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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: PL 15 S 2437/00
Rechtsgebiete: LPVG


Vorschriften:

LPVG § 2 Abs. 1
LPVG § 10 Abs. 1 Satz 1
LPVG § 44
LPVG § 45 Abs. 2
LPVG § 45 Abs. 3
LPVG § 50 Abs. 1
LPVG § 65
Zur Frage der Erforderlichkeit eines eigenständigen modernen EDV-Systems zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben des Personalrats.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

PL 15 S 2437/00

Verkündet am 09.10.2001

In der Personalvertretungssache

wegen

Bereitstellung eines PC mit Zubehör

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Riedinger, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig und Wiegand und die ehrenamtlichen Richter Angestellter Dörflinger und Leitender Ministerialrat Fliege auf die Anhörung der Beteiligten

am 09. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 5. Oktober 2000 - P 11 K 478/00 - geändert, soweit damit festgestellt wurde, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller einen Standard-Pentium-Personalcomputer inklusive CD-Rom- und Diskettenlaufwerk mit aktueller handelsüblicher Standard-Software einschließlich eines Datenbankprogramms zur Verfügung zu stellen, und der Antrag auch insoweit abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Ausstattung, den Netzwerkanschluss und das Zubehör eines Personalcomputers (PC), den der beteiligte Dienststellenleiter des Krankenhauses Spitalfond Waldshut-Tiengen dem antragstellenden Personalrat zur Verfügung stellen will.

Mit Schreiben vom 01.04.1999 beantragte der Antragsteller beim Beteiligten die Überlassung eines im Einzelnen beschriebenen modernen elektronischen Datenverarbeitungssystems, um die Aufgaben der Personalvertretung effizient wahrnehmen zu können. Daraufhin fanden zwischen den Beteiligten mehrere Gespräche statt, in denen der vom Antragsteller gewünschte aktuelle Standard des erstrebten EDV-Systems erörtert wurde. Am 28.06.1999 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, das Volumen der mit einem PC zu erledigenden Arbeiten des Antragstellers und die Art der routinemäßig von ihm zu erstellenden Dokumente stellten keine besonderen Anforderungen an eine Textverarbeitung. Nahezu alle vom Antragsteller zu erfüllenden Anforderungen ließen sich mit der Standard-Textverarbeitung HIT realisieren, die im Krankenhaus bereits eingesetzt werde. Zum Teil existierten schon fertige Standard-Bausteine. Von einem damit ausgestatteten Arbeitsplatz sei ein Zugriff auf CD-Rom-Software möglich. Die CD-Rom-Software werde auf einem zentralen Server im Netzwerk installiert und den berechtigten Nutzern zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsleitung werde bei entsprechenden Anträgen auch diese Möglichkeiten für den Antragsteller prüfen. Grundsätzlich sei eine adäquate Informationsbeschaffung aber durch herkömmliche Printmedien hinreichend effektiv. Der Aufbau einer eigenen Personaldatenbank durch die Personalvertretung sei aus EDV-Sicht wegen des erheblichen Zeitaufwands nicht empfehlenswert. Die mögliche Ausstattung des dem Antragsteller zu überlassenden EDV-Systems solle sich im Rahmen der bereits im Haus aufgestellten Netz-Personalcomputer bewegen, an die ein Laserdrucker angeschlossen sei. Es werde deshalb der Einsatz der Standard-Textverarbeitung HIT auf einem Netz-PC mit angeschlossenem Drucker vorgeschlagen. Die Einführung und Unterstützung erfolge durch die EDV-Abteilung. Bei künftigen Anträgen werde die Geschäftsleitung die Möglichkeit der Beschaffung von Literatur und Dokumentationen auf CD-Rom prüfen. Hinsichtlich der benötigten Personaldaten werde vorgeschlagen, diese in Absprache mit der Personalabteilung anzufordern. - Daraufhin wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom 16.08.1999 ohne Erfolg sein bisheriges Begehren hinsichtlich der Ausstattung des zu beschaffenden Personalcomputers.

