.

Die Satzung trat am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

II.

1. Die Antragsteller sind Zahnärzte und führen jeweils die Gebietsbezeichnung "Kieferorthopäde" entsprechend der Weiterbildungsordnung der Antragsgegnerin. Sie haben am 24.10.2000 beim erkennenden Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollverfahren eingeleitet und beantragt, die Nichtigkeit von § 12 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b, § 19 Abs. 1, soweit darin auf die §§ 12 und 14 Bezug genommen wird, § 19 Abs. 2 6. Spiegelstrich und § 23 Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung der Satzung zur Änderung der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 04.08.2000 (ZBW 2000, S. 30) sowie von § 1 Abs. 3, § 3 und § 10 Abs. 2 der Richtlinien für die Erlangung und das Führen des KAMMERZERTIFIKATES FORTBILDUNG gemäß § 31 Abs. 2 Heilberufe-Kammergesetz vom 04.08.2000 (ZBW 2000, S. 33) festzustellen, soweit die genannten Vorschriften das Kammerzertifikat Fortbildung Kieferorthopädie betreffen.

Zur Begründung führen sie aus:

Die Einführung einer zertifizierten Fortbildung, die berufsbegleitend absolviert werden könne und zum Führen des Zertifikats in der Öffentlichkeit, insbesondere auf dem Praxisschild berechtige, betreffe sie in ihrer Rechtsstellung. Sie hätten durch eine geregelte mindestens vierjährige Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte das Recht erworben, die Gebietsbezeichnung "Kieferorthopäde" zu führen. Dieses Recht werde durch die Regelungen des Heilberufe-Kammergesetzes über die Weiterbildung geschützt, die daher insofern statusbildende Funktion und Wirkung hätten, und ebenso durch Art. 12 und 14 GG. Dabei sei zu beachten, dass sich mit der Gebietsbezeichnung besondere wirtschaftliche Chancen verbänden, für deren Nutzung sie neben dem zusätzlichen Weiterbildungsaufwand auch besondere sächliche Praxisinvestitionen getätigt hätten. Diese Rechtsstellung werde durch die nunmehr eingeführte Befugnis, ohne eine vergleichbare Weiterbildung die Berufsbezeichnung "Kammerzertifikat Fortbildung Kieferorthopädie" zu führen, entwertet. Das Publikum werde zwischen Weiterbildung und Fortbildung nicht unterscheiden. Mit der Befugnis, die bloße Fortbildung ähnlich wie eine Gebietsbezeichnung infolge einer Weiterbildung auf dem Praxisschild zu führen, werde daher den lediglich fortgebildeten Zahnärzten gezielt eine zusätzliche Einnahmequelle zu Lasten der weitergebildeten Zahnärzte verschafft.

Die Neuregelung sei nichtig. Der Antragsgegnerin fehle schon die Befugnis, Regelungen über neue Berufsbezeichnungen, die auf dem Praxisschild geführt werden dürften, zu treffen; derartige Regelungen seien dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Neuregelung verletze auch das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, da sie den Inhalt der Fortbildung nur sehr allgemein umschreibe und über deren zeitlichen Umfang gar keine Festlegungen treffe. Obendrein schreibe das Heilberufe-Kammergesetz vor, die näheren Anforderungen in der Berufsordnung selbst zu regeln, und erlaube es nicht, sie in Richtlinien und Handbücher auszulagern. Vor allem aber sehe das Gesetz zwar die Zertifizierung abgeleisteter Fortbildungen vor, also die Erteilung von internen Zeugnissen, nicht jedoch die Einführung weiterer Berufsbezeichnungen im Verkehr mit der Öffentlichkeit, insbesondere auf dem Praxisschild. Nach dem Gesetz dürfe die Antragsgegnerin über die in der Weiterbildungsordnung geregelten Gebietsbezeichnungen hinaus weitere Berufsbezeichnungen nur dann einführen, wenn dies im Hinblick auf die zahnmedizinische Entwicklung und für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben; die Bevölkerung werde gerade durch die weitergebildeten Kieferorthopäden ausreichend versorgt. Schließlich komme der Bezeichnung "Kammerzertifikat Fortbildung Kieferorthopädie" werbender Charakter zu, was mit dem Grundsatz unvereinbar sei, dass dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung untersagt sei. Das Publikum werde irregeführt, weil die Bezeichnung die Gefahr der Verwechslung mit weitergebildeten Kieferorthopäden berge und einen spezialisierten Kenntnisstand erwarten lasse, der durch bloße Fortbildung nicht erworben werden könne. Die Bezeichnung wecke sogar den Eindruck, der fortgebildete Zahnarzt sei qualifizierter als der weitergebildete, zumal wenn der weitergebildete nicht obendrein das Fortbildungs-Zertifikat besitze. Damit werde das Vertrauen des Publikums in die Qualifikation des weitergebildeten Kieferorthopäden erschüttert. Um dieses Vertrauen zu schützen, sei anerkannt, dass für ein Fachgebiet mit anerkannter Berufsbezeichnung nicht zugleich weitere Berufsbezeichnungen zugelassen werden dürften.

2. Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie bringt vor:

Die Anträge seien unzulässig. Den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Die Regelungen des Heilberufe-Kammergesetzes über die Weiterbildung vermittelten ihnen kein klagfähiges subjektives Recht. Die Ankündigungsfähigkeit einer absolvierten Weiterbildung diene ausschließlich der qualifizierten zahnärztlichen Versorgung der Bevölkerung und nicht der Einräumung einer besonders geschützten Rechtsposition für den weitergebildeten Zahnarzt. Auch Art. 12 GG sei nicht berührt. Die berufliche Stellung der Antragsteller bleibe unangetastet. Auch eine Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse finde nicht statt. Vor wie nach der Neuregelung seien auch nicht weitergebildete Zahnärzte berechtigt, die Zahnheilkunde umfassend - also auch auf Gebieten einer möglichen Weiterbildung - auszuüben; daran ändere sich nichts. Kieferorthopäden stünden mit Allgemein-Zahnärzten auch zumeist nicht im Wettbewerb; die Patienten suchten nämlich einen Kieferorthopäden zumeist nicht von sich aus, sondern auf Überweisung durch einen Allgemeinzahnarzt auf. Im übrigen schütze Art. 12 GG nicht vor einer Veränderung der Wettbewerbssituation. Auch Art. 14 GG sei nicht betroffen.

Die Anträge seien auch nicht begründet. Die Neuregelung finde im Heilberufe-Kammergesetz eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Auch das Bestimmtheitsgebot sei gewahrt. Ein Zahnarzt, der das Kammerzertifikat erwerben wolle, könne aus den Bestimmungen der Fortbildungs-Richtlinien und des Handbuches ablesen, welche Anforderungen er hierzu erfüllen müsse. Mehr verlange das Bestimmtheitsgebot nicht. Insbesondere habe sich eine Fixierung des zeitlichen Aufwands schon deshalb verboten, weil andernfalls die bisherigen Fortbildungsaktivitäten der Zahnärzte nicht hätten berücksichtigt werden können. Die angegriffene Satzungsänderung sei auch materiell verfassungskonform. Die Ankündigung "Kammerzertifikat Fortbildung Kieferorthopädie" auf dem Praxisschild stelle keine berufswidrige Werbung dar, sondern eine sachliche Information für die Patienten. Informiert werde über die Fortbildung. Diese diene der Qualitätssicherung der zahnärztlichen Berufsausübung; außerdem erfülle der Zahnarzt mit ihr zugleich eine allgemeine Berufspflicht. Die Patienten würden auch nicht irregeführt. Dem Publikum sei der Unterschied zwischen Fortbildung und Weiterbildung durchaus geläufig.

Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin ergänzend die Gründe erläutert, die für die Neuregelung maßgebend waren. Mit der Ausweitung des zahnmedizinischen Behandlungsinstrumentariums sei auch das Informationsinteresse der Bevölkerung gewachsen. Es häuften sich die Anfragen, welcher Zahnarzt eine bestimmte Behandlung erbringen könne. 1998 habe sie daher die Berufsordnung dahin geändert, dass dem Zahnarzt gestattet werde, Interessenschwerpunkte anzugeben und diese wenn auch nicht auf dem Praxisschild, so doch innerhalb seiner Praxis mitzuteilen. Dies beruhe indes auf bloßer Selbsteinschätzung; eine Qualitätssicherung und -kontrolle sei nicht vorgesehen. Daher habe die Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit ihren Fortbildungseinrichtungen und den Zahnmedizinischen Universitätskliniken des Landes das Konzept einer strukturierten und - durch abschließendes Fachgespräch - qualitätsgesicherten Fortbildung entwickelt, und der Gesetzgeber habe im November 1999 die Möglichkeit eingeräumt, diese Fortbildungsmaßnahmen zu zertifizieren. Wenn mithin Motiv für die Neuregelung das Informationsbedürfnis der Bevölkerung gewesen sei, so sei natürlich auch zu begrüßen, wenn hierdurch gleichzeitig das Fortbildungsinteresse der Zahnärzte verstärkt werde.

Die strukturierte Fortbildung umfasse insgesamt sieben Tätigkeitsfelder, welche die gesamte Bandbreite einer allgemein-zahnärztlichen Tätigkeit abdeckten, die nach der Approbationsordnung Zahnerhaltung, zahnärztliche Chirurgie, Kieferorthopädie und Zahnersatz umfasse. So habe man auch eine strukturierte Fortbildung für Kieferorthopädie eingeführt. Etwa 20 % der kieferorthopädischen Leistungen würden durch Allgemeinzahnärzte erbracht, denen zum Erwerb der Gebietsbezeichnung oft nur das in der Weiterbildungsordnung vorgesehene Klinikjahr fehle; weil die Plätze in der Klinik äußerst knapp seien, habe sich das Klinikjahr als Nadelöhr für die Erlangung der Gebietsbezeichnung Kieferorthopädie erwiesen.

III.

Mit Beschluss vom 12.12.2000 - 9 S 2321/00 - hat der Senat den Vollzug des § 12 Abs. 4, des § 14 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b, des § 19 Abs. 1, soweit auf §§ 12 und 14 Bezug genommen wird, des § 19 Abs. 2 6. Spiegelstrich und des § 23 Abs. 2 der Berufsordnung und des § 1 Abs. 3 und des § 10 Abs. 2 der Fortbildungs-Richtlinien bis zum 30.06.2001 ausgesetzt, soweit die genannten Vorschriften das Kammerzertifikat Fortbildung Kieferorthopädie betreffen. Wegen der Gründe wird auf den genannten Beschluss verwiesen.

IV.

