Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: PL 15 S 1430/02
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LPVG § 79 Abs. 1 Satz 2
LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 12
LPVG § 79 Abs. 3 Nr. 14
Die Verminderung der Bereitschaftsdienste im Pflegedienst eines Krankenhauses bei gleichbleibendem Personalbestand unterliegt nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 1430/02

Verkündet am 18.03.2003

In der Personalvertretungssache (Land)

wegen

Mitbestimmung

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand sowie die ehrenamtlichen Richter Angestellter Bussmann und Landrat Burckhart auf die Anhörung der Beteiligten

am 18. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 10. Mai 2002 - 14 K 3077/01 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die die Verminderung der Bereitschaftsdienste im Pflegedienst des Zentrums für Psychiatrie (ZfP) Calw - Landesklinik Nordschwarzwald - der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.

Im Auftrag seines Aufsichtsrats erstellte der beteiligte Dienststellenleiter im Frühjahr 2001 ein Sanierungskonzept für das ZfP Calw. Dazu gehörte auch ein neues Konzept der Nachtwachen und Bereitschaftsdienste im Pflegedienst, das in allen Varianten eine Verminderung der in Bereitschaft gehaltenen Pflegekräfte vorsah. Darüber wurde der antragstellende Personalrat mit Schreiben des Betriebsdirektors vom 19.03.2001 informiert. Er stimmte der Reduzierung von Bereitschaftsdiensten nicht zu und bat um weitere Informationen. Die mit weiterem Schreiben des Betriebsdirektors vom 18.06.2001 mitgeteilte überarbeitete Konzeption sah u.a. anstelle der bisher pro Nacht im Bereitschaftsdienst eingesetzten 13 Personen nur noch sieben Personen vor, die jeweils mit einem Sendeempfänger im Rahmen eines Notrufssystems ausgestattet werden sollten. Daraufhin teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit Schreiben vom 19.07.2001 mit, einer Änderung u.a. des Bereitschaftsdienstes werde nicht zugestimmt, da er eine zusätzliche Gefährdung der Nachtwachen, der Bereitschaften und der Patienten mit sich bringe. Mit Schreiben vom 25.07.2001 wies der Beteiligte die Einwendungen des Antragstellers "gemäß § 72 Abs. 3 LPVG" als unzutreffend zurück. Im Anschluss daran wandte sich der Antragsteller mit einem Schreiben vom 02.08.2001 "gemäß § 72 LPVG" an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats des ZfP als die nächsthöhere Dienststelle, um eine Einigung zu erzielen. In den folgenden Wochen hielt der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten an der Ablehnung des neuen Konzeptes zur Verminderung der Bereitschaftsdienste im Pflegedienst fest. Mit Schreiben vom 23.10.2001 machte der Antragsteller geltend, die Reduzierung der Bereitschaftsdienste im Pflegedienst unterliege gemäß § 79 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 LPVG der Mitbestimmung. Der Aufsichtsratsausschuss bestätigte jedoch in seiner Sitzung am 30.10.2001 das neue Konzept und stellte mehrheitlich fest, dass nicht ein Verfahren der Mitbestimmung nach § 69 LPVG, sondern ein solches der Mitwirkung vorliege. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Beteiligten vom 14.11.2001 mitgeteilt.

Am 05.12.2001 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Karlsruhe angerufen und beantragt festzustellen, dass die Reduzierung der Bereitschaftsdienste im Zentrum für Psychiatrie Calw mitbestimmungspflichtig ist. Er hat geltend gemacht, er habe von Anfang an die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Änderung des Konzepts der Nachtwachen und der Bereitschaftsdienste im Pflegedienst um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele. Ein Mitbestimmungsverfahren sei bisher nicht durchgeführt worden; er habe der beabsichtigten Maßnahme auch nicht zugestimmt. Die Änderung des Konzepts habe zur Folge, dass in Zukunft von sieben Bereitschaftsdiensten der Arbeitsanfall zu bewältigen sei, der bisher von 13 Bereitschaftsdiensten erledigt worden sei. Diese Verminderung verursache eine Steigerung des körperlichen Einsatzes und geistigen Aufwands der Beschäftigten, die zu einer Überbeanspruchung führe, weil die Bereitschaft in den Schichtdienst eingebettet sei. Wegen der damit verbundenen zusätzlichen tatsächlichen Arbeitszeit reduziere sich die Ruhezeit in bedenklicher Weise. Es handele sich daher um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG und zur Regelung der täglichen Arbeitszeit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 LPVG. Zugleich gehe damit eine Änderung der Schichtfolge einher, und es solle mit den Sendeempfängern die tatsächliche Arbeitszeit der sich im Bereitschaftsdienst befindlichen Beschäftigten erfasst werden, was nach §§ 79 Abs. 3 Nrn. 12 und 14 LPVG mitbestimmungspflichtig sei.