Am 11.02.2000 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - sinngemäß beantragt festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, ihm auf Kosten der Dienststelle folgende Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen: (a) Standard-Pentium-Personalcomputer inklusive CD-Rom- und Diskettenlaufwerk, zweiter in Wechselrahmen eingebauter Festplatte oder LS-Laufwerk oder ZIP-Laufwerk, (b) Standard-Monitor mit mindestens 17 Zoll, (c) Standard-Laserdrucker und (d) aktuelle Standard-Software, insbesondere Windows-Betriebssystem und Office-Programm inklusive Datenbankprogramm. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, eine ordnungsgemäße Durchführung der Personalratsarbeit, wie sie nach den Maßstäben des § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LPVG ermöglicht werden müsse, sei künftig nur durch die Anschaffung eines modernen Personalcomputers zu gewährleisten. Der ständig angewachsene Schriftverkehr könne nur dadurch angemessen bewältigt werden. Mitarbeiterinformationen hätten bislang lediglich in großen Abständen herausgegeben werden können. Nur ein moderner PC ermögliche eine zeitsparende, übersichtliche und korrigierbare Erstellung einer Personaldatenbank, auf die er gemäß § 65 Abs. 3 LPVG einen Anspruch habe. Das Angebot des Beteiligten, die Hardware der Verwaltung mitzubenutzen, sei nicht ausreichend. Außerdem sei nicht sichergestellt, dass jede CD-Rom vollständig ins Netz eingespeist werden könne. Die Nutzung der Hardware der Verwaltung habe den weiteren Nachteil, dass eine Sicherung schutzwürdiger Daten des Personalrats gegenüber der Verwaltung nicht gewährleistet sei. Die Bereitstellung des geforderten netzunabhängigen Personalcomputers müsse mit den notwendigen weiteren Hilfsmitteln erfolgen. Das von der Verwaltung verwendete und vom Beteiligten angebotene Textverarbeitungsprogramm HIT werde als ein reines Schreibprogramm den Anforderungen der Personalvertretung nicht gerecht. Beim Einsatz von moderner Windows-Software entstehe nur ein geringer Schulungs- und Wartungsaufwand, der im Verhältnis zu dem veralteten System HIT nicht ins Gewicht falle.

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat geltend gemacht, er habe sich zu keinem Zeitpunkt geweigert, im Rahmen der ihm zustehenden Befugnis zur Auswahl des Gerätes dem Antragsteller einen an das Netzwerk im Hause angeschlossenen PC mit Bildschirm und Drucker zur Verfügung zu stellen. Es bestehe lediglich Streit darüber, ob der Antragsteller Anspruch darauf habe, einen PC mit Zubehör zu bekommen, der nicht mit dem Netzwerk des Krankenhauses verbunden sei. Die zwischen dem beantragten und dem angebotenen PC bestehenden Unterschiede beeinträchtigten die Tätigkeiten des Antragstellers nicht erheblich. Die Computer im Krankenhaus hätten zwar keine CD-Rom- und Diskettenlaufwerke, jedoch lasse ihre Ausstattung den Zugriff auf Literatur und Dokumentationen mittels CD-Rom zu, da die CD-Rom-Software auf einem zentralen Server im Netzwerk installiert werde und den berechtigten Nutzern wie dem Antragsteller damit zur Verfügung stehe. Infolge des Anschlusses des dem Antragsteller angebotenen Computers an das Netzwerk seien weitere Festplatten und Laufwerke nicht erforderlich. Mit dem von der Verwaltung verwendeten Textverarbeitungsprogramm HIT ließen sich nahezu alle Anforderungen in diesem Bereich realisieren. Dieses Programm sei eine ausreichende Geschäftsausstattung für den Antragsteller. Die Wartung, Pflege und Schulung für ein zweites System im Haus würde einen unzumutbaren Aufwand bedeuten. Der Schriftverkehr des Antragstellers habe in den letzten Jahren nicht ständig zugenommen; er könne einschließlich der Informationsschreiben als relativ gering bezeichnet werden. Belegungsstatistiken, abteilungsbezogener Personaleinsatz und der Aufbau einer eigenen Personaldatenbank gehörten nicht zum Aufgabengebiet des Antragstellers und seien deshalb für die Beurteilung der erforderlichen Geschäftsausstattung nicht erheblich. Der Anschluss eines eigenen Computers des Antragstellers an das Netzwerk des Krankenhauses habe für ihn keine Nachteile; auch sei eine Sicherung schutzwürdiger Daten gegenüber einem Einblick der Verwaltung zumindest wegen der Schweigepflicht des Netzadministrators hinreichend gewährleistet. Der Computeranschluss des Antragstellers an das Krankenhausnetz würde durch ein Passwort vor unberechtigten Zugriffen geschützt.