Der Senat hat über die Normenkontrollanträge mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift vom 10.07.2001 wird Bezug genommen. Es liegen außer den Verfahrensakten die Akten der Antragsgegnerin über die Satzunggebung sowie die Akten des erkennenden Gerichtshofs über das Eilverfahren (9 S 2321/00) und über die Normenkontrollanträge und zugehörigen Eilverfahren zweier Parallelverfahren (9 S 2322/00 und 9 S 2323/00 - Oralchirurgen; 9 S 2662/00 und 9 S 2663/00 - Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Anträge sind statthaft. Die angegriffenen Vorschriften sind Satzungsrecht der Antragsgegnerin und damit Rechtsvorschriften im Rang unter dem Landesgesetz, deren Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle das baden-württembergische Landesrecht vorsieht (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AG-VwGO). Das gilt nicht nur für die Berufsordnung selbst, sondern auch für die Fortbildungs-Richtlinien, die gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 der Berufsordnung deren Bestandteil sind, und auch für das Fortbildungs-Handbuch, das gemäß § 4 Abs. 1 der Fortbildungs-Richtlinien als deren "Anhang 1" seinerseits Bestandteil dieser Richtlinien ist. Bei allen diesen Vorschriften handelt es sich um förmliches Satzungsrecht mit verbindlicher Wirkung gegenüber den Mitgliedern der Antragsgegnerin und nicht - wie bei den ergänzenden "Durchführungsbestimmungen" (ZBW 2000, S. 39 f.) - um bloße Verwaltungsvorschriften, die sich allein an die eigene Geschäftsführung der Antragsgegnerin richten.

Die Anträge sind auch zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht die Antragsbefugnis; denn sie können geltend machen, durch die angegriffenen Satzungsbestimmungen in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu ist erforderlich, aber auch genügend, dass die Satzungsbestimmungen in ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragsteller eingreifen. Da eine Planungsentscheidung nicht in Rede steht, kann sich die Antragsbefugnis nicht auch aus Nachteilen rein tatsächlicher Art ergeben (vgl. Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 47 Rdnrn. 40 ff. m.w.N.). Die angegriffenen Satzungsbestimmungen betreffen die Antragsteller jedoch in ihrer Berufsfreiheit.

1. Die Antragsteller sind Zahnärzte und Kieferorthopäden. Beides prägt ihren Beruf und unterfällt daher dem Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Antragsgegnerin meint, es gebe nur den einheitlichen Beruf des Zahnarztes; die Spezialisierung zum Kieferorthopäden begründe keine zusätzliche grundrechtlich geschützte Rechtsposition. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Es ist allerdings richtig, dass der Zahnarzt aufgrund der Approbation von Rechts wegen die Zahnheilkunde in ihrer ganzen Bandbreite ausüben darf (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.04.1987, BGBl. I S. 1225, m.sp.Änd.) und dass sich hieran auch durch weitere fachliche Spezialisierung nichts ändert. Ein Kieferorthopäde darf demnach auch andere zahnärztliche Leistungen erbringen, ebenso wie ein Zahnarzt, der nicht durch Weiterbildung die Bezeichnung "Kieferorthopäde" erworben hat, gleichwohl kieferorthopädische Leistungen erbringen darf. Allein dieser Gesichtspunkt schließt indes nicht aus, dass der Zahnarzt mit der erfolgreichen Weiterbildung zum Kieferorthopäden eine zusätzliche Rechtsstellung erwirbt, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist. Für diesen Schutz ist vielmehr entscheidend, dass der Zahnarzt, der sich zur Weiterbildung entschließt, von einer vom Gesetz vorgesehenen und geregelten Form der fachlichen Spezialisierung Gebrauch macht, die seine weitere Berufstätigkeit auf Dauer und damit lebenslang prägt und ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet (vgl. BVerfGE 33, 125 <161 f.>; BVerfG-Kammer, Beschluss vom 09.03.2000 - 1 BvR 1662/97 -, NJW 2000, 3057). So liegt es hier:

Die Weiterbildung ist eine gesetzlich vorgesehene, geregelte Form des Erwerbs und des Nachweises besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten zahnmedizinischen Gebiet (§ 32 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten <Heilberufe-Kammergesetz - HeilbKG> i.d.F. vom 14.11.2000, GBl. S. 701). Sie erfordert eine mindestens dreijährige, ganztägige, hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung im Anschluss an die Approbation (§ 34 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 HeilbKG) an einer anerkannten Weiterbildungsstätte unter verantwortlicher Leitung eines entsprechend ermächtigten Zahnarztes (§ 35 HeilbKG) sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem anschließenden Fachgespräch (§ 36 HeilbKG). Die Weiterbildung berechtigt den Zahnarzt, eine besondere Berufsbezeichnung zu führen, die auf die erworbenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweist (§ 32 Abs. 1 HeilbKG).

Die erfolgreiche Weiterbildung prägt auch die weitere Berufstätigkeit des weitergebildeten Zahnarztes und verschafft ihm besondere wirtschaftliche Chancen. Zwar ist er bei seiner weiteren beruflichen Tätigkeit nicht grundsätzlich auf das Gebiet beschränkt, dessen Bezeichnung er führt; insofern unterscheidet sich die Weiterbildung zum Zahnarzt von der Weiterbildung zum Facharzt der Medizin (vgl. § 37 Abs. 1, § 42 Abs. 3 HeilbKG). Das ändert aber nichts daran, dass der weitergebildete Zahnarzt seine künftige berufliche Tätigkeit auf das Gebiet, dessen Bezeichnung er führt, wenn auch vielleicht nicht völlig beschränken, so doch jedenfalls konzentrieren wird. Weil er mit der Berufsbezeichnung auf seine besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten hinweisen darf, wird er vornehmlich von Patienten aufgesucht werden, die gerade den Spezialisten auf dem ausgewiesenen Gebiet suchen. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin selbst mitgeteilt, dass über 80 % aller kieferorthopädischen Leistungen in Baden-Württemberg von weitergebildeten Kieferorthopäden erbracht werden. Damit steht außer Zweifel, dass auch im Bereich der Zahnmedizin die Weiterbildung dem Zahnarzt besondere Aufgaben stellt, ihm einen besonderen Personenkreis zuführt und ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet (BVerfGE 33, 125 <161 f.>; 86, 28 <37>).

