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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: A 12 S 939/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
Zur Behandelbarkeit von Heroinsucht und Hepatitis in der Türkei und zum Zugang zur Behandlung bei Bedürftigkeit.
A 12 S 939/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG

hat der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Utz und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Schneider ohne mündliche Verhandlung

am 24. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01. Februar 2001 - A 8 K 11246/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 26.10.1971 in Reutlingen geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit. Er ist seit dem 14.01.2000 in zweiter Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er ein gemeinsames, am 20.11.2000 geborenes Kind hat.

Der Kläger ist mehrfach vorbestraft. Zuletzt wurde er vom Amtsgericht Reutlingen durch Urteil vom 09.10.1998 wegen Diebstahls und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 18.01.1999 wurde aus dieser und der davor liegenden Verurteilung eine Gesamtstrafe von 7 Monaten auf Bewährung gebildet. Mit Verfügung der Stadt Reutlingen vom 10.05.1999 wurde der Kläger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die durch Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2001 - 8 K 2310/99 - abgewiesen wurde. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 02.05.2002 - 11 S 1149/01 - abgelehnt. Die für Anfang Mai 1999 geplante Abschiebung des Klägers unterblieb, nachdem dieser die Stellung eines Asylantrages angekündigt und am 10.05.1999 beim Standesamt der Stadt Reutlingen die Eheschließung beantragt hatte. Am 09.06.1999 stellte der Kläger einen Asylantrag.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab der Kläger am 18.06.1999 an: Er sei im Wesentlichen im Bundesgebiet aufgewachsen. In der Türkei habe er sich lediglich im Jahre 1974, von August 1977 bis Juni 1978 sowie zwischen 1995 und 1997 aufgehalten, wo er während des letztgenannten Zeitraums seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Seine Mutter lebe in Reutlingen; wo sich sein Vater aufhalte, wisse er nicht. Sein ältester Bruder sei in der Türkei verstorben, die anderen beiden Brüder lebten ebenfalls in Reutlingen. Seine Schwester sei in der Türkei verheiratet. Er sei nicht Mitglied in einer Partei oder sonstigen politischen Organisation, habe aber nach seiner Militärdienstzeit in der Türkei mit der PKK sympathisiert. Er habe sich nach der Militärdienstzeit noch ungefähr 1 1/2 Jahre in Mersin bei Verwandten aufgehalten. Diese seien Fischer, und er habe mit ihnen gearbeitet. Er habe dann die Nachricht erhalten, dass sein Bruder ermordet worden sei, weil dieser mit der PKK sympathisiert und Waffen- und Drogengeschäfte gemacht habe. Sein Versuch, gegen die Mörder seines Bruders gerichtlich vorzugehen, habe nichts gebracht, da der eigentliche Täter schon verurteilt gewesen sei. Dafür habe er beim Versuch, Angehörige oder Mittäter zu finden, selber Schwierigkeiten bekommen; er sei mitten hineingeraten und es sei gefährlich für ihn geworden. Da die Leute gewusst hätten, dass er ebenfalls Drogen konsumiere, hätten sie gedacht, dass er mit seinem Bruder zusammengearbeitet habe. Die Leute, die Bekannte seines Bruders gewesen seien, hätten auch ihn bedroht. Er habe sich deshalb in der Wohnung in Mersin, die seine Mutter gekauft hatte, nicht mehr aufhalten können und habe vorübergehend in Adana gelebt. Nach der Rückkehr nach Mersin habe er gemerkt, dass er vor diesen Leuten immer noch nicht sicher sei. Seine Mutter habe dann versucht, ihn so schnell wie möglich nach Deutschland zu bringen. Da es keine andere Möglichkeit gegeben habe, habe er an seine Freundin gedacht, die ihn auch in der Türkei immer wieder besucht habe. Also hätten sie geheiratet und er habe auf dem normalen Weg mit einem Visum zum Familiennachzug wieder nach Deutschland einreisen können. In der Türkei sei er sicher, so lange die Leute nicht wüssten, wo er sich aufhalte. Falls die Leute ihn finden würden, habe er keine ruhige Minute mehr. Die ganze Lebenslage in Türkei sei auch ein Grund, den Asylantrag zu stellen, auch die Existenzgründung. Dies wäre aber nicht das Problem, wenn er nicht dieses Theater da unten hätte. Er habe in der Türkei einmal Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt wegen Drogen. Die Polizei habe eine Hausdurchsuchung gemacht, als seine Freundin bei ihm gewesen sei. Man habe wohl gedacht, dass seine Freundin Drogen geschmuggelt habe. Sonst habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt. Er sei zwar in Deutschland drogensüchtig gewesen, habe aber, als er in der Türkei beim Militär gewesen sei, damit aufgehört. Derzeit sei er in Deutschland in einem Methadonprogramm. Seine gegenwärtige Freundin könne er nicht gleich heiraten, da er auf die Bestätigung des Scheidungsurteils durch ein türkisches Gericht warte. Das könne vielleicht noch einen Monat oder auch fünf Wochen dauern.

