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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: A 6 S 971/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 130a Satz 1
Eine Entscheidung durch Beschluss im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil in der Berufungsinstanz bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (hier: nach Schluss der mündlichen Verhandlung Senatswechsel und Klärung der relevanten Problematik in einem Parallelverfahren).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

A 6 S 971/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG und Abschiebungsandrohung

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Ecker und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Christ

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 1997 - A 15 K 15867/95 - wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

1. Der am 18.10.1969 in Kinshasa geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste nach eigenen Angaben am 23.5.1992 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 18.9.1995 den Antrag auf Gewährung von Asyl ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach dem ehemaligen Zaire (heute Demokratische Republik Kongo) an. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob mit Urteil vom 22.4.1997 - A 15 K 15867/95 - die Abschiebungsandrohung in bezug auf Zaire auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass hinsichtlich von Zaire Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG (i.V.m. Art. 3 EMRK) vorlägen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dem Kläger drohe infolge des Bürgerkriegs unmenschliche Behandlung oder gar der Tod. Art. 3 EMRK biete Schutz vor solchen Gefahren auch dann, wenn sie - wie hier - nicht von einer staatlichen Gewalt ausgingen.

Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der 13. Senat des erkennenden Gerichtshofs mit Beschluss vom 7.8.1997 (A 13 S 2041/97) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wegen Divergenz zugelassen, soweit es in bezug auf Zaire die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung zum Gegenstand hat.

2. Im Berufungsverfahren beantragt der Bundesbeauftragte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 1997 - A 15 K 15867/95 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Er trägt unter Bezugnahme auf seinen Zulassungsantrag vor, aus den Bürgerkriegsverhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo könne kein Abschiebungshindernis hergeleitet werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor: Bereits die Asylantragstellung begründe die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung. Sie werde als Ausdruck einer gegen das Kabila-Regime gerichteten Haltung gewertet. Jeder abgeschobene Asylbewerber laufe daher Gefahr, bei der Ankunft am Flughafen Kinshasa während des Verhörs oder unmittelbar danach unmenschlich behandelt zu werden. Außerdem sei er Mitglied der UDPS (Zelle Stuttgart) und nehme an Parteiversammlungen und Demonstrationen teil. Jedenfalls bestehe ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Bei einer Rückkehr bestehe für ihn die "erhebliche" Gefahr, an Krankheit oder Hunger zu sterben, zumal in der Demokratischen Republik Kongo keine "versorgungsfähigen" Verwandten lebten. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass er zwar arbeitsfähig sei, aber nicht über eine robuste Konstitution verfüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verwiesen.

II.

1. Die Berufung des Bundesbeauftragten ist zulässig. Die Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. vom 23.9.1999, NVwZ 2000, 67). Wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung im Zulassungsbeschluss vom 7.8.1997 hatte die Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (a.F.) nicht zu laufen begonnen; die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist eingehalten.

2. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden. Der Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.

Dieser Vorgehensweise steht nicht zwingend entgegen, dass am 25.7.2000 bereits eine mündliche Verhandlung vor dem 13. Senat des erkennenden Gerichtshofs stattgefunden hat (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 130a Randnr. 7; Sodan/Ziekow, VwGO, § 130a Randnr. 17; Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 2. Aufl. 2002, § 130a Randnr. 12). Der abweichenden Auffassung (Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 130a Randnr. 6; Schoch/Meyer-Ladewig, VwGO, § 130a Randnr. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 130a Randnr. 1) vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hängt die Anwendung des § 130a VwGO nicht davon ab, dass in der Berufungsinstanz noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat; Voraussetzung ist vielmehr allein, dass das Berufungsgericht "eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält". Die von der abweichenden Auffassung vertretene einschränkende Auslegung des § 130a VwGO hielte sich allenfalls dann im Rahmen des Gesetzeswortlauts und des Gesetzeszwecks der Verfahrensbeschleunigung (vgl. BT-Drucks. 11/7030, S. 31), wenn es nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz generell sachfremd wäre, das Verfahren ohne weitere mündliche Verhandlung durch Beschluss im Wege des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO zu beenden. Eine solche Begründung bleibt die abweichende Auffassung indes schuldig. Sie verliert noch zusätzlich an Überzeugungskraft dadurch, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht als zwingendes Hindernis für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ansieht, obwohl die prozessrechtliche Situation insoweit vergleichbar ist (Eyermann, a.a.O., § 84 Randnr. 10; Schoch/Clausing, a.a.O., § 84 Randnr. 19; Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 84 Randnr. 7). Der Gesetzgeber selbst ist davon ausgegangen, dass sowohl die Entscheidung durch Gerichtsbescheid als auch durch Beschluss im Wege des vereinfachten Berufungsverfahrens sich auch dann noch als sachgerecht anbieten kann, wenn in derselben Instanz bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Er hat aus eben diesem Grund die in den Vorgängerregelungen der Art. 2 § 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 VGFGEntlG (BGBl. I 1978, 446) enthaltene zeitliche Grenze für deren Anwendbarkeit ("bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung und bis zur Anordnung einer Beweiserhebung") durch das 4. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17.12.1990 (BGBl. I, 2809) nicht übernommen (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 26, 31). Diese Einschätzung des Gesetzgebers ist auch nicht etwa fehlerhaft. Sie trägt vielmehr der Tatsache Rechnung, dass sich die Prozesssituation auch noch nach einer mündlichen Verhandlung verändern kann. Indiz hierfür kann beispielsweise sein, dass das Gericht in die Beweiserhebung eintritt oder erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, dass das Verfahren längere Zeit ruht oder dass die einschlägige Problematik in einem Parallelverfahren geklärt wird. Die in solchen Fällen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung auftretenden Gesichtspunkte müssen keineswegs zwingend in einer weiteren mündlichen Verhandlung erörtert werden. Im Falle des Senatswechsels nach Schluss der mündlichen Verhandlung wäre es vollends verfehlt, einen solchen Automatismus anzunehmen, weil die abschließende Entscheidung denkgesetzlich nicht auf der bereits durchgeführten mündlichen Verhandlung beruhen kann und die Frage der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung originär vom jeweils zuständigen Senat zu beantworten ist.

Ausgehend davon kann vorliegend ohne weitere mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a VwGO entschieden werden. Die Prozesssituation hat sich nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 25.7.2000 in einer Weise verändert, dass kein Bedarf für eine Erörterung in mündlicher Verhandlung mehr besteht. Der nunmehr zuständige 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat nämlich alle vorliegend relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen bereits im Parallelverfahren A 6 S 967/01 geklärt; auf das dem Kläger-Vertreter bekannte Urteil vom 13.11.2002 wird verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung in diesem Parallelverfahren waren unter anderem auch das Protokoll über die umfangreiche Vernehmung des Zeugen xxxxx in der mündlichen Verhandlung am 25.7.2000 sowie die vom 13. Senat des erkennenden Gerichtshofs nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise. Der vorliegende Rechtsstreit weist keine Besonderheiten auf, die in mündlicher Verhandlung erörtert werden müssten.

Die Beteiligten wurden mit gerichtlicher Verfügung vom 5.2.2003 zur Vorgehensweise nach § 130a VwGO angehört (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und darauf hingewiesen, dass der Senat erwägt, die im Urteil vom 13.11.2002 entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall anzuwenden und der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten stattzugeben. Die Stellungnahmen des Klägers (Schriftsätze vom 1.4.2003 und vom 23.6.2003) gaben keinen Anlass zu einer erneuten Anhörung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu erörtern, auf die es aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt. Deshalb erübrigt sich eine erneute Anhörung etwa dann, wenn das Vorbringen unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder früheren Vortrag lediglich wiederholt; entsprechendes gilt bei Beweisanträgen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.6.1996 und vom 19.4.1999, Buchholz 310 § 130a Nrn. 16 und 37; st. Rspr.). So liegt es hier. Dem Kläger musste auch ohne nochmalige Anhörung klar sein, dass sein Vorbringen ungeachtet seiner Ausführlichkeit unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, die maßgeblichen Erwägungen im Senatsurteil vom 13.11.2002 (A 6 S 967/01) oder deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall in Frage zu stellen. Der neue Vortrag und die hierbei in Bezug genommenen Erkenntnisse waren weitgehend bereits Gegenstand des Verfahrens A 6 S 967/01. Dasselbe gilt für die Beweisanträge, die zudem teils unsubstantiiert, teils nicht entscheidungserheblich oder ungeeignet sind. Neue relevante Gesichtspunkte werden nicht genannt geschweige denn belegt; auch fehlt jede ernstliche Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen der oben genannten Grundsatzentscheidung des Senats. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Im Schriftsatz vom 23.6.2003 wiederholt der Kläger im Übrigen großenteils nur die in den Verfahren A 6 S 967/01 und A 6 S 973/01 eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision, mit denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf den Maßstab der Extremgefahr geltend macht. Insoweit kennt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einschätzung des Senats auch deshalb, weil ihm bekannt ist, dass der Senat den Nichtzulassungsbeschwerden nicht abgeholfen, sondern die Sachen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat.

3. Dem Kläger stehen keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK zur Seite. Da er aus Kinshasa stammt und nur dorthin abgeschoben werden kann (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002), kommt es allein auf die Verhältnisse im Raum Kinshasa an. Dort droht dem Kläger jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation (vgl. BVerwGE 99, 331, 334 f.; 104, 265, 269 ff.; 105, 187, 191 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4.6.1996, InfAuslR 1996, 289, 290 zur Nichtanwendung des sogenannten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs), weil er einen Asylantrag gestellt und längere Zeit im Ausland verblieben ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der von ihm geltend gemachten exilpolitischen Betätigung.

a) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 13.11.2002 (A 6 S 967/01) im Einzelnen ausgeführt:

"Die vorliegenden Erkenntnisse zur Situation abgeschobener Asylbewerber bei der Ankunft am Flughafen Kinshasa sprechen entscheidend gegen diese Befürchtung des Klägers. Danach kann von einer generellen Verfolgungsgefahr für alle rückkehrenden Asylbewerber keine Rede sein. Nach den Angaben im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002 werden abgeschobene Asylbewerber bei der Ankunft am Internationalen Flughafen von Kinshasa von Beamten der Einwanderungsbehörde (DGM) befragt. Geprüft werden vornehmlich Staatsangehörigkeit und eventuelle Verbindungen zu Rebellengruppen. Daneben werden die ausliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Die Abgeschobenen bleiben unbehelligt und können nach Überprüfung durch die DGM sowie den Zoll, die Gesundheitsbehörden und in besonderen Fällen auch durch den Geheimdienst ANR zu ihren Familienangehörigen gelangen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden von der Deutschen Botschaft vor Ort eingehend geprüft und konnten in keinem Fall bestätigt werden. Insbesondere sind keine Fälle bekannt geworden, in denen rückkehrende Asylbewerber zwangsrekrutiert oder bei Weigerung hingerichtet oder von Militärsondergerichten zum Tode verurteilt wurden. In besonders gelagerten Fällen besuchen Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen im Auftrag der Botschaft die Rückkehrer nach wenigen Wochen an ihren Wohnadressen; auch hierbei konnten staatliche Repressionen in keinem Fall festgestellt werden. Außerdem werden angekündigte Abschiebungen häufig von Vertretern von Menschenrechtsorganisationen im Auftrag der Botschaft Kinshasa unerkannt beobachtet; diese Vertreter erhalten hierbei durch persönliche und entsprechend zu "pflegende" Beziehungen Zutritt zum Flughafengebäude. Nach deren Berichten gelangt die Mehrzahl der angekommenen Passagiere nach wenigen Stunden zu den bereits auf dem Parkplatz vor der Flughafenanlage wartenden Angehörigen, die von den Rückkehrpflichtigen von Deutschland aus von der Ankunft informiert worden waren (Lagebericht vom 2. 8. 2002; Auswärtiges Amt vom 6.10.2000 an VGH Bad.-Württ. und vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen). Auch das Amt des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNHCR) teilt in einer Auskunft vom 8.3.2001 an das VG München (abgedr. in: Asylmagazin 4/2001, S. 27 ff.) mit, dass Berichte, denen zufolge abgeschobene Personen, bei denen eine regimekritische Einstellung vermutet werde, dem kongolesischen Geheimdienst zugeführt würden, nicht hätten verifiziert werden können. Es seien auch keine Berichte über Misshandlungen von Rückkehrern bekannt geworden.

Es liegen keine Erkenntnisse vor, welche die Einschätzung des Auswärtigen Amtes und von UNHCR, es gebe keine generelle Rückkehrgefährdung abgeschobener Asylbewerber, ernstlich erschüttern könnten. Der Senat misst insbesondere der gegenteiligen Aussage des Zeugen xxxxx in der mündlichen Verhandlung vor dem 13. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 25.7.2000, alle Abgeschobenen würden am Flughafen Kinshasa beim Verhör misshandelt und sodann zwangsrekrutiert oder exekutiert oder bei Einschaltung einer Menschenrechtsorganisation von einem Militärgericht zum Tode verurteilt, keinen Beweiswert zu. Diese Darstellung ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil es ausgeschlossen erscheint, dass eine solche generelle Verfolgung aller abgeschobenen kongolesischen Staatsangehörigen den in der Demokratischen Republik Kongo in beträchtlichem Umfang tätigen Menschenrechtsorganisationen (AA vom 11. 1. 2001 an VG Wiesbaden; Lagebericht vom 2. 8. 2002) verborgen bleiben könnte; träfen die Angaben xxxxxx zu, wären jedenfalls einige Referenzfälle bekannt geworden. Das ist jedoch nicht der Fall. Der zur Zeit des Regimes von Laurent Kabila aus der Demokratischen Republik Kongo ausgereiste Zeuge hat zudem jede Glaubwürdigkeit dadurch verloren, dass er - nachdem er in Frankreich als Asylbewerber anerkannt worden war - nach den glaubhaften Angaben des Bevollmächtigten des Klägers in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt und dort wiederum im Einwanderungsbereich tätig ist. Dies legt den Schluss nahe, dass er die Gefahr einer politischen Verfolgung durch das Kabila-Regime nur vorgetäuscht hatte. Hinzu kommt, dass die Aussage des Zeugen xxxxx "an sich" geeignet war, das Regime von Kabila senior im Ausland erheblich zu diskreditieren und die Demokratische Republik Kongo geradezu als "Verbrecherstaat" erscheinen zu lassen. Nach dem Bericht von UNHCR vom 8.3.2001 an das VG München ist die Zeugenaussage ihrem wesentlichen Inhalt nach jedenfalls den am Flughafen tätigen Beamten auch bekannt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist das Regime aber gerade in diesem Punkte besonders empfindlich. Denn eine Gefährdung wegen exilpolitischer Tätigkeit wird insbesondere dann für möglich erachtet, wenn sie geeignet ist, das Regime in einer breiten Auslandsöffentlichkeit zu diskreditieren (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an den VGH Mannheim vom 6. 10. 2000; siehe dazu näher unten). Wenn der Zeuge unter diesen Umständen ungefährdet in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt ist und sogar wieder in seinem früheren Aufgabenbereich tätig sein kann, liegt es nahe anzunehmen, dass gerade auch das Regime davon ausgeht, die Aussage des Zeugen sei nicht ernst zu nehmen und werde im Ausland auch tatsächlich nicht ernst genommen.

Im Übrigen kommt der gegenteiligen Einschätzung des Auswärtigen Amtes und von UNHCR auch deshalb ungleich größere Überzeugungskraft zu, weil sie sich auf aktuelle Recherchen stützen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Anlass, die Möglichkeit geeigneter Recherchen als solche zu bezweifeln. Zwar haben amnesty international und das Institut für Afrika-Kunde für sich die Möglichkeit von Recherchen am Flughafen von Kinshasa verneint (ai vom 27.5.2002 an VG Hamburg und Institut für Afrika-Kunde vom 10.4.2002 an VG Leipzig), weil Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen derzeit selbst erheblich gefährdet seien und die Einreisekontrolle gegenüber einer Beobachtung "nach Möglichkeit" abgeschirmt werde. Diese Auskunft widerlegt indes nicht die Darstellung des Auswärtigen Amtes und von UNHCR, sie verfügten nach wie vor über geeignete Recherchemöglichkeiten. Insbesondere besagt sie nichts zu der vom Auswärtigen Amt angegebenen konkreten Möglichkeit, eine unerkannte Beobachtung der Flughafensituation durch Bestechung von Beamten zu erreichen und am Wohnsitz der Abgeschobenen nachzuforschen, ob es diesen wohl ergehe. Vor diesem Hindergrund entbehrt auch die vom Kläger in Bezug genommene pauschale Angabe des Präsidenten der Sektion der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) in der Demokratischen Republik Kongo, Tshisumpa, im Schreiben vom 31.1.2000 an die Deutsche Sektion von IGFM der Überzeugungskraft, "per Charter" Abgeschobene würden stundenlang verhört und in eine Arrestzelle gebracht, wo sie "menschenverachtender Behandlung" ausgesetzt seien, und "andere" würden noch in der gleichen Nacht in den Kongo geworfen. Tshisumpa hat hierfür weder Referenzfälle genannt noch angegeben, auf welche Quellen er seine Behauptung stützt. Dasselbe gilt für den vom Kläger vorgelegten Bericht der Europäischen Union vom 8.11.1999, in dem über Äußerungen von Vertretern von Menschenrechtsorganisationen berichtet wird, von Beamten eskortierte Abgeschobene stünden "unter Verdacht" und würden bei ihrer Ankunft "verhaftet", wobei "Verfolgungsgefahr" bestehe. Diese angebliche Verfolgungsgefahr ist in keiner Weise konkretisiert. Zudem handelt es sich im Unterschied zur Einschätzung des Auswärtigen Amtes und von UNHCR nicht um aktuelle Erkenntnisse. Die pauschale Behauptung einer Verfolgungsgefahr verliert schließlich dadurch entscheidend an Gewicht, dass im nämlichen Bericht der Europäischen Union über die Aussage eines Vertreters von "Toges Noire" berichtet wird, wonach auch abgelehnte Asylbewerber, die Mitglieder der Oppositionspartei UDPS seien, nur dann "Probleme" bekämen, wenn es sich um "bekannte Gesichter" handele; ansonsten sei es normal, dass bei der Rückreise von ausländischen Polizisten begleitete kongolesische Staatsangehörige bei ihrer Ankunft festgehalten und befragt würden. Auch der vom Kläger vorgelegte Bericht von "OMTC-Appeals" vom 10.8.2001 enthält keine Referenzfälle, die seine Behauptung einer allgemeinen Rückkehrgefährdung von abgeschobenen Asylbewerbern belegen könnten. Dort wird nämlich über das Schicksal von 19 aus Kongo-Brazzaville in die Demokratische Republik Kongo abgeschobenen Kongolesen berichtet, die wegen des Verdachts der Verschwörung gegen den ermordeten Präsidenten Laurent Kabila aus der Demokratischen Republik Kongo geflohen waren; mithin handelt es sich um einen völlig anderen Sachverhalt.

Der Kläger stützt seine Befürchtung einer allgemeinen Rückkehrgefährdung abgeschobener Asylbewerber schließlich zu Unrecht maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.4.1999 an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Die Auskunft selbst berichtet hierüber nichts. Vielmehr schließt der Kläger aus der Aussage, die auf kommunaler Ebene eingerichteten Volksherrschaftskomitees (CPP) hätten die Aufgabe, die Bevölkerung zu überwachen und regimekritische Aktionen und Haltungen zu denunzieren, und die rückgeführten Asylbewerber würden am Flughafen über ihre Asylgründe befragt, auf einen totalitären Charakter des Kabila-Regimes, das bereits in der Asylantragstellung und im Verbleib im Ausland nach dem Sturz des Mobuto-Regimes eine regimefeindliche Haltung sehe und sie als solche verfolge. Diese bloße Vermutung des Klägers ist durch die oben genannten, auch deutlich aktuelleren und auf Recherchen gestützten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und von UNHCR widerlegt. Zudem bietet schon die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.4.1999 selbst keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vermutung des Klägers, das Kabila-Regime verfolge bereits jede -angenommene - oppositionelle Haltung als solche. Denn in derselben Auskunft wird ausgeführt, dass kongolesischen Menschenrechtsorganisationen zufolge kritische Äußerungen in Bezug auf das Regime Kabila seitens einfacher Bürger bisher zu keinerlei Verfolgungsmaßnahmen geführt haben; gelegentliche staatliche Repressionsmaßnahmen zielten vielmehr auf Funktionsträger der kongolesischen Gesellschaft oder Journalisten, die öffentlich die Regierung Kabila kritisierten."

Zur Gefährdungslage wegen exilpolitischer Betätigungen hat der Senat ausgeführt:

"Die jüngsten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes sprechen dafür, dass Kongolesen wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland generell nicht gefährdet sind. Es gebe in Deutschland keinen Residenten des kongolesischen Auslandsnachrichtendienstes, der die hiesige Exilszene überwache; die kongolesische Botschaft in Bonn sei nicht in der Lage, exilpolitische Betätigungen in Deutschland in nennenswerter Weise zu überwachen. Ernstgenommen und daher beobachtet würden lediglich exilpolitische Aktivitäten in Belgien oder Frankreich (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18.7.2002 an das VG München). Diese jüngsten Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes stehen auch nicht im Widerspruch zu den Auskünften des Bundesnachrichtendienstes vom 6.7.2000 an das VG Bremen und vom 23.1.2002 an das VG Gelsenkirchen. Dort führt der Bundesnachrichtendienst aus, er habe sichere Erkenntnis darüber, dass Exilkongolesen vor allem in Belgien vom Nachrichtendienst CCP überwacht würden; daher sei "davon auszugehen", dass dies auch in Deutschland geschehe. Der BND gibt jedoch weiter an, dass er als Auslandsnachrichtendienst keine näheren Angaben zur Lage in Deutschland machen könne; insofern verweist er auf eventuelle Erkenntnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz (vom 23.1.2002 an VG Gelsenkirchen). Letztlich bedarf jedoch die Frage, ob eine Gefahr politischer Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung in Deutschland nunmehr generell verneint werden kann, keiner weiteren Klärung. Denn die exilpolitische Betätigung des Klägers löst unabhängig von den jüngsten Auskünften des Auswärtigen Amtes keine Rückkehrgefährdung aus.

Eine Rückkehrgefährdung wird bislang vor allem für möglich erachtet, wenn gegen den Abgeschobenen der Vorwurf erhoben werden könnte, Rebellenbewegungen unterstützt zu haben; außerdem wird über eine an ethnische Merkmale anknüpfende Gefährdung berichtet (Lagebericht vom 2.8.2002 und vom 23.11.2001; ebenso UNHCR vom 8.3.2001 an VG München; Institut für Afrika-Kunde vom 10.4.2002 an VG Leipzig). Im Übrigen geht das Auswärtige Amt davon aus, dass exilpolitische Betätigung kongolesischer Staatsbürger für das Regime allenfalls dann von Interesse ist, wenn sie als Ausdruck einer ernst zu nehmenden Gegnerschaft gewertet werden kann. Das setzt zum einen voraus, dass der jeweilige kongolesische Staatsbürger eine "exponierte" Tätigkeit entfaltet, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann und bei der er selbst "eigenes Gesicht" gewinnt. Nach ihrem Inhalt muss es sich um Aktivitäten handeln, die das Kabila-Regime in einer Weise diskreditieren, dass die bilateralen Beziehungen zwischen dem Gastland und der Demokratischen Republik Kongo mit Folgen für die vom Regime angestrebte Verbesserung der internationalen Kooperation belastet werden können (Auswärtiges Amt vom 6.10.2000 an VGH Mannheim; in diese Richtung auch die Oberverwaltungsgerichte Saarland, Nordrhein-Westfalen und Hamburg, a.a.O.).

Der Senat ist überzeugt, dass diese Einschätzung zutrifft. Dass nur exponierte exilpolitische Betätigungen mit "eigenem Gesicht" eine Rückkehrgefährdung auslösen können, folgt schon daraus, dass das Kabila-Regime in Deutschland - wenn überhaupt - allenfalls über äußerst eingeschränkte Beobachtungsmöglichkeiten - etwa hinsichtlich führender Exilpolitiker der UDPS - verfügt (vgl. Auswärtiges Amt vom 29.5.2002 an VG München; vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen). Zudem ist den kongolesischen Behörden bekannt, dass sich junge Kongolesen durch asyltaktisches Verhalten ein Bleiberecht im westlichen Ausland verschaffen wollen, was angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation des Landes auch weitgehend mit Verständnis zur Kenntnis genommen wird (Auswärtiges Amt vom 5.4.2000 an VG Oldenburg). Dass das Kabila-Regime nur an solchen exilpolitischen Aktivitäten interessiert ist, die sein Ansehen im westlichen Ausland schädigen können, zeigt schon der Umstand, dass sich die Beobachtung der exilpolitischen Szene vor allem auf Belgien konzentriert. Denn dort ist von einem weitaus größeren Interesse für die Verhältnisse im ehemaligen Kolonialland auszugehen als etwa in Deutschland. Gerade für das Regime von Joseph Kabila ist das Ansehen in der internationalen Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung, weil es sich verstärkt - und mit Erfolg - bemüht, im Ausland Unterstützung zur Abwendung der desolaten wirtschaftlichen Situation zu erlangen. So haben sich zu Beginn des Jahres 2002 die Weltbank und der Internationale Währungsfonds nach zehnjähriger Abwesenheit wieder in der Demokratischen Republik Kongo engagiert; auch die Europäische Union hat sich für die Wiederaufnahme der strukturellen Zusammenarbeit mit dem Land entschieden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002). Nicht zuletzt deckt sich die oben genannte Einschätzung des Auswärtigen Amtes mit den Erkenntnissen zur Verfolgungssituation in der Demokratischen Republik Kongo selbst. Auch dort findet keine flächendeckende und systematische Verfolgung jeder oppositionellen Betätigung statt, sondern geht es dem Regime vor allem um die Wahrung seines Ansehens in der Öffentlichkeit. Denn abgesehen von - stets möglichen - "willkürlichen" Repressalien etwa gegen Journalisten auf Veranlassung einflussreicher Personen, denen ein bestimmter sie betreffender Bericht missfällt (vgl. Lagebericht vom 2.8.2002), ist mit Verfolgungsmaßnahmen vor allem bei öffentlichkeitswirksamer regimekritischer Betätigung zu rechnen. So wird über Verhaftungen und menschenrechtswidrige Behandlung insbesondere im Zusammenhang mit - geplanten oder tatsächlich durchgeführten - Demonstrationen und Versammlungen sowie Pressekonferenzen berichtet. Zudem werden auch unter dem Regime von Joseph Kabila Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen verhaftet, welche Menschenrechtsverletzungen im Kongo anprangern (Lageberichte vom 2.8.2002, 23.11.2001, 5.5.2001; UNHCR vom 22.4.2002; amnesty international vom 27.5.2002 an VG München; ebenso OVG Saarland vom 14.1.2002, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.4.2002, a.a.O.).

Ausgehend hiervon kommt die Prognose einer Gefährdung allenfalls für solche Asylbewerber aus der Demokratischen Republik Kongo in Betracht, die hier als Regimekritiker ein "eigenes Gesicht" gewonnen haben, weil sie durch vehemente und ernst zu nehmende Kritik am Kabila-Regime in der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Medien (Funk und Fernsehen) oder bei Pressekonferenzen aus der Masse der übrigen kongolesischen Asylbewerber herausgetreten sind (ebenso OVG Saarland, a.a.O. und OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Hingegen bleibt die bloße Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder die bloße Teilnahme an gegen die Kabila-Regierung gerichteten Demonstrationen unterhalb der Schwelle asylrechtlicher Relevanz. Das gilt auch für kritische Zeitungsartikel und Schreiben an Regierungsstellen durch "einfache" Asylbewerber. Solche Tätigkeiten entfalten keine "Breitenwirkung"; sie werden von den Regierungsstellen - vorbehaltlich besonderer Umstände - auch nicht als Ausdruck ernst zu nehmender Gegnerschaft, sondern als asyltaktisches Verhalten zur Erlangung eines Bleiberechts aus wirtschaftlichen Gründen gewertet (vgl. Auswärtiges Amt vom 5. 4. 2000 an VG Oldenburg; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen und OVG Saarland, a.a.O.).

Es gibt keine Erkenntnisse, welche diese Einschätzung ernstlich in Frage stellen könnten. Amnesty international gibt in seinen Auskünften an, keine konkreten Erkenntnisse über eine Beobachtung der exilpolitischen Tätigkeit von Kongolesen im Ausland zu besitzen und auch keine Referenzfälle einer Verfolgung rückkehrender Asylbewerber wegen exilpolitischer Betätigung benennen zu können; auf die Möglichkeit einer Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung wird lediglich aus der innenpolitischen Verfolgungssituation heraus geschlossen, ohne im Übrigen eine Abstufung zwischen den verschiedenen exilpolitischen Betätigungen vorzunehmen (ai vom 27.5.2002 an VG Hamburg und an VG München; vom 12.2.2001 an VG München; vom 8.8.2000 an VG Schwerin; in dieser Richtung auch UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen; Institut für Afrika-Kunde vom 7.12.2000 an VG Hannover). Ohne Beweiswert sind auch in diesem Zusammenhang die Angaben des Zeugen xxxxx in der mündlichen Verhandlung am 25.7.2000 vor dem 13. Senat des erkennenden Gerichtshofs. Diesen Angaben zufolge werden in Deutschland Informationen über politische Veranstaltungen registriert und an die kongolesische Auslandsvertretung durch Informanten weitergeleitet; dies gelte auch dann, wenn es sich um rein pazifistische Veranstaltungen handele. Es existierten Namenslisten mit Berichten über die jeweiligen politischen Aktivitäten; neben den Namen und Adressen der betreffenden Auslandskongolesen werde auch der Name der Organisation aufgeführt, für die diese sich betätigt hätten. Die kongolesische Regierung mache keinen Unterschied zwischen Aktivisten, einfachen Mitgliedern oder Sympathisanten; alle würden als Gegner des Regimes eingestuft. Die Namenslisten stünden der Einreisebehörde in elektronischer Form zur Verfügung. Diese Aussage kann die oben genannten aktuellen Erkenntnisse schon deshalb nicht erschüttern, weil der Zeuge, wie bereits dargelegt, insgesamt unglaubwürdig ist. Im Übrigen kann sich seine Darstellung nur auf den Zeitraum bis zu seiner Ausreise im August 1999 beziehen; es gibt jedoch keine neueren Erkenntnisquellen, welche die vom Zeugen aufgestellte Behauptung einer flächendeckenden Beobachtung der Exilszene in Deutschland in irgendeiner Weise stützen könnten."

Ausgehend hiervon droht dem Kläger bei Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo allein wegen der von ihm geltend gemachten Mitgliedschaft in der UDPS und der Teilnahme an Parteiversammlungen und Demonstrationen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.

b) Neue Gesichtspunkte, welche die soeben zitierten Erwägungen des Senats in Frage stellen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Wie bereits ausgeführt, lässt das Vorbringen des Klägers jede konkrete Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Senats vermissen. Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Vorbringens im Verfahren A 6 S 967/01 und einer Darstellung der dort zum Gegenstand gemachten Erkenntnisse. Als neue Erkenntnisquelle im Zusammenhang mit der Frage politischer Verfolgung vermag der Senat nur den vom Kläger benannten Asadho-Bericht vom März 2003 über das Jahr 2002 zu erkennen (Schriftsatz vom 23.6.2003, S. 29 ff.). Dieser Bericht bestätigt indes "im Kern" lediglich die vom Senat bereits im Urteil vom 13.11.2002 getroffene Feststellung zur politischen Situation in der Demokratischen Republik Kongo, dass dort neben "willkürlichen" Repressalien gegen Journalisten mit Verfolgungsmaßnahmen vor allem bei öffentlichkeitswirksamer regimekritischer Betätigung zu rechnen ist (Urteilsabdruck S. 16).

c) Der Senat ist den im Verfahren A 6 S 967/01 gestellten Beweisanträgen zur Verfolgungsgefahr, auf die sich der Kläger auch im vorliegenden Verfahren beruft, mit folgender Begründung nicht nachgegangen:

"Unzulässig sind die Anträge im Schriftsatz vom 16.1.2001, den Verfasser der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6.10.2000 an den VGH Mannheim, xxxxxxxx (KS I), den Verfasser der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.10.1999 an das VG Stuttgart, Behrens, den Sachbearbeiter von KS I im Auswärtigen Amt xxxxxxx sowie den im Auswärtigen Amt für die Demokratische Republik Kongo zuständigen VLR xxxxx mit Blick auf den Inhalt der Auskünfte oder sonstige, auf die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo bezogene Behauptungen des Klägers als Zeugen zu vernehmen ... Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Verfasser der Auskünfte oder deren Vorgesetzte aus eigener Anschauung über die unter Beweis gestellten Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo berichten könnten; hierfür spricht auch nichts. Soweit der VLR xxxxx als Zeuge vom Hörensagen zur Funktion von xxxxx zur Zeit des Mobuto-Regimes benannt wird ..., ist nicht dargelegt, dass der Beamte hierüber durch unmittelbare Zeugen informiert worden wäre. Im Übrigen besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Verfasser der Auskünfte des Auswärtigen Amtes oder deren Vorgesetzte zur Erläuterung geladen werden; zudem hat der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, dass und auf welche Weise die oben genannten Auskünfte manipuliert worden sein könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1985, NVwZ 1986, 35, 36).

Der Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes zu der vom Kläger behaupteten Rückkehr des in der mündlichen Verhandlung am 25.7.2000 vor dem 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg als Zeugen vernommenen kongolesischen Staatsbürgers xxxxx in die Demokratische Republik Kongo ... bedarf es schon deshalb nicht, weil der Senat keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der entsprechenden Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers zu zweifeln. Im Übrigen wäre der Zeuge für die beantragte weitere Vernehmung ... nicht mehr erreichbar, zumal er im angeblichen Verfolgerstaat lebt (BVerwG, Beschl. vom 9. 5. 1983, InfAuslR 1983, 253, 254).

Ebensowenig bedarf es der Einholung eines Zeugenbeweises, soweit der Kläger behauptet, der Dolmetscher habe die Aussage des Zeugen xxxxx verkürzt und nicht wortgetreu in die deutsche Sprache übertragen, so dass es zu "Schwierigkeiten" und "Missverständnissen" gekommen sei ... Dieser Beweisantrag ist schon unschlüssig, weil sich der Kläger selbst auf die protokollierten Aussagen des Zeugen xxxxx stützt. Zudem ist er nicht ausreichend bestimmt, weil der Kläger die behaupteten "Schwierigkeiten" und "Missverständnisse" nicht konkret benennt, so dass die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas (etwa mit Blick auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen) nicht beurteilt werden kann. Schließlich legt der Kläger auch nicht dar, dass der Zeuge xxxxxx aus eigener Wahrnehmung über die behaupteten Übertragungsprobleme berichten könnte. Dies setzte nämlich voraus, dass er über gute Französischkenntnisse verfügt, was aber nicht behauptet wird.

Von einer Vernehmung des Zeugen xxxxxx kann der Senat absehen, weil unterstellt werden kann, dass xxxxx dem Zeugen zur Zeit des Mobuto-Regimes bei der Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo behilflich war ... Insbesondere ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern dieser Umstand geeignet sein könnte, die oben genannten durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben von xxxxx zu entkräften.

Den Anträgen auf Einholung von Sachverständigengutachten verschiedener Stellen zur Rückkehrgefährdung wegen (vermuteter) regimekritischer Haltung und exilpolitischer Betätigung (insbesondere zur Flughafensituation und einer "Denunzierungspflicht") ... ist deshalb nicht zu folgen, weil der Senat aufgrund der ihm vorliegenden aktuellen Erkenntnisse bereits über die Sachkunde verfügt, die für die Beurteilung der unter Beweis gestellten Fragen erforderlich ist. Insoweit kann auf die obigen, den Vortrag des Klägers eingehend würdigenden Darlegungen zur Einschätzung der Rückkehrgefährdung verwiesen werden. Soweit der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens speziell zur Frage beantragt, ob Menschenrechtsorganisationen vor August 1998 über Zugangsmöglichkeiten zum Flughafen von Kinshasa verfügten, ist schon die Entscheidungserheblichkeit des Beweisthemas nicht erkennbar. Soweit der Kläger die von ihm benannten Sachverständigen zugleich als sachverständige Zeugen hören will, fehlt jede Darlegung, auf welche konkreten Tatsachen sich die (sachverständige) Zeugenaussage beziehen soll und inwiefern der Zeuge in der Lage ist, hierüber aus eigener Anschauung zu berichten.

Ohne Erfolg begehrt der Kläger schließlich auch die Einholung von Auskünften verschiedener Stellen zu seiner Behauptung, dass Abgeschobene nicht mehr im Bereich des Flughafens verhört werden, sondern hierzu an einen unbekannten Ort ohne jede Möglichkeit der Beobachtung verbracht würden ... Wie bereits ausgeführt, verfügt der Senat aufgrund der vorliegenden aktuellen Erkenntnisse über ausreichende Sachkunde zur Einschätzung der Situation der Abgeschobenen nach ihrer Ankunft in der Demokratischen Republik Kongo. Allein die - nicht näher konkretisierte - anwaltliche Versicherung, der behauptete Sachverhalt sei "glaubhaft berichtet" worden, vermag die genannten gegenläufigen Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes und von UNHCR in Frage zu stellen.

Im Übrigen sind die vom Kläger vorgelegten oder nach ihrem Inhalt bezeichneten Erkenntnisse sämtlich Gegenstand des Verfahrens und dieses Urteils. Hinsichtlich des von ihm vorgelegten 39-seitigen Berichts vom amnesty international vom Juni 2001 in französischer Sprache bestand allerdings kein Anlass, die Beibringung einer Übersetzung anzuordnen oder eine solche von Amts wegen einzuholen. Denn der Kläger hat nicht einmal ansatzweise in schlüssiger Form dargelegt, inwiefern der Bericht mit Blick auf die bereits vorliegenden Erkenntnisse von Bedeutung sein bzw. sein Vorbringen stützen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.2.1996, NJW 1996, 1553; BVerfG, Vorprüfungsausschuss vom 25.9.1985, NVwZ 1987, 785); diese Obliegenheit hätte dem anwaltlich vertretenen Kläger auch bekannt sein müssen."

Dies alles gilt gleichermaßen für die im vorliegenden Verfahren gestellten, identischen Beweisanträge. Das gegen die soeben zitierten Ablehnungsgründe gerichtete Vorbringen des Klägers erweist sich auch hier substanzlos. Wie sich den oben in Bezug genommenen Urteilsgründen ohne weiteres entnehmen lässt, trifft es nicht zu, dass der Senat in der Entscheidung vom 13.11.2002 den Antrag auf Vernehmung des VLR xxxxx (Beamter beim Auswärtigen Amt) als Zeugen vom Hörensagen mit der Begründung abgelehnt hat, der Kläger habe ein generell untaugliches Beweismittel benannt; der Beweisantrag wurde vielmehr abgelehnt, weil nicht dargelegt worden war, auf welche Weise der Zeuge Kenntnis über die behaupteten Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo erlangt haben soll und außerdem auch deshalb, weil grundsätzlich kein Anspruch besteht, die Verfasser der Auskünfte des Auswärtigen Amtes oder deren Vorgesetzte zur Erläuterung zu laden (UA, S. 16 f.). Dasselbe gilt - entgegen der Auffassung des Klägers - auch für die auf Zeugenvernehmung von Mitarbeitern des Auswärtigen Amtes gerichteten Beweisanträge Nr. 16 sowie Nrn.23 bis 26 im Schriftsatz vom 16.1.2001. Der Antrag Nr. 28 im Schriftsatz vom 16.1.2001 auf Einholung von Sachverständigengutachten wurde unter Bezugnahme auf die obengenannten Ausführungen wegen eigener Sachkunde des Senats abgelehnt. Hieran ist festzuhalten. Der Kläger hat die vom Senat beanspruchte eigene Sachkunde auch nicht annähernd substantiiert in Abrede gestellt. Soweit er sich auf den Beweisantrag Nr. 1 im Schriftsatz vom 19.3.2001 bezieht, ist schon nicht dargelegt, dass der als sachverständiger Zeuge benannte Rechtsanwalt noch greifbar ist; zu entsprechendem Vorbringen hätte Anlass bestanden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Schriftsatz ausgeführt hat, dass sich der Zeuge nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte und mit der Erteilung eines Visums für die Vereinigten Staaten in nächster Zeit zu rechnen sei. Außerdem datieren die Referenzfälle, über die der Zeuge angeblich berichten kann, von März 1998. Der Kläger hätte daher die Relevanz der unter Beweis gestellten Tatsachen mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage näher darlegen und belegen müssen, zumal dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist, dass der 13. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine Wiederaufnahme des infolge des Attentats auf Kabila senior ruhenden Verfahrens mangels Aktualität der Beweistatsachen abgelehnt hatte (vgl. Beschluss vom 17.5.2001 - A 13 S 2478/97 -). Soweit der Kläger auf den Beweisantrag Nr. 2 im Schriftsatz vom 19.3.2001 mit der Behauptung verweisen sollte, die deutsche Botschaft in Kinshasa verfüge nicht über ausreichende Mitarbeiter oder Kapazitäten, jede Abschiebung zu verfolgen, geht dies an den Ausführungen des Senats zu geeigneten Recherchemöglichkeiten des Auswärtigen Amtes zur Situation der Rückkehrer vorbei. Danach werden Abschiebungen von Vertretern von Menschenrechtsorganisationen im Auftrag der Botschaft Kinshasa unerkannt, nämlich mit verdeckter Hilfe von Beamten des Flughafens, beobachtet; Mitglieder von Menschenrechtsorganisationen besuchen zudem Rückkehrer in einzelnen Fällen an ihren Wohnorten (UA S. 9 f. und 11 f.). Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, weshalb diese Recherchepraxis nicht ausreichen sollte, um dem Auswärtigen Amt ein zuverlässiges Bild von der Rückkehrsituation zu verschaffen.

Nach allem hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK.

4. Der Kläger ist auch nicht nach § 53 Abs. 6 AuslG vor Abschiebung geschützt.

a) Da sich der Kläger nicht auf individuelle, gerade ihm drohende Gefahren, sondern auf solche beruft, denen die Bevölkerung in der Demokratischen Republik Kongo allgemein ausgesetzt ist, käme Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann in Betracht, wenn er im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Der Senat hat im Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - auch im Blick auf die verfassungsrechtliche Problematik eingehend dargelegt, weshalb er im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art den eben genannten Maßstab der Extremgefahr zugrundelegt (Urteilsabdruck S. 19 ff.). Das gegen diese Rechtsauffassung gerichtete Vorbringen des Klägers zielt an der Sache vorbei. Der Kläger verweist für seine Auffassung, Abschiebungsschutz müsse bereits dann gewährt werden, wenn die allgemeine Gefahrensituation im Heimatland den Ausländer zugleich konkret betrifft, auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17.12.2002 (Schriftsatz vom 23.6.2003, S. 32 ff.). Dieses Urteil vermag die Rechtsauffassung des Senats schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil die Ausführungen des Verwaltungsgerichts an den maßgeblichen Erwägungen des Senats vorbeigehen, wonach der eindeutige Wortlaut, die Systematik und der Zweck des Gesetzes es ausschließen, in Fällen allgemeiner Gefahrenlagen Abschiebungsschutz wegen konkret drohender Gefährdungen zu gewähren (Urteilsabdruck S. 23 f.). Hinzu kommt, dass die Auffassung des Senats in Einklang mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung steht. Inwiefern schließlich die ausländerpolitische Handlungsfreiheit Deutschlands nicht berührt sein sollte, wenn Bürgerkriegs- und Elendsflüchtlinge hier ein mehrjähriges Asylverfahren durchlaufen (so Schriftsatz vom 23.6.2003, S. 27 f.), vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Nach dem folglich einschlägigen Maßstab der Extremgefahr kann dem Kläger indes kein Abschiebungsschutz gewährt werden:

b) Der Senat hat im Urteil vom 13.11.2002 eine extreme Gefahr wegen unzureichender Versorgung mit Lebensmitteln mit folgender Begründung verneint:

"Ausweislich des vom erkennenden Gerichtshof angeforderten Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben in den Ländern der Kategorie 5 in Sub-Sahara-Afrika, zu denen die Demokratische Republik Kongo zählt, jedes Jahr 29 von 100.000 Einwohnern an Mangel- und Fehlernährung. Es herrscht demnach in der Region keine allgemeine Hungersnot, bei der einem großen Teil der Bevölkerung "mangels jeglicher Lebensgrundlage" der baldige sichere Hungertod droht (BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999, NVwZ 1999, 668). Es ist auch nicht erkennbar, dass gerade im Großraum Kinshasa eine besonders schlechte Lebensmittelversorgung bestünde. Im Gegenteil herrscht dort - im Unterschied zu den vom Krieg heimgesuchten Ostprovinzen - keine akute Unterversorgung; dies zeigt sich etwa daran, dass selbst in den Armutsvierteln von Kinshasa die Quote der unter akuter Unterernährung leidenden Kleinkinder unter fünf Jahren nicht höher als 2,6% ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2001). Es gibt in Kinshasa Volkskantinen, in denen die völlig Mittellosen mit dem Nötigsten versorgt werden (Auswärtiges Amt vom 16.6.2001 an VG München). Versorgungsengpässe werden vor allem durch die traditionelle Solidarität und gegenseitige Unterstützung im Familienverband aufgefangen, zumal die Arbeitslosigkeit bei 90% liegt (UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen; Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002; zu Überlebensstrategien insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.3.2000). Daher stellt die fehlende Bindung an eine Großfamilie einen Risikofaktor dar, ohne dass insoweit generell von einem nochmals gesteigerten Risiko für alleinstehende Frauen auszugehen ist, weil gerade Frauen (und größere Kinder) durch Kleinsthandel oder sonstige Beschäftigungen im informellen Sektor zum Unterhalt der Familie beitragen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23.3.2000; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen; eingehend zu den Erwerbsmöglichkeiten von Frauen auch Auswärtiges Amt vom 13.10.1999 an VG Stuttgart). Von einer stärkeren Gefährdung ist nur für alleinstehende Frauen mit minderjährigen Kindern auszugehen (UNHCR vom 22.4.2002 an VG Gelsenkirchen). Allerdings gibt es in der Demokratischen Republik Kongo teils kirchliche, teils mit internationalen Hilfsorganisationen kooperierende private Vereine, die gerade für alleinstehende Frauen mit Kindern Betreuungsfunktionen übernehmen und Eingliederungshilfen gewähren, um sie in die Lage zu versetzen, für den notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen (beispielsweise Kleinkredite, Ausbildung, Verschaffung einer Nähmaschine; vgl. Auswärtiges Amt vom 13.10.1999 an VG Stuttgart). Es gibt zwar verschiedene Organisationen, die elternlosen Kindern - eingeschränkte - Betreuungs- und Unterbringungsmöglichkeiten bieten; dieser Personenkreis ist gleichwohl in besonderer Weise gefährdet (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2.8.2002; vgl. auch Auswärtiges Amt vom 28.3.2002 an VG Gelsenkirchen).

Ausgehend hiervon fehlt jede Grundlage für die Prognose, gerade der Kläger werde mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels jeglicher Lebensgrundlage bald nach der Rückkehr an Hunger sterben. Keine der oben genannten spezifischen Risikofaktoren trifft auf ihn zu. Insbesondere fehlt es nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2002 nicht am familiären Rückhalt in Kinshasa, auch wenn sein Vater nicht mehr lebt und seine Mutter mittlerweile gelähmt ist. Davon abgesehen ist angesichts der oben genannten spezifischen statistischen Sterberate ohnehin nicht erkennbar, dass es ausreichend gewichtige Risikofaktoren für die Gruppe der erwachsenen Rückkehrer gibt, welche die sichere Prognose erlaubten, dieser Personenkreis erlitte bald nach der Abschiebung den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen von Mangelerscheinungen. Fehlende familiäre Bindungen reichen hierfür keinesfalls aus, zumal davon auszugehen ist, dass sich Rückkehrer nach einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet finanziell besser stellen als der Durchschnitt der Bevölkerung in Kinshasa. Das gilt erst recht für den Kläger, der nach eigenen Angaben während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nahezu ständig gearbeitet hat."

Ein extremes Krankheits- und Sterberisiko hat der Senat im Urteil vom 13.11.2002 mit folgenden Erwägungen verneint:

"Es gibt keine Erkenntnisse über Seuchen oder Epidemien in der Demokratischen Republik Kongo mit einem akuten Sterberisiko für weite Teile der Bevölkerung. Ausweislich des Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben an den typischen Infektionskrankheiten und parasitären Erkrankungen in den der Demokratischen Republik Kongo vergleichbaren afrikanischen Ländern pro Jahr 997 von 100 000 Einwohnern, also etwa 1%. Dabei ist überdies zu beachten, dass mehr als die Hälfte der Sterbefälle - nämlich 514 von 100 000 Einwohnern pro Jahr - auf einer HIV-Infektion beruhen, also einer Krankheit, die nicht in vergleichbarem Maße unausweichlich ist wie die anderen im Gutachten genannten Krankheiten (zu den aids-spezifischen Erkrankungszahlen und zu den - fehlenden - Behandlungsmöglichkeiten vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an OVG Lüneburg vom 26.5.2001; Institut für Afrika-Kunde vom 6.4.2001 an OVG Lüneburg; zur - unausweichlichen - Ansteckungsgefahr infolge von Bluttransfusionen vgl. Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge - Fokus Demokratische Republik Kongo vom 5.10.2001). Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen - abgesehen von der individuellen körperlichen Konstitution und der malariaspezifischen Gefahr, für die Besonderheiten gelten (siehe unten) - folgende typische Risikofaktoren:

In der Demokratischen Republik Kongo existiert kein Krankenversicherungssystem. Bei abhängig Beschäftigten zahlen in der Regel die Arbeitgeber die Behandlungskosten. Allerdings beträgt die Arbeitslosenquote 90% (Lagebericht vom 2.8.2002). In dieser Situation ist die finanzielle Lage und der Umstand von Bedeutung, ob Bindungen an eine Großfamilie bestehen, die gegebenenfalls doch die Kosten einer Behandlung übernehmen kann. Das Fehlen jeglicher finanzieller Mittel und fehlende familiäre Bindungen erhöhen mithin das gesundheitliche Risiko (vgl. amnesty international vom 12.2.2001 an VG München; Schweizerisches Bundesamt für Flüchtlinge, a.a.O. vom 5.10.2001). Allerdings ist zu beachten, dass eine ärztliche Erstversorgung auch mittellosen Patienten gewährt wird, die keine Unterstützung durch die eigene Familie erlangen können, und dass die Möglichkeit der Kostenübernahme durch kirchliche oder sonstige karitativ tätige Organisationen besteht, wobei 70% der Gesundheitszentren in Kinshasa den Kirchen gehören (Bericht des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Gesundheitssystem in der Demokratischen Republik Kongo vom August 2002; sachverständige Aussage xxxxx vom 27.6.2002 gegenüber dem VG Frankfurt a.M., S. 15).

Das gesundheitliche Risiko wird wesentlich auch durch die Wohnverhältnisse bedingt. In den Randgebieten Kinshasas bestehen schlechte hygienische Verhältnisse; es gibt keine Entwässerung und keine Versorgung mit Wasser, das in etwa Trinkwasserqualität aufweist. Dadurch erhöht sich das Risiko einer Malariainfektion und von Durchfallerkrankungen beträchtlich (Ochel, a.a.O., S. 3, 7 und 11; zur mangelhaften Wasserversorgung vgl. auch Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München).

Von einiger Bedeutung für das Ausmaß der gesundheitlichen Gefährdung ist auch das Alter. Die Bevölkerung ab 50 Jahren ist von Infektionskrankheiten stärker betroffen, weil die Leistungsfähigkeit des Abwehrsystems zunehmend nachlässt (Ochel, a.a.O., Satz 6). Besondere Risiken bestehen ferner für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren. Ausweislich des Gutachtens Junghanss vom 9.2.2001 sterben in Ländern der Kategorie 5 (einschließlich der Demokratischen Republik Kongo) von 1 000 Kindern bis zum Alter von fünf Jahren 170 (männlich) bzw. 153 (weiblich); speziell für die Demokratische Republik Kongo gibt die Weltgesundheitsorganisation die Kindersterblichkeit bis zum Alter von fünf Jahren sogar mit 218 (männlich) bzw. 205 (weiblich) an ("WHO statistics" bezogen auf das Jahr 2000). Für die hohe Sterbewahrscheinlichkeit sind nach den vorliegenden Erkenntnissen vor allem folgende Risikofaktoren von Bedeutung: Mangel- und Fehlernährung können sich in diesem Alter schädlicher auswirken (Dietrich vom 2.4.2002 an das Bundesamt; Ochel, S. 7; Junghanss vom 9.2.2001, S. 15). Generell ist das sich erst entwickelnde Immunsystem von Kindern in diesem Alter nicht in gleichem Maße in der Lage, Infektionen abzuwehren, bevor es zu schwerwiegenden Schäden bis hin zum Tode kommt; der Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion ist in den ersten fünf Lebensjahren komplizierter als bei älteren Kindern oder Erwachsenen (Junghanss vom 9.2.2001, S. 14; Ochel, S. 7 und 11). Haupttodesursachen in den ersten Lebensjahren sind Atemwegs- und Durchfallerkrankungen. Episoden von Durchfallerkrankungen sind im Kindesalter besonders häufig und bedrohen die Kinder stark, weil sie stark austrocknen. Man geht davon aus, dass Kinder bis zum Alter von fünf Jahren ungefähr 20 lebensbedrohliche Durchfallinfektionen durchmachen (Ochel, S. 7 und 11). Nach Angaben des Gerichtsgutachters Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 6. 11. 2002 ist die Gefährdung Schwangerer wegen der schwangerschaftsbedingten Immunsuppression derjenigen von Kleinkindern vergleichbar.

Ausgehend hiervon kann für den Kläger nicht von einer Extremgefahr ausgegangen werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Rückkehr gänzlich auf sich gestellt wäre oder mangels finanzieller Mittel in einem Slum wohnen müsste und von der gesundheitlichen Versorgung ausgeschlossen wäre. Im Gegenteil dürfte er sich als Rückkehrer, wie dargelegt, finanziell besser stellen als der Durchschnitt der Bevölkerung. Davon abgesehen könnte angesichts der durch Infektionskrankheiten und parasitäre Erkrankungen bedingten Sterberate von 1% im Jahr eine Extremgefahr nach Auffassung des Senats auch dann nicht festgestellt werden, wenn mit Sicherheit von fehlenden familiären Bindungen und finanziellen Mitteln auszugehen wäre. Weitere gewichtige Risikofaktoren kommen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Insbesondere besteht für den nunmehr 39-jährigen Kläger keine altersspezifische Gefährdung. Soweit er sich darauf beruft, dass Rückkehrer hinsichtlich Magen-Darm-Infektionen ein erhöhtes Risiko gegenüber der einheimischen Bevölkerung tragen, weil sie sich erst (wieder) an die dortige Keimflora gewöhnen müssen (Ochel, a.a.O., S. 11; vgl. Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München, S. 3), vermag dies die Prognose einer Extremgefahr nicht zu begründen. Wie dargelegt, trifft dieses Risiko vor allem Kinder bis zu fünf Jahren, weniger dagegen Erwachsene (zu den aus der schlechten Wasserqualität insbesondere für hier geborene Kinder erwachsenden Gefahren vgl. Institut für Afrika-Kunde vom 19.3.2002 an VG München).

Der Kläger macht allerdings geltend, gerade als Rückkehrer laufe er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr, alsbald an Malaria zu sterben, weil seine in der Demokratischen Republik Kongo erworbene Teilimmunität während des Auslandsaufenthalts verloren gegangen sei. Der Senat vermag indessen auch insoweit keine Extremgefahr zu erkennen.

Dem Kläger ist freilich zuzugeben, dass bei fehlender Teilimmunität von einer um ein Mehrfaches gesteigerten Gefährdung auszugehen ist. Wie der Gerichtsgutachter Junghanss in der mündlichen Verhandlung am 6.11.2002 erläutert hat, baut sich innerhalb des ersten Lebensjahrzehnts in Malaria-Übertragungsgebieten infolge der anhaltenden Exposition gegenüber Malaria-Erregern eine sogenannte Semi-Immunität auf, die das Erkrankungsrisiko mindert beziehungsweise einen schweren Krankheitsverlauf verhindert (ebenso Ochel, S. 4 und 8; Dietrich, S. 2). Die Schutzwirkung der Semi-Immunität ist beträchtlich. Dies zeigt sich daran, dass nach Angaben von Junghanss in der mündlichen Verhandlung 90% aller Malaria-Toten Kinder sind, die noch nicht über eine - voll aufgebaute - Semi-Immunität verfügen; in vergleichbarer Weise sind Schwangere gefährdet. Für die Altersgruppe von ein bis vier Jahren hat der Gerichtsgutachter dies noch näher konkretisiert. Danach sterben im Kongo pro Jahr mindestens 940 von 100.000 Kindern in diesem Alter an Malaria (Nachtrag zur Anhörung in der mündlichen Verhandlung, Schreiben vom 9.11.2002); die malariaspezifische Sterblichkeitsrate liegt damit für Kinder dieses Alters mit etwa 1 % um das 6,6-fache höher als diejenige für die Gesamtbevölkerung (vgl. statistische Angabe im Gutachten Junghans vom 9.2.2001: insgesamt 134 von 100.000 Einwohnern pro Jahr). Des weiteren ist davon auszugehen, dass eine einmal erworbene Semi-Immunität nach längerem Aufenthalt außerhalb eines Malaria-Übertragungsgebietes - wie er hier vorliegt - wieder verloren geht (vgl. Junghanss vom 15. 10. 2001, S. 7 f. und vom 9. 2. 2001, S. 10; Ochel, S. 3 f. und 10 f.; Dietrich - S. 2 - hält es allerdings für möglich, dass die Semi-Immunität über einen längeren Zeitraum teilweise erhalten bleibt). Gleichwohl kann insoweit nicht generell eine Extremgefahr prognostiziert werden.

Nach Darstellung von Junghanss kann die Altersgruppe der ein- bis vierjährigen im Kongo lebenden Kinder im Wesentlichen als Referenzgruppe für die spezifische Malariagefährdung der Gruppe der Rückkehrer genommen werden; der bessere Ernährungszustand der Rückkehrer werde wohl dadurch aufgewogen, dass auf in der Demokratischen Republik Kongo geborene Säuglinge über die Muttermilch Schutzstoffe gegen Malaria übertragen werden dürften (Protokoll der mündlichen Verhandlung S. 5; zur Übertragung von Schutzfaktoren auf den Säugling vgl. auch Dietrich, S. 3). Wie dargelegt, beträgt die malariaspezifische Sterblichkeit der Altersgruppe von einem bis zu vier Jahren etwa 1%. Im Hinblick darauf käme eine Extremgefahr allenfalls dann in Betracht, wenn es sichere und besonders gewichtige Anhaltspunkte dafür gäbe, dass gerade die Gruppe der Rückkehrer ein sehr viel höheres Risiko trifft, an Malaria zu sterben, als die in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Kinder im Alter von einem bis zu vier Jahren. Solche Anhaltspunkte sind indes nicht erkennbar. Zwar kann das malariaspezifische Sterberisiko insbesondere dann sprunghaft steigen, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 7); wie bereits ausgeführt, besteht insoweit aufgrund fehlender Gewöhnung an die Keimflora jedoch ein gesteigertes Risiko insbesondere für Kleinkinder, die von außen in das Erregergebiet kommen, nicht hingegen für Erwachsene (vgl. auch Junghanss, Protokoll S. 7). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er werde bei einer Malaria-Erkrankung nicht adäquat behandelt werden, weil in den Gesundheitseinrichtungen davon ausgegangen werde, dass er über eine Semi-Immunität verfüge. Dieser Gesichtspunkt ist schon deshalb von nur eingeschränktem Gewicht, weil nach Angaben von Junghanss die Diagnose und Therapie der Malaria in der Demokratischen Republik Kongo ohnehin als "komplett inadäquat" anzusehen ist (Protokoll S. 4; anderer Auffassung Dietrich und wohl auch Ochel). Davon abgesehen, ist es Rückkehrern zuzumuten offen zu legen, das sie sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben und daher möglicherweise nicht mehr über den Schutz der Semi-Immunität verfügen; da hiervon das Überleben abhängen kann, kann es nicht ausschlaggebend sein, dass die behandelnden Ärzte den Rückkehrer dann möglicherweise als vermögend ansehen (vgl. dazu Ochel, S. 15; vgl. BVerwGE 105, 187, 194 zur Obliegenheit des Ausländers, drohenden Gefahren durch zumutbares eigenes Verhalten zu begegnen). Daher kann nicht festgestellt werden, dass jeder Rückkehrer einem Sterberisiko unterliegt, welches gegenüber demjenigen der in der Demokratischen Republik Kongo lebenden Kleinkinder drastisch gesteigert wäre. Ob in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kleinkindern wegen gesundheitlicher Risiken (insbesondere Durchfallerkrankungen und Malaria) Schutz vor Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zu gewähren ist, kann anhand der dem Senat derzeit vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend beurteilt werden.

Hinzu kommt, dass Rückkehrer im Zusammenhang mit der Gewährung von Abschiebungsschutz darauf verwiesen werden können, das malariaspezifische Risiko durch vorbeugende Maßnahmen nochmals erheblich zu senken, auch wenn eine solche Vorsorge von der einheimischen Bevölkerung weithin nicht praktiziert wird. Dabei lässt der Senat dahingestellt, ob Rückkehrer auf eine den (Wieder-)Aufbau der Semi-Immunität begleitende Malaria-Prophylaxe mit dem in der Demokratischen Republik Kongo leicht verfügbaren und preiswerten Medikament "Fansidar" verwiesen werden könnten (in dieser Richtung Ochel, S. 8 f. unter Hinweis auf Empfehlungen der WHO; Dietrich, S. 2); der Gerichtsgutachter Junghanss hält eine solche Prophylaxe für nicht verantwortbar, weil auf diese Weise das für die Malaria-Prophylaxe in der Demokratischen Republik Kongo bedeutsame Medikament infolge Resistenzentwicklung in kurzer Zeit entwertet würde (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 3). Entscheidend gemindert wird das Malaria-Risiko nach den Ausführungen des Gerichtsgutachters jedenfalls durch Verwendung eines imprägnierten Moskito-Netzes, wobei die Imprägnierung etwa einmal jährlich erneuert werden muss, eine Maßnahme, die nach Angaben von Junghanss in der Demokratischen Republik Kongo häufig nicht befolgt wird. Die Zahl infektiöser Stiche und damit das Risiko "klinisch relevanter Stadien der Malaria" kann dadurch um etwa die Hälfte gesenkt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 1 f.). Nach Überzeugung des Senats können gerade Rückkehrer, die lange im Bundesgebiet gelebt haben, bei Kosten von etwa zwei bis fünf Euro für ein Moskito-Netz und von zwei bis drei Euro für die Imprägnierung (Ochel, S. 14) ohne weiteres auf eine solche vorbeugende Maßnahme verwiesen werden. Nach allem fehlt hinsichtlich des Klägers die Grundlage für die Prognose, er werde im Falle der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit an Malaria sterben.

Es besteht auch nicht die hochgradige Gefahr, der Kläger werde malariabedingt schwerste Verletzungen erleiden. Nach Angaben von Junghanss in der mündlichen Verhandlung ist zwar sicher, dass Rückkehrer, die ihre Semi-Immunität verloren haben, in Malaria-Gebieten bald mit einer schweren Malaria rechnen müssen (Protokoll, S. 6; ebenso Dietrich, S. 2); eine schwere Malaria kann auch bleibende Schäden zur Folge haben. Indessen liegt das Risiko von Spätschäden infolge einer schweren Malaria lt. Aussage von Junghanss "nicht so hoch", nämlich etwa bei 10 bis 20%. Dabei handelt es sich auch keineswegs stets um schwerwiegende Schäden wie etwa Erblindung und Lähmung, zumal wenn berücksichtigt wird, dass nach Angabe von Junghanss jedes Kind in einem Malaria-Gebiet eine schwere Malaria durchmacht (Protokoll, S. 5 und 7). Damit kann auch eine extreme Gefahr "schwerster Verletzungen" nicht festgestellt werden.

Schließlich ist Ausweisungsschutz verfassungsrechtlich auch nicht deshalb zwingend geboten, weil es nach Angaben von Junghanss noch keine genauen Erkenntnisse darüber gibt, ob eine Semi-Immunität nach Rückkehr wieder erworben werden kann und ob die Schutzwirkung einer wieder erworbenen Semi-Immunität derjenigen der ursprünglich erworbenen gleichwertig ist (Protokoll, S. 5 f.). Es kann offen bleiben, ob ein endgültiger Verlust der Semi-Immunität mit der Folge, lebenslang der Gefahr schwerer Malariaattacken ausgesetzt zu sein, den verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Schutz eines "menschenrechtlichen Mindeststandards" auszulösen geeignet wäre. Wie dargelegt, gehört zur verfassungsrechtlich relevanten Extremgefahr auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts. Der verfassungsrechtlich gebotene Abschiebungsschutz umfasst daher nicht die Vorsorge gegen Gefährdungen von Leib und Leben, die zwar nicht ausgeschlossen werden können, für die es aber keine wissenschaftlich fundierten Belege gibt. Im Übrigen gehen andere Sachverständige ohne weiteres davon aus, dass ein Wiederaufbau der Semi-Immunität erfolgen kann (vgl. Ochel, S. 4 und 8 f.; Dietrich, S. 2). Junghanss selbst hat seine Zweifel in der mündlichen Verhandlung aus der Beobachtung hergeleitet, dass der Aufbau einer Semi-Immunität bei lange in Tropengebieten lebenden Personen, die außerhalb von Malariagebieten aufgewachsen sind (etwa Missionaren) nicht habe festgestellt werden können. Er hat seine Zweifel indes selbst sogleich dahin relativiert, dass diese Personen in aller Regel in einer Umgebung wohnten, in der sie nicht in vergleichbarer Weise Malaria-Erregern ausgesetzt seien wie der Durchschnitt der einheimischen Bevölkerung, und dass sie außerdem in der Regel über eine wirksame medizinische Versorgung - insbesondere Notfallprophylaxe -verfügten."

c) An dieser Einschätzung einer fehlenden Extremgefahr hält der Senat fest. Soweit sich das Vorbringen des Klägers nicht in der Wiederholung des Vortrags im Verfahren A 6 S 967/01 und einer Darstellung der dort bereits zum Gegenstand gemachten Erkenntnisse sowie des vom Gericht eingeholten Gutachtens von Dr. Junghanss erschöpft, lässt es jede konkrete Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Senats vermissen. Wenn der Kläger etwa im Schriftsatz vom 23.6.2003 - in Anlehnung an die Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren A 6 S 967/01 und A 6 S 973/01 - behauptet, der Senat habe zahlreiche Aspekte zur gesundheitlichen Gefährdung in der Demokratischen Republik Kongo nicht berücksichtigt, gibt er zu erkennen, dass er die Ausführungen des Senats im Urteil vom 13.11.2002 letztlich nicht wahrhaben will. Das zeigt etwa sein Einwand, der Senat habe die Aussage des Gerichtsgutachters übergangen, dass das Sterberisiko sprunghaft steigen könne, wenn - zusätzlich zu Malaria - weitere Faktoren hinzu kämen, insbesondere Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers (Schriftsatz vom 23.6.2003, S. 21). Der Kläger nimmt mithin nicht zur Kenntnis, dass im oben genannten Urteil diese Aussage des Gutachters ausdrücklich dokumentiert, ein insoweit gesteigertes Risiko jedoch - unter anderem unter Berufung auf eine Aussage gerade dieses Gutachters - nicht bei Erwachsenen, sondern bei Kleinkindern gesehen wird (vgl. Urteilsabdruck, Seiten 33, 34 oben und 35). Dem von ihm nunmehr genannten ai-Bericht vom 27.5.2003 und dem Asadho-Bericht von März 2003 zur Situation im Jahr 2002 (Schriftsatz vom 23.6.2003, S. 2 f.) lassen sich keine neuen Gesichtspunkte entnehmen, welche die Einschätzung des Senats auch nur annähernd in Frage stellen könnten. Abgesehen davon, dass der Kläger diese Erkenntnisse nicht zu konkreten Erwägungen im Urteil vom 13.11.2002 in Beziehung setzt, werden darin lediglich erneut die - in der Tat katastrophalen - Auswirkungen der seit Jahren andauernden kriegerischen Auseinandersetzungen und die sozialen Missstände in der Demokratischen Republik Kongo beschrieben, von denen der Senat bereits im oben genannten Urteil ausgegangen ist. Schließlich vermag auch der vom Kläger zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2002 (17 B 993/02) die Feststellung des Senats, in Kinshasa herrsche keine extreme Hungergefahr (vgl. Urteilsabdruck S. 29 f.), nicht in Zweifel zu ziehen. Diese Entscheidung bezieht sich auf eine Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und in diesem Zusammenhang auf den - hier nicht maßgeblichen - Maßstab der "erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben". Das Oberverwaltungsgericht stellt seine Aussage, "erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben" seien "nicht ausgeschlossen", außerdem unter den Vorbehalt einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren; eine solche Prüfung hat der Senat indessen im Verfahren A 6 S 967/01 bereits vorgenommen (vgl. Urteil vom 13.11.2002, UA S. 29 f.).

d) Vorliegend sind auch keine individuellen Umstände erkennbar, die für eine extreme Gefährdung gerade des Klägers sprechen könnten. Davon abgesehen, dass der Kläger nicht näher substantiiert hat, was er unter "nicht versorgungsfähigen" Verwandten im Kongo versteht, hat der Senat im Urteil vom 13.11.2002 ausgeführt, dass für Rückkehrer nicht allein wegen fehlender familiärer Bindungen die Gefahr besteht, alsbald nach der Abschiebung den Hungertod oder sonstige schwerwiegende Folgen von Mangelerscheinungen zu erleiden (UA S. 30 f.). Inwiefern etwas anderes gelten sollte, weil der Kläger zwar arbeitsfähig sei, aber über eine "zarte" Konstitution verfüge, wird nicht nachvollziehbar dargelegt (Schriftsatz vom 1.4.2003, S. 4 f.). Dasselbe gilt mit Blick auf gesundheitliche Gefährdungen (vgl. UA S. 33). Der nunmehr 33-jährige Kläger unterliegt auch keinen altersspezifischen Risiken; individuelle Erkrankungen hat er nicht geltend gemacht.

e) Soweit der Kläger - wie bereits im Verfahren A 6 S 967/01 - die Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Gesundheitsgefährdung beantragt, legt er nicht in der gebotenen Auseinandersetzung mit den ihm bekannten Erwägungen des Senats im Urteil vom 13.11.2002 dar, welche zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse eine solche Beweisaufnahme ergeben könnte. Mangels jeglicher Darlegung individueller Besonderheiten bedarf es auch nicht der beantragten Einholung eines Gutachtens von Herrn Dr. Junghanss zur speziellen Situation des Klägers. Schließlich lässt der Kläger auch völlig offen, worauf sich seine Vernehmung als Partei beziehen sollte.

Nach allem kann Abschiebungsschutz auch nicht in verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG gewährt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht.

Ende der Entscheidung

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