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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 13.10.2005
Aktenzeichen: DL 17 S 24/04
Rechtsgebiete: LBG, LDO, SchulG


Vorschriften:

LBG § 73
LBG § 74
LDO § 9
SchulG § 41
SchulG § 115
Verstößt ein Schulleiter dadurch gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht, dass er in den Erhebungsbögen zur amtlichen Schulstatistik bedingt vorsätzlich deutlich überhöhte Schülerzahlen angibt, ist regelmäßig eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme angemessen (hier: Gehaltskürzung).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

DL 17 S 24/04

Verkündet am 13.10.2005

In dem förmlichen Disziplinarverfahren

wegen Dienstvergehens

hat der 17. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schwäble, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Pfaundler und Dr. Heckel sowie Rektorin Kiesel und Realschullehrer König als Beamtenbeisitzer

am 13. Oktober 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beamten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg - Disziplinarkammer - vom 29. Juli 2004 - DL 12 K 3/04 - mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Besoldungsbezüge des Beamten werden auf die Dauer von eineinhalb Jahren um 1/10 gekürzt.

Das Verfahren über die "Anschlussberufung" des Vertreters der Einleitungsbehörde wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beamten tragen der Beamte und der Dienstherr je zur Hälfte.

Gründe:

I.

1. Der 1946 geborene Beamte nahm im Sommersemester 1968 ein Universitätsstudium für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Sport und Mathematik auf. Zum Wintersemester 1969/70 wechselte er an die Pädagogische Hochschule xxxxxxxx, an der er sein Studium in den gleichen Fächern für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen fortsetzte. Am 31.07.1971 bestand er die Erste Prüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Note "gut". Am 15.10.1971 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Hauptlehrer zur Anstellung ernannt und der Heimsonderschule für Sehbehinderte in Waldkirch zugewiesen. Nach einem weiteren Studium am Institut für Hör-, Sprach- und Sehgeschädigtenpädagogik der Pädagogischen Hochschule xxxxxxxxxx legte der Beamte im Frühjahr 1974 die Erste Prüfung für das Lehramt an Blinden- und Sehbehindertenschulen mit der Note "gut" ab. Mit Wirkung vom 12.07.1974 wurde er zum Sonderschullehrer zur Anstellung ernannt. Am 15.10.1975 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen (Sehbehindertenpädagogik) mit der Note "gut". Mit Wirkung vom 31.01.1977 wurde der Beamte unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Sonderschullehrer ernannt. Zum 01.08.1977 wurde er an die Sonderschule für Geistigbehinderte xxxxxxxx versetzt; zum 09.09.1985 wechselte er an die xxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx - Schule für Lernbehinderte -. Mit Wirkung vom 20.08.1986 wurde der Beamte an die Schule für Lernbehinderte in xxxxxxxxxx versetzt, zu deren Leiter er gleichzeitig bestellt wurde. Mit Wirkung vom 03.02.1987 wurde er zum Sonderschulrektor (A 14) befördert. Zum 24.03.1988 wechselte der Beamte als Schulleiter wieder an die xxxxxxxxxxxxx - Schule für Lernbehinderte - in xxxxxxxx, wo er bis heute tätig ist. Seit 08.08.1988 erhält er zu seinen Bezügen nach A 14 eine Amtszulage.

Aus Anlass seiner Bewerbung um die ihm später übertragene Sonderschulrektorstelle war der Beamte am 27.08.1987 mit dem zusammenfassenden Gesamturteil "sehr gut" beurteilt worden; gleichzeitig wurde ihm bescheinigt, für die ausgeschriebene Stelle "sehr gut geeignet" zu sein. Ein Schulbesuch war mit Bescheid vom gleichen Tage mit "sehr gut bis gut" bewertet worden.

Aus der am 09.07.1982 geschlossenen Ehe des Beamten sind drei 1985, 1988 und 1992 geborene Töchter hervorgegangen. Die älteste Tochter befindet sich derzeit im Studium.

Der Beamte erhält nach wie vor Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14 zzgl. einer Amtszulage (netto ca. 4.500,-- EUR); daneben erzielt er aus einem ihm gehörenden, teilweise selbst genutzten Dreifamilienhaus monatliche Mieteinnahmen in Höhe von ca. 1.200,-- EUR. Seine Ehefrau verdient als Lehrerin einer Privatschule monatlich ca. 1.500,-- EUR netto.

Disziplinar- und strafrechtlich war der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten. Ein wegen der den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens und auch von Presseberichten bildenden Verfahrensweisen eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren (Gz.: 42 Js 30001/02) wegen des Verdachts der Untreue, des Betruges und der (mittelbaren) Falschbeurkundung (im Amt) wurde am 04.04.2003 mangels genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage eingestellt.

2. Aufgrund einer am 31.10.2001 gegenüber dem Staatlichen Schulamt xxxxxxxx gemachten Bemerkung einer an der xxxxxxxschule tätigen Lehrerin, wonach auf ihrer Klassenliste auch Schüler stünden, die sie nicht kenne, überprüfte das Staatliche Schulamt am 12.11.2001 die dortigen Schülerzahlen auf Übereinstimmung mit den Angaben des Beamten in der zum 10.10.2001 abgegebenen amtlichen Schulstatistik. Zu diesem Zwecke wurden die Anwesenheit von Schülern, die Klassenbücher sowie die vom Beamten zur Verfügung gestellten Schülerlisten überprüft. Hierbei wurden beim Gang durch jede Klasse die anwesenden Schüler gezählt, die jeweiligen Klassenbücher mit den Schülerlisten verglichen und die Gründe für eine etwaige Abwesenheit von Schülern bei der jeweiligen Lehrkraft erfragt. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass 26 der auf der Schülerliste geführten 167 Schüler zum 10.10.2001 bzw. bis zum Zeitpunkt der Prüfung nachweislich nicht (mehr) Schüler der Schule waren.

Am 28.11.2001 führte das Staatliche Schulamt xxxxxxxx mit dem Beamten ein Gespräch über die beabsichtigte Abordnung einer Lehrkraft zur Übernahme einer Krankheitsvertretung, nachdem an der xxxxxxxschule eine erhebliche Überversorgung an Lehrkräften bestehe. In einem Aktenvermerk hielt das Staatliche Schulamt fest, dass der Beamte sich dahin geäußert habe, schon seit vielen Jahren die Auffassung vertreten zu haben, dass die Förderschule mit dem ihr zustehenden Lehrerschlüssel den an sie zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden könne; deshalb habe er Rahmenbedingungen geschaffen, unter denen sie ihren Aufgaben nachkommen könne.

Vom 28.11.2001 bis 05.12.2001 überprüfte das Staatliche Schulamt auch die in der Statistik des Vorjahres angegebenen Schülerzahlen. Dabei wurden zunächst die vor dem Stichtag 11.10.2000 aktualisierten Schülerlisten mit den jeweiligen Klassenbüchern und den entsprechenden Schülervorgängen verglichen und dabei diejenigen Schüler ermittelt, die mit Sicherheit nicht Schüler der Schule hätten sein können. Bei den später aktualisierten Schülerlisten seien nur diejenigen Schüler einer weiteren Überprüfung unterzogen worden, bei denen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wurde, dass sie überhaupt in die Statistik Eingang gefunden hätten. Im Ergebnis wurden mindestens 29 Schüler ermittelt, die zum 11.10.2000 bzw. von Schuljahresbeginn 2000/2001 an nicht Schüler der Schule gewesen seien bzw. hätten sein können.

