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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: A 12 S 196/00
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs.1
AuslG § 51 Abs. 1
1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft weiterhin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative sind auch mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei weiterhin erfüllt.

3. Die inländische Fluchtalternative entfällt nicht dadurch, dass ein Kurde sich dem Dorfschützeramt entzogen hat (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -). Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Praxis der Informationsgewinnung der türkischen Sicherheitsbehörden (Datenbank/Fisleme).

4. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind - sofern im Einzelfall keine Besonderheiten vorliegen - hinreichend sicher davor, bei Wiedereinreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 -).


A 12 S 196/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

prozessbevollmächtigt:

wegen

Anerkennung als Asylberechtigter, Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG und Abschiebungsandrohung

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Feldmann auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07. Mai 2002

am 07. Mai 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Februar 1998 - A 6 K 11506/95 - geändert.

Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 02.03.1953 geborene Kläger zu 1 ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus dem Dorf Bafi, Kreis Idil, Provinz Sirnak. Seinen Angaben zufolge reiste er im August 1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 24.08.1992 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dabei war er im Besitz eines am 22.05.1992 in Idil ausgestellten und 10 Jahre gültigen türkischen Personalausweises. Seine in den Jahren 1983, 1985, 1987, 1982, 1990 und 1992 jeweils in Idil geborenen Kinder, die Kläger zu 2 bis 7, gelangten angabegemäß am 10.02.1995 auf dem Landweg nach Deutschland und stellten am 14.02.1995 ebenfalls Asylantrag.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 14.02.1995 gab der Kläger zu 1 in türkischer und kurdischer Sprache im Wesentlichen an, dass er bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt habe. Nachdem er sich gegen das Amt des Dorfschützers gewehrt habe, sei er ungefähr im August 1990 mitgenommen worden und ungefähr zwei Wochen im Gefängnis gewesen; dort sei er gefoltert worden, wovon er einen Bandscheibenschaden erlitten habe, an dem er in Deutschland operiert worden sei. Nach seiner Freilassung habe er das Amt des Dorfschützers ausüben und mit den Soldaten zusammen in die Berge gehen müssen. Sie hätten von den Soldaten den Auftrag bekommen, die Häuser der Eltern von Jugendlichen, die sich der PKK angeschlossen hätten, zu verbrennen. Später hätte das Fernsehen alles aufnehmen und sie hätten erzählen sollen, die PKK habe dies getan. Nach diesen Ereignissen habe er das Gewehr, das er als Dorfschützer erhalten habe, seiner Frau gegeben mit dem Auftrag, sie möge es zurückgeben. Er selbst sei geflohen. Daraufhin sei seine Frau gefoltert worden. Er habe sich dann in der Türkei verstecken müssen und sich mal hier und mal dort aufgehalten. Er sei ca. zwei Monate Dorfschützer gewesen. Anschließend habe er sich bis zur Ausreise ungefähr zwei Jahre versteckt gehalten und nur seine Familie ab und zu des Nachts besucht. Er habe sich in den Bergen ein Versteck gegraben, eine Art Höhle. Nachdem er geflohen sei, seien seine Frau und seine Kinder nie in Ruhe gelassen worden. Sie hätten ständig hin- und herflüchten müssen. Das Heimatdorf bestehe nicht mehr.

Mit Bescheid vom 02.06.1995 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, bei Klageerhebung innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihnen bei Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung in die Türkei mit dem Hinweis an, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könnten, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4).

Gegen diesen ihnen am 21.06.1995 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 01.07.1995 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt, ihn aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.

Zur Ergänzung seiner Angaben hat der Kläger zu 1 ein Schriftstück vorlegen (Bl. 31 der Akte des VG Sigmaringen) und dazu vortragen lassen, es handele sich um einen Nichtzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft Idil; er werde mit drei weiteren Beschuldigten zusammen der Unterstützung und der Komplizenschaft mit der PKK bezichtigt.

Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1 angegeben, er sei im Mai 1990 mitgenommen und durch Folter gezwungen worden, Dorfschützer zu werden. Er sei zwei Monate Dorfschützer gewesen. Dann habe er seine Frau beauftragt, den Sicherheitskräften zu sagen, dass er nicht mehr Dorfschützer sein wolle. Er habe sich in der Folgezeit bis zur Ausreise versteckt. Seiner Mutter sei von den Soldaten in ihrem Revier am Ort das Schreiben ausgehändigt worden, das er vorgelegt habe und in dem er beschuldigt werde, im Juni 1990 die PKK unterstützt zu haben. Dies habe man frei erfunden. Dieses Schriftstück habe seine Frau mitgebracht, deshalb sei es erst später in sein Verfahren eingeführt worden.

Mit Beschluss vom 18.07.1997 hat das Verwaltungsgericht über die Echtheit des Schriftstücks Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Das Auswärtige Amt hat unter dem 08.12.1997 mitgeteilt (Bl. 44 der Akte des VG Sigmaringen), der vorgelegte Nichtzuständigkeitsbeschluss sei gefälscht.

Mit Urteil vom 13.02.1998 hat das Verwaltungsgericht Ziff. 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts vom 02.06.1995 sowie dessen Ziff. 1 hinsichtlich des Klägers zu 1 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger zu 1 als Asylberechtigten anzuerkennen und hinsichtlich aller Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es sei fraglich, ob der Kläger zu 1 individuell verfolgt worden sei. Das von ihm vorgelegte belastende Schriftstück habe sich als gefälscht erwiesen. Seine Angaben zu seiner angeblichen Dorfschützertätigkeit seien insofern nicht glaubhaft, als er angegeben habe, er habe sich seit der Aufgabe des Dorfschützeramtes versteckt gehalten. Nach den Angaben seiner Frau, denen er nicht widersprochen habe, sei es jedoch so gewesen, dass er bei Nachfragen der Sicherheitskräfte nur jeweils angeblich gerade nicht anwesend gewesen sei und sein Versteck aufgesucht habe, ein Verhalten, dass er kaum über einen längeren Zeitraum hinweg hätte durchhalten können. Das Gericht gehe jedoch davon aus, dass Kurden aus dem Gebiet in der Südosttürkei, in dem Notstandsrecht gelte und in Teilen der angrenzenden Provinzen in einer Weise politischer Verfolgung ausgesetzt seien, dass es jedem einzelnen nicht zumutbar sei, dorthin zurückzukehren. Die Kläger hätten auch keine inländische Fluchtalternative. Zwar halte das Gericht - noch - Kurden aus dem Südosten im Westen der Türkei vor politischer Verfolgung für hinreichend sicher. Etwas anderes gelte für die Frage, ob Kurden aus dem Südosten im Westen der Türkei auch keine anderen Nachteile oder Gefahren drohten, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleich kämen. Die zunehmenden wirtschaftlichen Probleme immer neuer Zuwanderer machten es wahrscheinlich, dass Kurden in den Städten der Westtürkei das Existenzminimum nicht erreichten und somit nicht menschenwürdig überleben könnten. Dies gelte bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise jedenfalls für Familien mit mehreren Kindern. Bei den Klägern handele es sich, die Ehefrau hinzugerechnet, um eine Familie mit sechs minderjährigen Kindern, wobei die Mutter kein Türkisch und der Vater nur schlecht Türkisch spreche. Es erscheine fast als ausgeschlossen, dass die Familie in der Westtürkei menschenwürdig überleben könne. Die Kläger zu 2 - 7 seien nach dem 01.07.1993 auf dem Landweg nach Deutschland gekommen, so dass Asyl insoweit nicht in Betracht komme.

Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat mit Beschluss vom 26.01.2000 - A 12 S 664/98 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit dieses die Anerkennung des Klägers zu 1 als Asylberechtigter, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich aller Kläger sowie die Abschiebungsandrohung betrifft.

Der Bundesbeauftragte beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13.02.1998 - A 6 K 11506/95 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung und im Zulassungsbeschluss.

Die Beklagte, die im Berufungsverfahren nichts vorgetragen hat, stellt keinen Antrag.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.

Sie verweisen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2002 hat der Senat den Kläger zu 1 zu seinen Asylgründen angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufzeichnung des Berichterstatters (Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift) verwiesen.

Dem Senat liegen die die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1 betreffenden Behörden- und Gerichtsakten vor. Diese waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die in der mit der Ladung übersandten Liste aufgeführten Erkenntnisquellen einschließlich der dort mitgeteilten Senatsurteile sowie die in der Sitzungsniederschrift genannten Presseberichte. Auf diese Unterlagen wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Nach §§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO konnte der Senat auch ohne die in der mündlichen Verhandlung ausgebliebenen Beteiligten über die Berufung verhandeln und entscheiden.

Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen der Kläger zu Unrecht (bezüglich der Kläger zu 2 - 7: teilweise) stattgegeben. Der Kläger zu 1 hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG; alle Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG oder von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (zum "Anwachsen" des Hilfsantrags hinsichtlich der Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Berufungsinstanz vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, BVerwGE 104, 260). Auch die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erlassene Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

Der Kläger zu 1 ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Bei allen Klägern liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor, wonach ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Kläger waren vor der Ausreise nicht von landesweiter politischer Verfolgung betroffen oder bedroht. Ihnen droht auch bei einer Rückkehr in das Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) einerseits und des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 AuslG andererseits deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.

Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale (politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen) gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 335; zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit der Ladung mitgeteilten Senatsurteile).

2. Die Kläger unterlagen keiner landesweiten Vorverfolgung bis zur Ausreise.

a) Sie waren bis zu ihrer Ausreise (Kläger zu 1: im August 1992, Kläger zu 2 -7: im Februar 1995) keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten. Der Senat hat in seinen dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilten Urteilen vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 - und vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - sowie zuletzt im Urteil vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 - festgestellt, dass Kurden in der Türkei in keinem Landesteil bisher, derzeit und auf absehbare Zukunft allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt waren bzw. sind. Weder der Tatsachenvortrag der Beteiligten in diesem Verfahren noch die zwischenzeitlich eingegangenen Erkenntnismittel rechtfertigen eine andere Beurteilung für die Zeitpunkte der Ausreise der Kläger.

b) Der Kläger zu 1 (für die Kläger zu 2 - 7 sind asylerhebliche individuelle Verfolgungsmaßnahmen nicht substantiiert geltend gemacht worden) war in der Heimat vor der Ausreise aus der Türkei auch nicht von landesweiter individueller politischer Verfolgung betroffen oder bedroht.

aa) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Asylsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; Urteil vom 24.03.1987, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; und Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113).

bb) Gemessen an diesem Maßstab enthält der Vortrag des Klägers zu 1 (im Folgenden: Kläger) eine Reihe von Ungereimtheiten.

Als fluchtauslösendes Kerngeschehen hat der Kläger eine Verfolgung wegen seiner Tätigkeit als Dorfschützer und der Niederlegung dieses Amtes geltend gemacht. Schon die näheren Umstände der Aufnahme seiner Tätigkeit hat er jedoch nicht widerspruchsfrei darlegen können. Vor dem Bundesamt hatte er vorgetragen, er sei im August 1990 inhaftiert worden, weil man ihn zum Dorfschützeramt habe pressen wollen. Vor dem Verwaltungsgericht hat er angegeben, dies sei im Mai 1990 gewesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er behauptet, er sei im Juli 1990 festgenommen worden, ohne dass er seine unterschiedlichen Angaben hinreichend hat erklären können. Zudem fällt auf, dass der Kläger zu der behaupteten Festnahme nur einen kargen und detailarmen Bericht gegeben hat. Bei keiner seiner Anhörungen vermochte er hierzu greifbare Einzelheiten zu schildern. Vor dem Bundesamt hatte er weiter angegeben, er habe sein Amt niedergelegt, die Waffe über seine Frau zurückgegeben und sich sodann bis zur Ausreise zwei Jahre versteckt gehalten. In dieser Zeit habe er seine Familie nur ab und zu des Nachts besucht. Demgegenüber hat er sich vor dem Senat dahin eingelassen, er habe sich nur dann in seinem Versteck aufgehalten, wenn die Soldaten gekommen seien. Der Kläger hat weiter behauptet, sein Versteck, eine Höhle, außerhalb des Dorfes gegraben zu haben. Unabhängig davon, dass es kaum nachvollziehbar ist, dass er dabei nach seinen Angaben keine besondere Vorsicht hat walten lassen und keine Angst vor Entdeckung gehabt hat, hat er auch nicht plausibel darlegen können, wie er das Versteck bei Eintreffen der Soldaten vor dem Hintergrund dessen erreicht haben will, dass diese das Dorf jeweils am frühen Morgen umstellt haben sollen. Ebenso wenig ist es verständlich, dass die Soldaten, wenn sie bei Familienangehörigen nach dem Kläger gefragt haben, sich damit zufrieden gegeben haben, dass er gerade einmal nicht da war, wie dies seine Ehefrau behauptet hat. Schließlich hat sich die vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte Urkunde als gefälscht erwiesen.

Die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers über sein Vorfluchtschicksal kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn auch wenn der Senat zu seinen Gunsten unterstellt, dass er nach einer Festnahme im Jahre 1990 für zwei Monate Dorfschützer war, das Amt sodann niedergelegt und die Waffe zurückgegeben hat, fehlt es an einer landesweiten individuellen Vorverfolgung. Der Kläger konnte schon nicht glaubhaft machen, dass ihm nach der Niederlegung des Amtes bis zur zwei Jahre später erfolgten Ausreise im Heimatort asylrelevante Maßnahmen konkret drohten. Auch der Umstand, dass ihm am 22.05.1992 und damit wenige Monate vor der Ausreise in Idil ein türkischer Personalausweis ausgestellt worden ist, zeigt, dass seitens der türkischen Behörden ein Verfolgungsinteresse ihm gegenüber nicht bestand; der Kläger hat - dies bestätigend - erklärt, er habe als ehemaliger Dorfschützer keine Schwierigkeiten gehabt, einen Nüfus zu erhalten. Jedenfalls aber war ihm auch eine inländische Fluchtalternative eröffnet, an der er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher war und ihm auch keine sonstigen vergleichbaren Nachteile und Gefahren drohten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht kurdischen Volkszugehörigen in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -, sowie zuletzt das Urteil vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 -). Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der aktuellen Beurteilung durch die Oberverwaltungsgerichte und trägt nicht zuletzt dem gebotenen Interesse einer einheitlichen Würdigung desselben Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss[!Duden1] vom 12.08.1997 - 11 BA 96.33496 -; OVG Bremen, Urteil vom 17.03.1999 - OVG 2 BA 118/94 -, S. 58 ff.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 03.06.1998 - Bf V 26/92 -, S. 39 ff., offen gelassen nach der Verhaftung von Öcalan im Urteil vom 01.09.1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 43; Hessischer VGH, Beschluss vom 14.12.2001 - 6 UE 3681/98.A -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.04.1999 - 3 L 3/95 -, S. 12 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteile vom 18.01.2000 - 11 L 3404/99 -, S. 13 ff., und vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -, S. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdNrn. 147 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2001 - 10 A 11907/00.OVG -, S. 24 f.; OVG Saarland, Urteil vom 29.03.2000 - 9 R 10/98 -, S. 9 f. und Beschluss vom 20.11.2000 - 9 Q 175/99 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.1999 - A 1 S 155/97 -, S. 7; Sächsisches OVG, Urteile vom 27.02.1997 - A 4 S 293/96 - sowie - A 4 S 434/96 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 24.11.1998 - 4 L 18/95 -, S. 27 ff.; OVG Thüringen, Urteil vom 25.11.1999 - 3 KO 165/96 -, juris). An diesen Feststellungen hält der Senat in Würdigung des Tatsachenvortrags der Beteiligten sowie der dem Senat bekannten und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel fest und verweist zur Begründung auf die o.g. Senatsurteile.

