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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 1 S 2525/05
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 2
Wenden sich mehrere Kläger gegen die in einer Allgemeinverfügung angeordnete Auflösung einer sogenannten Wagenburg, ist bei der Bemessung des Streitwerts je Kläger der Auffangwert zugrunde zu legen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

1 S 2525/05

In der Verwaltungsrechtssache

wegen unerlaubten Wohnens

hier: Streitwert

hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. November 2005 - 4 K 1460/05 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerden, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG der Senat entscheidet, sind gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren, in dem die Kläger eine Allgemeinverfügung angefochten haben, zutreffend bemessen; in dieser Verfügung hat die Beklagte die Beseitigung der eine sogenannte Wagenburg bildenden Fahrzeuge angeordnet und die Nutzung des bisherigen Standorts als Abstellfläche für die Fahrzeuge untersagt.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (BVerwG, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 B 205.93 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 84). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festzusetzen (sog. Auffangwert). Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hiernach ist vorliegend je Kläger der Auffangwert in die Berechnung des Streitwerts einzustellen.

Das für die Bemessung des Streitwerts maßgebliche Interesse der einzelnen Kläger beschränkt sich nicht auf die - gegebenenfalls geringen - Kosten einer Entfernung der jeweils ihnen zuzuordnenden Fahrzeuge durch bloßes Wegfahren. Vielmehr geht es den Klägern insbesondere ausweislich des zweiten Teils der Allgemeinverfügung, der ein Nutzungsverbot auf Dauer ausspricht, auch und gerade um die Möglichkeit, an einem bestimmten Ort ihre Vorstellungen eines "alternativen" Wohnens zu verwirklichen. Greifbare Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bemessung dieses mit den Klagen verfolgten Interesses gibt es nicht. Insbesondere verbietet sich eine Orientierung an etwaigen (Sonder-)Nutzungsgebühren, die hier gerade nicht in Streit stehen; folglich kommt § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung.

Die für die einzelnen Kläger - auch für den eigenen Rechte geltend machenden Kläger zu 11 - einzusetzenden Auffangwerte sind nach der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen. Davon ist bei der subjektiven Klagehäufung nur dann abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbstständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich denselben Gegenstand betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.1981 - 1 C 23.81 -, DÖV 1982, 410). Das ist hier aber nicht der Fall. Insbesondere stehen die Kläger nicht in dem Sinne in einer Rechtsgemeinschaft, dass ihnen gegenüber das Verfahren nur einheitlich entschieden werden könnte (siehe auch Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004 <NVwZ 2004, 1327>, Nr. 1.1.3). Denn die hier angefochtene personenbezogene Allgemeinverfügung ist - als Bündelung von Verwaltungsakten, von denen jeder für sich Bestand haben kann - rechtlich teilbar. Sie kann nicht nur einheitlich befolgt werden; vielmehr kann jeder Adressat seinen Wagen für sich beseitigen und auch zukünftig eine Nutzung des Geländes für sich unterlassen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.10.2004 - 1 ME 205/04 -; NVwZ-RR 2005, 93 <94>; siehe auch OVG MV, Beschluss vom 22.12.1999 - 2 M 99/99 -, NVwZ 2000, 948 <950>). An der im Beschluss vom 15.04.1997 (- 1 S 2446/96 -, insoweit in VBlBW 1997, 349 nicht abgedruckt) vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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