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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: A 6 S 1888/00
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1
1. Tamilischen Volkszugehörigen droht weiterhin in keinem Landesteil von Sri Lanka eine gruppengerichtete staatliche Verfolgung.

2. Für aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende tamilische Volkszugehörige besteht weiterhin regelmäßig jedenfalls im Großraum Colombo eine zumutbare inländische Fluchtalternative, wenn bei ihnen kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

A 6 S 1888/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof Fricke und Ecker

am 8. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Mai 2000 - A 4 K 10377/98 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser auf sich behält.

Gründe:

Der auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) und Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt, weil das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach zu Unrecht einen von ihm in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, genügt sein Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Bei der Gehörsrüge ist dem Darlegungsgebot nur entsprochen, wenn dieser Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.

Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Insoweit hätte es insbesondere näherer Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit des Beweisantrages bedurft. Hierfür genügt nicht der allgemeine Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei einer erhöhten Rückkehrgefährdung im Rahmen von §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG zu einer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Dies gilt um so mehr, da der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag der Sache nach darauf zielte, ob sich die Sicherheitslage für Tamilen insbesondere im Großraum Colombo so verschlechtert habe, dass dort keine Sicherheit (mehr) vor in ihrer Häufigkeit eng gestreuten Übergriffen durch die Sicherheitskräfte bestehe. Das Verwaltungsgericht ist vorliegend jedoch davon ausgegangen, dass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hat und ihm dort auch gegenwärtig wegen seiner Volkszugehörigkeit in keinem Landesteil eine gruppengerichtete Verfolgung droht. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht auf den Kläger nicht den Prognosemaßstab der hinreichenden Verfolgungssicherheit, sondern denjenigen der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit angewandt.

Im Übrigen ist die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs auch in der Sache nicht begründet. Das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor einer gerichtlichen Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175; BVerfGE 86, 133). Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, die Ausführungen der Beteiligten bei seiner Entscheidung zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 79, 51). Daraus folgt, dass erhebliche Beweisanträge grundsätzlich berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 62). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung braucht die Tatsacheninstanz unsubstantiierten Beweisanträgen jedoch nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Hierunter fallen nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Zwar darf eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Einer erkennbar "aus der Luft gegriffen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrecht erhaltenen Behauptung braucht das Gericht jedoch nicht nachzugehen. Auch Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.1995 - a.a.O. - m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrages nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in diesem Beweisantrag pauschal einen Bezug zwischen der Bürgerkriegssituation im Norden Sri Lankas und einer im übrigen Land seiner Auffassung nach auch im Hinblick auf die jüngsten drastischen legislativen Maßnahmen der srilankischen Regierung nicht (mehr) bestehenden Sicherheit für Tamilen vor in ihrer Häufigkeit eng gestreuten Übergriffen durch die srilankischen Sicherheitskräfte behauptet, ohne in diesem Zusammenhang aber näher darzulegen, welche Art von Übergriffen gegen Tamilen er in tatsächlicher Hinsicht befürchtet. Dessen hätte es bedurft, zumal der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 20.3.1998 - A 16 S 60/97 <A 6 S 60/97> - davon ausgegangen ist, dass den insbesondere im Großraum Colombo immer wieder stattfindenden kurzfristigen Festnahmen von Tamilen zum Zwecke der Identitätsfeststellung ohne weitergehende Rechtsgutverletzungen unter den besonderen in Sri Lanka herrschenden Verhältnissen schon unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität grundsätzlich die erforderliche Asylrelevanz fehlt. Damit ist der Beweisantrag vorliegend so unbestimmt geblieben, dass im Grunde erst durch die Beweisaufnahme selbst konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen hätten aufgedeckt werden können.

2. Soweit der Kläger sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, ist der Antrag zum Teil ebenfalls unzulässig, weil er den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht entspricht, und im Übrigen jedenfalls unbegründet.

2.1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - wie vorliegend - im Bereich der Tatsachenfeststellungen geltend gemacht, erfordert das Darlegungsgebot insbesondere, dass die Antragsbegründung erkennen lässt, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse in einer über den Einzelfall hinausgehenden Weise unzutreffend beurteilt haben soll, dass also z.B. einschlägige Erkenntnisquellen unberücksichtigt geblieben sind, dass das Gewicht einer abweichenden Meinung verkannt worden sei und dass die Bewertungen des Verwaltungsgerichts deshalb nicht haltbar seien. Schließlich muss dargelegt werden, warum die aufgeworfene konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage für das Verwaltungsgericht erheblich war und warum sie sich auch im Berufungsverfahren als entscheidungserheblich stellen würde. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Antragsbegründung teilweise nicht.

a) Soweit der Kläger grundsätzlich geklärt haben möchte, ob am Körper aus dem Ausland zurückkehrender tamilischer Asylsuchender vorhandene, deutlich sichtbare (multiple) Narben schon wegen des bloßen Vorhandenseins dieser Narben zu einer erhöhten Rückkehrgefährdung einhergehend mit Verhaftung und asylrelevanter, längerfristiger Inhaftierung führen können, genügt sein Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Denn der Kläger hat sich insoweit nicht in der gebotenen Weise - unter Durchdringung des Streitstoffs - substantiiert mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und diesen konkrete eigene Erkenntnismittel entgegengestellt, aus denen sich begründete Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ergeben könnten. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang zwar auf verschiedene Erkenntnismittel, die sich mit dem Gefährdungspotential von Narben auseinandersetzen, ohne jedoch hinreichend darzulegen, inwiefern diese der Entscheidung des Verwaltungsgerichts entgegenstehen. Dessen hätte es schon deshalb bedurft, weil den vom Kläger angeführten Erkenntnisquellen zwar zu entnehmen ist, dass Narben zu einer erhöhten Gefährdung führen können (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 2.12.1998 an VG Dresden; amnesty international, 30.8.1999 an Hess. VGH), es hierbei offensichtlich aber entscheidend auf die Art der Narben ankommt. So führt das Auswärtige Amt in der vom Kläger angesprochenen Auskunft vom 25.1.2000 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Überprüfung von Verdächtigen Narben, wie sie etwa typischerweise bei Verletzungen in Kampfhandlungen zurückbleiben (z.B. Schuss- oder Schrapnell-Wunden) Verdacht erregen können. Narben, die augenscheinlich auf andere Ereignisse zurückzuführen seien, z.B. Operationsnarben, seien demgegenüber weniger verdächtig. Angesichts des im Allgemeinen nicht geringen Verletzungsrisikos im Arbeitsalltag, hoher Unfallzahlen im häuslichen Bereich und im Straßenverkehr und der ungleich härteren Lebensbedingungen insbesondere der ländlichen Bevölkerung werde das Vorhandensein von Narben nicht ohne weiteres als zuverlässiges Indiz für eine Zugehörigkeit zur kämpfenden Truppe der LTTE gewertet. Diese Einschätzung teilt amnesty international im Grundsatz in seiner Stellungnahme vom 30.8.1999 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, wenn darauf hingewiesen wird, dass jegliche Form von Narben, die sich jemand während der Zeit als LTTE-Kämpfer zugezogen haben könnte, dahingehend interpretiert werden könne, dass es sich bei den Betreffenden um Kämpfer oder Unterstützer der LTTE handele. Dass beim Kläger gerade derartige - ihrem äußeren Anschein nach auf einen möglichen Kampfeinsatz für die LTTE hindeutende - Narben vorhanden sind, wurde von diesem weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch im Zulassungsantrag behauptet. Nach seinen Angaben stammen die Narben nicht von einem Kampfeinsatz, sondern von Foltermaßnahmen. Auch dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest ist lediglich zu entnehmen, dass er multiple Narben am Körper hat, die nach seinen Angaben von Folterungen stammen. Damit fehlt es bezüglich dieses Komplexes an einer hinreichenden Darlegung, warum nach den vorhandenen Erkenntnisquellen gerade im vorliegenden Fall prinzipielle Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung bestehen, die es erforderlich machen, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der Sache auseinandersetzt.