Die danach gegebene inländische Fluchtalternative entfällt nicht allein deshalb, weil [!Duden2]sich ein Kurde dem Dorfschützeramt entzogen hat, indem er es abgelehnt hat, dieses Amt zu übernehmen oder es nach Bereitschaftserklärung nicht angetreten oder nach Übernahme wieder aufgegeben hat (vgl. Senatsurteile vom 02.12.1996 - A 12 S 3481/95 -, vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -, letzteres unter Abgrenzung zu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.06.1997 - 25 A 3632/95.A -, vom 22.11.1999 - A 12 S 1013/97 -, vom 23.03.2000 - A 12 S 2281/98 - und vom 13.07.2000 - A 12 S 1096/99 -; vgl. auch OVG Saarland, Urteile vom 14.02.2001 - 9 R 4/99 - und vom 29.03.2000 - 9 R 3/99 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.04.1999 - A 1 S 155/97 -; Sächsisches OVG, Urteil vom 27.02.1997 - A 4 S 434/96 -; Hessischer VGH, Urteil vom 05.05.1977 -12 UE 500/96 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.11.1998 - 11 L 3099/96 -)[!Duden3]. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Fortführung der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil v. 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -; Beschluss vom 30.01.2001 - 8 A 5803/00.A -) und der zwischenzeitlich eingegangenen Erkenntnismittel fest. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass allein die Ablehnung des Dorfschützeramtes bei den örtlichen Behörden allenfalls zu einem allgemeinen Verdacht der Sympathie für die PKK, nicht aber zu einem konkreten Verdacht der Unterstützung der PKK und nicht zur Aufnahme in eine landesweite Fahndungsliste führt und dem Betroffenen im Falle seiner Abwanderung oder seiner Rückkehr jedenfalls im Westen der Türkei keine asylrelevanten Nachteile drohen. Zu dieser Einschätzung trägt wesentlich bei, dass das Interesse des Staates maßgeblich gerade darin liegt, dass durch eine Loyalitätsüberprüfung und das gegebenenfalls daraus folgende Verlassen des Gebietes eine klarere Einschätzung der Lage, auch im Hinblick auf das militärische Vorgehen, ermöglicht werden soll. Dem wird durch Wegzug aller derjenigen, die sich nicht erkennbar gegen die PKK eingestellt zeigen, aus der Heimatregion genügt (vgl. dazu Senatsurteil vom 02.07.1998, a.a.O.).

Zwar erscheint es als vorrangiges Ziel des Drucks, Dorfschützer zur direkten Abwehr der Guerillas zu gewinnen. Zielrichtung des Zwangs bei der Gewinnung von Dorfschützern ist es jedoch auch, die Loyalität von Betroffenen zu testen, sei es dadurch, dass ein "Neutraler" gezwungen wird, Haltung für den Staat zu beziehen, oder dass er sich entschließt, nach der Verweigerung durch Flucht in die Berge zur PKK seinen Standpunkt zu erkennen zu geben. Oberdiek (26.05.1995 an VG München, s.a. 12.12.2000 an VG Sigmaringen) berichtet, dass die Forderung, Dorfschützer zu werden, im Türkischen häufig mit den Worten "Ya Kurucu, ya Apocu, ya da Jolcu" (entweder Dorfschützer, Apo-Anhänger [PKK-Anhänger] oder Reisender) übermittelt werde. Der Betreffende sehe sich innerhalb einer Frist vor der Alternative, entweder als Guerilla selbst in die Berge zu ziehen, von seiner Heimatgegend weg in eine ungesicherte Zukunft zu fliehen oder aber Waffen als Dorfschützer zu akzeptieren. Da bekannt ist, dass die PKK auch unfreiwillige Dorfschützer als Verräter bestraft, wird dabei auch beabsichtigt, mindestens in Kauf genommen, dass Neutrale keine andere Möglichkeit sehen, als das Gebiet zu verlassen. Damit wird der Entsiedlung, die das Ziel hat, der PKK die logistische Unterstützung zu entziehen, gedient (Senatsurteil vom 02.07.1998, a.a.O., m.w.N.; s.a. Kaya, 24.06.1995 an VG München, 14.12.1998 an VG Braunschweig und 22.12.2000 an VG Sigmaringen; Rumpf, 01.02.1998 an VG Berlin; Rat der EU - Delegation des Vereinigten Königreichs - an CIREA vom 30.08.2001).