2. a) Die Antragsgegnerin hat durch die angegriffene Neuregelung in diese berufliche Rechtsstellung der Antragsteller eingegriffen. Die Neuregelung lässt zwar die Bestimmungen, welche die Rechtsstellung weitergebildeter Zahnärzte regeln, als solche unverändert. Es wird aber anderen Zahnärzten die Möglichkeit eröffnet, im werbenden Verkehr nach außen auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in der Kieferorthopädie hinzuweisen, ohne dass sie die geregelte Weiterbildung im Gebiet Kieferorthopädie absolviert haben. Damit wird die Rechtsstellung weitergebildeter Kieferorthopäden tatsächlich weitgehend entwertet. Wie gezeigt, war Folge dieser besonderen Rechtsstellung, dass die Weiterbildung dem Zahnarzt besondere Aufgaben stellt, ihm einen besonderen Patientenkreis zuführt und ihm besondere wirtschaftliche Chancen eröffnet. Dies beruht maßgeblich auf der Befugnis des weitergebildeten Zahnarztes, im werbenden Verkehr nach außen die Bezeichnung "Kieferorthopäde" (oder ähnlich) zu führen, und auf der Exklusivität dieser Befugnis. Wird nicht weitergebildeten Zahnärzten eine vergleichbare Befugnis eingeräumt, so wird der Wettbewerbsvorsprung des weitergebildeten Zahnarztes weitgehend beseitigt.

b) Die Antragsgegnerin bezweifelt in tatsächlicher Hinsicht, dass das Publikum bei dem Zahnarzt, der auf dem Praxisschild den Vermerk "KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Kieferorthopädie" führt, dieselben besonderen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermutet wie bei dem Zahnarzt, der die Bezeichnung "Kieferorthopäde" führt. Sie meint, dem Publikum sei der Unterschied zwischen Fortbildung und Weiterbildung weithin geläufig. Es braucht an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, ob zwischen beiden Formulierungen eine Verwechslungsgefahr besteht. Für die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller genügt die Feststellung, dass der nicht weitergebildete Zahnarzt besondere fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf demselben Gebiet hervorheben darf wie der weitergebildete und dass dieser Umstand ihm besondere Patienten zuführen wird, die ansonsten den weitergebildeten Zahnarzt aufgesucht hätten. Ob das Publikum bei dem nicht weitergebildeten Zahnarzt die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in demselben Ausmaß vermutet wie bei dem weitergebildeten oder aber Abstufungen vornimmt, ist demgegenüber gleichgültig. Dass aber das Kammerzertifikat Fortbildung in dem beschriebenen Sinne Einfluss auf die Arztwahl der Patienten nehmen wird, steht außer Frage; darin liegt ja geradezu eine Absicht der Neuregelung.

c) In rechtlicher Hinsicht wendet die Antragsgegnerin ein, Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor neuer Konkurrenz. Das ist im Grundsatz richtig (vgl. BVerfGE 34, 252 <256>; 55, 261 <269>; BVerwG, Beschluss vom 20.07.1983 - 5 B 237/81 -, DVBl 1983, 1251 = NVwZ 1984, 306), führt hier jedoch nicht weiter. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nahm ihren Ausgangspunkt bei der Frage, ob der Staat den Zugang zu einem Beruf von einer Bedürfnisprüfung abhängig machen darf. Hierzu hat es entschieden, dass staatliche Berufszulassungsregelungen niemals allein dem Konkurrenzschutz dienen dürfen (BVerfGE 7, 307 <408>; 11, 168 <188 f.>), weshalb sich niemand gegen die Beseitigung einer solchen Zulassungshürde für Konkurrenten zur Wehr setzen kann. Das lässt sich auf Regelungen zur Berufsausübung übertragen: Niemand kann sich gegen die Beseitigung von Regelungen, welche die Freiheit der Berufsausübung beschränkt hatten, allein deswegen zur Wehr setzen, weil er aus der bisherigen engeren Rechtslage wirtschaftliche Vorteile gezogen hat und durch die Neuregelung seine Konkurrenten gestärkt sieht. Insofern gilt, dass es ein subjektives verfassungskräftiges Recht eines Gewerbetreibenden oder Freiberuflers auf die Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten in der freien Wettbewerbswirtschaft nicht gibt (BVerfGE 24, 236 <251>). Die zitierte Rechtsprechung geht damit insgesamt vom Leitbild der freien, staatlich möglichst unreglementierten beruflichen Betätigung aus (BVerfGE 34, 252 <256>).