Mit Bescheid vom 02.07.1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert und ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht.

Gegen den ihm am 20.07.1999 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 27.07.1999 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und hierzu ergänzend vortragen lassen: Der Kläger sei nach vorangegangenen früheren Aufenthalten in seinem Heimatland im April 1995 erneut in die Türkei gereist. Geplant sei lediglich ein mehrwöchiger Aufenthalt gewesen. Die Mutter des Klägers habe jedoch seine Rückkehr nach Deutschland verhindert, indem sie seinen Reisepass zerstört habe. Als er schließlich einen neuen Reisepass erhalten hatte, sei seine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland abgelaufen gewesen. Außerdem habe er seinen Militärdienst in der Türkei ableisten müssen. In der Folgezeit hätten sich dann die bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt geschilderten Verwicklungen und Gewaltandrohungen ergeben. Im September 1996 habe er in der Türkei eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er sodann in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr nach Deutschland hätten sie sich jedoch getrennt. Der Kläger sei seit dem 14.01.2000 erneut mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und habe mit dieser ein Kind.

Der Kläger, der bis dahin heroinsüchtig gewesen sei, sei seit dem 26.06.1998 in einem Methadonprogramm. Vom 26.06.1998 bis 22.08.2000 sei er in der Betreuung von Herrn xxx xxxx, xxxxxxxxxx, gewesen. Seit dem 22.08.2000 werde die Behandlung von Herrn xxx xxxxxxx, xxxxxxxxxx, fortgeführt. Der Kläger werde derzeit täglich mit Methadon substituiert. Ein Beigebrauch anderer Drogen finde nicht statt. Durch diese Behandlung habe sich der psychische und körperliche Zustand des Klägers stabilisiert. Geplant sei, dass nach einer weiteren schrittweisen Reduzierung der Methadondosis dieses ganz abgesetzt werden könne und der Kläger sodann ein normales, drogenfreies Leben führen könne. Wie sich aus dem fachärztlichen Attest von Herrn xxx xxxxxxx vom 22.08.2000 ergebe, bestehe im Falle einer Abschiebung eine sehr große Gefahr des Rückfalls und der Rückkehr zur Polytoxikomanie. Da der Kläger in die Türkei kein Methadon mitnehmen könne, müsste er außerdem einen sogenannten kalten Entzug durchleiden. Ein solcher Entzug ohne die notwendige ärztliche Betreuung hätte für ihn schreckliche Qualen und auch erhebliche Gefahren für seine Gesundheit zur Folge. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde der Kläger weder die kurzfristig für die Bewältigung des sogenannten kalten Entzugs notwendige medizinische Hilfe erhalten noch werde ein teurer Therapieplatz für ihn zur Verfügung stehen, da ihm die hierfür notwendigen finanziellen Mittel fehlten. Es bestehe daher für den Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben, die bei ihm das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG begründe.