Mit Beschluss vom 05.10.2000 hat das Verwaltungsgericht Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller einen Standard-Pentium-Personalcomputer inklusive CD-Rom- und Diskettenlaufwerk mit aktueller handelsüblicher Standard-Software einschließlich eines Datenbankprogramms zur Verfügung zu stellen, und im Übrigen den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 LPVG statthafte Antrag sei nur zum Teil zulässig. Unzulässig sei der Antrag insoweit, als der Antragsteller die Verpflichtung des Beteiligten begehre, ihm einen Standardmonitor mit mindestens 17-Zoll-Bildschirm sowie einen Standard-Laserdrucker zur Verfügung zu stellen. Denn hinsichtlich des Geschäftsbedarfs des Antragstellers für dieses Computer-Zubehör habe sich der Beteiligte niemals streitig gestellt. Dem Antrag fehle daher insoweit das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Entscheidung. Soweit der Antragsteller die Ausstattung mit einem Computer mit eigenen Laufwerken und eigenen zusätzlichen Festplatten begehre, die nicht in das Netzwerk des Krankenhauses integriert seien, und soweit er statt des HIT-Textverarbeitungsprogramms ein Windows-Betriebssystem mit MS-Office-Programm inklusive Datenbankprogramm begehre, sei der Antrag hingegen zulässig. Auch insoweit sei er jedoch nur zum Teil begründet, da der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die gewünschte Geschäftsausstattung nur in eingeschränktem Umfang habe. Die vom Antragsteller begehrte spezifische Computerausstattung mit separaten Laufwerken und eigener Textverarbeitungs-Software gehöre zwar zum "Geschäftsbedarf" im Sinne des maßgeblichen § 45 Abs. 2 LPVG, sie sei aber nicht in dem vollen beantragten Umfang erforderlich. Was als Geschäftsausstattung im Sinne des § 45 Abs. 2 LPVG "erforderlich" sei, unterliege im Rahmen der technischen Entwicklung Schwankungen und setze jeweils nach den Umständen des Einzelfalls eine wertende Beurteilung voraus. Als erforderlich müsse all das angesehen werden, was bei verständiger Betrachtung zur ordnungsgemäßen Amtsführung einer Personalvertretung für notwendig gehalten werden dürfe. Dabei sei auch der mit Verfassungsrang ausgestattete Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten, dem der Personalrat als Teil der Dienststelle ebenso unterliege wie die Dienststelle insgesamt. Danach könne der Antragsteller die gewünschte EDV-Ausstattung in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen eingeschränkten Umfang beanspruchen. Er könne ein derart eigenständiges, vom Netzwerk des Krankenhauses abgekoppeltes System mit eigenen Festplatten und Laufwerken allerdings nicht schon deshalb beanspruchen, um die Daten aus seiner Tätigkeit von anderen Bereichen der Dienststelle abzuschotten und vertraulich zu halten. Denn die nach § 2 Abs. 1 LPVG gebotene vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung und die in § 10 Abs. 1 Satz 1 LPVG normierte Schweigepflicht der Mitarbeiter rechtfertigten die Erwartung, dass innerhalb dieses Vertrauensverhältnisses nicht gegenüber jedem denkbaren Eindringen in die Sphäre der Vertraulichkeit des jeweils anderen ein technisch möglicher Schutz notwendig sei. Vielmehr sei der erforderliche Schutz auch durch die Vergabe von Passwörtern im Rahmen des Netzwerkes ausreichend gewährleistet. Es könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Personal der Geschäftsleitung seine Zugriffsmöglichkeiten missbrauche. Davon abgesehen könne der Antragsteller aber einen eigenen neuzeitlichen PC mit einer eigenen Festplatte, einem eigenen CD-Rom-Laufwerk und Diskettenlaufwerk und eigener handelsüblicher Standard-Software einschließlich eines Datenbankprogramms beanspruchen, wobei dem Beteiligten die Auswahl des Betriebssystems zukomme. Das auszuwählende Programm müsse dem Standard des MS-Office 2000-Programms entsprechen und wegen des dem Antragsteller aus § 65 Abs. 3 LPVG zustehenden Anspruchs ein Datenbankprogramm einschließen. Diesen Anspruch habe der Antragsteller, weil eine solche Ausstattung von den Anschaffungskosten her nicht besonders aufwendig sei und die nachfolgende Betreuung und Wartung des Systems sowie die Schulung des Personals des Antragstellers keine erheblichen Folgekosten mit sich brächten. Die Kenntnis des Windows-Betriebssystems und des MS-Office 2000-Programms sei inzwischen weit verbreitet. Etwa erforderliche Schulungen könnten hausintern durch die EDV-Abteilung durchgeführt werden. Die moderne Ausstattung führe auch zu einer Zeitersparnis, etwa bei Tabellenkalkulationen. Die eigenen Laufwerke ermöglichten eine erleichterte Speicherung und Bearbeitung zahlreicher Unterlagen des Antragstellers. Daher sei dem Antragsteller der größere Bearbeitungskomfort des von ihm erstrebten Systems gegenüber dem HIT-Textverarbeitungsprogramm billigerweise zuzugestehen.

Gegen diesen ihm am 17.10.2000 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte am 09.11.2000 Beschwerde eingelegt und diese am 07.12.2000 begründet.

Der Beteiligte beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 5. Oktober 2000 - P 11 K 478/00 - zu ändern, soweit damit festgestellt wurde, dass der Beteiligte verpflichtet ist, dem Antragsteller einen Standard-Pentium-Personalcomputer inklusive CD-Rom- und Diskettenlaufwerk mit aktueller handelsüblicher Standard-Software einschließlich eines Datenbankprogramms zur Verfügung zu stellen, und den Antrag auch insoweit abzulehnen.

Er macht im Wesentlichen geltend, angesichts der überschaubaren Größe der Dienststelle werde man bei Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien schwerlich zu dem Ergebnis kommen, dass der Antragsteller überhaupt einen Anspruch auf die Bereitstellung eines Personalcomputers habe. Dies könne jedoch dahinstehen, da der Beteiligte dem Antragsteller aus freien Stücken seit Jahren einen PC anbiete. Vorliegend sei lediglich die Ausstattung streitig. Entscheidend sei, ob es für die Arbeit des Antragstellers unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich sei, dass er über die angebotene Ausstattung hinaus die beantragte Ausstattung gestellt bekomme. Dies sei vom Antragsteller darzulegen. Dem Verwaltungsgericht sei zwar insoweit zu folgen, dass der Antragsteller das beantragte eigenständige EDV-System nicht schon zu dem Zweck beanspruchen könne, um auf diese Weise die Vertraulichkeit seiner Daten und damit seiner Arbeit abzusichern. Das Verwaltungsgericht unterlasse aber die gebotene Prüfung, ob die gewünschte Ausstattung für die Erledigung der Aufgaben des Antragstellers nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 LBVG überhaupt erforderlich sei. Diese Erforderlichkeit sei zu verneinen. Es genüge nicht, dass durch die beantragte Ausstattung die Arbeit des Personalrats lediglich erleichtert werde. Entscheidend seien nicht so sehr die Anschaffungskosten der beantragten Ausstattung, sondern vielmehr die erheblichen zusätzlichen Kosten für die Software, die Betreuung und Wartung des Systems sowie für die Schulung des Personals des Antragstellers. Dies werde in den einzelnen Abteilungen der Dienststelle deutlich, in denen, wie in der Krankenpflegeschule, bereits Windows-Programme vorhanden seien, so dass diese nicht für den Schriftverkehr und das Anfertigen normaler Tabellen und Abrechnungen freigegeben seien. Der Beteiligte sei von Computerfachleuten dahingehend beraten worden, dass es billiger sei, das HIT-Textverarbeitungsprogramm zu warten als das vom Antragsteller gewünschte System. Es treffe auch nicht zu, dass das beantragte System eine Zeitersparnis gegenüber dem HIT-Programm mit sich bringe. Ebenso führten die eigenen Laufwerke nicht zu einer erleichterten Speicherung und Bearbeitung der für die Personalratsarbeit einschlägigen Unterlagen einschließlich elektronischer Literatur und Schulungsunterlagen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend, soweit damit seinem Feststellungsbegehren entsprochen worden ist. Für eine ordnungsgemäße Arbeit des Personalrats sei die beantragte EDV-Ausstattung erforderlich. Es sei auch erforderlich, dass ihm ein eigenes CD-Rom-Laufwerk und Diskettenlaufwerk zur Verfügung stehe. Eine Installation der Informationen auf dem zentralen Server erfülle diesen Zweck nicht. Das Textverarbeitungsprogramm HIT sei veraltet und unzureichend. Die beantragte Windows-Software werde bei dem Beteiligten teilweise selbst genutzt. Es treffe nicht zu, dass beim Einsatz eines Windows-Programms der Kostenaufwand des Beteiligten, insbesondere durch Schulungen, erhöht würde. Das beantragte System erleichtere und beschleunige die Arbeit des Personalrats. Der Antragsteller habe den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum unter Abwägung aller Belange rechtmäßig ausgeübt. Die beantragte moderne Ausstattung sei heutzutage die Normalausstattung für ein Büro. Schließlich sprächen auch Gründe des Datenschutzes für diese Ausstattung.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Beteiligten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 05.10.2000 zu Unrecht festgestellt, dass der Beteiligte verpflichtet sei, dem Antragsteller einen Standard-Pentium-Personalcomputer inklusive CD-Rom- und Diskettenlaufwerk mit aktueller handelsüblicher Standard-Software einschließlich eines Datenbankprogramms zur Verfügung zu stellen.

Der Antrag ist, wie das Verwaltungsgericht mit Recht angenommen hat, gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG statthaft und auch im Übrigen mit dem in der Beschwerdeinstanz noch anhängigen Streitgegenstand zulässig. Der Antrag ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf die von ihm gewünschte Geschäftsausstattung mit einem eigenständigen, vom Netzwerk des Beteiligten unabhängigen EDV-System.

Nach § 45 Abs. 2 LPVG hat die Dienststelle der Personalvertretung für die Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen. Die vom Antragsteller begehrte spezifische Computerausstattung mit separaten Laufwerken und eigener Textverarbeitungs-Software gehört zwar zum Geschäftsbedarf im Sinne dieser Vorschrift; sie ist aber nicht erforderlich.

Der Begriff des erforderlichen Umfangs in § 45 Abs. 2 LPVG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zunächst der Beurteilung des Personalrats unterliegt. Der Personalrat hat dabei die Frage, ob ein sächliches Mittel für ihn erforderlich und deshalb vom Dienststellenleiter zur Verfügung zu stellen ist, nicht allein nach seiner subjektiven Einschätzung zu beantworten. Vielmehr ist die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse der Dienststelle und der sich stellenden Personalratsaufgaben zu bestimmen. Der Personalrat hat sich insoweit auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen, der die Interessen der Dienststelle einerseits und der Beschäftigten und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Die Erforderlichkeit ist von der Personalvertretung darzulegen (vg. BAG, Beschluss vom 11.03.1998, PersR 1998, 437, 438, m.w.N., zu § 40 Abs. 2 BetrVG). Die Personalvertretung ist zwar weitgehend frei in der Entscheidung, welcher Mittel sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Sie ist aber auch in diesem Rahmen an den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gebunden (vgl. StGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.02.1975, NJW 1975, 1205, 1207). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz der Personalvertretung in den §§ 44, 45 Abs. 3 und 50 Abs. 1 LPVG eine Reihe von Informationsmöglichkeiten und -aufgaben einräumt (Durchführung von Sprechstunden, Abgabe eines Tätigkeitsberichts in einer Personalversammlung, Aushang von Informationen). Inwieweit die Personalvertretung dabei auch modernste Techniken nutzen kann, hängt u.a. auch davon ab, inwieweit sie auf sonstigen Informationswegen in zumutbarer Weise in der Lage ist, alle Beschäftigten umfassend und rechtzeitig zu unterrichten. Zu berücksichtigen ist auch, welche Informations- und Kommunikationssysteme der Dienststelle zur Verfügung stehen (vgl. Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 9. Aufl., 1999, § 44 RdNr. 18).

Danach bestimmt sich auch die Erforderlichkeit der Überlassung eines Personalcomputers zur sachgerechten Aufgabenerfüllung des Personalrats unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse nach Inhalt und Umfang der vom Personalrat wahrzunehmenden Aufgaben (vgl. BAG, Beschluss vom 11.03.1998, a.a.O.). Die notwendige Darlegung der Erforderlichkeit kann auch bei Betrieben ab einer bestimmten größeren Mitarbeiterzahl nicht unterbleiben. Mit der Größe der Dienststelle und der Anzahl der Beschäftigten steigt regelmäßig die Arbeitsbelastung des Personalrats bei der Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten. Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit der Anschaffung und Nutzung eines Personalcomputers oder von bestimmten gewünschten Ausstattungsmerkmalen eines derartigen Computers. Eine vollständige Befreiung von dem Erfordernis der Darlegung gegenüber der Dienststelle folgt daraus jedoch nicht (vgl. BAG, Beschluss vom 11.03.1998, a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben ist der beschließende Senat unter Abwägung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles anders als das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller die von ihm gewünschte EDV-Ausstattung nicht beanspruchen kann. Zwar dürfte die Bereitstellung eines Personalcomputers an sich, was der Beteiligte bezweifelt, angesichts der nicht unerheblichen Größe der Dienststelle und der Tatsache, dass nahezu alle vergleichbaren Dienststellen inzwischen mit entsprechenden Geräten ausgestattet sind, über die der gesamte Schriftverkehr abgewickelt wird, erforderlich sein. Dies bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung, da der Beteiligte sich insoweit nicht streitig gestellt hat, sondern dem Antragsteller einen PC nebst Monitor und Drucker mit dem von ihm in der Dienststelle genutzten HIT-Textverarbeitungsprogramm mit zentralem Server und zentralen Laufwerken angeboten hat. Eine darüber hinausgehende Ausstattung hält der Senat aber zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben des Antragstellers nicht für erforderlich.

Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller ein eigenständiges EDV-System, das vom Netzwerk des Krankenhauses unabhängig ist, nicht schon deshalb als erforderlich beanspruchen kann, weil er auf diese Weise die Daten aus seiner Tätigkeit vor der Kenntnisnahme durch andere Mitarbeiter der Dienststelle bewahren und ihre Vertraulichkeit absichern will. Denn der in § 2 Abs. 1 LPVG festgeschriebene Grundsatz, dass die Leitung der Dienststelle und die Personalvertretung unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten haben, erlegt dem Antragsteller und dem Beteiligten den Aufbau und die Pflege eines Vertrauensverhältnisses als Dienstpflicht auf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht daraus und aus der in § 10 Abs. 1 Satz 1 LPVG normierten Schweigepflicht der Mitarbeiter den Schluss gezogen, dass diese zwischen den Beteiligten bestehenden Pflichten es erwarten lassen, dass sie im gegenseitigen Umgang auch regelmäßig beachtet werden. Unter diesem Blickwinkel kann der Antragsteller nicht verlangen, allein zum Zweck der Wahrung der Vertraulichkeit seiner Arbeit nicht vernetzte eigene Festplatten, Programme und Laufwerke zu erhalten. Vielmehr ist der erforderliche Schutz auch hinreichend durch die Vergabe von Passwörtern im Rahmen des Netzwerks der Dienststelle gewährleistet. Dem steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht entgegen, dass der Verwalter des Netzwerkes oder auch Personen der Geschäftsleitung im Rahmen der Befugnisse auf alle innerhalb des Netzes gespeicherten Daten zurückgreifen können, weil grundsätzlich - und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte so auch hier - nicht anzunehmen ist, dass diese Personen in gesetzwidriger Weise ihre Zugriffsmöglichkeiten missbrauchen.

Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat jedoch der Auffassung, dass der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf ein eigenständiges modernes EDV-System nicht bereits aus der - vom Beteiligten bestrittenen - Erwägung herleiten kann, dass dieses System von den Anschaffungs- und Folgekosten her im Vergleich zu den entsprechenden Kosten des in der Dienststelle verwendeten HIT-Systems nicht besonders aufwendig sei. Es kann daher offen bleiben, ob das vom Antragsteller erstrebte moderne System noch dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspräche, wie das Verwaltungsgericht meint. Zu Recht weist der Beteiligte nämlich darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch auch bei Einhaltung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur dann bestehen kann, wenn die erstrebte EDV-Ausstattung nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 LPVG zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist. Zwar geht auch der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass das vom Antragsteller beantragte System gegenüber dem vom Beteiligten genutzten und angebotenen HIT-Textverarbeitungsprogramm einen größeren Bearbeitungskomfort mit sich brächte. Rationalisierungseffekte und die damit verbundenen Arbeitserleichterungen sind aber nicht ausreichend, um die Erforderlichkeit der betreffenden Geschäftsausstattung und damit einen Anspruch nach § 45 Abs. 2 LPVG zu begründen. Nur wenn die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung quantitativ und qualitativ so anwachsen, dass sie mit den bisherigen Sachmitteln nur unter Vernachlässigung anderer Rechte und Pflichten nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bewältigt werden können, kann es erforderlich sein, aus Gründen der Effektivität entsprechende Sachmittel zur Verfügung zu stellen (vgl. BAG, Beschluss vom 11.03.1998, a.a.O., zu § 40 Abs. 2 BetrVG).

Danach ist die beantragte eigenständige EDV-Ausstattung zur Erfüllung der Aufgaben des Antragstellers nicht erforderlich. Die Darlegungen des Antragstellers in den vorbereitenden Schriftsätzen und in der mündlichen Anhörung haben den beschließenden Senat nicht davon überzeugt, dass die bisher erfüllten Aufgaben des Antragstellers in einem Maß angewachsen sind, dass ohne die beantragte eigenständige PC-Ausstattung nur ein Teil der Aufgaben unter gleichzeitiger Vernachlässigung des anderen Teils erledigt werden könnte. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass der Antragsteller mit der vom Beteiligten angebotenen Bereitstellung eines Personalcomputers, der an das allgemeine Netzwerk angeschlossen und mit dem HIT-Textverarbeitungsprogramm ausgestattet wäre und einen Zugriff auf CD-Rom-Daten ermöglichen würde, alle anfallenden Aufgaben angemessen erledigen könnte. Es ist für den Senat nachvollziehbar, dass sich mit dem von der Dienststelle verwendeten Textverarbeitungsprogramm HIT nahezu alle Anforderungen im Bereich der Textverarbeitung erfüllen lassen, also insbesondere der übliche Schriftverkehr, etwa auch unter Zuhilfenahme von Formbriefen, oder das Anfertigen normaler Tabellen. Ebenso können damit ohne weitere Schwierigkeiten und ohne besonderen Zeitaufwand Informationsschreiben hergestellt werden. Soweit der Antragsteller eine Personaldatenspeicherung im Einklang mit den Anforderungen des § 65 LPVG anlegen will, kann er dies ebenfalls hinreichend mit Hilfe der angebotenen Programme verwirklichen, wie die Anhörung der Beteiligten ergeben hat. Weitere Erfordernisse hat der Antragsteller auch in der Anhörung nicht substantiiert dargelegt. Auch vermochte der Antragsteller mithin nicht darzulegen, dass sich bei Zuhilfenahme des vom Beteiligten angebotenen EDV-Anschlusses die Arbeitsabläufe des Personalrats als in nicht mehr zumutbarer Weise umständlich und langwierig darstellen würden. Das beantragte komfortablere System würde lediglich zu einer zusätzlichen Erleichterung der Arbeit führen. Insbesondere sieht der Senat anders als das Verwaltungsgericht und der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erhebliche Zeitersparnis infolge der Arbeit mit dem beantragten im Vergleich zu dem angebotenen EDV-System. Sowohl die Textverarbeitung als auch der Zugriff auf CD-Rom-Daten sind bereits bei der Nutzung des angebotenen Systems ohne wesentliche Zeitverluste möglich. Dafür spricht auch die Erwägung, dass die Mitarbeiter der Dienststelle im Wesentlichen offenbar bisher ihre Aufgaben mit Hilfe des HIT-Textverarbeitsprogramms und der damit verbundenen Möglichkeiten hinreichend erfüllt haben.

Selbst wenn mit dem Verwaltungsgericht und dem Antragsteller und entgegen dem Vorbringen des Beteiligten davon auszugehen wäre, dass die Benutzung des beantragten Systems gegenüber der vom Beteiligten angebotenen Ausstattung zu einer gewissen Zeitersparnis führen würde, fehlt es jedenfalls an substantiierten Darlegungen des Antragstellers, dass er wegen des mit der Einarbeitung in das angebotene System verbundenen höheren Zeitaufwands einen Teil seiner Aufgaben vernachlässigen müsste. Im Übrigen hat der Beteiligte dem Antragsteller entsprechende Schulungen in Aussicht gestellt. Es fehlt nach allem an der Benennung konkreter Tatsachen, die den Schluss zuließen, dass der Antragsteller ohne die beantragte EDV-Ausstattung dauerhaft seine Aufgaben teilweise vernachlässigen müsste.

Zu diesem Ergebnis würde der Senat auch dann gelangen, wenn man dem antragstellenden Personalrat, der Dienststelle oder den verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanzen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einen Beurteilungsspielraum einräumen wollte, denn in diesem Falle hätte der Personalrat den unbestimmten Rechtsbegriff der Erforderlichkeit verkannt und damit die Grenzen eines angenommenen Beurteilungsspielraums überschritten (vgl. dazu BAG, Beschluss vom 11.03.1998, a.a.O.; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V, PVR, § 44 BPersVG, RdNr. 68 c; Kersten, PersV 2001, 308).

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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