b) Soweit der Kläger weiter grundsätzlich geklärt haben möchte, ob Tamilen aus dem Raum Valvettithurai im Falle der Rückkehr bei der Einreisekontrolle oder aber im Rahmen einer der im Großraum Colombo ständig stattfindenden Razzien schon deshalb Gefahr laufen, ohne weiteres als LTTE-Unterstützer eingestuft zu werden, weil sie aus Valvettithurai, dem Herkunftsort des LTTE-Führers Velupillai Prabakaran stammen, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage für das Verwaltungsgericht. Dessen hätte es bedurft, nachdem das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Vortrag des Klägers im Laufe des gesamten Asylverfahrens einige nicht unerhebliche Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen aufweise, die seine Glaubwürdigkeit insgesamt in Zweifel zögen. Im Übrigen weist Walter Keller-Kirchhoff in der vom Kläger zitierten Stellungnahme vom 22.10.1996 an das VG Karlsruhe zwar darauf hin, dass die Angabe "Valvedditturai" als Ausstellungsort eines Personalausweises bei den Sicherheitskräften Assoziationen mit der LTTE und ihrem Führer hervorrufe. Der Kläger ist nach seinen Angaben bei der Asylantragstellung aber nicht im Besitz irgendwelcher srilankischer Personalpapiere. Außerdem hat er nach seinen Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zwar vor Verlassen der Jaffna-Halbinsel in Valvettithurai gelebt, ist aber in Polikandy geboren. Auch wenn dieser Ort - wie im Zulassungsantrag behauptet - im Bezirk Valvettithurai liegen sollte, hätte näherer Darlegung bedurft, warum auch schon bei dieser Sachlage von einer erhöhten Gefährdung auszugehen sein soll.

2.2. Auch die weiter vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Lage der Tamilen in Sri Lanka und ihrer Rückkehrgefährdung rechtfertigen eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers insoweit den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entspricht. Denn den vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen kommt die in Anspruch genommene grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

Der Senat hat in seinem Grundsatzurteil vom 20.3.1998 - a.a.O. - im Einzelnen dargelegt, dass tamilischen Volkszugehörigen in keinem Landesteil Sri Lankas eine gruppengerichtete Verfolgung droht und dass für zurückkehrende tamilische Volkszugehörige unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand, Herkunft und einer etwaigen Vorverfolgung selbst bei Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung in den Konfliktgebieten im Norden und Osten Sri Lankas regelmäßig im Süden und Westen des Landes eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht, wenn bei ihnen kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt. An dieser Einschätzung hat der Senat in späteren Entscheidungen (vgl. u.a. Urteil vom 21.9.1998 - A 6 S 1090/98 - und Beschluss vom 5.5.1999 - A 6 S 393/99 -) festgehalten. Auch die vom Kläger im Zulassungsverfahren im Einzelnen angeführten Erkenntnismittel führen nach Auffassung des Senates zu keiner entscheidenden Änderung (ebenso Hess. VGH, Urteile vom 29.8.2000 - 10 UE 3556/96.A - und vom 3.5.2000 - 5 UE 4657/96.A -; OVG Berlin, Beschluss vom 28.10.1999 - 3 B 20.95 -; zumindest eine inländische Fluchtalternative für zurückkehrende Tamilen im Großraum Colombo bejahend: OVG Saarland, Beschluss vom 28.2.2000 - 3 Q 359/99 -). Es liegen weder Erkenntnismittel vor, die begründete Zweifel an der bisherigen Einschätzung des Senates begründen könnten, noch ergibt sich aus den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln, dass in der innenpolitischen Entwicklung Sri Lankas seit dem Grundsatzurteil des Senats vom 20.3.1998 - a.a.O. - eine Änderung eingetreten ist, die gegenwärtig oder in absehbarer Zeit zu einer anderen Beurteilung der Lage der Tamilen in Sri Lanka und ihrer Rückkehrgefährdung führen könnte.

Das Land befindet sich nach wie vor im Norden und Osten in einem Bürgerkrieg, in dem sich - unter Führung der am 21.12.1999 für eine zweite sechsjährige Amtszeit wiedergewählten Präsidentin Kumaratunga - die von der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit dominierte Regierung und die einen unabhängigen Tamilenstaat im Norden Sri Lankas anstrebende tamilische Separatistenorganisation "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gegenüberstehen (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 4). Auch die befriedeten Gebiete im Süden und Westen des Landes, insbesondere der Großraum Colombo, werden immer wieder von schweren Sprengstoffanschlägen der LTTE erschüttert (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 4). Dies hat erhebliche Sicherheitsvorkehrungen zur Folge (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8). Die Regierung von Präsidentin Kumaratunga bemüht sich jedoch seit ihrem Amtsantritt im August 1994 um den Schutz und die Förderung der Menschenrechte (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen im Senatsurteil vom 20.3.1998 - a.a.O. -) und hat ihre Anstrengungen seit dem Senatsurteil vom 20.3.1998 - a.a.O. - weiter intensiviert. Die "National Human Rights Commission" (NHRC) führt ihre Arbeit fort. 1998 hat sie ca. 1.500 Besuche in Polizeistationen und Haftanstalten durchgeführt. Beobachter gehen davon aus, dass über 2.000 Fälle, in denen Menschenrechtsverletzungen geltend gemacht wurden, bei der Kommission anhängig sind. Allerdings wurde der Kommission in jüngster Zeit wiederholt der Vorwurf gemacht, sie nehme ihr Mandat nicht energisch genug wahr (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 6 f.). Durch Einsetzung des "President`s Committee on Unlawful Arrests and Harassments" (Anti Harassment Committee, AHC) im Juli 1998 reagierte die Regierung auf Vorwürfe inkorrekten Verhaltens von Polizisten anlässlich der Behandlung von unter Terrorismusverdacht festgenommenen Personen (nicht nur, aber vielfach Tamilen). Mit dem Komitee, dem neben mehreren angesehenen Ministern auch führende Vertreter tamilischer Parteien und ein Parlamentarier einer moslemischen Partei angehören und das landesweit zuständig ist, soll vor allem weniger gravierenden Eigenmächtigkeiten und Unregelmäßigkeiten untergeordneter Amtsträger nachgegangen werden. Außerdem soll die Führung der Polizei und Streitkräfte in bezug auf das Problem sensibilisiert werden. Bis Mitte Februar 2000 sind insgesamt 345 Beschwerden eingegangen, davon betreffen schätzungsweise 85 % der Fälle Verfahren nach den Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung ("Prevention of Terrorism Act" - PTA - und "Emergency Regulations" - ER -). In diesen klagen die Beschwerdeführer meist darüber, wegen kleinerer LTTE-Unterstützungsvergehen bzw. Mitwisserschaft entsprechend PTA/ER über längere Zeit festgehalten zu werden, währenddessen die Verfahren nur schleppend Fortschritte machen. Hintergrund ist die Tatsache, dass aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen in den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung eine in anderen Bereichen der Kriminalität ansonsten angesichts der starken Überlastung der srilankischen Justiz sehr häufig zu beobachtende großzügige Praxis der vorübergehenden Freilassung gegen Kaution ausscheidet. Das Komitee hat den Strafverfolgungsbehörden in einigen Fällen mittlerweile Ultimaten gestellt, um die in Frage stehenden Verfahren abzuarbeiten. Die Zahl der Beschwerden hat seit Bestehen des Komitees stark abgenommen (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 7). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) ist neben der NHRC befugt, alle gemäß PTA/ER festgehaltenen Verdächtigen bzw. Verurteilten zu besuchen und zu registrieren sowie die Haftbedingungen zu dokumentieren. Dies gilt auch für die im Hinblick auf mögliche Menschenrechtsverletzungen bei Verhören neuralgischen Einrichtungen, in denen führende LTTE-Kader und Selbstmordattentäter untergebracht und verhört werden. Beide Organisationen sind auch auf der Jaffna-Halbinsel durch eine Vertretung präsent (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 7). Bei den in Jaffna stationierten Truppenteilen wurden MR-Einheiten ("human rights cells") eingerichtet (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 20). Trotz der erkennbaren Bemühungen der Regierung von Präsidentin Kumaratunga seit 1994 ist es in der Vergangenheit aber immer wieder zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen, die einen Rückschlag für die sehr auf internationales Ansehen bedachte Regierung darstellten (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 18). Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Einschätzung der Lage der Tamilen in Sri Lanka durch den Senat im Urteil vom 20.3.1998 - a.a.O. -:

a) Aus den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln ergeben sich auch weiterhin keine Anhaltspunkte für eine - landesweite oder regionale - mittelbare staatliche Verfolgung der Tamilen insgesamt oder einer Untergruppe.