Den Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 23.08.1999 - A 8 K 11247/99 - abgelehnt. Einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Beschluss vom 15.12.2000 - A 8 K 11512/99 - abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gemäß §§ 51, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG begehrt worden war. Mit Urteil vom 01.02.2001 ist das Verfahren daraufhin im Umfang der Klagerücknahme eingestellt worden. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach dem hier allein in Betracht kommenden Absatz 6 der Bestimmung des § 53 AuslG. Hierzu sei bereits im Beschluss vom 15.12.2000 - A 8 K 11512/99 - dargelegt worden, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein Methadonprogramm in der Türkei zwar nicht entsprechend einem derartigen in der Bundesrepublik Deutschland vorhanden sei. Es frage sich jedoch andererseits, ob Methadon oder ein ähnliches Substitutionsmittel nicht außerhalb eines staatlichen Programms in der Türkei erhältlich sei. Überdies sei nicht zu erkennen, dass es beim Absetzen des Methadons oder eines ähnlichen Stoffes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer wesentlichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes des Klägers kommen werde. Allerdings werde im Schreiben des xxx xxxx, Vorsitzender der Methadonkommission bei der kassenärztlichen Vereinigung Süd-Württemberg, Tübingen, vom 13.09.1999 ausgeführt, dass es bei der Absetzung von Methadon binnen 24 bis 48 Stunden zu Schweißausbrüchen, extremer Unruhe, Herzrasen, psychischen Veränderungen, eventuell zu Krampfanfällen und Kreislaufkollaps kommen könne und es deshalb ärztlich nicht zu verantworten sei, die Substitution aussetzen zu lassen, falls nicht der Betreffende wegen hohem anderweitigen Beigebrauch - gemeint sind Drogen - und wegen seiner Kontakte selbst in der Lage sei, sich Drogen zu beschaffen. Damit sei aber nicht dargetan, dass die genannten Symptome zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Drogensucht bzw. eines krankhaften Zustandes infolge dessen führen würden. Immerhin erfolge ja auch sonst in zahlreichen Drogentherapien eine körperliche Entgiftung - jedenfalls unter ärztlicher Kontrolle, welche auch in der Türkei möglich sein dürfte -, bei der es zu derartigen Symptomen komme. Die schriftliche Äußerung des xxx xxxx, xxxxxxxxxx, vom 16.09.1999, wonach sich beim Antragsteller durch die Methadoneinnahme eine Stabilisierung eingestellt habe, wobei aber bei plötzlichem Entzug ein Abgleiten in die Drogenszene - mit den bekannten Konsequenzen - wieder entstehen könne, möge besagen, dass es etwa zur Begleitkriminalität kommen könnte, sie besage jedoch nichts Hinreichendes zur Frage einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Bei dieser Bewertung scheine auch ganz wesentlich, dass der Kläger 1995 und 1996 seinen Wehrdienst in der Türkei abzuleisten vermochte, obwohl er nach eigenen Angaben beim Bundesamt damals drogensüchtig war, jedoch dann Abstand von den Drogen halten konnte. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger auf Fragen bestätigt, dass er während seiner Wehrdienstzeit "sauber" gewesen sei. Beachtlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger beim Bundesamt als Grund, nicht in die Türkei zurückgehen zu können bzw. zu wollen, nicht seine Drogenproblematik angegeben, sondern "nur" auf Schwierigkeiten infolge der Verwicklung in zweifelhafte Waffen- und Drogengeschäfte im Zusammenhang mit dem Tod seines Bruders hingewiesen habe. Auch die vom Kläger vorgelegten psychologischen und fachärztlichen Äußerungen teilten nur mit, dass sich der Kläger stabilisiert habe, diesen Äußerungen sei jedoch nichts Näheres zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei zu entnehmen. Unabhängig davon sei darauf hinzuweisen, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen auch in der Türkei, nämlich in Kliniken in Istanbul, Methadon in der Drogenbehandlung eingesetzt werde.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 14.10.2002 - A 12 S 587/01 - die Berufung zugelassen.

Der Kläger beantragt - sachdienlich gefasst -,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01.02.2001 - A 8 K 11246/99 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen und den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.07.1999 aufzuheben, soweit er diesem Begehren entgegensteht.

Er lässt ergänzend vortragen: Es bestehe bei ihm ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Türkei, weil er im Bundesgebiet wegen seiner Heroinsucht mit Methadon substituiert sowie wegen einer akuten Hepatitis-C-Erkrankung, die Anfang 2002 festgestellt worden sei, behandelt werde. Wegen seiner Heroinabhängigkeit nehme der Kläger weiterhin an einem Methadonprogramm teil und werde von Herrn xxx xxxxxxx, xxxxxxxxxx, weiterbehandelt, wie ein ärztliches Attest vom 11.11.2002 belege. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde der Kläger einen sogenannten kalten Entzug durchleben, der für ihn, zumal da er gesundheitlich stark geschwächt sei, lebensbedrohlich wäre. Außerdem bestünde die erhebliche Gefahr einer erneuten Heroinabhängigkeit. Die Anfang 2002 aufgetretene Hepatitis-C-Erkrankung werde an der Medizinischen Universitätsklinik Tübingen behandelt. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des dortigen behandelnden Arztes xxx xxxxxx vom 19.08.2002 werde die Erkrankung mit einer medikamentösen Therapie (Hochdosisinduktionstherapie mit Interferon alfacon-1 in Kombination mit Ribavirin) behandelt. Die Behandlung dauere insgesamt ein Jahr und sei Anfang Juli 2002 begonnen worden. Aus medizinischer Sicht solle die Therapie noch bis Anfang Juni 2003 durchgeführt werden, um eine komplette Ausheilung zu ermöglichen. Sollte die Therapie vorzeitig abgebrochen werden, bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Reaktivierung der Virusinfektion komme. Beim Kläger komme hinzu, dass er im Falle einer Abschiebung in die Türkei durch die damit verbundene Trennung von seiner Familie erheblich psychisch belastet werde, wodurch seine Heilungschancen erheblich vermindert würden. Eine Rückkehr in sein Heimatland wäre daher für den Kläger mit schweren gesundheitlichen Nachteilen verbunden.

Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 20.12.2002 lehnte der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ab.

Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Behörden- und Gerichtsakten vor. Diese waren ebenso Gegenstand des Verfahrens wie die in der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Liste aufgeführten Erkenntnisquellen einschließlich der dort mitgeteilten Senatsurteile. Hierauf wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit diese nicht zuvor zurückgenommen wurde, zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach der - nach erfolgter teilweiser Klagerücknahme allein in Betracht kommenden - Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG. Der hierauf bezogene Teil des angegriffenen Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

Einer Abschiebung des Klägers steht § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht entgegen. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

1. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste und Berichte nimmt der Kläger wegen seiner Heroinsucht seit Juni 1998 an einem unter ärztlicher Aufsicht stehenden Methadonprogramm teil (vgl. hierzu zuletzt: Attest von xxx xxxxxxx vom 11.11.2002). Außerdem leidet er an einer Erkrankung der Leber (aktive Hepatitis C), die mit einer medikamentösen Therapie in Form einer Hochdosisinduktionstherapie mit Interferon alfacon-1 in Kombination mit Ribavirin behandelt wird (vgl. hierzu zuletzt: Bericht von xxx xxxxxx vom 19.08.2002). Die genannten ärztlichen Äußerungen, die nicht als förmliche Beweismittel, sondern als schlichtes Parteivorbringen zu würdigen sind (BVerwG, Beschluss vom 21.09.1994, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46), ergeben indessen kein - im vorliegenden Asylverfahren allein zu berücksichtigendes - zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind - ungeachtet der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, vom 18.03.1998 - 9 C 36.97 -, juris, vom 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 und vom 08.12.1998, BVerwGE 108, 77) -, grundsätzlich ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen (BVerwG, Urteile vom 09.09.1997, InfAuslR 1998, 125, vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, vom 18.03.1998 - 9 C 36.97 -, juris, vom 27.04.1998, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12, vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -, juris, vom 21.09.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 21 und vom 15.10.1999, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24). Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen - auch anlagebedingten - Umständen ergibt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383, 386; vgl. auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 26.07.1996, NVwZ-Beilage 10/1996, 74).

§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt allerdings voraus, dass die drohende Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -; BVerwG, Urteil vom 29.07.1999, a.a.O.). Das ist etwa der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG, Urteile vom 25.11.1997, vom 18.03.1998 und vom 29.07.1999, jeweils a.a.O.). Erforderlich ist ferner, dass diese Gefahr konkret ist, sich also alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland verwirklichen würde, weil der Ausländer auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. Urteil des Senats vom 07.11.2002, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25.11.1997 und vom 29.07.1999, jeweils a.a.O.), wobei der Begriff der Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer ist als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte (BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, vom 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Beschluss vom 18.07.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46).

Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Hinblick auf seine genannten Erkrankungen nach der Überzeugung des Senats bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger dort mit einer gravierenden und zeitnah zu seiner Rückkehr erfolgenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge unzureichender oder ihm nicht zugänglicher medizinischer Weiterbehandlung seiner Heroinsucht oder der Hepatitis C-Erkrankung rechnen müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a) Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen existieren in der Türkei Therapieeinrichtungen, die die Behandlung von Drogenabhängigen durchführen (vgl. Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft Ankara vom 26.11.2000; Deutsche Botschaft Ankara vom 20.04.2001, ASYLIS-Nr. TUR20738001; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2001-02-00 (sic), ASYLIS-Nr. TUR00040729; Deutsche Botschaft Ankara vom 06.06.2002, ASYLIS-Nr. TUR23345001). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Inanspruchnahme einer solchen Therapieeinrichtung nicht auch für den Kläger mit hinreichender Aussicht auf Erfolg in Betracht kommen sollte. Eine erhebliche Gesundheitsgefahr bei einer Rückkehr in die Türkei erscheint auch dann nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn dort - was anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen möglich erscheint - eine Methadonsubstitution nicht durchgeführt werden kann, weil Methadon in der Türkei nicht legal ist. Es kann auf sich beruhen, wie im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG der Umstand zu würdigen ist, dass einem Drogensüchtigen im Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine Behandlung vorenthalten wird, die - wie die Drogensubstitution mit Methadon - keine Heilbehandlung im engeren Sinne mit dem unmittelbaren Ziel der Suchtbekämpfung durch Drogenabstinenz darstellt, sondern (zunächst) unter Inkaufnahme einer fortbestehenden Abhängigkeit darauf gerichtet ist, durch die Ersetzung (Substitution) eines Opiats (Heroin) durch ein verwandtes Opiat (Methadon) primär die Lebensumstände des Betroffenen zu verbessern und da ein Fortschreiten der Suchterkrankung mit ihren gesundheitlichen und sonstigen Folgen und Risiken zu verhindern (vgl. VG Minden, Urteil vom 07.11.2001 - 3 K 3061/00.A -, ASYLIS-Rspr. Nr. NARE20200532). Denn es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die im Bundesgebiet begonnene Methadonsubstitution für den Kläger den einzigen erfolgversprechenden Therapieansatz darstellt, der eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes sicherstellen und eine erhöhte Rückfallgefährdung und damit verbundene gesundheitliche Nachteile mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verhindern kann. Vielmehr ist aufgrund der genannten Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die dem Kläger zugänglichen Einrichtungen in der Türkei zumindest adäquate anderweitige Möglichkeiten zur Weitertherapierung seiner Drogensucht anbieten können, die es als nicht beachtlich wahrscheinlich erlassen lassen, dass ihm bei einem möglichen Absetzen der Methadonsubstitution eine - über eine eventuell kurzfristige Entzugssymptomatik hinausgehende - ernstliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht. Dass die Heilungschancen im Falle einer (vorübergehenden) Trennung von der Familie aufgrund der damit verbundenen psychischen Belastung vermindert wären, wie der Kläger allerdings ohne weitere Substantiierung einwendet, lässt sich ebenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen. Abgesehen davon dürfte dieser Einwand der Sache nach die befürchteten mittelbar auftretenden Folgen einer Trennung von der Familie betreffen, die indessen kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG, sondern allenfalls ein von der Ausländerbehörde zu prüfendes Vollstreckungshindernis nach § 55 AuslG zu begründen vermögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999, BVerwGE 109, 305, 312).

Eine eventuelle kurzzeitige Therapieunterbrechung, etwa im Zuge der Rückkehr in die Türkei, dürfte bei entsprechender ärztlicher Kontrolle mit keinen erheblichen und konkreten gesundheitlichen Gefahren verbunden sein. Abgesehen davon hängen Übergangsschwierigkeiten, wie das Ausfindigmachen geeigneter Therapieeinrichtungen, noch unmittelbar mit der Art und Weise der Abschiebung oder Rückführung in den Herkunftsstaat zusammen und sind deshalb dem Vollstreckungsverfahren der Ausländerbehörde zuzurechnen. Ihnen kann und muss gegebenenfalls durch die Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung seitens der Ausländerbehörde begegnet werden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt in einem solchen Falle erst dann vor, wenn die notwendigen Behandlungs- oder Betreuungseinrichtungen auch bei entsprechender Ausgestaltung der Abschiebung voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -). Hiervon ist jedoch beim Kläger aus den dargestellten Gründen nicht auszugehen.

b) Auch die beim Kläger Anfang 2002 aufgetretene Hepatitis-C-Infektion, die ausweislich des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 19.08.2002 medikamentös mit Interferon und Ribavirin behandelt wird, begründet - weder für sich genommen noch zusammen mit der Suchtproblematik - ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die viralen Hepatitiden können nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln in mehreren Städten der Türkei mit identischen Methoden und generell auf demselben Niveau wie in Deutschland diagnostiziert sowie medikamentös und chirurgisch behandelt werden, einschließlich Interferon-Therapie und Lebertransplantation; bei chronischer Hepatitis, die keiner Dauerbehandlung, sondern nur regelmäßiger Kontrolluntersuchungen bedarf, können diese ebenfalls durchgeführt werden (vgl. Deutsche Botschaft Ankara vom 12.03.1997, Asylis-Nr. TUR00030317, vom 18.02.1999, Asylis-Nr. TUR00030361, vom 16.03.1999, Asylis-Nr. TUR00040658, vom 18.03.1999, Asylis-Nr. TUR00033916 und vom 06.10.1999, Asylis-Nr. TUR00033880; vgl. auch Prof. Dr. Farabi Dora vom 26.06.1998 an Deutsche Botschaft Ankara; Dr. G. Süer, Internist, Ankara vom 07.07.1999 an Deutsche Botschaft Ankara; Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft Ankara vom 02.10.2000; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration -, Türkei - Online-Loseblattwerk -, 9. Teil: Gesundheitswesen, Stand November 2002). Die (Weiter-) Behandelbarkeit der Hepatitis-C-Erkrankung des Klägers erscheint danach gewährleistet (zur Behandelbarkeit sämtlicher Erscheinungsformen der Hepatitis in der Türkei vgl. Urteil des Senats vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -). Vor dem Hintergrund der beschriebenen gefestigten Erkenntnislage ist insbesondere davon auszugehen, dass eine Fortsetzung der im Bundesgebiet begonnenen und bis Anfang Juni 2003 medizinisch indizierten medikamentösen Behandlung (vgl. hierzu die Stellungnahme von xxx xxxxxx vom 19.08.2002) in der Türkei auf grundsätzlich gleichem Niveau wie in Deutschland erfolgen und dadurch eine komplette Ausheilung erreicht werden kann. Demgegenüber gibt die im ärztlichen Bericht vom 19.08.2002 geäußerte Auffassung des behandelnden Arztes xxx xxxxxx, wonach nach seiner Kenntnis das benutzte Präparat in der Türkei nicht zur Verfügung stehe, ebenso wenig Veranlassung für weitere Ermittlungen oder Beweiserhebungen wie das auf die Vernehmung dieses Arztes abzielende Beweisangebot in der Berufungsbegründung. Denn selbst die - unterstellte - Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Medikaments im Heimatland ist zumindest dann unschädlich, wenn gleichwohl die Weiterbehandelbarkeit der Hepatitis-C-Erkrankung des Klägers auf andere, gleichwertige Weise sichergestellt ist. Davon, dass es in der Türkei an solchen adäquaten Medikationsmöglichkeiten fehlt, ist indessen unter Würdigung der umfangreichen Erkenntnisquellen nicht auszugehen.

