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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: PL 15 S 1078/03
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 5
LPVG § 76 Abs. 1 Nr. 4
LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LPVG § 79 Abs. 1 Satz 2
Die Einrichtung eines Rufbereitschaftsdienstes stellt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG dar.
PL 15 S 1078/03

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Personalvertretungssache (Land)

wegen

Mitbestimmung

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand sowie die ehrenamtlichen Richter Steueroberamtsrat Huber und Technischer Angestellter Kudlinski auf die Anhörung der Beteiligten

am 16. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 28. März 2003 - 14 K 4027/02 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 05.08.2002 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass die Notwendigkeit bestehe, an Wochenenden einen Ansprechpartner für EDV-Probleme bereitzuhalten, und die Einrichtung eines Rufbereitschaftsdienstes zentrenübergreifend erfolgen solle. Vorgesehen sei, dass je ein Mitarbeiter von den zehn vorhandenen Mitarbeitern der drei Zentren E., R. und C. an den Wochenenden (Samstag und Sonntag) sowie Feiertagen in einem Zeitkorridor von 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr telefonisch erreichbar sei. Die Einteilung erfolge nach einem Dienstplan. Der Mitarbeiter erhalte zur telefonischen Erreichbarkeit ein Handy. Sollte die Notwendigkeit bestehen, dass sich der Mitarbeiter auf das System aufschalten müsse, sei er mit einem Laptop ausgerüstet, mit dem er sich in das System über Telefonleitung einwählen könne. Um Zustimmung werde gebeten. Nachdem der Antragsteller seine Zustimmung mit Schreiben vom 21.08. und 28.08.2002 verweigert hatte, zog der Beteiligte seinen Zustimmungsantrag mit Schreiben vom 11.10.2002 zurück und teilte mit, nunmehr sei beabsichtigt, dass je ein Mitarbeiter der im Bereich der Zentralen Informatik tätigen Mitarbeiter der Zentren E., R. und C. an Wochenenden (samstags und sonntags) und Feiertagen (jeweils zwischen 9:30 Uhr bis 12:00 Uhr) Rufbereitschaft leiste. Freiwillige könnten sich beim Leiter der Zentralen Informatik melden. Seien für ein Wochenende bzw. einen Feiertag keine oder nicht genügend Freiwillige vorhanden, entscheide der Leiter der Zentralen Informatik oder ein von ihm Beauftragter, wer Rufbereitschaft zu leisten habe. Mit weiterem Schreiben vom 24.10.2002 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats hinsichtlich des mit Schreiben vom 11.10.2002 mitgeteilten Ablaufs der Rufbereitschaft Zentrale Informatik, der sich von dem mit Schreiben vom 05.08.2002 mitgeteilten Ablauf inhaltlich wesentlich unterscheide, nicht berührt sei. Weiter werde klargestellt, dass keine Heimarbeitsplätze geschaffen würden und die Beschäftigten während der Rufbereitschaft sich nicht an einem vom Zentrum bestimmten Ort aufhalten müssten.

Aufgrund seines Beschlusses vom 15.10.2002 hat der Antragsteller am 28.10.2002 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und die Feststellung begehrt, dass der Antragsteller bei der Einführung einer Rufbereitschaft mitzubestimmen habe. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller stehe ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LPVG zu. Zwar sei ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Einführung von Rufbereitschaft mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich bei der Rufbereitschaft nicht um Arbeitszeit im Sinne der tarifvertraglichen Regelungen handele. Diese Rechtsprechung sei jedoch regelmäßig in der Literatur kritisiert worden. Im Hinblick auf die sog. SIMAP-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 dürfte diese Rechtsprechung nunmehr nicht mehr haltbar sein. Hieraus ergebe sich, dass der Rufbereitschaft zwangsläufig Arbeitszeit immanent sei, nämlich hinsichtlich der Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme.

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen, und hat im Wesentlichen vorgetragen: Er sei Geschäftsführer der drei Zentren für Psychiatrie R., E. und C. Die drei Zentren seien datentechnisch verknüpft. Die jeweilige Datenverarbeitung werde zentral unter der fachlichen Leitung des Leiters der Zentralen Informatik, der einen Arbeitsvertrag mit allen drei Zentren habe, wahrgenommen. Damit die EDV-Systeme auch am Wochenende gewartet werden könnten, habe sich die Dienststelle zur Einführung einer Rufbereitschaft der Zentralen Informatik entschlossen, an der qualifizierte Mitarbeiter aller drei Zentren teilnehmen sollten. Das mit Schreiben vom 11.10.2002 mitgeteilte und modifizierte Konzept sehe vor, dass die Anordnung der Rufbereitschaft zentrenübergreifend erfolgen solle. Im Gegensatz zur ursprünglichen Planung sei ein Dienstplan nicht mehr vorgesehen. Auch sei klargestellt worden, dass keine Heimarbeitsplätze geschaffen würden und die Beschäftigten während der Rufbereitschaft sich nicht an einem vom Zentrum bestimmten Ort aufhalten müssen. Zur Einführung dieser Rufbereitschaft stehe dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht zu, da die Zeit der Rufbereitschaft keine Arbeitszeit sei und die Anordnung daher nicht Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit betreffe. Die SIMAP-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht einschlägig. Auch wenn man von der Verbindlichkeit dieser Entscheidung für das Deutsche Arbeitszeitrecht ausgehe, habe sich im Falle der - hier unstreitig vorliegenden - Rufbereitschaft an der arbeitszeitrechtlichen Bewertung nichts geändert.

Mit Beschluss vom 28.03.2003 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die Anordnung von Rufbereitschaft, das heiße eine Anordnung, für den Arbeitgeber in einer bestimmten Zeit erreichbar zu sein, um sich auf Abruf zur Arbeitsaufnahme bereitzuhalten, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitrechts festgelegt werde. Auch das Bundesarbeitsgericht habe die Rufbereitschaft lediglich im Sinne von § 87 Abs. 1 BetrVG als Arbeitszeit angesehen, ohne sie nach den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen als Arbeitszeit zu bewerten. Nach der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergebe sich ebenfalls nichts anderes. Ein Mitbestimmungsrecht komme allenfalls in Betracht, wenn das Bedürfnis nach Mehrarbeit und Überstunden so nachhaltig auftrete, dass sich die Dienststelle vorausschauend darüber klar werden müsse, nach welchen zeitlichen und persönlichen Kriterien sie ihre Beschäftigten zur Bewältigung dieser Aufgaben heranziehen müsse, wenn also die Aufstellung eines entsprechenden generellen Dienstplanes erforderlich sei. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Gegen den ihn am 16.04.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.05.2003 Beschwerde eingelegt und diese am 16.06.2003 (Montag) begründet. Er beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 28.03.2003 - 14 K 4027/02 - zu ändern und festzustellen, dass er bei der Einführung einer Rufbereitschaft mitzubestimmen hat.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei bei der vorliegenden Fragestellung ein offener Dissens zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des Bundesarbeitsgerichts festzustellen. In seinem Beschluss vom 21.12.1982 habe sich das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass mit der Einführung der Rufbereitschaft Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage tangiert sei. Diesen Dissens zum Bundesverwaltungsgericht habe das Bundesarbeitsgericht auch in seinem Beschluss vom 23.01.2001 - 1 ABR 36/00 - erneut festgestellt. Es lasse darin jedoch offen, ob eine einheitliche Bestimmung der Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes zwingend notwendig sei. In offener Abweichung zum Bundesverwaltungsgericht habe es jedenfalls für die Aufstellung von Dienstplänen für die Rufbereitschaft ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 4 i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG als gegeben angesehen. Im vorliegenden Fall sei auch angesichts der Ausgestaltung der geplanten Rufbereitschaft davon auszugehen, dass eine regelmäßige Inanspruchnahme der Rufbereitschaft innerhalb der Rufbereitschaftszeiten erfolgen werde und damit für die Dienststelle vorhersehbar sei, dass Arbeitszeit anfalle. In dieselbe Richtung gehe auch die SIMAP-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, in der nochmals klargestellt worden sei, dass jeder Anordnung von Rufbereitschaft auch die Anordnung von Arbeitszeit immanent sei. Da die Beschäftigten hier die Rufbereitschaft nicht nur für das Zentrum für Psychiatrie C., sondern auch für die Zentren in E. und R. leisten sollten, komme ein Mitbestimmungsrecht auch nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 LPVG in Betracht. Den Beschäftigten sei hierdurch ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Dienstort zugewiesen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt noch aus, dass eine einheitliche Betrachtung der Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes hier nicht notwendig sei. In § 75 Abs. 4 BPersVG und § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG befände sich im Gegensatz zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Einschränkung der Mitbestimmung, welche insbesondere die Anordnung von Dienstbereitschaft, was nicht als Rufbereitschaft, sondern als Bereitschaftsdienst zu verstehen sei, umfasse. Da § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG aber erst dann greife, wenn ein Mitbestimmungstatbestand vorliege, könne im Wege des Erstrechtschlusses davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Rufbereitschaft nicht unter den Tatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG habe subsumieren wollen, zumal da der Gesetzgeber bei der Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg im Jahre 1995 die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gekannt habe. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 LPVG sei bereits deshalb nicht gegeben, weil ein Wechsel des Dienstortes entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht vorkommen werde. Die Beschäftigten müssten während der Rufbereitschaft nicht in den Zentren tätig werden, wenn sich etwaige Fehler nicht über die Netzverbindungen beheben ließen. Angesichts des eingeschränkten Zeitraums der Rufbereitschaft zwischen 9:30 Uhr und 12:00 Uhr und der räumlichen Entfernung würde dies auch keinen Sinn machen. Auch ein anderer Arbeitsbereich werde nicht übertragen.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Der Senat folgt der Begründung der angefochtenen Entscheidung, die er nach Maßgabe der folgenden Ausführungen bestätigt (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 540 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Satz 2 der Vorschrift bestimmt weiter, dass sich die Mitbestimmung auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden beschränkt, wenn für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit (Satz 1 Nr. 1) nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden muss. Der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG unterliegt eine umfassende, die gesamte Arbeitszeit erfassende oder sich auf sie beziehende generelle konkrete Regelung, die für die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder für eine Gruppe von Beschäftigten, etwa die Beschäftigten einer Nebenstelle, die tägliche Arbeitszeit festlegen und dabei ihre Verteilung auf die Wochentage vornehmen.

Zweck der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG als Mittel des kollektiven Schutzes ist es, dass die allgemeinen und für bestimmte Beschäftigtengruppen wie Frauen und Jugendliche geltenden besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen beachtet und berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1984, BVerwGE 70, 1 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 30; BVerwGE 30, 39). Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG ist danach die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag und damit auch der Dauer der täglichen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1985, Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 39 = PersV 1987, 155; Beschluss vom 20.07.1984, a.a.O.). Hingegen hat die Personalvertretung keinen Einfluss auf den zeitlichen Umfang der dem einzelnen Beschäftigten obliegenden Arbeitsverpflichtung. Deren regelmäßige Dauer ergibt sich für die Beamten aus § 72 Abs. 1 BBG in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten in der jeweils geltenden Fassung bzw. den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften, für Angestellte aus § 15 BAT und für Lohnempfänger aus den jeweils für sie maßgebenden tarifvertraglichen Regelungen. Teil der dem Einfluss der Personalvertretung entzogenen, sich aus der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage des einzelnen Beschäftigungsverhältnisses ergebenden Arbeitsverpflichtung der Beschäftigten ist auch deren Pflicht, Mehrarbeit (§ 72 Abs. 2 BBG, § 90 Abs. 2 LBG) bzw. Überstunden (§ 17 BAT) zu leisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1984, a.a.O.). Gegenstand dieser Mitbestimmung ist demnach ferner auch nicht die Entscheidung der Dienststelle, ohne zugleich bestimmte Tage oder Tageszeiten für die Erfüllung der gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Arbeitsleistungspflicht festzulegen, darüber, wie die dienstliche Inanspruchnahme der Beschäftigten unter Einbeziehung von Dienstbereitschaften oder betriebsbedingten Pausen (Arbeitsunterbrechungen) arbeitsrechtlich zu werten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.04.1985, a.a.O.; BVerwGE 11, 303; vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Senats vom 01.04.2003, IÖD 2003, 118).

Ausgehend hiervon ist bei der Anordnung von Rufbereitschaft der Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG nicht eröffnet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vergleichbaren Mitbestimmungstatbeständen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1987, ZBR 1987, 1161 = PersR 1987, 244; Beschluss vom 26.04.1988, PersR 1988, 186 = PersV 1988, 531; Beschluss vom 02.09.1988, ZfPR 1989, 45; vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Beschluss vom 16.11.1999, PersR 2000, 199 = ZfPR 2000, 64; Beschluss vom 30.01.1996, PersR 1996, 316 = PersV 1996, 469) unterliegt die Anordnung von Rufbereitschaft deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats, weil die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist (vgl. dazu BVerwGE 59, 45 und 176) und die Anordnung daher nicht "Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit" im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG, der § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG im wesentlichen entspricht, betrifft. Es ist zwar richtig, dass die Rufbereitschaft mit einer Einschränkung der Möglichkeit des Beschäftigten verbunden ist, seine Freizeit nach Belieben zu gestalten. Er muss in dieser Zeit bereit sein, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, d.h. er muss arbeitsfähig und vom Arbeitgeber jederzeit erreichbar sein. Diese Einschränkung der Freizeitgestaltung führt jedoch nicht dazu, dass die Zeit der Rufbereitschaft als solche als Arbeitszeit anzusehen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem § 75 Abs. 4 BPersVG entsprechenden § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Im Gegenteil: Dieser Zusatz stellt zwar auch für den Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes klar, dass die genannten Maßnahmen der Dienststelle als eine Regelung der "täglichen Arbeitszeit" im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG und damit auch des Mitbestimmungstatbestandes des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG mitbestimmungspflichtig ist. Der dort genannte Fall der "Dienstbereitschaft" umfasst aber gerade nicht die Anordnung von Rufbereitschaft, da der Gesetzgeber damit ersichtlich an den arbeitsrechtlichen Begriff der "Arbeitsbereitschaft" angeknüpft hat, der nach den einschlägigen arbeitszeit- und tarifrechtlichen Regelungen nur dann vorliegt, wenn sich der Beschäftigte, ohne Arbeit zu leisten, an der Arbeitsstelle oder an einer anderen, vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat. Die Rufbereitschaft hat demgegenüber die Verpflichtung des Beschäftigten zur Folge, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von ihm selbst bestimmten, dem Arbeitgeber lediglich anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Die Rufbereitschaft unterscheidet sich somit von der Arbeitsbereitschaft dadurch, dass hier der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort grundsätzlich frei wählen kann, während dieser bei der Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitgeber festgelegt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.11.1999, a.a.O.). Auch diesbezügliche Sonderregelungen zum BAT betreffen lediglich die Verpflichtung zu und die Vergütung von Rufbereitschaft im Zusammenhang mit der für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeitregelung; sie beruhen jedoch ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die Zeit der Rufbereitschaft als solche, soweit also der Arbeitnehmer nicht zur Leistung von Arbeit abgerufen worden ist, keine Arbeitszeit ist. Im Hinblick auf diese eindeutige, bereits bei Erlass des Landespersonalvertretungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung bestehende arbeits- und tarifrechtliche Lage muss davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber die Anordnung von Rufbereitschaft nicht als einen Unterfall von Dienstbereitschaft in die Mitbestimmungsregelung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG einbeziehen wollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1988, a.a.O., zu § 75 Abs. 4 BPersVG).

Zu einer solchen, über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Auslegung des Begriffes der Arbeitszeit sah sich das Bundesverwaltungsgericht auch nicht deshalb veranlasst, weil das Bundesarbeitsgericht in dem von dem Antragsteller genannten Beschluss vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - (BAGE 41, 200 = AP Nr. 9 zu § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit -) die Auffassung vertreten hat, es sei gerechtfertigt und geboten, Rufbereitschaftszeiten den Zeiten der Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG "gleichzustellen", unabhängig davon, wie solche Zeiten arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten seien. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, lässt diese Formulierung erkennen, dass auch nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Rufbereitschaft keine Arbeitszeit ist. Wenn es dennoch hinsichtlich der Mitbestimmung durch den Betriebsrat die Anordnung von Rufbereitschaft als eine Regelung der Arbeitszeit behandelt, so geht es von der Annahme aus, dass es einen allgemeinen arbeitsrechtlichen und einen davon abweichenden betriebsverfassungsrechtlichen Begriff der Arbeitszeit gibt. Dieser Differenzierung kann jedoch für den Bereich des Personalvertretungsrechtes nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mehrfach ausgesprochen (vgl. BVerwGE 50, 186 und Beschluss vom 22. März 1984 - BVerwG 6 P 26.82 -), dass die Begriffsbestimmungen und -inhalte des Beamten- und Tarifrechts für das Personalvertretungsrecht nicht abschließend verbindlich sind, sondern dass anhand des vom Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrats verfolgten Zwecks ermittelt werden muss, ob der personalvertretungsrechtliche Gehalt dieser Begriffe über ihren dienstrechtlichen Gehalt hinausgeht. Das danach mögliche Auseinanderfallen von dienst- und personalvertretungsrechtlicher Bedeutung eines mit demselben Wort bezeichneten Tatbestandsmerkmales darf aber nicht dazu führen, dass der damit angesprochene Begriff im Personalvertretungsrecht seine Bezeichnungsgenauigkeit und damit seine Aussagekraft als gesetzliches Tatbestandsmerkmal verlieren würde. Das wäre der Fall, wenn der personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungstatbestand der Regelung der "Arbeitszeit" über den arbeits- und tarifrechtlichen Begriff hinaus auf alle Maßnahmen der Dienststelle erstreckt würde, die - etwa durch Anordnung von Rufbereitschaft - außerhalb der täglichen Arbeitszeit zu einer Beschränkung der Freizeitgestaltung des Bediensteten führen. Die Übernahme des Begriffes der "Arbeitszeit" in das Personalvertretungsrecht soll sicherstellen, dass durch die Beteiligung des Personalrats die - besonders gewichtigen - Interessen der Bediensteten an der Lage der Arbeitszeit, also der Zeit, in der sie ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen regelmäßig zu erfüllen haben, zur Geltung gebracht werden können; ob darüber hinaus auch Anordnungen der Rufbereitschaft wegen des Interesses der Bediensteten an einer ungeschmälerten Freizeitgestaltung der Mitbestimmung des Personalrats unterworfen werden sollen, muss der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.04.1988, a.a.O.; Beschluss vom 01.06.1987, a.a.O.).

Es ergibt sich auch weder aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 (NZA 2000, 1227; sog. SIMAP-Entscheidung) und vom 09.09.2003 - C 151/02 - (Jaeger) noch der des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2001 (NZA 2001, 741 = PersR 2001, 350) ein Anlass zu einer nunmehr anderen Betrachtungsweise. Diesen Entscheidungen lässt sich die Auffassung entnehmen, dass die Zeiten der Rufbereitschaft als solche keine Arbeitszeit im Sinne der arbeitszeitrechtlichen und tariflichen Regelungen darstellen, sondern nur die während der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Einsätze Arbeitszeit sind. Dies entspricht aber auch der schon bisher vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auffassung (vgl. etwa Beschluss vom 01.06.1987, a.a.O.).

Das vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungsrecht ergibt sich schließlich auch nicht aus § 76 Abs. 1 Nr. 4 LPVG oder § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG. Eine Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne setzt die auf Dauer angelegte Änderung des zugewiesenen Dienstpostens voraus, die mit einem Wechsel des Dienstpostens mit Blick auf seinen prägenden Aufgabenbereichs verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1996, PersR 1997, 364 = ZfPR 1997, 114; Beschluss vom 10.10.1991, PersR 1992, 301 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 22; BayVGH, Beschluss vom 05.04.1995, PersR 1995, 387). Diese Voraussetzungen sind bei der nur vorübergehend und kurzzeitig zu erfüllenden Rufbereitschaft, die den Beschäftigten neben ihren bisherigen regelmäßigen Dienstaufgaben übertragen ist, in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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