Grundsätzlich anders liegt es indes, wenn der Staat die wirtschaftlichen Chancen im beruflichen Wettbewerb selbst regelt (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.04.1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183 <193 f.>; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl. 1997, Art. 12 GG Rdnr. 14). Zwar darf er - wie gezeigt - wettbewerbswirksame Bestimmungen nicht allein aus Gründen des Konkurrenzschutzes erlassen. Selbstverständlich kann es derartige Bestimmungen aber aus anderen Gründen des gemeinen Wohls geben, die vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben können. Diese Regelungen prägen damit insgesamt das Bild des betreffenden Berufes. Sie teilen wirtschaftliche Chancen im beruflichen Wettbewerb gerade dann zu, wenn sie einer bestimmten Gruppe von Berufsangehörigen Privilegien einräumen, die sie anderen verwehren. Diese anderen dürfen dann auch die damit verbundene Schlechterstellung als Eingriff in ihr Grundrecht der ungehinderten Berufsausübung auffassen und die Frage zur gerichtlichen Prüfung stellen, ob hierfür rechtfertigende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 86, 28 <37>). So dürfen Zahnärzte, die sich nicht einer Weiterbildung unterzogen haben, nachprüfen lassen, ob das damit verbundene Verbot, sich gleichwohl werbend als Kieferorthopäde zu bezeichnen, mit ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. Nichts anderes gilt jedoch im umgekehrten Fall, wenn der Staat ein bislang bestehendes derartiges Privileg beseitigt oder doch herabwertet. Auch hierdurch verändert er die Marktanteile unter den konkurrierenden Zahnärzten, die wesentlich auf seine eigene Regelung zurückzuführen sind. Auch dies stellt einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung für die dadurch nachteilig betroffenen - entprivilegierten - Zahnärzte dar.

Die Grundrechtsbetroffenheit des entprivilegierten Zahnarztes hängt auch nicht vom Ausmaß der wirtschaftlichen Schlechterstellung ab. Diese Eingrenzung ist nur angebracht, wenn es um die Grundrechtsrelevanz einer staatlichen Maßnahme - sei es einer rechtlichen Regelung, sei es eines Realakts -geht, durch welche die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert werden, ohne dass die berufsregelnden Vorschriften als solche berührt werden (vgl. BVerwGE 71, 183 <191 f.> m.w.N.; Gubelt in von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 12 GG Rdnrn. 42 ff.). Ihrer bedarf es hingegen nicht, wenn die berufsregelnden Vorschriften selbst und unmittelbar verändert werden, wie das hier der Fall ist.

Eine andere Frage ist, unter welchen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eine derartige Neuregelung als gerechtfertigt erscheinen kann. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legt die Annahme nahe, dass der Entprivilegierte von Verfassungs wegen lediglich verlangen kann, dass für die Aufwertung des Konkurrenten ein sachlich einleuchtender Grund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG besteht; dieses Grundrecht sei "im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 GG heranzuziehen" (BVerfGE 34, 252 <256 f.>; selbständig daneben demgegenüber bei BVerfGE 55, 261 <269 f.>). Das bedarf hier keiner Entscheidung. Für die Antragsbefugnis der Antragsteller genügt, dass sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sind.

II.

§ 12 Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe b, § 19 Abs. 1, soweit auf §§ 12 und 14 Bezug genommen wird, § 19 Abs. 2 6. Spiegelstrich und § 23 Abs. 2 der Berufsordnung der Antragsgegnerin in der Fassung der Änderungssatzung vom 04.08.2000 (ZBW 2000, S. 30) sowie § 1 Abs. 3, § 3 und § 10 Abs. 2 der Fortbildungs-Richtlinien vom 04.08.2000 (ZBW 2000, S. 33) sind nichtig, soweit die genannten Vorschriften das Kammerzertifikat Fortbildung Kieferorthopädie betreffen.

1. Die genannten Vorschriften sind allerdings nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie in einem fehlerhaften Verfahren erlassen worden wären. Das gilt auch hinsichtlich der Fortbildungs-Richtlinien und des Handbuchs als deren Bestandteil ("Anhang"). Die Antragsgegnerin war bei deren Erlass zwar offenbar der Ansicht, es handele sich bei den Richtlinien nicht ebenfalls um förmliches Satzungsrecht. Gleichwohl aber hat sie das Verfahren der Satzunggebung beachtet (vgl. § 9 Abs. 2 HeilbKG). Die Aufsichtsbehörde hat auch nicht nur die Satzung zur Änderung der Berufsordnung, sondern auch die Richtlinien genehmigt (§ 9 Abs. 3 HeilbKG), indem sie sämtliche Satzungsbestimmungen körperlich miteinander verbunden (verklammert) und mit einem nachfolgenden Genehmigungsvermerk versehen hat.

Schließlich hat der Präsident der Antragsgegnerin die beschlossenen Satzungsbestimmungen auch insgesamt ausgefertigt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.06.2000 - 9 S 1663/99 -, ArztR 2001, 48 Ls.). Zwar hat er den Ausfertigungsvermerk am Ende der Satzung zur Änderung der Berufsordnung angebracht und im Text des Vermerks nur auf "die vorstehende Satzung" Bezug genommen. Gleichwohl ist hinreichend deutlich, dass damit auch die Fortbildungs-Richtlinien umfasst sein sollten, obwohl diese dem Ausfertigungsvermerk erst nachfolgten. Die auszufertigende Urkunde war von der Geschäftsführung der Antragsgegnerin bereits vorbereitet worden, noch ehe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeholt wurde. Wie erwähnt, war die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt offenbar noch der - irrigen - Meinung, die Richtlinien seien ihrerseits kein Satzungsrecht. Jedoch hat die Aufsichtsbehörde insofern die Rechtslage klar gestellt, die Richtlinien mit der Satzung zur Änderung der Berufsordnung körperlich verklammert und beides insgesamt genehmigt. Erst hernach hat der Präsident der Antragsgegnerin seinen Ausfertigungsvermerk angebracht. Bei dieser Sachlage spricht alles für die Annahme, der Präsident der Antragsgegnerin habe sich der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde angeschlossen und den Ausfertigungsvermerk nur deshalb an der bereits vorbereiteten Stelle angebracht, um Verwaltungsaufwand zu ersparen. Dementsprechend wurden die Richtlinien auch zusammen mit der Änderung der Berufsordnung bekannt gemacht.