Abgesehen davon kann, wie der Senat bereits im Beschluss vom 20.12.2002 dargelegt hat, auch durch die Mitnahme entsprechender Medikamentendosen Vorsorge dafür getroffen werden, dass die begonnene antivirale Therapie auch im Zuge einer Rückkehr in die Türkei bis zu ihrem zeitnahen Abschluss Anfang Juni dieses Jahres unverändert fortgesetzt werden kann.

Unabhängig hiervon ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht alsbald nach Rückkehr und damit nicht konkret zu erwarten. Der ärztliche Bericht von Herrn xxx xxxxxx spricht zwar davon, dass die Lebererkrankung des Klägers ein fortgeschrittenes Stadium in Form einer Leberzirrhose erreicht hat und dass in diesem Stadium damit zu rechnen sei, dass sich innerhalb von Monaten bis wenigen Jahren lebensbedrohliche Komplikationen ergeben könnten. Allerdings soll gerade durch die antivirale Therapie, die - wie der ärztliche Bericht bestätigt - offenbar bislang erfolgreich verläuft, die Ausheilung der Virushepatitis und damit die Vermeidung dieser Komplikationen erreicht werden. Kann aber eine solche Therapie in der Türkei fortgeführt und abgeschlossen werden - woran für den Senat keine begründeten Zweifel bestehen -, so ist eine ernstliche gesundheitliche Verschlechterung beim Kläger jedenfalls in einem überschaubaren Zeithorizont nicht zu erwarten. Gegen eine Gesundheitsgefahr, die sich möglicherweise erst weit in der Zukunft realisieren wird, schützt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht. Diese Bestimmung bietet nur Schutz gegen eine erhebliche und konkrete Gesundheitsverschlechterung, was ein Recht auf Ermöglichung eines Aufenthalts zum Zwecke der Heilung oder Linderung von Krankheiten nicht einschließt (vgl. Senatsurteil vom 07.11.2002, a.a.O.).

2. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich auch nicht im Hinblick auf die - allerdings ohne nähere Substantiierung - in der Klagebegründung aufgestellte Behauptung feststellen, dem Kläger stünden nicht die zur Behandlung der Krankheiten in der Türkei notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung.

Zwar kann sich, wie das Bundesverwaltungsgericht nunmehr entschieden hat, ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Hilfe tatsächlich nicht erlangen kann. Danach besteht eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (Urteil vom 29.10.2002, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.04.2002 - 1 B 59.02 -).

Die Gefahr, wegen fehlender Eigenmittel eine adäquate Kontrolle und Behandlung seiner Erkrankungen in der Türkei nicht erlangen zu können, besteht jedoch nach der Überzeugung des Senats für den Kläger nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Nach den Feststellungen des Senats im Urteil vom 07.11.2002 (a.a.O.) sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen in der Türkei bei der staatlichen Krankenversicherung versichert und werden in den staatlichen Krankenhäusern unentgeltlich behandelt. Nicht erwerbstätige Bedürftige haben Anspruch auf Ausstellung einer Grünen Karte ("yesil kart"), die zu kostenloser medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 49). Die Grüne Karte wird von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Behörde ausgestellt, nachdem zuvor die Anspruchsvoraussetzungen geprüft worden sind (Art. 6 - 8 des Gesetzes 3816 vom 18.06.1992, wiedergegeben in: Auswärtiges Amt, 01.12.2000 an VG Mainz). Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört auch ein Wohnsitz am jeweiligen Ort (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09.10.2002, S. 49) und möglicherweise die Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung (vgl. Auswärtiges Amt, 21.04.1998 an VG Gelsenkirchen). Jedoch bedarf es zur förmlichen Begründung eines neuen Wohnsitzes keiner persönlichen Abmeldung am Ort eines früheren Wohnsitzes. Eine Ummeldung wird vielmehr bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Behörde beantragt, die ihrerseits erforderlichenfalls mit der Behörde des alten Wohnsitzes Verbindung aufnimmt (Auswärtiges Amt, 27.06.1997 an VG Regensburg, 21.04.1998 an VG Gelsenkirchen, 16.03.2000 an VG Würzburg). Der Betroffene ist daher nicht genötigt, allein zur Erlangung der Grünen Karte den Heimatort, an dem ihm möglicherweise Verfolgung droht, aufzusuchen und Kontakt zu den dortigen Behörden aufzunehmen (so auch bereits Senatsurteil vom 09.04.2001 - A 12 S 769/99 -). Ist der Betroffene akut erkrankt, ist auch in der Zeit zwischen Antragstellung und Erteilung der Grünen Karte eine Sofortbehandlung möglich (Lagebericht vom 09.10.2002, S. 49). Auch wenn von Problemen bei Erteilung der Grünen Karte und der Gewährung kostenloser Behandlung berichtet wird (Oberdiek, 27.04.2000, Kaya, 29.04.2000 und Taylan, 13.05.2000, jeweils an OVG Hamburg; IPPNW, 11.11.2001 an VG Stuttgart), ist die damit einhergehende Gefährdung nicht beachtlich wahrscheinlich. Zu berücksichtigen ist, dass in Notlagen auch der Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Fonu) vorübergehende Hilfe leistet, der auch Kosten von Medikamenten für chronisch Kranke übernimmt (Auswärtiges Amt, 05.06.2000 an OVG Hamburg; Lagebericht vom 09.10.2002, S. 48). Unterstützung kann auch von religiösen Stiftungen erbeten werden (Lagebericht, a.a.O.). Eine wichtige und wirksame Quelle für Hilfe in Notlagen finden türkische Staatsangehörige schließlich im Allgemeinen in ihren Familien. Die familiären Bande in der türkischen Bevölkerung sind stark, was auf die islamische Tradition zurückgeht. Dieser Zusammenhalt und ggf. auch der im Stammesverband bewirkt, dass besser gestellte Mitglieder sich stets bemühen, den schlechter gestellten zu helfen, sofern diese nicht selbst ihre Existenz sichern können (Auswärtiges Amt, 07.04.1996 an VG Wiesbaden; Senatsurteile vom 04.11.1996 - A 12 S 3220/95 - und vom 10.12.1998 - A 12 S 2011/96 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.06.2002 - 8 A 4782/99.A - S. 108; diese Entscheidungen sind in das Verfahren eingeführt worden). Auch der Kläger wird, falls er sie benötigen sollte, auf die Hilfe seiner Familienangehörigen zurückgreifen können, die in der Türkei leben, darunter seine dort verheiratete Schwester und seine in Mersin lebenden anderen Verwandten. Außerdem dürfte der Kläger bei Bedarf mit finanzieller Unterstützung durch seine im Bundesgebiet lebende Mutter und die beiden Brüder rechnen können.

3. Schließlich rechtfertigt auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Türkei nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG an den Kläger. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt in Bezug auf die Türkei weder ein zwingendes Abschiebungshindernis vor noch bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr dorthin einer individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation ausgesetzt sein würde (BVerwG, Urteile vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, vom 29.03.1996, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Beschluss vom 18.07.2001, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46). Ihm droht in der Türkei nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum, das zu Hunger, Verelendung oder gar zum Tod führen würde. Als türkischem Volkszugehörigen müsste es ihm allemal möglich sein, eine wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz zu finden. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der aktuellen Wirtschaftslage in der Türkei (vgl. hierzu das Senatsurteil vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -). Im vorliegenden Fall droht eine existenzielle Gefährdung umso weniger, als der Kläger bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, sondern - wie bereits oben I. 2. ausgeführt - Beistand und Aufnahme bei seinen Verwandten in der Türkei finden kann. Immerhin hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt während seines letzten Aufenthalts in der Türkei bei seinen Verwandten in Mersin als Fischer gearbeitet und in dieser Zeit die dortige, seiner Mutter gehörende Wohnung bewohnt. Mit der Unterstützung durch diese Personen dürfte er weiterhin rechnen können, selbst wenn er gesundheitsbedingt außer Stande sein sollte, durch eigene Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt zu sorgen. Zu weiter gehenden Darlegung besteht keine Veranlassung, weil der Kläger hierzu nichts Konkretes vorgetragen, sondern - im Gegenteil - bei seiner Anhörung zwar die Problematik der Existenzgründung in der Türkei angesprochen, aber zugleich betont hat, dies sei nicht das Problem im Falle einer Rückkehr.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO entsprechend; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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