Wie bereits in der Vergangenheit (vgl. hierzu die Ausführungen im Grundsatzurteil vom 20.3.1998 - a.a.O. -) versucht die LTTE durch gezielte terroristische Sprengstoffanschläge - auch gegen hochrangige singhalesische Politiker - die singhalesische Bevölkerung im Süden des Landes zu Gegenaktionen zu provozieren. So wurde etwa die Präsidentin am 18.12.1999 auf einer Wahlveranstaltung bei einem Bombenanschlag einer Selbstmörderin am rechten Auge verletzt, am 5.1.2000 zündete ein Selbstmordattentäter eine Bombe auf der Straße vor dem Büro der Ministerpräsidentin, seitdem fanden weitere Terroranschläge statt, bei denen häufig auch Zivilisten getötet bzw. verletzt wurden (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 4, sowie die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Zeitungsartikel). Dennoch haben sich seit den pogromartigen anti-tamilischen Ausschreitungen von 1983 vergleichbare Akte von Gruppen ausgeübter Gewalt gegen ethnische Minderheiten - nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der Regierung - nicht mehr wiederholt (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 13). Auch nach dem Attentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga am 18.12.1999, das eine Ausgangssperre zur Folge hatte, blieben Übergriffe auf Tamilen aus, nachdem die Präsidentin nach dem Anschlag noch vom Krankenbett aus in einer Rede zur Besonnenheit aufgerufen hatte (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 14).

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die aktuelle politische Entwicklung in Sri Lanka darauf hinweist, dass man inzwischen befürchte, es könne in Colombo möglicherweise (wieder) zu pogromartigen Überfällen gegen Tamilen kommen, rechtfertigt dies (noch) keine Neubewertung. Angesichts der durch den andauernden Bürgerkrieg und die schweren Terroranschläge der LTTE weiter aufgeheizten Stimmung kann zwar die Gefahr von Übergriffen der nichttamilischen (insbesondere singhalesischen) Bevölkerungsmehrheit angehörender Dritter gegen Angehörige der tamilischen Bevölkerungsgruppe auch weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Es liegen nach den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der srilankische Staat, dessen Regierung immer wieder betont, dass sich ihr Kampf nicht gegen die tamilische Bevölkerungsgruppe, sondern ausschließlich gegen die LTTE richte (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8), wegen der innenpolitischen Probleme nicht (mehr) bereit oder in der Lage sein könnte, die tamilische Bevölkerung mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln (hinreichend) gegen Übergriffe Dritter zu schützen. Im Übrigen handelt es sich bei den bislang bekannt gewordenen Übergriffen Dritter um Einzelfälle, denen - wie bereits im Grundsatzurteil vom 20.3.1998 (a.a.O.) festgestellt - auch die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte fehlt.

b) Ebenso wenig ist von einer - landesweiten oder regionalen - unmittelbaren staatlichen Verfolgung der Tamilen insgesamt oder einer Untergruppe auszugehen.

aa) Die Lage im Norden und Osten Sri Lankas ist weiterhin vom bewaffneten Kampf zwischen Armee und LTTE gekennzeichnet, ohne dass sich aus den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln Anhaltspunkte für eine grundlegende Änderung der Verfolgungssituation der dort lebenden Tamilen ergeben.

Nach der Rückeroberung der Halbinsel Jaffna im Dezember 1995 versuchte die Regierung vor allem eine Landverbindung in den Norden herzustellen, was ihr bislang aber nicht gelungen ist. Stattdessen musste sie in jüngster Zeit schwere militärische Rückschläge in Kauf nehmen. Nach den vom Kläger vorgelegten Erkenntnismitteln werden weite Teile der Distrikte Mullaitivu, Kilinochchi und zu einem geringen Teil auch noch Vavuniyas und Mannars (Vanni-Region) nach wie vor von der LTTE kontrolliert. Nach erheblichen Geländegewinnen der LTTE im November 1999 erstreckt sich das von ihr kontrollierte Gebiet östlich und westlich der Straßenverbindung von Vavuniya nach Jaffna (A 9) bis zur Küste, und zwar auf der Höhe eines 28 km breiten Streifens von Vavuniya bis nach Kilinochchi. Darüber hinaus befinden sich einzelne Gebiete im Osten des Landes unter LTTE-Kontrolle. Die jüngsten Geländegewinne der LTTE haben im Norden die seit Mai 1997 im Rahmen mehrerer Offensiven der Regierungstruppen (Jaya Sekurui, Ranagosa) erzielten militärische Erfolge weitgehend wieder zunichte gemacht. Der LTTE gelang es im Dezember 1999 und Januar 2000 zwar noch nicht, Teile der Jaffna-Halbinsel wieder unter ihre Kontrolle zu bringen. Im April 2000 konnte sie jedoch den Elephant Pass, die wichtigste Zufahrtstrasse zur Halbinsel, erobern (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 14 f.). Seither dringt die LTTE weiter auf die Stadt Jaffna vor. Wenn sie dadurch auch in der Lage ist, den Flugplatz und den Marinehafen zu beschießen, gelang es den Regierungstruppen dennoch, ihren weiteren Vormarsch zu stoppen (vgl. ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000, 1).

Durch die schweren Niederlagen der Armee und die erheblichen Geländegewinne der LTTE haben die militärischen Auseinandersetzungen an Schärfe zugenommen (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 4), was dazu führte, dass auch unter der Zivilbevölkerung auf der Halbinsel erhebliche Verluste zu verzeichnen sind (vgl. ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000, 1). Aus den zahlreichen vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln ergeben sich jedoch keine Hinweise, dass die militärischen Aktionen der Streitkräfte über die mit einer Bürgerkriegssituation zwangsläufig einhergehenden Beeinträchtigungen der Zivilbevölkerung hinaus objektiv auf eine physische Vernichtung oder weitergehende schwerwiegende Beeinträchtigungen der tamilischen Bevölkerung gerichtet sein könnten. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, die Sicherheitskräfte seien angewiesen, bei Kampfhandlungen die Verluste unter der Zivilbevölkerung so gering wie möglich zu halten. Der tamilische Außenminister Kadirgamar habe in diesem Zusammenhang von einer grundlegend reformierten Armee gesprochen und die Einbeziehung von Menschenrechtsfragen in die Ausbildung der Soldaten begrüßt. Bei den heftigen Kämpfen und bei Zwischenfällen an den Demarkationslinien würden zwar dennoch auch Zivilisten in Mitleidenschaft gezogen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) weise allerdings darauf hin, dass die Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung geringer sei als in anderen Ländern unter vergleichbaren Bedingungen (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8 f.). Auch den weiteren vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln (insbesondere den zahlreichen Zeitungsartikeln über den Fortgang der Kämpfe und dem ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000) kann nicht entnommen werden, dass sich der Kampf der staatlichen Kräfte gegen die LTTE im Norden und Osten des Landes nunmehr zugleich gegen die tamilische Zivilbevölkerung richte bzw. die Art und Weise der Kampfführung insoweit eine neue Qualität erlangt hätte.