2. Die genannten Satzungsbestimmungen sind, soweit sie das Kammerzertifikat Fortbildung Kieferorthopädie betreffen, mit § 32, § 38 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 3, § 42 Abs. 1 HeilbKG unvereinbar.

a) aa) Nach § 32 Abs. 1 HeilbKG können Mitglieder der Antragsgegnerin nach Maßgabe des 6. Abschnitts des Gesetzes - also als Ertrag einer geregelten Weiterbildung - ihre Berufsbezeichnung durch Bezeichnungen erweitern, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten zahnmedizinischen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Diese Bezeichnungen bestimmen die Kammern durch Satzung gemäß § 32 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HeilbKG. Dabei schreibt § 32 Abs. 2 HeilbKG vor, dass eine Bezeichnung nur eingeführt werden darf, wenn dies im Hinblick auf die zahnmedizinische Entwicklung und für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist, und dass die Bezeichnung wieder aufzuheben ist, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind; jeweils sind das Recht der Europäischen Gemeinschaften und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zu beachten. § 42 Abs. 2 HeilbKG enthält hierzu eine Ausnahme, die im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung ist. § 38 Abs. 3 HeilbKG schließlich ermächtigt die Kammern, darüber hinaus den geregelten Erwerb weiterer Befähigungen vorzusehen, die jedoch das Kammermitglied nicht zur Ankündigung dieser Befähigungen nach außen berechtigen (Satz 4).

Das Gesetz geht davon aus, dass der approbierte Zahnarzt die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" führt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG). Es regelt weiter, unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt diese allgemeine Berufsbezeichnung um Zusätze ergänzen darf. Damit ordnet es zugleich an, dass Zusätze zur allgemeinen Berufsbezeichnung nur unter diesen gesetzlichen Voraussetzungen vorgesehen werden dürfen; das Gesetz ist insofern abschließend. Das Gesetz legt damit aber auch fest, dass die Zahnärzte im werbenden Verkehr nach außen über ihre berufliche Qualifikation nur vermittels ihrer Berufsbezeichnung informieren dürfen. Der Senat hat bereits entschieden, dass nach der Konzeption des Gesetzes das Publikum über besondere ärztliche Qualifikationen durch Facharztbezeichnungen unterrichtet wird, die durch die Gebietsfestlegungen in der Weiterbildungsordnung standardisiert sind, und dass sich damit das Vertrauen des Publikums in die Aussagekraft der ärztlichen Berufsbezeichnungen verbindet (Senat, Urt. vom 28.03.2000 - 9 S 1195/99 -, ESVGH 50, 205 = NJW 2001, 1810 = DVBl 2000, 1067 = ArztR 2000, 252). Das gilt für Zahnärzte gleichermaßen. Diese Konzeption würde aber unterlaufen, dürften Zahnärzte im werbenden Verkehr nach außen über ihre berufliche Qualifikation - unabhängig von der festgelegten Berufsbezeichnung - beliebig informieren.

Den Kammermitgliedern ist damit verwehrt, auf anderem Wege als durch die allgemeine Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" und durch die vorgesehenen und erworbenen besonderen Berufsbezeichnungen im werbenden Verkehr nach außen auf ihre berufliche Qualifikation hinzuweisen; und der Antragsgegnerin ist verwehrt, ihren Kammermitgliedern das Führen beruflicher Bezeichnungen oder das Ankündigen besonderer beruflicher Qualifikationen außerhalb der nach § 32 Abs. 2, § 42 Abs. 2 HeilbKG anerkannten Gebiete, Teilgebiete und Bereiche und ohne die im 6. Abschnitt des Gesetzes vorgesehene Weiterbildung zu gestatten.

bb) Insbesondere ermächtigt das Gesetz die Antragsgegnerin nicht dazu, ihren Mitgliedern im werbenden Verkehr nach außen die Mitteilung über eine absolvierte Fortbildung zu erlauben. Das Gesetz unterscheidet genau zwischen Fortbildung (§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Nr. 2 HeilbKG) und Weiterbildung (§§ 32 ff. HeilbKG) und erlaubt nur für die letztere Auswirkungen auf den werbenden Verkehr des Zahnarztes nach außen (§ 32 Abs. 1 HeilbKG). Fortbildung meint den Erhalt einer beruflichen Qualifikation, indem das einmal erworbene Wissen gegen Vergessen geschützt und auf der Höhe des fachlichen Fortschritts gehalten wird. Dass der Zahnarzt sich fortbildet, ist kein besonderes Verdienst; hierzu ist er vielmehr verpflichtet (§ 30 Abs. 1 HeilbKG), und zwar nicht nur auf einzelnen Spezialgebieten, sondern auf der ganzen fachlichen Breite seines Berufes. Die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" umfasst die allgemeine berufliche Qualifikation einschließlich der nötigen Fortbildung. Demgegenüber meint Weiterbildung den Erwerb einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation auf einem speziellen Fachgebiet. Zu einer solchen Weiterbildung ist der Zahnarzt nicht verpflichtet. Dass er sich weitergebildet hat, ist mit der allgemeinen Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" nicht gesagt, was zusätzliche Bezeichnungen nahelegt und rechtfertigt.

Dementsprechend verbindet das Gesetz die Fortbildung nirgends mit einer Befugnis zur Mitteilung nach außen. Das lässt sich auch nicht aus § 31 Abs. 2 Nr. 2 HeilbKG entnehmen. Nach § 31 Abs. 2 HeilbKG kann die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, und zwar nach Nr. 2 insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Pflicht, sich beruflich fortzubilden, der Zertifizierung von Fortbildungsangeboten und der Bestätigung abgeleisteter Fortbildungsmaßnahmen. Der Antragsgegnerin ist damit gestattet, durch Satzung vorzusehen, dass Fortbildungsmaßnahmen mit einer Erfolgskontrolle versehen werden und dass hierüber ein Zeugnis zu erteilen ist. Darüber, ob ein solches Zeugnis vom Zahnarzt im werbenden Verkehr nach außen kundgetan werden darf, ist damit nichts gesagt. Eine dahingehende Absicht hat auch der Gesetzgeber nicht verfolgt (vgl. die Entwurfsbegründung, LT-Drucks. 12/4278, S. 22).

cc) Verfassungsrecht erzwingt keine abweichende Auslegung des Gesetzes. Dass das Gesetz das Recht zur Ankündigung besonderer beruflicher Qualifikationen den weitergebildeten Zahnärzten vorbehält, den lediglich fortgebildeten hingegen verwehrt, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.

Werbeverbote für freie Berufe sind verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Außendarstellung von Ärzten auf sachliche Informationen über die berufliche Betätigung beschränkt und somit von allen Elementen der Reklame und der Anpreisung frei gehalten werden darf. Das grundsätzliche Werbeverbot dient dem Schutz der Volksgesundheit, weil es einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugt. Zugleich dient es dem Zweck, eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden zu verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Das Werbeverbot ist auch verhältnismäßig, sofern dem Arzt nicht jegliche Werbung verboten, vielmehr die sachliche Information über seine berufliche Tätigkeit gestattet ist (BVerfGE 71, 162 <173 f.>; 85, 248 <259 f.>; 94, 372 <392>; BVerwG, Urt. vom 13.11.1997 - 3 C 44.96 -, DVBl 1998, 532 = Buchholz 418.0 Nr. 98 m.w.N.; Senat, Urt. vom 28.03.2000 a.a.O.). All dies gilt auch für Zahnärzte.

Damit ist die oben dargestellte Regelung des Heilberufe-Kammergesetzes vereinbar. Insbesondere ist das Verbot, eine bloße Fortbildung im werbenden Verkehr nach außen anzukündigen, nicht übermäßig. Dabei ist zu beachten, dass dieses Verbot nur den werbenden Verkehr nach außen und damit lediglich diejenige Selbstdarstellung des Zahnarztes erfasst, mit der dieser - etwa durch sein Praxisschild oder durch den Eintrag in öffentlichen Verzeichnissen - gegenüber dem allgemeinen Publikum auftritt. Nicht erfasst wird die sachliche Information eigener Patienten - etwa in den Räumen der Praxis -sowie die sachliche Information auf spezielle Nachfrage (oder spezielles Anklicken von Links auf der Homepage des Zahnarztes) hin.

b) Die zur Nachprüfung durch den Senat gestellten Satzungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind mit den genannten Bestimmungen des Heilberufe-Kammergesetzes unvereinbar.

aa) Die zur Nachprüfung durch den Senat gestellten Satzungsbestimmungen erlauben dem Zahnarzt, im werbenden Verkehr nach außen auf Kenntnisse und Fähigkeiten in bestimmten Fachgebieten seines Berufs besonders hinzuweisen, indem er auf seinem Praxisschild und an vergleichbaren Stellen die Worte "KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG" unter Beifügung eines Tätigkeitsfeldes (hier: Kieferorthopädie) anbringt. Darin ist ein Zusatz zur Berufsbezeichnung zu sehen, den das Heilberufe-Kammergesetz grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen seines 6. Abschnitts (§§ 32 ff. HeilbKG) gestattet.

Die Antragsgegnerin meint, weil es sich nicht um eine Berufsbezeichnung, sondern lediglich um einen Zusatz zur Berufsbezeichnung handele (vgl. § 3 Abs. 2 Fortbildungs-Richtlinien), bleibe § 32 Abs. 1 HeilbKG unberührt. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Ob es sinnvoll ist, zwischen der eigentlichen Berufsbezeichnung des Zahnarztes und einem Zusatz zur Berufsbezeichnung zu unterscheiden, mag dahin stehen. Keinesfalls erlaubt § 32 Abs. 1 HeilbKG, aus einer solchen Unterscheidung die Folgerung zu ziehen, dass derartige Zusätze zur Berufsbezeichnung beliebig möglich wären. Wie gezeigt, regelt § 32 Abs. 1 HeilbKG abschließend, unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt über seine allgemeine Berufsbezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" hinaus im werbenden Verkehr nach außen auf besondere berufliche Qualifikationen hinweisen darf. Das erfasst andere - "besondere" - Berufsbezeichnungen ebenso wie Zusätze zur - allgemeinen oder besonderen - Berufsbezeichnung.

Die Antragsgegnerin hebt denn auch maßgeblich darauf ab, dass der Zusatz "KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Kieferorthopädie" keine zusätzliche berufliche Qualifikation bezeichne, sondern lediglich Aufschluss über einen Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkt gebe; auch deshalb sei er keine Berufsbezeichnung. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Zusatz "KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Kieferorthopädie" verweist in den Augen des Publikums auf eine besondere Ausbildung ("Fortbildung") auf einem zahnärztlichen Spezialgebiet ("Kieferorthopädie"), die obendrein einer eigenen Erfolgskontrolle durch die Kammer untersteht ("Kammerzertifikat"). Damit bescheinigt er eine gesonderte berufliche Qualifikation, die neben die allgemeine zahnärztliche Approbation tritt. Darin unterscheidet sich das Kammerzertifikat Fortbildung von einer bloßen Angabe von Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkten.