Unter dem 21.11. bzw. 05.12.2001 berichtete das Staatliche Schulamt dem Oberschulamt xxxxxxx, welches daraufhin mit - dem Beamten am 21.12.2001 zugestellten - Schreiben vom 10.12.2001 Vorermittlungen gemäß § 27 Abs. 1 LDO einleitete. Es bestehe der Verdacht, dass dieser sich unter Verletzung der ihm nach §§ 73, 74, 75 Abs. 1 LBG und § 41 SchulG obliegenden Pflichten eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Dem Beamten wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 28.02.2002 schriftlich zu äußern oder sich zur Vereinbarung eines Anhörungstermins mit dem Oberschulamt in Verbindung zu setzen.

Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2002 nahm der Beamte zu den ihm vorgeworfenen Verfehlungen Stellung. Hierbei wies er darauf hin, dass die zu unterrichtenden Schüler einer besonderen pädagogischen Zuwendung bedürften und belastende Schulalltagssituationen stark zugenommen hätten und noch weiter zunähmen. Insofern benötigten die Lehrkräfte eine Handlungskompetenz, in der besonders die ethische Dimension zum Tragen komme. Auch träten auf der Verwaltungsebene der Schule ständig und vermehrt Stresssituationen auf, die nicht zuletzt in dem Vorhandensein innerschulischen Konfliktpotentials begründet seien. Hinsichtlich der angeführten Abweichungen in der Schulstatistik könne ihm nicht der Vorwurf vorsätzlichen Handelns gemacht werden. Zu keiner Zeit habe er bewusst und zielgerichtet die Statistik verfälscht, um in den Genuss höherer Stellen- und Finanzzuweisungen zu gelangen. Allenfalls seien auf Verwaltungsebene gewisse "Steuerungs- und Lenkungsdefizite" nachweisbar, die jedoch nur fahrlässig begehbar seien. Diese durch die ständig zunehmenden Stresssituationen erklärbaren Defizite würden auch eingeräumt. Schüler mit Auslands- oder Gefängnisaufenthalten, Klinik- oder Heimbesuchen seien bis zur endgültigen Klärung weitergeführt worden. Verschiedentlich hätten Informationen über deren Verbleib gefehlt bzw. sei deren Rückkehr in Aussicht gestellt worden. Über eine erfolgreiche Rückschulung sei teilweise erst nach dem Stichtag entschieden worden. Auch sei es vorgekommen, dass die tatsächlichen Wohnorte von Schülern unbekannt gewesen seien. Verschiedentlich seien auch erst nach dem Stichtag Hinweise erfolgt, dass Schüler in einer anderen Schule Aufnahme gefunden hätten. In einem anderen Fall sei der Schüler trotz Anmeldung nicht erschienen. In wieder anderen Fällen sei eine Streichung aus der Schülerliste einfach aus Versehen unterblieben. Bewusstes, zielgerichtetes und damit vorsätzliches Verhalten sei jedenfalls nicht feststellbar. Eine Äußerung des Inhalts, dass er Rahmenbedingungen geschaffen hätte, mit denen die xxxxxxx-Förderschule ihren Aufgaben nachkommen könne, sei nicht gefallen, was Sonderschulkonrektor B. bestätigen könne. Es könne ihm daher nur vorgeworfen werden, nicht in gehörigem Umfang einen Abgleich der mit dem tatsächlichen Bestand vorgenommen zu haben. Vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen seien darin nicht zu sehen. Das Disziplinarverfahren sei daher einzustellen.

Nach Klärung der Rahmenbedingungen zur statistischen Verrechnung von Schülern an Förderschulen und verschiedenen, auf die Schülerzahlen bezogenen Feststellungen leitete das Oberschulamt mit Verfügung vom 02.08.2002 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren ein; gleichzeitig wurden ein Vertreter der Einleitungsbehörde sowie ein Untersuchungsführer bestellt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beamte aufgrund der ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen - insbesondere Verfälschen der amtlichen Schulstatistik für das Jahr 2000 sowie das Jahr 2001 - seine Dienstpflichten aus §§ 73, 74, 75 Abs. 1 LBG sowie § 41 SchulG verletzt und damit ein nur mit einer dem förmlichen Verfahren vorbehaltenen Maßnahme zu ahndendes Dienstvergehen begangen habe.

Am 11.12.2002 wurde der Beamte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens vernommen. Hierbei räumte er Fehler im Organisatorischen bzw. gewisse "Lenkungsdefizite" ein. Da man vorrangig im Pädagogischen gefordert sei, sei im Verwaltungsbereich möglicherweise nicht immer formal korrekt gehandelt worden. Nachforschungen nach dem Verbleib eines Schülers bedeuteten einen riesigen Aufwand. Auch habe er stets darauf geachtet, dass kein Schüler unberechtigt auf der Straße stehe. Inzwischen habe man aus den Vorgängen freilich seine Lehren gezogen und Computer-Schülerüberwachungslisten eingeführt. Gleichwohl erfordere eine Überprüfung noch sehr viel Aufwand. Bei einer Brennpunktschule wie in xxxxxxx nehme der Arbeitsblock mit den Schülern sehr viel Zeit in Anspruch, wenn er auch mit viel Arbeitseinsatz zu bewältigen sei. Schließlich bestehe insofern ein Personalproblem, als einige Lehrkräfte ihrer Aufgabe nicht gewachsen seien. Aufgrund der internen Auseinandersetzungen stelle der Personalbereich sowohl nervlich wie auch zeitlich die größte Belastung dar. Es sei auch unerträglich, wenn als Mobbing zu bezeichnende Situationen entstünden. So arbeite eine Lehrkraft der Schule - Frau B. - seit seinem ersten Arbeitstag gegen ihn und nutze jede Gelegenheit, gegen ihn zu agieren. Nunmehr habe sie ihn mit den Schülerzahlen "hereingelegt". Zum Ausfüllen der amtlichen Erhebungsbögen lasse er sich von der Schulsekretärin Ende September die aktuelle Schülerliste ausdrucken, welche Grundlage der Erfassung sei. Im Rahmen der Aufarbeitung der Vorgänge habe er allerdings feststellen müssen, dass das eine oder andere schon einmal vergessen worden sei. Der Vorwurf, bewusst darüber hinweggesehen zu haben, um höhere Schülerzahlen zu erzielen, sei indes absurd; er habe dies einfach nicht bemerkt. Allerdings habe er die Liste nicht nochmals überprüft. Es sei ihm durchaus klar gewesen, dass es zum Stichtag ungeklärte Fälle gebe; diesen seien sie jedoch nicht nachgegangen, weil es solche auch während des Schuljahrs immer wieder gebe. Die für eine Aufklärung benötigte Zeit sei derart aufwändig, dass sie nicht auf einen bestimmten Stichtag geleistet werden könne. Es sei auch nicht ganz klar, wie in bestimmten Fällen - etwa den sog. Rückschulungsfällen - zu verfahren sei. Während es bisher eine definierte Probezeit von 12 Wochen gegeben habe, sehe die neue Verwaltungsvorschrift hierfür seines Wissens keinen konkreten Zeitraum mehr vor. Er habe die Regelschulen jeweils gebeten, ihm schriftlich zu melden, wenn die Probezeit bestanden sei. Verschiedentlich sei auch vereinbart worden, dass sie aus pädagogischen Gründen verlängert werden könne. Er gehe jedenfalls davon aus, dass ein Schüler solange Schüler der Sonderschule bleibe, wie die Beendigung seiner Sonderschulpflicht nicht festgestellt sei. Allerdings sei es nicht "ritualisiert" worden, in einem bestimmten Turnus bei der Regelschule nach dem Verbleib bzw. nach pädagogischen Entwicklungen des Schülers zu fragen. Zu Beginn eines jeden Schuljahres bekämen die Lehrer die jeweiligen Schülerlisten mit den Schülern, die eigentlich da sein sollten. Sei ein Schüler nicht anwesend, müsse dem nachgegangen werden. Im Idealfall dienten die Listen als Grundlage für die Eintragungen in die Klassenbücher. Zugegebenermaßen sei die gewissenhafte Führung des Wochen- bzw. Klassenbuches bisher kein Thema gewesen, das konsequent verfolgt worden sei. Er habe darin nie die ihr möglicherweise zukommende Bedeutung gesehen. Für die Erstellung der amtlichen Schulstatistik sei das Klassen- bzw. Wochenbuch für ihn jedenfalls kein entscheidendes Medium gewesen. Als Kontrollmedium für abwesende Schüler sei es eigentlich auch nicht erforderlich, da er davon ausgehe, dass erforderlichenfalls eine schriftliche Meldung an den Schulleiter bzw. das Sekretariat erfolge. An der Zuverlässigkeit seiner die Schülerliste vorrangig pflegenden Sekretärin zu zweifeln, habe er bislang keinen Anlass gehabt. Auf Nachfrage bekräftigte der Beamte, dass die in die Aktennotiz vom 28.11.2001 aufgenommene Bemerkung so nicht gefallen sei.