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte in den von ihr besetzten Gebieten im Norden und Osten ergibt nach den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln weiterhin eine kritische Menschenrechtslage. Auch insoweit liegen jedoch keine Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Änderung der Lage vor. Die Regierung bemüht sich nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in dem von ihr kontrollierten Gebiet durch Wiederherstellung einer zivilen Verwaltung und Vorbereitung eines umfangreichen Wiederaufbauprogramms normale Verhältnisse herzustellen (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 15). Auch in den von der LTTE beherrschten Gebieten versorgt die Regierung, teilweise mit Hilfe des IKRK sowie anderer Nicht-Regierungsorganisationen (NRO) und mitunter großen Schwierigkeiten, die Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln und anderen Hilfsgütern, obwohl die LTTE regelmäßig einen Teil der Lieferungen zur eigenen Verwendung abzweigt (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 27). Trotz der zahlreichen von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen kommen zwar auch schwerwiegende Menschenrechtsverstöße weiter vor (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 18). Die Zahl neuer Verschwundenenfälle hat seit 1996 aber erheblich abgenommen. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes hat es 1997 landesweit ca. 400 bisher nicht geklärte Vermisstenfälle gegeben (die sich allerdings nach Auffassung des AA nicht immer ohne weiteres mit "Verbringen mit unbekanntem Ziel" gleichsetzen lassen, da in der andauernden Bürgerkriegssituation eine Vielzahl von Gründen dazu führen könne, dass Personen als vermisst gemeldet würden; so gehe etwa die Armeeführung davon aus, dass zumindest einige der Vermissten der LTTE als Kämpfer beigetreten seien, außerdem melde sich kaum einer der "Verschwundenen" nach seinem Erscheinen offiziell zurück); davon seien 35 auf die Jaffna-Halbinsel entfallen. Dieser Rückgang dürfte auf die Maßnahmen der Regierung zur strengeren Beachtung der Notstandsbestimmungen und Präsidentendirektiven zurückzuführen sein. Seit 1997 ist auf der Jaffna-Halbinsel kein Fall des Verschwindenlassens mehr bekannt geworden. In den übrigen Landesteilen sind 1998 18 und 1999 10 Fälle bekannt geworden (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 20).

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass infolge der Pressezensur, die inzwischen jede unautorisierte Berichterstattung über den militärischen Konflikt untersagt (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 9) schwerwiegende Angriffe der Armee auf zivile Ziele bzw. sonstige Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen die tamilische Zivilbevölkerung in den Bürgerkriegsgebieten unentdeckt geblieben sein könnten. Durch die Zensur soll das Bekanntwerden militärisch relevanter Einzelheiten über das Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte verhindert werden. Auch wenn hierdurch eine freie Berichterstattung über das Kriegsgeschehen nicht möglich ist, liegen keine Informationen vor, dass dies zugleich mit einer Verschlechterung der Menschenrechtslage einhergeht. Internationalen wie nationalen Menschenrechtsorganisationen ist es - eingeschränkt lediglich durch praktische und sicherheitsrelevante Gegebenheiten in den unmittelbaren Konfliktgebieten - grundsätzlich möglich, die Einhaltung der Menschenrechte zu beobachten (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8). Im Übrigen wären derartige Ereignisse mit Sicherheit vom Propagandaapparat bzw. vom Auslandsinformationsdienst der LTTE, die in 38 Staaten weltweit Verbindungsbüros unterhält (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 16), umgehend aufgegriffen und in der Weltöffentlichkeit verbreitet worden.

Eine grundlegende Änderung der Situation der Tamilen ist auch nicht aufgrund der von der Regierung in Reaktion auf die verschärften Kampfhandlungen inzwischen beschlossenen Teilmobilmachung (vgl. FAZ vom 29.4.2000: Sri Lanka verkündet Teilmobilmachung) sowie der weiteren am 4.5.2000 ergriffenen Maßnahmen zu befürchten, durch die das Land in Kriegsbereitschaft versetzt worden ist ("on a war footing; vgl. ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000). Hierzu wurden unter Bezugnahme auf den bestehenden Ausnahmezustand und die resultierenden Vorschriften über die öffentliche Sicherheit erweiterte Sicherheitsbestimmungen in Kraft gesetzt, die es der Regierung erlauben, die ohnehin zensierten Zeitungen zu schließen, Demonstrationen zu verbieten, persönliches Eigentum ohne Angabe von Gründen zu beschlagnahmen und jede Person für Aufgaben der nationalen Sicherheit oder Versorgung zwangsweise zu verpflichten (vgl. ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000; FAZ vom 5.5.2000: Sri Lanka erlässt drakonische Gesetze). Diese Maßnahmen zielen schon ihrem Inhalt nach nicht auf eine Ausgrenzung der Tamilen, sondern dienen offensichtlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Land.

Konkrete Anhaltspunkte für eine andere Lageeinschätzung ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich offensichtlich inzwischen der buddhistische Klerus direkt an die indische Botschaft gewandt und um die Entsendung von Truppen im Kampf gegen die LTTE gebeten hat (vgl. FR, 3.5.2000: "Sogar Mönche sprechen bei Indiens Botschaft vor", und die weiteren vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Zeitungsartikel).

Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass den Tamilen im Norden und Osten des Landes - wie bereits im Urteil des Senats vom 20.3.1998 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt - keine unmittelbare gruppengerichtete staatliche Verfolgung droht.

bb) Aus den vom Kläger vorgelegten Erkenntnismitteln ergeben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare gruppengerichtete staatliche Verfolgung der Tamilen insgesamt oder einer Untergruppe im Süden und Westen des Landes, einschließlich der Hauptstadt Colombo, die mittlerweile die Stadt mit der größten tamilischen Wohnbevölkerung ist (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 9).

Das Auswärtige Amt weist zwar darauf hin, dass sich mit der Verschärfung der Bürgerkriegsituation im Frühjahr dieses Jahres auch die Sicherheitslage in der Hauptstadt Colombo verschärft hat (vgl. ad-hoc-Bericht vom 11.7.2000). Da die LTTE - wie oben dargelegt - im gesamten Land, einschließlich Colombo, operiert, ist es für die Sicherheitskräfte schwierig zu ermitteln, wer LTTE-Aktivist ist. Zur Aufklärung und Verhinderung von LTTE-Anschlägen bestehen daher erhebliche Sicherheitsvorkehrungen (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8), die in jüngster Zeit infolge der Verschlechterung der Sicherheitslage weiter verschärft wurden (vgl. ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000). Dabei kommt es häufig zu - meist kurzzeitigen - Verhaftungen zur Identitätsklärung (vgl. ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000).

Auf zahlreichen Straßen des Landes und insbesondere in Colombo finden routinemäßig Identitätsüberprüfungen statt. Wenn sich die überprüfte Person nicht ausweisen kann, wird sie bis zur Feststellung der Identität regelmäßig in Polizeigewahrsam genommen und mitunter scharf verhört. Die meisten der so Festgenommenen werden nach wenigen Tagen wieder freigelassen. In der Regel werden etwa 90 % der Verhafteten innerhalb von 48 Stunden und weitere 9 % innerhalb einer Woche freigelassen (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8).

Seit Ende Dezember 1999 sind außerdem insbesondere im Großraum Colombo wieder zahlreiche Razzien ("round ups") durchgeführt worden (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 18.2.2000 an VG Bremen, 1, und die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Zeitungsartikel). Dabei sollen von Januar bis Mitte Februar 2000 in Colombo und den angrenzenden Gebieten (Gampaha-Distrikt) schätzungsweise bis zu zehntausend Tamilinnen und Tamilen vorübergehend festgenommen worden sein. Allein bei einem "round up" am 29./30.1.2000 in den Gebieten von Wattala, Jaela, Negombo und Katana (nördlich von Colombo) seien nach Presseinformationen auf der Grundlage der "Emergency Regulations" 1.371 Tamilen und 365 Tamilinnen festgenommen worden (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 18.2.2000 an VG Bremen, 1). Die "round-ups" seien jeweils mit kurzfristig angesetzten Ausgangssperren von über 12 Stunden (etwa von Mitternacht bis zum nächsten Tag 14.00 Uhr) verbunden gewesen und hätten die gesamte Bevölkerung Colombos und der angrenzenden Gebiete betroffen. Während dieser Ausgehverbotzeit seien von den Sicherheitskräften die überwiegend von Tamilen bewohnten Gebiete durchsucht worden. Auf den Polizeiwachen seien sie fotografiert und gefilmt worden. Bei den anschließenden Verhören seien nach Informationen des "BBC-Worldservice" vom 23.1.2000 auch maskierte Personen zur Identifikation von mutmaßlichen LTTE-Unterstützern eingesetzt worden. Bei den Maskierten handele es sich vermutlich um Angehörige von mit der Regierung kooperierenden Tamilenorganisationen (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 18.2.2000 an VG Bremen, 1 f.). Auch in diesen Fällen wurde aber offensichtlich die Mehrheit der Inhaftierten nach 24 Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 18.2.2000 an VG Bremen, 2).