Der beteiligte Dienststellenleiter hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat die Auffassung vertreten, die Änderung des Konzeptes der Nachtwachen und Bereitschaftsdienste im Pflegedienst habe nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterlegen. Davon abgesehen könne der Antragsteller sich nicht mehr auf etwaige Mitbestimmungsrechte berufen, da er sie nicht rechtzeitig geltend gemacht habe. Der Antragsteller habe sich nämlich allein unter Berufung auf das Mitwirkungsverfahren nach § 72 LPVG und ohne den Hinweis auf Mitbestimmungsrechte gegen die Maßnahme gewandt, insbesondere bei der Vorlage an den Aufsichtsrat. Er habe es daher versäumt, die Angelegenheit innerhalb der Frist des § 69 Abs. 3 Satz 1 LPVG dem Aufsichtsrat vorzulegen. Erstmals mit Schreiben vom 24.10.2001 habe der Antragsteller sich auf Mitbestimmungsrechte berufen, die erforderlichen Gründe aber nicht angegeben, so dass die Verweigerung der Zustimmung unbeachtlich sei. Im Übrigen sei das nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG zu bejahende Mitwirkungsrecht gegenüber möglichen Mitbestimmungsrechten vorrangig. Davon abgesehen lägen die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte nicht vor. Nach den bisherigen Erfahrungen werde die tatsächliche Inanspruchnahme der einzelnen Beschäftigten während der Bereitschaftsdienste trotz der Reduzierung dieser Dienste nicht erhöht. Die Grundsätze über die Aufstellung der Dienstpläne und die Arbeitszeiten seien nicht geändert worden. Die Ausstattung der Bereitschaften mit Sendeempfängern diene allein der Sicherheit der Beschäftigten.

Mit Beschluss vom 10.05.2002 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - den Antrag abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller sein Recht auf Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens verwirkt habe. Aufgrund des Schriftwechsels der Beteiligten und der Aussagen des Vorsitzenden des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bereits im März 2001 die Auffassung des Beteiligten erkannt habe, bei der streitigen Maßnahme habe der Antragsteller nur gemäß § 72 LPVG mitzuwirken, nicht aber gemäß § 69 LPVG mitzubestimmen. Deshalb habe der Beteiligte in den Schreiben vom 19.03.2001 und 18.06.2001 nur Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und nicht um Zustimmung gebeten. Der Antragsteller habe erkennen können, dass damit kein Mitbestimmungsverfahren nach § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG eingeleitet worden sei. Seine etwaige Auffassung, es handele sich um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, habe der Antragsteller wegen der gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit sogleich dem Beteiligten gegenüber zum Ausdruck bringen müssen. Stattdessen habe der Antragsteller bis Ende Oktober 2001, insbesondere in seinem Schreiben vom 02.08.2001, nur geäußert, er erhebe im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens gemäß § 72 Abs. 3 LPVG Einwendungen. Dementsprechend habe er von dem im Verfahren der Mitwirkung bestehenden Recht Gebrauch gemacht, nach § 72 Abs. 5 Sätze 1 und 3 LPVG die Entscheidung des Beschlussorgans zu beantragen. Erst Ende Oktober 2001 habe er, als sich die Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Aufsichtsrates zu dem neuen Konzept abgezeichnet habe, überraschend ein volles Mitbestimmungsrecht geltend gemacht. Durch dieses widersprüchliche Verhalten des Antragstellers sei das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren um neun Monate und damit angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit um eine längere Zeit verzögert worden. Der Beteiligte habe noch im Oktober 2001 darauf vertrauen dürfen, dass der Antragsteller kein gerichtliches Verfahren mehr zur Nachholung eines Mitbestimmungsverfahrens einleiten werde. Dieses Vertrauen werde im Interesse einer nicht allzu verzögerten Umsetzung des Sanierungskonzepts geschützt. Im Übrigen seien die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht gegeben. Auch bei vermehrtem Einsatz während der Bereitschaft müssten die Pflegekräfte nicht schneller und intensiver Arbeiten, so dass eine Hebung der Arbeitsleistung nicht beabsichtigt sei. Auch sei mit der Maßnahme keine Neufestsetzung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit verbunden und die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen müssten nicht geändert werden. Ferner seien die Sendeempfänger nicht dazu bestimmt, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen; diese Geräten seien auch keine technischen Einrichtungen der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten.

Gegen diesen ihm am 23.05.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.06.2002, einem Montag, Beschwerde eingelegt und diese am 23.07.2002 begründet.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 10. Mai 2002 - 14 K 3077/01 - zu ändern und festzustellen, dass die Reduzierung der Bereitschaftsdienste im Zentrum für Psychiatrie Calw nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 LPVG und die Ausstattung der den Bereitschaftsdienst leistenden Beschäftigten mit Sendeempfängern nach § 79 Abs. 3 Nrn. 12 und 14 LPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege.

Er trägt ergänzend vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei der Antrag zulässig, da er im Zeitpunkt der Einleitung des Personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sein Recht, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, nicht verwirkt gehabt habe. Es sei weder ein namhafter Zeitablauf noch von seiner Seite ein Verhalten zu erkennen, wodurch das Vertrauen des Beteiligten habe erzeugt werden können, ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit werde nicht mehr eingeleitet. Zudem fehle es an der Voraussetzung, dass der Beteiligte sich in seinen Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm infolge der Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts ein unzumutbarer Nachteil entstehe. Er, der Antragsteller, habe im März 2001 noch nicht die Auffassung des Beteiligten erkennen können, bei der Maßnahme der Reduzierung des Bereitschaftsdienstes habe der Antragsteller nur gemäß § 72 LPVG mitzuwirken, nicht aber gemäß § 69 LPVG mitzubestimmen. Der Beteiligte habe es zunächst unterlassen, ihm deutlich zu machen, dass er lediglich zur Wahrung seiner Mitwirkungsrechte beteiligt werde. Bis zum Schreiben vom 25.07.2001 sei offen geblieben, ob der Beteiligte ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren eingeleitet habe. Demgegenüber habe er, der Antragsteller, die streitige Maßnahme von Anfang an als mitbestimmungspflichtig behandelt, wie es insbesondere aus seinem Schreiben vom 30.03.2001 hervorgehe. Mit diesem Schreiben habe er innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 LPVG die Zustimmung verweigert, was er mit dem späteren Schreiben vom 19.07.2001 bestätigt habe. Die Verwirkung des Rechts auf Einleitung eines die Mitbestimmungsrechte wahrenden gerichtlichen Verfahrens könne auch nicht damit begründet werden, dass er nach dem Schreiben des Beteiligten vom 25.07.2001 das Verfahren im Sinne des § 72 Abs. 5 LPVG zunächst als Mitwirkungsverfahren betrieben habe. Dies beruhe allein darauf, dass seine gemäß § 69 LPVG erklärte Zustimmungsverweigerung vom Beteiligten nach § 72 LPVG behandelt worden sei. Dies habe es erforderlich gemacht, zur Wahrung seiner Rechte das Verfahren nach § 72 Abs. 5 LPVG fortzuführen. Auch habe er, der Antragsteller, auf diesem Wege zunächst eine Einigung mit dem Beteiligten angestrebt. Ein Vertrauen des Beteiligten, der Antragsteller werde sich auf Mitbestimmungsrechte nicht mehr berufen, könne daraus aber nicht hergeleitet werden. Nach Vorlage der Angelegenheit an den Aufsichtsrat im August 2001 wie auch nach der Entscheidung des Aufsichtsratsausschusses vom 30.10.2001 habe sich der Beteiligte nicht bereits darauf einrichten können, die Maßnahme nunmehr zu vollziehen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen weiter aus, das Verwaltungsgericht habe zutreffend die Verwirkung des Rechts des Antragstellers zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens angenommen. Der Antragsteller habe von Anfang an eindeutig erkennen können, dass der Beteiligte in dem maßgeblichen Schreiben vom 19.03.2001 und auch später lediglich von einem Fall der Mitwirkung nach § 72 LPVG ausgegangen sei. Dies ergebe sich aus den klaren Formulierungen in den Schreiben des Beteiligten, in denen der Antragsteller nicht um Zustimmung gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG gebeten, sondern auf die Mitwirkung bei der Arbeitsorganisation nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG hingewiesen worden sei. Allein darauf sei der Antragsteller in dem nachfolgenden Schriftwechsel, insbesondere in seinem Schreiben vom 02.08.2001, eingegangen. Er habe deshalb nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er von einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ausgehe. Der Beteiligte habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass auch vom Antragsteller nur ein Fall der Mitwirkung angenommen werde. Das Schreiben des Antragstellers vom 02.08.2001 enthalte keine Hinweise, dass es zugleich der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens und der Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 69 Abs. 4 LPVG habe dienen sollen. Der Beteiligte habe vielmehr erkennbar gemäß § 72 LPVG nur ein Mitwirkungsverfahren eingeleitet; nur in dessen Rahmen sei der Antragsteller aktiv geworden. Erst mit seinem Schreiben vom 23.10.2001 habe der Antragsteller eine überraschende Kehrwende vollzogen. Unter den gegebenen Umständen reiche auch der Zeitablauf von mehr als acht Monaten für die Annahme der Verwirkung aus.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der hier nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 86 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers zu Unrecht wegen Verwirkung des prozessualen Antragsrechts als unzulässig abgelehnt. Es hat den zulässigen Antrag aber im Ergebnis mit Recht abgelehnt, denn die Reduzierung der Bereitschaftsdienste im Pflegedienst des ZfP Calw auf der Grundlage des überarbeiteten Konzepts vom 18.06.2001 unterliegt nicht der geltend gemachten Mitbestimmung des Antragstellers.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist freilich der nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG statthafte Antrag auch im Übrigen zulässig. Denn der Antragsteller hatte sein Recht auf Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens im Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht am 05.12.2001 noch nicht verwirkt. Nach der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die prozessuale Geltendmachung von Beteiligungsrechten weder unmittelbar noch entsprechend auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen. Bei der Überprüfung, ob das Antragsrecht verwirkt ist, darf nicht schematisch auf einen bestimmten Zeitablauf abgestellt werden, sondern es ist von den näheren Umständen des Einzelfalles auszugehen. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen darf, dass das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend gemacht werde (Vertrauensgrundlage), und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und er sich infolge dessen in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1992, BVerwGE 91, 276, 279; Urteil vom 09.12.1998, BVerwGE 108, 93, 96). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 19.03.2001 hat der Beteiligte den Antragsteller über das Vorhaben informiert, den Bereitschaftsdienst im Pflegebereich zu reduzieren, und diese Absicht mit einem weiteren Schreiben vom 18.06.2001 unter Übersendung eines entsprechenden überarbeiteten Konzepts bekräftigt. Er hat damit ein Verfahren der Mitbestimmung gemäß § 69 Abs. 1 LPVG nicht eingeleitet; insbesondere fehlt es insoweit an einem Antrag des Beteiligten auf Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG. Deshalb wurde in den Schreiben des Beteiligten vom 19.03.2001 und 18.06.2001, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nur informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Antragsteller auch bei Berücksichtigung der gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Beteiligten (vgl. § 2 Abs. 1 LPVG) bei diesem Verfahrensstand nicht verpflichtet, sogleich dem Beteiligten gegenüber zum Ausdruck zu bringen, es handele sich bei der Änderung der Bereitschaftsdienste seines Erachtens um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Vielmehr ist es dem Antragsteller nicht vorzuwerfen, dass er sich zunächst im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens erstmals mit Schreiben vom 30.03.2001 geäußert und mit Gründen versehene Einwendungen erhoben hat. Auch in der Folgezeit hat sich der Antragsteller mit Recht in dem eingeleiteten Mitwirkungsverfahren wiederholt zur Sache geäußert und zuletzt, nachdem der Beteiligte den Einwendungen mit Schreiben vom 25.07.2001 "gemäß § 72 Abs. 3 LPVG" nicht entsprochen hatte, mit Schreiben vom 02.08.2001 "gemäß § 72 LPVG" die Entscheidung der "nächsthöheren Dienststelle" beantragt. Während des Mitwirkungsverfahrens unterrichtete der Antragsteller den Beteiligten mit Schreiben vom 23.10.2001 jedoch davon, dass er ein Mitbestimmungsrecht für gegeben hielt. Mit Blick auf die gesamte Entwicklung des Verfahrens ist dieser Zeitablauf zu gering, um annehmen zu können, seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Mitbestimmungsrechts sei eine so lange Zeit vergangen, dass dieses Recht nicht mehr geltend gemacht werden könne. Als der Antragsteller schließlich am 05.12.2001 nach Zurückweisung seines Begehrens durch den Aufsichtsratsausschuss am 30.10.2001, dem Antragsteller mitgeteilt durch Schreiben des Beteiligten vom 14.11.2001, das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Durchsetzung des geltend gemachten Mitbestimmungsrechts eingeleitet hat, konnte demnach von einem überraschenden und treuwidrigen Schritt des Antragstellers nicht die Rede sein. Es fehlt nämlich bereits an dem erforderlichen längeren Zeitablauf, um die Verwirkung des prozessualen Antragsrechts annehmen zu können. Dies bedeutet, dass eine verspätete Durchsetzung des geltend gemachten Rechts nicht anzunehmen ist und es deshalb auf die weiteren Umstände des Verhaltens des Antragstellers nicht mehr ankommt. Insbesondere konnte der Beteiligte aus dem Verhalten des Antragstellers demnach keine Vertrauensgrundlage herleiten; denn sein etwaiges Vertrauen, der Antragsteller werde etwaige Mitbestimmungsrechte nicht geltend machen, ist jedenfalls mangels eines erforderlichen längeren Zeitablaufs nicht geschützt. Hinzu kommt, dass der Aufsichtsratsausschuss, wie aus dem Schreiben des Beteiligten vom 14.11.2001 hervorgeht, erst am 30.10.2001 im Rahmen des laufenden Mitwirkungsverfahrens Mitbestimmungsrechte des Antragstellers abschlägig beschieden hat. Die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens ab dem 05.12.2001 war deshalb nicht verspätet.

Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Verminderung der Bereitschaftsdienste im Pflegebereich des ZfP Calw auf der Grundlage des fortgeschriebenen Konzepts vom 18.06.2001 unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2, § 79 Abs. 3 Nr. 12 und § 79 Abs. 3 Nr. 14 LPVG.

Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs. Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach dieser Vorschrift besteht nicht.

Eine die beantragte Mitbestimmung ausschließende tarifliche oder gesetzliche Regelung liegt nicht vor. Zwar begründet § 29 Abs. 1 des Landeskrankenhausgesetzes (LKHG) die Verpflichtung der Krankenhäuser, ihrer Aufgabenstellung entsprechend aufnahme- und dienstbereit zu sein und eine rechtzeitige ärztliche Hilfeleistung zu gewährleisten; ebenso hat nach § 30 Abs. 1 LKHG jeder Patient im Krankenhaus Anspruch auf die Versorgung, deren er nach Art und Schwere seiner Erkrankung bedarf, wozu insbesondere ein Anspruch auf zweckmäßige und ausreichende ärztliche Leistungen und Pflege gegeben ist. Diese Bestimmungen regeln aber nicht, wie die Organisation der Bereitschaftsdienste im Pflegebereich im einzelnen beschaffen sein muss. Wie die Bereitschaftsdienste im einzelnen durchzuführen sind, bleibt den Krankenhäusern im Rahmen ihrer Organisationsbefugnis überlassen.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Verminderung der Bereitschaftsdienste im Pflegebereich keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung der betroffenen Pflegebediensteten darstellt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fallen unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG (Hebung der Arbeitsleistung) Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h., die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern (vgl. Beschluss vom 23.01.1996 - BVerwG 6 P 54.93 - Buchholz 205 § 76 BPersVG Nr. 35 m.w.N. zur st. Rspr., Beschluss vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 - Buchholz, a.a.O., Nr. 36, und zuletzt Beschluss vom 28.12.1998, BVerwGE 108, 233, 236). Entscheidend ist, ob die beabsichtigte Maßnahme darauf angelegt ist, auf einem oder mehreren Arbeitsplätzen einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, BVerwGE 72, 94, 102, und vom 28.12.1998, a.a.O.). Diese mag in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Denn der Begriff "Arbeitsleistung" bezeichnet weder die Menge der während der festgelegten Arbeitszeit geleisteten Arbeit noch ihren sachlichen Ertrag, das Arbeitsprodukt. Er meint vielmehr den körperlichen Einsatz und den geistigen Aufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte Arbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 30.08.1985, a.a.O., und vom 28.12.1998, a.a.O.). Der Zweck des Tatbestandes besteht darin, den oder die betroffenen Beschäftigten vor einer unnötigen oder unzumutbaren Belastung zu bewahren (Beschlüsse vom 13.06.1997 - BVerwG 6 P 1.95 -, a.a.O., S. 14, und vom 28.12.1998, a.a.O.). Für diesen Regelfall des Mitbestimmungstatbestandes "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" kommt es mithin nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Zielgerichtetheit der Maßnahme an. Nicht hingegen ist erforderlich, dass sich die wöchentliche oder tägliche Arbeitszeit erhöht. Kommt es dem Arbeitgeber auf eine Hebung der Arbeitsleistung an und soll dabei die Qualität der Arbeit unverändert bleiben, so ist es unerheblich, ob die Beschäftigten die möglicherweise nur in einem Teilbereich ihrer Arbeit erhöhte Inanspruchnahme durch eine Minderarbeit in einem anderen Bereich kompensieren können (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

Nur ausnahmsweise erfasst die Mitbestimmung auch an sich nicht auf Hebung der Arbeitsleistung "abzielende" Maßnahmen, d.h. solche, bei denen eine derartige Zielrichtung mangels entsprechender Absichtserklärung nicht ohne Weiteres feststellbar ist. Der Mitbestimmungstatbestand liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich auch dann vor, wenn unbeschadet sonstiger Absichten die Hebung zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit verrichtet werden können. Ebenso ist dies dann anzunehmen, wenn Tätigkeiten in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleichbleibender, exakt festgelegter Zeit verrichtet werden müssen. Die Zwangsläufigkeit der erhöhten Inanspruchnahme allein reicht indessen in beiden Fällen für die Annahme einer Maßnahme "zur" Hebung der Arbeitsleistung nicht aus. Wesentlich für den Schluss von den objektiven Gegebenheiten auf den Zweck der Hebung ist die Unausweichlichkeit der mit der zwangsläufigen Beschleunigung oder Vermehrung der zu verrichtenden Tätigkeiten verbundenen erhöhten Arbeitsbelastung im Ganzen (vgl. zu allem Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 8, S. 9, m.w.N. zur st. Rspr., und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237). Von einer solchen Unausweichlichkeit ist dann nicht auszugehen, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird (vgl. Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 6 P 47.93 - a.a.O.; zusammenfassend Beschluss vom 11.11.1993 - BVerwG 6 PB 4.93 - Buchholz 251.3 § 63 BrPersVG Nr. 1, und Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237). Somit kommt es nur und ausschließlich in derartigen Ausnahmefällen darauf an, ob den Bediensteten eine Kompensation bei anderen Verrichtungen anheimgestellt ist, so dass der erforderliche zwangsläufige Effekt für die Beschäftigten nicht "unausweichlich" mit der Maßnahme verbunden ist (vgl. Beschluss vom 28.12.1998, a.a.O., S. 237).

Nach diesen Maßstäben stellt die Reduzierung der Bereitschaftsdienste im Pflegebereich keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung dar. Denn es fehlt sowohl an der für den Regelfall erforderlichen Zielgerichtetheit der Maßnahme als auch an der ausnahmsweise genügenden Zwangsläufigkeit und Unausweichlichkeit der erhöhten Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten.

Wie der Beteiligte im einzelnen unwidersprochen ausgeführt hat, ist das neue Konzept der Nachtwachen und Bereitschaften im Pflegedienst ein Teil eines vom Aufsichtsrat gebilligten umfassenden Sanierungskonzeptes im ZfP Calw. Durch die vorgesehene Reduzierung der Bereitschaftsdienste ergibt sich ein Einsparpotential von 142.463,30 EUR = 278.634,-- DM jährlich (vgl. den Schriftsatz des Beteiligten vom 20.02.2002, AS. 101 der VG-Akte). Der Beteiligte verfolgt mit der Maßnahme daher nach den vorliegenden Absichtserklärungen - den übergeordneten Sanierungsabsichten entsprechend - den Zweck, vorhandene Einsparmöglichkeiten zu verwirklichen und zielt nicht auf eine erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten ab. Vielmehr führt die Verminderung der Bereitschaftsdienste dazu, dass die im Pflegedienst Beschäftigten seltener zu Bereitschaftsdiensten herangezogen werden. Denn im Zuge der mit dem Sanierungskonzept verbundenen Reduzierung der Bereitschaften von 13 auf sieben sollte keine Verminderung des in der Pflege eingesetzten Personalstammes stattfinden und hat bei der bisherigen Umsetzung auch nicht stattgefunden. Dies bedeutet, dass mit demselben Personalbestand statt bisher 13 nur noch sieben Bereitschaftsdienste zu besetzen sind, was zu einer selteneren Heranziehung des einzelnen Beschäftigten führt (vgl. den Schriftsatz des Beteiligten vom 06.03.2003, AS. 149 der VGH-Akte). Die Verminderung der Bereitschaftsdienste gegenüber einer etwa erhöhten Inanspruchnahme während eines einzelnen Bereitschaftsdienstes hatte der Beteiligte bei der Entwicklung seines neuen Konzepts als eine zugrundeliegende Gegebenheit in seine Zielvorstellungen aufgenommen, so dass auch unter diesem Blickwinkel letztendlich eine Hebung der Arbeitsleistung nicht Ziel der Maßnahme ist.

Die Reduzierung der Bereitschaftsdienste fällt auch nicht trotz fehlender Zielgerichtetheit dieser Maßnahme ausnahmsweise wegen einer zwangsläufig und unausweichlich mit ihr verbundenen erhöhten Inanspruchnahme der Beschäftigten unter den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG. Denn es fehlt an der erforderlichen Unausweichlichkeit der etwa erhöhten Arbeitsbelastung während der einzelnen Bereitschaftsdienste. Wie bereits vorstehend ausgeführt, findet eine Kompensation dieser erhöhten Arbeitsbelastung in der Weise statt, dass eine seltenere Heranziehung der einzelnen Beschäftigten zu den Bereitschaftsdiensten als notwendige Folge der Reduzierung dieser Dienste bei gleichbleibendem Personalbestand eintritt. Diese Kompensation ist geeignet, eine etwa erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten während der einzelnen Bereitschaftsdienste wirksam auszugleichen.

Dem Beteiligten steht hinsichtlich der Reduzierung der Bereitschaftsdienste auch kein Mitbestimmungsrecht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG zu. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der Personalrat hat folglich die gesetzlichen, tariflichen und arbeitsvertraglichen Regelungen über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit als Vorgaben bei der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts hinzunehmen. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich allein auf die Festlegung der zeitlichen Lage der durch Gesetz oder Tarifvertrag bestimmten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und am einzelnen Arbeitstag sowie auf die Dauer der täglichen, nicht aber der wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1984, BVerwGE 70, 1 = ZBR 1984, 379 = PersV 1985, 71). Die Personalvertretung hat folglich darüber mitzuentscheiden, wie die aufgrund anderer Regelungen (Tarifvertrag, Einzelarbeitsvertrag) festgelegte Dauer der Arbeitszeit verteilt werden soll. Nach diesem Maßstab ist ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nicht gegeben, denn die streitige Verminderung der Bereitschaftsdienste verändert nicht die bisher gegebene zeitliche Lage des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit. Die Verteilung der nach den gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben abzuleistenden Arbeitszeit einschließlich der Bereitschaftsdienste (vgl. insoweit § 15 Abs. 6 a BAT) auf die einzelnen Arbeitstage sowie die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag wurde durch das neue Konzept nicht verändert. Denn die zeitliche Lage der Bereitschaftsdienste bleibt gegenüber dem bisherigen Zustand unverändert; allein die Anzahl der in dem vorgegebenen Zeitrahmen abzuleistenden Bereitschaftsdienste wird von 13 auf sieben vermindert.

Soweit sich der Antragsteller zur Begründung eines Mitbestimmungsrechts ferner auf § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG beruft, kann auch daraus ein Mitbestimmungstatbestand nicht hergeleitet werden. Die eingeschränkte Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG setzt nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Mitbestimmungspflichtigkeit der zugrunde liegenden Maßnahme nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2001, NZA 2001, 741 = PersR 2001, 350 = BB 2001, 1477, zu dem vergleichbaren § 75 Abs. 4 BPersVG i.V.m. § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG). Im Übrigen bezieht sich die Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG auf die nach unvorhersehbaren Erfordernissen auftretende, unregelmäßige und kurzfristige Festsetzung der Dienstzeit. Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Die hier in Rede stehende Reduzierung des Bereitschaftsdienstes erging nach einer längeren Phase der Vorbereitung nach Auswertung der vorliegenden Erfahrungen und ist auf unbestimmte Zeit angelegt. Sie entbehrt daher jener besonderen Merkmale, die für die Einschränkung der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG maßgebend sind. Das neue Konzept erging als solches weder kurzfristig noch nach unvorhersehbaren Erfordernissen noch war es als einzelne grundlegende Maßnahme überhaupt vom Merkmal der Unregelmäßigkeit erfasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2001, BVerwGE 114, 103 = DVBl. 2001, 1676 = ZBR 2001, 438). Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt es insoweit nicht auf die Unvorhersehbarkeit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Beschäftigten während des Bereitschaftsdienstes an. Denn insoweit ist allein die unregelmäßige und kurzfristige Anordnung von Dienstbereitschaft als solcher bedeutsam, wie bereits der Wortlaut des § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG eindeutig bestimmt.

Die Ausstattung der den Bereitschaftsdienst leistenden Beschäftigten mit Sendeempfängern ist schließlich weder nach § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG noch nach § 79 Abs. 3 Nr. 14 LPVG mitbestimmungspflichtig. Nach § 79 Abs. 3 Nr. 12 LPVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Diese Voraussetzungen, die dem Schutz der Beschäftigten vor einer Gefährdung ihres Persönlichkeitsrechts dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.09.1992, BVerwGE 91, 45), werden durch die Neuordnung des Bereitschaftsdienstes nicht erfüllt. Insbesondere führt die Ausstattung der im Bereitschaftsdienst tätigen Beschäftigten mit Sendeempfängern nicht dazu, dass diese Geräte dazu bestimmt wären, das Verhalten und die Leistung dieser Beschäftigten zu überwachen. Vielmehr dient die Ausstattung mit Sendeempfängern allein der Sicherheit und nicht der Überwachung der Beschäftigten, wie der Beteiligte glaubhaft vorgetragen hat. Im Übrigen sind die Geräte nicht geeignet, personenbezogene Daten der Beschäftigten automatisiert zu verarbeiten, wie bereits das Verwaltungsgericht unwidersprochen festgestellt hat. Aus diesem Grunde entfällt auch eine Mitbestimmung nach § 79 Abs. 3 Nr. 14 LPVG, die die Einführung, Anwendung oder wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung technischer Einrichtungen und Verfahren der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten zur Voraussetzung hat.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück