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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: A 2 S 2249/98
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
1. Syrischen Staatsangehörigen droht im Falle einer Abschiebung nach Syrien keine politische Verfolgung, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, bei den syrischen Behörden den Verdacht einer gegen das syrische Regime gerichteten politischen Betätigung zu begründen. Verdachtsmomente in diesem Sinne bilden weder die Stellung eines Asylantrags noch ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (B.III.1., Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - A 2 S 28/98 -).

2. (Syrisch-orthodoxe) Christen aus Syrien werden nicht als Gruppe politisch verfolgt. Sie sind im Falle der Rückkehr nicht besonders gefährdet (B.III.2.b).

3. Eine durch die Ausreise und den Auslandsaufenthalt verwirklichte Wehrdienstentziehung erhöht die Verfolgungsgefahr jedenfalls dann nicht in relevanter Weise, wenn sich der Wehrpflichtige nicht einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung entzogen oder einem konkreten Einberufungsbefehl den Gehorsam verweigert hat (B.III.2.c).

4. Eine unerlaubte Ausreise begründet nicht die Gefahr, im Falle der Rückkehr misshandelt zu werden (B.III.2.d).

5. Einerseits gibt es eine generelle Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht. Andererseits drohen sippenhaftähnliche Maßnahmen dann, wenn ein Geheimdienst ein gesteigertes Interesse an der Vernehmung oder Verhaftung einer Person hat, denn es entspricht der Praxis, Freunde, Bekannte und Verwandte vorzuladen und einzuschüchtern. In diesem Fall sind erhebliche Misshandlungen nicht nur entfernt möglich, sondern erheblich wahrscheinlich. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen hiernach den Angehörigen als gefährlich eingestufter Regimegegner, die von den Sicherheitskräften mit Nachdruck gesucht werden (B.III.2.e).

6. Aus der bloßen Summierung mehrerer nur möglicher Verfolgungsgründe folgt nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Ob Verfolgungsmaßnahmen drohen, muss vielmehr im Einzelfall auf Grund einer wertenden Gesamtschau beurteilt werden (B.III.2.f).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 2 S 2249/98

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens

der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Haller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. August 1998 - A 11 K 13124/96 - abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste er zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Januar 1990 über den Flughafen Damaskus aus Syrien aus und über Zypern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Wohl am 15.2.1990 suchte er bei der Stadt Karlsruhe (erstmals) um Asyl nach.

Mit Bescheid vom 16.5.1990 - zugestellt am 11.2.1992 - lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Er sei durch die Ausländerbehörde zum 15.3.1990 zur Anhörung geladen worden, dieser Ladung sei er nicht gefolgt. Seine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft lasse darauf schließen, dass er keine Verfolgungsfurcht hege und kein ernsthaftes Interesse an seinem Asylverfahren habe.

Bezüglich der Eltern des Klägers und seines Bruders James stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, nachdem es hierzu vom Verwaltungsgericht Karlsruhe verpflichtet worden war (Urteil vom 22.3.1994 - A 11 K 30269/92 -).

Am 3.5.1995 stellte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen (weiteren) Asylantrag. Zur Begründung berief sich der Kläger auf die Angaben, die seine Eltern und zwei seiner Geschwister bei deren Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hätten. Hiernach seien sie im Januar 1990 aus Syrien ausgereist, die Pässe hätten sie verloren. Der Vater des Klägers sei in Syrien Bauer gewesen. Sie seien wegen der Unterdrückung aus Syrien geflohen. Die Araber hätten ihre Tiere durch die Felder getrieben, die Schafe hätten die Sprösslinge aufgefressen und die Baumwollpflanzen niedergetrampelt. Wenn sie sich bei der Regierung beschwert hätten, sei nichts dabei herausgekommen. Das Dorf, in dem sie gelebt hätten, sei früher ein rein christliches Dorf gewesen; nunmehr bestehe es zur Hälfte aus Arabern. Die Araber hätten das Land von abgewanderten Christen gekauft und seien auf diese Weise zugezogen. Sei seien auch schikaniert worden. Der Polizeivorsteher habe ständig Lügen über sie verbreitet. Außerdem hätten der Kläger und sein Bruder den Militärdienst antreten müssen, wenn sie Syrien nicht verlassen hätten.

Mit Bescheid vom 26.9.1996 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 8.10.1996 zugestellt.

Am 16.10.1996 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben.

Mit Bescheid vom 14.3.1997 drohte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger die Abschiebung nach Syrien an, falls er nicht innerhalb einer Woche das Bundesgebiet verlasse.

Auch hiergegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, und zwar am 24.3.1997. Mit Beschluss vom 24.6.1997 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Verwaltungsgericht hat eine Auskunft des Auswärtigen Amtes und je eine gutachterliche Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts, des UNHCR und von amnesty international eingeholt.

Mit Verfügung vom 2.7.1998 hat das Verwaltungsgericht den Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten zum vorgesehenen Verhandlungstermin am 25.8.1998 geladen. Unter dem 8.7.1998 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um eine Verlegung des Termins gebeten, denn er sei vom 17.8. bis zum 5.9.1998 in Urlaub. Dies hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10.7.1998 abgelehnt, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass auch die übrigen Anwälte der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers an der Wahrnehmung des Termins verhindert seien. Unter dem 13.7.1998 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass auch der einzige andere Anwalt seiner Kanzlei den vorgesehenen Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne. Außerdem habe er den Kläger bislang nicht erreichen können. Zur mündlichen Verhandlung vom 25.8.1998 ist für den Kläger niemand erschienen.

Mit Urteil vom 25.8.1998 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage des Klägers abgewiesen. Der Folgeantrag des Klägers genüge den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Wiederaufnahmegründe nicht. Soweit er sich auf die Angaben seiner Eltern und zwei seiner Geschwister bei deren Anhörung vor dem Bundesamt berufe, habe er nicht substantiiert ausgeführt, inwieweit er ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sei, diese Angaben im Erstverfahren zu machen. Der bloße Hinweis, er habe keine Ladung zur Anhörung erhalten, reiche hierfür nicht aus. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.3.1994 seine Eltern und einen Bruder betreffend berufe, habe er nicht substantiiert dargetan, dass er die Dreimonatsfrist eingehalten habe. Soweit er sich darauf berufe, in Syrien wegen Desertion gesucht zu werden, stelle dies lediglich eine Behauptung dar, die im Einzelnen nicht näher dargelegt werde. Auch Nachfluchtgründe lägen nicht vor. Asylerhebliche Maßnahmen seien nur zu befürchten, wenn besondere, auf eine Regimegegnerschaft hindeutende Umstände vorlägen. Solche Umstände lägen hier jedoch nicht vor. Weder habe der Kläger vor seiner Ausreise das Misstrauen der syrischen Behörden erregt, noch habe er vorgetragen, sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt zu haben. Auch die christlich orthodoxe Religionszugehörigkeit des Klägers sei nicht geeignet, ein besonderes Verdachtsmoment zu begründen. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Rückkehr syrischer Asylbewerber die christliche Religionszugehörigkeit die Gefahr politischer Verfolgung begründe oder erhöhe. Auch wenn er unerlaubt ausgereist sei, müsse der Kläger nicht mit einer Verfolgung rechnen. Um möglichen Repressionen bei der Wiedereinreise wegen fehlender oder unvollständiger Einreisepapiere vorzubeugen, könne er sich in Deutschland bei der syrischen Auslandsvertretung neue Einreisedokumente beschaffen. Es sei nicht erkennbar, dass dies im Falle des Klägers nicht möglich oder zumutbar sei. Auch der Umstand, dass sich der Kläger durch seine Ausreise und seinen Auslandsaufenthalt im wehrpflichtigen Alter möglicherweise der Wehrdienstentziehung strafbar gemacht habe, löse ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine vom Schutzbereich des § 51 Abs. 1 AuslG erfasste Verfolgung aus. Zwar würden syrische Staatsangehörige, die den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten, in der Regel bei der Einreise verhaftet und müssten den Wehrdienst in ihren Einheiten ableisten; außerdem drohe ihnen grundsätzlich eine Bestrafung nach dem Militärstrafgesetz. Dies sei jedoch für sich allein betrachtet keine politische Verfolgung.

Der Kläger hat gegen das ihm am 11.9.1998 zugestellte Urteil am 24.9.1998 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 15.10."1997" (gemeint ist offenkundig 1998) ließ der Senat die Berufung zu, da ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel vorläge. Durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 25.8.1998 in Abwesenheit seines Prozessbevollmächtigten sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden. Sein Prozessbevollmächtigter habe einen durchgreifenden Grund für eine Verlegung des anberaumten Termins geltend gemacht.

Der Kläger begründet seine Berufung ergänzend wie folgt: Er sei unverfolgt ausgereist, auch wenn bei seiner Ausreise im Jahre 1990 die Einberufung zum Militär angestanden habe. Einen Einberufungsbescheid habe er jedoch noch nicht erhalten. Anlässlich eines Telefonats mit seiner Cousine am 30.9.1998 habe er erfahren, dass Militärpolizisten im Dorf gewesen seien und ihn gesucht hätten. Ein Militärpolizist habe dem Ehemann der Cousine erklärt, der Kläger solle festgenommen werden, er stehe auf einer Fahndungsliste. Weitere Einzelheiten seien dem Ehemann der Cousine des Klägers nicht mitgeteilt worden.

Soweit der Kläger ursprünglich seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG begehrt hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 23.12.1998 zurückgenommen. Er beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf Syrien vorliegen, sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25.8.1998 abzuändern und die Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26.9.1996 und vom 14.3.1997 aufzuheben, soweit das Urteil bzw. die Bescheide dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Die Beklagte und der Beteiligte haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2001 informatorisch angehört. Hierbei gab er ergänzend an: Er selbst habe vor seiner Ausreise noch keinen Einberufungsbescheid erhalten und sein Name sei auch noch nicht in der Liste mit den Bewohnern des Heimatortes verzeichnet gewesen, die aufgefordert worden seien, sich zum Militärdienst zu melden. Zunächst habe er damals die Ausreise in den Libanon beantragt, dies sei ihm von den Behörden aber verweigert worden. Später habe es dann aber mit der Genehmigung der Ausreise nach Griechenland geklappt. Er sei zwar legal mit einer Ausreiseerlaubnis ausgereist, dies habe aber nur durch Bestechung erreicht werden können. Bei dem Telefonat im Jahre 1998, das in der Berufungsbegründungsschrift erwähnt werde, habe er mit seiner Cousine telefoniert. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sie gekommen seien und nach ihm gefragt hätten, das letzte Mal habe sie ihnen gesagt, der Kläger sei ausgereist. Sie hätten ihr nicht gesagt, weshalb nach ihm gesucht werde. Sie hätten ein Papier in der Hand gehabt, das sie an die Sicherheitsbehörden weiterleiten wollten. Darin stehe wohl, dass er gesucht werde. Dies wisse er jedoch nicht, hierbei handle es sich um eine Vermutung seines Vetters. Später habe er alle zwei bis drei Monate mit dem Sohn seines Cousins mütterlicherseits telefoniert. Dieser habe damals im selben Ort wie der Kläger gewohnt, lebe aber jetzt woanders. Nur diese Person sei mit seiner Familie umgezogen, seine Cousine lebe immer noch im Herkunftsort. Im Bundesgebiet gehöre der Kläger keiner syrischen Organisation an.

Der Senat hat die in der Erkenntnismittelliste vom 25.7.2001 und deren Ergänzung vom 27.8.2001 angeführten Erkenntnismittel zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Die den Kläger sowie seine in Deutschland lebenden Angehörigenden betreffenden Akten des Bundesamts und der Verwaltungsgerichte liegen dem Senat vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren (§ 102 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO).

A. Soweit der Kläger die Klage im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Anerkennung als Asylberechtigter i.S.v. Art. 16a Abs. 1 GG mit Schriftsatz vom 23.12.1998 zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

B. Soweit der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren weiterverfolgt, hat es keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Denn die statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Folgeverfahren. Daher kann dahinstehen, ob das erste Asylverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, denn es ist durch den Bescheid des Bundesamts vom 16.5.1990 wirksam abgeschlossen worden. Mit Einwendungen gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit dieses Bescheids, mit dem sein (erster) Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, kann der Kläger nicht mehr gehört werden, denn er hat ihn bestandskräftig werden lassen.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die am 11.2.1992 erfolgte Zustellung dieses Bescheids wirksam. Hierbei ist es unbeachtlich, dass die Sendung nicht ihm persönlich, sondern ausweislich der Zustellungsurkunde seinem jüngeren Bruder James übergeben worden ist. Nach § 3 Abs. 3 VwZG bzw. LVwZG i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO kann die Zustellung in der Wohnung an einen zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen erfolgen, wenn der eigentliche Adressat nicht angetroffen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. In der Zustellungsurkunde, welche die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde besitzt, hat der Postbedienstete festgehalten, er habe den Kläger nicht angetroffen. Zudem ist sein Bruder James ein erwachsener Hausgenosse im Sinne dieser Vorschrift, obwohl er im Zeitpunkt der Zustellung noch nicht 18 Jahre alt, mithin also nicht volljährig war. Denn § 181 Abs. 1 ZPO stellt nicht auf die Volljährigkeit ab, entscheidend ist vielmehr, ob der Betreffende körperlich genügend entwickelt ist und erwartet werden kann, dass er das zugestellte Schriftstück an den Empfänger weitergibt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 181 Rn. 14). Dies war bei dem im Zeitpunkt der Zustellung über 17 Jahre alten Bruder des Klägers der Fall, denn die untere Grenze des Erwachsenseins i.S.v. § 181 Abs. 1 ZPO wird teilweise schon bei 13 Jahren gezogen und ist jedenfalls bei einem 14- oder 15-Jährigen erreicht (ebd., m.w.Nachw.).

Dass der Kläger dieses Schriftstück nach seinem Vortrag nicht erhalten hat und deshalb möglicherweise die Klagefrist ohne Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO versäumt hat, ändert nichts am zwischenzeitlich erfolgten Eintritt der Bestandskraft. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund vorlag, hätte nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden müssen. Daran fehlt es jedoch. Der Kläger hat bis heute keine Klage erhoben, obwohl der Wegfall des Hindernisses spätestens erfolgt war, nachdem das Bundesamt seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.2.1996 die Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt hat. Denn bei Durchsicht der Akten hätte sein Prozessbevollmächtigter sowohl Kenntnis von dem angefochtenen Bescheid als auch von der Postzustellungsurkunde nehmen und die Fristversäumung bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 60 Rn. 26).

II. Nach alledem hat das Bundesamt den Schriftsatz des Klägers vom 2.5.1995 zu Recht als Asylfolgeantrag gewertet. Ein weiteres Asylverfahren ist im Falle des Klägers jedoch nicht durchzuführen. Ein Folgeverfahren wäre gemäß § 71 Abs.1 AsylVfG nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG vorlägen. Sinn eines Folgeverfahrens ist es nicht, die bestandskräftige Entscheidung, die im ersten Asylverfahren ergangen ist, nochmals auf derselben Tatsachengrundlage zu überprüfen; dies soll vielmehr nur dann geschehen, wenn sich die Sachlage zugunsten des Asylbewerbers geändert hat. Dabei ist es Sache des Asylbewerbers, selbst und umfassend vorzutragen, weshalb seiner Ansicht nach Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, das Gericht ist nicht befugt, andere als die geltend gemachten Gründe zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.1998 - A 12 S 1006/97 - VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 11, B 2). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen schon im Antrag abschließend und substantiiert dargelegt werden. Insbesondere muss auch ausgeführt werden, weshalb der Betroffene ohne grobes Verschulden nicht im Stande war, den geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund schon im früheren Asylverfahren geltend zu machen und inwiefern er die 3-Monats-Frist eingehalten hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.1998 - A 12 S 1006/97 - VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 11, B 2).

Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Kläger vorgebrachten Gründe nicht. Soweit es die gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht geltend gemachten Umstände betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (VG Karlsruhe, Urteil vom 25.8.1998 - A 11 K 13124/96 -). Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren nunmehr darauf beruft, nach telefonischer Auskunft einer Angehörigen werde er gesucht und sein Name stehe in einer Fahndungsliste, wird zwar wohl sowohl eine neue Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) als auch möglicherweise ein neues Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) geltend gemacht. Beides führt jedoch nur dann zu einem Anspruch auf eine neue Sachentscheidung, wenn schlüssig dargelegt wird, inwiefern der neue Tatsachenvortrag bzw. das neue Beweismittel geeignet ist, zu einer günstigeren Entscheidung zu führen. Daran fehlt es, wenn ein Vorbringen nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise nicht geeignet ist, eine Asylanerkennung zu rechtfertigen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.7.1998 - A 12 S 1006/97 - VGHBW RSpDienst 1998, Beilage 11, B 2).

Dies ist hier der Fall. Die entsprechenden Angaben des Klägers sind derart vage und unsubstantiiert, dass sie offensichtlich nicht belegen können, dass er in Syrien politische Verfolgung befürchten muss. Aus dem in der Berufungsbegründungsschrift genannten Telefongespräch mit seiner Cousine im Jahr 1998 ergibt sich nicht, dass der Kläger auch jetzt noch gesucht wird und sein Name in einer Fahndungsliste steht. Gegen eine derzeit noch stattfindende Suche nach dem Kläger spricht, dass die Militärpolizisten nach den Angaben des Klägers nicht mehr bei der Cousine erschienen sind, nachdem diese ihnen mitgeteilt hat, dass er ausgereist sei. Obwohl der Kläger nach eigenen Angaben alle zwei bis drei Monate mit dem in Syrien lebenden Sohn seines Cousins mütterlicherseits telefoniert hat, hat er von aktuellen Besuchen der Sicherheitskräfte nichts berichtet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem selbst eingeräumt, dass die Behauptung, sein Name stehe auf einer Fahndungs- oder Suchliste, auf einer bloßen Vermutung seines Vetters beruhe. Selbst wenn sich die Sicherheitskräfte nach dem Kläger erkundigt haben und ihn auch jetzt noch suchen sollten, spricht jedenfalls nichts dafür, dass ihm asylerhebliche Maßnahmen aus politischen Gründen drohen. Näher liegt, dass diese Suche dazu dient, den Aufenthaltsort des nach seiner Ausreise wehrpflichtig gewordenen Klägers ausfindig zu machen.

III. Selbst wenn man unterstellt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Der nach eigenen Angaben (Schriftsatz vom 23.12.1998) unverfolgt ausgereiste Kläger muss nicht befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Syrien politisch verfolgt i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG i.V.m. Art. 1 A. Nr. 2 GFK zu werden. Die allgemeine Behandlung zurückkehrender abgelehnter Asylbewerber durch die syrischen Behörden stellt keine politische Verfolgung dar. Dies gilt auch, wenn man zusätzlich die vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte mit in den Blick nimmt.

1. Die Überprüfungspraxis am Flughafen selbst - ungeachtet im Einzelfall nicht auszuschließender Schläge und Misshandlungen durch Sicherheitsorgane (vgl. ai vom 3.12.1996 an VG Ansbach, vom 23.9.1994 an Hess. VGH sowie vom Juni 1994) - ist für sich allein genommen nicht mit ausgrenzenden Verfolgungshandlungen verbunden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -). Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass die sich an die Einreisekontrolle möglicherweise anschließende Inhaftierung und Befragung in den Haft- und Verhörzentren der verschiedenen Geheimdienste die reale Gefahr politischer Verfolgung in Form von Folterungen, Misshandlungen und unmenschlichen Haftbedingungen in sich birgt (vgl. zu dieser Einschätzung bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.1998, a.a.O., sowie AA vom 19.1.1993 an OVG Schleswig und 13.1.1997 an VG Sigmaringen, sowie dessen Lageberichte; ai vom 9.12.1998 an VG Sigmaringen sowie vom 3.12.1996 an VG Ansbach; Gesellschaft für bedrohte Völker, 29.10.1996 an VG Braunschweig), so dass es entscheidend darauf ankommt, unter welchen Voraussetzungen die Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum droht.

Eine sich an die Einreisekontrolle möglicherweise anschließende Inhaftierung und Befragung in den Haft- und Verhörzentren der verschiedenen Geheimdienste droht nicht schon allein wegen einer Asylantragstellung oder eines langen Auslandsaufenthalts, sondern nur bei Hinzutreten besonderer, auf eine Regimegegnerschaft hindeutender Umstände (vgl. bereits: Urteil des Senats vom 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -; ebenso: OVG Bremen, Urteile vom 12.4.2000 - OVG 2 A 467/99.A - und vom 13.4.2000 - OVG 2 A 466/99.A -; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -). Diese Einschätzung wird auch durch aktuelle Erkenntnisse nicht in Frage gestellt.

Das Auswärtige Amt vertritt die Auffassung, dass ein Abgeschobener mit seiner Inhaftierung in einem Haft- und Verhörzentrum, gegebenenfalls auch mit Folter oder menschenrechtswidriger Behandlung zu rechnen habe, wenn er unter dem konkreten Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung stehe, während die Asylantragstellung als solche oder ein längerer Auslandsaufenthalt für sich genommen keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste seien (zuletzt: Lagebericht vom 8.2.2001). Beides führe zu keiner Gefährdung im Falle der Einreise; die syrischen Behörden wüssten sehr wohl, dass Asylanträge gestellt würden, um einen länger dauernden Auslandsaufenthalt zu ermöglichen (AA vom 15.12.2000 an VG Bayreuth). Zwar werde gem. § 287 des syrischen Strafgesetzbuchs mit Gefängnis bestraft, wer "unzutreffende oder überzogene Informationen verbreite, welche das Ansehen des syrischen Staates gefährden können", indes seien keine Fälle bekannt, in denen die Stellung eines Asylantrags zu einer Verurteilung nach dieser Strafvorschrift geführt habe (Lagebericht vom 8.2.2001). Vorwürfe, dass abgeschobene Asylbewerber gefoltert worden seien, hätten nicht verifiziert werden können. (ebd.). Obwohl andere westliche Staaten, insbesondere die Niederlande, Schweden und Norwegen, zahlreiche Abschiebungen syrischer Staatsangehöriger nach Syrien vollzogen hätten, sei es in keinem dieser Fälle - abgesehen von den spartanischen Unterbringungsbedingungen während der Einreisekontrolle -über zum Teil mehrtägige Befragungen durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden hinaus zu Unregelmäßigkeiten gekommen (ebd., vgl. auch die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte vom 19.7.2000, 24.1.2000, 13.1.1999, 3.7.1998).

Im Einklang damit sieht das Deutsche Orient-Institut Gefahren für rückkehrende Asylbewerber insbesondere dann, wenn diese bereits in Syrien, etwa durch oppositionelle Tätigkeit das Missfallen der syrischen Staatsorgane auf sich gezogen haben oder konkrete (exil-)oppositionelle Aktivitäten vorliegen (28.2.1001 an VG Bayreuth, 30.6.1999 an VG Augsburg, 14.10.1997 an VG Karlsruhe, 8.7.1997 an VG Freiburg und 28.2.1997 an VG Sigmaringen). Als unrealistisch bezeichnet wird die Annahme, die syrischen Staatsorgane würden allein in der Asylantragstellung eine politisch motivierte Opposition sehen. Diesen sei vielmehr bekannt, dass die Asylbeantragung in Deutschland wie das sich anschließende Verfahren für syrische Staatsangehörige regelmäßig die einzige Möglichkeit darstellen, einen längeren Aufenthalt in Deutschland zu erlangen. Mit Blick auf die seit langem unveränderte sozioökonomische Lage, insbesondere das hohe Bevölkerungswachstum und die wirtschaftlichen Probleme, sei der syrische Staat an einer Auswanderung nicht uninteressiert. Die finanzielle Unterstützung, die syrische Asylbewerber ihren in Syrien verbliebenen Verwandten leisteten, sei wegen der nach Syrien hereinfließenden Devisen ein im Interesse des syrischen Staates liegender positiver wirtschaftlicher Faktor (vgl. 2.11.1995 an VG Koblenz, 8.5.1996 an VG Ansbach, 28.2.1997 an VG Sigmaringen, 8.7.1997 an VG Freiburg, 14.10.1997 an VG Karlsruhe).

amnesty international ist zwar der Ansicht, abgelehnte Asylsuchende seien während des bei der Einreise durchgeführten Verhörs durch die syrischen Sicherheitsbeamten potentiell schneller und stärker dem Verdacht ausgesetzt, oppositionell tätig gewesen zu sein (vgl. 9.12.1998 an VG Sigmaringen, 3.12.1996 und 19.6.1996 an VG Ansbach, 13.7.1995 an VG Wiesbaden). Im Ergebnis stimmt die Menschenrechtsorganisation allerdings in der Einschätzung der Gefahr der Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum mit dem Auswärtigen Amt und dem Deutschen Orient-Institut im Wesentlichen überein. Denn auch amnesty international ist der Auffassung, mit der Verbringung in ein Haft- und Verhörzentrum in der Stadt Damaskus sei (erst dann) zu rechnen, wenn sich der Verdacht, im In- oder Ausland oppositionell tätig gewesen zu sein, während des Verhörs erhärte (Auskünfte vom 9.12.1998 an VG Sigmaringen und vom 3.12.1996 an VG Ansbach). Diese Einschätzung, wonach eine allgemeine Gefährdung allein wegen eines längeren Auslandsaufenthalts und der Stellung eines Asylantrags nicht besteht, wird indirekt dadurch bestätigt, dass amnesty international in seiner letzten dem Senat vorliegenden Auskunft (26.6.2000 an VG Aachen) die Gefahr einer politischen Verfolgung sogar bei einer geringfügigen exilpolitischen Betätigung (Mitarbeit in einem Islamischen Zentrum, an dem ein früherer Führer der Moslembruderschaft tätig war) im Falle einer Rückkehr für unwahrscheinlich hält.

Der Senat hält die dargestellten, in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Stellungnahmen im Kern für überzeugend und schließt sich ihnen an. Sie werden auch nicht durch andere Auskünfte, in denen von angeblichen Übergriffen gegen Rückkehrer berichtet wird, in Frage gestellt.

Dies gilt zunächst für den Fall Musa Alika (ai vom 10.11.1998 an VG Freiburg mit beigefügter "urgent action" vom 10.8.1998). Hiernach sei Musa Alika am 11.6.1998 nach seiner Rückkehr aus Deutschland auf dem Flughafen von Aleppo verhaftet und in die Abteilung Palästina des Militärgeheimdienstes in Damaskus gebracht worden; es müsse befürchtet werden, dass er dort misshandelt oder gefoltert worden sei. Musa Alika sei syrischer Kurde und habe seit mehreren Jahren in Deutschland als anerkannter politischer Flüchtling gelebt, im Zeitpunkt der Rückkehr sei er deutscher Staatsangehöriger gewesen (Hissou vom 11.9.1999 an VG Köln). Er habe sich zur Rückkehr entschlossen, nachdem ihm syrische Behörden zugesichert hätten, er werde nicht behelligt. Später teilte amnesty international mit, Musa Alika sei vom Obersten Staatsgericht in Damaskus zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden (9.4.1999 an VG Köln). Der diesen Berichten zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch nicht so gefestigt, dass er als Referenzfall einer allgemeinen Gefährdung syrischer Asylbewerber im Falle einer Rückkehr dienen könnte (ebenso: OVG Bremen, Urteile vom 12.4.2000 -2 A 467/99.A - und vom 13.4.2000 - 2 A 466/99.A -). Das Auswärtige Amt konnte diese auf eine Presseerklärung der CDF vom 9.8.1998 zurückgehenden Berichte nicht bestätigen (Auskünfte vom 15.3.1999 und vom 18.12.1998 an VG Köln, die Presserklärung der CDF ist dieser Auskunft als Anlage beigefügt). Nach Angaben des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist Musa Alika nicht im Asylonsystem des Bundesamts erfasst (Auskunft vom 29.4.1999 an VG Köln). Selbst wenn die Berichte über Musa Alika dennoch der Wahrheit entsprechen sollten, spricht einiges dafür, dass er sich in einer anderen Situation befunden hat als andere Rückkehrer und schon deshalb nicht als Referenzfall dienen kann. Er ist nach den oben genannten Berichten (freiwillig) zurückgekehrt und nicht etwa abgeschoben worden. Dass er als Asylberechtigter anerkannt gewesen sein soll, deutet zudem darauf hin, dass er sich politisch gegen das syrische Regime betätigt hatte und damit - im Gegensatz zum Kläger - in besonderer Weise exponiert war. Für einen besonders hervorgehobenen Status von Musa Alika spricht auch, dass er eine (später allerdings nicht eingehaltene) Zusage der syrischen Behörden erreicht haben soll, ihn im Falle einer Rückkehr nicht zu behelligen.

Auch der Fall Hussein Daoud kann nicht als Beleg dafür dienen, dass jeder Rückkehrer nach Syrien mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen der syrischen Behörden rechnen muss. Nach Angaben des syrischen Komitees für Menschenrechte (Aufruf zur Untersuchung des Schicksals von Hussein Daoud vom 23.4.2001) soll Hussein Daoud am 10.12.2000 im Flughafen von Damaskus verhaftet worden sein, nachdem er von deutschen Behörden abgeschoben worden sei. Sein Antrag auf politisches Asyl sei 1995 abgelehnt worden. Er habe Syrien zuvor wegen seiner Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft in der demokratischen kurdischen Einheitspartei verlassen. Man habe ihn im Anhörungszentrum "Firaa Filastin" gefoltert, weil er sich gegen das Regime betätigt habe, und um Informationen über die Mitglieder und Funktionäre der demokratischen kurdischen Einheitspartei zu erhalten; auch habe man ihm kurdische Bürger vorgeführt, um zu erfahren, ob sie Mitglieder der Partei seien und Kontakt zu ihm gehalten hätten. Vor drei Tagen sei die Nachricht über seinen Tod eingetroffen. Die Verhaftung Hussein Daouds wurde inzwischen durch amnesty international bestätigt (amnesty international, Urgent Action vom 30.4.2001 und vom 18.7.2001). Jedoch ist Hussein Daoud entgegen der Meldung des SHCR offenkundig noch am Leben, denn er wurde am 26.6.2001 von Angehörigen der Deutschen Botschaft im Gefängnis besucht (amnesty international, Urgent Action vom 18.7.2001). Die Befürchtung, er sei in Haft gefoltert worden, konnte bei diesem Besuch, bei dem eine genauere Untersuchung oder ein Gespräch "unter 4 Augen" allerdings nicht möglich waren, nicht bestätigt werden. Folterspuren wurden nicht bemerkt, Hussein Daoud schien sich in einem guten Gesundheitszustand zu befinden. Über den genauen Grund der Verhaftung ist nach wie vor nichts bekannt, er soll wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten und der anderer Kurden verhört worden sein (amnesty international, Urgent Action vom 30.4.2001).

Dafür, dass Hussein Daoud von den syrischen Sicherheitskräften in menschenrechtswidriger Weise behandelt worden sein könnte, gibt es bei dieser Erkenntnislage keinen Beleg; im Gegenteil haben die Angehörigen der Deutschen Botschaft, die ihn in Haft besucht haben, keine sichtbaren Folterspuren oder bleibende Gesundheitsschäden bemerkt. Selbst wenn Hussein Daoud gefoltert worden sein sollte, kann dies nicht als Indiz für eine allgemeine Rückkehrergefährdung dienen, denn er dürfte sich in überdurchschnittlicher Weise exponiert haben. Zwar wurde sein Asylbegehren im Jahr 1995 nach Angaben des syrischen Komitees für Menschenrechte abgelehnt. Jedoch soll er Mitglied der demokratischen kurdischen Einheitspartei gewesen sein. Die vorgetragenen Folterungen und Gegenüberstellungen mit (angeblichen) Parteifunktionären sprechen zudem dafür, dass er - möglicherweise durch exilpolitische Aktivitäten nach Durchführung des Asylverfahrens - den syrischen Behörden Anlass gegeben hat, bei ihm besonders enge Beziehungen zur kurdischen Opposition zu vermuten. Dies scheint auch der Einschätzung von amnesty international zu entsprechen, wonach Hussein Daoud wegen seiner Aktivitäten für die in Syrien verbotene Partei der Kurdischen Volksunion verhaftet worden sein soll (Jahresbericht 2001).

Mithin lassen sich den vorliegenden Stellungnahmen Referenzfälle für eine politische Verfolgung allein wegen der Asylantragstellung oder des langen Auslandsaufenthalts weder in der erforderlichen Zahl noch in der gebotenen Erheblichkeit entnehmen. Dabei ist auch von Bedeutung, dass nach den seit Jahren gleichlautenden Auskünften des Auswärtigen Amtes (zuletzt Lagebericht vom 8.2.2001) Abschiebungen - sowohl aus europäischen Staaten als auch den USA und Kanada - nach Syrien in beträchtlicher Zahl durchgeführt wurden und werden, ohne dass überzeugend von menschenrechtswidrigen Repressionen berichtet worden wäre.

2. Besondere Umstände, die eine erhebliche Gefahrerhöhung zur Folge hätten, liegen hier nicht vor. Etwas anderes ergibt auch nicht die gebotene Gesamtschau von Gefährdungsmerkmalen.

a) Der Kläger hat nicht vorgetragen, bereits vor seiner Ausreise das Misstrauen der syrischen Behörden erregt zu haben. Er hat auch nicht angegeben, sich gegen den syrischen Staat exilpolitisch oder in sonstiger Weise betätigt zu haben.

b) Die christliche/syrisch-orthodoxe Religionszugehörigkeit des Klägers ist nicht geeignet, ein besonderes Verdachtsmoment zu begründen. Wie der Senat bereits entschieden hat, spielt die christliche/syrisch-orthodoxe Religionszugehörigkeit für die Frage der Rückkehrgefährdung abgelehnter Asylbewerber keine Rolle (vgl. bereits Urteil des Senats vom 19.5.1998, - A 2 S 28/98). Diese Einschätzung wird durch neuere Erkenntnisse nicht in Frage gestellt, im Gegenteil wird in den seither ergangenen Erkenntnismitteln kein einziger Fall geschildert, in dem ein Rückkehrer wegen seiner Religionszugehörigkeit durch die Sicherheitskräfte misshandelt worden ist.

Dies ist auch im Hinblick auf die allgemeine Situation der Gruppe der (syrisch-orthodoxen) Christen in Syrien plausibel. Die Auskünfte und Stellungnahmen der sachverständigen Stellen bieten insoweit ein einheitliches Bild, als ihnen hinreichende Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung der Christen in Syrien nicht entnommen werden können.

Das Auswärtige Amt weist in den von ihm herausgegebenen Lageberichten seit Jahren (vgl. die Lageberichte vom 8.2.2001, 19.7.2000, 24.1.2000, 13.1.1999) darauf hin, dass die Zugehörigkeit zu einer Minderheit gleich welcher Art keine Verfolgungsmaßnahmen auslöse, da andernfalls die Legitimität des herrschenden Alawitenregimes selbst gefährdet würde; Verfassung und Ideologie des syrischen Staates respektierten die christliche Bevölkerungsminderheit, stellenweise würden die Christen sogar als natürliche Verbündete der Alawiten gegenüber der sunnitischen Mehrheit angesehen; das Assad-Regime, dessen Führung sich aus Mitgliedern der religiösen Minderheit der Alawiten zusammensetze, betreibe gegenüber den anderen Minderheiten, insbesondere auch gegenüber den Christen, weithin eine Politik der "langen Leine". Mit Blick auf diese Rahmenbedingungen sieht das Auswärtige Amt die Grenze des u.a. der christlichen Minderheit eingeräumten Freiraums (erst) dann als erreicht an, wenn diese den Verdacht erweckt, unter dem Deckmantel kultureller Aktivitäten politische Opposition zu betreiben und damit den Machtanspruch des derzeitigen syrischen Regimes in Frage zu stellen (vgl. den Lagebericht vom 8.2.2001, II.1.c.aa.).

Auch andere Stellen schätzen die Situation der Christen in Syrien, insbesondere der Angehörigen der syrisch-orthodoxen Konfession, im Ergebnis nicht ungünstiger ein: Nach den Angaben des U.S. Departement of State (Country Reports on Human Rights Practices 2000, Februar 2001) gewährleistet die Verfassung die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert diese Freiheit grundsätzlich auch in der Praxis. Nach den Erkenntnissen des Deutschen Orient-Instituts werden in Syrien lebende Christen staatlicherseits wegen ihrer Religion nicht verfolgt (vgl. 30.6.1999 an das VG Gießen sowie 30.3.1999 an VG Sigmaringen). Auch amnesty international berichtet nicht über politische Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit (vgl. den Bericht vom Juni 1994 "Syrien - Gefährdung für christliche Rückkehrer"; vgl. auch asyl-info 4/97 vom 20.12.1997, 2.9.1993 an VG Schleswig, 25.5.1993 an VG Ansbach). In dieses Bild fügen sich auch die im wesentlichen gleich lautenden Berichte des Fördervereins PRO ASYL e.V. ("Zur Gefährdung syrischer Flüchtlinge bei Rückkehr oder Abschiebung", November 1996) und des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein e.V. ("Syrien - Dokumentation zur Gefährdung syrischer Flüchtlinge bei Rückkehr oder Abschiebung", September 1996) ein. Danach gilt in Syrien Religionsfreiheit und werden Christen nicht lediglich auf Grund ihrer christlichen Identität verfolgt. Unterstrichen wird diese Einschätzung durch Dokumentationen, die das Ökumenereferat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern anlässlich von Besuchen einer Delegation der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der Evangelischen Kirche in Württemberg in der Südosttürkei, in Syrien und im Irak vorgelegt hat. Dort werden insbesondere auch Aussagen verschiedener, voneinander unabhängiger Repräsentanten der christlichen Bevölkerungsgruppe wiedergegeben. Es wird berichtet, Christen in Syrien würden weder benachteiligt noch verfolgt, in gewisser Weise würden sie von der Regierung unterstützt (Bd. 2, S. 16, 20, 23); soweit sie sich dem Staat gegenüber loyal verhielten, genössen sie jedenfalls im religiösen Bereich weitgehende Freiheit (Bd. 2 S. 16, 18, 20, 23, 45); zahlreiche Christen arbeiteten in verantwortlichen Positionen in der Regierung und in der Verwaltung (Bd. 2 , S. 16, 18, 20, 45); allerdings wird kein Zweifel daran gelassen, dass jede Art politischer Betätigung bzw. regimekritischer Äußerung verboten sei und scharfe Sanktionen auslöse, und dass die Menschen unter der Überwachung und Bespitzelung durch die zahlreichen, allgegenwärtigen Geheimdienste litten (Bd. 2, S. 20 f., 46). Nach Angaben des Kirchenamts der Evangelischen Kirche Deutschland (2.10.2000 an VG München) sollen zwar in Syrien einerseits Staat und islamische Gruppen zu Übergriffen gegen Christen neigen. Andererseits wird aber festgestellt, dass es den Christen und Kirchen in Syrien relativ gut gehe, da das "Königshaus" zu einer islamischen Minderheit gehöre und daher anderen Minderheiten Verständnis entgegenbringe. Allgemein sei die Möglichkeit der Religionsausübung gegeben.

Auch eine mittelbare staatliche Verfolgung liegt nicht vor. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass Rechtsgutbeeinträchtigungen Dritter die für eine - landesweite oder regionale (vgl. BVerfGE 80, 315, 342 f.; BVerwG, Urteil vom 30.4.1996, BVerwGE 101, 134, 137 ff.; Urteil vom 9.9.1997 - 9 C 43.96 -) - mittelbare Gruppenverfolgung erforderliche Intensität und Dichte aufweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.1992 - 9 B 130.92, aaO; BVerwGE 96, 200, 203 ff.) oder dass der syrische Staat nicht grundsätzlich bereit und in der Lage wäre, Schutz gegen derartige Übergriffe zu bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, aaO).

Der Senat hat unter Würdigung insbesondere der Lage der Christen im nordöstlichen Landesteil bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass den vereinzelten privaten Übergriffen und Diskriminierungen gegenüber Angehörigen der christlichen Minderheit nicht der Charakter einer dem syrischen Staat zurechenbaren mittelbaren Gruppenverfolgung zukommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -). Soweit ersichtlich sind in den letzten Jahren gravierendere Fälle von Übergriffen Privater gegenüber Christen nicht mehr bekannt geworden. Das Auswärtige Amt führt in seinem jüngsten Lagebericht aus, dass im syrischen Alltag von einer Christenverfolgung nicht gesprochen werden kann; wo es Anlass zu Klagen gebe, gehe dieser in den meisten Fällen auf versteckte Diskriminierungen zurück, die in einem so komplizierten gesellschaftlichen Miteinander nahöstlicher Religionsgemeinschaften wie dem syrischen wohl schwer zu vermeiden seien (zuletzt: Lagebericht vom 8.2.2001). Im Übrigen betrafen selbst die in früheren Jahren berichteten Übergriffe vorwiegend die ländlichen Regionen, so dass davon auszugehen ist, dass Christen jedenfalls in großen Städten wie Hassake und Kamishli schon seit Jahren hinreichend sicher waren (vgl. AA vom 22.1.1990 an IM Baden-Württemberg).

Zudem bestehen auch keine Zweifel an der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit der syrischen Behörden. Die Kontrolle durch die staatlichen Sicherheitskräfte erstreckt sich über das gesamte Staatsgebiet; wo nichtstaatliche bzw. nichtsyrische Organisationen, wie u.a. etwa kurdische Gruppierungen im nördlichen Grenzgebiet zur Türkei und zum Irak einen gewissen eigenen Spielraum entfalten können, bleiben sie jedenfalls unter der Überwachung und Kontrolle durch die syrischen Geheimdienste (Lagebericht vom 8.2.2001). In Polizei und Justiz gibt es keine Anzeichen der Diskriminierung von Christen, im Gegenteil versucht das Regime, jeden Eindruck der Benachteiligung zu vermeiden, insbesondere wenn es um die Verfolgung von an Christen begangenen Straftaten geht (Lagebericht vom 8.2.2001; DOI vom 8.7.1997 an VG Gießen). Bei dieser Erkenntnislage fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass gegen mögliche vereinzelte Übergriffe Privater im großen und ganzen effektiver Rechtsschutz nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwGE 72, 269, 273; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, aaO).

c) Der Umstand, dass sich der Kläger durch seine Ausreise und seinen Auslandsaufenthalt im wehrpflichtigen Alter möglicherweise der Wehrdienstentziehung strafbar gemacht hat (vgl. hierzu die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Auskunft des DOI vom 29.2.1996), löst nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Maßnahmen aus.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen werden syrische Staatsangehörige, die den Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, in der Regel bei der Einreise verhaftet und müssen den Wehrdienst in ihren Einheiten ableisten; außerdem droht ihnen grundsätzlich eine Bestrafung nach dem Militärstrafgesetz (vgl. ai vom 29.3.1990 an VG Karlsruhe; DOI vom 29.2.1996 an VG Stuttgart; Lagebericht des AA vom 8.2.2001). Sollte in der Praxis eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung auch dann erfolgen, wenn - wie im Falle des Klägers - noch keine Einberufung erfolgt ist, wäre diese für sich allein betrachtet jedenfalls weder eine menschenrechtswidrige Behandlung noch eine politische Verfolgung (BVerwG in st. Rspr., vgl. nur Urteil vom 6.12.1988, BVerwGE 81, 41, 42 f., 44 f.; vgl. auch BVerfGE 71, 276, 294 ff.). Dass abweichend hiervon den Sanktionen, mit denen der syrische Staat strafrechtlich an den Tatbestand der Wehrdienstentziehung anknüpft, eine politische Verfolgungstendenz innewohnt, lässt sich nicht feststellen (vgl. AA vom 8.5.1996 an VG Ansbach, 28.11.1995 an VG Aachen; vgl. auch bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.5.1998 - A 2 S 28/98 -).

Bei der Wehrdienstentziehung des Klägers handelt es sich auch nicht um einen Umstand, der diesen in den Augen der syrischen Sicherheitsbehörden in einer Weise verdächtig erscheinen lässt, dass seine Verbringung in ein Verhör- oder Haftzentrum oder in ein Militärgefängnis mit anschließender Folter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss. Zwar müssen Rückkehrer, die einer strafbaren Tat, wie z.B. der Wehrdienstentziehung verdächtig sind, nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes mit Inhaftierung rechnen; anders als bei Rückkehrern, die im Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung stehen, macht das Auswärtige Amt in diesen Fällen indes keine näheren Angaben zum Risiko der Folter oder der unmenschlichen Behandlung (vgl. den Lagebericht vom 8.2.2001). Das Deutsche Orient-Institut führt in der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskunft vom 29.2.1996 aus, dass grundsätzlich in jedem syrischen Gefängnis, also auch in syrischen Militärgefängnissen die Gefahr der Folter bestehe, dass diese aber abhänge vom Grund der Inhaftierung. Es neigt insoweit zu der Einschätzung, dass allein die Wehrdienstentziehung für eine derartige Befürchtung nicht ausreiche. In seiner Auskunft vom 14.10.1997 an das VG Karlsruhe vertritt es die Auffassung, im Falle der Wehrdienstentziehung könne es zu "ernsthaften Problemen" bei der Wiedereinreise von syrischen Staatsangehörigen kommen, ohne dass die Art und die Wahrscheinlichkeit dieser Probleme konkretisiert werden.

Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Überzeugung, dass jedenfalls im vorliegenden Fall eine durch die Ausreise und den Auslandsaufenthalt verwirklichte Wehrdienstentziehung die Verfolgungsgefahr nicht in relevanter Weise erhöht. Dafür spricht zunächst, dass es nach den - durch Auskünfte anderer Stellen nicht in Frage gestellten - Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Rechtspraxis kaum zu einem militärstrafrechtlichen Verfahren kommt, sondern der 30-monatige Wehrdienst einfach verdoppelt wird (vgl. den Lagebericht vom 8.2.2001). Danach ist davon auszugehen, dass es bei der Einreisekontrolle auf dem Flughafen in Damaskus zwar zu einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Inhaftierung kommen kann. Da sich der Tatbestand der Wehrdienstentziehung regelmäßig und auch im vorliegenden Fall einfach feststellen lässt und sich der Kläger in Deutschland weder exilpolitisch betätigt hat noch sonst in einer Weise aufgetreten ist, die ihn als Regimegegner erscheinen ließe, ist aber nicht wahrscheinlich, dass ihm Misshandlungen drohen, vielmehr spricht mehr dafür, dass er unmittelbar dem Wehrdienst zugeführt wird (vgl. AA vom 28.5.1993 an Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht; Lagebericht vom 8.2.2001). Im übrigen werden - soweit ersichtlich - von den sachverständigen Stellen weder verlässliche Aussagen zur Wahrscheinlichkeit von Inhaftierungen unter Einschluss von Misshandlung und Folter gemacht noch einschlägige Beispielsfälle dargetan. Schließlich kann jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass syrische Behörden in der Tatsache einer Wehrdienstentziehung eine "verfolgungswürdige" oppositionelle Haltung sehen, weil sich der Kläger nicht einer unmittelbar bevorstehenden Einberufung entzogen oder einem konkreten Einberufungsbefehl den Gehorsam verweigert hat (vgl. auch Dr. Perthes, 7.3.1993 an VG Schleswig).

d) Der Kläger wird auch nicht wegen einer eventuell unerlaubten Ausreise bei seiner Rückkehr nach Syrien in Gefahr geraten. Der Senat hat bereits durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger unerlaubt ausgereist ist. In der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2001 hat er selbst eingeräumt, mit einer - wenn auch durch Bestechung erlangten - Ausreisegenehmigung legal ausgereist zu sein. Sollte der Kläger sich derzeit nicht (mehr) im Besitz eines gültigen Passes befinden, etwa weil dessen Geltungsdauer abgelaufen ist, könnte er mit diesem jedenfalls seine Identität nachweisen und so verhindern, dass er wegen diesbezüglicher Zweifel bei der Wiedereinreise verhaftet wird (zu dieser Gefahr vgl. AA, Lagebericht vom 8.2.2001). Syrern ist es auch nach mehrjährigem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich möglich, bei der nächstgelegenen Botschaft Syriens alte Passdokumente zu verlängern oder neue zu beantragen, damit die eigenen Papiere "in Ordnung zu bringen" und auf diese Weise Problemen bei der Einreise vorzubeugen (vgl. AA vom 13.1.1997 an VG Sigmaringen sowie DOI vom 14.10.1997 an VG Karlsruhe und vom 28.2.1997 an VG Sigmaringen). Dass dies in seinem Fall nicht möglich oder zumutbar wäre, hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar.

An ausreichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr fehlt es aber auch dann, wenn man eine unerlaubte Ausreise des Klägers unterstellt. Allein wegen der unerlaubten Ausreise bzw. des sich anschließenden Aufenthalts im Ausland müssen syrische Staatsbürger in aller Regel nicht mit Verfolgungsmaßnahmen (Verhör mit Folter) rechnen (vgl. AA vom 13.1.1997 sowie DOI vom 28.2.1997 jeweils an VG Sigmaringen). Zwar vertritt das Auswärtige Amt die Auffassung, eine Festnahme abgeschobener Asylantragsteller bei der Wiedereinreise sei dort möglich, wo aus syrischer Sicht Zweifel an der Identität des abgelehnten Asylbewerbers bestünden; Vorwürfe, dass abgeschobene Asylbewerber im Zusammenhang mit einer solchen Verhaftung gefoltert worden seien, seien jedoch nicht verifiziert worden (Lagebericht vom 8.2.2001). In die gleiche Richtung weisen Erkenntnisse des Deutschen Orient-Instituts, nach denen rückkehrende Asylbewerber "ernsthafte Probleme" bei der Wiedereinreise bekommen könnten, wenn ihre Papiere nicht in Ordnung seien (vgl. 30.6.1999 an VG Augsburg, 28.2.1997 an VG Sigmaringen sowie 14.10.1997 an VG Karlsruhe). Diesen Stellungnahmen sind jedoch keine hinreichend aussagekräftigen Angaben zu entnehmen, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass es insoweit bei der Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch zu im Rahmen des § 51 Abs. 1 AuslG erheblichen Maßnahmen kommt. Im Hinblick darauf, dass einschlägige Referenzfälle von keiner der angeführten sachkundigen Stellen genannt werden, lässt sich ein Überwiegen der für eine Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte nicht feststellen. Unabhängig davon könnte sich der Kläger - wie dargelegt - in Deutschland bei einer syrischen Auslandsvertretung neue Einreisedokumente beschaffen, um damit möglichen Repressionen bei der Wiedereinreise wegen fehlender oder unvollständiger Einreisepapiere vorzubeugen.

e) Das Risiko, in ein Haft- oder Verhörzentrum verbracht zu werden, wird für den Kläger auch nicht in relevanter Weise erhöht durch die familiäre Verbundenheit zu seinen Eltern und Geschwistern, die sich ebenfalls in Deutschland aufhalten (Sippenhaft).

Die allgemeine Erkenntnislage spricht gegen eine besondere Gefährdung des Klägers. Nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Instituts kann von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht ausgegangen werden (vgl. AA, Lageberichte vom 8.2.2001 und vom 19.7.2000, Auskünfte vom 15.12.2000 und vom 29.8.1997 an VG Bayreuth, 8.5.1996 an VG Ansbach, 8.11.1995 an VG Koblenz, 2.1.1995 an VG Stuttgart, 28.5.1993 an VG Schleswig; DOI vom 14.4.1993 an VG Ansbach, vom 30.1.1995 an VG Ansbach und vom 4.9.2000 an VG Osnabrück; Dr. Perthes, Stiftung Wissenschaft und Politik, vom 7.3.1993 an VG Schleswig; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.1998, aaO). Das Auswärtige Amt führt näher aus, die syrische Regierung habe seit Mitte der 90er Jahre von einer Sippenhaftung weitgehend Abstand genommen, Familienangehörige könnten zwar noch befragt oder zu Verhören inhaftiert werden, müssten aber keine länger dauernden Pressionen befürchten (AA vom 15.12.2000 an VG Bayreuth). Sofern ein Geheimdienst ein gesteigertes Interesse an der Vernehmung oder Verhaftung einer Person habe, entspreche es aber der Praxis, Freunde, Bekannte und Verwandte vorzuladen und einzuschüchtern; hierdurch wolle man die betreffende Person dazu bewegen, sich zu stellen, oder Auskunft über deren Aufenthalt erlangen (AA vom 31.1.2001 an VG Augsburg). Zur Frage der Misshandlungen sei keine eindeutige Antwort möglich, es entspreche jedoch ständiger Praxis, jede Art von Verhör oder Festnahme durch körperliche Züchtigungen oder Misshandlungen einzuleiten.