Soweit Walter Keller-Kirchhoff in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf verschiedene - vor dem 29./30.1. datierte - Zeitungsartikel darauf hinweist, die in Colombo erscheinende Tageszeitung "The Island" habe in ihrer Ausgabe vom 30.1.2000 berichtet, dass bei den "round ups" vom 29./30.1. von insgesamt 1.736 festgenommenen Personen alle bis auf 370 Männer und Frauen in Haft verblieben seien und keine Informationen vorlägen, was mit ihnen passiert sei (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 18.2.2000 an VG Bremen, 2), rechtfertigt dies keine andere Einschätzung, da die am 29./30.1. festgenommenen Personen zum Zeitpunkt des Erscheinens der zitierten Zeitungsartikel entweder noch gar nicht oder allenfalls ganz kurze Zeit in Haft gewesen sein können.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten verschiedenen Äußerungen von Dr. Frank Wingler. Diese beziehen sich schon nicht auf die aktuelle Lage seit Ende 1999, sondern auf - teilweise bereits Jahre - zurückliegende Verhaftungsaktionen. So datieren die meisten in diesem Zusammenhang angesprochenen Äußerungen Winglers aus dem Jahre 1997 (selbst die neueste vom Kläger im Zulassungsantrag an anderer Stelle erwähnte Stellungnahme Winglers stammt vom 5.10.1999). Im Übrigen hat Dr. Wingler die Situation der Tamilen in Sri Lanka in seinen Schriften und Stellungnahmen bereits in der Vergangenheit in einer wenig objektiven Weise angeprangert und ist bei der Würdigung seiner Angaben - wie bereits im Urteil vom 20.3.1998 (a.a.O.) angeführt - zu berücksichtigen, dass er sich selbst als "Parteigutachter" versteht, der seine Aufgabe als "Beistand der in Sri Lanka unter der vorherrschenden Situation leidenden Zivilbevölkerung" sieht und "keinen Anspruch auf eine allumfassende und ausgewogene Berichterstattung erhebt".

Die Sicherheitskontrollen richten sich weiterhin hauptsächlich gegen junge männliche Tamilen, da man in diesem Personenkreis potentielle LTTE-Attentäter vermutet (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8, ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000). Da die LTTE aber zunehmend auch Kinder und Frauen für Terroranschläge rekrutiert, unterliegen auch diese den Kontrollen. Ältere Männer sind dagegen eher unverdächtig, insbesondere wenn sie sich bereits seit langem im Großraum Colombo aufhalten und bisher nicht auffällig geworden sind (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8). Auch die nachvollziehbare Angabe eines plausiblen Grundes für einen Aufenthalt am Ort der Überprüfung verringert die Wahrscheinlichkeit einer Festnahme (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8 f.). Es ist in der Regel nicht die tamilische Volkszugehörigkeit, die zu einer Festnahme führt, sondern die ungeklärte Identität bzw. - im Falle der Aufrechterhaltung der Inhaftierung - die vermutete Gefahr eines LTTE-Anschlags mit Wissen oder Unterstützung des Festgenommenen (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 8).

Soweit Walter Keller-Kirchhoff darauf hinweist, dass für eine längerfristige Inhaftierung auch sprechen könne der Nichtbesitz der National Identity Card, der Nichtbesitz des Meldescheins für Colombo, eine abgelaufene Aufenthaltsgenehmigung für Colombo, das Entdecken von Narben am Körper während des Verhörs bzw. Willkür (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 18.2.2000 an VG Bremen, 2), handelt es sich offensichtlich um Umstände, bei deren Vorliegen eine längerfristige Inhaftierung im Einzelfall zwar nicht auszuschließen ist, aber nach seiner eigenen Darstellung keineswegs regelmäßig in Betracht kommt, nachdem er in derselben Stellungnahme - wie oben dargelegt - ebenfalls davon ausgeht, dass die große Mehrheit der Inhaftierten innerhalb kurzer Zeit wieder frei gelassen wird .

Soweit Dr. Frank Wingler in den vom Kläger zitierten Stellungnahmen die Untergruppe der in Colombo von asylerheblichen Gefährdungen und Ausgrenzungen vorrangig betroffenen Tamilen auf nur etwa 1.500 Personen beziffert, handelt es sich um eine nicht näher belegte Behauptung, die im Übrigen den Feststellungen im Urteil vom 20.3.1998 - a.a.O. - widerspricht, wonach die von Verhaftungen besonders betroffene Gruppe der jungen aus dem Norden und Osten stammenden und nicht schon länger im Großraum Colombo lebenden Tamilen und Tamilinnen über 90.000 Personen zählen dürfte.

Damit ist davon auszugehen, dass infolge der LTTE-Anschläge die Sicherheitsvorkehrungen insbesondere im Großraum Colombo weiter verschärft worden sind, ohne dass dies jedoch in qualitativer Hinsicht zu einer Verschlechterung der Lage der Tamilen insgesamt bzw. einer Untergruppe geführt hat. Tamilen, insbesondere jüngere Tamilen und Tamilinnen aus dem Norden und Osten, die nicht bereits seit längerem im Großraum Colombo leben, müssen zwar infolge der vermehrt stattfindenden Sicherheitskontrollen und Durchsuchungen in gesteigertem Umfang auch außerhalb eines konkreten LTTE-Verdachtes mit Identitätsüberprüfungen und bei Unklarheiten mit kurzfristigen Inhaftierungen zum Zwecke der Identitätsfeststellung rechnen. Diesen Maßnahmen fehlt aber - wie bereits im Urteil vom 20.3.1998 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt - unter den besonderen in Sri Lanka herrschenden Verhältnissen schon unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität die erforderliche Asylrelevanz. Dem steht der Umstand, dass es im Laufe der Zeit zu Mehrfachverhaftungen derselben Person kommen kann, nicht entgegen, denn auch den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln ist nicht konkret zu entnehmen, dass es in einer nennenswerten Anzahl von Fällen zu einer derartigen Häufung von für sich genommen nicht asylerheblichen Maßnahmen zum Zwecke der Identitätsfeststellung gekommen ist, dass ihnen in der Gesamtschau asylerhebliche Intensität beizumessen wäre. Den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln kann auch nicht entnommen werden, dass zum Zwecke der Identitätsfeststellung festgenommene Personen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit längerfristiger Inhaftierung oder sonstigen Rechtsgutverletzungen, insbesondere mit Folter während der Haft, zu rechnen haben (zur Asylrelevanz von staatlichen Aufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne konkrete Verdachtsmomente zunächst nur an asylrechtliche Merkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, aber über das übliche Maß hinausgehen vgl. BVerwG, Entscheidung vom 25.7.2000 - 9 C 28.99 -). Dies kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Es liegen indessen auch weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, dass inzwischen offensichtlich ein sog. Operation Command Colombo (OCC) existiere. Denn aus den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass sich hierdurch die Sicherheitslage der Tamilen entscheidend verschlechtert haben könnte. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wurde das OCC nach dem Bombenanschlag der LTTE auf das World Trade Centre im Oktober 1997 ins Leben gerufen, es obliegt ihm, die Sicherheit der Hauptstadt zu garantieren. Es unterstehe einem hochrangigen Offizier und koordiniere seine Tätigkeit mit den drei Teilstreitkräften und der Polizei (vgl. Auskunft des AA vom 25.1.2000 an VGH Kassel, 3). Nach Kenntnis von amnesty international wurde das OCC schon von der letzten Regierung beschlossen, aber erst Ende 1997 in die Tat umgesetzt und ist für die Durchführung von Anti-Terror-Aktionen in der Hauptstadt zuständig. Es werde durch hohe Offiziere der Marine, Luftwaffe und des Heeres geführt und solle Berichten zufolge autorisiert sein, eigenständige Operationen ohne Beteiligung der örtlichen (Polizei-)Sicherheitskräfte durchzuführen. Das CIUAD (Committee of Inquiry into Undue Arrest and Detention) sei darüber unterrichtet worden. Nach Berichten soll das OCC am 30.12.1998 ohne Beteiligung weiblicher Sicherheitskräfte eine Unterkunft für Frauen in Wellawatte durchsucht haben (vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 30.8.1999 an VGH Kassel, 2 f.). Die Existenz des OCC wurde darüber hinaus nach Mitteilung des Klägers auch von Walter Keller-Kirchhoff in einem E-Mail gegenüber dem Hess. VGH bestätigt und soll danach in verschiedene Sicherheitsdivisionen aufgeteilt in Colombo unter Führung hochrangiger Militärs tätig sein. Den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln ist jedoch nicht zu entnehmen, dass und inwiefern sich durch die Einrichtung und die zwischenzeitliche Tätigkeit des OCC die Sicherheitslage für Tamilen tatsächlich verschlechtert hat. Soweit amnesty international pauschal darauf hinweist, dass, falls seine Erkenntnisse über das OCC zutreffen, sich das Risiko von Mehrfachverhaftungen gerade für in Colombo lebende Tamilen und damit auch die Gefahr der unmenschlichen Behandlung und Folter erhöhe, wird diese subjektive Einschätzung nicht näher begründet und auch nicht anhand von Beispielsfällen oder mit konkreten Zahlen belegt.

