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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.04.2001
Aktenzeichen: A 9 S 1897/00
Rechtsgebiete: GG, AuslG


Vorschriften:

GG Art. 16a Abs. 1
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 4
Zur Frage, ob Christinnen aus dem Süden des Landes im Sudan politische Verfolgung droht.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

A 9 S 1897/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und des § 53 AuslG

hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Huwar, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Gerstner-Heck und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Prof. Dr. Rennert

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2000 - A 9 K 11351/00 - wird berichtigt. Der erste Absatz der Urteilsformel lautet: "Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin hinsichtlich des Sudan ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. April 2000 wird aufgehoben, soweit sie dem entgegensteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die Berufung der Klägerin gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Der Beteiligte behält seine außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Asyl, hilfsweise Abschiebungsschutz.

Sie meldete sich am 04.04.2000 in Hamburg als Asylsuchende und gab im Verwaltungsverfahren - in englischer Sprache - an, sudanesische Staatsangehörige vom Stamm der Aba und anglikanischen Bekenntnisses zu sein. Ausweis- oder Reisepapiere habe sie keine. Sie sei am 23.08.1975 als Tochter des anglikanischen Pastors im Dorf Kwe geboren worden, das zusammen mit drei anderen Dörfern - unter anderem Ama - zu Aba gehöre, das im Bezirk Yei im Süden des Sudan liege. Ihre Mutter stamme aus Uganda. Nach zwei Jahren Schulbesuch sei sie mit 17 Jahren mit dem Dorfältesten verheiratet worden, einem Christen, der neben ihr noch zwei andere Frauen gehabt habe, und habe ihm vier Kinder geboren. Sie sei immer Hausfrau gewesen; politisch betätigt habe sie sich nie, sie sei auch nie behelligt worden. In ihrer Gegend herrsche die Regierung. Bürgerkrieg gebe es nicht; sie hätten nur religiöse Probleme. Anfang 2000 habe die Regierung im Nachbardorf Ama die katholische Kirche in eine Moschee umgewandelt und die Grundschule zur islamischen Schule gemacht; für eine kleine Schule für Christen habe sie eine unbezahlbar hohe Schulgebühr verlangt. Ihr Mann habe erklärt, dies in ihrem eigenen Dorf nicht zulassen zu wollen. Als Ende Februar/Anfang März 2000 vier Regierungsbeamte auch in ihr Dorf gekommen seien, angeblich um das Land zu vermessen und die Kirche und die Grundschule zu überwachen, seien sie von den Dorfbewohnern angegriffen worden. Drei der Beamten seien umgebracht worden, der dritte habe fliehen können. Am nächsten Tag sei das Dorf von der Regierung in Schutt und Asche gelegt worden; viele Dorfbewohner seien zum Teil auf grausame Weise getötet worden; die anderen seien in den Busch geflohen. Sie selbst sei zur Zeit des Massakers im Busch gewesen, um Feuerholz zu sammeln; nach ihrer Rückkehr habe sie ihren Mann und dessen Erstfrau ebenso tot aufgefunden wie ihre Eltern. Ihre Kinder habe sie trotz Suchens nicht gefunden, auch ihr erst vier Monate altes Jüngstes nicht. Ein weißer Geschäftspartner ihres Mannes, der wenig später vorbeigekommen sei, habe sie dann mit seinem Wagen mitgenommen. Zwei oder drei Wochen lang habe sie sich in einem Hotel in einer ihr unbekannten Stadt aufgehalten. Ein Bruder des Weißen habe sie dann am 04.04.2000 als seine Ehefrau im Flugzeug nach Deutschland gebracht. Den Abflug- und den Landeflughafen kenne sie nicht; vorher und nachher sei sie lange Zeit mit ihm im Auto gefahren. Sie wolle ihre Kinder wieder finden; außerdem suche sie Sicherheit, da sie im Falle einer Rückkehr befürchte, als Ehefrau ihres Mannes erkannt und umgebracht zu werden.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt -lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 18.04.2000 ab (1.), verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (2.) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (3.) und forderte die Klägerin unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung in den Sudan oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat zur Ausreise auf (4.). Der Klägerin könne nicht geglaubt werden. Es bestünden schon Zweifel, ob sie Sudanesin sei, zumal das Dorf Aba im Kongo liege.

Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihr Anliegen weiter verfolgt. Zur Begründung trug sie ergänzend vor, ihr Ehemann sei Mitglied der Rebellenbewegung SPLA gewesen oder habe doch für diese gearbeitet, ebenso wie seine Brüder und seine Erstfrau. Ihr Ehemann sei mehrfach verhaftet, aber immer wieder freigelassen worden. Sie habe Nachforschungen nach ihren Kindern angestellt, die offenbar mit der Zweitfrau ihres Mannes nach Uganda gelangt seien. Sie selbst leide an einer schweren hypertensiven Herzkrankheit mit schwerer arterieller Hypertonie, ausgeprägter LV-Hypertrophie und chronischer Lungenstauung, weshalb sie vom 20.04. bis zum 03.05.2000 habe stationär behandelt werden müssen und weiterhin Medikamente benötige, die es im Sudan nicht gebe.

Mit Urteil vom 13.07.2000 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamtes aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin hinsichtlich des Sudan ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliege. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne schon deshalb nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, weil sie nicht nachgewiesen habe, nicht über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist zu sein. Sowohl dem Asylanspruch als auch einer positiven Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG stehe entgegen, dass der Klägerin wesentliche Teile ihres Sachvortrags nicht geglaubt werden könnten und dass sie sich auch auf Nachfluchtgründe nicht berufen könne. Die Abschiebungsandrohung in den Sudan lasse sich ebenfalls nicht beanstanden. Die Abschiebebehörde habe aber zu beachten, dass der Klägerin mit Blick auf ihre schwere Herz-Lungen-Erkrankung ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zur Seite stehe.

Mit Zulassung durch den Senat hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Einreise mit dem Flugzeug müsse ihr schon deshalb geglaubt werden, weil sie sich daran habe erinnern können, dass sie sich habe anschnallen müssen und dass ihr Essen serviert worden sei. Zur Bekräftigung ihres Vorfluchtschicksals legt sie einen Warnbrief ihres Schwagers vor, den sie aus Uganda erhalten habe. Im übrigen äußert sie Furcht vor politischer Verfolgung im Sudan wegen ihrer Herkunft aus dem Süden des Landes, wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihres christlichen Bekenntnisses und weil sie deswegen der Unterstützung der SPLA verdächtigt werde. Als Witwe eines christlichen Dorfvorstehers aus dem Südsudan sei sie besonders gefährdet. Schließlich drohe ihr als junger Frau die Gefahr von Versklavung, sexuellem Missbrauch, Zwangsehe und Genitalverstümmelung. All diese Gefahren bestünden landesweit. Jedenfalls aber sei ihr ein Ausweichen in die nördlichen Landesteile nicht zumutbar, da sie als alleinerziehende Mutter von vier Kindern dort kein gesichertes Auskommen finden könne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13.07.2000 zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 18.04.2000 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Sudan vorliegen, hilfsweise die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu verpflichten.

Die Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag.

Der Senat hat über die Berufung mündlich verhandelt; auf die Niederschrift vom 03.04.2001 wird Bezug genommen. Ihm liegen die zur Sache gehörenden Akten des Bundesamts (2 555 224 - 276) und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (A 9 K 11351/00) vor; auf diese und auf die Berufungsakten wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dahin aufzufassen, dass es Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 18.04.2000 nur insoweit aufgehoben hat, als dies der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegensteht, und dass es die Klage "im übrigen" und damit nicht nur hinsichtlich der anderen Ziffern 1, 2 und 4 des genannten Bescheides, sondern auch hinsichtlich seiner Ziffer 3 insoweit abgewiesen hat, als dieser Ausspruch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG verneint. Die Entscheidungsformel ist offensichtlich versehentlich zu weit gefasst; der Senat berichtigt sie aus Gründen der Klarstellung (§ 118 VwGO), wozu er als Rechtsmittelgericht befugt ist (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 118 Rdnr. 5 m.w.N.).

Mit diesem Inhalt lässt sich das angefochtene Urteil nicht beanstanden. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte zu (I.). Es liegen für sie auch weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Blick auf den Sudan (II.) noch diejenigen des § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vor (III.). Schließlich ist die Abschiebungsandrohung rechtmäßig (IV.).

I. Die Klägerin kann sich nicht auf das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a Abs. 1 GG berufen und kann daher nicht als Asylberechtigte anerkannt werden; denn sie hat nicht dargetan, dass sie nicht aus einem sicheren Drittstaat nach Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG).

Da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist, stehen Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG einer Berufung auf das Grundrecht auf Asyl immer dann entgegen, wenn der Ausländer auf dem Landwege nach Deutschland einreist. Er muss daher entweder darlegen, dass er mit dem Schiff, oder aber dass er mit dem Flugzeug eingereist ist. Lässt sich der Reiseweg nicht aufklären, so geht dies zu seinen Lasten; der Asylbewerber trägt die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf dem Luft- oder dem Seewege nach Deutschland eingereist zu sein (BVerwG, Urt. vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174).

Hier fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung des Reiseweges. Die Klägerin hat zwar eine Einreise mit dem Flugzeug behauptet; doch hat sie weder diesbezügliche Belege (Ticket, Bordkarte) vorgelegt noch irgendwelche nachprüfbare Angaben gemacht. So hat sie auf Nachfrage dem Bundesamt weder den Abflugort noch die Fluggesellschaft oder ihren (ungefähren) Sitzplatz in der Maschine genannt. Auch dem Senat hat sie keine nachprüfbaren Angaben hierzu gemacht. Sie kann sich auch nicht mit einer verblassenden Erinnerung entschuldigen: Sie will am 04.04.2000 eingereist sein, konnte aber die Fragen des Bundesamtes schon am 13.04.2000 - nur neun Tage später -nicht mehr beantworten. Auch der Hinweis auf ihre Gesundheitsprobleme erklärt die Gedächtnislücken nicht. Ohne jede Substantiierung aber ist ihre Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, nicht überprüfbar; der Reiseweg ist damit unaufklärbar. Das geht mit der Klägerin heim.

II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Blick auf den Sudan vorliegen.

1. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei schützt § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur vor staatlicher Bedrohung (BVerwG, Urt. vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; Urt. vom 15.04.1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254). Bedrohungen, die von privaten Dritten ausgehen, können zu einem Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG nur dann führen, wenn sie dem jeweiligen Staat zuzurechnen sind. Das ist der Fall, wenn der Staat dem Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln keinen Schutz gewährt, sei es weil er hierzu nicht bereit ist, sei es weil er sich hierzu nicht in der Lage sieht (BVerwG, Urt. vom 18.01.1994 und vom 15.04.1997 a.a.O.; Urt. vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, DVBl 1995, 565; vgl. zu Art. 16a Abs. 1 GG BVerfGE 80, 315 <334, 335 f.>).

2. Die Klägerin befürchtet, im Falle einer Abschiebung in den Sudan dort verfolgt, möglicherweise getötet zu werden, weil ihr Ehemann und weitere Angehörige ihrer Familie bis März 2000 für die SPLA aktiv gewesen seien. Sie leitet dies vor allem daraus her, dass ihr Dorf im März 2000 von Regierungskräften zerstört und zahlreiche Dorfbewohner, darunter auch ihr Mann, getötet worden seien und dass sie sich einer eigenen Verfolgung nur durch Flucht habe entziehen können; diese Gefahr bestehe fort. Das vermag der Senat nicht zu glauben.

a) Der Senat hegt bereits Zweifel an den Angaben der Klägerin zu ihrer Person und Herkunft.

Sie behauptet, sudanesische Staatsangehörige vom Stamm der Aba aus dem Dorf Kwe zu sein, das zusammen mit drei weiteren Dörfern den Ort Aba bilde, der wiederum etwa eine Fahrstunde entfernt von der Stadt Yei liege. Schon dieser Vortrag weckt Zweifel. Es gibt nämlich durchaus einen Ort Aba in etwa der angegebenen Entfernung, nämlich etwa 40 km südwestlich der südsudanesischen Stadt Yei. Dieser Ort liegt aber nicht mehr im Sudan, sondern jenseits der Grenze zum Kongo auf kongolesischem Gebiet (DOI vom 26.03.1997 an VG Ansbach; Knaurs Großer Weltatlas, Tafel 87). Die Klägerin hat auf Vorhalt bestritten, aus dem kongolesischen Grenzgebiet zu stammen; den Grenzort Aba/Kongo kenne sie nicht; ihr Heimatdorf Aba sei zu klein, um auf einem Atlas verzeichnet zu sein, und gehöre eigentlich zu Yei selbst (so der Beweisantrag). Damit wird der Vortrag ungenau und widersprüchlich: Wenn Aba zu Yei selbst gehört, können beide nicht eine Stunde Fahrzeit auseinander liegen; wenn Aba allzu klein ist, kann es kaum einem ganzen Volksstamm den Namen geben; schließlich wird Yei nicht von einem Stamm namens Aba bewohnt, sondern von den Bari (vgl. die u.a. bei DOI vom 12.08.1999 an VG Ansbach mitgeteilte Stammeskarte). Das mag indes auf sich beruhen; der Erhebung des angebotenen Beweises bedarf es nicht. Auch wenn, wie unter Beweis gestellt, die geographischen Angaben der Klägerin zutreffen sollten, könnte das den Senat von der Glaubhaftigkeit ihrer weiteren Behauptungen nicht überzeugen.

Weiter behauptet sie nämlich, Christin, nämlich Tochter eines anglikanischen Pastors zu sein. Auch dies ist höchst zweifelhaft. Trifft es zu, dann kann die weitere Angabe schwerlich stimmen, dass ihre Eltern - wenn auch zögernd -die Zustimmung zu ihrer Heirat mit einem Mann gegeben haben sollen, der bereits zwei andere Frauen hatte. Dabei geht der Senat davon aus, dass das Christentum bei den südsudanesischen Stämmen nur oberflächlich verwurzelt ist und Mehrehen auch unter Christen vorkommen mögen; der Erhebung eines dahingehenden Beweises, den die Klägerin beantragt hat, bedarf es nicht. Keinesfalls aber wird ein christlicher Priester seine Zustimmung zur Verletzung des Einehegebots durch die eigene Tochter geben. Es befremdet zudem, dass die Klägerin nicht weiß, dass sich die anglikanische Kirche "Episcopal Church" nennt (pogrom 2000, S. 21), und dass sie - als Tochter eines christlichen Priesters, also eines gebildeten Mannes - nur zwei Jahre lang die Schule besucht haben will. Allerdings trägt die Klägerin einen christlichen Vornamen (Esther oder Easter, vielleicht auch Easther; ihre eigenen Unterschriften schwanken). Auch kennt sie Bestandteile der christlichen Liturgie. Daher sei ihr geglaubt, dass sie Christin ist.

Schließlich behauptet die Klägerin, vier kleine Kinder zu haben. Das ist völlig unglaubhaft. Zum einen ist unklar geblieben, ob das jüngste Kind bei dem Überfall auf das Heimatdorf vier Monate (so beim Bundesamt) oder aber nur einen Monat alt war (so vor dem Senat). In beiden Fällen hätte keine afrikanische Mutter das Kleinkind beim Feuerholzsammeln im Dorf zurückgelassen, sondern stets mit sich getragen. Vor allem aber hätte die Klägerin als Mutter von vier Kindern im Alter von einigen Monaten bis zu sieben Jahren keinesfalls mit einem Weißen das Land in Richtung Europa verlassen, sondern wäre auf der Suche nach ihren Kindern nach Uganda gegangen. Sie hatte nämlich nach ihren eigenen Angaben schon im Sudan die - wenn auch vielleicht ungewisse - Nachricht erhalten, ihre Schwester, die wie sie selbst eine ugandische Mutter haben soll, oder aber die (ugandische) Zweitfrau ihres Ehemannes habe die Kinder mit sich genommen. Nichts lag näher als die Annahme, dass diese Frauen nach Uganda gegangen seien; jedenfalls aber hätte jede Mutter zunächst einmal diese mögliche Spur verfolgt, um ihre Kinder wiederzufinden. Ihr Verhalten lässt sich auch nicht damit erklären, sie sei todkrank und dringend auf ärztliche Hilfe angewiesen gewesen, die sich nur in Europa habe finden lassen. Diese Erklärung hat die Klägerin erstmals vor dem Senat geboten; vor dem Bundesamt war davon noch nicht die Rede. Die Existenz von vier Kindern ergibt sich auch nicht aus dem im Prozess vorgelegten Brief eines John Dengi. Abgesehen davon, dass durch nichts belegt ist, ob es sich nicht um ein beliebiges Gefälligkeitsschreiben handelt, enthält der Brief auch diverse Unstimmigkeiten: Der angebliche Schwager der Klägerin schreibt von seinem Bruder niemals als "my brother" (oder Vorname), sondern immer nur von "your husband", was völlig ungewöhnlich ist. Außerdem will er in Uganda leben, datiert den Brief aber in Yei. Obendrein wird Yei in den Bezirk Western Equatoria verlegt, was nur bis zur Provinzialreform von 1994 stimmte; seither gehört Yei zum Bezirk Bahr al-Jabal.

b) Auch die eigentliche Verfolgungsgeschichte steht mit den wirklichen Ereignissen im Südsudan in unauflöslichem Widerspruch. Als Ausgangspunkt gab die Klägerin beim Bundesamt an, in ihrem Dorf herrsche "die Regierung" und es gebe keinerlei kriegerische Auseinandersetzungen, von einigen religiösen Problemen abgesehen. Sie stellt dementsprechend den angeblichen Überfall von Regierungstruppen auf ihr Dorf in den Zusammenhang derartiger "religiöser Probleme": Das Dorf habe sich gegen seine Islamisierung zur Wehr gesetzt und sei dafür abgestraft worden. Das kann nicht sein. Liegt das Dorf der Klägerin tatsächlich im Bezirk Bahr al-Jabal nahe der Garnisonsstadt Yei, so herrscht dort seit geraumer Zeit - und jedenfalls im Jahreswechsel 1999/2000 - gerade nicht mehr die Regierung, sondern deren Gegner im Bürgerkrieg, die SPLA, und es hätte dann immer wieder kriegerische Auseinandersetzungen - auch etwa Bombardements - gegeben. Die Regierung ist weit davon entfernt, dort eine Islamisierungspolitik zu betreiben, vielmehr geht es um die Verteidigung ihrer wenigen Garnisonsstädte, ggfs. um deren Rückeroberung. Das Zerstören von christlichen Kirchen und Schulen wird nur aus dem Nordsudan, insbesondere aus Khartum und den umliegenden Flüchtlingslagern berichtet (statt vieler: UNHCR, Background Paper on Refugees and Asylum Seekers from The Sudan, 26.07.2000, S. 14 f. m.w.N.).

Die Klägerin hat zwar vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat versucht, ihre Geschichte den vorbezeichneten Realitäten anzunähern, indem sie nunmehr von kriegerischen Ereignissen sprach und ihren angeblichen Ehemann zum Funktionär der SPLA befördert hat. Dieses Vorbringen ist aber ebenfalls unglaubhaft: Zum einen ist es gegenüber dem Vortrag vor dem Bundesamt widersprüchlich und steigernd, zum anderen ist es auch in sich unplausibel, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen sei (§ 130b VwGO). Hinzu kommt, dass die Klägerin über die politischen Verhältnisse im Süden des Sudan nur unzureichend orientiert ist. Sie weiß zwar, wofür die Abkürzung SPLA steht, dass sich die Kämpfer der SPLA "Freedom Fighters" nennen und dass der Anführer der Rebellenbewegung John Garang ist. Das lässt sich auch jedem einschlägigen Zeitungsbericht entnehmen. Sie weiß aber nicht, dass die SPLA nur den militärischen Arm der Rebellenbewegung darstellt, während sich deren politische Organisation SPLM (Sudan People's Liberation Movement) nennt. Wäre ihr Ehemann tatsächlich als Vorsteher eines nahe Yei gelegenen Dorfes Mitglied der Rebellenorganisation gewesen, so hätte er dem SPLM angehört; jedenfalls aber hätte der Klägerin die Existenz dieser Organisation vertraut sein müssen.