Das SHCR ist der Auffassung (Annual Report 2001, Juli 2001), Familienangehörige von Dissidenten würden in Syrien verhaftet und in Verhörzentren gebracht, dies betreffe sowohl direkte Verwandte wie Geschwister als auch "spouses". Konkrete Belegfälle für diese Einschätzung werden aber nicht genannt. Als ein Fall von Sippenhaft kann aber möglicherweise die Inhaftierung von Hilal Abdel-Razaq Ali angesehen werden. Hierbei soll es sich um einen britischen Staatsbürger irakischer Herkunft handeln, der nach Syrien gezogen sei, um dort als Basketballtrainer zu arbeiten (amnesty international, Urgent Action vom 21.5.2001). Am 25.7.2000 soll er festgenommen, inhaftiert und in der Folgezeit in der Haft misshandelt worden sein. Damit sei bezweckt worden, einen seiner Familienangehörigen, nach dem wegen eines Vergehens gegen die nationale Sicherheit gefahndet werde, dazu zu bewegen, sich zu stellen.

amnesty international führt weitere (angebliche Referenzfälle) für eine Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft auf. In seiner Auskunft vom 26.6.2000 an das VG Aachen werden insgesamt drei Referenzfälle genannt. Davon betreffen zwei Fälle Familienangehörige von gesuchten Mitgliedern der Moslembruderschaft und ein Fall die Ehefrau einer wegen eines Bombenanschlags gesuchten Person. Dabei handelt es sich also um Personen, die wegen ihrer Aktivitäten deutlich ins Blickfeld der Sicherheitskräfte gerückt sein dürften. Auch ereigneten sich zwei der angeführten Fälle bereits vor so vielen Jahren (1979 und 1984), dass sie kaum als Beleg für eine aktuelle Praxis der syrischen Sicherheitskräfte herangezogen werden können. Die von ai herausgegebenen Jahresberichte geben für eine generelle Sippenhaftpraxis nichts her. Während noch im Jahresbericht 1992 - ohne dass dies konkretisiert worden wäre - von zahlreichen ohne Anklage und Gerichtsverfahren inhaftiert gebliebenen Personen die Rede war, die in den Vorjahren anstelle ihrer Angehörigen, nach denen die Behörden fahndeten, festgenommen worden seien, heißt es im Jahresbericht 1993 nur noch, einige mit aktiven Mitgliedern der Moslembruderschaft verwandte Personen seien festgenommen worden. Die Jahresberichte der Jahre 1994-2000 enthalten keine Hinweise auf Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen mehr. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, die syrische Regierung habe seit Mitte der 90er Jahre von einer Sippenhaftung weitgehend Abstand genommen, zutrifft. Soweit im Jahresbericht 2001 berichtet wird, in einem Fall seien Angehörige eines früheren gewaltlosen Gefangenen, der sich nunmehr im Ausland um politisches Asyl bemühe, von den Sicherheitskräften festgehalten, beschimpft und geschlagen worden, wird zwar erstmals seit Jahren wieder ein aktueller Fall einer sippenhaftähnlichen Maßnahme geschildert. Dieser dürfte allerdings keinen Schluss auf eine allgemeine Gefährdung aller Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen zulassen. Vielmehr dürfte es sich um Angehörige eines besonders exponierten Regimegegners handeln. Darauf deutet jedenfalls hin, dass er laut amnesty international in Syrien als politischer Gefangener inhaftiert gewesen war.

Der Senat geht bei dieser Erkenntnislage davon aus, dass es einerseits eine generelle Praxis der Sippenhaft in Syrien nicht gibt. Andererseits sind sich alle sachkundigen Stellen einschließlich des Auswärtigen Amtes darüber einig, dass sippenhaftähnliche Maßnahmen dann drohen, wenn ein Geheimdienst ein gesteigertes Interesse an der Vernehmung oder Verhaftung einer Person hat, denn es entspricht der Praxis, Freunde, Bekannte und Verwandte vorzuladen und einzuschüchtern; hierdurch will man die betreffende Person dazu bewegen, sich zu stellen, oder Auskunft über deren Aufenthalt erlangen (AA vom 31.1.2001 an VG Augsburg). In diesem Fall sind erhebliche Misshandlungen nicht nur entfernt möglich, sondern erheblich wahrscheinlich, denn es entspricht ständiger Praxis der Geheimdienste, jede Art von Verhör oder Festnahme durch körperliche Züchtigungen oder Misshandlungen einzuleiten, erst recht besteht diese Gefahr bei der Verbringung in ein Verhörzentrum der Geheimdienste. Sippenhaft oder sippenhaftähnliche Maßnahmen drohen hiernach den Angehörigen als gefährlich eingestufter Regimegegner, die von den Sicherheitskräften mit Nachdruck gesucht werden, also etwa - je nach Schwere des Tatvorwurfs -den Familienmitgliedern politischer Straftäter (AA, Lagebericht vom 8.2.2001) oder den Ehepartnern speziell verfolgter Personenkreise, wie z.B. aktiven Mitgliedern der Moslembruderschaft oder kommunistischer Gruppen (vgl. ai vom 26.6.2000 an VG Aachen, Jahresbericht 1993; vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.5.1998, - A 2 S 28/98 -).

Gemessen daran ist die Möglichkeit eines Zugriffs auf den Kläger allein im Hinblick auf seine in Deutschland lebenden Verwandten nicht als real anzusehen. Bei keinem seiner Verwandten ist ersichtlich, dass es sich um einen als gefährlich eingestuften Regimegegner handeln könnte. Auch im Hinblick auf die besondere Situation rückkehrender Asylbewerber bei der Einreise über den Flughafen Damaskus ist daher ein Übergreifen möglicher Verfolgungsmaßnahmen auf den Kläger nicht hinreichend wahrscheinlich.

f) Auch bei der gebotenen Gesamtschau der vom Kläger geltend gemachten Gefährdungsmerkmale (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.6.1989 - 9 C 1.89 -Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 112 und Beschluss vom 21.7.1989 - 9 B 239.89 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113) gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit menschenrechtswidrige Maßnahmen im Falle einer Rückkehr drohen. Zwar lässt sich mit Blick auf die willkürliche Vorgehensweise der syrischen Geheimdienste nicht mit letzter Gewissheit ausschließen, dass auf Grund willkürlicher subjektiver Einschätzung der jeweiligen Sicherheitsorgane ein nach Syrien zurückkehrender Asylbewerber in ein Haft- und Verhörzentrum der Geheimdienste verbracht wird. Dennoch sind bei einer wertenden Gesamtschau die für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen nach der Einschätzung des Senats insgesamt nicht so gewichtig wie die dagegen sprechenden Umstände. Denn auch die zusammenfassende Gefährdungsprognose hat sich maßgeblich daran zu orientieren, ob und inwieweit Anhaltspunkte für den Verdacht einer oppositionellen Betätigung bestehen. Ausreichende Anhaltspunkte in diesem Sinne bestehen auch bei einer alle Gefährdungsmomente in den Blick nehmenden, gewichtenden Beurteilung im Falle des Klägers nicht. Das Fehlen individuell-persönlicher Verdachtsmomente, die auf eine Regimegegnerschaft hindeuten, wird ergänzt dadurch, dass die vom Kläger genannten Umstände auch bei zahlreichen anderen syrischen Rückkehrern vorliegen, ihn deshalb nicht aus dieser Gruppe "herausheben" und im übrigen nach den obigen Feststellungen für sich genommen, aber auch kumulativ für das Maß der Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der mutmaßlichen oder tatsächlichen oppositionellen Haltung keine oder allenfalls untergeordnete Bedeutung haben.

IV. Nach alledem liegen auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor.

Die von dem Kläger angeführten humanitären Gesichtspunkte - insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in Deutschland und die Tatsache, dass sich seine Eltern und Geschwister im Bundesgebiet aufhalten - stellen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse dar und können daher im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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