Es ist daher davon auszugehen, dass den Tamilen auch im Süden und Westen des Landes, einschließlich des Großraums Colombo - wie bereits im Urteil des Senats vom 20.3.1998 (a.a.O.) im Einzelnen dargelegt - weiterhin keine unmittelbare gruppengerichtete staatliche Verfolgung droht.

c) Nach den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln ist weiter davon auszugehen, dass nach einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet zurückkehrende Tamilen keiner erhöhten Gefährdung unterliegen.

Aus dem Ausland über den Flughafen Colombo zurückkehrende Tamilen müssen mit einer eingehenden Identitätsprüfung rechnen, insbesondere wenn sie - wie bei Abschiebungen häufig - lediglich mit einem von einer srilankischen Auslandsvertretung allein nach den Angaben des Betroffenen ausgestellten Heimreisedokument (Emergency Pass) ausgestattet sind (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 23; ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000). Nach einem Erlass des Generalinspektors der Polizei vom Oktober/November 1997 sollen alle Rückkehrer nach ihrer Ankunft am Flughafen von Colombo und nach Befragung durch die Einwanderungsbehörden auch von der Polizei (Kriminalpolizei und Nachrichtendienst) befragt werden (UNHCR, Stellungnahme vom Juli 1998 zur Rückkehrgefährdung srilankischer Staatsangehöriger, 5; amnesty international, 1.3.1999 an VG Hannover, 2). Dabei sind auch in diesem Fall vorübergehende Verhaftungen zur Klärung der Identität nicht auszuschließen (vgl. ad-hoc-Bericht des AA vom 11.7.2000). Außerdem ist es in der Vergangenheit in Einzelfällen vorgekommen, dass aus Deutschland abgeschobene Personen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt wurden (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 24).

Kann die Personenüberprüfung nicht innerhalb eines Tages abgeschlossen werden, so erfolgt eine Vorführung vor den örtlichen Haftrichter in Negombo (Magistrate`s Court). Dieser entscheidet über die Frage, ob ein weiteres Festhalten zum ausschließlichen Zweck der Personenüberprüfung durch die Polizei zulässig ist. Dabei werden die Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung in aller Regel nicht angewandt; vielmehr werden die zu überprüfenden Personen vom Gericht in der Praxis gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt und ein weiterer Gerichtstermin anberaumt. Liegen bis dahin keine Erkenntnisse gegen den Betroffenen vor (Regelfall), wird das Überprüfungsverfahren eingestellt (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 23).

Nach den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln wurden in der Vergangenheit zwar verschiedentlich rückgeführte Personen auch längere Zeit festgehalten und/oder während der Haft misshandelt. So berichtet der UNHCR, dass Anfang 1998 drei Gruppen von Rückkehrern aus Litauen, Rumänien und Senegal festgenommen und für fünf Wochen inhaftiert worden seien. Seit April 1997 seien auch mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Einzelreisende für mehrere Tage oder Wochen inhaftiert worden seien. Darunter hätten sich auch zwei Rückkehrer aus Deutschland befunden, von denen der eine für 24 Stunden, der andere vom 4. bis 15.5.1998 festgehalten worden sei (Stellungnahme des UNHCR vom Juli 1998, 5). Amnesty international weist darauf hin, dass es sich bei der Gruppe aus dem Senegal um 192 tamilische Flüchtlinge gehandelt habe, deren Boot am 24.2.1998 von der senegalesischen Marine aufgegriffen worden sei. Kurz darauf seien sie nach Sri Lanka zurückgebracht worden, wo man sie bei der Ankunft festgenommen habe. 158 von ihnen seien am 13.3.1998, die meisten anderen am 17.3.1998 gegen Kaution freigelassen worden. Einer der Abgeschobenen, ein 19-jähriger Tamile, sei zunächst in seinen Heimatort in Jaffna zurückgekehrt. Als er mit Genehmigung des Verteidigungsministeriums am 13.7.1998 nach Colombo gekommen sei, um dort am 31.7.1998 einer Gerichtsverhandlung beizuwohnen, sei er zwei Tage später durch die Polizei wieder festgenommen und mehrere Tage lang gefoltert worden (vgl. amnesty international, urgent action vom 6.8.1998, 1; Stellungnahme vom 1.3.1999 an VG Hannover, 2). Im Januar 1998 seien 45 Tamilen aus Litauen abgeschoben worden. Sie seien nach ihrer Ankunft am 23.1.1998 auf dem Flughafen Colombo festgenommen und unter dem Verdacht inhaftiert worden, dass sie im Ausland für die LTTE Geld gesammelt hätten. Am 17.2.1998 seien sie gegen Kaution wieder freigelassen worden (vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 1.3.1999 an VG Hannover, 2). 61 srilankische Staatsangehörige, die aus der Ukraine nach Sri Lanka abgeschoben worden seien, seien nach ihrer Ankunft am 19.2.1998 ebenfalls auf dem Flughafen von Colombo festgenommen worden (vgl. amnesty international, Stellungnahme vom 1.3.1999 an VG Hannover, 2). Weitere Fälle der Inhaftierung von Rückkehrern und ein Fall von "Verschwindenlassen" wurden von Walter Keller-Kirchhoff anlässlich mehrerer Sri Lanka-Reisen in Colombo recherchiert (vgl. insbesondere Walter Keller-Kirchhoff, Stellungnahme vom 8.12.1998 an OVG Hamburg, 11, Sachverständigenvernehmung durch den Hess. VGH am 22.6.1999, 5 ff., sowie Stellungnahmen vom 25.2.1999 an VG Hannover, 3, vom 26.2.1999 an VG Hannover, 3 f., vom 26.7.1999 an VG Bremen, 3, vom 17.2.2000 an VG München, 1, und vom 18.2.2000 an VG Bremen, 5 f.). Ein weiterer Fall der Verhaftung und des nachträglichen Verschwindens eines im Oktober 1998 aus Deutschland abgeschobenen Tamilens ist nach Angaben des Klägers in der tamilischen Presse dokumentiert. Außerdem wurden bei einer Sammelrückführung von 20 srilankischen Staatsangehörigen am 15.3.2000 18 der Betroffenen nach einer Vorführung vor dem Haftrichter noch am Ankunftstag (16.3.2000) gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt, 2 wurden auf Antrag der Kriminalpolizei zum Zwecke weitere Personenüberprüfung im Gefängnis von Negombo in Untersuchungshaft genommen und am 21.3.2000 gegen Kaution freigelassen. Während der Haft sollen sie nach Angaben von amnesty international Angriffen seitens des Gefängnispersonals bzw. anderer Insassen ausgesetzt gewesen sein; einem der beiden sei im Gefängnis von Polizisten ein Schlag versetzt worden. Ein Rückführer wurde am 21.3.2000 für zwei Tage in Untersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuß gesetzt (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 23 f.).

Den vom Kläger angeführten Fällen kann jedoch nicht entnommen werden, ob die Verhaftungen gerade wegen des Auslandsaufenthaltes und einer damit verbundenen pauschalen Verdächtigung der Unterstützung der LTTE erfolgten, oder ob die Verhaftung allein darauf zurückzuführen waren, dass - unabhängig von der Volkszugehörigkeit - Anhaltspunkte für eine illegale Ausreise oder konkrete Verdachtsmomente für eine Unterstützung der LTTE vorlagen bzw. die Zurückkehrenden sich nicht ausweisen konnten und deshalb bei der Einreise - unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit - bzw. bei ihrem weiteren Aufenthalt im Großraum Colombo - wie dies jedem anderen Tamilen, der sich nicht ausweisen kann, ebenfalls widerfahren kann - zum Zwecke der Identitätsfeststellung festgenommen wurden. So beziehen sich die dokumentierten Fälle teilweise schon nicht auf staatliche Maßnahmen der srilankischen Sicherheitsbehörden, sondern auf extralegale Übergriffe des Sicherheitspersonals des abschiebenden Staates (vgl. die im Dokument B aufgeführten Fälle von 10 aus Frankreich abgeschobenen Tamilen und Tamilinnen in der Stellungnahme von Walter Keller-Kirchhoff vom 8.12.1998 an OVG Hamburg), was Walter Keller-Kirchhoff anlässlich seiner Sachverständigenvernehmung durch den Hess. VGH am 22.6.1999 (vgl. dort S. 5 ff.) selbst eingeräumt hat. Etwaige anlässlich einer Abschiebung erfolgte Rechtsgutverletzungen eines fremden Staates bzw. Exzesse seines Sicherheitspersonals können entgegen der Auffassung des Klägers dem srilankischen Staat aber nicht als eine eigene Verfolgung zugerechnet werden. Im Übrigen befinden sich unter den von Walter Keller-Kirchhoff in seinen Stellungnahmen vom 17.2. und 18.2.2000 recherchierten Fällen offensichtlich auch 34 Nicht-Tamilen (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, Stellungnahmen vom 17.2.2000 an VG München, 1, und vom 18.2.2000 an VG Bremen, 5 f.). Auffallend ist auch, dass bei der Sammelrückführung vom 15.3.2000 nur zwei der 20 Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise inhaftiert wurden. Dies belegt, dass offensichtlich nicht allein die tamilische Volkszugehörigkeit und auch nicht allein ein längerer Auslandsaufenthalt zu einer Inhaftierung führen. So mutmaßt Walter Keller-Kirchhoff zwar, dass für die Inhaftierung von Tamilen zunehmend bereits die Tatsache ihres Aufenthaltes in Europa (oder anderen Weltregionen) und der damit verbundene Verdacht, Sympathisant oder (finanzieller) Unterstützer der LTTE zu sein, eine entscheidende Rolle spiele (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 8.12.1998 an OVG Hamburg, 11) bzw. implizit der Verdacht einer wie auch immer gearteten LTTE-Beziehung bestehe, wenn jemand aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehre (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, Sachverständigenäußerung vor dem Hess. VGH vom 22.6.1999, 7), weist andererseits in einer späteren Stellungnahme aber selbst darauf hin, dass er nicht sagen könne, ob sich die angespannte Sicherheitslage (seit Dezember 1999) auf die Einreisesituation von abgelehnten Asylbewerbern aus Europa bereits zusätzlich negativ ausgewirkt habe (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, Stellungnahme vom 18.2.2000 an VG Bremen, 2). Zudem räumt er ein, dass viele der zunächst inhaftierten Rückkehrer auf Kaution wieder freigelassen worden seien. Dass längerfristige Verhaftungen unmittelbar nach der Einreise auch ohne konkrete Verdachtsmomente zu befürchten sind, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zwingend aus dem Umstand, dass in einzelnen Fällen Rückkehrer zunächst wieder freigelassen und dann später erneut verhaftet wurden. Denn dies kann auch darauf zurückzuführen sein, dass ein bestehender Verdacht zunächst ausgeräumt werden konnte, sich bei den späteren Ermittlungen dann aber wieder verdichtet hat.

Kurzfristigen Inhaftierungen zum Zwecke der Identitätsfeststellung ohne weitergehende Rechtsgutverletzungen kommt - wie oben dargelegt - nach der Rechtsprechung des Senats unter den besonderen in Sri Lanka herrschenden Verhältnissen grundsätzlich keine Asylrelevanz zu. Dass Tamilen auch bei Nichtvorliegen konkreter Verdachtsmomente für eine Unterstützung der LTTE allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit mit längerfristiger Inhaftierung und/oder sonstigen Rechtsgutverletzungen während der Haft rechnen müssen, kann zwar nach den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln im Einzelfall nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist aber nicht bereits beachtlich wahrscheinlich.

Eine andere Einschätzung der Gefährdung zurückkehrender Tamilen ergibt sich auch nicht aus dem durch Gesetzesänderung vom 24.6.1998 verschärften srilankischen Ein- und Ausreisegesetz ("Immigrants and Emigrants Act", Nr. 42 von 1998), das vor allem auf Schlepper- und Fälscherbanden abzielt, denen die Begehung von Fälschungsdelikten in großem Ausmaß vorgeworfen wird. Dieses sieht für den Tatbestand einer Ausreise mit gefälschten Personaldokumenten nunmehr eine Geldstrafe von 50.000 bis 200.000 Rupien sowie zusätzlich zwingend ("Mandatory") eine Haftstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren vor (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 18.2.2000 an VG Bremen, 5; Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 24 f.). Dabei kann dahin stehen, ob bei einer Rückkehr mit einem "Emergency Certificate" eine illegale Ausreise unterstellt wird, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass er nicht mit gefälschten Papieren ausgereist ist (in diese Richtung gehend Walter Keller-Kirchhoff, 18.2.2000 an VG Bremen, 4 f.) oder ob es bislang nur dann zu einem Strafverfahren gekommen ist, wenn der Rückkehrer bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei ein Geständnis in Bezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise stattgefundene Passfälschung ablegte oder das in Deutschland gefundene gefälschte Reisedokument den Begleitpersonen zur Abschiebung beigefügt wurde und so der srilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei (CID) zur Kenntnis gelangte (vgl. Lagebericht des AA von 28.4.2000, 24). Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Gesetzesbestimmung und ihre Anwendung über die kriminelle Bestrafung einer illegalen Ausreise hinaus speziell die Volksgruppe der Tamilen ausgegrenzt werden soll. Das Gesetz gilt für alle Staatsangehörige Sri Lankas unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit. Dementsprechend finden sich in den von Walter Keller-Kirchhoff recherchierten Fällen - wie oben dargelegt - auch nicht nur tamilische Volkszugehörige. Obwohl eine Verurteilung unter dem neuen Gesetz auf jeden Fall auch eine Haftstrafe zur Folge haben müsste, werden Betroffene auf Kaution ("Bail") freigelassen (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, 18.2.2000 an VG Bremen, 5). Die Sondervorschriften zur Terrorismusbekämpfung (PTA/ER) werden in diesen Verfahren nicht angewandt (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 25). Auch wurde keine menschenrechtswidrige Behandlung bei der Befragung der Rückkehrer festgestellt (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 25). Dass bei der Strafzumessung sachfremde Erwägungen (etwa die Anknüpfung an die Volks- oder Religionszugehörigkeit) in die Urteilsfindung mit einfließen, konnte bislang ebenfalls nicht beobachtet werden (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 25). Auch insoweit kann nach den angeführten Erkenntnismitteln eine menschenrechtswidrige Behandlung im Einzelfall zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist aber - ungeachtet der Frage, ob diese den Betroffenen überhaupt in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale träfe - ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich.

d) Im Übrigen besteht auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Erkenntnismittel für zurückkehrende Tamilen unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand, Herkunft und einer etwaigen Vorverfolgung selbst bei Annahme einer regionalen Gruppenverfolgung in den Konfliktgebieten im Norden und Osten des Landes jedenfalls im Großraum Colombo eine zumutbare inländische Fluchtalternative, soweit kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt, da sich auch insoweit seit der Entscheidung des Senats vom 20.3.1998 - a.a.O.- die Sachlage nicht grundsätzlich geändert hat.

Entgegen der Einschätzung des Klägers ist davon auszugehen, dass tamilische Volkszugehörige in Colombo vor politischer Verfolgung weiterhin hinreichend sicher sind, solange kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt. Allein der Umstand, dass nach den obigen Ausführungen bei dieser Personengruppe eine nach Dauer und/oder Behandlung asylrelevante Verhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, lässt die Annahme einer hinreichenden Verfolgungssicherheit - wie bereits im Urteil vom 20.3.1998 (a.a.O.) - dargelegt, nicht entfallen. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

Aus den vom Kläger im Zulassungsantrag angeführten Erkenntnismitteln ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen, die aus dem Norden und Osten des Landes stammen, nicht möglich ist, auf Dauer ihren Aufenthalt im Großraum Colombo zu nehmen. Sie werden insbesondere nicht gezwungen, in die Konfliktgebiete zurückzukehren. Innerhalb des nicht von der LTTE beherrschten Landesteils besteht nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Freizügigkeit (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 16). Die Mehrzahl der jährlich aus westlichen Staaten über den Flughafen Colombo nach Sri Lanka zurückkehrenden abgelehnten Asylbewerber ziehe es vor, im Großraum Colombo Wohnsitz zu nehmen, wozu sie das Recht hätten (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 28). Soweit Walter Keller-Kirchhoff in der Vergangenheit verschiedentlich darauf hingewiesen hat, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen sei es nicht möglich, sich auf Dauer im Großraum Colombo niederzulassen, wenn sie nicht bereits vor ihrer Ausreise dort ansässig waren (vgl. Walter Keller-Kirchhoff, Stellungnahmen vom 2.9.1997 an Hess. VGH, 3, und vom 13.9.1997 an Hess. VGH, 1), hat sich der Senat hiermit bereits in seinem Urteil vom 20.3.1998 - a.a.O. - eingehend auseinandergesetzt. Den diesbezüglichen Ausführungen stehen die im Zulassungsantrag angeführten neueren Erkenntnismittel nicht entgegen, da sich auch aus diesen kein einziger Fall ergibt, in dem ein Tamile tatsächlich den Großraum Colombo hätte verlassen müssen. Aus der der Stellungnahme Walter Keller-Kirchhoffs vom 25.2.1999 an das VG Hannover beigefügten Erklärung eines Tamilen vom 11.1.1999 ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass dieser nach seiner Abschiebung aus Deutschland offensichtlich zweimal vergeblich versuchte, freiwillig in den Norden zurückzukehren, von dort aber immer wieder nach Colombo zurückgeschickt worden ist. Soweit der Kläger daraus den Schluss zieht, es müsse davon ausgegangen werden, dass es eine unbekannte Anzahl "versprengter", irgendwo im Lande möglicherweise "umherirrender" Tamilen gebe, handelt es sich um eine reine Mutmaßung, die mit keinerlei Erkenntnissen, auch nicht des regelmäßig in Sri Lanka nachforschenden Walter Keller-Kirchhoffs, gestützt wird.

Tamilen drohen im Falle ihrer Rückkehr im Großraum Colombo nach den vom Kläger angeführten Erkenntnismitteln auch keine anderen unzumutbaren Nachteile. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie im Großraum Colombo weiterhin grundsätzlich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage finden. Zumindest droht ihnen dort keine wirtschaftliche Verelendung.

Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gibt es in Sri Lanka erhebliche und verbreitete Armut, insbesondere in ländliche Gebieten. Zu Hungerkatastrophen sei es jedoch bisher trotz des Bürgerkrieges nicht gekommen (vgl. Lagebericht vom 28.4.2000, 26). Zwar gebe es für rückkehrende Asylbewerber keine speziellen Wiedereingliederungsprogramme, wie in vielen asiatischen Staaten seien auch in Sri Lanka die Familie und die Dorfgemeinschaft traditionell die Hauptträger für die Unterstützung von Hilfsbedürftigen. Daneben stelle der srilankische Staat ein System sozialer Absicherung bereit, das die Hilfe sowohl für vorübergehend Einkommens- und Unterhaltslose als auch für infolge Behinderung, Krankheit, Alter, Bürgerkrieg oder Naturkatastrophen Bedürftige umfasse. Dabei orientiere sich die Höhe der finanziellen Hilfen am srilankischen Lebensstandard. Außerdem gebe es staatlicherseits eine allgemeine, für Bedürftige kostenlose Heil- und Krankenfürsorge. Ob Rückkehrer im Übrigen eine Unterkunft oder Arbeitsstelle fänden, hänge u.a. von einer Vielzahl von Faktoren ab, die in der Person des einzelnen Rückkehrers begründet seien, wie z.B. Ausbildung, Kontakte und Verbindungen, Alter usw. Da Rückkehrer oft während ihres Auslandsaufenthaltes Ersparnisse ansammelten und besondere Fach- und Sprachkenntnisse erwürben, falle ihnen der Einstieg ins Erwerbsleben mitunter leichter als der übrigen Bevölkerung (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 28). Gerade jungen Tamilen gelinge es oft, im Großraum Colombo Arbeit zu finden. Dies gelte auch für Personen ohne besondere berufliche Qualifikation; so bestünden Möglichkeiten (bei vergleichsweise niedrigen Gehältern) u.a. in der Bekleidungsindustrie, im Tourismussektor (Hotel-, Gastronomiebetrieb) oder auch im Bewachungsgewerbe (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 28). Neben einfachen Pensionen ("Lodges"), in denen nach Colombo Zuziehende zumeist unterkämen, bestehe die Möglichkeit in einfachen Wohngegenden, die nur über öffentliche Wasserzapf-, Badestellen und Latrinen verfügten, auch preisgünstige Dauerunterkünfte zu finden (vgl. Lagebericht des AA vom 28.4.2000, 28).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf verschiedene Stellungnahmen von Walter Keller Kirchhoff verweist, ergibt sich hieraus nichts grundsätzlich Neues. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Stellungnahme Walter Keller-Kirchhoffs vom 8.12.1998 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg wurde vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 5.5.1999 - a.a.O. - eingehend gewürdigt. Obwohl Keller-Kirchhoff bereits in der Vergangenheit immer wieder auf wirtschaftliche Probleme bei einer Rückkehr aufmerksam gemacht hat und sich offenbar regelmäßig in Sri Lanka zum Zwecke der eigenen Recherche aufhält, benennt er weder in dieser Stellungnahme noch in den vom Kläger angeführten weiteren neueren Äußerungen konkrete Fälle, in denen ein Betroffener tatsächlich in eine existenzielle Notlage geraten ist. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der vom Kläger im Zulassungsverfahren angeführten Erkenntnismittel davon auszugehen, dass aus der Bundesrepublik Deutschland zurückkehrende tamilische Volkszugehörige, bei denen kein individualisierter LTTE-Verdacht vorliegt, im Großraum Colombo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und ihnen dort auch keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen.

Damit ist weiterhin davon auszugehen, dass Tamilen, bei denen kein konkreter LTTE-Verdacht und auch keine sonstigen besonderen individuellen Umstände vorliegen, eine Rückkehr in ihr Heimatland, insbesondere in den Großraum Colombo grundsätzlich zumutbar ist und sie sich weder auf eine politische Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit noch auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG berufen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 (entspr.) VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichtes rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Ende der Entscheidung

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