Dass sich die Sicherheitskräfte damit begnügen, zeigt die Erkenntnislage, wonach in den Westen abgewanderte "Dorfschützerverweigerer" dort nicht gesucht und zur Rückkehr und Annahme der Dorfschützerposition gebracht werden sollen. Den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. Oberdiek, 26.05.1995 an VG München, 14.03.1997 an VG Berlin und 02.04.1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Kaya, 11.04.1995 an VG Aachen und 24.06.1995 an VG München; ai, 21.08.1997 an VG Berlin) lässt sich zwar entnehmen, dass in einer großen Zahl von Fällen kurdische Bewohner des Ostens der Türkei u.a. mit Hilfe des Drucks, das Dorfschützeramt zu übernehmen, zur Abwanderung in den Westen der Türkei gedrängt worden sind; genügende Anhaltspunkte dafür, dass sie dort nicht hinreichend sicher wären, sind jedoch nicht gegeben. So wird von ai (29.04.1997 an VG Gera) zwar behauptet, es sei sehr wahrscheinlich, dass ehemalige Dorfschützer im Westen der Türkei gesucht würden. Zum Beleg dafür werden aber lediglich zwei Fälle referiert, wobei in einem Fall nur berichtet wird, dass der Betreffende, nachdem er nach Adana gekommen sei, weil er kein Dorfschützer mehr habe sein wollen, festgenommen worden sei und es über ihn seitdem keine neuen Nachrichten gebe. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Aufgabe des Dorfschützeramtes und der Festnahme, die zudem nicht im Westen der Türkei erfolgte, geht aus der Auskunft nicht hervor. Zum zweiten angeführten Fall wird berichtet, eine nach Istanbul gekommene Sondereinheit von Dorfschützern habe dort Personen aus der Heimatstadt gezielt verfolgt und sei für deren Festnahme verantwortlich, wobei nähere Einzelheiten zu den Festnahmen und auch dazu, ob und inwieweit abgewanderte Dorfschützer - und ggf. aus welchen Gründen - betroffen waren, nicht geschildert werden. Diese Fälle sind daher nicht geeignet, eine generelle Gefährdung von ehemaligen Dorfschützern im Westen der Türkei zu belegen. Oberdiek (26.05.1995 an VG München) berichtet zwar in zahlreichen Einzelbeispielen vom Verlassen der Heimatregion aus diesem Grund, jedoch nur in zwei Fällen davon, dass die Betreffenden in Istanbul mit der Polizei Schwierigkeiten - allerdings asylunerhebliche - gehabt hätten. Auch die Einschätzungen von Kaya tragen zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative bei: In seiner Stellungnahme vom 24.06.1995 an das VG München führt er aus, es sei nicht möglich, dass die in den Westen Abgewanderten dort aufgefordert würden, Dorfschützer zu werden; sie würden deswegen auch nicht unter Druck gesetzt. In der Stellungnahme vom 30.11.1995 an das VG Freiburg berichtet er, es sei nicht möglich, dass eine Person vom Zuwanderungsort zwangsweise von der Polizei zum Heimatort zurückgebracht werde, damit sie Dorfschützer werde. Ihm sei kein Fall bekannt, bei dem eine Person, die das Dorfschützeramt abgelehnt, das Dorf verlassen und sich im Westen niedergelassen habe, nur deswegen gesucht und dann - etwa mit der Familie - zwangsweise ins Dorf zurückgebracht worden sei. Dementsprechend geht Kaya in der Stellungnahme vom 18.08.1998 an das VG Würzburg davon aus, dass jemand, der sich dem vorläufigen Dorfschützeramt entzogen hat, dann, wenn er in sein Heimatdorf zurückkehren sollte, von den lokalen Sicherheitsbehörden belästigt werde (s.a. 02.05.2001 an VG Bremen). Auch das Auswärtige Amt führt aus (11.11.1996 an VG Gera; s.a. 21.09.2001 an VG Bremen), dass es unwahrscheinlich sei, dass ehemalige Dorfschützer, die ihr Amt niedergelegt hätten, im Westen der Türkei gesucht würden; das Auswärtige Amt sieht weder die Möglichkeit, dass ehemalige Dorfschützer im Westen der Türkei z.B. bei einer routinemäßigen Identitätskontrolle bereits aufgrund ihres eventuell gespeicherten Namens behelligt werden könnten noch dafür, dass sie systematisch verfolgt werden.

Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Ablehnung des Dorfschützeramtes grundsätzlich keine strafrechtlichen Sanktionen nach sich zieht, so dass gegen die Betreffenden auch kein Haftbefehl erlassen und keine Fahndung eingeleitet wird (Auswärtiges Amt, 01.09.1995 an VG Würzburg, 15.11.1996 an VG Stuttgart und 07.04.1997 an OVG Mecklenburg-Vorpommern; Kaya, 30.11.1995 an VG Freiburg; Rumpf, 01.02.1998 an VG Berlin). Nichts anderes gilt für Dorfschützer, die ohne ordnungsgemäße Kündigung aus dem Amt ausscheiden (Auswärtiges Amt, 02.11.1995 an VG Karlsruhe). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die übergebene Waffe zurückgegeben worden ist (vgl. Kaya, 02.05.2001 an VG Bremen; s.a. OVG Saarland, Urteil vom 14.02.2001, a.a.O.).

Zu Personen, die aufgrund konkreter Anhaltspunkte verdächtigt werden, Unterstützer oder Angehörige für aus Sicht der türkischen Behörden terroristischer oder separatistischer Organisationen, insbesondere der PKK zu sein, und gegen die deshalb in strafrechtlich relevanter Weise der Vorwurf des "Separatismus" erhoben wird, und für die dabei die realistische Gefahr von asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen besteht und die auch im Westen der Türkei nicht hinreichend sicher sind (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.03.2002; ai, 27.07.1999 an VG Oldenburg; Rumpf, 23.01.2001 an VG Augsburg; Senatsurteile vom 24.02.2000 - A 12 S 1825/97 - und vom 22.03.2001 - A 12 S 280/00 -), zählen Verweigerer des Dorfschützeramtes nach alledem nicht.

Der Annahme einer hinreichenden Sicherheit im Westen der Türkei steht nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger geltend gemacht hat, im Jahre 1990 festgenommen worden zu sein. Denn insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es zu einer Anklage gekommen und er erst freigelassen worden wäre, nachdem er einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt wurde. Es spricht danach nichts dafür, dass gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Deshalb ist davon auszugehen, dass seine Festnahme nicht registriert und über ihn keine Akte angelegt worden ist und die übergeordneten Instanzen nicht informiert wurden, so dass selbst bei routinemäßigen Nachforschungen der Sicherheitsbehörden außerhalb seines Heimatortes die von ihm geschilderte Festnahme nicht festgestellt werden kann (Kaya, 17.03.1997 an VG Stuttgart und 25.07.1998 an VG Berlin; s.a. 18.08.1998 an VG Würzburg). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn diese Nachforschungen über das Datennetz der türkischen Polizei durchgeführt werden sollten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die türkische Polizei seit 1992 über eine zentral abfragbare Datenbank verfügt, auf die im Zuge der weit fortgeschrittenen Vernetzung inzwischen wohl die Mehrzahl der Polizeireviere, darunter auch alle wichtigen Grenzstationen, jederzeit Zugriff nehmen kann (Rumpf, 03.08.1998 an VG Freiburg, 17.05.1999 an VG Hannover, 27.09.1999 an VG Freiburg und 23.01.2001 an VG Augsburg; Oberdiek, 05.05.1999 an VG Stuttgart; Taylan, Aussage vom 15.05.1997 vor dem VG Gießen). Zu den darin erfassten Informationen gehören polizeilich gesuchte Personen nebst den klassischen Identifikationsmerkmalen (neuerdings einschließlich des genetischen Fingerabdrucks), gestohlene Kraftfahrzeuge, in Polizeihaft befindliche Personen, verkehrsrelevante Informationen, Strafpunkte von Verkehrssündern, Ausreiseverbote sowie Informationen über verlorene Pässe (Rumpf, 23.01.2001, a.a.O.). Soweit Redeker (Bericht über die Teilnahme an einer Informationsreise der Gesellschaft für Ausländer- und Asylrecht e.V. nach Istanbul, 27. - 31.03.1998) die Angaben der Generalsekretärin der Organisation TOHAV wiedergibt, wonach jegliche Festnahme und Verbringung zur Polizei in einem zentralen Computer vermerkt sei, auf den die Polizei landesweit Zugriff habe, und selbstverständlich dort auch Sistierungen auf der Polizeiwache im Südosten der Türkei vermerkt seien (s.a. Rumpf, 27.09.1999, a.a.O.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass diese These nicht näher belegt wird, ist es nicht plausibel, dass eine Festnahme, von der die Staatsanwaltschaft nicht informiert worden ist, in einer zentralen Datenbank erfasst wird. Kaya weist darauf hin (25.07.1998, a.a.O.), dass der (handelnde) Sicherheitsbeamte sich dem Vorwurf ungesetzlichen Verhaltens aussetzt, wenn er diese Festnahme bestätigt, und hält es deshalb sogar für zweifelhaft, dass sie bei einer direkten Nachfrage bei der Wache im Heimatdorf festgestellt werden kann. Um so weniger aber kann danach davon ausgegangen werden, dass derartige Festnahmen Eingang in die zentrale Datenbank finden (s.a. VG Berlin, 28.10.1999, Informationsaustausch mit Vertretern der Rechtsanwaltskammern und Menschenrechtsorganisationen aus den Südostprovinzen der Türkei: Nach Angaben eines türkischen Rechtsanwalts sei eine legale Ausreise möglich, sofern der Betreffende lediglich auf der untersten polizeilichen Ebene gesucht werde; in die Computer [an der Grenze] kämen nur diejenigen, die offiziell per Haftbefehl gesucht würden; vgl. auch Oberdiek, 29.04.1999 an VG Berlin). Der Senat geht danach davon aus, dass in den Datenbeständen - soweit hier von Bedeutung - jedenfalls Informationen über Haftbefehle, aber auch über etwaige Ein- oder Ausreiseverbote, nicht aber jedwede Festnahmen registriert sein werden (vgl. Rumpf, 23.01.2001, a.a.O.; Oberdiek, 05.05.1999, a.a.O.; s.a. Senatsurteile vom 24.02.2000 - A 12 S 1825/97 - und vom 22.03.2001 - A 12 S 280/00 -). In welchem Umfang im Übrigen weitere Informationen Eingang in die Datenbestände genommen haben bzw. nehmen, lässt sich - schon wegen der Weite der wohl nur in Gestalt einer polizeilichen Generalklausel vorhandenen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (siehe hierzu ebenfalls Rumpf, 27.07.1999 und 23.01.2001, jeweils a.a.O.) - weiterhin nicht abschließend beurteilen (Senatsurteile vom 24.02.2000 und vom 22.03.2001, jeweils a.a.O.).

Auch darüber hinaus bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass Verweigerer des Dorfschützeramtes - unabhängig davon, ob sie kurzfristig inhaftiert worden sind - bei den jeweiligen örtlichen Polizeibehörden im Südosten der Türkei in einer Weise registriert sind, dass sie bei einer Nachfrage durch Sicherheitsbehörden aus dem Westen mit menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen hätten. Zwar ist davon auszugehen, dass Polizei, Jandarma und Geheimdienst Datenblätter (Fisleme) über Politiker, Personen in wichtigen Positionen sowie auffällig gewordene Personen führen, die zum Beispiel auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten können. Eine gesetzliche Grundlage für diese "Aufschreibungen" gibt es nicht, auch werden Erkenntnisse aus solchen "Aufschreibungen" von Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen (Auswärtiges Amt, 13.03.1997 an VG Gießen, 14.10.1997 an VG Bremen und an VG Gießen, 10.06.1998 an VG Stuttgart, 31.03.1999 an VG Mainz; ai, 27.07.1999 an VG Oldenburg und 23.11.2000 an VG Augsburg; Rumpf, 27.09.1999 und 23.01.2001, jeweils a.a.O.: jede Vernehmung und jeder sonstige Vorgang auf der Wache wird registriert). Hinweise dafür, dass Fisleme in einem zentralen Computer abrufbar sind, gibt es nicht (Auswärtiges Amt, 07.01.1999 an VG Freiburg). Rumpf (a.a.O.) gibt Aussagen von Bezugspersonen wieder, die von einer "verdeckten Registrierungspraxis", die "unter der Hand" fortgeführt werde, sprechen. Unabhängig davon, dass nicht erkennbar ist, wie vor diesem Hintergrund Umfang und Qualität der gesammelten Informationen im Einzelnen justiziabel ermittelt werden können, und unabhängig von der Frage, ob einfache Verweigerer des Dorfschützeramtes insoweit überhaupt erfasst sind, würde eine entsprechende Praxis nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht zu einer Gefährdung im Westen der Türkei führen. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass ein Kurde nur dann, wenn sich aus den bei der örtlichen Polizeibehörde vorhandenen Informationen Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Separatismusverdacht ergeben, im Westen oder bei einer Rückkehr mit einer intensiveren Befragung, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen muss (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O., RdNr. 402). Diese Voraussetzungen sind bei einem Kurden, der sich dem Dorfschützeramt entzogen hat, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht gegeben.

Maßgebend für diese Einschätzung ist der Umstand, dass greifbare Anhaltspunkte dafür, dass derartige Erkenntnisse ohne hinreichend konkreten PKK-Verdacht im Westen der Türkei zu asylrelevanten Maßnahmen geführt hätten, nicht vorliegen. Auch den angeführten Stellungnahmen lassen sich hierfür keine Referenzfälle entnehmen. Dem kommt um so mehr Bedeutung zu, als von der weiten Praxis polizeilicher Registrierung (Rumpf, 27.09.1999 und 23.01.2001, jeweils a.a.O.) angesichts der Häufigkeit der Festnahmen im Südosten der Türkei nahezu zwangsläufig eine Vielzahl der in den Westen der Türkei übergesiedelten (bzw. nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens zurückgekehrten) Kurden betroffen gewesen sein muss; es sind jedoch über wenige Einzelfälle hinaus keine asylerheblichen Beeinträchtigungen bekannt geworden (vgl. zuletzt Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.03.2002). Insbesondere gibt es vor dem Hintergrund dessen, dass in einer großen Zahl von Fällen Kurden ihre Heimat im Südosten der Türkei verlassen haben, weil sie dem auf sie ausgeübten Druck zur Übernahme des Dorfschützeramtes entgehen wollten (vgl. die o.a. Erkenntnisquellen), zu wenige Referenzfälle, um eine erhöhte Gefährdung dieses Personenkreises im Westen der Türkei auch bei Berücksichtigung der Praxis der Informationsgewinnung über eine Nachfrage am Heimatort annehmen zu können (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O.).

Nach alledem vermag der Senat dem OVG Nordrhein-Westfalen nicht zu folgen, das davon ausgeht (vgl. die Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 25.01.2000, a.a.O., RdNrn. 250 ff., und im Beschluss vom 30.01.2001, a.a.O. <vor dem Hintergrund des sich möglicherweise abzeichnenden Abbaus der freiwilligen Dorfschützerverbände in Ostanatolien>), dass derjenige, der sich nicht lediglich im Kollektiv mit der auf dem Dorfplatz versammelten Dorfbevölkerung geweigert habe, das Dorfschützeramt zu übernehmen, sondern im Gefolge derartigen Kollektivverhaltens festgenommen worden sei und sich dann im Polizeigewahrsam erneut (oder auch erstmalig) geweigert habe, das Dorfschützeramt zu übernehmen, im Regelfall in einen PKK-Verdacht gerate und auch nach einer Umsiedlung in die Westtürkei vor Verfolgung nicht sicher sei. Demgegenüber ist der Senat weiterhin (vgl. Urteil vom 02.07.1998, a.a.O.) der Auffassung, dass die Ablehnung des Dorfschützeramtes von den Sicherheitskräften zwar als Illoyalität gegenüber dem Staat angesehen wird. Andererseits ist aber auch den staatlichen Stellen bewusst, dass die Dorfschützer bevorzugte Ziele der Angriffe der PKK sind, wobei diese auch mit Frauen und Kindern der Dorfschützer kein Erbarmen hat. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen hält es nicht für ausgeschlossen, dass diese unstreitige Situation im Einzelfall von den Sicherheitskräften als "Entschuldigung" akzeptiert werden kann. Hinzu kommt aber noch, dass den Sicherheitskräften durchaus bewusst ist, dass die Bevölkerung Südost-Anatoliens weitgehend PKK-Sympathien hat (vgl. Senatsurteil vom 02.04.1998, a.a.O.), was sich also nicht erst in einer Verweigerung des Dorfschützeramtes manifestieren muss. Insoweit gilt nichts anderes als für jene marginalen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK, wie sie im Südosten der Türkei generell an der Tagesordnung sind und die nicht zu einem konkreten Verdacht der Unterstützung der PKK und zu einer landesweiten Verfolgung führen (Senatsurteil vom 04.11.1996 - A 12 S 3220/95 -). Auch lässt sich der Erkenntnislage entnehmen, dass Repressalien wegen der Weigerung, das Dorfschützeramt auszuüben, nicht in erster Linie der Bekämpfung einer PKK-Sympathie als solcher beim Betreffenden gelten. Vielmehr soll - an militärtaktischen Überlegungen ausgerichtet - erreicht werden, dass der Betreffende eine eindeutige Position bezieht, sei es, dass er sich als Dorfschützer gegen die PKK stellt, oder zur PKK "in die Berge geht" und dadurch eindeutig bekämpft werden kann oder die Gegend verlässt, womit der PKK dort die Unterstützungsmöglichkeiten genommen sind (vgl. Senatsurteil vom 02.07.1998, a.a.O.).

Dass für den Kläger etwas anderes zutreffen würde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch sonstige individuelle Umstände bezüglich des Klägers beseitigen die inländische Fluchtalternative für ihn nicht. Dies käme etwa in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprächen, dass er von den türkischen Sicherheitsbehörden unabhängig vom Dorfschützergeschehen der Unterstützung der PKK verdächtigt und deshalb landesweit gesucht würde. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

c) Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder von den Klägern in substantiierter Weise vorgetragen worden, dass ihnen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit unmittelbar bevorstanden.

Auch im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung können asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 30.04.1996, BVerwGE 101, 134). Tatsächlichen Gefährdungslagen im Übergangsbereich zwischen anlassgeprägter Einzelverfolgung und gruppengerichteter Kollektivverfolgung ist danach im Rahmen der Prüfung der Frage Rechnung zu tragen, ob ein Asylsuchender begründete Furcht vor politischer Verfolgung hegt, weil es ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Bei der gebotenen objektiven Beurteilung dieser Frage können grundsätzlich auch Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung in einem Asylbewerber begründete Verfolgungsfurcht entstehen lassen, sodass es ihm nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen jedoch nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Asylbewerber die begründete Furcht ableiten lässt, selbst Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, BVerwGE 88, 367). Diese im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmende Beurteilung setzt daher die Feststellung eines konkreten und individuellen Lebenssachverhaltes voraus (vgl. Urteil des Senats vom 18.05.1992 - A 12 S 1478/90 - und Beschluss vom 05.11.1992 - A 12 S 904/92 -), also eine Konkretisierung der Gefährdung in Bezug auf den einzelnen Asylbewerber (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.1991 - 18 A 10259/85 -); einen solchen Lebenssachverhalt konnte der Senat indes gerade nicht feststellen.

3. Politische Verfolgung haben die sonach unverfolgt ausgereisten Kläger auch bei ihrer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu fürchten. Es liegen weder objektive noch subjektive - asylrechtlich oder im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante - Nachfluchtgründe vor.

a) Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung der Kläger allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit nicht festgestellt werden. Im Übrigen steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kurdischen Volkszugehörigen in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Hierzu wird auf die o.g. Rechtsprechung des Senats und die o.g. weiteren Nachweise Bezug genommen.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger im Westen Maßnahmen der Sicherheitskräfte ausgesetzt wären, sind nicht ersichtlich. Auch wären sie dort vor anderen Nachteilen und Gefahren hinreichend sicher, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 - und vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - m.w.N.; umso weniger drohen derartige Nachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, vgl. zu diesem Prognosemaßstab hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000, a.a.O., RdNrn. 150 ff., 205 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts). Insbesondere droht ihnen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 08.02.1989, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 104) nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt. Vielmehr geht der Senat nach wie vor davon aus, dass Kurden in der Westtürkei im Allgemeinen eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz finden können und zwar selbst dann, wenn sie über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügen und die türkische Sprache nicht oder - wie der Kläger zu 1 - nur schlecht beherrschen.

Der Senat ist insoweit im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., vor dem Hintergrund des auf der ruinösen Wirtschaftslage im Südosten beruhenden anhaltenden Migrationsdrucks in Ost-West-Richtung davon ausgegangen, dass es für die zuwandernden Kurden - ebenso wie für alle anderen Zuwanderer - in der Westtürkei besonders schwierig ist, eine Wohnung zu bekommen, und auch der Aufbau einer Existenz unabhängig von Volkszugehörigkeit, Alter und Geschlecht nicht einfach ist. Gleichwohl hat der Senat nicht feststellen können, dass zugewanderte kurdische Volkszugehörige sich in der Westtürkei nicht mehr mit dem für das Leben Notwendigsten versorgen können. Er hat dabei berücksichtigt, dass aufgrund des Zusammenhalts im Familienverband in der Regel eine große Bereitschaft bei bereits früher abgewanderten Verwandten besteht, die Nachkommenden, soweit möglich, in ihren kleinen Betrieben oder Handelsgeschäften zu beschäftigen. Der Senat ist in Anbetracht der erheblichen Nischenwirtschaft und des zum Teil von Kurden kontrollierten Arbeitsmarktes sowie der Möglichkeiten, als Tagelöhner auf Baustellen, beim Straßenbau, auf Groß- und Gemüsemärkten, als Packer und Lastenträger und im Einzelhandel, im Tourismussektor, als Saisonarbeiter in der Landwirtschaft etc. zu arbeiten, zu dem Ergebnis gekommen, dass für kurdische Zuwanderer grundsätzlich keine schlechteren Arbeits- und Existenzbedingungen als für Zuwanderer anderer ethnischer Herkunft bestehen und dass die aus der Südosttürkei Zugewanderten in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in der Westtürkei durch Arbeitseinkommen zu bestreiten, wobei der Beherrschung der türkischen Sprache keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315), wonach eine inländische Fluchtalternative wegen existenzieller Gefährdung nur dann ausscheidet, wenn diese am Herkunftsort so nicht bestünde (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, BVerwGE 96, 200), hat der Senat weiter bemerkt, dass die Zuwanderer in der Westtürkei eine Situation vorfinden, die nicht schlechter ist als in ihren Heimatprovinzen, die in sozialer, wirtschaftlicher und medizinischer Hinsicht aus den unterschiedlichsten Gründen weit hinter dem in der Westtürkei erreichten Standard zurückgeblieben sind. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt seien, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 22.07.1999, a.a.O., m.w.N.).

An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit eingegangenen Erkenntnismittel mit Blick auf die aktuelle Wirtschaftslage in der Türkei fest.

Am 19.02.2001 hatte Staatspräsident Ahmet Necdet Sezer der Regierung vorgeworfen, sie bekämpfe die Korruption nicht ernsthaft. Ministerpräsident Bülent Ecevit sprach daraufhin von einer "schweren Staatskrise". In der Folge zogen ausländische Investoren Milliarden Dollar aus der Türkei ab, und inländische Anleger flüchteten aus der türkischen Lira in Devisen. Die Regierung musste den an Dollar und Mark gekoppelten Wechselkurs der Lira freigeben, die daraufhin um mehr als 30 % abgewertet wurde (Die Zeit vom 29.03.2001). Obwohl sich die Preise teilweise verdoppelt und Zehntausende ihre Arbeit verloren haben, traf die Finanzkrise eher die staatliche als die private Wirtschaft (Die Zeit vom 29.03.2001; FR vom 11.06.2001). Gleichwohl war auch die private Wirtschaft in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Die Zahl der Menschen ohne Arbeit stieg deutlich an, wobei auch die Schattenwirtschaft stark gelitten hat (SZ vom 21.02.2002; dpa vom 11.11.2001). Es kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitslosenquote deutlich über den für Oktober 2001 offiziell angegebenen 6,9 % liegt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 20.03.2002, S. 45). Aufgrund von Arbeitslosigkeit und Inflation bei gleichzeitigem horrendem Preisanstieg für Dollar-indexierte Waren hat es damit letztlich für die ärmeren Schichten eine deutliche Verschlechterung des Lebensstandards gegeben (Lagebericht vom 20.03.2002, a.a.O.).

Mitte März 2001 war Kemal Dervis, einer der stellvertretenden Präsidenten der Weltbank, zum Staatsminister für Wirtschaft ernannt worden und hatte nach Vorstellung eines Reformpakets Verhandlungen mit dem Internationalen Währungsfonds IWF und der Weltbank über ein neues Hilfsprogramm für die Türkei geführt (Die Zeit vom 29.03.2001; FAZ vom 17.04.2001; FR vom 11.06.2001; Lagebericht vom 20.03.2002, S. 9). Der Staatsbankrott wurde durch umfangreiche Wirtschaftshilfe aus dem Westen abgewendet: Fast 17 Milliarden Dollar wurden im Jahre 2001 gezahlt und 10 Milliarden Dollar wurden für 2002 in Aussicht gestellt, was zu einer langsamen Erholung und Konsolidierung der Wirtschaft geführt hat (Dünya Deutschland vom 04.01.2002, SZ vom 21.02.2002). Nach einer Rezession mit einem negativen Wirtschaftswachstum von 8,5 % wird für 2002 wieder ein Aufwärtstrend erwartet (Dünya Deutschland vom 04.01.2002; Lagebericht vom 20.03.2002, a.a.O.). Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Reformbemühungen der Türkei - auch in wirtschaftlicher Hinsicht - fortgesetzt werden (Dünya Deutschland vom 04.01.2002; NZZ v. 28.03.2002; vgl. auch Rumpf, 17.01.2002 an VG Schleswig).

Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht vom 20.03.2002, a.a.O., zusammenfassend, dass es keine generelle Existenzbedrohung gebe, auch wenn die Wirtschaftskrise viele Familien in Existenznot gebracht habe; bis auf wenige Ausnahmen müsse jedoch niemand in der Türkei Hunger leiden. Nach wie vor könnten die Menschen, die die Notstandsgebiete verlassen hätten oder noch verließen (der Abwanderungsdruck halte unvermindert an, wenn auch in der letzten Zeit die Zahl der Rückkehrer wieder zunehme; vgl. auch Taylan, 13.05.2000 an OVG Hamburg; FAZ vom 10.07.2001), in anderen Teilen der Türkei Möglichkeiten finden, zu leben und ein - oft bescheidenes - Auskommen zu erzielen, wobei zur wirtschaftlichen Situation von Kurden in west- und südtürkischen Städten keine generalisierenden Aussagen gemacht werden könnten. Manche hätten es zu beträchtlichem Wohlstand gebracht; andere lebten in den Armutsquartieren an der Peripherie der Großstädte. Unterschiedlicher Bildungsstand, persönliche Flexibilität sowie Einbindung in soziale Strukturen (Familie, ehemalige Dorfgemeinschaft etc.) spielten dabei eine wichtige Rolle (Lagebericht vom 20.03.2002, S. 33).

Nach alledem kann nach wie vor nicht festgestellt werden, dass die Zuwanderer am Ort der Fluchtalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Der Senat hat schon im Urteil vom 22.07.1999, a.a.O., bemerkt, dass nicht anzunehmen sei, dass es in der internationalen Presse keine Resonanz fände, wenn Angehörige der nach Millionen zählenden kurdischstämmigen Bevölkerung in der Westtürkei (vgl. dazu auch Lagebericht vom 20.03.2002, S. 16) in größerer Zahl dort nicht ihr Existenzminimum sichern könnten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies nunmehr der Fall sein könnte, lassen sich jedoch weder den vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. ai, 07.10.1999 an VG Frankfurt a.M.; Oberdiek, 23.06.1999 an VG Schleswig und 27.04.2000 an OVG Hamburg; Taylan, 13.05.2000 an OVG Hamburg; Kaya, 13.07.1999 an VG Schleswig, 29.04.2000 an OVG Hamburg; Auswärtiges Amt, 06.08.1999 an VG Schleswig und 05.06.2000 an OVG Hamburg; Rumpf, 17.01.2002 an VG Schleswig) noch den dem Senat bekannten neuesten Presseberichten entnehmen. Unabhängig davon ist auch die Annahme, dass Kurden aus der Südosttürkei nach einer Übersiedelung in die Westtürkei wirtschaftlichen Nachteilen ausgesetzt sind, die in ihrer Heimatregion so nicht bestünden, weiterhin nicht gerechtfertigt. Danach vermag der Senat auch mit Blick auf die Wirtschaftslage in der Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative nicht mehr erfüllt wären.

Umstände, die Anlass geben könnten, die unverfolgt ausgereisten Kläger aus der generalisierenden Betrachtung auszunehmen, liegen nicht vor (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 30.04.1991, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 145). b) Bei der Rückkehr in die Türkei droht den Klägern auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind grundsätzlich, sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen, bei ihrer Einreise in die Türkei sogar hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle der Kläger nicht feststellen.

aa) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG, Beschluss vom 12.10.1994, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - und - A 12 S 3031/96 - sowie vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung grundsätzlich in Frage zu stellen. Übergriffe gegenüber Rückkehrern sind zwar bekannt geworden, beschränken sich indes angesichts der großen Zahl im Wege der Abschiebung und Zurückschiebung zurückkehrender türkischer Staatsangehöriger auf wenige Einzelfälle, die zudem überwiegend "Besonderheiten" im Sinne der Senatsrechtsprechung aufweisen (vgl. hierzu im Einzelnen das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilte Senatsurteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 -).

Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.09.1999 führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Auswärtige Amt schränkt dort seine Einschätzung aus dem ad hoc-Lagebericht vom 25.02.1999, dass "angesichts der zur Zeit hochemotionalisierten Atmosphäre im Zusammenhang mit der Inhaftierung Öcalans" zu bedenken sei, "dass ein erhöhtes Risiko einer besonderen Gefährdung für abzuschiebende Türken kurdischer Volkszugehörigkeit" bestehe, dahingehend ein, dass dieses Risiko (lediglich) für solche abzuschiebenden Personen bestehe, "die sich bisher in der Kurdenfrage engagiert" hätten. Gleichzeitig stellt es - insoweit in Übereinstimmung mit dem ad hoc-Lagebericht - fest, dass derzeit dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorlägen, dass seit der Festnahme Öcalans aus Deutschland abgeschobene türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückkehr in die Türkei Repressionen ausgesetzt gewesen seien. Etwas anderes lässt sich auch nicht den vom Auswärtigen Amt dokumentierten vier Abschiebungsfällen entnehmen, die zeitlich nach der Festnahme Öcalans durch türkische Sicherheitskräfte liegen und in denen das Auswärtige Amt Nachforschungen angestellt hat (Lagebericht, S. 26 ff.). Abgesehen davon, dass sich das Vorliegen von im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevanter Misshandlung oder Folter letztlich wohl in keinem dieser Fälle hat verifizieren lassen, fehlt es insbesondere an ausreichend bestimmten Angaben zu den Hintergründen der berichteten Festnahmen bzw. Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte, so dass sich nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen lässt, ob neben der Asylantragstellung und dem längeren Auslandsaufenthalt nicht besondere Umstände, insbesondere politische Verdachtsmomente, vorlagen, die das konkrete Vorgehen der türkischen Sicherheitsbehörden erklären.

Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.06.2000 gibt dem Senat ebenfalls keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken oder diese auch nur zu modifizieren. Soweit[!Duden4] darin - über die früheren Feststellungen zum Problemkreis "Rückkehrgefährdung" hinaus - nur ergänzend über zwei weitere "problematische" Abschiebungsfälle berichtet wird, haben die eingeleiteten Nachforschungen des Auswärtigen Amtes offenbar noch zu keinen verlässlichen[!Duden5] Feststellungen über im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG relevante Misshandlung oder Folter geführt (Lagebericht, S. 31 f.). In beiden Fällen wurden von den Betroffenen Strafanzeigen bei türkischen Staatsanwaltschaften gestellt, über deren Ausgang dem Auswärtigen Amt im Berichtszeitpunkt ebenfalls (noch) nichts bekannt war. Da insoweit eine Verifizierung der von den Betroffenen erhobenen Vorwürfe noch aussteht, lässt[!Duden6] sich nicht feststellen, ob das behauptete Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte möglicherweise durch "Besonderheiten" im Sinne der o.g. Senatsrechtsprechung ausgelöst wurde. Eine Verifizierung enthält auch der vom Auswärtigen Amt in Ergänzung des Lageberichts vom 22.06.2000 erstellte ad hoc-Bericht vom 30.11.2000 zur Abschiebung von zwei Sprechern des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen Ende Oktober 2000 nach Istanbul nicht. Ein Abgeschobener ist am Tag der Ankunft auf freien Fuß gesetzt worden und hat angegeben, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß behandelt worden zu sein. Der andere hat mitgeteilt, unmittelbar nach Verlassen des Flughafengebäudes festgenommen, sechs Tage lang verhört und übel zugerichtet worden zu sein; die Recherchen haben allerdings eine Reihe von Zweifeln am Wahrheitsgehalt ergeben, u.a. dergestalt, dass er eine medizinische Untersuchung abgelehnt hat (s.a. Senatsurteil vom 27.07.2001 - A 12 S 228/99 -).

Eine andere Bewertung rechtfertigt auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.07.2001 nicht. Soweit darin die in den vorangegangenen Lageberichten aufgeführten Abschiebungsfälle nach der Festnahme Öcalans (erneut) referiert werden, lassen sich den (zum Teil geringfügig ergänzten) Angaben keine weitergehenden Erkenntnisse zu den Hintergründen der berichteten Festnahmen bzw. Übergriffe oder zur Verifizierung der gegen türkische Behörden erhobenen Vorwürfe gewinnen.

Nichts anderes gilt in Ansehung des jüngsten Lageberichts vom 20.03.2002. Dort teilt das Auswärtige Amt nun - gleichsam abschließend - mit (S. 44 f.), dass es in den vergangenen Jahren stets Fällen, in denen Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) konkret vorgetragen worden seien, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch eigene Nachforschungen durch die Auslandsvertretungen in der Türkei nachgegangen sei. In den meisten Fällen habe der Sachverhalt nicht zuverlässig aufgeklärt werden können. In vielen Fällen habe das Auswärtige Amt erhebliche Zweifel an der behaupteten Folter oder Misshandlung. Gleichwohl gehe es davon aus, dass es ganz vereinzelt Fälle gegeben habe, in denen abgeschobene Personen misshandelt worden seien bzw. bei denen eine Misshandlung nicht ausgeschlossen werden könne; Misshandlung oder Folter nur aufgrund der Tatsache, dass in Deutschland Asylantrag gestellt worden sei, schließe es allerdings aus. Bezüglich Abschiebungen, die nach Oktober 2000 stattgefunden hätten, seien an das Auswärtige Amt nur noch ganz vereinzelt Fälle herangetragen worden, in denen Misshandlung oder Folter abgeschobener Asylbewerber behauptet oder vermutet worden sei; insgesamt habe es sich dabei um sechs Fälle gehandelt. Das Auswärtige Amt habe auch in diesen Fällen Nachforschungen angestellt. Eine Misshandlung bei Einreise oder nach Einreise habe bei diesen wenigen Fällen nicht festgestellt werden können. Auch im Übrigen geben die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in den Lageberichten vom 24.07.2001 und 20.03.2002 sowie die sonstigen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel dem Senat keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Der Senat hält vielmehr an seiner bisherigen Überzeugung fest, dass - unabhängig von den Problemen einer verlässlichen[!Duden7] Feststellung der berichteten Geschehnisse und des Vorliegens der diese möglicherweise maßgeblich erst auslösenden besonderen Umstände - die Zahl der Fälle, bei denen aus Deutschland in die Türkei zurückkehrende Personen einer über die Routinebefragung hinaus gehenden Behandlung durch Sicherheitskräfte unterzogen worden sind, angesichts der hohen Zahl der Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber nicht den Schluss[!Duden8] auf eine beachtliche Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber zulässt. So wurden nach amtlichen Angaben im Jahr 2001 insgesamt 4.121 türkische Staatsangehörige auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben (Lagebericht vom 20.03.2002, S. 44). Höhere Zahlen ergeben sich nach den neuesten (z.T. korrigierten) Angaben im Lagebericht vom 20.03.2002 (a.a.O.) für die Jahre 2000 (5.003), 1999 (6.083), 1998 (6.694), 1997 (5.979) sowie 1996 (4.639). Kein EU-Mitgliedstaat, in dem sich ausreisepflichtige türkische Staatsangehörige aufhalten, hat auf Befragen des Auswärtigen Amtes grundsätzliche Bedenken gegen eine Abschiebung abgelehnter türkischer Asylbewerber geäußert oder besondere Absprachen für erforderlich erklärt; die Niederlande haben einen 1999 vorübergehend angeordneten Abschiebestopp wieder aufgehoben (Lagebericht vom 20.03.2002, S. 48 f.). Hinsichtlich der sich aus alledem ergebenden Folgerungen und der weiteren Bewertung der Zahlen, die fortgilt, kann insoweit auf das dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilte Senatsurteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - (UA S. 26 f.) verwiesen werden.

bb) Besonderheiten ergeben sich nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 1 seine Tätigkeit als Dorfschützer aufgegeben hat.

Es ist nicht festzustellen, dass bei der Wiedereinreise, etwa über einen Flughafen, anders als bei der oben dargelegten Situation der inländischen Fluchtalternative, nunmehr keine hinreichende Sicherheit mehr besteht. Insoweit vermag der Senat einen hinreichenden Grund für die Annahme einer gesteigerten Verfolgungsgefahr nicht festzustellen (vgl. auch Senatsurteil vom 02.07.1998, a.a.O.).

II.

Bei den Klägern liegen auch die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vor. Es besteht nach den obigen Darlegungen keine konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), der unmenschlichen Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, InfAuslR 1997, 420) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

III.

Schließlich begegnet die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemäß §§ 34 AsylVfG, 50 AuslG erlassene Abschiebungsandrohung im angegriffenen Bescheid keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, a.a.O.).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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