c) Schließlich spricht generell gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie vor dem Bundesamt und dem Senat Genaueres nur zu ihrer engeren Verfolgungsgeschichte mitgeteilt, in allen anderen Punkten aber geschwiegen, sich ausweichend erklärt oder aber ersichtlich die Unwahrheit gesagt hat. Das gilt vor allem für ihre angebliche Flucht aus dem Sudan. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass schlechterdings nicht nachvollziehbar ist, wie ein Flüchtling innerhalb von neun Tagen vergessen kann, von welcher Stadt aus er sein Land verlassen hat und welcher Fluggesellschaft das Flugzeug angehört hat. Ebenso ist völlig unglaubhaft, dass die Klägerin von ihrem Heimatdorf aus mit dem Auto in eine Stadt gefahren sein und sich dort etwa zwei Wochen lang in einem Hotel aufgehalten haben will, ohne den Namen der Stadt (Yei? Niangara/Kongo?) oder des Hotels in Erfahrung zu bringen. Ferner stimmt mit den Gegebenheiten im Südsudan ebenso wenig wie denjenigen im Nordosten Kongos überein, dass die Klägerin dann von dieser Stadt aus wiederum mit dem Auto innerhalb weniger Stunden, jedenfalls in weniger als einem Tag zu einem Flughafen gefahren sein will, von dem aus es einen Direktflug nach Deutschland gegeben haben soll. In den südsudanesischen Bürgerkriegsgegenden kann sich kein Zivilfahrzeug beliebig fortbewegen; sämtliche Straßen sind gesperrt, zahlreiche sind vermint. Im übrigen gibt es in einer innerhalb eines Tages erreichbaren Umgebung von Yei (oder von Niangara/Kongo) keinen internationalen Verkehrsflughafen. Von den kleinen Flugplätzen in Juba (120 km von Yei) und Isiro/Kongo (100 km von Niangara) wäre Deutschland nicht einmal erreichbar, wenn dort kein Krieg geherrscht hätte, und die nächsten größeren Flughäfen in Khartum und Kisangara/Kongo liegen jeweils über 1.000 km entfernt.

3. Auch aus anderen Gründen drohte der Klägerin im März 2000 und droht ihr unverändert heute und auf absehbare Zeit in ihrer (behaupteten) Herkunftsregion im Süden des Sudan keine politische Verfolgung (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Urt. vom 03.11.1992 - 9 C 21.96 -, BVerwGE 91, 150; Urt. vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391; Urt. vom 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97). Dabei unterstellt der Senat zu ihren Gunsten, dass sie tatsächlich, wie sie behauptet, sudanesische Staatsangehörige aus dem Bezirk Bahr al-Jabal (Juba) und christlichen Bekenntnisses ist, auch wenn insofern, wie gezeigt, erhebliche Zweifel bestehen.

a) Die Gefahr einer politischen Verfolgung durch den sudanesischen Staat selbst, d.h. auf Betreiben der Zentralregierung in Khartum, besteht für die Klägerin in ihrer engeren Herkunftsregion schon deshalb nicht, weil die Staatsgewalt der Zentralregierung nicht dorthin reicht. Ist nämlich Voraussetzung für eine vom Staat ausgehende Verfolgung die effektive Gebietsgewalt des Staates im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit, so fehlt es an der Möglichkeit politischer Verfolgung, solange der Staat bei offenem Bürgerkrieg im umkämpften Gebiet faktisch nurmehr die Rolle einer militärisch kämpfenden Bürgerkriegspartei einnimmt, als übergreifende effektive Ordnungsmacht aber nicht mehr besteht. Daher sind in diesem Gebiet etwa Maßnahmen des zur Bürgerkriegspartei gewordenen Staates dann keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinn, wenn und soweit sie typisch militärisches Gepräge aufweisen und der Rückeroberung eines Gebietes dienen, das zwar de iure (noch) zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat jedoch de facto die Gebietsgewalt an die so bekämpften anderen Kräfte verloren hat (BVerfGE 80, 315 <340>). Die Macht der sudanesischen Zentralregierung in den sechs südlichen Bezirken (Gliedstaaten) Western Bahr al-Ghazal (Wau), Buheirat oder Lakes (Rumbek), Jonglei (Pibor), Western Equatoria (Yambio), Bahr a-Jabal (Juba) und Eastern Equatoria (Kapoeta) beschränkt sich jedoch auf die Bezirkshauptstädte und wenige weitere Garnisonsstädte, während das Umland sich in der Hand verschiedener Rebellenorganisationen befindet, überwiegend des SPLM bzw. der SPLA (vgl. NZZ vom 26.01.2001). Und auch die Bezirkshauptstädte und Garnisonsstädte werden immer wieder einmal vom jeweiligen Gegner erobert oder zurückerobert (Human Rights Watch, World Report 1999, Sudan). Eine zivile Gebietsgewalt übt die sudanesische Zentralregierung in diesen südlichen Bezirken nicht aus; eine Zivilverwaltung findet überhaupt nicht statt; die Nahrungsmittelversorgung erfolgt durch internationale Hilfsorganisationen, die auch Schulen und Krankenhäuser betreiben.

Im offenen Bürgerkrieg kommt politische Verfolgung nur dann in Betracht, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (BVerfGE 80, 315 <340>). Dass die sudanesische Zentralregierung den Bürgerkrieg im Süden des Landes in dieser Weise führte, lässt sich nicht feststellen. Allerdings wird ihr immer wieder vorgeworfen, einen Genozid an den schwarzen Völkern des Südens zu betreiben (etwa Int. Herald Tribune vom 22.08.2000). Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Insofern ist festzustellen:

Im Frühjahr 2000 hat die Zentralregierung ihre Anstrengungen, den Bürgerkrieg im Süden doch mit militärischen Mitteln zu ihren Gunsten zu entscheiden, deutlich verstärkt. Dabei hat sie auch vermehrt Bombardements aus der Luft eingesetzt, die nicht nur gegnerische Stellungen (zu solchen Luftangriffen FR vom 05.01.2001), sondern auch zivile Ziele trafen. Es mag sein, dass es sich um Fehltreffer handelte; die Flugzeuge flogen in sehr großer Höhe, um der gegnerischen Luftabwehr zu entgehen. Mehr spricht für die Annahme, dass es sich insoweit um Terrorangriffe gegen die Zivilbevölkerung handelte, die der Unterstützung des Bürgerkriegsgegners beschuldigt wurde. Derartige Vorfälle wurden - soweit die südlichen Bezirke in Rede stehen - seit 1999 (USAID, Sudan Complex Emergency Situation Report, 05.01.2000; Human Rights Watch, World Report 1999, Sudan; taz vom 07.09.1999), vermehrt seit Frühjahr 2000 verzeichnet (UNHCR, Background Paper, 26.07.2000, S. 13 f.; IAF 2000, 120 und 219; ai, Jahresbericht 2000, S. 495; ai, Länderkurzbericht Sudan, Februar 2001; pogrom 2000, S. 21 f.; FR und StgZ vom 28.03.2000; SZ vom 29.03.2000; FR vom 04.04.2000). Ob der Zusage von Präsident Bashir vom Mai 2000, diese Bombardements einzustellen (NZZ vom 05.05.2000), Glauben zu schenken ist, muss bezweifelt werden, auch wenn seither diesbezügliche Berichte seltener geworden sind. Die Übergriffe besitzen jedoch längst nicht das Ausmaß eines Genozids und belegen auch nicht eine dahingehende Absicht der Zentralregierung.

Vermehrt zu beobachten waren Bombardements sowie andere militärische Maßnahmen der Zentralregierung, die möglicherweise auf eine Vertreibung der Zivilbevölkerung einerseits aus der Erdölregion um Bentiu (Bezirk Wahda oder Unity bzw. - bis 1994 - westlicher Bezirk Upper Nile; AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 6; ai, Jahresbericht 2000, S. 494; ai, Länderkurzbericht Sudan, Februar 2001; pogrom 2000, S. 22; Afrika-Jahrbuch 2000, Art. Sudan; FR 16.02.2000 im Anschluss an den Harker-Bericht <Kanada>; FAZ vom 23.03.2000; FR vom 04.05.2000; die Flüchtlingsströme können aber auch auf kriegerische Auseinandersetzungen in der Bentiu-Region zurückzuführen sein: USAID, Sudan Complex Emergency Situation Report, 05.01.2000), andererseits aus den Nuba-Bergen (Bezirk Southern Kordofan) - dies verbunden mit der Umsiedlung in sog. Peace Camps - (Human Rights Watch, World Report 1999, Sudan; AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 6; ai, Jahresbericht 2000, S. 494; pogrom 2000, S. 22; Int. Herald Tribune vom 22.08.2000; Nürnberger Nachrichten vom 02.09.2000) gerichtet sind. Ob hierin politische Verfolgung zu sehen ist, mag offen bleiben. Jedenfalls lässt das Geschehen dort die Klägerin unberührt, die nicht daher stammt.

Schließlich verweist die Klägerin darauf, dass die Aktionen der - teilweise zur OLS zusammengeschlossenen - ausländischen und internationalen Hilfsorganisationen in der Vergangenheit zeit- und gebietsweise behindert oder eingestellt wurden, was regelmäßig dazu führte, dass die im Süden des Sudan immer wieder auftretenden Hungersnöte sich verschärften und mitunter dramatische Ausmaße annahmen. Das rechtfertigt jedoch nicht die Feststellung, dass die sudanesische Zentralregierung den Kampf gegen die Rebellenverbände in einer Weise führte, die auf die physische Vernichtung der Bevölkerung der südlichen Distrikte gerichtet wäre. Die Hungersnöte haben nach allgemeiner Auffassung ihre Ursache in dem langjährigen Bürgerkrieg und seinen Folgen (eindrucksvoll Ludermann in FR vom 30.07.1999). Der Bürgerkrieg wird jedoch von Seiten der Zentralregierung nicht mit dem Ziel geführt, die Bevölkerung im Süden des Landes durch Hunger auszurotten, auch nicht auf dem mittelbaren Wege einer Behinderung der Arbeit der dort tätigen Hilfsorganisationen. Diese sehen sich aus verschiedenen Gründen behindert. Die Zentralregierung, die in den vom Hunger bedrohten Gebieten ganz überwiegend nur über die Lufthoheit verfügt, behinderte die Arbeit der Hilfsorganisationen durch Überflugverbote. Im Sommer 1998 und wieder im Sommer 1999 drohten Hungersnöte in entlegenen Gebieten, die für die Hilfsorganisationen nur aus der Luft erreichbar waren. Jeweils hat die Zentralregierung das bestehende Flugverbot nur zögerlich aufgehoben (dpa vom 27.07.1999; SZ vom 12. und 29.07.1999), was Anlass zu verbreiteter Kritik gegeben hat (Kunath in StgZ vom 03.08.1998, 07.08.1998 und 14.12.1998; IAF 1999, S. 219). Auf die Absicht eines Genozids lässt das nicht schließen; es hat sich im übrigen bei der erneuten Hungerwelle Anfang/Mitte 2000 nicht wiederholt (vgl. StgZ vom 17.08.2000). Daneben sehen sich die Hilfsorganisationen ebenso - und ungleich gravierender - durch Schikanen der Rebellenorganisationen behindert, bei welchen die Landhoheit liegt. Das gipfelte im Frühjahr 2000 im zeitweiligen Rückzug von 11 der seinerzeit 18 dort tätigen Hilfsorganisationen aus dem Sudan, als die SPLA bzw. SPLM verlangten, über die üblichen Bestechungsabgaben hinaus förmliche Steuern an sie zu entrichten (SZ vom 28.02.2000; FR vom 01.03.2000 und 04.05.2000 <über ai-Bericht>; FAZ und Int. Herald Tribune vom 02.03.2000; dpa vom 28.06.2000; IAF 2000, S. 118, 219; vgl. auch schon SZ vom 25.08.1999; IAF 1999, S. 320). Vor allem aber werden die Hilfsorganisationen durch immer wieder aufflackernde Kämpfe sowie durch Raubzüge unterschiedlicher Gruppierungen und Banden behindert, die aus den Hilfslieferungen zunächst einmal die eigenen Kämpfer versorgen (vgl. etwa Spiegel vom 02.11.1998; SZ vom 07.11.1998; Zeit vom 24.06.1999; dpa vom 20.01.2000; IAF 2000, S. 19). Das Gesamtbild verstärkt den Eindruck, dass die hungernde Bevölkerung teilweise als Spielball der Bürgerkriegsparteien erscheint. Auf einen von der Zentralregierung betriebenen Genozid lässt es indes nicht schließen.

b) Auch die Gefahr einer politischen Verfolgung durch Dritte, die der sudanesischen Zentralregierung zuzurechnen wäre, besteht für die Klägerin in den genannten Südprovinzen nicht.

Insofern gilt es, Exzesse von Soldaten der Armee und der paramilitärischen Popular Defence Forces (PDF; hierzu AA, Auskunft vom 06.06.2000 an VG Ansbach), vor allem aber von Angehörigen regierungsnaher Milizen (sog. murahaleen) auf die Zivilbevölkerung in den Blick zu nehmen. Immer wieder wird berichtet, dass derartige Milizen - vielfach muslimische Nomaden vom Stamm der Baggara - Dinka-Dörfer in den Bezirken Western und Northern Bahr al-Ghazal und El Buheyrat (Lakes) überfallen, die Männer und Alten töten und die jungen Frauen und Kinder verschleppen, sei es um Lösegeld (von Rückkäufern) zu erlangen, sei es um sie als Sklaven an reiche Araberfamilien des Nordens zu verkaufen. Frauen werden hierbei oft auch zwangsbeschnitten und/oder sexuell missbraucht, Christen wie Animisten zwangsweise islamisiert (UNHCR, Background Paper, 26.07.2000, S. 14, 16 f.; AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 7 f.; ai, Jahresberichte 1999, S. 500, und 2000, S. 494 f.; pogrom 2000, S. 22; Mail and Guardian <Cameron Duodo>, Slave trade thrives in Sudan, 28.01.2000; CSI, Pressemitteilung vom 24.02.2000; SZ Magazin vom 10.12.1999, S. 31 ff.; Welt vom 08.12.1999 und vom 19.01.2000; NZZ vom 05.05.2000; Nürnberger Nachrichten vom 20.10.2000). In diesem Geschehen kann möglicherweise politische Verfolgung zu sehen sein. Maßnahmen der Zwangsislamisierung erfolgen in Anknüpfung an das religiöse Bekenntnis der Betroffenen. Aber auch soweit das eigentliche Motiv bloß die persönliche Bereicherung ist, werden die geschilderten Nachteile den Frauen und Kindern objektiv doch in Anknüpfung an Asylmerkmale zugefügt, nämlich allein wegen der schwarzen Hautfarbe und wohl ebenfalls wegen ihrer nichtmuslimischen Religion. Es kommt auch durchaus in Betracht, dieses Geschehen dem sudanesischen Staat als eigene Verfolgung zuzurechnen. Die Zentralregierung hat nämlich das Auftreten der Milizen veranlasst. Zwar waren die geschilderten Überfälle nicht der Zweck des Einsatzes der Milizen; diese sollten vielmehr Eisenbahnzüge mit militärischem Nachschub nach Wau und Rumbek durch von der SPLA kontrolliertes Gebiet eskortieren (UNHCR, Background Paper, 26.07.2000, S. 16; ai, Jahresbericht 2000, S. 495; SZ vom 25.08.1999). Der Regierung war aber zweifellos bekannt, dass die Milizen - teilweise unter dem Kommando regulärer Armeeoffiziere - bei dieser Gelegenheit ihre Raubzüge veranstalteten, und sie ist dagegen lange Zeit nicht eingeschritten. Es wurde sogar behauptet, dass die Eisenbahnzüge auf dem Rückweg die Verschleppten in den Norden transportierten (IAF 1999, 219; SZ vom 25.08.1999; vgl. IAF 1999, 120; AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 8; NZZ vom 05.05.2000). Im übrigen hat sie durch die Verkündung des "heiligen Krieges" (jihad) im Jahre 1986 die ideologisch-religiöse Rechtfertigung für die Übergriffe geliefert und latent vorhandenen Fanatismus gefördert.

Die Klägerin kann daraus jedoch nichts für sich herleiten. Zum einen ist fraglich, ob die geschilderten Übergriffe auch heute noch der sudanesischen Zentralregierung unverändert zugerechnet werden könnten. Diese hat zu Beginn des Jahres 1999 der bis dahin verfolgten Islamisierungspolitik abgeschworen und setzt zunehmend Signale, die auf ihre Bereitschaft zur Duldung einer religiösen und in Grenzen auch politischen Autonomie der südlichen Regionen des Landes hindeuten (Zeit vom 24.06.1999; FR vom 04.12.1999; NZZ vom 16.02.2000 und vom 05.05.2000; FAZ vom 29.09.2000; NZZ vom 28.02.2001). Vor allem hat sie im Jahr 1999 (nach Anfängen schon 1996) ernsthafte und offenbar erfolgreiche Maßnahmen eingeleitet, die Verschleppung und Versklavung von Dinka zu unterbinden. So wurde - in Befolgung einer entsprechenden UN-Resolution - die Organisation CEAWC (Committee on the Eradication of the Abduction of Women and Children) gegründet, der auch Repräsentanten der Dinka und der Baggara sowie Mitarbeiter von UNICEF und von Nicht-Regierungs-Organisationen angehören und deren Aufgabe darin besteht, gegen den Menschenhandel im Sudan, insbesondere in den von Dinka bewohnten Regionen des Landes vorzugehen (SZ 26.05.1999). Jüngere Berichte bescheinigen dieser Initiative auch erste Erfolge (UNHCR, Background Paper, 26.07.2000, S. 17; NZZ 05.05.2000; sehr zurückhaltend dagegen AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 8). Ob schon deshalb eine Zurechnung etwa weiterhin geschehender Übergriffe ausscheidet, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn dieses Geschehen wurde und wird - zum anderen - nur für Regionen berichtet, aus denen die Klägerin nicht stammt; sie ist keine Dinka aus den al-Ghazal-Distrikten oder aus el-Buheyrat, sondern kommt nach ihren Angaben aus den südlicher gelegenen Equatoria-Provinzen bzw. aus al-Jabal, für die vergleichbare Berichte nicht vorliegen. Darum braucht auch nicht näher geprüft zu werden, ob die Überfälle und Verschleppungen in den betroffenen Distrikten oder doch in Teilen von ihnen eine solche Häufigkeit und Dichte angenommen haben und weiter annehmen, dass jede einzelne jüngere Frau dort als gefährdet anzusehen ist.

c) Schließlich droht der Klägerin auch keine politische Verfolgung seitens des Bürgerkriegsgegners der Zentralregierung. Dabei mag dahinstehen, ob SPLM oder SPLA in den südlichen Bezirken des Sudan eine staatsähnliche Friedensordnung errichtet haben, von der wie von einem anerkannten Staat deshalb politische Verfolgung ausgehen könnte (die Politik des SPLM gegenüber den internationalen Hilfsorganisationen zielte zeitweilig auf ihre Anerkennung als de-facto-government; vgl. SZ vom 28.02.2000, FR vom 01.03.2000, FAZ und Int. Herald Tribune vom 02.03.2000; vgl. auch AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 6). Es fehlt jedenfalls an Berichten, dass diese Organisationen Menschen in Anknüpfung an Merkmale verfolgten, die auch die Klägerin trägt: Die SPLA wurzelt selbst im christlichen und schwarzen Süden, weshalb sie niemanden allein deshalb verfolgt, weil er Christ oder Animist oder weil er von schwarzer Hautfarbe ist. Die Rivalität zwischen der SPLA, die sich zumeist aus Dinka rekrutiert, und dem anderen größeren Volk der Nuer lässt die Klägerin unberührt, die keinem dieser beiden Völker angehört. Kriminelle Raubzüge werden zwar auch der SPLA nachgesagt, doch sind diese keine politische Verfolgung. Dasselbe gilt für die Zwangsrekrutierung von - auch jugendlichen - neuen Kämpfern (IAF 1999, 121; ai, Jahresbericht 2000, S. 497; Welt vom 08.12.1999; vgl. SZ vom 28.02.2001), was obendrein die Klägerin wiederum nicht betrifft.

4. Eine Rückkehr der Klägerin würde allerdings sehr wahrscheinlich nicht in ihre (behauptete) Herkunftsregion im Süden des Landes erfolgen. Viel wahrscheinlicher ist, dass sie zunächst nach Khartum im mittleren Norden des Landes gelangt und dann im Großraum der Hauptstadt bleibt. Auch dort droht ihr indes keine politische Verfolgung.

a) Eine unmittelbar-staatliche Verfolgung von ledigen Frauen aus dem Süden des Landes, die sich zum Christentum bekennen, gibt es nicht.

Allerdings ist die Lage von Flüchtlingen aus dem Süden im Großraum Khartum sehr schwierig. Man schätzt, dass im Großraum Khartum über 4 Mio. Menschen aus dem Süden des Sudan leben, die vor dem seit 1983 (und bereits zuvor von 1956 bis 1975) im Süden und in den Nuba-Bergen herrschenden Bürgerkrieg hierher geflohen sind. Hinzu kommen zahlreiche Flüchtlinge aus Eritrea und Äthiopien. Diese Menschen leben zumeist in Slums rings um die Hauptstadt unter erbärmlichen Verhältnissen (AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 6). Auch in den bebauten Vierteln der Stadt leben viele Menschen aus dem Süden des Landes, denen es nicht sehr viel besser geht. Auch wenn sich um diese Menschen eher internationale Organisationen als der sudanesische Staat kümmern: Politisch verfolgt werden sie von der Zentralregierung nicht.

Das gilt auch für die zahlreichen Christen unter ihnen. Zwar versteht sich der Sudan als islamische Republik; der Islam ist Staatsreligion, und die Regierung verfolgt seit 1989 mit wechselnder Intensität eine Politik der Islamisierung gegenüber dem nichtmuslimischen Drittel der Bevölkerung. Dies führt zu Benachteiligungen und Drangsalierungen gerade auch der Christen. So dürfen Christen zwar ihren Glauben bekennen und ausüben, Kirchen, Kindergärten und Schulen unterhalten und sich in der Seelsorge und in sozialen Einrichtungen betätigen. Jedoch bestehen administrative Hindernisse: Neue Gemeinden bedürfen der Vereinsgenehmigung, die kaum je erteilt wird; für neue Kirchen und Schulen werden schon seit 10 Jahren innerhalb der Stadt keine Baugenehmigungen mehr erteilt; bestehende Gemeindegebäude werden abgerissen, weil keine Genehmigung bestehe. Werden Südsudanesen in muslimischen Wohnvierteln angesiedelt, so werden sie ein christliches Gemeindeleben in der Öffentlichkeit vollends nicht entfalten können. Faktisch werden die christlichen Gemeinden damit aus dem Weichbild der Stadt in die Vororte und Slums abgedrängt (Human Rights Watch, World Report 1999, Sudan; AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 4 f.; EU-Kommission, Dänische Delegation, Human Rights Situation in Sudan and Position of Sudanese Nationals in Egypt, 30.06.2000, S. 32; UNHCR, Background Paper, 26.07.2000, S. 14 f.; Welt vom 19.01.2000). Die geschilderten Zustände beinhalten jedoch keine politische Verfolgung. Sie lassen das religiöse Existenzminimum für die christliche Bevölkerung gewahrt. Ihre Möglichkeit, ihrem Glauben gemäß zu leben und ihn abseits der Öffentlichkeit, wo sie sich unter sich wissen, zu bekennen und zu praktizieren (vgl. BVerfGE 54, 341 <356 ff.>), bleibt unberührt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 -; Senat, Urt. vom 01.08.2000 - A 9 S 1126/99 - m.w.N.).

Im übrigen gibt es nur vereinzelt Übergriffe auf persönliche Rechtsgüter einzelner Sudanesen, die sich zum Christentum bekennen. Berichtet wurde insofern lediglich - aber immerhin - von der Inhaftierung zweier katholischer Priester wegen eines offenbar singulären Verhaltens sowie von dem Angriff von Islamisten auf christliche Studenten, ohne dass die Polizei eingegriffen hätte (ai, Jahresbericht 1999, S. 499; Human Rights Watch, World Report 1999, Sudan; UNHCR, Background Paper, 26.07.2000, S. 15).

Keine politische Verfolgung stellt der - mehr oder minder deutlich spürbare -Zwang dar, sich den äußeren Verhaltensregeln und -geboten einer islamisierten Gesellschaft anzupassen (AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 8; ai, Lageberichte 1999, S. 497 f., und 2000 S. 498). So mögen gerade nichtmuslimische Frauen aus dem Süden die im islamischen Norden bestehenden und im Januar 1999 verschärften Bekleidungsvorschriften als beengend empfinden (Afrika-Jahrbuch 2000, Art. Sudan) und sich nur widerstrebend in die dem Mann untergeordnete Rolle der Frau fügen, was bis hin zu allgemeiner Ablehnung jeglicher politischer Meinungsäußerung einer Frau reicht (vgl. UNHCR, Background Paper, 26.07.2000, S. 21). Diese Ungleichbehandlung der Frau ist aber Kennzeichen einer jeden islamischen Gesellschaft; sie gehört dort zu den allgemeinen Lebensbedingungen. Ob die im Norden des Sudan immer noch verbreitete Genitalverstümmelung ein Asylmerkmal betrifft oder betreffen kann, bedarf keiner Entscheidung. Sie ist im Sudan schon deshalb keine politische Verfolgung, weil sie nicht vom sudanesischen Staat ausgeht und diesem auch nicht zurechenbar ist; der sudanesische Staat hat diese Praktiken vielmehr verboten und geht im Rahmen seiner - insofern freilich begrenzten - Möglichkeiten dagegen vor (AA, Lagebericht vom 14.06.2000, S. 8).

b) Auch eine mittelbar-staatliche Verfolgung findet nicht statt.

Allerdings werden auch aus den Flüchtlingslagern und Slums rings um die Hauptstadt Raubzüge der Bagarra-Beduinen geschildert, die auf die Verschleppung und Versklavung junger schwarzer Frauen und Kinder gerichtet sind. Auch dies geht dann mit Maßnahmen zur Zwangsislamisierung, mit Beschneidung und/oder sexuellem Missbrauch einher (EU-Kommission, Dänische Delegation, Human Rights Situation in Sudan and Position of Sudanese Nationals in Egypt, 30.06.2000, S. 32, 44). Doch bleiben diese Vorfälle - anders als in den Dinka-Regionen des Südens - vereinzelt, so dass eine solche Gefahr nicht jeder jüngeren schwarzen Frau unter den über vier Millionen displaced persons mit Wahrscheinlichkeit droht. Außerdem können diese Übergriffe - wiederum anders als im Süden des Landes - dem sudanesischen Staat nicht zugerechnet werden: Hier fördert oder billigt er sie nicht; er ist lediglich zu schwach, sie völlig zu verhindern oder strafrechtlich zu ahnden. Im übrigen entfaltet die bereits erwähnte, 1998 gegründete Organisation CEAWC ihre schützende und ahndende Aktivität auch angesichts etwaiger Übergriffe im Großraum von Khartum.

c) Schließlich droht der Klägerin im Sudan auch nicht deswegen politische Verfolgung, weil sie über ein Jahr lang im westeuropäischen Ausland war und hier ein Asylverfahren betrieben hat. Wie der Senat mit Urteil vom 01.08.2000 - A 9 S 1126/99 - entschieden hat, wird im Sudan niemand wegen seiner Ausreise aus dem Sudan, wegen eines längeren Auslandsaufenthalts oder wegen eines Asylantrags politisch verfolgt. Hieran hält der Senat fest. Die seither gewonnenen Erkenntnisse bestätigen die vor acht Monaten erfolgte Einschätzung.

III. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG zu. Die konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder der Verhängung der Todesstrafe gegen sie (§ 53 Abs. 2 AuslG) besteht nicht. Ebensowenig liegt ein Auslieferungsersuchen vor (§ 53 Abs. 3 AuslG). Es ergibt sich aber auch nicht aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (BGBl. 1952 II S. 686), dass die Abschiebung unzulässig ist (§ 53 Abs. 4 AuslG).

Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gebietet in ihrer ursprünglichen Bedeutung zur konventionsgemäßen Ausübung der Staatsgewalt lediglich in den (europäischen) Vertragsstaaten. Zu diesen gehört der Sudan nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden, dass die Konvention darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort landesweit die in Art. 3 EMRK beschriebenen Gefahren drohen (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 <333>; Urt. vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 <267>) oder wenn dort in seinem Einzelfall andere, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. vom 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, DVBl 2000, 1539 m.w.N.). Darauf verweist § 53 Abs. 4 AuslG deklaratorisch; zugleich verbietet er in solchen Fällen bereits die Androhung einer Abschiebung. Derartige Gefahren drohen der Klägerin im Sudan jedoch nicht.

Nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK stünde der Abschiebung entgegen, wenn der Klägerin im Sudan landesweit die Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung drohte, die vom sudanesischen Staat ausgeht oder diesem doch jedenfalls zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, a.a.O. <334 f., 335>; Urt. vom 15.04.1997, a.a.O. <269>). Daran fehlt es. Dass für die Klägerin eine konkrete Gefahr der Folter oder der Todesstrafe nicht besteht, wurde (zu § 53 Abs. 1 und 2 AuslG) bereits hervorgehoben. Dasselbe gilt für eine andere Bestrafung. Aber auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung hat die Klägerin seitens des sudanesischen Staates nicht zu gewärtigen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Möglichkeit der Verschleppung und Versklavung - womöglich unter Genitalverstümmelung - zu erwägen. Wie gezeigt, besteht eine dahingehende Gefahr für die Klägerin im Großraum Khartum jedoch nur ganz entfernt; zudem kann sie dem sudanesischen Staat dort nicht zugerechnet werden.

Der menschenrechtliche Kern der Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 9 Abs. 2 EMRK; vgl. BVerwG, Urt. vom 24.05.2000, a.a.O. <1541>) bliebe für die Klägerin im Sudan ebenfalls gewahrt. Wie gezeigt, lassen die vielfältigen Drangsalierungen und Diskriminierungen der Christen auch im muslimischen Norden des Landes jedenfalls dieses "religiöse Existenzminimum" unberührt.

IV. Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig. Dies gilt auch, soweit in ihr der Sudan als - vorrangiges - Zielland der Abschiebung genannt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat - wie angedeutet - erhebliche Zweifel hat, ob die Klägerin tatsächlich, wie sie behauptet, sudanesische Staatsangehörige ist oder doch jedenfalls aus dem Sudan kommt. Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Das bezweckt, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vorzunehmen (BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 -, AuAS 2001, 3). Dass der Ausländer tatsächlich die Staatsangehörigkeit des genannten Ziellandes besitzt, gehört nicht zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Androhung (BVerwG, Beschluss vom 29.06.1998 - 9 B 604.98 -). Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass eine Abschiebung in das genannte Zielland nicht erfolgen kann, weil der Ausländer zu diesem Staat keinerlei Beziehungen aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.09.1998 - 1 B 41.98 -, Buchholz 402.240 § 50 AuslG 1990 Nr. 4). Eine derartige Ausnahme liegt aber nicht vor. Die Klägerin hat sich selbst als sudanesische Staatsangehörige bezeichnet. Dies genügt in aller Regel, den Sudan als mögliches Abschiebezielland zu nennen (BVerwG, Beschluss vom 29.06.1998 a.a.O.). Es steht auch keineswegs fest, dass die Klägerin nicht sudanesische Staatsangehörige ist. Vielmehr ist ihre Staatsangehörigkeit unklar. In solchen Fällen kann das Bundesamt davon absehen, ein Abschiebezielland zu benennen, muss es aber nicht (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000, a.a.O.).

V. Nach allem erweist sich die Berufung als unbegründet. Die - für diesen Fall hilfsweise gestellten - Beweisanträge sind abzulehnen. Der Beweisantrag Ziff. 6 ist unerheblich, wie (oben unter II. 2.) bereits ausgeführt wurde. Die übrigen Beweisanträge sind bereits unzulässig. Die Klägerin stellt zum großen Teil keine Tatsachen unter Beweis, sondern teils prognostische, teils auch rein rechtliche Schlussfolgerungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind, sondern der genuin richterlichen Beurteilung unterliegen. Auch wo Tatsachen behauptet werden, ist diese Behauptung so allgemein gehalten, dass ein konkretes Beweisthema nicht erkennbar wird; insofern stellen die Anträge bloße Ausforschungsanträge dar. Für sämtliche Beweisanträge Ziff. 1 bis 5 schließlich fehlt es an der Darlegung, inwiefern es angesichts der Erkenntnismittel, die dem Senat zur Verfügung stehen und die der Klägerin auch namhaft gemacht worden sind, noch zusätzlicher Erkenntnisse bedürfte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Anlass, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten aufzuerlegen, bestand nicht (§ 162 Abs. 3 VwGO). Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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