Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 9 S 2742/02
Rechtsgebiete: SchwbG


Vorschriften:

SchwbG § 15
1. Die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) darf die Entscheidung, die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten zu erteilen oder zu versagen, nur auf Erwägungen stützen, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten (ständige Rechtsprechung).

2. Steht das Verhalten des Arbeitnehmers, das den Kündigungsgrund bildet, in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderteneigenschaft, so ist die Hauptfürsorgestelle (Integrationsamt) berechtigt zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, die Kündigung zu rechtfertigen. Das heißt aber nicht, dass sie Inhalt, Umfang und Reichweite komplexer tarifvertraglicher Gestaltungen im einzelnen auf ihren rechtlichen Gehalt hin prüfen dürfen. Nur wenn der Arbeitgeber den tarifvertraglichen Regelungen offenkundig einen fehlerhaften Bedeutungsinhalt zuschreibt, vermag dies die Zustimmungsverweigerung durch die Hauptfürsorgestelle zu rechtfertigen (hier verneint).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

9 S 2742/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Zustimmung zur Kündigung

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schwan und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert und Gaber ohne mündliche Verhandlung

am 16. April 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2001 - 8 K 989/00 - geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 02. Juli 1998 und 17. Januar 2000 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen wegen Nichtstellung eines Rentenantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten behalten sie auf sich. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 30.10.1945 geborene Beigeladene ist seit 27.03.1990 bei der Klägerin beschäftigt, zunächst als nicht vollbeschäftigte Arbeiterin (21 Stunden), ab 01.01.1992 als vollbeschäftigte Angestellte; zuletzt in der Vergütungsgruppe Vc als Buchungskraft mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden bei der Niederlassung xxxxxxxxxxxx Stuttgart. Das Versorgungsamt Heilbronn stellte mit Bescheid vom 15.09.1995 (7/53/338895) einen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beigeladenen von 60 ab 16.12.1994 fest wegen "neurotischer Depressionen mit psychosomatischen Störungen, Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Reizerscheinungen".

Am 01.04.1998 beantragte die Klägerin, die xxxxxxxx xxxx xx, bei der Beklagten, dem Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern, die Zustimmung zur beabsichtigten verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung der Beigeladenen unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist von drei Monaten. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Beigeladene habe trotz feststehender dauernder Dienstunfähigkeit und bestehender Ansprüche auf Betriebsrente mit Besitzstandswahrungskomponente sich geweigert, einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen. Der xxxxbetriebsarzt Dr. W. habe die Dienstunfähigkeit bei der Untersuchung am 19.01.1998 festgestellt. Die Beigeladene habe trotz Aufforderung einen entsprechenden Verrentungsantrag nicht gestellt und damit grob pflichtwidrig gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.

Mit Bescheid vom 02.07.1998 hat der Beklagte seine Zustimmung mit der Begründung versagt, die Klägerin habe die Erwerbsunfähigkeit der Beigeladenen nicht ausreichend belegt. Letztere sei ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dadurch nachgekommen, dass sie das Gespräch mit der behandelnden Ärztin gesucht habe, die ihr bestätigt hätte, eine Erwerbsunfähigkeit liege nicht vor. Dies sei auch durch das arbeitsmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes des Arbeitsamtes Stuttgart bestätigt worden, in dem eine Berentung nicht empfohlen worden sei. Es sei eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte Tätigkeiten gegeben. Damit fehle es an den Voraussetzungen des § 22 IV Tarifvertrag Nr. 26.

Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 17.07.1998 hat die Klägerin u.a. vorgebracht: Sie habe die andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen hinreichend belegt. Die Unterlagen des xxxxbetriebsarztes hätten nicht vorgelegt werden können, weil die Beigeladene ihn nicht von der Schweigepflicht entbunden habe, so dass nur das Ergebnis habe mitgeteilt werden können. Dieses belege die andauernde Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen. Mit der Feststellung der "Dienstunfähigkeit im Sinne des § 42 Bundesbeamtengesetz" erkläre der Betriebsarzt, dass die Beigeladene aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, auf einem bei der xxxxxxxxx xxxx xx vorhandenen Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. Ob sie ansonsten eventuell noch arbeitsfähig sei, werde nicht ausgesagt.

Mit Bescheid vom 17.01.2000 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Beigeladenen könne kein arbeitsvertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Sie sei nicht gehalten gewesen, einen Rentenantrag zu stellen. Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei nicht festgestellt worden. Der Begriff der Dienstunfähigkeit im Sinne des Bundesbeamtengesetzes sei nicht mit dem arbeitsrechtlichen/kündigungsschutzrechtlichen Begriff der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen.

Am 21.02.2000 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 02.07.1998 und 17.01.2000 aufzuheben und diese zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat sie vorgebracht: Die Hauptfürsorgestelle habe keine umfassende Interessenabwägung getroffen, insbesondere sei ihr Interesse an der Feststellung einer vorliegenden oder nicht vorliegenden Erwerbsunfähigkeit mit der Folge von Entgeltfortzahlungsleistungen nicht berücksichtigt worden; ebenso nicht die Tatsache, dass die Beigeladene die behandelnden Ärzte und den Arbeitsmedizinischen Dienst nicht von der Schweigepflicht entbunden habe.

Den Anträgen der Beklagten und der Beigeladenen folgend hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11.10.2001 die Klage abgewiesen. Ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids sei die Zustimmung zu der von der Klägerin beabsichtigten Kündigung der Beigeladenen wegen Nichtstellung eines Rentenantrages ohne Ermessensfehler versagt worden. Die Vorschriften des Tarifvertrages (§ 21 Abs. 8 i.V.m. § 22 Abs. 4) setzten, um einen Rentenanspruch zu erhalten, eine "andauernde Arbeitsunfähigkeit" voraus, nicht aber eine "Dienstunfähigkeit". Die Tarifvertragsbestimmungen differenzierten zwischen Arbeitsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit. Bei der Beigeladenen sei zwar eine Dienstunfähigkeit vom Betriebsarzt festgestellt worden. Aufgrund des vom Beklagten eingeholten arbeitsmedizinischen Gutachtens und des Berichts der behandelnden Nervenärztin stehe jedoch fest, dass die Beigeladene noch eingeschränkt arbeitsfähig sei.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend, die Entscheidung der Beklagten sei schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil sie sich über das der beabsichtigten Kündigung zugrunde liegende Tarif- und Satzungsrecht keine ausreichende Kenntnisse verschafft habe. Hätte sie dies, so hätte sie erkennen müssen, dass die Feststellung der Dienstunfähigkeit durch den xxxxbetriebsarzt die Voraussetzung der Rentengewährung erfülle und die Beigeladene durch Verweigerung der Rentenbeantragung den Eintritt der auflösenden Bedingung des § 24 Abs. 3 Tarifvertrag Nr. 26 schuldhaft und vorwerfbar vereitelt habe.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11.10.2001 - 8 K 989/00 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.07.1998 und des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2000 zu verpflichten, über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen wegen Nichtstellung eines Rentenantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Integrationsamt habe eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte und gegensätzlichen Interessen sowohl des Arbeitgebers als auch des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu treffen. Seine Aufgabe sei nicht, sämtlichen tarifrechtlichen "Verästelungen" nachzugehen. Das Integrationsamt habe daher nicht nachforschen müssen, ob eine Vertreterversammlung der VAP möglicherweise innerhalb der letzten drei Jahrzehnte einmal im Rahmen der zahlreichen Vertreterversammlungen etwaige Beschlüsse zur Neudefinition von Begriffen getroffen habe, die im Bundesbeamtengesetz und in den Tarifverträgen vorkommen. Dies konkret bis ins letzte Detail zu prüfen, sei vielmehr ausschließlich Sache der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die arbeitsamtsärztlichen Gutachten seien schlüssig, nachvollziehbar und führten zu dem Ergebnis, dass eine Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit nicht vorliege.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sei weder zum Zeitpunkt der Stellung des Zustimmungsantrags noch im Verlauf des Verfahrens andauernd arbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen seien die von der Klägerin ins Feld geführten tarifvertraglichen Regelungen nur auf solche Arbeitnehmer anwendbar, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine Postbeschäftigungszeit von 15 Jahren vollendet hätten. Dies sei aber hier nicht der Fall.

Dem Senat liegen die in diesem Verfahren entstandenen Akten des Verwaltungsgerichts und die Akten in den Verfahren - 9 S 124/02 - und - 9 S 832/02 - einschließlich der dazugehörigen Verwaltungsgerichtsakten, der Akten der Beklagten (drei Bände) und der Akten des Landesarbeitsgerichts (ein Band) sowie des Arbeitsgerichts Stuttgart (2 Bände) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die nach Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die Zustimmung zur Kündigung der Beigeladenen verweigert, so dass er antragsgemäß zur erneuten Entscheidung hierüber zu verpflichten ist.

Gemäß § 15 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz - SchwbG) vom 26.08.1986 (BGBl. I S. 1421), der hier Anwendung findet, weil für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.01.1993 - 5 B 80/92 - Buchholz 436.11 § 15 SchwbG Nr. 7), bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten der vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle. Bei der Ausübung des besonderen Kündigungsschutzes nach dem Schwerbehindertengesetz (jetzt § 85 ff. des Sozialgesetzbuch - 9. Buch - [SGB IX] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.06.2001 [BGBl. I S. 1046]) trifft die Hauptfürsorgestelle (jetzt Intregrationsamt), soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 19 SchwbG (jetzt § 89 SGB IX) erfüllt sind, eine Ermessensentscheidung, bei der das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist (BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 - 5 C 24.93 - Buchholz a.a.O. Nr. 10). Dabei darf die Hauptfürsorgestelle nicht ungeprüft von den Angaben des Arbeitgebers im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung ausgehen, sondern muss den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln und seiner Entscheidung zugrundelegen. Umfang und Reichweite dieser Aufklärungspflicht folgen dabei dem materiellen Recht; entscheidend ist der Bezug eines Umstandes zur Behinderung und seiner an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessenen Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 19.10.1995, a.a.O.). Weil der besondere Schutz des § 15 SchwbG dem Schwerbehinderten zusätzlich zum allgemeinen arbeitsrechtlichen Schutz gegeben ist, hat die Hauptfürsorgestelle nicht - gleichsam parallel zum Arbeitsgericht - in eine "arbeitsrechtliche Prüfung" einzutreten, ob der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung besondere arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche Kündigungsschutzvorschriften entgegen stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.1994 - 5 B 19/94 -). Allein maßgeblich bei der Entscheidung der Hauptfürsorgestelle, die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen oder zu versagen, dürfen nur Erwägungen sein, die sich speziell aus der Schwerbehindertenfürsorge herleiten. Rechtfertigen solche Erwägungen eine Versagung der Zustimmung nicht, so hat die Zustimmung dem Kündigenden diejenige Rechtsstellung zurückzugeben, die er hätte, wenn es keinen besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte gäbe (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51/90 -, BVerwGE 90, 287). Beruft sich allerdings - wie hier - der Arbeitgeber zur Begründung seines Kündigungsbegehrens auf tarifvertragliche Vorschriften und steht das Verhalten des Arbeitnehmers, das den Kündigungsgrund bildet, in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Schwerbehinderteneigenschaft, so ist die Hauptfürsorgestelle berechtigt zu prüfen, ob der vom Arbeitgeber vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers dessen Kündigung zu rechtfertigen. Dies verpflichtet oder berechtigt die Hauptfürsorgestelle aber nicht, Inhalt, Umfang und Reichweite komplexer tarifvertraglicher Gestaltungen, aus denen der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht herleitet, im Einzelnen auf ihren rechtlichen Gehalt hin zu prüfen. Dies bleibt - wie der Beklagte zu Recht vorträgt - dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren überlassen. Nur wenn der Arbeitgeber den tarifvertraglichen Regelungen offenkundig einen fehlerhaften Bedeutungsinhalt zuschreibt, vermag dies die Zustimmungsverweigerung durch den Beklagten zu rechtfertigen. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Nach dem von der Klägerin vorgelegten Tarifvertrag Nr. 26 vom 09.10.1997, gegen dessen Maßgeblichkeit für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nichts vorgebracht wird, besteht ein besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer (§ 22 TV Nr. 26), wenn er nach Vollendung des 50. Lebensjahres eine xxxxbeschäftigungszeit von 15 Jahren vollendet hat (§ 22 Abs. 1 TV Nr. 26). Absatz 4 der Regelung lautet wie folgt:

"Bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eines von Abs. 1 erfassten Arbeitnehmers ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer Ansprüche auf Betriebsrente mit Besitzstandswahrungskomponente gemäß Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung bei dem Leistungsfall "Dienstunfähigkeit" geltend machen kann. Trifft dies zu und hat der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und stellt er einen solchen Antrag nach Aufforderung durch die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht, kann diesem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden."