Die Antragsgegnerin meint schließlich, mit dem Zusatz "KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Kieferorthopädie" werde nicht auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem speziellen Gebiet der Zahnheilkunde hingewiesen, sondern lediglich über eine Schwerpunktbildung innerhalb der allgemeinen Berufsbefähigung informiert, die bereits die Approbation zum Zahnarzt vermittele; auch deshalb bleibe § 32 Abs. 1 HeilbKG unberührt. Auch damit dringt sie nicht durch. Zum einen vermag der Senat nicht zu erkennen, inwiefern ein Hinweis auf eine fachliche Schwerpunktbildung etwas anderes sein soll als ein Hinweis auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem speziellen Fachgebiet der Zahnheilkunde; im einen wie im anderen Falle wird das Publikum auf eine gewisse Spezialisierung des Zahnarztes aufmerksam gemacht, auch wenn der Grad der Spezialisierung unterschiedlich sein mag. Zum anderen wird über die allgemeine Berufsbefähigung abschließend durch die Berufsbezeichnung "Zahnarzt" oder "Zahnärztin" informiert; einer Bekräftigung durch Zusätze bedarf dies nicht und ist dies auch nicht zugänglich.

Ob dem Zahnarzt berufsrechtlich erlaubt werden könnte, Tätigkeitsschwerpunkte zu bilden oder Interessenschwerpunkte zu wählen und hierauf im werbenden Verkehr nach außen hinzuweisen, bedarf keiner Entscheidung. Dies wäre allenfalls angängig, wenn dem Publikum klar wäre, dass der Zahnarzt eine gewisse Routine oder ein besonderes Interesse in einem Teil seines allgemeinen Berufsfeldes entwickelt hat, dass hierbei aber der Rahmen der allgemeinen zahnärztlichen Qualifikation, wie sie die Approbation vermittelt, nicht überschritten ist.

bb) Gestatten die zur gerichtlichen Nachprüfung gestellten Satzungsbestimmungen aber das Führen eines besonderen Zusatzes zur Berufsbezeichnung, so wäre dies nur zulässig, wenn die formellen und sachlichen Voraussetzungen der §§ 32 ff. HeilbKG vorliegen. Dies ist ersichtlich nicht der Fall.

Das Recht zum Führen des besonderen Zusatzes wird nicht an eine Weiterbildung geknüpft, sondern an eine bloße Fortbildung. Daran ändert auch nichts, dass es sich um eine "strukturierte" Fortbildung handelt, die mit einem Fachgespräch abschließt, in welchem der Zahnarzt den Erfolg der Fortbildung unter Beweis stellen soll. Damit wird die Fortbildung zwar aufgewertet. Sie bleibt aber Fortbildung und wird nicht zur Weiterbildung. Das zeigen zum einen die Ziele der strukturierten Fortbildung, bei der die Erhaltung der durch die Approbation bestätigten fachlichen Kompetenz und die Anpassung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an die fachliche Entwicklung im Vordergrund stehen; dass daneben auch die Erweiterung der fachlichen Kompetenz genannt ist (§ 1 Abs. 1 der Fortbildungs-Richtlinien), versteht sich nicht als Spezialisierung über die allgemeine berufliche Kompetenz des Zahnarztes hinaus. Zum anderen zeigen dies die Anforderungen an die strukturierte Fortbildung, soweit diese denn aus der - insofern recht unbestimmt gehaltenen -Neuregelung abgelesen werden können. Das Fortbildungs-Handbuch legt die Inhalte der strukturierten Fortbildung fest (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Fortbildungs-Richtlinien); nach diesen Inhalten soll sich der erforderliche Fortbildungsaufwand richten (§ 4 Abs. 2 der Fortbildungs-Richtlinien). Den Aufwand insbesondere in zeitlicher Hinsicht festzulegen, soll dem jeweiligen Fortbilder überlassen bleiben (vgl. die Durchführungsbestimmungen zu § 4 der Richtlinien, ZBW 2000, S. 39). Jedenfalls aber soll die Fortbildung berufsbegleitend absolviert werden. Es liegt auf der Hand, dass dies keine Weiterbildung sein kann, die nach dem Gesetz mindestens dreijährig grundsätzlich in ganztägiger, hauptberuflicher Vollzeitstellung bei einer anerkannten Weiterbildungsstätte erfolgen muss (§§ 34, 35 HeilbKG).

Darüber hinaus kann das Recht zum Führen des Zusatzes "KAMMERZERTIFIKAT FORTBILDUNG Kieferorthopädie" auch deshalb nicht an eine Weiterbildung geknüpft werden, weil es eine geregelte Weiterbildung auf dem Gebiet der Kieferorthopädie bereits gibt. Die Antragsgegnerin wird keine Satzungsregelungen schaffen wollen, die für die Weiterbildung auf einem und demselben Gebiet zwei nicht nur quantitativ, sondern vor allem qualitativ völlig unterschiedliche Wege vorsieht. Das wäre auch nicht zulässig.

c) Da die zur Nachprüfung durch den Senat gestellten Vorschriften in dem im Tenor angegebenen Umfang mit dem Heilberufe-Kammergesetz unvereinbar sind, sind sie insoweit nichtig (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Antragsgegner hat die Entscheidung des Senats im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg bekannt zu machen (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Beschluss vom 10. Juli 2001

Der Streitwert wird auf 60.000 DM (dreimal 20.000 DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 S. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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