Nach der Anhörung verschiedener Zeugen wurde dem Beamten unter dem 22.08.2003 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

Mit Anwaltsschreiben vom 16.09.2003 nahm der Beamte dahin Stellung, dass die Beweisaufnahme aus seiner Sicht ergeben habe, dass ihm keine vorsätzlichen Pflichtverletzungen nachgewiesen werden könnten. Er beantragte daher, das förmliche Disziplinarverfahren einzustellen.

Unter dem 05.11.2003 legte der Untersuchungsführer dem Oberschulamt seinen zusammenfassenden Bericht vor.

II.

1. Am 20.01.2004 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Freiburg die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in welcher dem Beamten vorgeworfen wurde, dadurch ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne der § 95 Abs. 1 Satz 1 LBG i. V. m. §§ 73, 74, 75 Abs. 1 LBG sowie § 41 SchulG begangen zu haben, dass er die amtliche Schulstatistik für das Jahr 2000 verfälscht habe, indem er für das Schuljahr 2000/2001 insgesamt mindestens 29 von 165 Schülern geführt habe, die zu diesem Zeitpunkt nicht Schüler der Schule gewesen seien und auch nicht hätten sein können sowie in der gleichen Weise die amtliche Schulstatistik für das Jahr 2001 dergestalt verfälscht habe, dass sich eine erhebliche Differenz zwischen seinen Angaben und der tatsächlichen Schülerzahl zu diesem Zeitpunkt und für das laufende Schuljahr ergeben habe. So seien von den insgesamt 167 angegebenen Schülern im Schuljahr 2001/2002 26 nicht Schüler der Schule gewesen. Nach dem Ergebnis der förmlichen Untersuchung sei der Beamte der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen überführt; auch sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bewusst und in voller Kenntnis seines Fehlverhaltens überhöhte Schülerzahlen gemeldet und somit vorsätzlich gehandelt habe. Zumindest habe er billigend in Kauf genommen, dass als Folge seiner Nachlässigkeit die offiziellen Schülerzahlen der Schulstatistik nicht mit den Gegebenheiten vor Ort übereinstimmten und er infolgedessen in den Genuss einer überaus großzügigen Ausstattung mit Lehrkräften gekommen sei. In einigen Fällen, in denen bereits im Jahr zuvor kein Schulverhältnis mehr bestanden habe und dies in den Schulakten entsprechend dokumentiert gewesen sei, lasse sich sogar absichtliches Handeln bzw. Unterlassen belegen. Die Feststellungen zur inneren Tatseite würden allerdings nicht auf die angebliche Äußerung des Beamten vom 28.11.2001 gestützt, sondern maßgeblich darauf, dass es in den beiden überprüften Jahren Fälle gegeben habe, in denen in den Schulakten - teilweise vom Beamten selbst - vermerkt worden sei, dass der jeweilige Schüler nicht mehr Schüler der xxx xxx-Förderschule sei. Mit seinem Handeln habe der Beamte versucht, für seine Schule eine bessere Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln zu erreichen. Da sich diese bei den Förderschulen an den Schülerzahlen orientiere, habe sich aufgrund der falschen Angaben eine jährliche Überversorgung von ca. 2,5 bis 3 Lehrerdeputaten ergeben, die letzten Endes auch der Schule zugute gekommen sei. Des Weiteren habe der Schulträger über den kommunalen Finanzausgleich eine um 57.565,-- DM bzw. 56.280,-- DM erhöhte Mittelzuweisung (Sachkostenbeitrag) erhalten. Eine persönliche Bereicherung des Beamten sei freilich auszuschließen, da der Schwellenwert für eine Höhergruppierung erst bei 180 Schülern liege.

Mit dem ihm zur Last gelegten Dienstvergehen habe der Beamte das in ihn gesetzte Vertrauen seines Dienstherrn "nachhaltig zerstört", weshalb nur eine im förmlichen Disziplinarverfahren auszusprechende Maßnahme zu verhängen sei. Da sich dies jedoch nur auf die Wahrnehmung verantwortlicher Planungs-, Leitungs- und Verwaltungsaufgaben beziehe, sei eine Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit einem geringeren Endgrundgehalt ausreichend; allerdings müsse er vom Amt eines Konrektors ausgeschlossen werden.

Der Beamte hat hiergegen eingewandt, dass er eine hoch motivierte Persönlichkeit von höchster fachlicher Kompetenz sei; in persönlicher wie beruflicher Hinsicht sei sein Werdegang völlig untadelig. Als Sonderschulrektor einer Brennpunktschule werde von ihm überdurchschnittliche Einsatzkraft abverlangt, um den pädagogischen Zielsetzungen einer Förderschule als Erziehungs- und Lernort für Schüler mit besonderer Zuwendung stets gerecht zu werden. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges bringe er auch hohe Führungsqualitäten mit sich. Im Hinblick auf die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen hat er zunächst auf seine Stellungnahmen vom 25.02.2002 und 16.09.2003 verwiesen. Zwar seien ihm gewisse "Organisationsdefizite" anzulasten, jedoch könne von einer vorsätzlichen Manipulation nicht die Rede sein. Ein entsprechender "prozessförmiger Nachweis" sei auch im Untersuchungsverfahren nicht erbracht worden. Insbesondere habe sich ihm nachgesagte Äußerung nicht nachweisen lassen. Nachdem bislang aus keinem anderen Oberschulamtsbezirk ein ähnliches Disziplinarverfahren gegen einen verantwortlichen Schulleiter bekannt geworden sei, habe gegen ihn wohl ein Exempel statuiert werden sollen. Im Vorfeld der ihm gemachten Vorwürfe sei er - unter Verletzung der Fürsorgepflicht - auch zu keiner Zeit vom Staatlichen Schulamt einbestellt und beraten worden. Auch nachdem über "seinen Fall" bundesweit in den Printmedien berichtet worden sei, seien ihm Hilfeleistungen nicht zuteil geworden. Mangels einer vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung komme eine Degradierung nicht in Betracht.

Das Verwaltungsgericht hat den Beamten in der Hauptverhandlung gehört; hierbei hat dieser die Fehlerhaftigkeit der Schulstatistik für das Schuljahr 2001/2002 mit 26 zuviel angegebenen Schülern eingeräumt. Über seinen Verteidiger ließ er erneut darauf hinweisen, dass ihm auch ein bedingt vorsätzliches Verhalten nicht nachgewiesen werden könne. Im Hinblick auf die - von ihm stets eingeräumten - lediglich fahrlässig begangenen "Lenkungsdefizite" sei indes ein Verweis ausreichend.

Nachdem das Verwaltungsgericht das Verfahren auf einen Teil der Fälle beschränkt hatte, hat es mit Urteil vom 29.07.2004 gegen den Beamten eine Gehaltskürzung um 1/10 auf die Dauer von vier Jahren verhängt. Zwar sei dem Dienstvorgesetzten im Vorermittlungsverfahren insofern ein Verfahrensfehler unterlaufen, als dem Beamten das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen nicht bekannt gegeben worden sei, doch sei dieser durch die später ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchung und das anschließende disziplinargerichtliche Verfahren geheilt worden. Aufgrund der Hauptverhandlung gehe die Disziplinarkammer davon aus, dass der Beamte als Schulleiter in der amtlichen Schulstatistik für das Jahr 2001 vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe, indem er darin mindestens 26 Schüler, die im Schuljahr 2001/2002 nicht Schüler der xxxxxxx-Förderschule in xxxxxxxx gewesen seien, zu Unrecht geführt habe. Dies habe zu einer personellen und sachlichen Überversorgung der Schule geführt, wobei die Einzelheiten in quantitativer Hinsicht dahingestellt bleiben könnten. In insgesamt 14 Fällen handle es sich jeweils um Schüler, bei denen bereits spätestens zum Ende des vorhergehenden Schuljahres 2000/2001 festgestanden habe, dass sie entweder endgültig Aufnahme in einer Regelschule oder in einer anderen Sonderschule gefunden hätten. In weiteren 11 Fällen habe aufgrund des Wegzugs in einen anderen Schulbezirk oder wegen unbekannten Aufenthalts mit einer Rückkehr der Schüler im Schuljahr 2001/2002 nicht mehr gerechnet werden können. In einem weiteren Fall sei ein Schüler doppelt geführt worden. Der Beamte habe den objektiven Sachverhalt auch ausdrücklich eingeräumt und in der Folge lediglich versucht, sein Versäumnis zu erklären. Entgegen seiner Einlassung sei die Disziplinarkammer auch zur Überzeugung gelangt, dass er nicht nur fahrlässig, sondern orsätzlich - in Form bedingten Vorsatzes - gehandelt habe. Ein absichtliches Handeln, um durch seine Vorgehensweise die Versorgung der Schule zu verbessern, vermöge die Disziplinarkammer demgegenüber nicht festzustellen. Die für ein vorsätzliches Handeln sprechenden Indizien seien so zahlreich und gewichtig, dass der gegenteiligen Darstellung des Beamten nicht gefolgt werden könne. So habe dieser die Schülerlisten nicht nochmals überprüft und mit den jeweiligen Klassenbüchern abgeglichen, bevor er sie der amtlichen Schulstatistik zugrunde gelegt habe. Obwohl ihm immer klar gewesen sei, dass es zum Stichtag ungeklärte Fälle gebe, sei er diesen nie nachgegangen. Dabei habe es sich in einigen Fällen so verhalten, dass sich schon aus den Schulakten ergeben habe, dass die fraglichen Schüler der Schule nicht mehr angehörten. In anderen Fällen hätten sich weitere Nachforschungen nach dem Verbleib des Schülers geradezu aufgedrängt. Wenn der Beamte bei dieser Sachlage die Schülerlisten gleichwohl ungeprüft übernommen habe, könne dies nur so verstanden werden, dass er mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen habe, unzutreffende Angaben in der Schulstatistik zu machen. Dies gilt vor allem unter Berücksichtigung der besonders hohen Fluktuation an Sonderschulen, auf die sich der Beamte selbst berufen habe. Für bedingten Vorsatz spreche insbesondere auch seine langjährige Erfahrung als Schulleiter. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine besonders große Schule handle. Wenn von 167 gemeldeten Schülern 26 der Schule tatsächlich nicht angehörten, sei dies ein Anteil von Fehlmeldungen, der sich nicht mehr mit einem fahrlässigen Übersehen erklären lasse. Bei der Einlassung des Beamten, er habe stets seinen pädagogischen Auftrag im Vordergrund gesehen und infolge zeitlicher Überlastung seinen Verwaltungsaufgaben nur eingeschränkt nachkommen können, handle es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Hierfür spreche insbesondere die Aussage des Schulamtsdirektors M., der anlässlich seiner Zeugenvernehmung bekundet habe, dass der Beamte im administrativen Bereich hinsichtlich der äußeren Form immer korrekt gehandelt habe. Auch habe dieser nicht den Eindruck gehabt, dass der Beamte überfordert gewesen sei; vielmehr sei er seinen diesbezüglichen Aufgaben zeitnah und mühelos nachgekommen. Für ein vorsätzliches Verhalten spreche auch, dass der Beamte in einigen Fällen persönlich mit dem entsprechenden Vorgang befasst gewesen sei. Schließlich hätten sich nach dem Bekunden der Zeuginnen B. und F. mehrere Lehrkräfte wegen Differenzen zwischen den ihnen ausgehändigten Schülerlisten und den tatsächlich erschienenen Schülern an den Beamten gewandt. Trotz möglicherweise vorhandener Voreingenommenheit halte die Disziplinarkammer deren Angaben für glaubhaft, nachdem es der Lebenserfahrung entspreche, dass ein Lehrer entsprechende Feststellungen der Schulleitung melde, um eine Überprüfung zu veranlassen. Darüber hinaus habe der Beamte auch in der amtlichen Schulstatistik für das Jahr 2000 vorsätzlich falsche Angaben gemacht, in dem er mindestens 15 Schüler aufgeführt habe, die im Schuljahr 2000/2001 nicht Schüler der xxxxxxx-Förderschule gewesen seien. Hierbei handle es sich um 7 Schüler, die zum fraglichen Stichtag endgültig Aufnahme in einer Regelschule oder in einer anderen Sonderschule gefunden hätten sowie 8 Schüler, bei denen wegen unbekannten Aufenthalts mit einer Rückkehr nicht mehr ernsthaft habe gerechnet werden können. Auch insoweit falle dem Beamten bedingt vorsätzliches Handeln zur Last. Dafür sprächen neben den bereits angestellten allgemeinen Überlegungen, der langjährigen Erfahrung des Beamten, der überschaubaren Schülerzahl und der nach Einschätzung des Zeugen M. mühelosen Bewältigung administrativer Aufgaben insbesondere, dass sich die dauernde Abwesenheit etlicher Schüler ohne weiteres den Klassenbüchern habe entnehmen lassen. Nur diese, nicht hingegen die vom Beamten zugrunde gelegten Schülerlisten könnten verlässlich Aufschluss darüber ergeben, ob ein Schüler (noch) die Schule besuche. Sei dies nicht der Fall, drängten sich weitere Nachforschungen auf. Begebe sich der Schulleiter bewusst dieser Aufklärungsmöglichkeiten, müsse er damit rechnen und nehme insofern billigend in Kauf, überhöhte Schülerzahlen zu melden.

Damit habe der Beamte ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Die Vorlage verfälschter Statistiken stelle einen Verstoß gegen seine Beamtenpflicht nach § 73 Satz 3 LBG i. V. m. § 41 SchulG dar, wonach er sein Amt, die Schule zu leiten und zu verwalten und für die Besorgung aller Angelegenheiten der Schule sowie für eine geordnete und sachgemäße Schularbeit verantwortlich zu sein, uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten habe. Dies sei auch unvereinbar mit seinen ihm nach § 73 Satz 3 LBG und § 74 Satz 1 LBG obliegenden Pflichten. Das Dienstvergehen des Beamten wiege auch schwer. Dessen Pflichtverletzung wurzele im innendienstlichen Bereich und angesichts seiner Funktion als Schulleiter im Kernbereich seiner Pflichtenstellung. Jene habe auch über einen längeren Zeitraum angedauert. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben sei der Dienstherr, insbesondere im Hinblick auf die Zuweisung von Lehrerdeputaten, zwingend auf die Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit der von der Schulleitung gemachten Angaben angewiesen. Insofern bringe es die dienstliche Stellung des Beamten zwangsläufig mit sich, dass Maßnahmen allein im Vertrauen auf seine Integrität getroffen würden. Dieses Vertrauen habe der Beamte nachhaltig beeinträchtigt. Auch nach Auffassung der Disziplinarkammer sei eine Maßnahme zu verhängen, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren ausgesprochen werden könne. Einer Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt bedürfe es jedoch nicht. Dabei sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen, dass ihm strafbares und eigennütziges Verhalten nicht vorgeworfen werden könne. Entscheidend spreche für ihn auch, dass er während seiner langen Dienstzeit bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Neben seiner langjährigen tadellosen Amtsführung sei ihm vor allem zugute zu halten, als Rektor einer Sonderschule unzweifelhaft besonderen Belastungen ausgesetzt gewesen zu sein, die seine Pflichtverletzung immerhin in etwas milderem Licht erscheinen ließen. Bei Würdigung aller Umstände erscheine die Verhängung einer Gehaltskürzung auf die Dauer von vier Jahren als die erforderliche, aber auch (noch) ausreichende Maßnahme, um den Beamten nachhaltig an die Beachtung der ihm obliegenden innerdienstlichen Pflichten zu erinnern. Hinsichtlich der Höhe der Kürzung der Dienstbezüge verbleibe es bei dem von der Rechtsprechung bei Beamten des höheren Dienstes für den Regelfall als sachgerecht angesehen Kürzungsbruchteil von 1/10. Im Hinblick auf die Laufbahn und das von ihm ausgeübte Amt habe auch keine Veranlassung bestanden, die Sperrfrist für eine Beförderung abzukürzen.

2. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 13.08.2004 zugestellte Urteil hat der Beamte mit Anwaltsschriftsatz vom 09.09.2004, eingegangen bei der Disziplinarkammer am 10.09.2004, Berufung eingelegt. Mit dieser wendet er sich gegen die Feststellungen der Disziplinarkammer zur subjektiven Tatseite. Insofern fehle es nach wie vor an "prozessförmigen Beweisen". So würden lediglich Indizien angeführt. Aufgrund der eingeräumten "Organisationsversäumnisse", die auch anderen Sonderschulrektoren hätten unterlaufen können, falle ihm nur fahrlässiges Handeln zur Last. Die Angaben der möglicherweise voreingenommenen Zeuginnen F. und B. hätten schließlich im Hinblick auf ihre Belastungstendenz nicht verwertet werden dürfen. Danach sei die Dauer der Gehaltskürzung und des Kürzungsbruchteils zu halbieren, zumal die Disziplinarkammer einen Verfahrensmangel erkannt habe. Schließlich sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass ihn der Dienstherr nunmehr in Regress zu nehmen beabsichtige. Auch die Sperrfrist zur Beförderung sei entsprechend abzukürzen.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.12.2004 hat der Beamte noch vortragen lassen, dass er vor Ausfüllen der amtlichen Schulstatistik keineswegs bewusst auf einen Abgleich der Schülerlisten mit den Klassenbüchern verzichtet habe. Etwaige Veränderungen in der Schülerzahl seien nämlich in schriftlicher Form im Sekretariat einzureichen gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass die von der Sekretärin unter Berücksichtigung dieser Veränderungen geführten Schülerlisten die Situation des Schülerbestandes zutreffend wiedergegeben hätten. Ungeklärten Fällen sei auch durchaus während des gesamten Schuljahres nachgegangen worden, soweit das "Tagesgeschäft" einer Brennpunktförderschule dies eben erlaubt habe. Den administrativen Teil seiner Arbeit habe er auch nicht grundsätzlich zugunsten des pädagogischen Auftrags bewusst und wissentlich vernachlässigt; Nachforschungen bezüglich ungeklärter Fälle hätten sich derart langwierig und schwierig gestaltet, dass sie aufgrund anderer vordringlicher Aufgaben zurückgestellt worden seien. In der Hauptverhandlung hat der Beamte den angeschuldigten objektiven Sachverhalt eingeräumt. Welche Angaben er jeweils im Frühjahr gemacht habe, wisse er heute nicht mehr; doch dürften sie ähnlich wie seine Angaben im Herbst ausgefallen sein; allerdings seien jene prognostischer Natur, weil die weitere Weiterentwicklung zum Stichtag noch nicht absehbar sei. Im Rahmen der amtlichen Schulstatistik habe er keineswegs vorsätzlich falsche Angaben gemacht; diese hätten auf einer mittlerweile ausgeräumten "Organisationsschwäche" beruht. Allerdings sei die Erfassung nach wie vor sehr schwierig. Hierbei seien auch die sozialen bzw. personellen Probleme des Lehrerkollegiums zu berücksichtigen, die dazu führten, dass die Aufgabe kaum zu bewältigen sei. Hinzu komme, dass die mit der Führung der Schülerlisten betraute Schulsekretärin im Vorfeld der Erfassung wiederholt wegen Krankheit ausgefallen sei. Zwar kenne er alle seine Schüler, doch sei ihm deren jeweilige familiäre Situation nicht ständig präsent. An die Fälle, mit denen er selbst befasst gewesen sei, habe er sich bei seinen Angaben nicht mehr erinnert. Auch habe es offenbar Kommunikationsprobleme gegeben. Dass sich in zwei aufeinander folgenden Erhebungen Fehler gefunden hätten, sei auf die jeweils zugrunde gelegten Schülerlisten zurückzuführen. Dass ungeklärte Fehlzeiten nicht weiterverfolgt worden seine, habe er "einfach übersehen". Schließlich müsse auch das schon lange dauernde Verfahren Berücksichtigung finden.

Der Beamte hat in der Hauptverhandlung beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.07.2004 - DL 12 K 3/04 - aufzuheben und eine mildere Disziplinarstrafe zu verhängen.

Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt nach Rücknahme seiner als Vertreter der Einleitungsbehörde eingelegten "Anschlussberufung",

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite, welche in den Gründen der angefochtenen Entscheidung umfassend und nachvollziehbar dargelegt seien. Insoweit habe eine Indizienkette ausgereicht. Sei der Beamte ungeklärten Fällen zum Stichtag nie nachgegangen, weil es solche auch während des Schuljahres immer wieder gegeben habe, könne hieraus nur der Schluss gezogen werden, dass ihm nicht nur ein reines Organisationsversäumnis zur Last zu legen sei. Nicht zuletzt sprächen die Anzahl der Fälle bezogen auf die Gesamtschülerzahl sowie deren Besonderheiten eindeutig gegen ein bloß fahrlässiges administratives Versagen, zumal sich der Beamte mit seinem Verzicht auf den nahe liegenden Abgleich mit den Klassentagebüchern bewusst der einzigen Möglichkeit einer Verifizierung begeben habe. Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde unter dem 12.10.2005 erklärt, dass der Dienstherr ungeachtet dessen, dass allein die Frühjahrsmeldung nach dem jeweiligen Organisationserlass die Berechnungsparameter für die Direktzuweisung von Lehrerstunden erbringe, die amtliche Schulstatistik im Herbst zum Anlass von Ressourcenumschichtungen nehmen könne. Auch werde mit ihr die Basis für die aktuelle Ressourcenverwaltung gelegt. In der Hauptverhandlung hat er noch auf den Widerspruch hingewiesen, dass der Beamte einerseits den Bedürfnissen der Schüler Priorität eingeräumt haben wolle, andererseits Organisationsmängel geltend mache, welche im Hinblick auf eine dadurch in Kauf genommene Lehrerunterversorgung nicht nachvollziehbar seien.

Dem Senat haben - neben den Akten des Verwaltungsgerichts - sowohl die einschlägigen Personal- sowie Disziplinarakten wie auch die angefallenen Strafakten vorgelegen.

III.

1. Die - zulässige - Berufung des Beamten hat hinsichtlich der Bemessung der Disziplinarmaßnahme teilweise Erfolg. Sie ist unbeschränkt eingelegt, da sie sich gegen die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens wendet (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.03.1996, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 6; Urt. v. 20.04.1999 - BVerwG 1 D 44.97 -). Der Senat hat deshalb die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

Ausgehend davon ist die Berufung teilweise begründet.

Das Verfahren war nicht etwa wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels auszusetzen (vgl. § 85 Abs. 1, § 63 Abs. 4 Satz 1 LDO); zu Recht hat das Verwaltungsgericht die unterbliebene Bekanntgabe des wesentlichen Ergebnisses der Vorermittlungen (vgl. § 27 Abs. 5 Satz 1 LDO) als durch die später ordnungsgemäß durchgeführte Untersuchung und das anschließende disziplinargerichtliche Verfahren als geheilt angesehen (vgl. DH Bad.-Württ., Urt. v. 16.07.1990 - DH 6/89 -; Senat, Urt. v. 09.03.1992 - D 17 S 13/91 -).

Die Disziplinarkammer hat gegen den Beamten wegen eines - jedenfalls bedingt - vorsätzlich begangenen einheitlichen (innerdienstlichen) Dienstvergehens im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG zwar zu Recht eine Gehaltskürzung (vgl. § 9 Abs. 1 LDO) verhängt. Entgegen deren Auffassung ist jedoch eine Kürzung der Besoldungsbezüge um ein 1/10 auf eineinhalb Jahre ausreichend.

Dabei geht der Senat hinsichtlich des objektiven Disziplinartatbestandes von den im angefochtenen Urteil im Anschluss an die Anschuldigungsschrift getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aus, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, zumal der Beamte ihnen auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist, sondern sie unstreitig gestellt hat. Danach hat der Beamte in den Erhebungsbögen zu den amtlichen Schulstatistiken (lfd. Nrn. 1-5 der Anlage 1 zur Verordnung des Kultusministeriums über statistische Erhebungen an Schulen v. 17.09.1993, GABl. 1993, 607) für die Schuljahre 2000/01 und 2001/02 insofern falsche Angaben gemacht, als er deutlich überhöhte Schülerzahlen angab.

Die darin liegenden Verstöße gegen die dem Beamten als Schulleiter (vgl. § 41 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Satz 1 SchulG i. V. m. § 5 der Verordnung des Kultusministeriums über statistische Erhebungen an Schulen v. 17.09.1993, a. a. O.) obliegenden Pflichten, nämlich sein Amt nach bestem Gewissen zu verwalten (vgl. § 73 Satz 2 LBG), sich innerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (vgl. § 73 Satz 3 LBG), insbesondere seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen, dabei die von ihnen erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (vgl. § 74 Sätze 1 u. 2 LBG) und namentlich die von ihm im Rahmen der statistischen Erhebungen zum Zwecke der Schulverwaltung und Bildungsplanung erbetenen Auskünfte wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 2 SchulG), hat der Beamte zur Überzeugung des Senats aufgrund hinreichender Indizien auch zumindest bedingt vorsätzlich begangen; eine keineswegs fern liegende weitergehende Absicht, die konkreten Randbedingungen an der von ihm zu leitenden Förderschule zu verbessern, lässt sich auch nach Auffassung des Senats nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Auf die entsprechenden, durchweg überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sieht sich der Senat jedoch noch zu folgenden, die Sachverhaltswürdigung ergänzenden bzw. vertiefenden Bemerkungen veranlasst:

Für einen vorsätzlichen Verstoß und gegen die Annahme eines bloßen Versehens spricht auch nach Auffassung des Senats bereits das Ausmaß der vom Beamten - zudem für zwei aufeinander folgende Erhebungszeiträume - gemachten Falschangaben, nämlich der auf die in der Statistik angegebene Gesamtschülerzahl (167 bzw. 165) bezogene hohe Anteil von Schülern, die der Schule tatsächlich nicht (mehr) angehörten (26 bzw. 15). Gerade vor dem Hintergrund der auch nach dem Eindruck des Senats durchaus zutreffenden Selbsteinschätzung des Beamten, sein Amt grundsätzlich in jeder Hinsicht gewissenhaft zu verwalten, erschiene es widersprüchlich, eine solche Differenz mit ihm gänzlich wesensfremden erheblichen "Organisationsschwächen" erklären zu wollen, zumal er über eine langjährige Erfahrung als Schulleiter verfügte. Auch die überschaubare Gesamtschülerzahl und der Umstand, dass der Beamte nach seinem Bekunden in der Hauptverhandlung alle seine Schüler kannte, lässt es gänzlich unwahrscheinlich erscheinen, dass ihm vor Abgabe der Statistik klärungsbedürftige Fälle, in denen Schüler möglicherweise ihrer Teilnahmepflicht (vgl. Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen [Schulbesuchsverordnung] v. 21.03.1982 [GABl. 1982, 176] nicht nachkamen, nicht wenigstens größenordnungsmäßig bewusst gewesen sein sollen, mag er sich auch nicht konkret an Einzelfälle erinnert haben, mit denen er selbst befasst war. Dass es - zumal vor dem Hintergrund der hohen Fluktuation an einer Förderschule - auch zum Stichtag immer wieder solche Fälle gab, hat der Beamte selbst eingeräumt. Dass er gleichwohl auf die Aktualität und Richtigkeit der vom Schulsekretariat geführten und fortgeschriebenen EDV-Listen vertraut haben will, erscheint um so weniger glaubhaft, als die damit betraute Schulsekretärin nach seinem eigenen Bekunden im Vorfeld der Erfassung wiederholt im Krankenstand gewesen war. Auch davon, dass in den Klassenbüchern einzutragende und an das Sekretariat zu meldende Schulversäumnisse in den Schülerlisten bereits Berücksichtigung gefunden hätten, konnte er nicht ohne weiteres ausgegangen sein, weil die gewissenhafte Führung des Wochen- bzw. Klassenbuchs für ihn gerade kein Thema gewesen war, das konsequent verfolgt worden wäre. Erkenntnisse darüber, ob eine probeweise "Rückschulung" bereits beendet war und zum Wegfall der Pflicht zum Besuch der Sonderschule führte (vgl. § 83 Nr. 3 SchulG), konnten ohnehin nur aus der von ihm geführten Rückschulungsakte bzw. durch eine ggf. erforderliche (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG) Rückfrage bei der Regelschule gewonnen werden.

Lag es sonach auf der Hand, dass sich die vom Schulsekretariat geführten EDV-Listen voraussichtlich nicht mehr auf aktuellem Stand befanden - darauf, ob er von einzelnen Lehrern hierauf noch eigens angesprochen wurde, kommt es insofern nicht mehr an - und sah der Beamte gleichwohl von dem erforderlichen Abgleich mit den Klassenbüchern, Rückschulungs- und Schülerakten und den ggf. noch erforderlichen Rückfragen bei den jeweiligen Behörden bzw. Schulen ab, muss dies - wie schon vom Verwaltungsgericht - zumindest dahin gedeutet werden, dass er - etwa im Hinblick auf den damit verbundenen zeitlichen Aufwand, der "auf einen bestimmten Stichtag nicht zu leisten" sei, und andere dringende (pädagogische) Aufgaben an einer Brennpunktschule - die Angabe falscher, nämlich im Hinblick auf einen mutmaßlichen Wegzug aus dem Schulbezirk bzw. eine erfolgreiche "Rückschulung" möglicherweise überhöhter Schülerzahlen bewusst in Kauf nahm, mithin bedingt vorsätzlich handelte. Dem entsprechen letztlich auch seine Einlassungen, mit denen er wiederholt auf die besonderen Belastungen an einer Brennpunktschule bzw. das Spannungsverhältnis zwischen seiner pädagogischen Aufgabe und den verwaltungsmäßigen Alltagsgeschäften hingewiesen hat; denn auch dies deutet nicht auf ein Versehen, sondern auf ein situationsbedingtes, bewusstes Setzen von Prioritäten hin. Ausgehend von den in Übereinstimmung mit der Disziplinarkammer festgestellten vorsätzlichen Verstößen gegen die Beamtenpflichten nach § 73 Sätze 2 u. 3, § 74 Sätze 1 u. 2 LBG, insbesondere gegen die dem Beamten als Schulleiter bei der Beantwortung statistischer Erhebungen nach § 115 Abs. 2 SchulG obliegende Wahrheitspflicht gelangt der Senat bei der Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme anders als die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer Reihe von Milderungsgründen eine Gehaltskürzung auf eineinhalb Jahre ausreichend, aber auch erforderlich ist. Erst recht bedurfte es - zumal im Hinblick auf seine bisherige tadelsfreie Führung und seine guten bzw. sehr guten dienstlichen Leistungen (vgl. Senat, Urt. v. 03.12.1997 - D 17 S 18/97 -) - nicht der vom Vertreter der Einleitungsbehörde für erforderlich gehaltenen Degradierung, die nunmehr freilich schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr in Betracht käme (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO).

Das festgestellte Dienstvergehen, das im wesentlichen durch den bei der Unterstützung des Dienstherrn in der Schulverwaltung und Bildungsplanung begangenen vorsätzlichen Verstoß gegen die spezialgesetzlich ausdrücklich normierte beamtenrechtliche Wahrheitspflicht in § 115 Abs. 2 SchulG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1991, BVerwGE 93, 52 zu § 13 Abs. 1 des Soldatengesetzes) wiegt auch nach Auffassung des Senats so schwer, dass nur eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme angemessen ist. Ihr disziplinares Gewicht erhält die Missachtung der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Information des Dienstherrn regelmäßig dadurch, dass ihm häufig entsprechende Überprüfungsmöglichkeiten fehlen oder für ihn zu aufwändig wären; er muss sich deshalb auf die Richtigkeit der Angaben seiner Bediensteten verlassen können. Insofern ist ein entsprechender Verstoß grundsätzlich geeignet, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn zu beeinträchtigen. Dem entsprechend hat die Rechtsprechung bei (auch bedingt) vorsätzlicher (aber auch bei grob fahrlässiger) Missachtung der Wahrheitspflicht in der Regel eine förmliche Disziplinarmaßnahme für angemessen erachtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996 - BVerwG 1 D 34.95 - m.w.N.; Senat, Urt. v. 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 -; Urt. v. 03.12.1997, a. a. O.); lediglich bei einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung ist eine nicht förmliche Maßnahme für ausreichend angesehen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1996, a. a. O., m. w. N.). Das dem Dienstvergehen im Einzelfall zukommende Gewicht hängt dabei auch davon ab, ob sich der Beamte durch die Abgabe unwahrer Angaben Vorteile verschafft oder es zumindest darauf abgesehen hat, ferner davon, ob dem Dienstherrn Nachteile entstanden sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.12.2002 - DL 17 S 15/02 -).

Danach erfordert das pflichtwidrige Verhalten des Beamten, das in besonderem Maße geeignet war, das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn empfindlich zu erschüttern, ersichtlich eine fortlaufend und nachhaltig auf ihn einwirkende Gehaltskürzung, um das Gewicht der Verfehlung zu verdeutlichen und so auf die Wiederherstellung des belasteten Vertrauensverhältnisses hinzuwirken (vgl. Senat, Urt. v. 03.12.1997, a. a. O.). So gab der Beamte, obwohl der Dienstherr bei seiner Bildungsplanung mangels anderweitiger zuverlässiger Erkenntnismöglichkeiten in besonderem Maße auf die wahrheitsgemäßen Angaben seiner Schulleiter in den statistischen Erhebungen angewiesen ist, um eine möglichst gleichmäßige, bedarfsgerechte Zuweisung der vom Landtag bewilligten Ressourcen (Stellen und Mittel) zur unterrichtlichen Versorgung der Schulen in den einzelnen Schularten zu gewährleisten (vgl. die jährlich erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation, etwa im Schuljahr 2000/2001, K.u.U. 2000, 63, und im Schuljahr 2001/2002, K.u.U. 2001, 79), (zumindest bedingt) vorsätzlich deutlich überhöhte Schülerzahlen an, wodurch dem Dienstherrn auch erhebliche finanzielle Nachteile entstanden. Grundlage für die Zuweisung von Lehrerwochenstunden ist zwar nicht die hier allein in Rede stehende, im Herbst zu erhebende amtliche Schulstatistik, sondern die bereits im Frühjahr erfolgende Erhebung zur Unterrichtsorganisation (vgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über statistische Erhebungen an Schulen v. 17.09.1993, a. a. O., i. V. m. der Anlage 1 lfd. Nr. 8; Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001, a. a. O., und im Schuljahr 2001/2002, a. a. O.; Zeugenaussage Schulamtsdirektor M. v. 30.01.2003, S. 2). Als unmittelbar durch die falschen Angaben entstandene Nachteile sind daher "lediglich" die erheblich überhöhten Mittelzuweisungen an den Schulträger anzusehen (vgl. § 17 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich - FAG) i. d. F. v. 01.02.2000 (GBl. 2000, 14) i. V. m. § 3 der Verordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums über die Durchführung des Schullastenausgleichs (Schullastenverordnung - SchLVO) v. 21.02.2000 (GBl. 2000, 181). Mittelbar haben die in der amtlichen Schulstatistik angegebenen Schülerzahlen jedoch durchaus auch Bedeutung für die Zuweisung von Lehrerdeputaten, da ggf. noch nachträglich Ressourcen umzuschichten sind bzw. mit ihnen bereits die Grundlage für die künftige Ressourcenzuweisung gelegt wird (vgl. die E-Mail des Vertreters der obersten Dienstbehörde an den Berichterstatter v. 12.10.2005). Dass ihm die Bedeutung seiner Angaben nicht bewusst gewesen wäre, hat der Beamte selbst nicht behauptet.

Dennoch kommen dem Beamten Umstände zugute, welche eine Gehaltskürzung auf vier Jahre unangemessen erscheinen lässt.

Das Gewicht des in Rede stehenden Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht erscheint insofern geringer, als der Beamte mit seinen Falschangaben keinerlei persönliche Vorteile erstrebte, sondern - abgesehen von den vorerwähnten, allerdings beträchtlichen Nachteilen für den Dienstherrn - "lediglich" bewirkte, dass die von ihm zu leitende Förderschule angesichts der von ihm glaubhaft geschilderten Probleme des Schulalltags ihren Bildungsauftrag angemessener und in für das Kollegium weniger belastender Weise erfüllen konnte. Aufgrund der durchaus plastischen Schilderung der besonderen örtlichen Situation an der xxxxxxx-Förderschule vor dem Senat erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch in Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation weitere Lehrerwochenstunden über das Staatliche Schulamt zuzuweisen gewesen wären (vgl. jeweils Nr. B. II. 2.2). Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es einer verbreiteten Verwaltungsübung unter den Schulleitern entspräche, bestehende "Freiräume" (vgl. die Verwaltungsvorschriften zur Unterrichtsorganisation im Schuljahr 2000/2001 bzw. im Schuljahr 2001/2002, jeweils a. a. O. Nr. A. 1.) großzügig zu nutzen, weil etwa Zuweisungen über die Staatlichen Schulämter in der Praxis nicht ohne Weiteres zu erhalten sind, liegen dem Senat nicht vor, so dass sich das Gewicht des Dienstvergehens unter diesem Gesichtspunkt nicht noch weiter verringert.

Als weitere Umstände, die das Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen, kommen jedoch, was auch die Disziplinarkammer berücksichtigt hat, die langjährige tadellose Amtsführung des Beamten und die besondere Belastungssituation hinzu, der der Beamte an der xxxxxxx-Förderschule ausgesetzt war. Zugunsten des Beamten geht der Senat davon aus, dass dieser - wenn auch keine besondere Konfliktsituation erkennbar ist - von der ihm durchaus möglichen Erfüllung der an sich gebotenen und ihm bei unterschriftlicher Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der ausgefüllten Erhebungsbögen auch durchaus bewussten Sorgfaltspflichten lediglich deshalb absah, um sich vor dem Hintergrund seiner anderweitigen Belastungen mehr den von ihm für dringlicher gehaltenen pädagogischen Aufgaben widmen zu können. Dass jene neben diesen - zumal von einem erfahrenen Schulleiter wie dem Beamten - durchaus erfüllbar waren, erweist letztlich der vom Staatlichen Schulamt geleistete Aufwand bei Überprüfung der Schülerzahlen Mitte November 2001.

Berücksichtigt man schließlich, dass das Bundesdisziplinargesetz inzwischen die im Schrifttum an der Höchstdauer einer Gehaltskürzung von fünf Jahren geübte Kritik, wonach eine Ausschöpfung des Maßnahmerahmens in ihren finanziellen Auswirkungen für den Beamten sogar nachteiliger als die strengere Maßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt sein kann (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.03.2001, BVerwGE 114, 88), aufgegriffen und die Laufzeit einer Gehaltskürzung auf höchstens drei Jahre verkürzt hat (vgl. § 8 BDG und die hierzu gegebene amtliche Begründung in BT-Drucks. 14/4659, S. 35), erscheint dem Senat nach alledem die Verhängung einer Gehaltskürzung auf eineinhalb Jahren als die angemessene Disziplinarmaßnahme.

Während die Dauer der Gehaltskürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2001, a. a. O.; Senat, Urt. v. 09.12.2002, a. a. O.). Diese rechtfertigen auch hier ersichtlich den von der Disziplinarkammer gewählten Kürzungsbruchteil von einem Zehntel, der bei Beamten des höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig angemessen ist (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 06.02.2002 - 6 D A 2045/00.O). Dies gilt - zumal vor dem Hintergrund seiner anderweitigen Einkünfte - selbst dann, wenn der Beamte möglicherweise noch Regressansprüchen seines Dienstherrn ausgesetzt sein sollte.

Für eine Abkürzung der Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 LDO gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 LDO bestand im Hinblick auf die Dauer des im Übrigen keineswegs übermäßig langen Disziplinarverfahrens kein Anlass, nachdem der Beamte nicht unmittelbar zu einer Beförderung herangestanden hat.

2. Das Verfahren über die "Anschlussberufung" des Vertreters der Einleitungsbehörde, welche im Hinblick auf ihre Unstatthaftigkeit im disziplinargerichtlichen Verfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.1980, ZBR 1982, 383; DH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.03.1981, VBlBW 1984, 289) als selbständige, allerdings mangels rechtzeitiger Begründung (vgl. § 80 LDO) unzulässige (§ 81 LDO) Berufung anzusehen war, war nach deren Rücknahme in der Hauptverhandlung (entspr. §§ 302, 303 StPO) einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 Abs. 2, 113 Abs. 5 LDO; die Kosten der zurückgenommenen "Anschlussberufung" waren hierbei nicht gesondert in Ansatz zu bringen, da durch diese Kosten in nennenswertem Umfang nicht entstanden sind.

Das Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Ende der Entscheidung

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