Die sinngemäße Anwendung des § 22 Abs. 4 TV Nr. 26 wird in Absatz 8 des § 21 TV Nr. 26 angeordnet, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche Kündigung und Auflösungsvertrag zum Gegenstand hat. Damit wird die besondere Kündigungsschutzvorschrift des § 22 Abs. 4 TV Nr. 26 über den unmittelbaren Anwendungsbereich auf ältere und länger beschäftigte Arbeitnehmer hinaus (§ 22 Abs. 1 TV Nr. 26) auf alle Arbeitnehmer erstreckt, für die § 21 des Tarifvertrages gilt. Damit unterfällt die Beigeladene dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 4 TV Nr. 26. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann ihr also gekündigt werden.

Die Klägerin sieht das Tatbestandsmerkmal der "andauernden Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit" aufgrund besonderer tarifvertraglicher Regelungen, insbesondere des § 36 Abs. 1 Buchstaben g, h i.V.m. Abs. 2b der Satzung der Versorgungsanstalt der xxxxxxxxx xxxx (VAP) als erfüllt an, weil der xxxxbetriebsarzt in seiner "Mitteilung der ärztlichen Beurteilung über eine Untersuchung nach VAP-Regelungen" die Beigeladene als "dienstunfähig im Sinne des § 42 Abs. 1 BBG" beurteilt hat. Ob die beamtenrechtliche Dienstunfähigkeit mit der im vorliegenden Tarifvertrag normierten "andauernden Arbeitsunfähigkeit" deckungsgleich ist, ist von der Hauptfürsorgestelle und damit auch von den Verwaltungsgerichten nicht zu überprüfen. Die von der Klägerin vorgenommene Gleichsetzung ist jedenfalls nicht offenkundig verfehlt. Nach § 42 Abs. 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Damit ist die Unfähigkeit, Dienst zu tun, nicht derart weit von der Fähigkeit, Arbeit zu leisten, entfernt, dass es unvertretbar erschiene, eine festgestellte Dienstunfähigkeit als "andauernde Arbeitsunfähigkeit" bei Anwendung komplexer tarifvertraglicher Gestaltungen anzunehmen.

Kann damit die vom xxxxbetriebsarzt getroffene Feststellung der Dienstunfähigkeit geeignet sein, eine andauernde Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit des Arbeitnehmers im Sinne des § 22 Abs. 4 TV Nr. 26 zu belegen, so bleibt der Beklagten noch die Prüfung, ob der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers dessen Kündigung rechtfertigt. Die Sachverhaltsprüfung berechtigt hier den Beklagten nicht, die Zustimmung zu verweigern. Die von ihm eingeholten Gutachten des ärztlichen Dienstes des Arbeitsamts Stuttgart vom 07.04.1998/27.05.1998 und vom 14.04./06.05.1999 gelangen zwar zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene nicht arbeitsunfähig ist, ebenso das Attest der Ärztin der Beigeladenen vom 26.03.1999. Die Richtigkeit der vom xxxxbetriebsarzt festgestellten Dienstunfähigkeit der Beigeladenen wird damit jedoch nicht widerlegt. Ob die Feststellungen des xxxxbetriebsarztes in sich schlüssig sind und das gefundene Ergebnis tragen, konnte von der Hauptfürsorgestelle und kann auch vom Verwaltungsgericht nicht überprüft werden, weil die Beigeladene den Arzt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden hat.

Da die Klägerin die Beigeladene aufgefordert hat, einen Rentenantrag zu stellen und sie dieses endgültig verweigert hat, durfte die Hauptfürsorgestelle und der Widerspruchsausschuss die Zustimmung zur Kündigung nicht aus Rechtsgründen versagen.

Ob die Beigeladene andauernd arbeitsunfähig ist und sie Ansprüche auf Betriebsrente mit Besitzstandswahrungskomponente hat und ihr deshalb wegen Nichtstellung des Rentenantrages gekündigt werden kann, ist gegebenenfalls im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären. Die Hauptfürsorgestelle darf jedenfalls nicht den Zugang zu den Arbeitsgerichten durch Versagung der Zustimmung zur Kündigung deshalb verweigern, weil sie eine vertretbare Auslegung einer tarifvertraglichen Bestimmung durch den Arbeitgeber für unzutreffend hält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 188 Satz 2 VwGO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Beschluss

vom 16. April 2003

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auf EUR 4.000,-- festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück